Blickpunkt Mittelstand M it dem neuen Jahr kam der Mindestlohn. Seit dem 01.01.<strong>2015</strong> sind deutschlandweit und branchenunabhängig grundsätzlich 8,50 € pro Stunde Arbeitszeit zu bezahlen. Wer als Unternehmer den Mindestlohn nicht bezahlt, muss nicht nur den einbehaltenen Lohn nachzahlen, sondern ihm drohen zusätzlich Bußgelder, die bis zu 500.000 € betragen können. Wer solche schwarzen Schafe mit Arbeiten beauftragt, profitiert unter Umständen durch die niedrigeren Personalkosten indirekt von einem Gesetzesverstoß des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat den Verstoß nicht selbst begangen. Kann er sich daher nicht einfach über das günstige Angebot freuen, ohne dieses weiter zu hinterfragen? Ganz im Gegenteil! Der Gesetzgeber nimmt auch den Auftraggeber in die Pflicht: Wer als Generalunternehmer Werk- oder Dienstleistungen bei einem anderen Unternehmer in Auftrag gibt, haftet dafür, dass dessen Arbeitnehmer zumindest den Mindestlohn erhalten. Der Auftraggeber haftet selbst dann, wenn er nicht wusste und auch nicht erkennen konnte, dass sein Geschäftspartner den Mindestlohn nicht bezahlt. War dies dem Auftraggeber dagegen bekannt oder für ihn erkennbar, droht ihm wie dem Geschäftspartner, der den Mindestlohn nicht zahlt, beim Bezug erheblicher Leistungen zusätzlich ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 500.000 €. Jedenfalls gilt: Selbst wer unverschuldet an ein schwarzes Schaf gerät, muss dessen Arbeitnehmern den Lohn bis zur Mindesthöhe nachzahlen. Und auch der Auftraggeber, der einen ehrlichen Geschäftspartner gefunden hat, haftet, wenn sich ir-gendwo in der Leistungskette ein Unterbeauftragter als schwarzes Schaf entpuppt. Diese Haftung gilt nicht für Privatpersonen. Und auch Unternehmer haften nur, wenn sie als Generalunternehmer Werk- oder Dienstleistungen in Auftrag geben. Als Generalunternehmer tritt ein Auftraggeber auf, wenn er diese Leistungen an seine eigenen Kunden weitergibt. Werk- oder Dienstleistungen erkennt man daran, dass sie im Wesentlichen in menschlicher Arbeit bestehen. Typisches Beispiel, bei dem die beschriebene Haftung eintreten könnte, ist der Bauunternehmer (Auftraggeber), der Maler-, Installations- oder sonstige Teilarbeiten für den Bauherrn (Kunden) bei anderen Unternehmen in Auftrag gibt. Wer dagegen Büromöbel kauft oder die eigenen Geschäftsräume reinigen lässt, ist nicht betroffen. Wie kann sich ein Generalunternehmer schützen, der Werkoder Dienstleistungen für seinen Kunden ausführen lässt? Er wird sich nach Möglichkeit bei dem von ihm beauftragten Unternehmer absichern, indem er mit diesem Zusatzvereinbarungen zu bestehenden Werk- und Dienstverträgen abschließt. Neue Verträge sollten die entsprechenden Klauseln von vornherein enthalten. Kern solcher Klauseln ist in der Regel eine sogenannte Freistellung: Der beauftragte Unternehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von dessen Haftung gegenüber solchen Arbeitnehmern des Auftragnehmers freizustellen, die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen, weil sie von ihrem Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn erhalten haben. Kann oder will der beauftragte Unternehmer allerdings im Haftungsfall nicht bezahlen, dann muss der Auftraggeber dennoch die Lohnrückstände – jedenfalls zunächst einmal – selbst an die Arbeitnehmer des Auftragnehmers zahlen. Dieses Risiko sollen weitere Klauseln zumindest reduzieren: Der beauftragte Unternehmer kann sich bereit erklären, dem Auftraggeber die Zahlung des Mindestlohns regelmäßig nachzuweisen. Er kann für den Haftungsfall einer pauschalen Vertragsstrafe zustimmen und dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen. Diese Folgen einschließlich der Freistellung lassen sich zudem auch für den Fall vereinbaren, dass nicht der beauftragte Unternehmer, sondern ein Unterbeauftragter in der weiteren Leistungskette seine Mitarbeiter unter Mindestlohn vergütet. Viele Auftraggeber gehen diesen Weg bereits und fordern entsprechende Regelungen. Dies stellt die beauftragten Unternehmer vor die Frage, welche dieser Klauseln zur Mindestlohnhaftung sie als angemessen oder zumindest noch tragbar akzeptieren wollen. Mindestlohn – Schutz vor schwarzen Schafen Manche der von den Auftraggebern geforderten Zusatzvereinbarungen schießen über ihr eigentliches Ziel hinaus und bürden dem beauftragten Unternehmer erhebliche Risiken zusätzlich zu der beschriebenen Haftung des Auftraggebers auf. Wenn der beauftragte Unternehmer dies erkennt, hat er gute Argumente, die Zusatzvereinbarung abzulehnen. Besonders sensibel für den beauftragten Unternehmer ist die – aus Sicht des Auftraggebers durchaus verständliche – Einbeziehung der Unterbeauftragten. Schließlich kann der beauftragte Unternehmer nur bei seinen eigenen Mitarbeitern sicher sein, dass diese angemessen bezahlt werden. Der beauftragte Unternehmer sollte daher versuchen, gegenüber seinen Unterbeauftragten dieselben Regelungen durchsetzen, die er gegenüber seinem Auftraggeber akzeptiert. Dadurch erhalten die Arbeitnehmer ihren Mindestlohn letztlich doch von dem schwarzen Schaf, das ihnen als Arbeitgeber den Mindestlohn von vornherein hätte zahlen müssen. Dr. Lorenz Aldinger Rechtsanwalt Manager bei PwC Legal Karlsruhe/Freiburg 62 netzwerk südbaden
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