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Allgemeine Bestimmungen - Armasuisse - admin.ch

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tV (te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Vorgabe) Te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Weisung<br />

Si<strong>ch</strong>erheitskonzept Starkstromanlagen;<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bestimmungen</strong> Si<strong>ch</strong>erheitskonzept SIKO<br />

12 Arbeiten an Starkstromanlagen<br />

12.1 <strong>Allgemeine</strong> <strong>Bestimmungen</strong><br />

Der Nutzer bezei<strong>ch</strong>net für jede Arbeitsstelle einen Arbeitsverantwortli<strong>ch</strong>en, wel<strong>ch</strong>er für die notwendigen<br />

S<strong>ch</strong>utzmassnahmen und die si<strong>ch</strong>ere Ausführung der Arbeiten verantwortli<strong>ch</strong> ist.<br />

Die nötigen S<strong>ch</strong>utzmassnahmen sind gemäss den folgenden drei Arbeitsmethoden (StV. Kapitel 5)<br />

zu wählen:<br />

� Arbeiten an ausges<strong>ch</strong>alteten Anlagen (Spannungsfrei)<br />

� Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehender Teile (Annäherungszone)<br />

� Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (Gefahrenzone)<br />

12.2 Organisation am Arbeitsplatz<br />

12.2.1 Ho<strong>ch</strong>spannungsanlagen<br />

Für Tätigkeiten in oder an Ho<strong>ch</strong>spannungsanlagen sind immer mindestens zwei Personen pro Arbeitsplatz<br />

für diese Arbeit einzusetzen. Eine davon muss sa<strong>ch</strong>verständig sein und die Arbeiten<br />

leiten und beaufsi<strong>ch</strong>tigen. Die übrigen Personen müssen mindestens instruiert sein. (NIV Art.22.2)<br />

12.2.2 Niederspannungsanlagen<br />

Müssen Arbeiten an Niederspannungsanlagen „unter Spannung stehend“ ausgeführt werden, so<br />

sind mindestens zwei Personen pro Arbeitsplatz für diese Arbeit einzusetzen. Eine davon muss<br />

sa<strong>ch</strong>verständig sein und die Arbeiten leiten und beaufsi<strong>ch</strong>tigen. Die übrigen Personen müssen<br />

mindestens instruiert sein. (NIV Art.22.2)<br />

12.3 Arbeiten an Ho<strong>ch</strong>spannungsanlagen<br />

� Arbeiten an Ho<strong>ch</strong>spannungsanlagen müssen grundsätzli<strong>ch</strong> von Fa<strong>ch</strong>firmen ausgeführt werden.<br />

� Der Netzbetreiber ist verantwortli<strong>ch</strong> für Arbeiten an Ho<strong>ch</strong>spannungs-Anlagen.<br />

� Arbeiten an Ho<strong>ch</strong>spannungsanlagen müssen immer protokolliert werden. Die Protokolle müssen<br />

dur<strong>ch</strong> den Betriebsinhaber und den verantwortli<strong>ch</strong>en Leiter re<strong>ch</strong>tsgültig visiert und für eine<br />

Frist von zwei Jahren einsi<strong>ch</strong>tbereit aufbewahrt werden.<br />

� Sie müssen dur<strong>ch</strong> den Betriebsinhaber und den verantwortli<strong>ch</strong>en Leiter re<strong>ch</strong>tsgültig visiert<br />

werden.<br />

� Die Si<strong>ch</strong>erheitsbestimmungen sind in vollem Umfange anzuwenden.<br />

MS ID/Vers 70140/00<br />

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