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BBW - JAHRBUCH FÜR DIE SAISON 2006/2007 - BBW Bezirk 3

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<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong>


<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

<strong>BBW</strong> - SATZUNG 3<br />

<strong>BBW</strong> - ALLGEMEINE GESCHÄFTSORDNUNG 15<br />

<strong>BBW</strong> - SPIELORDNUNG 26<br />

<strong>BBW</strong> - FINANZ- UND KASSENORDNUNG 31<br />

<strong>BBW</strong> - RECHTS- UND STRAFORDNUNG 35<br />

<strong>BBW</strong> - LEHR- UND TRAINERORDNUNG 39<br />

<strong>BBW</strong> - JUGENDORDNUNG 46<br />

<strong>BBW</strong> - SCHIEDSRICHTERORDNUNG 52<br />

<strong>BBW</strong> - EHRENORDNUNG 63<br />

<strong>BBW</strong>/DBB - RICHTLINIEN WERBUNG 66<br />

DBB - SPIELORDNUNG 75<br />

DBB - JUGENDORDNUNG / JUGENDSPIELORDNUNG 89<br />

JUGENDALTERSKLASSEN / DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 99<br />

KRITERIEN MANN/MANN-VERTEIDIGUNG 111<br />

RICHTLINIEN LEISTUNGSARBEIT DER BEZIRKE 114<br />

<strong>BBW</strong> - GEBÜHRENORDNUNG 118<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 3<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

SATZUNG<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 4<br />

SATZUNG<br />

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

§ 1 Name, Farben, Sitz<br />

1. Der Sportverband ist die fachliche Vereinigung der Vereine, in denen Basketball gespielt<br />

wird und die einem Landessportbund im Lande Baden-Württemberg angehören.<br />

Er führt den Namen „Basketballverband Baden-Württemberg e.V.” (<strong>BBW</strong>).<br />

2. Der Verband gliedert sich, abgesehen von § 26 dieser Satzung, in Landesgruppen, entsprechend<br />

der Autonomie der Landessportbünde. Die Mitgliedschaft der <strong>BBW</strong>-Vereine zu den<br />

Landessportbünden richtet sich nach deren Satzungen und Vereinbarungen.<br />

3. Die Farben des <strong>BBW</strong> sind schwarz und gelb.<br />

4. Der <strong>BBW</strong> hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart<br />

eingetragen.<br />

§ 2<br />

1. Der <strong>BBW</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />

„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.<br />

2. Der <strong>BBW</strong> ist politisch und weltanschaulich neutral. Er bekennt sich zum Grundsatz des<br />

Amateurgedankens.<br />

3. Zweck des <strong>BBW</strong> ist die Förderung und Verbreitung des Basketballsports. Er soll das Interesse<br />

der Jugend an dieser Sportspielart wecken und weiterentwickeln. Er soll alle Basketballspielenden<br />

Vereine innerhalb seines Gebiets erfassen.<br />

4. Der <strong>BBW</strong> ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

Mittel des <strong>BBW</strong> dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder<br />

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des <strong>BBW</strong>. Es darf keine Person durch Ausgaben,<br />

die dem Zweck des <strong>BBW</strong> fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />

begünstigt werden.<br />

§ 3 Aufgaben<br />

Der Verband sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Sports, vornehmlich der<br />

Verbreitung und Förderung des Basketballspiels in Baden-Württemberg.<br />

Insbesondere hat der Verband folgende Aufgaben:<br />

a) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder nach außen, im DBB und BWLSV<br />

b) Die Regelung und Organisation des Spielbetriebes in Baden-Württemberg<br />

c) Die Förderung des Jugend- und Schulsports unter Berücksichtigung jugendpflegerischer<br />

Maßnahmen<br />

d) Die Förderung des Breitensports<br />

e) Die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern, Trainern und Übungsleitern


<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 5<br />

f) Die Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung sowie seines Ansehens; er übt inso–<br />

weit über die ihm angeschlossenen Vereine und Vereinsmitglieder ein Disziplinarrecht aus.<br />

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Verbänden<br />

1. Der <strong>BBW</strong> ist Mitglied im Deutschen Basketballbund (DBB). Er regelt seine Angelegenhei–<br />

ten im Einklang mit der Satzung und den Ordnungen des DBB.<br />

2. Der <strong>BBW</strong> ist Mitglied der Landessportbünde in Baden-Württemberg und des Landessportverbandes<br />

Baden-Württemberg e.V.. Er anerkennt für sich, seine Vereine und deren Einzel–<br />

mitglieder die Satzung und Ordnungen der vorgenannten Organisationen. Der <strong>BBW</strong>-Haupt–<br />

ausschuss ernennt Bevollmächtigte, die den <strong>BBW</strong> in der jeweiligen Organisation vertreten.<br />

§ 5 Ordnungen<br />

Für die Organisation und Durchführung des Geschäfts- und Spielbetriebs können besondere<br />

Ordnungen festgelegt werden. Sie werden vom Verbandstag / Verbandsbeirat verabschiedet,<br />

geändert oder aufgehoben. Die <strong>BBW</strong>-Jugendordnung ist vom Jugendtag / Jugendbeirat vorzuberaten.<br />

II.<br />

MITGLIEDSCHAFT<br />

§ 6 Erwerb<br />

1. Ordentliches Mitglied des <strong>BBW</strong> können nur Vereine werden, die den Basketballsport be–<br />

treiben, gemeinnützig sind, einem Landessportbund angehören und diese Voraussetzungen<br />

nachweisen. Vereine aus dem Gebiet des Basketballfachverbandes eines anderen Bundeslandes<br />

können mit schriftlicher Zustimmung dieses Fachverbandes aufgenommen werden.<br />

2. Eine korporative Mitgliedschaft ist für solche Vereine möglich, die nicht am Spielbetrieb<br />

teilnehmen.<br />

3. Die Mitgliedschaft ist bei der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen; eine Vereinssatzung<br />

ist beizufügen.<br />

4. Die Mitgliedschaft beginnt vier Wochen nach Bekanntgabe des Antrags im <strong>BBW</strong>-Internet,<br />

dem amtlichen Organ des <strong>BBW</strong> (§34), sofern nicht der Hauptausschuss oder ein Mitglieds–<br />

verein Einspruch erhebt. Über den Einspruch eines Mitgliedsvereins entscheidet der Haupt–<br />

ausschuss, über den Einspruch des Hauptausschusses die <strong>BBW</strong>-Spruchkammer, jeweils in<br />

erster Instanz. Zweite Instanz ist in beiden Fällen der nächste Verbandstag / Verbandsbeirat;<br />

er entscheidet endgültig.<br />

5. Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid; im Falle der Ablehnung ist dieser mit<br />

einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.<br />

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

1. Sämtliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten im <strong>BBW</strong>, soweit sich aus<br />

dieser Satzung keine hiervon abweichenden Regelungen ergeben.<br />

2. Sie haben das Recht, ihre Interessen selbständig in Übereinstimmung mit dieser Satzung<br />

und den ihr folgenden Ordnungen zu vertreten, insbesondere Anträge zu stellen und bei Ab-


<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 6<br />

stimmungen und Wahlen das Stimmrecht auszuüben.<br />

3. Sie sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen, Anweisungen und Beschlüsse des Verbandes,<br />

seiner Organe und besonderen Instanzen zu befolgen, sowie ihren finanziellen Verpflichtungen<br />

gegenüber dem <strong>BBW</strong> und untereinander nachzukommen.<br />

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft erlischt:<br />

a) durch Austritt<br />

b) durch Ausschluss<br />

2. Die Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief an die <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle zu richten.<br />

Der Austritt ist in der Regel nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Über Ausnahmen<br />

entscheidet der Hauptausschuss.<br />

3. Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Satzung des <strong>BBW</strong>, bei grob unsportlichem<br />

oder verbandsschädigendem Verhalten, kann das Präsidium den Ausschluss eines<br />

Vereins aus dem <strong>BBW</strong> beschließen. Dem Beschuldigten ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit<br />

zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist mit Begründung dem Beschuldigten durch<br />

eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der<br />

Entscheidung eine erneute Behandlung durch den nächsten Verbandstag / Verbandsbeirat<br />

beantragen. Die Entscheidung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

und ist endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.<br />

4. Gegen die Vereine und deren Mitglieder können die Organe des <strong>BBW</strong> disziplinarische Strafen<br />

verhängen.<br />

III. ORGANE<br />

§ 9 Organe des <strong>BBW</strong><br />

Die Organe des <strong>BBW</strong> sind:<br />

a) der Verbandstag<br />

b) der Verbandsbeirat<br />

c) das Präsidium (Vorstand)<br />

d) der Hauptausschuss<br />

e) die Verbandsspruchkammer<br />

IV.<br />

DER VERBANDSTAG<br />

§ 10 Zusammensetzung<br />

1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des <strong>BBW</strong>.<br />

2. Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung des <strong>BBW</strong>. Er setzt sich zusammen aus den<br />

Vertretern der Mitglieder und dem Hauptausschuss.<br />

3. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Teilnahme am ordentlichen und außerordentlichen


<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 7<br />

Verbandstag verpflichtet. Das Fehlen wird mit einer Sonderumlage belegt, deren Höhe durch<br />

die Finanz- und Kassenordnung (FKO) geregelt wird.<br />

§ 11 Ordentlicher Verbandstag<br />

1. Der ordentliche Verbandstag findet alle drei Jahre an einem vom vorherigen Verbandsbeirat<br />

zu bestimmenden Ort statt.<br />

2. Der ordentliche Verbandstag muss spätestens drei Monate vorher über die Internetseite<br />

unter Bekanntmachung des Zeitpunktes, des Tagungsortes, der Tagesordnung und der Aufforderung<br />

zum Einreichen von Anträgen einberufen werden.<br />

3. Anträge müssen mindestens 3 Wochen vor dem Verbandstag in der Geschäftsstelle vorliegen.<br />

4. Mindestens zwei Wochen vor dem ordentlichen Verbandstag sind die Berichte der Mitglieder<br />

des Hauptausschusses, die Haushaltsrechnung und die eingereichten Anträge den<br />

Mitgliedern zuzustellen.<br />

5. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder<br />

Auflösung des <strong>BBW</strong> sind ausgeschlossen.<br />

§ 12 Außerordentlicher Verbandstag<br />

1. Wenn es das Interesse des <strong>BBW</strong> erfordert, kann der Hauptausschuss einen außerordentlich<br />

Verbandstag einberufen. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem<br />

Drittel der <strong>BBW</strong>-Mitglieder muss er ihn innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags<br />

einberufen.<br />

2. Der außerordentliche Verbandstag hat die gleichen Rechte wie der ordentliche Verbandstag.<br />

3. Die Bestimmungen über den ordentlichen Verbandstag finden auf den außerordentlichen<br />

Verbandstag entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladung mindestens<br />

zehn Tage vorher erfolgen muss.<br />

§ 13 Aufgaben des Verbandstages<br />

1. Dem Verbandstag stehen die Entscheidungen in allen Verbandsangelegenheiten zu, soweit<br />

sie nicht dem Verbandsbeirat, dem Präsidium, dem Hauptausschuss oder einem anderen<br />

Ausschuss übertragen sind.<br />

2. Der Verbandstag ist insbesondere zuständig für die<br />

a) Erstellung und Änderung der Satzung<br />

b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Kassenprüfberichts<br />

c) Genehmigung der Jahresrechnung<br />

d) Entlastung<br />

e) Wahlen<br />

f) Genehmigung des Haushaltsplans<br />

g) Behandlung von Anträgen.


<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 8<br />

§ 14 Öffentlichkeit<br />

Der Verbandstag ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss<br />

ausgeschlossen werden.<br />

§ 15 Antrags- und Stimmrecht, Beschlussfähigkeit<br />

1. Auf dem Verbandstag sind nur die ordentlichen Mitglieder, das Präsidium und der Hauptausschuss<br />

antrags- und stimmberechtigt; die kooperativen Mitglieder haben lediglich Antragsrecht.<br />

Bei Wahlen haben die Mitglieder des Hauptausschusses kein Stimmrecht.<br />

2. Jeder Delegierte hat sich vor Beginn der Tagung durch eine von dem Mitglied ausgestellte<br />

Vollmacht auszuweisen.<br />

3. Die jedem ordentlichen Mitglied zustehende Stimmenzahl richtet sich nach der Zahl der<br />

vom DBB gemeldeten Teilnehmerausweise zum Stichtag 31. Dezember des vergangenen<br />

Jahres. Die Stimmen eines Mitglieds berechnen sich wie folgt:<br />

a) 0 - 30 abgenommene Teilnehmerausweise = 1 Stimme<br />

b) 31 - 60 = 2 Stimmen<br />

c) 61 - 100 = 3 Stimmen<br />

d) 101 - 200 = 4 Stimmen<br />

e) 201 - 300 = 5 Stimmen<br />

f) 301 - 400 = 6 Stimmen<br />

g) 401 und mehr = 7 Stimmen<br />

h) Die Mitglieder des Hauptausschusses haben je eine Stimme.<br />

4. Stimmenübertragung auf Delegierte eines anderen ordentlichen Mitglieds ist unzulässig.<br />

Mitglieder des Hauptausschusses dürfen keinen Verein vertreten.<br />

5. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />

Delegierten beschlussfähig (Ausnahme: § 35 dieser Satzung).<br />

6. Die Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit<br />

bedeutet Ablehnung. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf der<br />

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die eine der Voraussetzungen<br />

der Gemeinnützigkeit berühren, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.<br />

§ 16 Wahlen, Wahlleiter<br />

1. Mitglieder des Hauptausschusses müssen bei Ihrer Wahl voll geschäftsfähig sein. Abwesende<br />

sind wählbar, wenn deren schriftliche Zustimmung zur Wahl vorliegt.<br />

2. Die sonstigen Mitarbeiter des <strong>BBW</strong> sind wählbar, wenn sie mindestens das 16. Lebensjahr<br />

vollendet haben.<br />

3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Kann kein Kandidat<br />

diese Stimmenzahl erreichen, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, nach dem der gewählt<br />

ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.<br />

4. Die Wahl des Präsidenten wird von einer voll geschäftsfähigen Person geleitet, die von der


<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 9<br />

Versammlung hierzu bestimmt wird. Diese kann Hilfskräfte aus der Mitte der Versammlung<br />

berufen. Der Präsident leitet nach seiner Wahl die weiteren Wahlhandlungen und Abstimmungen.<br />

§ 17 Verfahrensordnung<br />

Über die Beschlüsse und Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Ver–<br />

sammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die weiteren Einzelheiten über<br />

die Durchführung des Verbandstages werden in der Allgemeinen Geschäftsordnung (AGO)<br />

festgelegt.<br />

V. DER VERBANDSBEIRAT<br />

§ 18 Zusammensetzung, Aufgaben, Stimmrecht, Beschlussfähigkeit<br />

1. Der Verbandsbeirat besteht aus dem Hauptausschuss und vier Delegierten je <strong>Bezirk</strong>.<br />

2. Der Verbandsbeirat tritt in den Jahren zwischen den ordentlichen Verbandstagen zusammen.<br />

Der Tagungsort wird vom Präsidium festgelegt.<br />

3. Für die Einberufung des Verbandsbeirats ist § 11 Abs. 2-5 und § 12 dieser Satzung sinngemäß<br />

anzuwenden. Anträge zum Verbandsbeirat sind jedoch mindestens zwei Monate vor<br />

seinem Zusammentreten einzureichen. Diese Anträge sind den <strong>Bezirk</strong>sjugendtagen / <strong>Bezirk</strong>stagen<br />

zur Beratung vorzulegen. Die <strong>Bezirk</strong>sdelegierten im Verbandsbeirat sind an die<br />

Beschlüsse des <strong>Bezirk</strong>s hinsichtlich dieser Anträge nicht gebunden.<br />

4. Die Aufgaben des Verbandsbeirats ergeben sich aus § 13 dieser Satzung, mit Ausnahme<br />

von Abs. 2, Buchst. a) und e). Die Entlastung erfolgt durch die <strong>Bezirk</strong>sdelegierten im Verbandsbeirat.<br />

Der Verbandsbeirat darf keine Satzungsänderungen beschließen.<br />

5. Die Mitglieder des Verbandsbeirats haben je eine Stimme, wobei Sachgebietsleiter des<br />

Hauptausschusses nur beratende Stimme haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende<br />

des Verbandsbeirats.<br />

6. Die Delegierten der <strong>Bezirk</strong>e müssen vom jeweiligen <strong>Bezirk</strong>stag gewählt sein. Außerdem<br />

sind für den Verhinderungsfall zwei Ersatzdelegierte zu wählen. Die Wahl der Delegierten und<br />

Ersatzdelegierten ist durch Protokollauszug nachzuweisen.<br />

7. Stimmenübertragung auf Delegierte anderer <strong>Bezirk</strong>e ist nicht zulässig.<br />

8. Die §§ 14, 15 Abs. 5-6 und § 17 dieser Satzung gelten sinngemäß für den Verbandsbeirat.<br />

VI. DAS PRÄSIDIUM (VORSTAND)<br />

§ 19 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorstand i.S. von § 26 BGB<br />

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und sieben Vizepräsidenten. Der Präsident ist<br />

Vorsitzender des Präsidiums; er darf auch eines der Ressorts leiten. Die Vizepräsidenten sind<br />

die Leiter folgender Ressorts:


<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 10<br />

I Sportorganisation, Spielbetrieb<br />

II Leistungssport, Lehr- und Trainerwesen<br />

III Jugend- und Schulsport<br />

IV Verwaltung und Finanzen<br />

V Öffentlichkeitsarbeit<br />

VI Schiedsrichter<br />

VII Freizeit- und Breitensport<br />

2. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Ressorts I, II und IV bis VII werden vom Verbandstag<br />

auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vizepräsidenten der Ressorts I und IV<br />

sind zugleich Stellvertreter des Präsidenten. Der Vizepräsident des Ressorts III wird vom<br />

<strong>BBW</strong>-Jugendtag gemäß der <strong>BBW</strong>-Jugendordnung gewählt.<br />

3. Die gesetzliche Vertretung des <strong>BBW</strong> (§ 26 BGB) erfolgt durch den Präsidenten und die<br />

Vizepräsidenten der Ressorts I und IV. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis<br />

dürfen die Vizepräsidenten ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Präsidenten<br />

ausüben.<br />

§ 20 Besetzung, Tätigkeiten<br />

1. Die Vereinigung von mehr als zwei Ressorts des Präsidiums in einer Person ist nicht gestattet.<br />

2. Das Präsidium leitet die Geschäfte des <strong>BBW</strong>. Es ist dem Verbandstag / Verbandsbeirat<br />

gegenüber verantwortlich und an dessen Beschlüsse gebunden. Dasselbe gilt im Verhältnis<br />

zum Hauptausschuss.<br />

3. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt das Präsidium bis zur Neu- oder<br />

Nachwahl einen Vertreter, im Falle des Ressorts III im Einvernehmen mit dem <strong>BBW</strong>-Jugendausschuss.<br />

4. Einzelheiten über die Tätigkeit des Präsidiums regelt die Allgemeine Geschäftsordnung<br />

(AGO) des <strong>BBW</strong>.<br />

VII. DER HAUPTAUSSCHUSS<br />

§ 21 Zusammensetzung, Amtsdauer<br />

1. Der <strong>BBW</strong>-Hauptausschuss besteht aus:<br />

a) dem <strong>BBW</strong>-Präsidium (§ 19)<br />

b) dem Vorsitzenden der <strong>BBW</strong>-Spruchkammer<br />

c) den <strong>BBW</strong>-<strong>Bezirk</strong>svorsitzenden oder deren Stellvertreter<br />

d) bis zu drei Sachgebietsleitern<br />

2. Die Mitglieder, mit Ausnahme von 1d), werden vom Verbandstag auf die Dauer von drei<br />

Jahren gewählt. Der Mädchenreferent wird vom <strong>BBW</strong>-Jugendtag gemäß <strong>BBW</strong>-Jugendordnung<br />

(§ 8) gewählt. Die <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden werden von den <strong>Bezirk</strong>stagen (§ 28) gewählt.


<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 11<br />

§ 22 Besetzung, Tätigkeiten<br />

1. Die Vereinigung von mehr als zwei Ämtern des Hauptausschusses in einer Person ist nicht<br />

gestattet. Der Vorsitzende der <strong>BBW</strong>-Spruchkammer darf kein weiteres Amt innerhalb des<br />

<strong>BBW</strong> bekleiden.<br />

2. Der Hauptausschuss erledigt die ihm durch die Satzung und Ordnungen übertragenen Geschäfte.<br />

Er ist insbesondere für die Vorbereitung von Satzungsänderungen zuständig.<br />

3. Der Hauptausschuss ist berechtigt, Funktionsträger im <strong>BBW</strong> bei grober Pflichtverletzung<br />

oder unzulässiger Amtsführung sowie erheblicher Überschreitung ihrer Kompetenz nach Anhörung<br />

des Betreffenden ihres Amtes zu entheben. Auf Antrag eines Beteiligten wird ein<br />

gebührenfreies mündliches Verfahren bei der <strong>BBW</strong>-Spruchkammer ausgelöst, dessen Kosten<br />

der <strong>BBW</strong> trägt. Diese Entscheidung ist endgültig.<br />

4. Eine vorzeitige Abberufung des Hauptausschusses oder einzelner seiner Mitglieder ist aufgrund<br />

eines Misstrauensantrages der Hälfte der Mitgliedsvereine möglich. Für die Annahme<br />

ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Beschlussfassung<br />

ist nur auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Verbandstag zulässig.<br />

5. Einzelheiten über die Tätigkeit des Hauptausschusses regelt die Allgemeine Geschäftsordnung<br />

(AGO) des <strong>BBW</strong>.<br />

§ 23 Ausschüsse, Kommissionen<br />

1. Dem Präsidium und dem Hauptausschuss stehen zur Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen<br />

zur Seite.<br />

2. Ausschüsse sind:<br />

a) Leistungsausschuss<br />

b) Sportausschuss<br />

c) Jugend-, Freizeit- und Breitensportausschuss<br />

3. Kommissionen sind:<br />

a) Schiedsrichterkommission<br />

b) Lehrkommission<br />

c) Trainerkommission<br />

d) Kommission für Jugendspielbetrieb<br />

e) Schulsportkommission.<br />

4. Das Präsidium kann weitere Ausschüsse und Kommissionen bilden. Hierzu bedarf es einer<br />

Einwilligung des Hauptausschusses. Einzelheiten über Zusammensetzung, Wahl oder Berufung<br />

und Tätigkeiten regelt die Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) des <strong>BBW</strong>.<br />

VIII. <strong>DIE</strong> VERBANDSSPRUCHKAMMER<br />

§ 24 Zusammensetzung, Tätigkeit<br />

1. Die Verbandsgerichtsbarkeit wird von der Verbandsspruchkammer nach der Rechtsordnung<br />

(RO) des DBB und <strong>BBW</strong> ausgeübt.


<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 12<br />

2. Die Verbandsspruchkammer besteht aus dem Vorsitzenden der <strong>BBW</strong>-Spruchkammer und<br />

vier Beisitzern sowie zwei Ersatzbeisitzern, die verschiedenen Vereinen angehören müssen<br />

und nicht dem Verbands- oder einem <strong>Bezirk</strong>svorstand angehören dürfen.<br />

3. Die Verbandsspruchkammer ist ständiger Satzungsausschuss. Sie hat die Aufgabe, die<br />

Einhaltung der Satzung und Ordnungen zu überprüfen und Rechtsfragen zu klären. Sie entscheidet<br />

auf Antrag eines Organs, Ausschusses oder Mitgliedsvereins, ob ein Beschluss eines<br />

Verbandstages / Verbandsbeirats, eines Organs oder eines Ausschusses gegen die Satzung,<br />

gegen gültige Ordnungen oder sonstige Vorschriften verstößt. Bejaht die Verbandsspruchkammer<br />

dies, ist der Beschluss nichtig.<br />

4. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch den Ver–<br />

bandstag.<br />

5. Die Verbandsspruchkammer verhandelt und entscheidet in der Besetzung von jeweils drei<br />

Mitgliedern.<br />

6. Einzelheiten über den Geschäftsgang regelt die Rechts- und Strafordnung (RuStO) des<br />

<strong>BBW</strong>.<br />

IX. KASSENPRÜFER<br />

§ 25 Wahl, Tätigkeit<br />

1. Die Kassenführung des <strong>BBW</strong> unterliegt der Prüfung durch die Kassenprüfer. Dabei ist auch<br />

die Wirtschaftsführung zu untersuchen. Die Prüfung hat mindestens zweimal jährlich zu erfolgen,<br />

wobei eine Prüfung am Ende des Geschäftsjahres durchgeführt werden soll. Über das<br />

Ergebnis haben die Prüfer dem Verbandstag / Verbandsbeirat schriftlich zu berichten.<br />

2. Der Verbandstag wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer.<br />

Die Prüfer dürfen weder dem Verbandshauptausschuss noch einem <strong>Bezirk</strong>svorstandangehören.<br />

Nur einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden.<br />

X. GLIEDERUNG DES <strong>BBW</strong><br />

§ 26 Allgemeines<br />

1. Von den in § 1 Abs. 2 genannten Landesgruppen abgesehen, gliedert sich der <strong>BBW</strong> in<br />

<strong>Bezirk</strong>e, deren Einteilung durch den Verbandstag erfolgt. Die <strong>Bezirk</strong>e werden gegenüber<br />

dem Präsidium oder Hauptausschuss durch die <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden oder deren Stellvertreter<br />

vertreten. Ein weitergehendes Vertretungsrecht besteht nicht.<br />

2. Die <strong>Bezirk</strong>e können sich untergliedern.<br />

3. Die Organe der <strong>Bezirk</strong>e sind:<br />

a) der <strong>Bezirk</strong>stag<br />

b) der <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />

c) die <strong>Bezirk</strong>sspruchkammer.


<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 13<br />

§ 27 <strong>Bezirk</strong>stag<br />

1. Oberstes Organ des <strong>Bezirk</strong>s ist der <strong>Bezirk</strong>stag. Er setzt sich zusammen aus dem <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />

und den <strong>Bezirk</strong>svereinen.<br />

2. Der ordentliche <strong>Bezirk</strong>stag findet jedes Jahr vier Wochen vor dem ordentlichen Verbandstag<br />

oder Verbandsbeirat statt.<br />

3. Für seine Einberufung und die Durchführung gelten die Vorschriften der §§ 10 - 17 entsprechend.<br />

4. Der <strong>Bezirk</strong>stag wählt seine vier Delegierten (und zwei Ersatzdelegierten) in den Verbands–<br />

beirat.<br />

§ 28 <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />

1. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand setzt sich zusammen aus:<br />

a) dem <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden<br />

b) dem Sportwart<br />

c) dem Jugendwart<br />

d) dem Kassenwart<br />

e) dem Schiedsrichterwart<br />

f) dem Lehrwart<br />

g) dem Pressewart<br />

2. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand, die <strong>Bezirk</strong>sspruchkammer und die <strong>Bezirk</strong>s-Kassenprüfer werden alle<br />

drei Jahre durch den <strong>Bezirk</strong>stag gewählt, mit Ausnahme des Jugendwart, der vom <strong>Bezirk</strong>sjugendtag<br />

gewählt wird.<br />

3. Für die Wahl des Vorstands und für seine Aufgaben gelten die Bestimmungen für das Präsidium<br />

und den Haupt-ausschuss sinngemäß.<br />

§ 29 <strong>Bezirk</strong>sspruchkammer<br />

Für sie gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Verbandsspruchkammer.<br />

XI. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITARBEITER<br />

§ 30 Ehrenamtlichkeit<br />

1. Alle Mandatsträger im <strong>BBW</strong> üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />

2. Die Mandatsträger sind verpflichtet, ihre Aufgaben rasch und sorgfältig unter Beachtung<br />

der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse sowie des in sie gesetzten Vertrauens zu erfüllen.<br />

3. Der Ersatz ihres Aufwands richtet sich nach der Finanz- und Kassenordnung.<br />

XII. BEITRÄGE<br />

§ 31 Erhebungsgrundsatz, Höhe<br />

1. Die dem <strong>BBW</strong> angehörenden Vereine sind beitragspflichtig.


<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 14<br />

2. Die Höhe des Beitrags wird durch den Verbandstag oder den Verbandsbeirat festgesetzt.<br />

3. Beiträge von Vereinen, die dem <strong>BBW</strong> angehören, dürfen auch Verbände und Organisationen<br />

erheben, in denen der <strong>BBW</strong> Mitglied ist und die vom <strong>BBW</strong> dazu ermächtigt worden<br />

sind.<br />

XIII. VERWALTUNG<br />

§ 32 Geschäftsstelle des <strong>BBW</strong><br />

1. Die Verwaltung des <strong>BBW</strong> erfolgt durch die <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle.<br />

2. Der vom Präsidium zu bestellende Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle nach den Bestimmungen<br />

der Allgemeinen Geschäftsordnung (AGO) des <strong>BBW</strong>.<br />

XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

§ 33 Geschäftsjahr<br />

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 34 Amtliches Organ<br />

1. Die amtlichen Bekanntmachungen des <strong>BBW</strong> und seiner <strong>Bezirk</strong>e, insbesondere Ausschreibungen,<br />

Beschlüsse der <strong>BBW</strong>-Organe und <strong>BBW</strong>-Gliederungen sowie Terminpläne werden in<br />

der <strong>BBW</strong>-Internetseite „bbwbasketball.net” unter dem Titel „Amtliche Bekanntmachungen”<br />

veröffentlicht.<br />

§ 35 Auflösung des Verbandes<br />

1. Die Auflösung des <strong>BBW</strong> kann nur durch einen ordnungsgemäß einberufenen Verbandstag<br />

erfolgen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben wurde.<br />

Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der Mitgliedsvereine.<br />

2. Bei der Auflösung des <strong>BBW</strong> oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein nach der<br />

Liquidation verbleibendes Vermögen entsprechend dem Beschluss des Verbandstags und<br />

nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts an den Rechtsnachfolger des <strong>BBW</strong>, mangels<br />

dessen an den Landessportverband Baden-Württemberg e.V. Dieser hat es unmittelbar und<br />

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Basketballsports zu verwenden.<br />

Den Mitgliedern des <strong>BBW</strong> steht kein Recht am Vermögen zu.<br />

§ 36 Inkrafttreten, Änderungen der Satzung<br />

Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 16.05.1985 mit nachfolgenden Änderungen.<br />

Sie gilt mit dem Tag der Verabschiedung durch den Verbandstag.<br />

Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21.06.1997 in Freiburg/Br., geändert 08.07.2000<br />

(Ludwigsburg); 21.06.2003 (Sindelfingen); 08.07.<strong>2006</strong> (Viernheim)


<strong>BBW</strong>-AGO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 15<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

ALLGEMEINE GESCHÄFTSORDNUNG<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


<strong>BBW</strong>-AGO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 16<br />

ALLGEMEINE GESCHÄFTSORDNUNG (AGO)<br />

I.) EINLEITUNG<br />

§ 1 Allgemeines<br />

1. Die Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) regelt die Organisation, Arbeit und Verwaltung<br />

des <strong>BBW</strong>, seiner Gliederungen, aller Organe und Gremien sowie deren Zusammensetzung,<br />

soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.<br />

2. Für den Geschäftsgang der Verbandsspruchkammer gilt die <strong>BBW</strong> Rechts- und Strafenordnung<br />

(RuStO).<br />

II.) DER VERBANDSTAG / VERBANDSBEIRAT<br />

§ 2 Teilnehmer<br />

Sämtliche Teilnehmer sind listenmässig zu erfassen, wobei die Zahl der vertretenen Stimmen<br />

anzugeben ist.<br />

§ 3 Versammlungsleitung<br />

1. Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten der Ressorts I und<br />

IV oder bei deren Ver-hinderung eine vom Verbandstag gewählte Person, leitet die Versammlung<br />

(Versammlungsleiter).<br />

2. Der Versammlungsleiter hat alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse,<br />

wie insbesondere<br />

- Erteilung einer Rüge<br />

- Entzug des Wortes<br />

- Ausschluss von der Versammlung<br />

- Unterbrechung der Versammlung<br />

- Abbruch der Versammlung.<br />

§ 4 Tagesordnung<br />

1. Die Tagesordnung eines ordentlichen Verbandstages umfasst grundsätzlich:<br />

a) Festlegung der Stimmenzahl<br />

b) Berichte der Mitglieder des <strong>BBW</strong>-Hauptausschusses und der Kassenprüfer<br />

c) Genehmigung der Jahresrechnung des Vorjahres und des Haushaltsplanes für das laufende<br />

Geschäftsjahr<br />

d) Bestimmung des Wahlleiters<br />

e) Entlastung des <strong>BBW</strong>-Hauptausschusses<br />

f) Wahlen<br />

g) Satzungs- und Ordnungsänderungen<br />

h) Anträge


<strong>BBW</strong>-AGO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 17<br />

2. Die Tagesordnung wird in dieser oder der vom Verbandstag beschlossenen Reihenfolge<br />

behandelt.<br />

§ 5 Redeordnung<br />

1. Zu jedem Tagesordnungspunkt ist zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragsteller,<br />

hierauf den Tagungsteilnehmern in der Reihenfolge der Meldungen das Wort zu erteilen.<br />

2. Der Präsident darf jederzeit das Wort ergreifen oder durch ein Mitglied des Hauptausschusses<br />

Stellung nehmen lassen.<br />

3. Berichterstatter und Antragsteller haben das Recht auf ein Schlusswort vor der Abstimmung<br />

oder dem Abschluss eines Tagesordnungspunktes.<br />

4. Alle Redner haben ihre Ausführungen streng zur Sache zu halten. Beleidigungen oder unsachliche<br />

Ausführungen sind zu unterlassen.<br />

§ 6 Worterteilung zur Geschäftsordnung<br />

1. Zur Geschäftsordnung muss das Wort sofort ohne Rücksicht auf die Rednerliste erteilt<br />

werden. Das Wort wird erteilt, sobald der augenblicklich Sprechende seine Ausführungen<br />

beendet hat.<br />

2. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen, nachdem je einem Redner<br />

Gelegenheit gegeben worden ist, dafür und dagegen zu sprechen.<br />

3. Anträge zur Geschäftsordnung sind:<br />

a) Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Debatte<br />

b) Antrag auf sofortige Abstimmung<br />

c) Antrag auf Nichtbefassung<br />

d) Antrag auf Vertagung<br />

e) Antrag auf Verkürzung der Redezeit<br />

f) Antrag an den Versammlungsleiter auf Erteilung einer Maßnahme nach §3 Abs. 2 AGO<br />

g) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit<br />

§ 7 Anträge<br />

1. Anträge zum ordentlichen Verbandstag müssen spätestens drei Wochen vorher, Anträge<br />

zum außerordentlichen Verbandstag spätestens fünf Tage vorher schriftlich mit Begründung<br />

an die <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle eingereicht werden.<br />

2. Alle zum ordentlichen Verbandstag form- und fristgerecht eingereichten Anträge sind zwei<br />

Wochen vorher den Mitgliedern und dem <strong>BBW</strong>-Hauptausschuss zur Kenntnis zu geben.<br />

§ 8 Dringlichkeitsanträge<br />

1. Anträge, die nicht Form- und fristgemäß eingereicht worden sind, sind als Dringlichkeitsanträge<br />

zuzulassen, wenn der Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

die Dringlichkeit anerkennt.<br />

2. Die Abstimmung über solche Anträge erfolgt nach Anerkennung der Dringlichkeit sofort<br />

oder zu dem entsprechenden Punkt der Tagesordnung.


<strong>BBW</strong>-AGO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 18<br />

§ 9 Abstimmungen<br />

1. Ein Beratungspunkt, über den abgestimmt wird, ist vor der Abstimmung im genauen Wortlaut<br />

zu protokollieren und bekanntzugeben.<br />

2. Liegen in einer Sache mehrere Anträge vor, so ist jeweils über den weitergehenden Antrag<br />

abzustimmen. In Zweifelsfällen entscheidet der Zeitpunkt der Vorlage über die Reihenfolge.<br />

3. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Hochheben der Stimmkarten. Der Verbandstag<br />

kann auf Antrag andere Abstimmungsverfahren beschließen.<br />

4. Zu den erledigten Anträgen erhält kein Teilnehmer mehr das Wort, es sei denn, dass zwei<br />

Drittel der abgegebenen Stimmen dies fordern.<br />

§ 10 Wahlen und Entlastungen<br />

1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann mittels<br />

Stimmkarte abgestimmt werden.<br />

2. Die Entlastung des Hauptausschusses und die Wahl des Präsidenten erfolgt durch einen<br />

vom Verbandstag gewählten Wahlleiter, der nicht dem amtierenden Hauptausschuss angehören<br />

darf. Ihm stehen bei Bedarf die Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Wahlhelfer zur Seite.<br />

§ 11 Protokoll<br />

1. Über den Verbandstag ist ein Protokoll zu führen. Es muss die Zahl der vertretenen Stimmen,<br />

den Gang der Verhandlungen in groben Zügen, sowie die Beschlüsse im Wortlaut mit<br />

dem Abstimmungsergebnis enthalten.<br />

2. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Verbandstag dem Hauptausschuss,<br />

den Mitgliedern, sowie den betroffenen sonstigen Mandatsträgern und Verbandsmitarbeitern<br />

zu übersenden.<br />

3. Den ordentlichen Mitgliedern und den Mitgliedern des Hauptausschusses steht das Recht<br />

des Einspruchs gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu. Der Einspruch<br />

muss eine Begründung und die gewünschte neue Formulierung enthalten. Er ist nur zulässig,<br />

wenn er binnen vier Wochen nach Absendung des Protokolls bei der Geschäftsstelle eingegangen<br />

ist. Auf das Einspruchsrecht und die Einspruchsfrist ist bei Versendung des Protokolls<br />

hinzuweisen. Nach Ablauf der Frist ohne Einspruch gilt das Protokoll als genehmigt.<br />

4. Über Einsprüche entscheidet das Präsidium. Gegen seine Entscheidung ist die Anrufung<br />

der Verbandsspruchkammer zulässig.<br />

5. Der Termin der Versendung des Protokolls und die wichtigsten Verbandstagsbeschlüsse,<br />

insbesondere soweit sie den Spielbetrieb und das Ergebnis der Wahlen betreffen, sind umgehend<br />

im amtlichen Organ des <strong>BBW</strong> zu veröffentlichen.<br />

§ 12 Verbandsbeirat<br />

Die Bestimmungen der §§ 2 bis 11 dieser Ordnung gelten sinngemäß für den Verbandsbeirat,<br />

soweit sich aus der <strong>BBW</strong>-Satzung oder den <strong>BBW</strong>-Ordnungen nichts anderes ergibt.


<strong>BBW</strong>-AGO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 19<br />

III. DAS PRÄSIDIUM<br />

§ 13 Arbeitsbereich<br />

1. Die grundsätzliche Aufgabenverteilung und Vertretungsbefugnis ergibt sich aus § 19 der<br />

Satzung.<br />

2. Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit. Er ist für die Abstimmung der<br />

einzelnen Funktionsbereiche aufeinander verantwortlich. Er kann alle Ausschüsse und Kommissionen<br />

bei Bedarf anstelle deren Vorsitzenden einberufen. Er darf im Einzelfall Sonderaufgaben<br />

direkt zuweisen. Er übt die Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter des<br />

Verbandes aus.<br />

3. Der Vizepräsident I ist Vorsitzender des Sportausschusses. Ihm obliegt die Organisation<br />

und Durchführung des Spielbetriebs der männlichen und weiblichen Aktiven innerhalb des<br />

<strong>BBW</strong> sowie der verbandsübergreifenden Spiele. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er Staffelleiter<br />

einsetzen. Er ist außerdem federführend bei Übernahme der Ausrichtung nationaler<br />

und internationaler Veranstaltungen des Spitzenfachverbandes (DBB).<br />

4. Der Vizepräsident II ist Vorsitzender des Leistungsausschusses. Er ist für die Organisation<br />

und Durchführung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung von Trainern, Übungsleitern und<br />

Mitarbeitern zuständig. Er arbeitet mit den Landestrainern und den <strong>Bezirk</strong>slehrwarten zusammen<br />

und schlägt dem Präsidium Kandidaten für die Position des <strong>BBW</strong>-Lehrreferenten vor. Er<br />

hält Kontakt zu den Sportbünden in Fragen der Aus- und Fortbildung von staatlich geprüften<br />

lizenzierten Übungsleitern.<br />

5. Der Vizepräsident III ist Vorsitzender des <strong>BBW</strong>-Jugend-, Freizeit- und Breitensportausschusses.<br />

Er ist vor allem für die Förderung der Jugendarbeit verantwortlich. Er schlägt dem<br />

Jugendausschuss Kandidaten für die Position des Schulsportreferenten vor. Seine Aufgaben<br />

sind in der <strong>BBW</strong>-Jugendordnung geregelt.<br />

6. Dem Vizepräsident IV obliegt die wirtschaftliche und sparsame Verwaltung des Haushalts<br />

des <strong>BBW</strong>, die Erstellung des jeweiligen Haushaltsplans und Rechnungsergebnisses, die ordnungsgemäße<br />

Durchführung sowie die Verwaltung des Verbandsvermögens, jeweils in Zusammenarbeit<br />

mit der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle.<br />

7. Der Vizepräsident V ist für die gesamte Medienarbeit verantwortlich. Er ist insbesondere<br />

für die ordnungsgemäße Herausgabe des amtlichen Organs des <strong>BBW</strong> zuständig und berichtet<br />

regelmäßig über die Regionalligen und den Verband im amtlichen Organ des DBB. Zu seinen<br />

Aufgaben gehört auch die Bearbeitung von Ehrungs- und Protokollarfragen.<br />

8. Der Vizepräsident VI ist Vorsitzender der <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterkommission. Er ist für die<br />

Aus- und Fortbildung der Schieds- und Kampfrichter im Verbandsgebiet verantwortlich. Er<br />

darf sich hierzu einer <strong>BBW</strong>-Schiedsrichter-Geschäftsstelle bedienen. Seine weiteren Aufgaben<br />

sind in der <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterordnung geregelt.<br />

9. Der Vizepräsident VII ist für die Förderung des Freizeit- und Breitensports im <strong>BBW</strong> zuständig<br />

sowie für die Gewinnung neuer Basketball- und <strong>BBW</strong>-Mitglieder.


<strong>BBW</strong>-AGO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 20<br />

§ 14 Arbeitsweise<br />

1. Grundsätzlich arbeiten alle Ressortleiter in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern von<br />

Präsidium, Hauptausschuss und <strong>Bezirk</strong>en zusammen.<br />

2. Das Präsidium tagt in der Regel wenigstens viermal jährlich, je einmal in jedem <strong>Bezirk</strong>. Zu<br />

allen Sitzungen ist jeweils der <strong>Bezirk</strong>svorsitzende des gastgebenden <strong>Bezirk</strong>s mit beratender<br />

Stimme einzuladen. Dieser kann sich durch ein Mitglied des <strong>Bezirk</strong>svorstandes vertreten lassen.<br />

Eine Sitzung muss rechtzeitig vor dem Verbandstag / Verbandsbeirat stattfinden.<br />

IV.<br />

DER HAUPTAUSSCHUSS<br />

§ 15 Zusammensetzung<br />

1. Die Zusammensetzung des Hauptausschusses ergibt sich aus § 21 Abs.1 der Satzung.<br />

Ständige Mitglieder sind das <strong>BBW</strong>-Präsidium, der Vorsitzende der <strong>BBW</strong>-Spruchkammer und<br />

die <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden oder ihre Stellvertreter. Wahlweise Mitglieder sind die Sachgebietsleiter<br />

im <strong>BBW</strong>, als da sind<br />

- der Vorsitzende der Trainerkommission<br />

- der <strong>BBW</strong>-Schulsportreferent<br />

- der <strong>BBW</strong>-Lehrreferent<br />

- der/die Mädchenreferent/in<br />

- der Minireferent.<br />

2. Der Ausschussvorsitzende entscheidet nach Erstellen der Tagesordnung, welche und wie<br />

viel Sachgebietsleiter zu den Sitzungen des Hauptausschusses geladen werden. Auf Wunsch<br />

von zwei ständigen Mitgliedern ist ein Sachgebietsleiter zu laden.<br />

§ 16 Arbeitsweise<br />

Der Präsident ist Vorsitzender des Hauptausschusses. Im Verhinderungsfall richtet sich seine<br />

Vertretung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Der Hauptausschuss tritt in der Regel einmal<br />

jährlich zusammen.<br />

V. GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR PRÄSIDIUM / HAUPTAUSSCHUSS<br />

§ 17 Sitzungen<br />

1. Der Präsident beruft das Präsidium und den Hauptausschuss bei Bedarf ein. Das Präsidium<br />

muss einberufen werden, wenn fünf seiner Mitglieder, der Hauptausschuss muss einberufen<br />

werden, wenn sieben seiner Mitglieder dies verlangen.<br />

2. Der Präsident erstellt in Zusammenarbeit mit der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle die Tagesordnung.<br />

Die Mitglieder des jeweiligen Gremiums können dazu Vorschläge unterbreiten. Anträge auf<br />

Amtsenthebung nach § 22 Abs. 3 der Satzung sind auf die Tagesordnung zu setzen.<br />

3. Für die Abwicklung der Sitzungen gelten die Bestimmungen über die Disziplinargewalt<br />

des Vorsitzenden, die Redeordnung, die Worterteilung zur Geschäftsordnung, Abstimmungen<br />

und das Protokoll nach den §§ 3 Abs. 3, 5, 6, 9, 11 Abs.1-3 AGO sinngemäß.


<strong>BBW</strong>-AGO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 21<br />

4. Präsidium und Hauptausschuss tagen nichtöffentlich.<br />

§ 18 Beschlussfähigkeit<br />

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und<br />

wenn beim Präsidium mindestens fünf oder beim Hauptausschuss mindestens neun, davon<br />

sieben ständige Mitglieder anwesend sind.<br />

§ 19 Berichte zum Verbandstag / Verbandsbeirat<br />

Die Berichte der Mitglieder von Präsidium und Hauptausschuss (auch die Sachgebietsleiter)<br />

sind schriftlich vier Wochen vor dem Verbandstag / Verbandsbeirat der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle<br />

vorzulegen.<br />

VI. AUSSCHÜSSE<br />

§ 20 Leistungsausschuss<br />

1. Der Leistungsausschuss setzt sich zusammen aus den Vizepräsidenten II (Vorsitzender)<br />

und III, den Landestrainern, dem Geschäftsführer, einem Regionaltrainer und den Leistungsbeauftragten<br />

der <strong>Bezirk</strong>e. Weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Ausschusses vom<br />

Präsidium berufen.<br />

2. Der Leistungsausschuss ist vornehmlich zur Förderung der Leistungsarbeit im <strong>BBW</strong>-Jugendbereich<br />

zuständig. Hierzu gehörten insbesondere die Umsetzung der Aktionsprogramme<br />

zur Talentsuche / Talentförderung und zur Förderung des Leistungssports, sowie<br />

a) das Erarbeiten entsprechender Jahresprogramme,<br />

b) Aufbau und Betreuung der <strong>BBW</strong>-Auswahlen bzw. D-Kader, männlich und weiblich,<br />

c) Aufstellung von Mannschaften zur Teilnahme an nationalen oder internationalen Treffen,<br />

d) Bildung eines Ad-hoc-Unterausschusses bei der Auswahl neuer Regional- oder Verbandstrainer,<br />

e) Vorschlagsrecht an das <strong>BBW</strong>-Präsidium zur Berufung neuer Regional- oder Verbandstrainer<br />

bzw. des Vertreters des Vereins im Leistungsausschuss.<br />

§ 21 Sportausschuss<br />

1. Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus den Vizepräsidenten I ( als Vorsitzender), III<br />

und VI und den <strong>Bezirk</strong>ssportwarten. Weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Ausschusses<br />

vom Präsidium berufen.<br />

2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere<br />

a) Anregungen für die Ausschreibungen der Wettbewerbe des nächsten Spieljahres in den<br />

Bereichen Aktive, Jugend und Pokal<br />

b) Festlegung der Grundsätze für die Terminplanerstellungen in den einzelnen Bereichen<br />

c) Klärung von Fragen, die nicht in den Ausschreibungen geregelt sind, DBB-Spiel- oder Bundesliga-Ordnungen<br />

d) Erarbeiten von Änderungsvorschlägen zur <strong>BBW</strong>-Spielordnung<br />

e) Unterstützung der Vizepräsidenten I, III und VI in allen sportpraktischen Fragen.


<strong>BBW</strong>-AGO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 22<br />

§ 22 Jugend, Freizeit- und Breitensportausschuss<br />

Es gelten die Bestimmungen der <strong>BBW</strong>-Jugendordnung.<br />

VII. KOMMISSIONEN<br />

§ 23 Schiedsrichterkommission<br />

Es gelten die Bestimmungen der <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterordnung.<br />

§ 24 Lehrkommission<br />

1. Die Lehrkommission setzt sich zusammen aus dem Vizepräsidenten II (Vorsitzender) und<br />

dem vom <strong>BBW</strong>-Präsidium berufenen <strong>BBW</strong>-Lehrreferenten. Weitere Mitglieder werden auf<br />

Vorschlag der Kommission vom Präsidium berufen.<br />

2. Die Lehrkommission ist vornehmlich für die Förderung der Lehrtätigkeit insbesondere zur<br />

Durchführung der Traineraus- und -weiterbildung im Rahmen der <strong>BBW</strong>-Lehr- und Trainerordnung<br />

(LTO) zuständig. Hierzu gehören insbesondere die Umsetzung der Aktionsprogramme<br />

zur Trainerausbildung sowie<br />

a) die Ausarbeitung entsprechender Jahresprogramme,<br />

b) die Ausarbeitung von Ausbildungsprogrammen.<br />

§ 25 Trainerkommission<br />

1. Die Trainerkommission setzt sich zusammen aus einem vom <strong>BBW</strong>-Präsidium berufenen<br />

<strong>BBW</strong>-Landestrainer (Vorsitzender), den Landestrainern und der Geschäftsführung. Weitere<br />

Mitglieder werden auf Vorschlag der Kommission vom Präsidium berufen.<br />

2. Die Trainerkommission ist vornehmlich zur Förderung der Leistungsarbeit in Zusammenarbeit<br />

mit dem Leistungs-ausschuss im <strong>BBW</strong>-Jugendbereich zuständig. Hierzu gehören insbesondere<br />

die inhaltliche Umsetzung der Aktionsprogramme zur Talentsuche / Talentförderung<br />

und zur Förderung des Leistungssports sowie<br />

a) Erarbeiten und Ausführung entsprechender Jahresprogramme,<br />

b) Vorschlagsrecht an den <strong>BBW</strong>-Leistungsausschuss zur Berufung neuer Regional- oder Verbandstrainer.<br />

§ 26 Kommission für Jugendspielbetrieb<br />

Es gelten die Bestimmungen der <strong>BBW</strong>-Jugendordnung.<br />

VIII. GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR AUSSCHÜSSE / KOMMISSIONEN<br />

§ 27 Sitzungen<br />

1. Der jeweilige Vorsitzende beruft sein Gremium bei Bedarf ein. Eine Sitzung muss abgehalten<br />

werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gremiums verlangt.<br />

2. Die Gremien tagen in der Regel einmal jährlich (möglichst vor der Sommerpause). Ausnahmen<br />

sind nach speziel-ler Vorschrift anderer <strong>BBW</strong>-Ordnungen oder nach entsprechendem<br />

Antrag und Bewilligung durch das Präsidium möglich.


<strong>BBW</strong>-AGO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 23<br />

§ 28 Beschlüsse<br />

1. Die Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen und mindestens<br />

die Hälfte stimmberechtigter Mitglieder anwesend ist.<br />

2. In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch schriftlich oder telefonisch herbeigeführt werden.<br />

Telefonische Beschlüsse sind von allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich nachzuvollziehen.<br />

Das Nichterreichen von Mitgliedern des Gremiums ist durch den Vorsitzenden aktenkundig<br />

zu machen. Beschlüsse außerhalb von Sitzungen sind unter Vorlage aller Unterlagen<br />

bei der nächsten Sitzung des Gremiums zu bestätigen und zu protokollieren.<br />

3. Beschlüsse der Gremien haben die Wirkung von Empfehlungen an das Präsidium, sofern<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

§ 29 Weitere Ausschüsse, Kommissionen, Sachverständige<br />

1. Von der Möglichkeit, weitere Ausschüsse und Kommissionen zu bilden (§ 23 Abs.4 der<br />

Satzung), ist nur in dringenden Angelegenheiten Gebrauch zu machen.<br />

2. Die Zahl der Mitglieder soll fünf nicht übersteigen.<br />

3. Das Präsidium kann die Zuziehung eines Sachverständigen zu einzelnen Sitzungen oder<br />

Tagesordnungspunkten eines Ausschusses oder einer Kommission zulassen oder anordnen.<br />

§ 30 Amtsdauer<br />

Berufungen enden grundsätzlich mit der laufenden Wahlperiode der gewählten Mitglieder<br />

eines Ausschusses oder einer Kommission. Das Präsidium oder der Hauptausschuss darf die<br />

Berufung jederzeit widerrufen.<br />

IX.<br />

BEZIRKE<br />

§ 31 <strong>Bezirk</strong>stag<br />

1. Es gelten die Bestimmungen über den Verbandstag, sofern nachfolgend nichts anderes<br />

bestimmt wird. Diese Ordnung ist sinngemäß für die Verwaltung der <strong>Bezirk</strong>e anzuwenden.<br />

2. Der <strong>Bezirk</strong>svorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein gewählter Stellvertreter oder bei<br />

dessen Verhinderung ein vom <strong>Bezirk</strong>stag gewählter Versammlungsleiter, leitet den <strong>Bezirk</strong>stag.<br />

3. Die Tagungsordnung umfasst mindestens:<br />

a) Berichte des <strong>Bezirk</strong>svorstandes und der Kassenprüfer<br />

b) Entlastungen<br />

c) Wahlen<br />

d) Wahl der Delegierten zum Verbandsbeirat<br />

e) Anträge<br />

4. Alle schriftlich abgefassten Berichte und die eingegangenen Anträge werden vor der Sitzung<br />

an die Teilnehmer ausgegeben.


<strong>BBW</strong>-AGO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 24<br />

§ 32 <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />

1. Es gelten die Bestimmungen über das Präsidium und den Hauptausschuss, sofern nachfolgend<br />

nichts anderes bestimmt wird.<br />

2. Der <strong>Bezirk</strong>svorsitzende vertritt den <strong>Bezirk</strong> gegenüber dem Präsidium und dem Hauptausschuss.<br />

Er koordiniert die Arbeit im <strong>Bezirk</strong>svorstand und leitet dessen Sitzungen. Er beruft<br />

den Vorstand bei Bedarf ein.<br />

3. Das Amt des stv. Vorsitzenden kann mit einem anderen Vorstandsamt verbunden werden.<br />

4. Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Helfer sind Funktionsträger im <strong>BBW</strong> i.S. von § 22<br />

Abs. 3 der Satzung. Für die vorzeitige Abberufung des <strong>Bezirk</strong>svorstands oder eines seiner<br />

Mitglieder findet § 22 Abs. 3 der Satzung entsprechende Anwendung.<br />

§ 33 Ausschüsse und Kommissionen<br />

1. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand kann bei Bedarf Ausschüsse und Kommissionen bilden. Er beruft die<br />

Mitglieder und legt den Aufgabenbereich fest. Den Vorsitz führt das für das Sachgebiet zuständige<br />

Vorstandsmitglied, im Zweifel der <strong>Bezirk</strong>svorsitzende.<br />

2. Mit Ablauf der Amtsperiode des Ausschuss- bzw. Kommissionsvorsitzenden endet die Berufung<br />

der Mitglieder eines Gremiums. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand darf die Berufung jederzeit widerrufen.<br />

3. Für Einberufung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen für <strong>BBW</strong>-Ausschüsse<br />

und Kommissionen entsprechend.<br />

X. VERWALTUNG<br />

§ 34 <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle<br />

1. Die Verwaltungsarbeit des <strong>BBW</strong> obliegt der Geschäftsstelle. Sie ist zur Entgegennahme<br />

sämtlicher Korrespondenz, von Anträgen, Berichten und sonstiger an den <strong>BBW</strong> gerichteter<br />

Post berechtigt.<br />

2. Die Leitung der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer. Er unterliegt den Weisungen<br />

und der Dienstaufsicht durch den Präsidenten. Im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.<br />

Er ist an die Beschlüsse der Organe des <strong>BBW</strong> gebunden.<br />

3. Das Präsidium beschließt über die Vergütung des Geschäftsführers und der Honorarmitarbeiter,<br />

soweit diese nicht durch eine andere Honorarvereinbarung abgedeckt ist.<br />

4. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit Arbeitsplatzbeschreibung regelt das Weitere.<br />

5. Untergliederungen der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle sind möglich.<br />

§ 35 <strong>Bezirk</strong>s-Geschäftsstelle<br />

1. Die <strong>Bezirk</strong>e können <strong>Bezirk</strong>sgeschäftsstellen einrichten. Die Einrichtung erfolgt im Einvernehmen<br />

mit dem Präsidium. Für sie gilt § 33 AGO entsprechend, sofern nachfolgend nichts<br />

anderes geregelt wird.<br />

2. Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden. Er untersteht der


<strong>BBW</strong>-AGO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 25<br />

Dienstaufsicht durch den Präsidenten.<br />

3. Über den Arbeitsvertrag und die Vergütung des Geschäftsführers entscheidet das Präsidium<br />

im Einvernehmen mit dem <strong>Bezirk</strong>svorstand. Der <strong>Bezirk</strong>skassenwart ist für die Auszahlung<br />

der Vergütung zuständig.<br />

XI.<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

§ 36 Ausweise<br />

1. Die Mitglieder des Hauptausschusses sowie der <strong>BBW</strong>-Geschäftsführer erhalten einen Ausweis<br />

mit Jahresvermerk des Präsidenten. Der Ausweis berechtigt zum freien Eintritt bei allen<br />

Veranstaltungen des <strong>BBW</strong> sowie bei allen basketballsportlichen Veranstaltungen der ihm angeschlossenen<br />

Vereine.<br />

2. Die Ausweise bleiben Eigentum des Verbandes. Beim Ausscheiden aus dem Amt sind sie<br />

der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle zurückzugeben.<br />

§ 37 Inkrafttreten<br />

Vorstehende Ordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom<br />

27.04.1986 mit späteren Änderungen außer Kraft.<br />

Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21.06. 1997 in Freiburg/Br.; geändert am 21.06.2003<br />

(Sindelfingen).


<strong>BBW</strong>-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 26<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

SPIELORDNUNG<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


<strong>BBW</strong>-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 27<br />

SPIELORDNUNG (SO)<br />

I. ALLGEMEINES<br />

§ 1 Aufgabe<br />

1. Die Spielordnung (SO) des Basketballverbandes Baden-Württemberg (<strong>BBW</strong>) regelt den<br />

Spielbetrieb im Bereich des <strong>BBW</strong>. Für die Durchführung des Spielbetriebs gelten die Bestimmungen<br />

der DBB-Spielordnung in der jeweils gültigen Fassung, ergänzt durch diese Spielordnung,<br />

zusätzlich durch die DBB-Jugendspielordnung.<br />

2. Für die Jugend ist der Spielbetrieb zusätzlich durch die Jugendordnung des DBB und des<br />

<strong>BBW</strong> geregelt.<br />

3. Von dieser Spielordnung abweichende Bestimmungen der <strong>Bezirk</strong>e sind nur gültig, soweit<br />

die Ordnungen des DBB und des <strong>BBW</strong> dies zulassen.<br />

4. Verstöße gegen die Spielordnung werden nach den Bestimmungen der DBB-Rechtsordnung<br />

sowie nach dem Strafenkatalog des <strong>BBW</strong> beziehungsweise der <strong>Bezirk</strong>e geahndet.<br />

II.<br />

SPIELBETRIEB<br />

§ 2 Teilnahmeberechtigung<br />

1. Teilnahmeberechtigt sind Mannschaften aller Vereine, die dem <strong>BBW</strong> angehören. Über die<br />

Teilnahme von Vereinen, die anderen Landesverbänden des DBB angehören, entscheidet das<br />

Präsidium.<br />

2. Über die Teilnahmeberechtigung von Spielgemeinschaften (SG) entscheidet das Präsidium.<br />

Mindestvoraussetzung für eine Genehmigung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen den<br />

beteiligten Vereinen, der insbesondere die Kosten und die Aufteilung der Ligenplätze bei<br />

Auflösung der SG regelt.<br />

3. Die Teilnahmeberechtigung kann vom Präsidium verweigert oder entzogen werden, wenn<br />

der Verein oder eine SG den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem <strong>BBW</strong> nicht nachkommt.<br />

§ 3 Einsatzberechtigung<br />

1. Die Einsatzberechtigung wird mit dem Eintrag eines Spielers / einer Spielerin durch ihren<br />

Verein auf dem elektronischen Mannschaftsmeldebogen (eMMB) erlangt.<br />

2. Bei Mannschaften, die in Spielklassen spielen, in denen der eMMB nicht Vorschrift ist,<br />

wird die Einsatzberechtigung durch den Eingang des Mannschaftsmeldebogens (MMB) beim<br />

zuständigen Staffelleiter erlangt. Dabei muss auf dem MMB Name, Vorname, Nummer des<br />

Teilnehmerausweises und Datum der Teilnahmeberechtigung angegeben sein, damit die Einsatzberechtigung<br />

wirksam wird.


<strong>BBW</strong>-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 28<br />

3. Auf dem Mannschaftsmeldebogen dürfen nur Spieler aufgeführt werden, für die der Verein<br />

eine Teilnahmeberechtigung oder eine Sonderteilnahmeberechtigung („Zweitlizenz”) hat. Jeder<br />

Spieler darf in jeder Altersklasse nur auf einem MMB des Vereins aufgeführt sein. Spieler<br />

die in verschiedenen Altersklassen zum Einsatz kommen sollen, müssen auf dem MMB jeder<br />

Altersklasse aufgeführt sein.<br />

§ 4 Ausschreibung<br />

1. Der Spielbetrieb wird im einzelnen durch Ausschreibung geregelt. Spätestens einen Monat<br />

vor Beginn des Spieljahres erlässt der Ressortleiter I die Ausschreibung für die Meisterschaftsund<br />

Pokalspiele der Senioren. Er kann die Ausschreibungen auf Staffelleiter übertragen.<br />

2. Meisterschafts- und Pokalspiele der Jugendklassen werden in besonderer Ausschreibung<br />

durch den Ressortleiter III geregelt.<br />

§ 5 Kosten<br />

Der gastgebende Verein trägt die Kosten für die Spieldurchführung, der Gastverein die ihm<br />

entstehenden Kosten, es sei denn die Ausschreibung regelt die Kostenverteilung anders. Bei<br />

Spielen an neutralem Ort gilt der zuerst genannte Verein als Gastgeber.<br />

§ 6 Ligen und Gruppen<br />

1. Alle Staffeln haben bei den Damen 10 Mannschaften und bei den Herren 12 Mannschaften<br />

als Sollstärke.<br />

2. Bei Spielen der Regionalliga müssen die Mannschaften von Trainern betreut werden, die<br />

mindestens im Besitz der DBB-Trainerlizenz C sind. Ausnahmegenehmigungen für andere<br />

Trainer sind gebührenpflichtig. Eine Ausnahmegenehmigung muss vor dem ersten Punktspiel<br />

bei der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle beantragt werden. Sie ist vereinsbezogen und gilt jeweils für<br />

eine Saison.<br />

3. Die Veranstaltung der Meisterschaftsspiele unterhalb der Oberliga regeln die <strong>Bezirk</strong>e. Dabei<br />

ist die höchste Spielklasse eines <strong>Bezirk</strong>s die Landesliga, die zweithöchste die <strong>Bezirk</strong>sliga.<br />

§ 7 Auf- und Abstieg<br />

1. Für Auf- und Abstieg ist die Platzierung nach Abschluss der Spielrunde maßgebend. Der<br />

Aufstiegsmodus richtet sich nach den Bestimmungen der übergeordneten Spielklassen. Die<br />

Zahl der Auf- und Absteiger wird durch die Ausschreibung geregelt.<br />

2. Mit Rechtsgültigkeit einer Abschlusstabelle erhalten Aufsteiger die Anwartschaft auf die<br />

Teilnahme am nächsten Wettbewerb der nächsthöheren, Absteiger die Anwartschaft auf die<br />

Teilnahme am nächsten Wettbewerb der nächstniederen Klasse. Mannschaften, die nicht<br />

Auf- oder Absteiger sind, erhalten die Anwartschaft zur Teil-nahme am nächsten Wettbewerb<br />

ihrer bisherigen Spielklasse.<br />

3. Bei Verzicht oder Verhinderung eines erstplazierten Aufsteigers geht das Aufstiegsrecht auf<br />

den Nächstplatzierten, danach auf den Drittplazierten über. Kann dadurch kein Aufsteiger gefunden<br />

werden, vermindert sich die Zahl der Absteiger in der höheren Klasse entsprechend.<br />

Bleibt nach dieser Regelung in einer Spielklasse eine Anwartschaft frei, so wird diese nach<br />

sportlichen Kriterien vergeben.


<strong>BBW</strong>-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 29<br />

4. Eventuelle Qualifikationsturniere zum Aufstieg in die Regional- oder Oberliga werden vom<br />

<strong>BBW</strong> durchgeführt.<br />

§ 8 Sonderregelungen<br />

1. In der Regional- und Oberliga kann nur jeweils eine Mannschaft eines Vereins spielen.<br />

2. Spielen in einer Spielklasse oder gleichwertigen Spielgruppe mehrere Mannschaften eines<br />

Vereins, so sind diese personell völlig zu trennen. Die Meldung auf dem Mannschaftsmeldebogen<br />

ist verbindlich. Der Wechsel eines Spielers zwischen diesen Mannschaften seines<br />

Vereins ist innerhalb der laufenden Saison nicht zulässig.<br />

3. Auf Antrag kann eine Mannschaft aus der üblichen Ordnungszahlen-Reihenfolge für die<br />

Mannschaft eines Vereins herausgenommen werden. Diese Mannschaft erhält dann statt der<br />

üblichen Ordnungszahl einen Buchstaben oder eine Buchstabenkombination und wird bezüglich<br />

der Einsatzberechtigung von Spielern wie ein gesonderter Verein behandelt. Wechsel in<br />

und aus dieser Mannschaft innerhalb des Vereins sind für bereits eingesetzte Spieler während<br />

der laufenden Saison nicht möglich.<br />

III.<br />

SPIELLEITUNG<br />

§ 9 Ermächtigung<br />

1. Die oberste Spielleitungsinstanz ist der Ressortleiter I des <strong>BBW</strong>. Er entscheidet über alles,<br />

was nicht in der Spielordnung oder Ausschreibung geregelt ist. Er ist berechtigt, Weisungen<br />

für Ausschreibungen, Durchführung von Spielen, Turnieren und anderen Veranstaltungen im<br />

Bereich des <strong>BBW</strong> zu erlassen, die von Staffelleitern und Vereinen beachtet werden müssen.<br />

2. Der Ressortleiter I ist Spielleiter für alle Spiele auf Verbandsebene mit Ausnahme der Jugendklassen.<br />

Die Spielleitung dafür obliegt dem Ressortleiter III. Die Spielleitung kann an<br />

Staffelleiter übertragen werden.<br />

3. Auf <strong>Bezirk</strong>sebene ist der <strong>Bezirk</strong>ssportwart Spielleiter. Für ihn gelten die Bestimmungen für<br />

den Ressortleiter I entsprechend.<br />

IV.<br />

POKALSPIELE<br />

§ 10 Teilnahmeberechtigung<br />

1. Teilnahmeberechtigt an Pokalspielen auf <strong>BBW</strong>-Ebene sind bei den Damen und Herren<br />

jeweils eine Vereinsmannschaft aller <strong>BBW</strong>-Mitgliedsvereine. Für die Endspiele und Halbfinalspiele<br />

kann per Ausschreibung ein anderer Austragungsmodus festgelegt werden.<br />

2. Die Qualifikation für den DBB-Pokal richtet sich nach den Richtlinien des DBB.<br />

§ 11 Spielsystem<br />

1. Die Spiele werden im KO-System durchgeführt, wobei die klassentiefere Mannschaft immer<br />

Heimrecht hat. Das Endspiel kann per Ausschreibung auch in Hin- und Rückspiel ausgetragen<br />

werden.<br />

2. Die Spielpaarungen sowie das Heimrecht bei klassengleichen Mannschaften werden vom


<strong>BBW</strong>-SO<br />

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Pokalspielleiter ausgelost.<br />

V. BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />

§ 12 Nachwuchsmannschaften<br />

Für die Pflicht zur Meldung von Nachwuchsmannschaften gilt §14 der <strong>BBW</strong>-Jugendordnung.<br />

§ 13 Doping<br />

1. Doping ist verboten.<br />

2. Doping ist die Anwendung von Substanzen und/oder Maßnahmen vor oder während eines<br />

laufenden Wettbewerbs, die geeignet ist, den physischen oder psychischen Leistungszustand<br />

eines Spielers künstlich zu verbessern, oder der Versuch von Dritten, derartiges anzubieten<br />

oder jemanden zur Anwendung zu veranlassen.<br />

3. Im Zweifelsfall ist bei der Beurteilung von Maßnahmen und Substanzen die vom Deutschen<br />

Sportärztebund herausgegebene Liste maßgeblich.<br />

4. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer vom Verband oder diesem dazu beauftragten Gremium<br />

angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen.<br />

5. Die Vereine sind für das Handeln ihrer Angestellten, Mitglieder oder sonstigen von ihnen<br />

beauftragten Personen verantwortlich.<br />

6. Verstöße gegen die Dopingbestimmungen werden gemäß den DSB-Richtlinien geahndet.<br />

Über das Strafmaß entscheidet das <strong>BBW</strong>-Präsidium.<br />

VERBANDSTAGSBESCHLÜSSE MIT DAUERWIRKUNG<br />

Für Regional- und Oberligen sind die Spiele am Sonntag spätestens um 17.30 Uhr anzusetzen<br />

(29.05.1988, KA-Grötzingen).<br />

Die spielleitende Stelle kann auf begründeten Antrag eines Vereins abweichende Regelungen<br />

treffen (31.05.1987, S-Möhringen)<br />

Im Spielbetrieb der <strong>BBW</strong>-Ligen (Regional- und Oberligen, Pokal) wird ab der Saison 1997/98<br />

in der Spalte „TA-/MMB-Nr.“ des Spielberichtsbogen (SBB) nicht mehr die Nummer des Teilnehmerausweises<br />

(TA) sondern die lfd. Nr. des Mannschaftsmeldebogens eingetragen. Kommen<br />

Spieler/innen der Mannschaft mit der nächst höheren Ordnungsnummer zum Einsatz,<br />

bleibt die Spalte „TA-/MMB-Nr.“ frei.<br />

Jeder Staffelleiter im Senioren- und Jugendbereich muss am Ende der Vor- und Rückrunde<br />

eine Aufstellung über die Spiele und ihre Schiedsrichter anfertigen und dem jeweils zuständigen<br />

Spielleiter und Schiedsrichterwart zukommen lassen.<br />

Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21. 06. 1997 in Freiburg/Br., geändert 17. 07.<br />

1999 (Schelklingen); 08.07.2000 (Ludwigsburg) 21.06.2003 (Sindelfingen), 09.07.2005 (Ettlingen).


<strong>BBW</strong>-FKO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 31<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

FINANZ- UND KASSENORDNUNG<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


<strong>BBW</strong>-FKO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 32<br />

FINANZ- UND KASSENORDNUNG (FKO)<br />

§ 1 Allgemeines<br />

Die Finanz- und Kassenordnung (FKO) des Basketballverbandes Baden-Württemberg (<strong>BBW</strong>)<br />

regelt die Geld- und sonstige Vermögensverwaltung im <strong>BBW</strong>. Sie stellt die Grundsätze für die<br />

Finanz- und Kassenwirtschaft des <strong>BBW</strong> auf.<br />

§ 2 Grundsätze<br />

Die Finanzen des <strong>BBW</strong> sind nach den Grundsätzen äußerster Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

zu verwalten. Ausgaben für die Jugendarbeit und die sportliche Ausbildung haben<br />

Vorrang vor dem Verwaltungsaufwand. Für Vermögensgegenstände im Anschaffungswert<br />

von mehr als € 125,00 ist ein Inventarverzeichnis zu führen.<br />

§ 3 Haushaltsplan<br />

1. Für jedes Geschäftsjahr ist durch das Präsidium des <strong>BBW</strong> ein Haushaltsplan zu erstellen.<br />

2. Der Haushaltsplan hat eine genaue Aufteilung aller zu erwartenden Einnahmen und aller<br />

geplanten Ausgaben zu umfassen.<br />

3. Alle Positionen sind genau aufzugliedern. Die Aufführung ungegliederter Sammelpositionen<br />

ist unzulässig.<br />

4. Der Haushaltsplan ist dem Verbandstag / Verbandsbeirat zur Verabschiedung vorzulegen.<br />

§ 4 Zweckbindung, Einhaltung der Planansätze, Anweisungen<br />

1. Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel sind grundsätzlich zweckgebunden, es gilt jedoch<br />

das Gesamtdeckungsprinzip.<br />

2. Ausgaben, die über die Voranschläge des Haushaltsplanes hinausgehen, dürfen nur geleistet<br />

werden, wenn<br />

a) zum Zeitpunkt der beabsichtigten Leistung ein Deckungsnachweis gegeben ist, und<br />

b) die Zustimmung des Präsidiums vorliegt.<br />

3. Alle Ausgaben müssen vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten IV oder I zur<br />

Zahlung angewiesen sein.<br />

§ 5 Zuständigkeit<br />

1. Die Mitglieder des Präsidiums sind je einzeln für Ausgaben bis zu € 250,-- im Einzelfall<br />

verfügungsberechtigt.<br />

2. Im Rahmen des Haushaltsplans kann der Präsident bis zu einem Betrag von € 1.500,-- in<br />

eigener Verantwortung verfügen.<br />

3. Das Präsidium ist zur Genehmigung von Vorhaben zuständig, die den <strong>BBW</strong> mit über<br />

€ 1.500,-- Kosten belasten.<br />

4. Für Maßnahmen, die im vom Verbandstag / Verbandsbeirat genehmigten Haushaltsplan<br />

vorgesehen sind, bedarf es nicht der besonderen Genehmigung gemäß § 5 2, 3.<br />

5. Zur Beschlussfassung im Präsidium sind Kostenvoranschläge, Lehrpläne, Veranstaltungsprogramme<br />

und dergleichen vorzulegen.


<strong>BBW</strong>-FKO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 33<br />

§ 6 Haushalt<br />

1. Einnahmen- und Ausgabenseite des Haushaltsplans müssen ausgeglichen sein.<br />

2. Jeder Haushaltsplan soll solange eine Rücklagenführung vorsehen, bis diese mindestens<br />

10 v.H. der Gesamtausgaben des laufenden Geschäftsjahres beträgt. Die Rücklage soll angelegt<br />

werden.<br />

§ 7 Kassenführung<br />

Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu belegen. Der Ressortleiter IV ist für<br />

die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich, er kann diese Aufgabe der Geschäftsführung<br />

übertragen. Die Ausgabenbelege müssen den Anweisungs- und Zahlungsnachweis<br />

enthalten.<br />

§ 8 Rechnungslegung<br />

Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist eine Haushaltsrechnung zu fertigen, die vom Verbandstag<br />

/ Verbandsbeirat zu genehmigen ist.<br />

§ 9 Kassenprüfung<br />

1. Die Kasse des <strong>BBW</strong> ist einmal jährlich zu prüfen. Eine Prüfung hat für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr zu erfolgen.<br />

2. Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Unterlagen,<br />

die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verbandsführung, sowie der Einhaltung<br />

der Bestimmungen dieser Ordnung.<br />

3. Zu den Aufgaben der Kassenprüfer gehört auch die Prüfung der Fahrnisgegenstände.<br />

4. Die Kassenprüfer haben dem Verbandstag / Verbandsbeirat ihren Prüfungsbericht schriftlich<br />

vorzulegen.<br />

§ 10 Umlage<br />

1. Die Sonderumlage nach § 10 Abs. 3 der Satzung beträgt für jeden nicht vertretenen Verein<br />

€ 75,00.<br />

2. Nichterfüllung der Mindestzahl an Schiedsrichter (vgl. §16 Abs.6 der SRO): pro Fehlschiedrichter<br />

€ 150,00.<br />

§ 11 Auslagenerstattung<br />

1. Allen Mitarbeitern des <strong>BBW</strong> steht für ihre Aufwendungen im Rahmen der ihnen zugewiesenen<br />

Aufgaben Erstattung der Kosten zu.<br />

2. Folgende Auslagen werden erstattet:<br />

A - Maßnahmen mit alleinigen Eigenmitteln<br />

a) Tagegelder für die Zeit der Abwesenheit von der Wohnung:<br />

bei eintägigen Dienstreisen<br />

1. bis zu 8 Stunden kein Tagegeld<br />

2. von 8 - 14 Stunden € 6,00<br />

3. von 14 - 24 Stunden € 12,00<br />

4. von mehr als 24 Stunden € 24,00<br />

Maßgebend ist die Dauer der Abwesenheit pro Kalendertag


<strong>BBW</strong>-FKO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 34<br />

Erhält der Dienstreisende am Ort kostenlos Verpflegung, so werden die Tagessätze wie folgt<br />

gekürzt:<br />

für Frühstück € 4,80<br />

für Mittag-/Abendessen, je € 2,50<br />

b) Übernachtungskosten<br />

Das Übernachtungsgeld beträgt € 20,00<br />

Höhere Kosten sind zu begründen und nachzuweisen<br />

c) Fahrtkosten<br />

Sie werden in Höhe des Fahrpreises für die 2. Klasse, ab 300 km einfache Wegstrecke für<br />

die 1.Klasse der Bundesbahn ersetzt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges werden<br />

Kilometersätze gezahlt:<br />

für PKW € 0,25/km<br />

für Krafträder € 0,13/km<br />

jedoch nicht mehr als nach dem DB-Tarif.<br />

Bei Mitnahme mehrerer Personen werden je weitere Person zusätzlich € 0,02/km gezahlt,<br />

höchstens jedoch insgesamt € 0,31/km bzw. € 0,15/km.<br />

d) Sitzungsgeld € 10,00<br />

B - Maßnahmen mit Staatszuschüssen<br />

Es gelten die vom Landessportverband und der Landessportbünde in Baden-Württemberg<br />

erlassenen Ordnungen und Richtlinien.<br />

3. Geschäftsauslagen für Porto- und Fernsprechkosten, Schreibpapier usw. werden nach der<br />

vierteljährlich abzurechnenden Portoliste erstattet.<br />

§ 12 Reisekosten der Teilnehmer an Lehrgängen und Auswahlspielen<br />

Die Kostentragung für die Teilnehmer an Lehrgängen und Auswahlspielen richtet sich nach<br />

der jeweiligen Einladung.<br />

§ 13 Honorare<br />

Verbandseigene Referenten und Trainer - ohne die vom Land bezahlten Trainer des <strong>BBW</strong> -<br />

erhalten je Vertragsstunde € 10,00<br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

Vorstehende Ordnung tritt am 21.06.1997 in Kraft<br />

Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21.06. 1997 in Freiburg/Br., geändert am 21.07.2001<br />

(Freiburg/Br.); 21.06.2003 (Sindelfingen)


<strong>BBW</strong>-RUSTO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 35<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

RECHTS- UND STRAFORDNUNG<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


<strong>BBW</strong>-RUSTO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 36<br />

RECHTS- UND STRAFORDNUNG (RUSTO)<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

Für die Sportgerichtsbarkeit im Bereich des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

(<strong>BBW</strong>) gelten die Bestimmungen der Rechtsordnung des Deutschen Basketballbundes (DBB-<br />

RO) in der jeweiligen Fassung.<br />

1. Folgende Bestimmungen werden eingefügt:<br />

Es gilt gemäß der DBB-RO § 23 Abs. 2 und 3 der DBB-Strafenkatalog, sofern der <strong>BBW</strong> nichts<br />

anderes beschlossen hat. Im Bereich des <strong>BBW</strong> gelten folgende Strafen.<br />

Zusätzlich zu allen Strafen sind die tatsächlichen Bearbeitungskosten, mindestens jedoch<br />

€ 3,00 in Rechnung zu stellen.<br />

1.1 Allgemeine Strafen<br />

a) Fehlender Teilnehmerausweis (pro TA) € 5,00 (max. € 15,00)<br />

b) Einsatz von nicht spielberechtigten Spielern € 25,00 + Spielverlust<br />

c) Unentschuldigtes Fehlen der Trainerlizenz C in der Regionalliga € 15,00<br />

d) Nichtmelden von Ergebnissen oder Nichtabsenden des Spielberichts € 50,00<br />

e) Verspätetes Melden von Ergebnissen (später als 30 Minuten nach<br />

Spielende), oder nicht rechtzeitiges Absenden des Spielberichts<br />

(spätestens am nächsten Werktag) € 25,00<br />

f) Unvollständigkeit des Kampfgerichts oder der Ausrüstung € 13,00 - € 25,00<br />

g) Mangelhafte Platzaufsicht € 50,00 - € 100,00 und/oder Platzsperre<br />

h) Verspätetes oder nicht Einsenden der Schiedsrichterkostenabrechnung<br />

oder der Schiedsrichterbeurteilung an die Abrechnungsstelle € 10,00<br />

i) Nichtauswertung der Spielerstatistik innerhalb 48 Stunden gemäß<br />

Vorgaben im DBB-Online-Programm € 15,00<br />

j) Verstöße von Vereinen im Administrativen Bereich € 15,00<br />

Sollte der Schiedsrichterkostennachweis 14 Tage nach Zustellung der Strafe immer noch<br />

fehlen, werden die Schiedsrichterkosten für das betreffende Spiel auf 0,00 EURO gesetzt.<br />

Bei wiederholtem Verstoß innerhalb einer Spielrunde verdoppelt sich die Höhe der Buße.<br />

1.2 Strafen für Nichtantreten mit Spielverlust, schuldhaften Spielabbruch, Nichtdurchfüh–<br />

rung eines Spiels oder Zurückziehen einer Mannschaft zwischen dem 01.06. und dem Beginn<br />

der Spielrunde:<br />

Regionalliga € 250,00<br />

Oberliga € 125,00<br />

andere Ligen € 75,00<br />

Jugendoberliga und Jugendmeisterschaften € 125,00<br />

Bei wiederholtem Verstoß verdoppeln sich diese Sätze, ebenso beim Rückzug einer Mann-


<strong>BBW</strong>-RUSTO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 37<br />

schaft während der laufenden Spielrunde.<br />

1.3 Bei Verstößen gegen die <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterordnung sind die dort genannten Geldbußen<br />

zu entrichten.<br />

1.4 Die <strong>Bezirk</strong>stage sind ermächtigt, einen Strafenkatalog für ihren <strong>Bezirk</strong> aufzustellen. Der<br />

Verbandsstrafrahmen darf nicht überschritten werden. Eine Trennung in Jugend- und Seniorenspielbetrieb<br />

ist zulässig. Die Ermächtigung gilt auch für die Gebühren bei Einleitung eines<br />

Verfahrens (Artikel RuStO in Verbindung mit DBB-RO §28).<br />

2. Sperren<br />

Bei Sperren ist prinzipiell auf eine Geldbuße in Höhe von € 25,00 zu erkennen. In Ausnahmefällen<br />

kann diese Geldbuße bis auf € 300,00 angehoben werden, wenn die Umstände eine<br />

Sperre als nicht sinnvoll erscheinen lassen.<br />

Ansonsten sollen folgende Sperrfristen gelten:<br />

2.1 Bei Schiedsrichterbeleidigung, bei grober Unsportlichkeit gegen Spieler oder Dritte im<br />

Affekt:<br />

Sperre von ein bis drei Meisterschaftsspielen und eine Geldbuße von<br />

bei Jugend € 25,00 bis € 75,00<br />

bei Senioren € 25,00 bis € 150,00<br />

2.2 Bei grober Unsportlichkeit (insbesondere Tätlichkeit) gegen Spieler oder Dritte mit Vorsatz,<br />

sowie bei grober Unsportlichkeit (insbesondere Tätlichkeit) gegen Schiedsrichter oder<br />

Kampfgericht im Affekt:<br />

Sperre von drei bis fünf Meisterschaftsspielen und eine Geldbuße<br />

bei Jugend € 50,00 bis € 150,00<br />

bei Senioren € 50,00 bis € 300,00<br />

2.3 Bei grober Unsportlichkeit (insbesondere Tätlichkeit) gegen Schiedsrichter oder Kampfgericht<br />

mit Vorsatz:<br />

Sperre von mindestens sechs Meisterschaftsspielen und eine Geldbuße<br />

bei Jugend € 50,00 bis € 150,00<br />

bei Senioren € 50,00 bis € 300,00<br />

Pflichtspiele im Sinne dieses Artikels sind Punkt- und Pokalspiele der Vereinsmannschaft.<br />

Spielt ein Spieler in mehreren Mannschaften, so gilt die Sperre für alle Mannschaften und<br />

zwar für den Zeitraum, in dem die Mannschaft, bei der er disqualifiziert wurde, die Anzahl<br />

Pflichtspiele bestreitet, für die er gesperrt wurde.<br />

3. Höhere Gewalt<br />

Das Vorhandensein „Höhere Gewalt” i.S. des §49 der DBB-Spielordnung ist auf Grund der<br />

Gegebenheiten des Einzelfalls zu prüfen. Die Verweisung auf öffentliche Verkehrsmittel kann<br />

nur im Rahmen des Zumutbaren erfol-gen. Auch bei Annahme höherer Gewalt kann dem sich<br />

darauf Berufenden die Übernahme von Kosten des Gegners und/oder aus dem Spielbetrieb<br />

auferlegt werden.


<strong>BBW</strong>-RUSTO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 38<br />

4. DBB-RO § 25 erhält folgende Fassung<br />

Alle Geldbußen und sonstige Forderungen sind innerhalb von 14 Tagen an die zuständige<br />

Kassenstelle des <strong>BBW</strong> zu zahlen. Bei Fristüberschreitung wird per Einschreiben der Betrag<br />

einmalig angemahnt, wobei eine Mahngebühr von € 5,00 fällig wird. Ist der Geldbetrag innerhalb<br />

von 7 Tagen nach der Mahnung immer noch nicht bezahlt, erfolgt eine automatische<br />

Sperre des Vereins bzw. der gesamten Abteilung für jeden Spielverkehr. Bei Aussprechen<br />

einer Sperre werden € 38,00 Gebühren erhoben. Die Sperre ist nach Eingang des gesamten<br />

Rückstandes unverzüglich aufzuheben.<br />

5. DBB-RO § 27 erhält folgenden Absatz 4:<br />

In den vorgenannten Geldbußen sind die Bearbeitungsgebühren enthalten.<br />

§ 3 Für die Verbandsspruchkammer gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:<br />

1. Der Vorsitzende der Verbandsspruchkammer entscheidet über die jeweilige Besetzung.<br />

2. Anträge auf Gnadenerweis durch den Präsidenten des <strong>BBW</strong> sind im Falle des Tätigwerdens<br />

der Verbandsspruchkammer an deren Vorsitzenden zu richten. Er hat den Gnadenantrag innerhalb<br />

von drei Wochen unter Beifügung aller Unterlagen und einer Stellungnahme an den<br />

Präsidenten des <strong>BBW</strong> weiterzuleiten.<br />

3. Durch die Rechts- und Strafordnung des <strong>BBW</strong> und die Rechtsordnung des DBB geregelte<br />

Punkte werden im schriftlichen Verfahren durch die Verbandsspruchkammer entschieden.<br />

Auf Antrag ist auch im schriftlichen Verfahren eine Entscheidung der Verbandsspruchkammer<br />

herbeizuführen.<br />

4. Bei der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden der Verbandsspruchkammer<br />

die Verhandlungsführung. Er erteilt oder entzieht das Wort. Er kann alle Maßnahmen zur<br />

Aufrechterhaltung der Ordnung ergrei-fen.<br />

5. Auszug aus § 28 DBB-RO:<br />

1.) Bei Einleitung eines Verfahrens werden folgende Gebühren erhoben:<br />

1. Protestverfahren € 50,00<br />

2. Verfahren vor der ersten Rechtsinstanz € 100,00<br />

3. Verfahren vor der zweiten Rechtsinstanz € 200,00<br />

2.) Im Jugendbereich gelten nur die halben Gebührensätze.<br />

Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21. 06. 1997 in Freiburg/Br., geändert 13.06.98<br />

(Eppelheim); 08.7.2000 (Ludwigsburg), 10.07.2004 (Heilbronn), 09.07.2005 (Ettlingen);<br />

08.07.<strong>2006</strong> (Viernheim).


<strong>BBW</strong>-LTO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 39<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

LEHR- UND TRAINERORDNUNG<br />

RICHTLINIEN ZUR LTO<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


<strong>BBW</strong>-LTO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 40<br />

LEHR- UND TRAINERORDNUNG (LTO)<br />

§ 1<br />

1. Die Lehr- und Trainerordnung (LTO) des Basketballverbandes Baden-Württemberg (<strong>BBW</strong>)<br />

regelt, in Ergänzung zu den Bestimmungen des Deutschen Basketballbundes (DBB) und der<br />

Landessportbünde (LSB) in Baden-Württemberg, das Übungsleiter- und Trainerwesen im<br />

<strong>BBW</strong>. Das Übungsleiter- und Trainerwesen untersteht dem Ressortleiter II. Zu seiner Unterstützung<br />

kann das <strong>BBW</strong>-Präsidium eine Lehr- und Trainerkommission berufen.<br />

2. Die Bezeichnung „Trainer” oder „ÜL” (=Übungsleiter) gilt für Frauen und Männer.<br />

§ 2 Lizenzen<br />

1. Im Bereich des <strong>BBW</strong> können Trainer und ÜL folgende Lizenzen erwerben:<br />

a) <strong>BBW</strong>-Trainer D: als Befähigungsnachweis, Anfängergruppen und Anfänger-mannschaften<br />

selbständig aufzu-bauen, zu trainieren und zu betreuen.<br />

b) DBB-Trainer C: als Befähigungsnachweis, Jugend- und Seniorenmannschaften bis einschließlich<br />

Regionalliga selbständig aufzubauen, zu trainieren und zu betreuen.<br />

c) DSB-Trainer C: als Befähigungsnachweis, Vereinsmannschaften selbständig aufzubauen,<br />

zu trainieren und zu betreuen, mit der Möglichkeit der Bezuschussung durch die LSB.<br />

d) Übungsleiter „Ü”: als Befähigungsnachweis, innerhalb und außerhalb des Vereins Sportgruppen<br />

zu betreuen, mit der Möglichkeit der Bezuschussung durch die Landessportbünde<br />

(LSB).<br />

Die Ausbildung nach c) und d) wird durch die LSB geregelt.<br />

2. Die Vereine sind verpflichtet, ab der (Jugend-) Oberliga für die Betreuung ihrer Mannschaften<br />

lizenzierte Trainer und ÜL einzusetzen.<br />

§ 3 Aus- und Fortbildung<br />

1. Die Aus- und Fortbildung der Trainer und ÜL erfolgt durch den <strong>BBW</strong> nach den Bestimmungen<br />

des DBB und in Zusammenarbeit mit den LSB, ergänzt durch die Richtlinien zur LTO.<br />

2. Ausbildungslehrgänge werden nach Bedarf durchgeführt. Fortbildungs-Lehrgänge werden<br />

jährlich angeboten<br />

3. Ausschreibung, Organisation und Leitung der Lehrgänge erfolgen durch den Ressortleiter<br />

II in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des <strong>BBW</strong>. Die Leitung kann delegiert werden.<br />

4. Ausbildungslehrgänge für <strong>BBW</strong>-Trainer D können durch die <strong>Bezirk</strong>e gemäß den Richtlinien<br />

zur LTO durchgeführt werden.<br />

5. Die Teilnahme an den Lehrgängen ist gebührenpflichtig. Der Verein haftet für die angefallenen<br />

Gebühren und Strafen.<br />

6. Einzelheiten werden in den Richtlinien zur LTO geregelt, die vom <strong>BBW</strong> Hauptausschuss/<br />

Verbandsbeirat erlassen werden.<br />

§ 4 Lizenzerteilung<br />

1. Die Lizenz wird nach erfolgreichem Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung erteilt. Die<br />

Lizenzerteilung erfolgt durch Ausstellung eines entsprechenden Ausweises. Die Dauer der


<strong>BBW</strong>-LTO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 41<br />

Gültigkeit ist auf dem Ausweis zu vermerken.<br />

2. <strong>BBW</strong>-Trainer D- und DBB-Trainer C-Lizenzen können auch auf dem Weg der Sonderregelung<br />

erteilt werden. Näheres bestimmen die Richtlinien zur LTO.<br />

3. <strong>BBW</strong>-Trainer D- und DBB-Trainer C-Lizenzen sind für drei Jahre gültig. Die Gültigkeit beginnt<br />

mit dem Datum der Erteilung. Die Gültigkeit der Lizenzen für DSB-Trainer C und den ÜL<br />

richtet sich nach den Bestimmungen der LSB.<br />

4. Die Geschäftsstelle des <strong>BBW</strong> führt eine Kartei über die erteilten Lizenzen für D- und C-<br />

Trainer.<br />

§ 5 Lizenzverlängerung<br />

1. Jeder lizenzierte Trainer und ÜL ist verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen.<br />

Näheres bestimmen die Richtlinien zur LTO.<br />

2. Bei erfolgter Fortbildung werden <strong>BBW</strong>-Trainer D- und C-Lizenzen für drei Jahre, DSB-Trainer<br />

C und Freizeit-ÜL-Lizenzen nach den Bestimmungen der LSB verlängert. Die Dauer der<br />

Verlängerung wird auf dem Ausweis vermerkt.<br />

3. Erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz keine Fortbildung, so verliert die Lizenz<br />

ihre Gültigkeit, sie ruht. Eine ruhende Lizenz kann durch den Besuch einer vom <strong>BBW</strong> anerkannten<br />

Fortbildungsveranstaltung wieder gültig werden.<br />

4. Eine DBB-Trainer C-Lizenz, die fünf oder mehr Jahre ruht, kann nur durch den Besuch von<br />

vom <strong>BBW</strong> anerkannten Fortbildungslehrgängen (je 20 UE) wieder gültig werden. Über die Anzahl<br />

der erforderlichen Fortbildungslehrgänge entscheidet der Ressortleiter II auf Vorschlag<br />

des Lehrreferenten<br />

§ 6 Lizenzentzug<br />

Einem Trainer / ÜL kann die Lizenz entzogen werden, wenn er schwerwiegend gegen die Satzung<br />

und Ordnungen des <strong>BBW</strong> schuldhaft verstößt oder seine Stellung missbraucht. Hierüber<br />

entscheidet das Präsidium als Vorinstanz. Über eine Revision entscheidet der <strong>BBW</strong> Rechtsausschuss.<br />

§ 7 Inkrafttreten<br />

Die LTO wird vom Verbandstag / Verbandsbeirat erlassen und geändert. Sie tritt mit ihrer<br />

Verabschiedung in Kraft.<br />

Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21. 06. 1997 in Freiburg/Br.. geändert 20.07.02<br />

(Herrenberg).


<strong>BBW</strong>-LTO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 42<br />

RICHTLINIEN ZUR <strong>BBW</strong> - LTO<br />

1. ALLGEMEINES<br />

1. Die Richtlinien zur LTO ergänzen die in der LTO aufgeführten Bestimmungen und sind auf<br />

unbestimmte Zeit gültig. Änderungen werden rechtzeitig im amtlichen <strong>BBW</strong>-Organ veröffentlicht.<br />

2. <strong>BBW</strong>-Trainer D- und DBB-Trainer C-Lizenzen werden von der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle, DSB-<br />

Trainer C und Freizeit-Übungsleiter-Lizenzen von der Geschäftsstelle des jeweilig zuständigen<br />

LSB ausgegeben.<br />

3. Lehrgänge werden mindestens 3 Monate vor Beginn im amtlichen <strong>BBW</strong>-Organ ausgeschrieben.<br />

Die Ausschreibung enthält Angaben über<br />

- Lehrgangsart<br />

- Ort, Zeit<br />

- Gebühren<br />

- Lehrgangsleitung<br />

- Meldefrist<br />

- Meldeverfahren<br />

- Zulassung<br />

4. Für die Zulassung zur Trainerausbildung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:<br />

a) Mindestalter: <strong>BBW</strong>-Trainer D: 16 Jahre, DBB-Trainer C: 18 Jahre<br />

b) Erfahrung im Training mit einer Basketballmannschaft (Verein, Schule)<br />

c) Mitgliedschaft in einem Verein des <strong>BBW</strong><br />

d) Besitz einer Schiedsrichterlizenz bzw. Nachweis der bestandenen theoretischen Prüfung<br />

(nur für C-Trainer)<br />

2. AUSBILDUNG ZUM DSB-TRAINER C<br />

1. Die Ausbildung umfasst 120 UE. Sie ist gegliedert in einen Grundlehrgang mit 40 UE, einen<br />

Aufbaulehrgang mit 40 UE und einen Prüfungslehrgang mit 40 UE.<br />

2. Die Ausbildung ist i.d.R. innerhalb von zwei Jahren abzuschließen.<br />

3. Zum Prüfungslehrgang kann nur zugelassen werden, wer den Grund- und Aufbaulehrgang<br />

absolviert hat.<br />

3. AUSBILDUNG ZUM <strong>BBW</strong>-TRAINER D UND DBB-TRAINER C<br />

1. Die Ausbildung zum <strong>BBW</strong>-Trainer D umfasst 40 UE. Eine UE dauert 45 Minuten.<br />

2. Die DBB-Trainer C Ausbildung umfasst 80 UE. Sie setzt in der Regel den Erwerb der <strong>BBW</strong>-<br />

Trainer D Lizenz voraus. Daraus ergibt sich eine Gesamtausbildungsdauer von 120 UE.<br />

3. Die Lehrgangsinhalte orientieren sich an den Lehrzielen des DSB, des DBB und des <strong>BBW</strong>.<br />

Einzelheiten werden im Programm des jeweiligen Lehrgangs genannt. Neben der Teilnahme


<strong>BBW</strong>-LTO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 43<br />

am Lehrgang ist eine vertiefende Lektüre von Fachliteratur dringend zu empfehlen.<br />

4. Die Einteilung der Referenten erfolgt durch den zuständigen Ressortleiter auf Vorschlag<br />

des Lehrreferenten. Die Referenten müssen eine höherwertige Lizenz haben oder einen dem<br />

Thema entsprechenden Befähigungsnachweis besitzen.<br />

5. Kandidaten für die Ausbildung zum DBB-Trainer C und DSB-Trainer C müssen im Besitz<br />

einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem 16-stündigen „Erste-Hilfe-Kurs“ sein, der<br />

nicht älter ist als zwei Jahre ist, oder darüber den Nachweis führen.<br />

Entsprechende Bescheinigungen sind mit der Meldung vorzulegen.<br />

6. Zur Prüfung zugelassen werden<br />

- Absolventen eines Grund- und Aufbaulehrganges<br />

- Bewerber mit Sonderregelung<br />

4. AUSBILDUNG ZUM ÜBUNGSLEITER<br />

1. Die Ausbildung zum Übungsleiter ist gegliedert wie die Ausbildung zum DSB-Trainer C.<br />

2. Die Ausbildung ist i.d.R. innerhalb von zwei Jahren abzuschließen.<br />

3. Sonderregelung: Inhaber eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Fach Sportwissenschaft<br />

erhalten auf schriftlichen Antrag beim jeweiligen LSB die Übungsleiter Ü-Lizenz ohne<br />

weitere Ausbildung.<br />

5. PRÜFUNG<br />

1. Die Prüfung zum <strong>BBW</strong>-Trainer D umfasst eine Klausur und ein Prüfungsgespräch.<br />

2. Die Prüfung zum DSB-Trainer C umfasst einen überfachlichen Fragebogen und eine Lehrprobe<br />

von mindestens 20 Minuten.<br />

3. Die Prüfung zum DBB-Trainer C umfasst eine Hausarbeit, dessen Thema dem Bewerber<br />

mit der Einladung bekannt gegeben wird, einen überfachlichen Fragebogen, eine Lehrprobe<br />

von mindestens 20 Minuten, eine Prüfung und eine Eigenrealisationsüberprüfung.<br />

4. Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden.<br />

5. Bewerber, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können frühestens nach drei Monaten<br />

diese wiederholen. Prüfungsteile, die bereits bei der ersten Prüfung erfolgreich abgelegt<br />

wurden, müssen nicht wiederholt werden. Bewerber, die alle Prüfungsteile nicht bestanden<br />

haben, müssen den gesamten Prüfungslehrgang wiederholen.<br />

6. Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:<br />

a) Bei Prüfungen für den <strong>BBW</strong>-Trainer D- und C-Lizenz:<br />

ein Vorsitzender und zwei Beisitzer, von denen zumindest einer im Besitz einer DBB-Trainer<br />

B-Lizenz sein muss. Ferner muss zumindest ein Kommissionsmitglied Referent eines Lehrgangsteils<br />

gewesen sein.<br />

b) Bei Prüfungen für den DSB-Trainer C- sowie die Übungsleiterlizenz:<br />

ein Vorsitzender und zwei Beisitzer.<br />

7. Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission kann Einspruch beim zuständigen Res-


<strong>BBW</strong>-LTO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 44<br />

sortleiter als Vorinstanz eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach<br />

Bekanntgabe des Ergebnisses.<br />

6. FORTBILDUNG / LIZENZVERLÄNGERUNG<br />

1. Inhaber der <strong>BBW</strong>-Trainer D- und C-Lizenz müssen sich innerhalb der Gültigkeitsdauer der<br />

Lizenz (drei Jahre) fortbilden.<br />

2. Die Fortbildung erfolgt durch Lehrgänge im Umfang von 20 UE. Durch die Teilnahme an<br />

einem Fortbildungslehr-gang verlängert sich die Lizenz um jeweils drei Jahre.<br />

3. Erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz keine Fortbildung, so verliert die Lizenz<br />

ihre Gültigkeit, sie ruht. Eine ruhende Lizenz kann durch den Besuch einer vom <strong>BBW</strong> anerkannten<br />

Fortbildungsveranstaltung wieder gültig werden.<br />

4. Eine DBB-Trainer C-Lizenz, die fünf oder mehr Jahre ruht, kann nur durch den Besuch von<br />

vom <strong>BBW</strong> anerkannten Fortbildungslehrgängen (je 20 UE) wieder gültig werden. Über die Anzahl<br />

der erforderlichen Fortbildungslehrgänge entscheidet der Ressortleiter II auf Vorschlag<br />

des Lehrreferenten.<br />

5. Die Ausschreibung erfolgt rechtzeitig zwei Monate vor deren Termin im amtlichen <strong>BBW</strong>-<br />

Organ.<br />

6. Neben den Fortbildungslehrgängen des <strong>BBW</strong> und LSB können nur in Ausnahmefällen<br />

andere Veranstaltungen anerkannt werden. Die Entscheidung obliegt dem zuständigen Ressortleiter<br />

II auf Vorschlag des Lehrreferenten.<br />

7. In Sonderfällen entscheidet der zuständige Ressortleiter II auf Vorschlag des Lehrreferenten<br />

über die Verlängerung der Lizenz.<br />

7. SONDERREGELUNGEN<br />

1. Über die Erteilung einer <strong>BBW</strong>-Trainer D- oder C-Lizenz im Wege der Sonderregelung entscheidet<br />

der zuständige Ressortleiter II auf Vorschlag des Lehrreferenten.<br />

2. Auf schriftlichen Antrag wird die <strong>BBW</strong>-Trainer D-Lizenz erteilt, wenn der Bewerber eine<br />

abgeschlossene Basket-ballausbildung im Rahmen eines sportwissenschaftlichen Hochschulstudiums<br />

mit Note 2,0 oder besser nachweisen kann, der Ausbilder an der Hochschule eine<br />

gültige DBB-Trainer-Lizenz besitzt und die Ausbildungsinhalte sich mit denen des <strong>BBW</strong> decken.<br />

3. Auf schriftlichen Antrag wird die DBB-Trainer C-Lizenz erteilt, wenn der Bewerber die<br />

Anforderung der Ziffer 2 erfüllt und zusätzlich eine abgeschlossene Ausbildung im Schwerpunktfach<br />

bzw. Sonderfach Basketball im Rahmen eines sportwissenschaftlichen Hochschulstudiums<br />

mit Note 2,0 oder besser nachweisen kann.<br />

4. Auf schriftlichen Antrag eines Trainers mit ausländischer Lizenz wird im Einzelfall vom<br />

Ressortleiter II auf Vorschlag des Lehrreferenten entschieden, welche Ausbildungs- und/oder<br />

Prüfungsteile noch zu erbringen sind.<br />

5. Die Beantragung einer Trainerlizenz auf dem Wege der Sonderregelung erfolgt durch


<strong>BBW</strong>-LTO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 45<br />

Einreichung der entsprechenden Unterlagen (Antrag, ein Passbild neueren Datums, Einzahlungsbeleg<br />

über die Gebühren) bei der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle. In Fällen der Ziffer 4. ist den<br />

Unterlagen zusätzlich eine Kopie der ausländischen Trainerlizenz sowie eine offiziell beglaubigte<br />

Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.<br />

8. GEBÜHREN<br />

1. <strong>BBW</strong>-Trainer D-Ausbildung dezentral € 40,00<br />

2. Grundlehrgang € 50,00<br />

3. <strong>BBW</strong>-Trainer D-Ausbildung Schülermentoren € 35,00<br />

4. Aufbaulehrgang € 100,00<br />

5. Prüfungslehrgang frei<br />

6. Zusatzlehrgang zum DBB-Trainer C € 100,00<br />

7. Prüfungsgebühren und Bearbeitungsgebühren für Lizenzen € 10,00<br />

8. Fortbildungslehrgang € 70,00<br />

9. Rechtsmittelgebühr € 50,00<br />

10. Sonderregelung <strong>BBW</strong>-Trainer D € 50,00<br />

11. Sonderregelung DBB-Trainer C € 180,00<br />

9. INKRAFTTRETEN<br />

Vorstehende Richtlinien zur LTO sind vom Verbandstag am 21. Juni 1997 in Freiburg beschlossen,<br />

in der Ausgabe Nr. 07 vom Juli 1997 des „REBOUND” veröffentlicht und damit in<br />

Kraft gesetzt worden.<br />

Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21. 06. 1997 in Freiburg/Br. geändert 20.7.2002<br />

(Herrenberg). Die Gebühren wurden am 03.01.2004 und 18.02.<strong>2006</strong> vom Präsidium neu<br />

festgelegt.


<strong>BBW</strong>-JO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 46<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

JUGENDORDNUNG<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


<strong>BBW</strong>-JO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 47<br />

JUGENDORDNUNG (JO)<br />

§ 1 Präambel<br />

Die Jugendordnung des Basketballverbandes Baden-Württemberg (<strong>BBW</strong>) regelt die Zuständigkeiten<br />

und Organisation der Jugend und ergänzt die Jugendordnung des Deutschen Basketball<br />

Bundes e. V. (DBB) für den Bereich des <strong>BBW</strong>.<br />

§ 2 Basketballjugend Baden-Württemberg (BJBW)<br />

1. Die BJBW verwaltet und führt sich selbständig unter Beachtung der Satzungen und Ordnungen<br />

von DBB und <strong>BBW</strong>.<br />

2. Angehörige des BJBW sind alle männlichen und weiblichen Jugendlichen bis zum 21. Lebensjahr,<br />

die Mitglied eines Vereins des <strong>BBW</strong> sind sowie alle Erwachsenen, die eine Aufgabe<br />

im Rahmen dieser Jugendordnung ausüben.<br />

3. Die BJBW entscheidet über die Verwendung der ihr aus dem <strong>BBW</strong>-Haushalt zufließenden<br />

Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Mittel müssen im Haushalt des <strong>BBW</strong> nachgewiesen sein.<br />

4. Die BJBW ist Mitglied der Badischen und Württembergischen Sportjugend.<br />

§ 3 Organe<br />

Die Organe des BJBW sind:<br />

1. der Jugendtag<br />

2. der Jugendbeirat<br />

3. der Jugendausschuss.<br />

§ 4 <strong>BBW</strong>-Jugendtag<br />

1. Der ordentliche Jugendtag des <strong>BBW</strong> ist die Delegiertenversammlung der Basketballjugend<br />

Baden-Württemberg. Teilnehmer des Jugendtags sind die Vereine bis zum Erreichen der<br />

nach der Satzung festgestellten Delegiertenzahl. Diese richtet sich nach der Anzahl der vom<br />

DBB erteilten Jugendteilnehmerausweise unter den Kriterien der <strong>BBW</strong>-Satzung.<br />

2. Der ordentliche Jugendtag findet alle drei Jahre am gleichen Ort und Tag wie der <strong>BBW</strong>-<br />

Verbandstag statt.<br />

3. Er ist vom Vizepräsidenten für Jugend- und Schulsport (Jugendreferent) oder einem hierfür<br />

Beauftragten spätestens drei Monate vorher im amtlichen Organ des <strong>BBW</strong> unter Bekanntmachung<br />

des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Aufforderung zum Einreichen von<br />

Anträgen einzuberufen.<br />

4. Die §§ 10 - 17 der <strong>BBW</strong>-Satzung und §§ 2 - 12 der Allgemeinen Geschäftsordnung (AGO)<br />

des <strong>BBW</strong> sind sinngemäß anzuwenden, soweit diese Jugendordnung nichts anderes vorschreibt.<br />

5. Der <strong>BBW</strong>-Hauptausschuss ist zum ordentlichen Jugendtag einzuladen; seine Mitglieder<br />

haben beratende Stimme.<br />

6. Entsendet ein Verein mehr als einen Delegierten, sollen die weiteren Delegierten unter 23<br />

Jahre alt sein.


<strong>BBW</strong>-JO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 48<br />

7. Die Leitung des ordentlichen Jugendtages obliegt dem Jugendreferenten oder einem von<br />

ihm benannten Vertreter.<br />

§ 5 Aufgaben des Jugendtages<br />

Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere:<br />

a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte<br />

b) Genehmigung der Jahresrechnung<br />

c) Entlastung des Jugendausschusses mit Ausnahme der <strong>Bezirk</strong>sjugendwarte<br />

d) Neuwahlen<br />

e) Genehmigung des Jugendhaushalts<br />

f) Behandlung von Anträgen<br />

g) Planung der Jugendarbeit<br />

h) Festlegung des Modus der Jugendmeisterschaften, sowie <strong>Bezirk</strong>s-Sichtungen u.a.m.<br />

§ 6 Außerordentlicher <strong>BBW</strong>-Jugendtag<br />

1. Ein außerordentlicher Jugendtag kann vom <strong>BBW</strong>-Jugendausschuss einberufen werden. Er<br />

muss dies tun, wenn ein schriftlicher begründeter Antrag von mindestens 1/3 der möglichen<br />

und zuletzt für den Jugendtag festgestellten Stimmen vorliegt. Er hat innerhalb von acht Wochen<br />

nach Eingang des Antrags stattzufinden.<br />

2. Die Bestimmungen über den ordentlichen Jugendtag finden für den außerordentlichen<br />

Jugendtag entsprechende Anwendung.<br />

§ 7 <strong>BBW</strong>-Jugendbeirat<br />

1. Der <strong>BBW</strong>-Jugendbeirat besteht aus dem <strong>BBW</strong>-Jugendausschuss sowie drei Delegierten je<br />

<strong>Bezirk</strong>.<br />

2. Der Jugendbeirat tritt in den Jahren zwischen den Jugendtagen zusammen. Der Tagungsort<br />

wird vom Jugendausschuss in Zusammenarbeit mit dem <strong>BBW</strong>-Präsidium festgelegt.<br />

3. Für die Einberufung des Jugendbeirats ist die <strong>BBW</strong>-Satzung entsprechend anzuwenden.<br />

4. Die Aufgaben des Jugendbeirats ergeben sich aus § 5 dieser Ordnung mit Ausnahme des<br />

Buchstaben d). Die Entlastung des Jugendausschusses erfolgt durch die <strong>Bezirk</strong>sjugendwarte<br />

und die <strong>Bezirk</strong>sdelegierten im Jugendbeirat.<br />

5. Die Mitarbeiter des Jugendbeirats haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

die Stimme des Jugendreferenten oder eines von ihm benannten Vertreters.<br />

6. Die Delegierten der <strong>Bezirk</strong>e müssen von den jeweiligen <strong>Bezirk</strong>sjugendtagen gewählt sein;<br />

ebenfalls müssen zwei Delegierte für den Verhinderungsfall gewählt werden. Die Wahl ist<br />

durch den <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden schriftlich zu bestätigen (Delegiertenausweis).<br />

7. Stimmenübertragung auf Delegierte anderer <strong>Bezirk</strong>e ist nicht zulässig.<br />

8. Die §§ 14 Abs.5 und 6, 17 und 18 der <strong>BBW</strong>-Satzung sind sinngemäß anzuwenden, soweit<br />

sich in der <strong>BBW</strong>-Jugendordnung keine entgegenstehenden Bestimmungen befinden.<br />

§ 8 <strong>BBW</strong>-Jugend-, Freizeit- und Breitensportausschuss<br />

1. An der Spitze des Basketballjugend Baden-Württemberg steht der Jugend-, Freizeit- und<br />

Breitensportausschuss des <strong>BBW</strong> unter Vorsitz des <strong>BBW</strong>-Vizepräsidenten III Jugend; dieser


<strong>BBW</strong>-JO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 49<br />

hält bei seinen Planungen und Entscheidungen Fühlung mit den anderen Gremien des <strong>BBW</strong>.<br />

Dem Ausschuss obliegt die Bearbeitung aller Jugendfragen im Bereich des Basketballverbandes<br />

Baden-Württemberg e.V.<br />

2. Der <strong>BBW</strong>-Jugend-, Freizeit- und Breitensportausschuss besteht aus:<br />

a) dem <strong>BBW</strong>-Vizepräsidenten des Ressorts III (Jugendreferent)<br />

b) dem <strong>BBW</strong>-Vizepräsidenten des Ressort II<br />

c) dem <strong>BBW</strong>-Vizepräsidenten des Ressorts VII<br />

d) dem Mädchenreferenten / der Mädchenreferentin<br />

e) dem Minireferenten<br />

f) dem Schulsportreferenten<br />

g) den <strong>Bezirk</strong>sjugendwarten oder deren Vertreter<br />

h) den Mitarbeitern für besondere Aufgaben.<br />

3. Die Wahl der Mitglieder (a, d und e) des <strong>BBW</strong>-Jugendausschusses erfolgt alle drei Jahre<br />

durch den <strong>BBW</strong>-Jugendtag.<br />

Ausnahmen:<br />

- die <strong>Bezirk</strong>sjugendwarte und <strong>Bezirk</strong>sfreizeitbeauftragten werden von den <strong>Bezirk</strong>en gewählt,<br />

- die <strong>BBW</strong>-Vizepräsident der Ressort II und VII werden vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag gewählt,<br />

- der Schulsportreferent und die Mitarbeiter für besondere Aufgaben werden vom <strong>BBW</strong>-Jugendausschuss<br />

berufen.<br />

4. Aufgaben des Ausschusses sind insbesondere<br />

a) Umsetzung der Pläne des DBB und <strong>BBW</strong> zur Förderung des Freizeit- und Breitensports<br />

sowie Fortschreibung des <strong>BBW</strong>-Plans<br />

b) Entwicklung von Plänen und deren Umsetzung zur Gewinnung neuer Basketballspieler/innen<br />

in Schule und Verein<br />

c) Gewinnung neuer <strong>BBW</strong>-Mitglieder<br />

d) Vorschläge zum Bereinigen hemmender Bestimmungen in den Satzungen, Ordnungen und<br />

sonstigen Vorschriften von DBB und <strong>BBW</strong><br />

e) Erarbeiten von einfachen Spielregeln im Basketball für Neulinge<br />

f) Erstellung von Lehrprogrammen und -inhalten für Multiplikatoren, Spieltreffs, Ferienmaßnahmen<br />

und dergleichen<br />

g) Ausschreibung und Durchführung von Spielrunden für gemischte Mannschaften im Aktiven-<br />

und Jugendbereich<br />

h) Vorschlagsrecht an das <strong>BBW</strong>-Präsidium zur Berufung der zwei Vereinsvertreter in den<br />

Ausschuss.<br />

§ 9 Ausschüsse, Kommissionen<br />

Unter den Voraussetzungen der <strong>BBW</strong>-Satzung können für den Jugendbereich Ausschüsse<br />

und Kommissionen gebildet werden.<br />

1. Die Kommission für Jugendspielbetrieb setzt sich zusammen aus dem Vizepräsidenten III<br />

(Vorsitzender) sowie Fachmitarbeiter für besondere Aufgaben, insbesondere Jugendstaffel-


<strong>BBW</strong>-JO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 50<br />

leiter. Diese werden vom Jugendausschuss berufen.<br />

2. Die Kommission für Jugendspielbetrieb ist vornehmlich zur Förderung des Jugendspielbetriebs<br />

im <strong>BBW</strong> zuständig. Hierzu gehören insbesondere die Umsetzung der jährlichen Ausschreibungen<br />

zur <strong>BBW</strong>-Meisterschaften (Vor- und Endrunden), Jugendoberligen und U 14/U<br />

12-Jugendsspiele auf Verbandsebene, die Ausarbeitung neuer Spielrunden usw.<br />

§ 10 <strong>Bezirk</strong>sjugendausschüsse<br />

Jeder <strong>Bezirk</strong> muss einen Jugendwart wählen und soll einen Jugendausschuss in entsprechender<br />

Anwendung von § 8 des <strong>BBW</strong>-Jugendordnung bilden.<br />

§ 11 Spielordnung<br />

1. Für den Jugendspielbetrieb des <strong>BBW</strong> gelten sinngemäß die einschlägigen Ordnungen des<br />

DBB und <strong>BBW</strong>. Abweichend hiervon können die <strong>Bezirk</strong>e bezüglich der Spielzeiten Änderungen<br />

in ihren jeweiligen Ausschreibungen vornehmen.<br />

2. Gemäß § 30,3 DBB-SO ist die Erteilung von Zweitlizenzen (ZL) für Jugendspieler möglich.<br />

Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen sind vom <strong>BBW</strong>-Jugendtag bzw. -beirat zu<br />

beschließen.<br />

§ 12 <strong>BBW</strong>-Meisterschaften<br />

1. Alljährlich werden vom <strong>BBW</strong>-Jugendreferenten in Zusammenarbeit mit dem <strong>BBW</strong>-Jugendausschuss<br />

Baden-Württembergische Jugendmeisterschaften in den Altersklassen<br />

- U20 männlich und weiblich<br />

- U18 männlich und weiblich<br />

- U16 männlich und weiblich<br />

- U14 männlich und weiblich<br />

durchgeführt.<br />

2. Für die Meisterschaften qualifizieren sich die in der jeweiligen Ausschreibung festgelegten<br />

Vertreter.<br />

3. Nähere Bestimmungen und Regelungen trifft die Ausschreibung, die jeweils vor Beginn des<br />

Spieljahres durch den <strong>BBW</strong>-Jugendreferenten erlassen wird.<br />

§ 13 Teilnahmepflicht<br />

Die <strong>BBW</strong>-Vereine sind verpflichtet, am ordentlichen Jugendtag oder außerordentlichen Jugendtag<br />

des <strong>BBW</strong> und ihres <strong>Bezirk</strong>s teilzunehmen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht<br />

nach, haben sie eine Sonderumlage zu zahlen, deren Höhe die Finanz- und Kassenordnung<br />

festlegt.<br />

§ 14 Stellung von Jugendmannschaften<br />

1. Jeder Verein des <strong>BBW</strong>, der aktiv am <strong>BBW</strong>-Spielbetrieb teilnimmt, ist verpflichtet, Jugendmannschaften<br />

zu melden. Dabei gelten folgende Regelungen:<br />

- aktive Spielklasse: erforderliche Jugendmannschaften:<br />

- Regionalliga Damen und Herren mindestens d r e i Jugendmannschaften<br />

- Oberliga Damen und Herren mindestens z w e i Jugendmannschaften<br />

- übrige Ligen mindestens e i n e Jugendmannschaft


<strong>BBW</strong>-JO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 51<br />

2. Vor dem 31.12. eines Jahres zurückgezogene Mannschaften werden beim Vereinssoll nicht<br />

mitgezählt.<br />

3. Vereine, die der oben genannten Verpflichtung nicht nachkommen, werden pro fehlender<br />

Jugendmannschaft mit einer Strafe belegt.:<br />

- bei Ligen auf Verbandsebene € 150,00/Mannschaft,<br />

- auf <strong>Bezirk</strong>sebene € 100,00/Mannschaft.<br />

- Stichtag für diese Strafe, die an den <strong>BBW</strong> zu entrichten ist, ist jeweils der 31. Dezember<br />

jeden Jahres.<br />

4. Es wird eine Jugendumlage in Höhe von € 25,00 für jeden Mitgliedsverein von der Geschäftsstelle<br />

per Rechnung erhoben. Meldegelder für Jugendoberligen (JOL) und <strong>BBW</strong>-Jugendmeisterschaften<br />

werden nicht erhoben.<br />

5. Von der Strafe nach §14 Abs. 3 werden neue Vereine für die Dauer von zwei Spieljahren<br />

nach ihrem Beitrittsdatum freigestellt.<br />

§ 15 Schlussbestimmungen<br />

Die Jugendordnung wird vom Jugendtag vorberaten und vom Verbandstag beschlossen. Änderungen<br />

und Ergänzungen können auch durch den Jugendbeirat vorberaten und vom Verbandsbeirat<br />

beschlossen werden.<br />

Änderung bzw. Einschränkung der Sonderteilnahmeberechtigungen für Jugendspieler der Altersklasse<br />

U16 und jünger im <strong>BBW</strong>, gemäß DBB-Jugendspielordnung § 3 Absatz 4:<br />

Jugendliche der Altersklasse U16 können nur mit Zustimmung eines Landestrainers eine Sonderteilnahmeberechtigung<br />

erhalten.<br />

Jugendliche der Altersklassen U14 und U12 können keine Sonderteilnahmeberechtigung erhalten.<br />

Die Jugendordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Jugendtag in Kraft. Sie ersetzt die<br />

<strong>BBW</strong>-Jugendordnung vom 11.06.1972 und 16.05.1985.<br />

Vorstehende Jugendordnung wurde vom <strong>BBW</strong>-Jugendtag am 21. Juni 1997 in Freiburg vorberaten<br />

und am selben Tag vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag verabschiedet, geändert am 10.07.2004<br />

(Heilbronn), 09.07.2005 (Ettlingen).


<strong>BBW</strong>-SRO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 52<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

<strong>BBW</strong> - SCHIEDSRICHTERORDNUNG<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


<strong>BBW</strong>-SRO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 53<br />

SCHIEDSRICHTERORDNUNG (SRO)<br />

I. ALLGEMEINES<br />

§ 1 Grundlagen<br />

Grundlage für das Schiedsrichterwesen im Basketballverband Baden-Württemberg e.V. (<strong>BBW</strong>)<br />

bildet die Schiedsrichterordnung des Deutschen Basketball Bundes (DBB-SRO) in ihrer jeweiligen<br />

Fassung. Sie wird ergänzt und erweitert durch diese Schiedsrichterordnung (<strong>BBW</strong>-SRO).<br />

Beide Ordnungen sind als Einheit zu betrachten.<br />

II.<br />

ORGANE UND AUFGABEN<br />

§ 2 Organe<br />

Die Organe des Schiedsrichterwesens sind<br />

1. der Vizepräsident für das Schiedsrichterwesen (<strong>BBW</strong>-Schiedsrichterwart)<br />

2. die <strong>Bezirk</strong>sschiedsrichterwarte<br />

§ 3 <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterwart (<strong>BBW</strong>-SRW)<br />

Der <strong>BBW</strong>-SRW regelt und verwaltet das Schiedsrichterwesen im <strong>BBW</strong> und führt den Vorsitz<br />

der <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterkommission (<strong>BBW</strong>-SRK).<br />

Er ist insbesondere zuständig für:<br />

a) Beaufsichtigung und Koordinierung des Schiedsrichterwesens im <strong>BBW</strong><br />

b) Abwicklung der allgemeinen Geschäfte<br />

c) Schiedsrichtereinsatz und -umbesetzung in allen <strong>BBW</strong> - Ligen und in vom DBB übertragenen<br />

Spielen<br />

d) Zusammenarbeit mit den anderen Landesverbänden und der DBB-Schiedsrichter-Kommission<br />

e) Berufung - mit Zustimmung des Präsidiums - freier Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben<br />

f) Führen der <strong>BBW</strong>- Schiedsrichterliste<br />

g) Verhängung von Strafen<br />

§ 4 <strong>Bezirk</strong>sschiedsrichterwart (Bez-SRW)<br />

Der Bez-SRW regelt und verwaltet das Schiedsrichterwesen in seinem <strong>Bezirk</strong> und führt den<br />

Vorsitz der <strong>Bezirk</strong>s-Schiedsrichterkommission (Bez-SRK).<br />

Er ist insbesondere zuständig für:<br />

a) Beaufsichtigung und Koordinierung des Schiedsrichterwesens auf <strong>Bezirk</strong>sebene<br />

b) Abwicklung der allgemeinen Geschäfte<br />

c) Schiedsrichtereinsatz und -umbesetzung in allen <strong>Bezirk</strong>s-Ligen und in vom <strong>BBW</strong> übertragenen<br />

Spielen<br />

d) Zusammenarbeit mit den anderen <strong>Bezirk</strong>en und dem <strong>BBW</strong>


<strong>BBW</strong>-SRO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 54<br />

e) Berufung - mit Zustimmung des <strong>Bezirk</strong>svorstands - freier Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben<br />

f) Führen der <strong>Bezirk</strong>s-Schiedsrichterliste<br />

g) Verhängung von Strafen<br />

§ 5 Schiedsrichterkommission (SRK)<br />

1. Zur Unterstützung des <strong>BBW</strong>-SRW wird eine <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterkommission (<strong>BBW</strong>-SRK)<br />

gebildet.<br />

2. Die <strong>BBW</strong>-SRK setzt sich zusammen aus dem <strong>BBW</strong>-SRW als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern,<br />

die auf Vorschlag des <strong>BBW</strong>-SRW vom Präsidium berufen werden.<br />

3. Als eines der weiteren Mitglieder ist der Aktivensprecher der <strong>BBW</strong>-Schiedsrichter-Kader<br />

vorzuschlagen.<br />

4. Die Mitglieder einer <strong>Bezirk</strong>s-SRK werden auf Vorschlag des Bez-SRW vom <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />

berufen.<br />

§ 6 <strong>BBW</strong>-Schiedsrichtergeschäftsstelle (SGS)<br />

1. Zur Entlastung des <strong>BBW</strong>-SRW und der <strong>BBW</strong>-SRK kann das <strong>BBW</strong>-Präsidium auf Vorschlag<br />

des <strong>BBW</strong>-SRW eine SGS einrichten. Diese wird unter der Verantwortung des <strong>BBW</strong>-SRW tätig<br />

und hat den Status eines freien Mitar-beiters. Soweit sie nicht eingerichtet ist, sind ihre im<br />

folgenden genannten Aufgaben als solche des <strong>BBW</strong>-SRW anzusehen.<br />

2. Dies gilt sinngemäß auch für Schiedsrichtergeschäftstellen auf <strong>Bezirk</strong>sebene.<br />

§ 7 Nachwuchsförderung<br />

1. Die Organe des Schiedsrichterwesens sind insbesondere der Förderung des Schiedsrichternachwuchses<br />

ver-pflichtet.<br />

2. Der <strong>BBW</strong>-SRW benennt geeignete Kandidaten für die DBB-Schiedsrichter-Kader.<br />

3. Die Bez-SRW benennen geeignete Kandidaten für die <strong>BBW</strong>-Schiedsrichter-Kader.<br />

III. SCHIEDSRICHTER<br />

§ 8 <strong>BBW</strong>-Basislizenz<br />

1. Vor der DBB-Schiedsrichterlizenz ist zunächst die Basislizenz des <strong>BBW</strong> zu erwerben. Sie<br />

wird nach erfolgreicher Teilnahme an einem Prüfungslehrgang gemäß den <strong>BBW</strong>-Prüfungsrichtlinien<br />

für Schiedsrichter durch den Bez-SRW erteilt.<br />

2. Der Bez-SRW ist zuständig für die Durchführung von Prüfungslehrgängen. Er hat mindestens<br />

einen Lehrgang pro Jahr auszuschreiben. Das Weitere regelt der <strong>BBW</strong>-SRW durch<br />

Richtlinien.<br />

3. Die Basislizenz berechtigt zur Leitung von Pflichtspielen (siehe § 6 Abs.1 DBB-SPO) auf <strong>Bezirk</strong>sebene<br />

mit Ausnahme der Landesliga Herren. Diese Berechtigung kann durch Ausschreibung<br />

weiter beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.<br />

4. Ein Anspruch auf namentliche Ansetzung besteht nicht.<br />

5. Über die Anerkennung von Eingangslizenzen anderer Landesverbände entscheidet der


<strong>BBW</strong>-SRO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 55<br />

<strong>BBW</strong>-SRW.<br />

§ 9 DBB-Schiedsrichterlizenz<br />

1. Die Schiedsrichterlizenz wird durch den DBB ausgestellt. Ihr Erwerb richtet sich nach den<br />

DBB-Prüfungsrichtlinien und den diese ergänzenden <strong>BBW</strong>-Prüfungsrichtlinien für Schiedsrichter.<br />

2. Der <strong>BBW</strong>-SRW schreibt jährlich mindestens einen Prüfungslehrgang aus. Die Ausschreibung<br />

ist amtlich bekannt zu machen.<br />

3. Über die Anerkennung ausländischer Lizenzen mit dem Ziel, die Schiedsrichterlizenz oder<br />

die Basislizenz zu erwerben, entscheidet der <strong>BBW</strong>-SRW.<br />

4. Die Schiedsrichterlizenz berechtigt zur Leitung von Pflichtspielen. Ein Anspruch auf namentliche<br />

Ansetzung besteht nicht.<br />

§ 10 Verlängerung einer Lizenz<br />

1. Schiedsrichterausweise, also <strong>BBW</strong>-Basislizenz und/oder DBB-Schiedsrichterlizenz (kurz:<br />

Lizenz) sind nach Erstausstellung bis zum Ende der laufenden Spielzeit gültig, danach nur<br />

mit gültigem Jahresvermerk.<br />

2. Der Jahresvermerk wird beim Besuch der jährlichen Fortbildungsveranstaltung auf DBB-,<br />

<strong>BBW</strong>- oder <strong>Bezirk</strong>sebene erteilt. Voraussetzung für die Erteilung ist die Leitung von mindestens<br />

fünf Pflichtspielen in der abgelaufenen Spielzeit.<br />

3. Werden Spiele bei Schulsportwettkämpfen geleitet, wird ein Turnier wie ein Pflichtspiel<br />

gewertet.<br />

§ 11 Verfahren bei Nichterfüllung der Pflichtspielzahl<br />

1. Die Erteilung des Jahresvermerks bei erstmaliger Nichterfüllung der Pflichtspielzahl liegt im<br />

Ermessen des zuständigen SRW.<br />

2. Bei wiederholter Nichterfüllung der Pflichtspielzahl soll die Erteilung des Jahresvermerks<br />

von der Absolvierung eines Beobachtungsspiels abhängig gemacht werden. Die Kosten für<br />

die Beobachtung können dem Schiedsrichter auferlegt werden.<br />

§ 12 Verfahren bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht<br />

1. Bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht wird grundsätzlich kein Jahresvermerk erteilt.<br />

2. Bei Vorliegen eines besonderen Grundes für die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht liegt<br />

die Erteilung des Jahresvermerks im Ermessen des zuständigen SRW. § 11 Abs.2 findet entsprechende<br />

Anwendung.<br />

§ 13 Ruhende Lizenz<br />

1. Eine Lizenz ohne gültigen Schiedsrichterausweis ruht.<br />

2. Hat die Lizenz ein Jahr geruht, wird nach erneutem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung<br />

im Falle des § 12 ohne Weiteres ein Jahresvermerk erteilt; im Falle des § 11 soll zuvor<br />

die erfolgreiche Absolvierung eines Beobachtungsspiels gefordert werden. § 11 Abs.2 Satz 2<br />

gilt entsprechend.<br />

3. Hat die Basislizenz zwei Jahre geruht, wird ein Jahresvermerk erteilt, wenn eine Fortbildungsveranstaltung<br />

besucht und ein Beobachtungsspiel erfolgreich absolviert wurde. § 11


<strong>BBW</strong>-SRO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 56<br />

Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

4. Hat die Schiedsrichterlizenz zwei bis fünf Jahre geruht findet Abs. 3 entsprechende Anwendung.<br />

5. Die Überwachung der ruhenden Lizenzen obliegt den Bez-SRW. Sie haben den Stand nach<br />

Maßgabe des <strong>BBW</strong>-SRW zu melden.<br />

§ 14 Erlöschen der Lizenz; Rückstufung<br />

1. Eine Lizenz erlischt, wenn<br />

a) sie rechtmäßig entzogen wird,<br />

b) für eine Basislizenz nach Ablauf von zwei Jahren des Ruhens kein neuer Jahresvermerk<br />

beantragt wird,<br />

c) für eine Schiedsrichterlizenz nach Ablauf von fünf Jahren des Ruhens kein neuer Jahresvermerk<br />

beantragt wird,<br />

d) sie zurückgegeben wird.<br />

2. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Falle des Abs.1 c) innerhalb eines weiteren<br />

Jahres auf Antrag eine Basislizenz erteilt werden. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 15 Pflichten des Schiedsrichters<br />

1. Jeder Schiedsrichter muss Mitglied in einem dem <strong>BBW</strong> angehörendem Verein sein.<br />

2. Die Schiedsrichter sind bei der Ausübung eines Spielauftrags im Auftrag des <strong>BBW</strong> tätig und<br />

zu neutralem und korrektem Verhalten verpflichtet.<br />

3. Der Schiedsrichter hat einen Vereinswechsel unverzüglich seinem zuständigen Bez-SRW<br />

mitzuteilen.<br />

4. Bei einem Wechsel aus einem anderen Landesverband zu einem Verein des <strong>BBW</strong> ist dieser<br />

Wechsel unverzüglich dem <strong>BBW</strong>-SRW und dem zuständigen Bez-SRW mitzuteilen.<br />

§ 16 Pflichten der Vereine; Sonderumlage<br />

1. <strong>BBW</strong>-Vereine sind verpflichtet, Schiedsrichter mit gültigem Schiedsrichterausweis zu stellen.<br />

Als Mindestzahl gilt<br />

- für die ersten zwei Mannschaften je zwei Schiedsrichter,<br />

- für jede weitere Mannschaft je ein Schiedsrichter.<br />

2. Jeder Verein ist verpflichtet dem zuständigen Bez-SRW einen Ansprechpartner für SR-Angelegenheiten<br />

zu benennen.<br />

3. Schiedsrichter, die ihre Pflichtspielzahl (§ 10 Abs. 3) nicht erfüllt haben, zählen für diese<br />

Spielzeit nicht als Schiedsrichter mit gültigem Schiedsrichterausweis.<br />

4. Die Gestellungspflicht gilt nicht für Jugendmannschaften, in deren Ligen keine neutralen<br />

Schiedsrichter angesetzt werden.<br />

5. Die Gestellungspflicht für Neulingsvereine tritt mit Beginn der zweiten Spielzeit der ersten<br />

Mannschaft dieses Vereins in Kraft.<br />

6. Die Erfüllung der Gestellungspflicht wird jährlich zum Ende der Spielzeit vom <strong>BBW</strong>-SRW<br />

überprüft.<br />

7. Bei Nichterfüllung der Gestellungspflicht wird eine Sonderumlage erhoben, deren Höhe


<strong>BBW</strong>-SRO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 57<br />

durch die Finanz- und Kassenordnung geregelt wird. Die Einnahmen aus der Sonderumlage<br />

werden zweckgebunden für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Schiedsrichterwesen zur<br />

Verfügung gestellt, zur Hälfte den betreffenden <strong>Bezirk</strong>en. Die <strong>Bezirk</strong>e haben die zweckentsprechende<br />

Verwendung der Gelder nachzuweisen.<br />

IV. SPIELBETRIEB<br />

§ 17 Schiedsrichteransetzungen<br />

1. Die Schiedsrichter werden grundsätzlich vom Veranstalter des jeweiligen Wettbewerbs<br />

angesetzt. Die Ansetzungen der Jugendoberligen mit Ausnahme der U18 weiblich erfolgen<br />

namentlich durch die Bez-SRW.<br />

2. Bei Spielen auf <strong>Bezirk</strong>sebene, mit Ausnahme der Landesliga Herren, können anstelle einer<br />

namentlichen Ansetzung Vereine zur Entsendung von Schiedsrichtern angesetzt werden.<br />

3. Im Jugendspielbetrieb kann durch Ausschreibung geregelt werden, dass die am jeweiligen<br />

Spiel oder Turnier beteiligten Vereine auch die Schiedsrichter zu stellen haben.<br />

4. Den Einsatz von Gastschiedsrichtern regelt der <strong>BBW</strong>-SRW.<br />

§ 18 Schiedsrichterkader<br />

Für jeden Wettbewerb kann ein Schiedsrichterkader gebildet werden. Der zuständige SRW<br />

legt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit fest.<br />

§ 19 Weiter- und Rückgabe von Spielaufträgen<br />

1. Die direkte Weitergabe von Spielaufträgen an einen anderen Schiedsrichter ist grundsätzlich<br />

unzulässig. Ausnahmen regelt der zuständige SRW.<br />

2. Die Rückgabe eines Spielauftrages gilt als verspätet, wenn sie innerhalb von 10 Tagen vor<br />

dem Spieltermin erfolgt.<br />

3. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn den Schiedsrichter an der kurzfristigen Rückgabe kein<br />

Verschulden trifft.<br />

4. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch bei Vereinsweiser Schiedsrichtereinteilung.<br />

§ 20 Schiedsrichterkleidung<br />

Die Schiedsrichter sind verpflichtet, offizielle Schiedsrichterkleidung zu tragen. Das Nähere<br />

einschließlich einer Werbung auf Schiedsrichterkleidung regelt die <strong>BBW</strong>-SRK im Einvernehmen<br />

mit dem <strong>BBW</strong>-Präsidium.<br />

§ 21 Freier Eintritt für Schiedsrichter<br />

Schiedsrichter haben gegen Vorlage ihres gültigen Schiedsrichterausweises freien Eintritt zu<br />

allen Pflichtspielen (bis einschließlich Regionalliga) der dem <strong>BBW</strong> angeschlossenen Vereine.<br />

§ 22 Schiedsrichterbeurteilungen<br />

Der Veranstalter kann die Vereine zur Abgabe einer Schiedsrichterbeurteilung verpflichten.<br />

Diese Verpflichtung und nähere Einzelheiten sind durch die Ausschreibung zu regeln.<br />

V. SPIELLEITUNGSGEBÜHR UND AUSLAGENERSTATTUNG


<strong>BBW</strong>-SRO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 58<br />

§ 23 Spielleitungsgebühren<br />

1. Schiedsrichter haben Anspruch auf Spielleitungsgebühr.<br />

2. Die Spielleitungsgebühren je Spielklasse werden vom Verbandstag bzw. -beirat auf Vorschlag<br />

des <strong>BBW</strong>-SRW beschlossen.<br />

3. Bei Pokalspielen richtet sich die Spielleitungsgebühr nach der höheren Spielklasse der am<br />

Spiel beteiligten Mannschaften.<br />

§ 24 Fahrtkostenerstattung<br />

1. Schiedsrichter erhalten Fahrtkostenerstattung nach der <strong>BBW</strong>-Abrechnungstabelle für<br />

Schiedsrichter. Diese wird durch das <strong>BBW</strong>-Präsidium auf Vorschlag des <strong>BBW</strong>-SRW festgelegt.<br />

2. Bei namentlicher Ansetzung der Schiedsrichter ist der Wohnort laut Schiedsrichterliste<br />

Grundlage der Abrech-nung. Der zuständige SRW kann im Einzelfall Abweichungen zulassen.<br />

3. Die jeweils zuständige Schiedsrichtereinsatzstelle kann eine gemeinsame Anreise der<br />

Schiedsrichter hinsichtlich der Abrechnung anordnen. In diesem Fall kann von den beiden<br />

Schiedsrichtern nur die Kombination „Fahrer und Mitfahrer“ abgerechnet werden. Der zuständige<br />

SRW kann im Einzelfall Abweichungen zulassen.<br />

4. Die Regelung nach Punkt 3 gilt sowohl für namentliche als auch für vereinsweise Einteilung<br />

der Schiedsrichter.<br />

§ 25 Beobachter und Prüfer<br />

Beobachter und Prüfer von (angehenden) Schiedsrichtern erhalten eine Vergütung, die das<br />

Präsidium auf Vor-schlag des <strong>BBW</strong>-SRW festlegt.<br />

§ 26 Abrechnung in Sonderfällen<br />

1. Fallen ein oder zwei Spiele aus, stehen dem angereisten Schiedsrichter die Spielleitungsgebühren<br />

für jedes ausgefallene Spiel und Fahrtkostenerstattung zu. Dieser Anspruch entfällt,<br />

wenn der Schiedsrichter vor seiner Abreise über einen Spielausfall informiert wurde.<br />

2. Tritt ein Schiedsrichter nicht oder verspätet zu einem Spielauftrag an und haben sich die<br />

beteiligten Vereine nach DBB-SO, Abschnitt XII auf einen anderen Schiedsrichter geeinigt,<br />

so verliert der bisher angesetzte Schiedsrichter seinen Anspruch auf Spielleitungsgebühren<br />

und Fahrtkostenerstattung. Bei Vorliegen höherer Gewalt entscheidet der zuständige SRW im<br />

Einzelfall über die Zahlung einer Auslagenerstattung. Diese ist vom Veranstalter des Wettbewerbs<br />

zu tragen.<br />

3. Ein Schiedsrichter, der aufgrund einer Einigung der Spielpartner nach DBB-SO, Abschnitt<br />

XII Spiele leitet, hat Anspruch auf die Spielleitungsgebühren. Anspruch auf Fahrtkostenerstattung<br />

besteht dann, wenn ihm durch den Einsatz zusätzliche Kosten entstehen.<br />

4. Über sonstige Abrechnungen in Sonderfällen entscheidet der zuständige SRW im Einzelfall.<br />

§ 27 Überprüfung der Schiedsrichterabrechnung


<strong>BBW</strong>-SRO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 59<br />

Vereine können bei Verdacht auf eine falsche Abrechnung von Spielleitungsgebühr oder Auslagenerstattung<br />

eine Überprüfung durch den zuständigen SRW beantragen.<br />

VI. RECHTSPRECHUNG<br />

§ 30 Grundsatz<br />

Schiedsrichter oder Vereine können bestraft werden, wenn sie gegen Bestimmungen der<br />

SRO verstoßen und dies zu vertreten haben (siehe Bestimmungen in den jeweiligen <strong>BBW</strong><br />

- Ordnungen).<br />

§ 31 Zuständigkeit<br />

1. Für Verstöße gegen die <strong>BBW</strong>-SRO ist in den <strong>Bezirk</strong>en der Bez-SRW, ansonsten der <strong>BBW</strong>-<br />

SRW zuständig.<br />

2. Bei Geldbußen oder sonstigen Forderungen gegen ihre Schiedsrichter haften die Vereine<br />

gesamtschuldnerisch nach § 23 Abs.4 DBB-RO.<br />

VII. STRAFEN<br />

§ 32 Grundsatz<br />

1. Schiedsrichter oder Vereine, die schuldhaft gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen,<br />

werden durch den zuständigen SRW nach pflichtgemäßem Ermessen bestraft.<br />

2. Folgende Strafen können ausgesprochen werden:<br />

a) Geldstrafe<br />

b) Suspendierung auf Zeit<br />

c) Lizenzentzug<br />

3. Geldstrafen dürfen im Einzelfall die Summe von € 250,00 nicht übersteigen.<br />

4. Suspendierung eines Schiedsrichters auf Zeit ist höchstens für ein Jahr zulässig.<br />

§ 33 Katalog<br />

Es werden im Einzelnen bestraft:<br />

1. schuldhaftes Nichtantreten eines namentlich angesetzten Schiedsrichters, Prüfers, Beobachters<br />

- erstmals: zweifaches Spielleitungshonorar<br />

- erste Wiederholung: dreifaches Spielleitungshonorar<br />

- zweite Wiederholung: vierfaches Spielleitungshonorar<br />

zzgl. Sperre bzw. Streichung aus dem Kader<br />

2. schuldhaftes Nichtentsenden bzw. Nichtantreten vereinsweise angesetzter Schiedsrichter<br />

durch einen Verein, der dazu von zuständiger Stelle bestimmt worden ist<br />

- erstmals zweifaches Spielleitungshonorar<br />

- jede weitere Wiederholung dreifaches Spielleitungshonorar je SR<br />

4. verspätetes Antreten eines Schiedsrichters, Prüfers oder Beobachters<br />

- erstmals einfaches Spielleitungshonorar


<strong>BBW</strong>-SRO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 60<br />

- Wiederholungsfall zweifaches bzw. dreifaches Spielleitungshonorar<br />

ggf. zzgl. Streichung aus dem Kader<br />

5. Verletzung administrativer Aufgaben des Schiedsrichters beim Spiel<br />

einfaches Spielleitungshonorar<br />

6. nicht ordnungsgemäße oder nicht erschöpfende Berichterstattung bei Disqualifikation<br />

einfaches Spielleitungshonorar<br />

7. verspätete bzw. Nichteinsendung oder unvollständiges Ausfüllen des Nachweises der<br />

Schiedsrichterkosten durch den ersten SR<br />

einfaches Spielleitungshonorar<br />

8. fehlerhafte Schiedsrichterkosten-Abrechnung<br />

einfaches Spielleitungshonorar<br />

zzgl. Erstattung der Überzahlung<br />

9. verspätete Rückgabe von Schiedsrichtereinsätzen<br />

€ 15,00<br />

10. verspätete bzw. unterlassene Einsendung der Terminmeldungen<br />

€ 15,00<br />

11. unsportliches oder nicht korrektes Verhalten eines Schiedsrichters nach §15 Abs. 2 der<br />

<strong>BBW</strong>-SRO Geldbuße von € 25,00 bis € 300,00<br />

und/oder zeitliche Sperre<br />

und/oder Streichung aus dem Schiedsrichterkader<br />

und/oder Lizenzentzug<br />

Bei 4), 5) 6), 7), und 10) erhöht sich der Betrag bei Wiederholung bis auf das 3-fache Spielleitungshonorar.<br />

Fällt bei den Ziffern 1 oder 2 das Spiel aus, entscheidet der zuständige SRW, wer die Kosten<br />

für das ausgefallene Spiel zu tragen hat.<br />

§ 34 Zuständigkeiten und Verfahren<br />

1. Für Verstöße nach der <strong>BBW</strong>-SRO ist, soweit nicht eine andere Zuständigkeit ausdrücklich<br />

festgelegt ist, in den <strong>Bezirk</strong>en der <strong>Bezirk</strong>s-SRW, ansonsten der <strong>BBW</strong>-SRW Vorinstanz im Sinne<br />

der <strong>BBW</strong>-RuStO. Dem <strong>BBW</strong>-SRW ist von jeder Strafe ein Durchschlag zuzusenden.<br />

2. Will die zuständige Vorinstanz auf Lizenzentzug entscheiden, bedarf sie der vorherigen<br />

Zustimmung der <strong>BBW</strong>-SRK.<br />

3. Die Vereine haften für die Zahlung von Strafen, die gegen Schiedsrichter, Beobachter und<br />

Kommissare ausgesprochen werden.<br />

4. Für das Verfahren finden ansonsten die Bestimmungen der DBB-RO und der <strong>BBW</strong>-RuStO<br />

Anwendung.


<strong>BBW</strong>-SRO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 61<br />

PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR SCHIEDSRICHTER<br />

1. ALLGEMEINES<br />

Diese Richtlinie regelt ergänzend zu den entsprechenden Bestimmungen des DBB die Ausbildung<br />

und Prüfung von Schiedsrichtern im <strong>BBW</strong>.<br />

2. ERWERB DER BASISLIZENZ FÜR SCHIEDSRICHTER (<strong>BBW</strong>-BASISLIZENZ)<br />

Lehrprogramm und Prüfung zum Erwerb der Basislizenz für Schiedsrichter werden im <strong>BBW</strong><br />

nach einem einheitlichen Konzept durch die <strong>Bezirk</strong>e durchgeführt.<br />

2.1 VORAUSSETZUNGEN<br />

1. Mindestalter der Teilnehmer: 15 Jahre<br />

2. Mitgliedschaft in einem <strong>BBW</strong>-Verein<br />

3. Anmeldung durch einen <strong>BBW</strong>-Verein<br />

4. Bezahlung der Lehrgangskosten. Diese werden in der Ausschreibung festgelegt und beinhalten<br />

Ausbildungsunterlagen (z.B. ‚Basiswissen für Schiedsrichter‘, einen Fragenkatalog),<br />

welche die Lehrgangsteilnehmer vorab bekommen, sowie ein Schiedsrichterhemd, ein Einsatzheft<br />

und ggf. einen Schiedsrichterausweis mit Basislizenz nach bestandener Prüfung.<br />

2.2 LEHRPROGRAMM<br />

Es erfolgt eine theoretische und praktische Ausbildung von 10 – 12 Stunden, die an einem<br />

Wochenende oder aufgeteilt an mehreren Tagen erfolgt. Es besteht Teilnahmepflicht an allen<br />

Lehrprogrammteilen.<br />

2.3 PRÜFUNG<br />

Die Prüfung zur Basislizenz besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil, ein<br />

praktischer Teil (Prüfungsspiel) findet nicht statt.<br />

Bei der schriftlichen Prüfung sind in maximal 60 Minuten 40 Fragen aus dem (vorab verteilten)<br />

Fragenkatalog zu beantworten mit folgender Bewertung:<br />

40 – 31 richtige Antworten: gut bestanden (3 Punkte)<br />

30 – 21 richtige Antworten: bestanden (2 Punkte)<br />

20 – 0 richtige Antworten: nicht bestanden (1 Punkt)<br />

Die mündlichen Prüfung besteht aus mehreren Fragen (insbesondere zu Fehlern in der schriftlichen<br />

Prüfung) mit einer Dauer von 5 bis 7 Minuten mit folgender Bewertung:<br />

fehlerfrei<br />

gut bestanden (2 Punkte)<br />

mit Fehlern/Hilfestellungen:<br />

bestanden (1 Punkt)<br />

nicht ausreichend:<br />

nicht bestanden (0 Punkte)<br />

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 4 Punkte erreicht wurden.<br />

Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer einen Schiedsrichterausweis (<strong>BBW</strong>-Basislizenz)<br />

mit Prüfungsvermerk und Lizenznummer; ein Lichtbild neueren Datums ist einzukleben.<br />

3. ERWERB DER DBB-SCHIEDSRICHTERLIZENZ


<strong>BBW</strong>-SRO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 62<br />

Lehrprogramm und Prüfung zum Erwerb der DBB-Schiedsrichterlizenz werden im <strong>BBW</strong> nach<br />

einem einheitlichen Konzept durch den <strong>BBW</strong> durchgeführt. Basis hierfür sind die Prüfungsrichtlinien<br />

des DBB und die folgenden Ergänzungen.<br />

3.1 VORAUSSETZUNGEN<br />

1. Mindestalter der Teilnehmer: 16 Jahre<br />

2. <strong>BBW</strong>-Basislizenz seit mindestens 1 Jahr und mindestens 10 Spiele geleitet<br />

3. Anmeldung durch einen <strong>BBW</strong>-Verein oder den Schiedsrichter selbst<br />

4. Bezahlung der Lehrgangskosten. Diese werden in der Ausschreibung festgelegt und beinhalten<br />

Ausbildungsunterlagen (z.B. DBB-Regelheft, SR-Handbuch, einen Fragenkatalog),<br />

welche die Lehrgangsteilnehmer vorab bekommen, die DBB-Schiedsrichterlizenz nach bestandener<br />

Prüfung sowie die Kosten für Übernachtung und Verpflegung beim Wochenendlehrgang<br />

an einer Sportschule.<br />

3.2 PRÜFUNGSLEHRGANG<br />

Während eines Wochenendlehrgangs werden Teile des Lehrprogramms wiederholt und der<br />

theoretische Teil der Prüfung abgelegt.<br />

3.3 PRÜFUNGSSPIEL<br />

Das Prüfungsspiel wird vom zuständigen <strong>Bezirk</strong> organisiert und durchgeführt. Der <strong>BBW</strong> erstattet<br />

diesem <strong>Bezirk</strong> € 10,00 je Schiedsrichterkandidat nach dem Prüfungsspiel.<br />

Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer einen Schiedsrichterausweis (DBB-Schiedsrichterlizenz);<br />

ein Lichtbild neueren Datums ist einzukleben.<br />

<strong>BBW</strong>-Schiedsrichterordnung und Prüfungsrichtlinien angenommen vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag<br />

am 21. Juni 2003 in Sindelfingen, geändert 10.07.2004 (Heilbronn).


<strong>BBW</strong>-EO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 63<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

<strong>BBW</strong> - EHRENORDNUNG<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


<strong>BBW</strong>-EO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 64<br />

EHRENORDNUNG (EO)<br />

§ 1 Auszeichnungen<br />

Als Auszeichnung für besondere Verdienste für den Basketballsport, verleiht der <strong>BBW</strong>:<br />

1. Urkunde für besondere Verdienste<br />

2. Ehrennadel in Bronze (mit Urkunde)<br />

3. Ehrennadel in Silber (mit Urkunde)<br />

4. Ehrennadel in Gold (mit Urkunde)<br />

5. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft<br />

6. Ernennung zum Ehrenpräsidenten<br />

7. Verleihung der Ehrenurkunde für Vereinsjubiläen<br />

8. Außerordentliche Ehrungen<br />

Die Verleihung bzw. Ehrung 1 - 6 und 8 können nur an Einzelpersonen erfolgen, die Verleihung<br />

nach 7 nur an Basketballvereine bzw. -abteilungen<br />

§ 2 Voraussetzungen für Ehrungen<br />

Für die unter §1 genannten Ehrungen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:<br />

Die Urkunde bzw. die Ehrenzeichen für besondere Verdienste werden grundsätzlich für verdienstvolle<br />

Arbeit im Gremien des <strong>BBW</strong> und seiner Gliederungen verliehen.<br />

zu 1) Urkunde für besondere Verdienste für mindestens 4-jährige Funktionärstätigkeit<br />

zu 2) Ehrennadel in Bronze (mit Urkunde) für mindestens 8-jähriger Funktionärstätigkeit<br />

zu 3) Ehrennadel in Silber (mit Urkunde) für mindestens 15-jähriger Funktionärstätigkeit<br />

zu 4) Ehrennadel in Gold (mit Urkunde) für mindestens 20-jähriger Funktionärstätigkeit<br />

Über die Verleihung der Urkunde und Ehrennadel entscheidet das Präsidium mit einfacher<br />

Mehrheit. Die Verleihung erfolgt bei einem würdigen Anlass.<br />

zu 5) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft<br />

Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die sich um den <strong>BBW</strong> außerordentlich<br />

verdient gemacht haben und die bereits das goldene Ehrenzeichen besitzen. Die<br />

Verleihung erfolgt auf dem Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorschlagsberechtigt<br />

ist das Präsidium, das über die Vorlage des Vorschlags zum Verbandstag in geheimer<br />

Abstimmung zu entscheiden hat.<br />

zu 6) Ernennung zum Ehrenpräsidenten<br />

Zu Ehrenpräsidenten können nur Personen ernannt werden, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen<br />

das Amt des <strong>BBW</strong>-Präsidenten inne hatten und das Amt abgegeben haben. Die<br />

Ernennung erfolgt auf dem Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorschlagsberechtigt<br />

ist das Präsidium, das über die Vorlage des Vorschlags zum Verbandstag in geheimer<br />

Abstimmung zu entscheiden hat.<br />

zu 7) Verleihung der Ehrenurkunde für Vereinsjubiläen<br />

Die Verleihung kann zum 10-, 25- und 50-jährigen Jubiläum von Basketballvereinen und -abteilungen<br />

erfolgen. Über die Verleihung entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.


<strong>BBW</strong>-EO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 65<br />

zu 8) Außerordentliche Ehrungen<br />

Eine außerordentliche Ehrung kann an Personen erfolgen, die außerhalb des baden-württembergischen<br />

Basketballgeschehens stehen, sich aber in besonderer Weise um diese Sportart in<br />

Baden-Württemberg verdient gemacht haben. Über die Ehrung sowie deren Form entscheidet<br />

das Präsidium mit einfacher Mehrheit.<br />

§ 3 Aberkennung von Auszeichnungen<br />

Bei verbandsschädigendem Verhalten sowie bei sonstigen groben Verstößen gegen die Satzung<br />

und Ordnungen des <strong>BBW</strong> kann die Ehrung vom <strong>BBW</strong>-Präsidium widerrufen werden.<br />

Ehrennadel und Urkunde sind dann dem <strong>BBW</strong> zurückzugeben. Der Widerruf wird auf dem<br />

Verbandstag / Verbandsbeirat bekanntgegeben.<br />

Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21. 06. 1997 in Freiburg/Br.a)


WERBUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 66<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

WERBUNG<br />

DBB-VORSCHRIFTEN FÜR <strong>DIE</strong> BENUTZUNG<br />

VON WERBUNG<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


WERBUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 67<br />

RICHTLINIEN FÜR WERBUNG<br />

Beschluss des <strong>BBW</strong>-Verbandsbeirats vom 25. Mai 1989;<br />

geändert am 08.07.2000 in Ludwigsburg<br />

Über das Verfahren für die Genehmigung von Werbung bei Mannschaften des <strong>BBW</strong>-Spielbetriebes:<br />

1. Die Genehmigung zur Werbung auf der Spielkleidung (§ 1 der DBB-Vorschriften für die<br />

Benutzung von Werbung) gilt generell erteilt für alle<br />

a) <strong>BBW</strong>-Jugendklassen, männlich und weiblich,<br />

b) <strong>BBW</strong>-Aktivenklassen, männlich und weiblich<br />

mit Ausnahme der Regionalliga Südwest der Damen und Herren,<br />

c) Senioren-Wettbewerbe, männlich und weiblich.<br />

2. Für die Ausgestaltung der Werbung sind die DBB-Vorschriften für die Benutzung von Werbung<br />

in der jeweiligen Fassung verbindlich.<br />

4. Anträge auf Genehmigung oder Verlängerung sind bei der Geschäftsstelle des <strong>BBW</strong> einzureichen.


WERBUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 68<br />

DBB-VORSCHRIFTEN FÜR <strong>DIE</strong> BENUTZUNG VON WERBUNG<br />

Gemäß Beschluss des Bundestages 1986 (Kirchheimbolanden) erlässt das Präsidium folgende verbindliche<br />

Vorschriften für die Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zulassung von Werbung.<br />

(Auszug aus dem DBB-Jahrbuch; Änderungen vorbehalten)<br />

A: ALLGEMEINES<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

Das Werben für Firmen und Firmenprodukte ist im Spielbetrieb des DBB und seiner Gliederungen<br />

gestattet. Eine gegen gute Sitten verstoßende Werbung ist nicht zulässig. Darüber<br />

hinaus ist das Werben für<br />

a) Tabakwaren, ihre Hersteller und ihren Handel,<br />

b) harte alkoholische Getränke, ihre Hersteller und ihren Handel,<br />

c) pharmazeutische Produkte, die auf der aktuellen IOC-Liste der verbotenen Substanzen<br />

aufgeführt sind, ihre Hersteller und ihren Handel,<br />

d) politische Gruppierungen oder politische Aussagen,<br />

e) Fernsehanstalten<br />

nicht zulässig.<br />

Die Werbung für Bier, Wein und vergleichbare Getränke ist gestattet.<br />

1. Bei internationalen Wettbewerben, insbesondere Europapokalspielen, gelten die Bestimmungen<br />

der FIBA. Sie haben Vorrang vor den DBB-Vorschriften.<br />

2. Wird ein Spiel vom Fernsehen übertragen, gelten die Bestimmungen des gültigen Fernsehvertrages<br />

des DBB mit der jeweiligen Fernsehanstalt.<br />

1. Werden von übergeordneten Verbänden (DSB, FIBA etc.) Beschlüsse oder Vorschriften<br />

gefasst, die die DBB-Vorschriften tangieren, behält sich das Präsidium das Recht vor, seine<br />

Vorschriften zu ändern, zu ergänzen, zu interpretieren oder aufzuheben.<br />

2. Die Vereine und die Gliederungen des DBB sind verpflichtet, in der festgelegten Frist den<br />

Veränderungen nachzukommen.<br />

Werbeträger im Sinne dieser Vorschriften können sein:<br />

a) der DBB,<br />

b) die Landesverbände (LV),<br />

c) regionale Zusammenschlüsse der LV,<br />

d) Gliederungen der LV,<br />

e) Vereine.


WERBUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 69<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

1. Verträge zwischen Werbeträger und werbetreibender Firma dürfen nur mit dem ausdrücklichen<br />

Vorbehalt abgeschlossen werden, dass diese ihre Gültigkeit verlieren, wenn eine erforderliche<br />

Genehmigung nicht erteilt, nicht verlängert oder zurückgezogen wird.<br />

2. Verträge zwischen Werbeträger und werbetreibender Firma dürfen keine Vereinbarung<br />

beinhalten, die den Werbeträger in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken oder auf die<br />

Vereins- bzw. Verbandsführung Einfluss nehmen.<br />

3. Der Werbeträger kann das Recht zum Abschluss von Werbeverträgen an Dritte vergeben.<br />

Er bleibt in jedem Fall gegenüber der die Genehmigung erteilenden Stelle verantwortlich.<br />

4. Das Tragen von Werbung darf nicht mit einem persönlichen Vorteil für Einzelpersonen<br />

(Spieler, Schiedsrichter) verbunden sein. Zahlungen können nur an den Verein bzw. Verband<br />

und nicht an einzelne Spieler oder Schiedsrichter geleistet werden.<br />

5. Für Streitigkeiten aus den Verträgen zwischen Werbeträger, werbetreibender Firma und<br />

Dritten ist die die Genehmigung erteilende Stelle nicht zuständig.<br />

6. Die steuerrechtliche Haftung bleibt in jedem Fall beim Werbeträger.<br />

Geworben werden kann<br />

a) auf der Bekleidung von Mannschaften,<br />

b) auf der Bekleidung der Schiedsrichter,<br />

c) auf Spielausrüstungsgegenständen,<br />

d) auf dem Spielfeld und in dessen Umgebung,<br />

e) durch Ansagen in den Spielhallen,<br />

f) durch Aufnahme eines Sponsornamens im Vereinsnamen.<br />

B: DEFINITIONEN<br />

§ 7<br />

1. Ein Vereinsemblem ist ein Zeichen, das ausschließlich vom Verein geführt wird und diesen<br />

identifiziert.<br />

2. Ein Hinweis ist eine Informationsaufschrift, die<br />

a) der Name des Spielers,<br />

b) der Name des Vereins,<br />

c) der Name des Heimatstadt des Vereins<br />

sein kann.<br />

3. Ein Logo ist ein Warenzeichen, das<br />

a) ein Bild-Zeichen,<br />

b) ein Wort-Zeichen,<br />

c) ein kombiniertes Bild/Wort-Zeichen<br />

sein kann.


WERBUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 70<br />

4. Ein Herstellerlogo ist ein Logo, das vom Hersteller des Kleidungsstück auf diesem abgebracht<br />

ist und auf ihn oder seine Marke hinweist, sofern es nicht größer als 23 cm 2 ist. Jedes<br />

andere Logo ist ein Werbelogo.<br />

C: BEKLEIDUNG DER MANNSCHAFTEN<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

1. Zur Spielkleidung gehören: Spielhemd, Spielhose, Socken, Sportschuhe und sonstige (z.B.<br />

Unterziehhemd, Unterziehhose), die während des Spiels getragen werden.<br />

2. Zur übrigen Bekleidung eines Mannschaft gehören: T-Shirt und Trainingsanzug sowie Bekleidung<br />

der Trainer, Betreuer und Mannschaftsbegleiter.<br />

1. Ein Werbeträger darf mit jeder seiner Mannschaften für mehrere Firmen oder Firmenprodukte<br />

werben.<br />

2. Für alle Mitglieder einer Mannschaft muss bei einem Spiel die Spielkleidung identisch sein.<br />

Dies gilt auch für die übrige Bekleidung der Mannschaft, sofern sie mit Werbung versehen<br />

ist.<br />

3. Werbung auf der Spielkleidung ist genehmigungspflichtig, Werbung auf der übrigen Bekleidung<br />

nicht.<br />

4. Ein Herstellerlogo ist auf jedem Teil der Spielkleidung genehmigungsfrei zulässig, wenn die<br />

Maximalgröße von 23 cm 2 eingehalten wird.<br />

1. Beim Spielhemd ist nur die Vorderseite als Werbefläche zugelassen. Zusätzlich können<br />

bei Damen-Spielhemden die Ärmel noch als Werbefläche genutzt werden. Werbung an allen<br />

sichtbaren Teilen der Unterkleidung ist nicht zulässig.<br />

2. Die Größe der Hauptwerbefläche darf 500 cm 2 , die Größe der Werbefläche auf jedem Ärmel<br />

40 cm 2 nicht überschreiten. Ist die Werbefläche nicht umrandet, so wird sie durch das<br />

engstmögliche Rechteck begrenzt, das um die Werbung gezogen werden kann.<br />

3. Zusätzlich zu Abs. 2 ist auf der Vorderseite des Spielhemds und auf der Vorderseite der<br />

Spielhose die Verwendung je eines weiteren Werbelogos zulässig. Das Werbelogo auf der<br />

Vorderseite des Spielhemdes darf 100 cm 2 und das auf der Vorderseite der Spielhose 100<br />

cm 2 nicht überschreiten. Zusätzlich ist auf der Vorderseite des Spielhemdes die Verwendung<br />

des Ligalogos erlaubt.<br />

4. Bei Verwendung einer Werbung darf das Vereinsemblem nicht größer als 100 cm 2 sein.<br />

Bei Vereinen, die den Namen einer Firma tragen, gilt die Beschränkung für die Größe des<br />

Vereinsemblems ebenfalls. Soll ein größeres Vereinsemblem Verwendung finden, so gilt dies<br />

als Werbefläche nach Abs. 2, und die Möglichkeit einer zusätzlichen Werbung entfällt.<br />

5. Die Werbung auf dem Spielhemd nach den Absätzen 2 und 3 ist genehmigungspflichtig.<br />

6. Auf der Rückseite des Spielhemdes darf außer der Spielernummer grundsätzlich nur ein


WERBUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 71<br />

Hinweis angebracht werden. Das Aufbringen eines zweiten Hinweises ist dann erlaubt, wenn<br />

der zweite Hinweis der Name des Spielers bzw. Spielerin ist. Die Höhe der Buchstaben und<br />

Zeichen darf 10 cm nicht überschreiten.<br />

7. Die Spielernummer dürfen nicht kleiner sein als in Artikel 13 der FIBA-Regeln vorgeschrieben.<br />

Ihre Lesbarkeit darf auch die Anbringung von Werbelogos, Herstellerlogo, Vereinsemblem<br />

und/oder -hinweis nicht beeinträchtigt werden. Zwischen zwei Applikationen<br />

(inklusive Spielernummer) muss jeweils ein Minimalabstand von 3 cm eingehalten werden.<br />

D: BEKLEIDUNG DER SCHIEDSRICHTER<br />

§ 11<br />

§ 12<br />

§ 13<br />

1. Zur Bekleidung der Schiedsrichter gehören: Schiedsrichterhemd, Schiedsrichterhose und<br />

Sportschuhe.<br />

2. Auf der Vorderseite oder auf den Ärmeln des Schiedsrichterhemdes sowie auf der übrigen<br />

Schiedsrichterkleidung darf jeweils ein Herstellerlogo (Maximalgröße: 23 cm 2 ) angebracht<br />

sein.<br />

3. Bei einem Pflichtspiel müssen die Schiedsrichter mit einheitlicher Kleidung, insbesondere<br />

einheitlicher Werbefläche, antreten.<br />

1. Werbefläche ist die Rück- und/oder Vorderseite des Schiedsrichterhemdes. Die Größe der<br />

Werbefläche darf maximal 500 cm 2 betragen.<br />

2. Zusätzlich zu Abs.1 ist auf dem Ärmel des Schiedsrichterhemdes die Verwendung je eines<br />

weiteren Werbelogos zulässig. Die Größe dieses Werbelogos darf 50 cm 2 nicht überschreiten.<br />

3. Weitere Werbung auf der Schiedsrichterkleidung ist nicht zulässig.<br />

1. Der DBB, die LV, ihre Zusammenschlüsse und ihre Gliederungen können Werbeverträge<br />

für ihren Zuständigkeitsbereich abschließen. In Spielen der betreffenden Wettbewerbe dürfen<br />

die Schiedsrichter keine abweichende Werbung tragen.<br />

2. Über den Abschluss eines Werbevertrages ist das DBB-Präsidium zu unterrichten.<br />

E: SPIELAUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE<br />

§ 14<br />

1. Von den zu einem Spiel vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen dürfen nur die folgenden<br />

mit Werbung versehen sein:<br />

a) Anzeigetafel,<br />

b) Spielberichtsbogen,<br />

c) beim Einsatz beweglicher Korbanlagen die Vorderseite der Polsterung.<br />

2. Werbung an der Anzeigetafel darf die Erkennbarkeit der Anzeige des laufenden Spieler-


WERBUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 72<br />

gebnisses, der Spielzeit und der persönlichen Foulbelastung der einzelnen Spieler nicht beeinträchtigen.<br />

3. Verträge über Werbung auf dem Spielberichtsbogen darf ausschließlich der DBB abschließen.<br />

4. Die von den Herstellern angebrachten Aufschriften und Firmenzeichen auf vom jeweiligen<br />

Veranstalter zugelassenen Spielbällen gelten nicht als Werbung.<br />

5. Auf der Polsterung der beiden Spielbretter ist jeweils eine Webeaufkleber in der maximalen<br />

Größe von 5 x 30 cm zugelassen.<br />

F: SPIELFELD UND DESSEN UMGEBUNG<br />

§ 15<br />

§ 16<br />

§ 17<br />

§ 18<br />

1. Auf dem Spielfeldboden ist Werbung im Mittelkreis und in den Freiwurfkreisen zulässig.<br />

Die Werbung muss in allen drei Kreisen oder zumindest in den beiden Freiwurfkreisen, die<br />

Werbung im Mittelkreis kann abweichen, einheitlich und die Mittellinie und die Freiwurflinie<br />

müssen sichtbar sein.<br />

2. Die Größe des Mittel- und der Freiwurfkreise ist in den FIBA-Regeln festgelegt und darf<br />

nicht verändert werden. Ihre Oberflächeneigenschaften müssen denen des übrigen Spielbodens<br />

entsprechen.<br />

3. Die Werbung ist genehmigungspflichtig.<br />

4. Zusätzlich zu Abs.1 ist auf dem Spielfeldboden eine Werbefläche für den Städtename oder<br />

das Städteemblem oder den Name der Sporthalle bzw. eine Kombination hieraus zulässig.<br />

Weiterhin darf das Ligalogo in einer Größe von maximal 100 cm in der Breite und 150 cm in<br />

der Höhe aufgebracht werden.<br />

1. Innerhalb der hindernisfreien Räume rings um das Spielfeld, deren Mindestgröße vom jeweiligen<br />

Veranstalter festgelegt wird, ist Werbung nur auf dem Boden hinter den Endlinien,<br />

jedoch mit einem Mindestabstand von 2 m von den Endlinien, zulässig. Auch hier müssen die<br />

Oberflächeneigenschaften denen des Spielfeldes entsprechen.<br />

2. Die maximale Höhe der Textzeichen, des Werbelogos oder der sonstigen Werbezeichen<br />

beträgt 100 cm.<br />

3. Die Werbung ist genehmigungspflichtig.<br />

1. An der Vorderseite des Kampfrichtertisches ist Werbung zulässig. Die Werbung darf über<br />

die Abmessungen des Tisches nicht hinausgehen und muss vorne bündig abschließen.<br />

2. Diese Werbung ist genehmigungsfrei.<br />

1. Innerhalb des hindernisfreien Raums an den Seitenlinien sowie im vorgeschriebenen Freiraum<br />

von je zwei Metern neben und hinter dem Kampfrichtertisch ist Werbung jeglicher Art


WERBUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 73<br />

§ 19<br />

unzulässig.<br />

2. Werbung in anderen Teilen der Spielhalle unterliegt diesen Bestimmungen nicht.<br />

1. Bandenwerbung darf nur außerhalb des hindernisfreien Raums aufgestellt werden. Die<br />

ersten Werbeträger sollen grundsätzlich erst in einem Abstand von zwei Metern vom Anschreibertisch<br />

aufgestellt werden, um den Spielern das Betreten des Spielfelds ungehindert<br />

zu ermöglichen. Doppelbandenwerbung, die ab 2,50 m Höhe angebracht ist, wird zugelassen.<br />

2. Bandenwerbung in Form rotierender Werbung ist erlaubt.<br />

3. Die Bandenwerbung ist genehmigungsfrei.<br />

G: AKUSTISCHE WERBUNG<br />

§ 20<br />

1. Lautsprecherdurchsagen und Tonbandeinspielungen zum Zwecke der Werbung sind während<br />

des laufenden Spiels nicht zulässig.<br />

2. Dies betrifft den gesamten Zeitraum von drei Minuten vor Beginn bis zum Ende jeder Halbzeit.<br />

Verlängerungen gelten als Teil der zweiten Halbzeit.<br />

H: SPONSORENNAME IM VEREINSNAMEN<br />

§ 21<br />

1. Vereine sind berechtigt, in den beim Registergericht eingetragenen Vereinsnamen einen<br />

Sponsornamen aufzunehmen.<br />

2. Die Werbung ist genehmigungspflichtig.<br />

I: GENEHMIGUNGSVERFAHREN, ZUSTÄNDIGKEITEN<br />

§ 22<br />

§ 23<br />

1. Für Mannschaften der Bundesliga ist für die Erteilung von Genehmigungen - soweit nach<br />

den vorstehenden Bestimmungen erforderlich - der DBB zuständig.<br />

2. Für jede Mannschaft und jede genehmigungspflichtige Werbung hat der Verein einen Antrag<br />

(DBB-Antragsformular) in zweifacher Ausfertigung zu stellen.<br />

3. Mit dem Antrag nach §10 ist für jede Farbe der Spielkleidung ein Originalmuster des Spielhemds<br />

und der Spielho-se einzureichen, das mit der Genehmigung durch den DBB zurückgesandt<br />

wird.<br />

4. In den Fällen des §21 ist der Vertrag dem Antrag beizufügen.<br />

1. Für Mannschaften der Bundesliga gilt eine Genehmigung nach §§10, 11,16 und 17 jeweils<br />

nur für die Dauer eines Spieljahres (1.8. bis 31.7.).


WERBUNG<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 74<br />

§ 24<br />

2. In begründeten Ausnahmefällen kann dem beantragenden Verein eine Ausnahmegenehmigung<br />

- jedoch längstens für ein Spieljahr - durch den Ressortleiter I erteilt werden.<br />

3. Für jede Ausnahmegenehmigung ist ein Entgelt zu entrichten, das vom Ligabüro festgesetzt<br />

wird.<br />

1. Das Genehmigungsverfahren für alle Mannschaften unterhalb der Bundesliga wird vom<br />

jeweiligen Landesverband festgelegt.<br />

2. Die Landesverbände können dieses Recht auch auf ihre Gliederungen und ihre Regionalzusammenschlüsse<br />

übertragen.<br />

J: STRAFBESTIMMUNGEN<br />

§ 25<br />

1. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch den 1. Schiedsrichter bzw. Technischen<br />

Kommissar überwacht.<br />

2. Die erteilten Genehmigungen für die bei einem Spiel zum Einsatz kommenden Werbungen<br />

sind dem 1. Schiedsrichter bzw. dem eingesetzten Technischen Kommissar vor Spielbeginn<br />

vorzulegen.<br />

3. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften erfolgt eine Bestrafung des Vereins durch die für<br />

die Erteilung einer Genehmigung zuständigen Stelle oder durch die Spielleitung gemäß dem<br />

gültigen Strafenkatalog.<br />

4. In begründeten Fällen kann daneben die erteilte Genehmigung gekündigt und zurückgezogen<br />

werden.<br />

5. Strafen gegen Schiedsrichter können nur von den zuständigen Schiedsrichterinstanzen<br />

verhängt werden.<br />

Das Präsidium des DBB Hagen, 12. 01. 1997


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 75<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

DBB - SPIELORDNUNG<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 76<br />

SPIELORDNUNG<br />

DES DEUTSCHEN BASKETBALL-BUNDES E.V.<br />

Beschlossen vom Bundestag 2002 (Travemünde);<br />

geändert beim Bundestag 2003 (Berlin), 2004 (Düsseldorf), 2005 (Binz), <strong>2006</strong> (Rust).<br />

I. ALLGEMEINES<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

➀ Die Spielordnung (SO) regelt den Spielbetrieb der Senioren mit Ausnahme der Bundesliga.<br />

Sie ist für alle Teilnehmer verbindlich.<br />

➁ Es gelten die vom DBB herausgegebenen „Offiziellen Basketball-Regeln“. Der DBB kann<br />

Abweichungen zulassen.<br />

➂ Außerdem gelten die „FIBA-Bestimmungen für die Spielberechtigung von Basketballspielern”<br />

sowie „FIBA-Bestimmungen zur Regelung des Internationalen Transfers von Spielern”<br />

➃ Verstöße werden nach den dazu vorgesehenen Strafbestimmungen geahndet.<br />

➀ Veranstalter ist, wer einen Wettbewerb ausschreibt und durchführt. Veranstalter können<br />

der DBB, die Landes-verbände sowie deren Gliederungen und Zusammenschlüsse sein.<br />

➁ Der Veranstalter kann nicht geregelte Sachverhalte der Spielordnung in einer eigenen<br />

Spielordnung oder Ausschreibung ergänzen.<br />

➂ Veranstalter haben für jeden Wettbewerb eine Spielleitung einzusetzen.<br />

➃ Veranstalter können für die Teilnahme an Wettbewerben Beiträge erheben und die Teilnahme<br />

von Voraussetzungen abhängig machen.<br />

➀ An ausgeschriebenen Wettbewerben können Vereine und Spielgemeinschaften teilnehmen.<br />

➁ Die Bildung einer Spielgemeinschaft richtet sich nach den Vorschriften des zuständigen<br />

Landesverbandes. Die Spielgemeinschaft wird wie ein Verein behandelt.<br />

➂ Veranstalter können Auswahlmannschaften als Teilnehmer an ihren Wettbewerben zulassen.<br />

Ausrichter ist, wer ein Pflichtspiel durchführt. Wenn nichts anderes festgelegt ist, ist der im<br />

Spielplan zuerst genannte Verein Ausrichter.<br />

➀ Teilnehmer eines Spieles sind Spieler, Trainer, Trainer-Assistent, Mannschaftsbegleiter,<br />

Schiedsrichter, Schiedsrichterbetreuer, Kommissar und Kampfgericht.<br />

➁ Ein Spieler, der in einem Wettbewerb eingesetzt wird, muss teilnahmeberechtigt, einsatzberechtigt<br />

und spielbeRechtigt sein.


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 77<br />

➂ Jeder auf dem Spielbericht eingetragene Spieler hat am Spiel teilgenommen.<br />

II.<br />

SPIELORGANISATION<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

➀ Pflichtspiele sind alle Spiele eines ausgeschriebenen Wettbewerbs.<br />

➁ Pflichtspiele sind in Hallen auszutragen. Der Veranstalter regelt die Zulassung. Umfang<br />

und Art der technischen Ausrüstung bestimmt der Veranstalter.<br />

➂ Die Zulassung von Spielbällen und technischer Ausrüstung regelt der DBB.<br />

➀ Pflichtspiele sind grundsätzlich in Spielklassen auszutragen. Jede Spielklasse kann in Spielgruppen<br />

mit festzulegender Wertigkeit unterteilt werden.<br />

➁ Die höchste Spielklasse unterhalb der Bundesliga ist die Regionalliga. Weitere Spielklassen<br />

kann der Veranstalter einrichten.<br />

➀ Die Landesverbände bilden vier Regionalliga-Bereiche:<br />

a) Regionalliga Nord:<br />

Berliner Basketball Verband e.V.<br />

Brandenburgischer Basketball-Verband e.V.<br />

Bremer Basketball Verband e.V.<br />

Hamburger Basketball Verband e.V.<br />

Basketball-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />

Niedersächsischer Basketball Verband e.V.<br />

Basketball-Verband Sachsen-Anhalt e.V.<br />

Basketball-Verband Schleswig-Holstein e.V.<br />

b) Regionalliga West:<br />

Westdeutscher Basketball-Verband e.V.<br />

c) Regionalliga Südwest:<br />

Basketball-Verband Baden-Württemberg e.V.<br />

Hessischer Basketball-Verband e.V.<br />

Basketball-Verband Rheinland-Pfalz e.V.<br />

Basketball-Verband Saar e.V.<br />

d) Regionalliga Südost:<br />

Bayerischer Basketball-Verband e.V.<br />

Basketball-Verband Sachsen e.V.<br />

Thüringer Basketball-Verband e.V.<br />

➁ Veranstalter der Regionalligen sind die beteiligten Landesverbände, bzw. deren Zusam<br />

menschlüsse.<br />

➂ Der Regionalligaausschuss legt die Rahmenausschreibung und einheitliche Standards für


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 78<br />

die Regionalligen verbindlich fest.<br />

➃ In den Spielen des Wettbewerbs der 1. Regionalliga Herren <strong>2007</strong>/2008 sind in jeder Mannschaft<br />

maximal drei Ausländer spielberechtigt. Ab dem Wettbewerb 2008/2009 sind in jeder<br />

Mannschaft maximal zwei Ausländer spielberechtigt.<br />

➄ Ausländer ist, wer nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist.<br />

§ 9<br />

➀ In jeder Spielklasse kann ein Verein nur mit einer Mannschaft teilnehmen. Der Veranstalter<br />

kann abweichende Regelungen treffen.<br />

➁ Die Anzahl der Auf- und Absteiger ist von dem Veranstalter bzw. den Veranstaltern der<br />

einzelnen Spielklassen oder -gruppen festzulegen.<br />

➂ Das Überspringen einer Spielklasse oder -gruppe ist unzulässig.<br />

➃ Ein Verein, der bisher noch nicht an einem ausgeschriebenen Wettbewerb teilgenommen<br />

hat, kann nur für die Dauer eines Wettbewerbs in der untersten Spielklasse außer Konkurrenz<br />

teilnehmen.<br />

§ 10<br />

Nimmt ein Verein mit mehreren Mannschaften an Wettbewerben teil, so muss er die Mannschaften<br />

fortlaufend mit Ordnungszahlen versehen. Die Mannschaft in der höchsten Spielklasse<br />

erhält dabei die niedrigste Ordnungszahl.<br />

§ 11<br />

➀ Wettbewerbe beginnen am 1.6. und enden am 31.5.<br />

➁ Wettbewerbe werden gemäß Ausschreibung durchgeführt. Diese muss spätestens am<br />

30.4. veröffentlicht sein.<br />

➂ Die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten oder die Anpassung an veränderte Umstände<br />

ist zulässig. Sie ist unverzüglich vorzunehmen und bekannt zu geben.<br />

➃ Regelungen über Auf- und Abstieg dürfen nur bis zwei Wochen vor Beginn des Spielbetriebs<br />

geändert werden.<br />

§ 12<br />

➀ Der Spielbetrieb einer Spielklasse oder Spielgruppe beginnt mit deren erstem Spiel.<br />

➁ Spätestens vier Wochen vor Beginn des Spielbetriebs ist der verbindliche Spielplan zu veröffentlichen.<br />

In besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden.<br />

§ 13<br />

➀ Die Vereine sind verpflichtet, dem Veranstalter die in der Ausschreibung geforderten Angaben<br />

zu machen.<br />

➁ Der Veranstalter hat eine Liste mit den geforderten Angaben zusammen mit dem Spielplan<br />

zu veröffentlichen.<br />

§ 14<br />

➀ Nach Abschluss des Spielbetriebs ist unverzüglich die offizielle Abschlusstabelle zu veröffentlichen.<br />

➁ Gegen diese Abschlusstabelle ist binnen einer Woche nach Veröffentlichung der Rechts-


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 79<br />

§ 15<br />

§ 16<br />

§ 17<br />

§ 18<br />

behelf der Beschwerde beim Rechtsausschuss des Veranstalters gegeben. Dieser entscheidet<br />

endgültig.<br />

➀ Mit Bestandskraft der Abschlusstabelle steht die Platzierung der Mannschaften fest. Jede<br />

Mannschaft erlangt damit die Anwartschaft auf das in der Ausschreibung festgelegte Teilnahmerecht<br />

der folgenden Wettbewerbe.<br />

➁ Mit Ablauf des 31.5. wird aus einer bestehenden Anwartschaft das entsprechende Teilnahmerecht.<br />

➂ Bei Verzicht oder Verlust der Anwartschaft sind die Abschlusstabellen anzupassen. Ein<br />

Rechtsmittel ist nicht zulässig.<br />

➀ Ein Verein kann für eine Mannschaft auf die Anwartschaft oder das Teilnahmerecht verzichten.<br />

Der Verzicht ist dem Veranstalter schriftlich zu erklären. Die Mannschaft ist damit<br />

Letztplatzierter des Wettbewerbes.<br />

➁ Verliert eine Mannschaft die Anwartschaft oder das Teilnahmerecht, so ist sie Letztplatzierter<br />

des Wettbewerbes.<br />

➂ Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft auf den Aufstieg oder kann sie ihn nicht wahrnehmen,<br />

so behält sie die Anwartschaft auf das bisherige Teilnahmerecht.<br />

➀ Ein Verein kann seine Teilnahmerechte an einen anderen Verein seines Landesverbands<br />

übertragen.<br />

➁ Die Teilnahmerechte können auch getrennt nach weiblichem oder männlichem Bereich<br />

übertragen werden.<br />

➂ Eine Übertragung von einzelnen Teilnahmerechten ist nicht zulässig.<br />

➃ Die Landesverbände können zusätzliche Regelungen treffen.<br />

➄ Eine Übertragung ist nur nach Veröffentlichung der betreffenden bestandskräftigen Abschlusstabellen<br />

und bis zum 31.1. zulässig.<br />

Bei nicht rechtzeitiger Beendigung des Spielbetriebs ist der Veranstalter berechtigt, seine<br />

Teilnehmer für weiterführende Wettbewerbe zu benennen. Die Entscheidung ist endgültig.<br />

III.<br />

TEILNAHMEBERECHTIGUNG<br />

§ 19<br />

Die Teilnahmeberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, für einen bestimmten Verein<br />

am Spielbetrieb teilzunehmen.<br />

§ 20<br />

➀ Der DBB erteilt die Teilnahmeberechtigung auf Antrag des Vereins. Sie wird durch den<br />

Teilnehmerausweis nachgewiesen und ist beitragspflichtig.


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 80<br />

➁ Der Antrag ist nur dann gestellt, wenn das entsprechende Formular vollständig ausgefüllt<br />

ist und alle zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Nachweise dem DBB vorliegen.<br />

➂ Die Teilnahmeberechtigung beginnt mit dem Eingang des gestellten Antrages beim DBB.<br />

➃ Bei Veränderung der persönlichen Daten ist ein Antrag auf Erneuerung des Teilnehmerausweises<br />

zu stellen.<br />

➄ Der DBB kann einen Antrag ablehnen oder eine Teilnahmeberechtigung widerrufen bzw.<br />

zurücknehmen. Die Entscheidung kann durch eine vom Präsidium beauftragte Person erfolgen.<br />

Binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Beschwerde<br />

beim DBB-Rechtsausschuss gegeben. Dieser entscheidet endgültig.<br />

Für den <strong>BBW</strong> gilt für die Dauer des Projektes der § 20, Abs. 1 in folgender Fassung:<br />

„Der DBB erteilt die Teilnahmeberechtigung auf Antrag des Vereins. Sie ist beitrags–<br />

pflichtig.”<br />

Der <strong>BBW</strong> ist berechtigt, für die Dauer des Projektes den § 34, Abs. 2 und 3 durch<br />

eine abweichende Regelung in der Ausschreibung zu ersetzen.<br />

§ 21<br />

➀ Die Teilnahmeberechtigung erlischt, wenn<br />

a) die Mitgliedschaft eines Vereins in einem Landesverband endet;<br />

b) der DBB auf Antrag die Freigabe für einen anderen Basketball-Spielbetrieb erteilt;<br />

c) der Verein den Teilnnehmerausweis an den DBB zurückgibt;<br />

d) der Verein dem Spieler die Freigabe erteilt;<br />

e) wenn der Verein schriftlich den Verlust des Teilnehmerausweises erklärt und keine Erneuerung<br />

beantragt wird.<br />

➁ Die Teilnahmeberechtigung ruht, wenn der Verein<br />

a) den Teilnehmerausweis an den DBB zurückgibt;<br />

b) schriftlich den Verlust des Teilnehmerausweises erklärt.<br />

Sie kann auf Antrag erneuert werden.<br />

§ 22<br />

Ein Antrag auf Änderung der Teilnahmeberechtigung ist notwendig bei<br />

a) Übertragung von Teilnahmerechten an einen anderen Verein;<br />

b) Bildung einer Spielgemeinschaft;<br />

c) Änderung des Vereinsnamens.<br />

§ 23<br />

➀ Bei einem Vereinswechsel wird einem Spieler, dessen Teilnahmeberechtigung erloschen<br />

ist, eine Teilnahmeberechtigung für einen anderen Verein erteilt.<br />

➁ Besitzt der Spieler noch eine Teilnahmeberechtigung, ist die Freigabe des bisherigen Vereins<br />

erforderlich.<br />

➂ Erfolgt die Freigabe nicht innerhalb von drei Wochen, gilt sie als erteilt.


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 81<br />

§ 24<br />

IV.<br />

➀ Vereinswechsel und Änderung der Teilnahmeberechtigung sind nur vom 1.6. bis 31.1.<br />

zulässig. Dies gilt auch für den Wechsel aus einem anderen Basketball-Spielbetrieb zu einem<br />

Verein innerhalb des DBB.<br />

➁ Ein Spieler kann während des Spielbetriebs nur einmal eine Teilnahmeberechtigung für<br />

den selben Verein erhalten.<br />

➂ Bei Übertragung von Teilnahmerechten an einen anderen Verein und bei Bildung einer<br />

Spielgemeinschaft ist eine Freigabe nicht erforderlich.<br />

EINSATZBERECHTIGUNG<br />

§ 25<br />

➀ Die Einsatzberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, während eines Wettbewerbs<br />

in einer bestimmten Mannschaft (Stammmannschaft) eingesetzt zu werden. Sie wird vom<br />

Verein festgelegt.<br />

➁ Die Landesverbände und ihre Zusammenschlüsse regeln für ihre Wettbewerbe, in welcher<br />

Form die Einsatzberechtigung erlangt wird.<br />

➂ Veranstalter von Pokal- oder anderen Sonderwettbewerben können die Einsatzberechtigung<br />

für diese Wettbewerbe regeln.<br />

§ 26<br />

➀ Neben der Einsatzberechtigung in der Stammmannschaft ist ein Aushilfseinsatz in der<br />

Mannschaft mit der nächst niedrigeren Ordnungszahl zulässig.<br />

➁ Dies gilt nicht, wenn beide Mannschaften in der selben Spielklasse oder in gleichwertigen<br />

Spielgruppen teilnehmen.<br />

➂ Der Aushilfseinsatz ist bis zu fünfmal zulässig.<br />

§ 27<br />

➀ Eine Änderung der Einsatzberechtigung kann beim zuständigen Landesverband nur bis<br />

zum 31.1. beantragt werden.<br />

➁ Der Landesverband entscheidet über den Antrag binnen einer Woche. Die Entscheidung<br />

ist endgültig.<br />

§ 28<br />

Ein Antrag auf Änderung der Einsatzberechtigung ist möglich für<br />

a) einen Spieler, der noch nicht zum Einsatz gekommen ist;<br />

b) einen bereits zum Einsatz gekommenen Spieler<br />

– für eine Mannschaft mit niedrigerer Ordnungszahl;<br />

– für eine Mannschaft mit höherer Ordnungszahl;<br />

c) für bereits zum Einsatz gekommene Spieler von Mannschaften, für die auf das Teilnahmerecht<br />

verzichtet wurde.


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 82<br />

§ 29<br />

§ 30<br />

➀ Ist ein Spieler noch nicht zum Einsatz gekommen, so kann die Einsatzberechtigung für<br />

jede andere Mannschaft erlangt werden.<br />

➁ Ist ein Spieler bereits zum Einsatz gekommen, so ist die Änderung der Einsatzberechtigung<br />

für eine Mannschaft mit einer niedrigeren Ordnungszahl nur in begründeten Ausnahmefällen<br />

möglich. Ein Aushilfseinsatz ist danach nicht mehr zulässig.<br />

➂ Ist ein Spieler bereits zum Einsatz gekommen und wird die Änderung der Einsatzberechtigung<br />

für eine Mannschaft mit einer höheren Ordnungszahl beantragt, so ist der Spieler nur<br />

noch für diese Mannschaft einsatzberechtigt. Er unterliegt einer Sperre von zwei Pflichtspielen<br />

seiner neuen Mannschaft. Ein Aushilfseinsatz ist nicht mehr zulässig.<br />

➃ Einsatzberechtigungen von Spielern, für deren Stammmannschaft auf das Teilnahmerecht<br />

verzichtet wurde, können für jede andere Mannschaft des Vereins beantragt werden. Ein<br />

Aushilfseinsatz ist nicht mehr zulässig.<br />

➀ Jugendliche können unter Beachtung der Jugendspielordnung die Einsatzberechtigung für<br />

eine Seniorenmannschaft erhalten.<br />

➁ In Seniorenmannschaften sind Aushilfseinsätze für Jugendliche in der Mannschaft mit der<br />

nächst niedrigeren Ordnungszahl zahlenmässig nicht begrenzt.<br />

➂ Ein Jugendlicher mit einer Sonderteilnahmeberechtigung für einen Zweitverein kann in<br />

diesem die Einsatzberechtigung nur für eine Mannschaft erlangen. Eine Änderung dieser Einsatzberechtigung<br />

und Aushilfseinsätze sind nicht möglich.<br />

➃ Die Landesverbände können diese Regelungen für ihren Bereich weiter einschränken.<br />

V. SPIELBERECHTIGUNG<br />

§ 31<br />

§ 32<br />

VI.<br />

Die Spielberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, in einem bestimmten Spiel zum<br />

Einsatz zu kommen. Sie ist durch seine persönlichen Voraussetzungen bestimmt.<br />

Die Spielberechtigung von Jugendlichen regelt die Jugendspielordnung.<br />

SPIELBETRIEB<br />

§ 33<br />

➀ Der Ausrichter ist für die ordnungsgemäße und regelgerechte Durchführung des Spiels<br />

verantwortlich.<br />

➁ Er ist weiter verantwortlich für rechtzeitige Bereitstellung angemessener Umkleideräume,<br />

Sicherheit der Teilnehmer und Erste Hilfe.<br />

➂ Der Ausrichter ist verpflichtet, den Spielbericht der Spielleitung am ersten Werktag nach<br />

dem Austragungstag zuzusenden. Der Veranstalter kann eine andere Regelung treffen.


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 83<br />

§ 34<br />

§ 35<br />

§ 36<br />

VII.<br />

➀ Der Trainer muss vor Spielbeginn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufstellung seiner<br />

Mannschaft auf dem Spielbericht durch Unterschrift bestätigen. Bis dahin nicht eingetragene<br />

Spieler sind nicht spielberechtigt.<br />

➁ Auf dem Spielbericht eingetragene Spieler müssen ihren Teilnehmerausweis unaufgefordert<br />

dem 1. Schiedsrichter vorlegen.<br />

➂ Der 1. Schiedsrichter muss die Teilnehmerausweise und die Identität der Spieler prüfen.<br />

Fehlen bzw. Beanstandung von Teilnehmerausweisen sowie die nicht festgestellte Identität<br />

von Spielern sind auf der Rückseite des Spielberichtes zu protokollieren.<br />

➃ Ein Spieler, dessen Identität von den Schiedsrichtern nicht festgestellt werden konnte,<br />

wird behandelt wie ein Spieler ohne Teilnahmeberechtigung.<br />

Über die Möglichkeit der Durchführung des Spiels entscheidet der 1. Schiedsrichter. Eine negative<br />

Entscheidung ist auf dem Spielbericht zu begründen.<br />

Ist kein Kommissar eingesetzt, darf sich zur Überwachung des Kampfgerichts ein Mannschaftsbegleiter<br />

des Gastvereins am Anschreibetisch aufhalten.<br />

SPIELWERTUNG<br />

§ 37<br />

➀ Auf Antrag eines Spielpartners bei der Spielleitung ist gegen eine Mannschaft auf Spielverlust<br />

zu entscheiden, wenn diese eine Verzögerung des Spielbeginns von mehr als 15 Minuten<br />

verursacht und dies zu vertreten hat.<br />

➁ Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Spielbeginn beim 1. Schiedsrichter angemeldet<br />

wird. Der 1. Schiedsrichter hat dies zusammen mit der Begründung auf dem Spielbericht zu<br />

protokollieren.<br />

➂ In diesen Fällen ist das Spiel durchzuführen, es sei denn, der Spielbeginn verzögert sich<br />

um mehr als 30 Minu-ten nach dem angesetzten Spielbeginn. Diese Frist ist von Mannschaften,<br />

Schiedsrichtern und Kampfgericht abzuwarten. Wird nach Ablauf dieser Frist das Spiel<br />

durchgeführt, ist der Antrag hinfällig.<br />

➃ Der Antrag ist gebührenfrei.<br />

➄ Für Fristen und Kosten gelten die Vorschriften des Protestverfahrens der Rechtsordnung<br />

entsprechend.<br />

§ 38<br />

➀ Die Spielleitung hat gegen die betreffende Mannschaft auf Spielverlust zu entscheiden,<br />

wenn<br />

a) das Spiel ausgefallen ist, weil die Mannschaft nicht angetreten ist und dies zu vertreten<br />

hat,


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 84<br />

b) das Spiel ausgefallen ist, weil sie als Mannschaft des Ausrichters das Spielfeld nicht zur<br />

Verfügung gestellt und dies zu vertreten hat,<br />

c) das Spiel ausgefallen ist, weil eine Verlegung nicht wie vorgeschrieben durchgeführt wurde,<br />

d) das Spiel ausgefallen ist, weil sie als Mannschaft des Ausrichters das Kampfgericht oder<br />

die regelgerechte Spielausrüstung nicht zur Verfügung hat,<br />

e) das Spiel ausgefallen ist, weil sie die vorgeschriebene Spielkleidung nicht zur Verfügung<br />

hat,<br />

f) sie sich weigert, unter Leitung angesetzter oder zu akzeptierender Schiedsrichter zu spielen,<br />

g) für diese ein nicht teilnahme-, einsatz- oder spielberechtigter Spieler teilgenommen hat,<br />

h) in dieser ein im Spielbericht nicht eingetragener Spieler eingesetzt wurde,<br />

i) sie für einen Spielabbruch verantwortlich ist,<br />

j) sie weniger als zwei Spieler auf dem Spielfeld zur Verfügung hat,<br />

k) sie oder ihr Verein gesperrt ist<br />

l) sie ihrer Wartepflicht von 30 Minuten nicht nachgekommen ist.<br />

➁ Bei Spielausfall muss die Spielleitung über die Kosten des ausgefallenen Spiels entscheiden.<br />

➂ Wird ein Spiel aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht begonnen oder abgebrochen,<br />

so entscheidet die Spielleitung über die Wertung und Kosten.<br />

➃ Neben der Entscheidung auf Spielverlust kann bei schuldhaftem Verhalten zusätzlich auf<br />

eine Ordnungsstrafe erkannt werden.<br />

§ 39<br />

Trifft die Spielleitung in den Fällen der §§ 37 und 38 SO nicht innerhalb drei Wochen nach<br />

dem angesetzten Spiel-termin eine Entscheidung, hat der betroffene Spielpartner das Recht,<br />

innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche Beschwerde beim Rechtsausschuss des Veranstalters<br />

einzulegen. Dieser hat eine Sachentscheidung zu treffen.<br />

§ 40<br />

➀ Gewonnene Spiele werden mit 2:0, verlorene mit 0:2 Wertungspunkten gewertet.<br />

➁ Wird gegen eine Mannschaft auf Spielverlust entschieden, wird das Spiel mit 0:2 Wertungs-<br />

und 0:20 Korbpunkten gewertet. Für den Spielpartner ist jeweils die umgekehrte<br />

Wertung vorzunehmen.<br />

➂ Wird gegen beide Mannschaften auf Spielverlust entschieden, wird das Spiel mit jeweils<br />

0:2 Wertungs- und 0:20 Korbpunkten gewertet.<br />

§ 41<br />

➀ Fehlende Spielbereitschaft und Nichtantreten sind nur dann nicht zu vertreten, wenn höhere<br />

Gewalt (unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis) gegeben ist.<br />

➁ Der Einwand der höheren Gewalt ist nur dann zulässig, wenn er nachweislich spätestens<br />

am ersten Werktages nach dem Spieltermin der Spielleitung unter Darlegung der gesamten


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 85<br />

Umstände schriftlich mitgeteilt worden ist. Beweismittel können nachgereicht werden.<br />

VIII. PLATZIERUNG<br />

§ 42<br />

§ 43<br />

§ 44<br />

§ 45<br />

IX.<br />

Über die Reihenfolge der Platzierung in offiziellen Tabellen entscheidet die höhere Zahl der<br />

positiven Wertungspunkte.<br />

Haben Mannschaften die gleiche Zahl positiver Wertungspunkte, so entscheidet über ihre<br />

Platzierung der direkte Vergleich zwischen diesen Mannschaften. Dabei wird die Platzierung<br />

nach Kriterien in nachstehender Reihenfolge ermittelt:<br />

a) nach der höheren Zahl der positiven Wertungspunkte;<br />

b) nach der besseren Korbdifferenz aus dem direkten Vergleich;<br />

c) nach der besseren Korbdifferenz aus allen Spielen des Wettbewerbs;<br />

d) nach den weniger erhalten Korbpunkten bei positiver Korbdifferenz bzw. nach den mehr<br />

erzielten Korbpunkten bei negativer Korbdifferenz aus allen Spielen des Wettbewerbs.<br />

➀ Mannschaften mit Entscheidungen auf Spielverlust werden gegenüber anderen Mannschaften<br />

mit gleicher Zahl positiver Wertungspunkte schlechter platziert und werden beim direkten<br />

Vergleich nicht berücksichtigt Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 38, Abs. 1 j.<br />

➁ Die Mannschaft mit der größeren Anzahl der Entscheidungen auf Spielverlust ist in jedem<br />

Falle schlechter zu platzieren.<br />

Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft vor deren letztem Spiel auf die Teilnahme am Wettbewerb,<br />

so werden die bisher von ihr ausgetragenen Spiele aus der Wertung genommen.<br />

SPIELVERLEGUNG<br />

§ 46<br />

Spielverlegungen sind nach den Bestimmungen des Veranstalters vorzunehmen.<br />

§ 47<br />

➀ Die Spielleitung ist berechtigt, Spielverlegungen von sich aus vorzunehmen oder aufzuheben.<br />

Die Entscheidung ist endgültig.<br />

➁ Entsteht ein Verlegungsgrund erst am Austragungstag, kann der Ausrichter das Spiel ohne<br />

Antrag in eine andere Halle verlegen.<br />

➂ Eine Spielverlegung kann nicht mit Teilnahme an einer Sitzung, Erkrankung, beruflicher<br />

Verhinderung, Urlaub oder ähnlichem begründet werden.<br />

§ 48<br />

Wird ein Spieler oder Trainer zu Maßnahmen des DBB abgestellt, so besteht bis zwölf Tage<br />

vor dem Spieltermin ein Anspruch auf Spielverlegung für die Stammmannschaft.


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 86<br />

X. PROTESTVERFAHREN<br />

§ 49<br />

§ 50<br />

§ 51<br />

§ 52<br />

XI.<br />

➀ Verstöße gegen die Spielregeln, die Spielordnung, die Ausschreibung oder sonstige Bestimmungen<br />

können in Bezug auf ein bestimmtes Spiel in einem Protestverfahren geltend<br />

gemacht werden.<br />

➁ Der Antrag zur Einleitung eines Protestverfahrens ist – wenn keine Spieljury eingesetzt ist<br />

– bei der Spielleitung zu stellen.<br />

➂ Voraussetzung für die Einleitung eines Protestverfahrens ist die rechtzeitige Anmeldung<br />

des Protestes durch den Kapitän oder den Trainer beim 1. Schiedsrichter.<br />

➀ Ein Protest aus dem Spielverlauf ist in der ersten Auszeit nach Entstehen des Protestgrundes<br />

anzumelden. Wird in einer Spielperiode nach Entstehen des Protestgrundes keine Auszeit<br />

mehr gegeben, so ist der Protest nach Ende der jeweiligen Spielperiode anzumelden.<br />

➁ Andere Proteste sind unverzüglich nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden<br />

➂ Der Protestgrund ist anzugeben.<br />

➃ Die Protestanmeldung ist vom Kapitän nach Spielende durch Unterschrift in dem dafür<br />

vorgesehenen Feld auf dem Spielberichtsbogen zu bestätigen, bevor der Spielbericht durch<br />

den 1. Schiedsrichter abgezeichnet wird.<br />

➄ Nach Abzeichnen des Spielberichtes durch den 1. Schiedsrichter ist ein Protest nicht mehr<br />

zulässig.<br />

➀ Der 1. Schiedsrichter ist verpflichtet, jeden angemeldeten Protest auf dem Spielbericht<br />

zu protokollieren. Name der Mannschaft, Protestgrund und Zeitpunkt der Anmeldung sind<br />

anzugeben.<br />

➁ Das Spiel ist in jedem Fall weiter durchzuführen.<br />

➀ Ein Protest ist nur dann als begründet anzusehen, wenn der Protestgrund den Ausgang<br />

des Spiels wesentlich beeinflusst hat.<br />

➁ Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichter können nicht korrigiert werden.<br />

➂ Wird eine Spielwiederholung angeordnet, hat die Spielleitung eine Entscheidung über die<br />

Kostenverteilung des nicht gewerteten Spiels zu treffen.<br />

SPORTDISZIPLIN<br />

§ 53<br />

➀ Ein in einem Pflichtspiel disqualifizierter Spieler ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr<br />

spielberechtigt, auch wenn die Disqualifikation in einem Pflichtspiel der Bundesligen ausge-


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 87<br />

§ 54<br />

§ 55<br />

§ 56<br />

§ 57<br />

§ 58<br />

sprochen wurde.<br />

➁ Jeder Disqualifizierte hat sich für die Restspielzeit in die Umkleidekabine seiner Mannschaft<br />

zu begeben oder das Hallengebäude zu verlassen.<br />

➂ Bei einer Disqualifikation muss der Schiedsrichter die Gründe schriftlich der Spielleitung<br />

innerhalb von 48 Stunden mitteilen.<br />

➀ Bei einer Disqualifikation hat die Spielleitung unverzüglich über die Dauer einer Sperre zu<br />

entscheiden.<br />

➁ Ist die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach der Disqualifikation nicht getroffen<br />

worden, so ist der Spieler wieder spielberechtigt.<br />

➀ Erfolgt die Disqualifikation in einem Pflichtspiel, so richtet sich die Dauer der Sperre nach<br />

der in der Entscheidung festgelegten Anzahl der Pflichtspiele der Mannschaft, in deren Spiel<br />

die Disqualifikation ausgesprochen wurde.<br />

➁ Bei anderen Spielen richtet sich die Dauer der Sperre nach der in der Entscheidung festgelegten<br />

Anzahl der Pflichtspiele der Stammmannschaft, für die der Spieler einsatzberechtigt<br />

ist.<br />

➂ Die Entscheidung ist von der Spielleitung dem Spieler, dem Verein und dem DBB mitzuteilen.<br />

➃ Für die Dauer der Sperre ist der Spieler nicht spielberechtigt.<br />

Andere Verstöße gegen die Sportdisziplin sind von einem Schiedsrichter oder Kommissar<br />

schriftlich der Spielleitung mitzuteilen. Diese hat eine Sachentscheidung zu treffen. Der Spieler<br />

bleibt bis zu einer Entscheidung spielberechtigt.<br />

Verstoßen andere Teilnehmer am Spiel gegen die Sportdisziplin, gelten diese Vorschriften<br />

entsprechend. An Stelle einer Sperre kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.<br />

Ein gesperrter Teilnehmer am Spielbetrieb darf an keinem Pflichtspiel teilnehmen.<br />

XII. SCHIEDSRICHTER-EINSATZ<br />

§ 59<br />

➀ Für Pflichtspiele werden die Schiedsrichter vom Veranstalter eingesetzt.<br />

➁ Ein Pflichtspiel kann nur gewertet werden, wenn es von mindestens einem Schiedsrichter<br />

mit gültiger Schiedsrichterlizenz geleitet worden ist.<br />

§ 60<br />

➀ Ist nur ein Schiedsrichter zum Spielbeginn angetreten, so müssen die Mannschaften einen<br />

anwesenden vereinsneutralen Schiedsrichter als 2. Schiedsrichter akzeptieren. Kann kein


DBB-SO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 88<br />

§ 61<br />

zweiter Schiedsrichter gefunden werden, ist das Spiel von einem zu leiten.<br />

➁ Ist 15 Minuten nach angesetztem Spielbeginn keiner der Schiedsrichter erschienen, so<br />

müssen die Mannschaften anwesende vereinsneutrale Schiedsrichter akzeptieren.<br />

➂ Sind keine vereinsneutralen Schiedsrichter anwesend, können sich die Mannschaften auf<br />

vereinseigene Schiedsrichter einigen. Diese Einigung ist vor dem Spiel von beiden Kapitänen<br />

auf dem Spielbericht zu bestätigen.<br />

➃ Das Ausbleiben jedes angesetzten Schiedsrichters ist auf dem Spielbericht zu vermerken.<br />

Kann das Spiel wegen fehlender Schiedsrichter nicht begonnen werden, müssen Mannschaften<br />

und Kampfgericht bis zu 30 Minuten nach angesetztem Spielbeginn auf Schiedsrichter<br />

warten.<br />

XIII. SONDERSPIELBETRIEB<br />

§ 62<br />

Die Ahndung von Verstößen bei Freundschaftsspielen kann bei dem für den Austragungsort<br />

zuständigen LV-Sportwart beantragt werden. Dieser entscheidet als Vorinstanz.


DBB-JU/JSO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 89<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

JUGENDORDNUNG DES DBB<br />

JUGENDSPIELORDNUNG DES DBB<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


DBB-JU/JSO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 90<br />

JUGENDORDNUNG<br />

DES DEUTSCHEN BASKETBALL BUNDES E. V.<br />

Neufassung, beschlossen vom JUGENDTAG 2000 (Duisburg)<br />

Auszug aus dem DBB-Jahrbuch; Änderungen wurden vom<br />

Jugendtag 2004 (Göttingen) beschlossen.<br />

PRÄAMBEL<br />

Der Deutsche Basketball Bund e. V. gibt sich in dem Bewusstsein, dass das Basketballspiel<br />

junge Menschen besonders anspricht, und in der Überzeugung, dass das Basketballspiel ein<br />

geeignetes Mittel zur Erziehung des jungen Menschen, zur Entfaltung seiner Persönlichkeit<br />

und zur Mitverantwortung darstellt, sowie in der Absicht, in Ergänzung zu Elternhaus, Schule<br />

und Beruf sportliche und außersportliche Jugendarbeit zu leisten, die nachfolgende Jugendordnung.<br />

§ 1 Deutsche Basketball-Jugend<br />

➀ Die Deutsche Basketball-Jugend (DBJ) führt und verwaltet sich selbständig unter Beachtung<br />

der Satzung und der Ordnungen des Deutschen Basketball Bundes e. V. (DBB).<br />

➁ Die DBJ entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.<br />

Die Mittel müssen im Haushalt des DBB nachgewiesen werden.<br />

➂ Die DBJ ist Mitglied der Deutschen Sportjugend (dsj).<br />

➃ Die DBJ bekennt sich ausdrücklich zu den Prinzipien des Gender Mainstreamings und setzt<br />

sich für die Gleichstellung von Mädchen und Jungen ein.<br />

§ 2 Mitglieder<br />

Mitglieder der DBJ sind alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die Mitglied<br />

in einem Verein eines dem DBB angehörenden Landesverbandes sind, sowie alle Erwachsenen,<br />

die eine Aufgabe im Rahmen dieser Jugendordnung übernommen haben.<br />

§ 3 Organe<br />

Die Organe der DBJ sind:<br />

der DBB-Jugendtag,<br />

der DBB-Jugendhauptausschuss,<br />

der DBB-Jugendausschuss.<br />

§ 4 DBB-Jugendtag<br />

Mitgliederversammlung<br />

➀ Der Jugendtag ist die Delegiertenversammlung der DBJ.<br />

➁ Der Jugendtag tritt alle vier Jahre zusammen. Er ist vom Jugendausschuss in der Form einer<br />

Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DBB einzuberufen. Diese Einberufung<br />

hat mindestens drei Monate vor Beginn des Jugendtags unter Angabe der Tagesordnung zu<br />

erfolgen.<br />

➂ Der Jugendtag hat insbesondere folgende Aufgaben:


DBB-JU/JSO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 91<br />

- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Jugendausschussmitglieder,<br />

- Genehmigung der Jahresrechnungen,<br />

- Entlastung des Jugendausschusses,<br />

- Wahlen,<br />

- Genehmigung des Jugendhaushalts,<br />

- Planung der Jugendarbeit,<br />

- Behandlung und Beschlussfassung über Anträge.<br />

Stimmrecht<br />

➃ Auf dem Jugendtag können nur Delegierte der Landesverbands-Jugend, die die Mitglieder<br />

vertreten, das Stimmrecht ausüben. Jeder LV hat zwei Grundstimmen.<br />

Bei mehr als 1000 Jugend-Teilnehmerausweisen erhält der jeweilige LV zusätzlich eine weitere<br />

Stimme je angefangener 500 Jugendteilnehmerausweise. Die Vorschrift des § 9 Abs. 4,<br />

Satz 2, der Satzung, gilt entsprechend.<br />

➄ Jeder Delegierte kann acht Stimmen vertreten. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.<br />

➅ Die Mitglieder des Jugendausschusses haben je eine Stimme. Sie dürfen nicht Delegierte<br />

eines LV sein.<br />

➆ Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen<br />

Stimmen. Im übrigen gilt § 12 DBB-GVO.<br />

➇ Die Jugendtagsbeschlüsse werden protokolliert. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter<br />

und vom Protokollführer unterschrieben. Der Jugendtag ist verbandsöffentlich.<br />

Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss ausgeschlossen werden.<br />

➈ Anträge zum Jugendtag können nur von den LV-Jugendausschüssen und dem DBB-Jugendausschuss<br />

eingebracht werden. Hinsichtlich Antragsform und –frist gelten die in der<br />

GVO für den Bundestag enthaltenen Vorschriften entsprechend.<br />

§ 5 Außerordentlicher Jugendtag<br />

➀ Ein außerordentlicher Jugendtag kann vom DBB-Jugendausschuss einberufen werden. Er<br />

muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher, begründeter Antrag von mindestens acht<br />

Mitgliedsverbänden vorliegt. Er hat innerhalb von sechs Wochen nach dem Eingang des Antrags<br />

stattzufinden.<br />

➁ Die Bestimmungen über den Jugendtag finden auch für den außerordentlichen Jugendtag<br />

entsprechende Anwendung. Hinsichtlich Antragsform und –frist gelten die in der GVO für den<br />

außerordentlichen Bundestag enthaltenen Vorschriften entsprechend.<br />

§ 6 DBB-Jugendhauptausschuss<br />

➀ Der DBB-Jugendhauptausschuss ist die Versammlung der LV-Jugendwarte oder ihrer Vertreter,<br />

weiterer Delegierter und des DBB-Jugendausschusses.<br />

Er findet statt in den Jahren, in denen kein ordentlicher Jugendtag einberufen wird.<br />

➁ Zum Jugendhauptausschuss ist wie zum Jugendtag einzuladen.<br />

➂ Findet ein außerordentlicher Jugendtag statt, so kann dieser beschließen, den Jugendhauptausschuss<br />

für dieses Jahr nicht einzuberufen.


DBB-JU/JSO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 92<br />

➃ Hinsichtlich des Stimmrechts der Landesverbände gilt § 4 Abs. 4 JO entsprechend. Jeder<br />

Landesverband sollte mindestens zwei Delegierte entsenden, die das Stimmrecht ausüben.<br />

Jeder Delegierte kann maximal 15 Stimmen vertreten. § 4 Absatz 6 JO gilt entsprechend.<br />

Der Vizepräsident für Jugendfragen und Schulsport hat eine Stimme; die Mitglieder des Jugendausschusses<br />

haben je eine Stimme. Sie dürfen nicht Delegierte eines LV sein.<br />

➄ Hinsichtlich Antragform und –frist gelten die für den Jugendtag geltenden Vorschriften<br />

entsprechend.<br />

➅ Der DBB-Jugendhauptausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Jugendausschussmitglieder,<br />

- Planung der Jugendarbeit,<br />

- Fortbildung des Jugendhauptausschusses,<br />

- Vorbereitung des Jugendtags,<br />

- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jugendhaushaltes,<br />

- Entlastung,<br />

- Nachwahlen,<br />

- Behandlung von Anträgen und Beschlussfassung.<br />

§ 7 DBB-Jugendausschuss<br />

➀ An der Spitze der Basketball-Jugend des DBB steht der Jugendausschuss (JA) unter dem<br />

Vorsitz des Vizepräsidenten für Jugendfragen und Schulsport. Der Jugendausschuss hält bei<br />

seinen Planungen und Entscheidungen Fühlung mit anderen Gremien des DBB und der Landesverbände.<br />

Dem Jugendausschuss obliegt die Bearbeitung aller Jugendfragen und das Festlegen der Arbeitsrichtlinien<br />

für die Jugendarbeit im DBB.<br />

Im Besonderen sind dies:<br />

- die Jugendarbeit zu fördern und zu koordinieren sowie jugendpflegerische Maßnahmen zu<br />

ergreifen und zu unterstützen,<br />

- den Jugendspielbetrieb auf der Ebene des DBB und im internationalen Spielverkehr zu gestalten,<br />

zu lenken und zu fördern,<br />

- zentrale Führungsaufgaben in Zusammenarbeit mit der dsj vorzubereiten und durchzuführen,<br />

- Lehrgänge, Wettbewerbe und Camps im Jugendbereich auf Bundesebene zu veranstalten.<br />

➁ Der Jugendausschuss besteht aus:<br />

a) dem Vizepräsidenten für Jugendfragen und Schulsport,<br />

b) dem Beisitzer für Sichtungs- und leistungssportfördernde Maßnahmen,<br />

c) dem Beisitzer für den Spielbetrieb,<br />

d) dem Beisitzer als Koordinator für die dsj,<br />

e) dem Beisitzer für Aus- und Fortbildung, Camps, überfachliche Jugendveranstaltungen,<br />

f) dem Vertreter der LV-Jugendwarte,<br />

g) dem Vorsitzenden der Kommission für das Miniwesen (Mini-Referent),


DBB-JU/JSO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 93<br />

h) dem Vorsitzenden der Kommission für den Schulsport (Schulsport-Referent).<br />

➂ Der Jugendausschuss kann zusätzliche Mitglieder, die nicht stimmberechtigt sind, für besondere<br />

Aufgaben berufen.<br />

Mindestens zwei Mitglieder des Jugendausschusses sollten weiblichen Geschlechts sein.<br />

➃ Der Jugendausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus seinen Reihen einen Stellvertreter<br />

des Vizepräsidenten für Jugendfragen und Schulsport.<br />

➄ Die Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Jugendtag auf die Dauer von vier<br />

Jahren gewählt.<br />

➅ Wird ein Mitglied eines LV-Jugendausschusses zum Vizepräsidenten für Jugendfragen und<br />

Schulsport gewählt, so hat es die Position im Landesverband unverzüglich niederzulegen.<br />

Scheidet ein Jugendausschuss-Mitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Jugendausschuss bis<br />

zur Neu-/Nachwahl einen Vertreter.<br />

Scheidet der Vizepräsident für Jugendfragen und Schulsport vorzeitig aus, gilt die Regelung<br />

des § 12, Abs. 3, Satz 5, der Satzung entsprechend.<br />

➆ Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner stimmberechtigten<br />

Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vizepräsidenten<br />

für Jugendfragen und Schulsport.<br />

§ 8 Kommissionen und Kader-Trainer<br />

➀ Dem Jugendausschuss stehen zur Unterstützung Kommissionen und Kader-Trainer zur<br />

Seite.<br />

➁ Ständige Kommissionen im Jugendbereich sind<br />

a) die Kommission für den Jugendleistungssport,<br />

b) die Kommission für den Schulsport,<br />

c) die Kommission für das Miniwesen.<br />

Mitglieder der Kommission für den Jugendleistungssport sind:<br />

a) der Vizepräsident für Jugendfragen und Schulsport (als Vorsitzender),<br />

b) der JA-Beisitzer für Sichtungs- und leistungssportfördernde Maßnahmen,<br />

c) der Vertreter der LV-Jugendwarte im JA,<br />

d) der Jugendsekretär,<br />

e) der Sportdirektor,<br />

und jeweils – mit beratender Stimme –<br />

f) die Jugend-Bundestrainer männlich und weiblich,<br />

g) der gewählte Vertreter der LV-Trainer.<br />

Die Kommission für Jugendleistungssport bearbeitet die vom Jugendausschuss vorgegebenen<br />

Aufgabenstellungen. Insbesondere hat die Kommission die Aufgabe, Ideen und Konzepte<br />

zur Förderung des Jugendleistungssports zu entwickeln und gemeinsam mit dem Jugendausschuss<br />

umzusetzen.<br />

Die Aufgaben der Kommission für den Schulsport regelt § 9 der DBB-Jugendordnung.<br />

Die Kommission für das Miniwesen bearbeitet die vom Jugendausschuss vorgegebenen Auf-


DBB-JU/JSO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 94<br />

gabenstellungen. Insbesondere hat die Kommission die Aufgabe, Ideen und Konzepte zur<br />

Förderung des Miniwesens zu entwickeln und gemeinsam mit dem Jugendausschuss umzusetzen.<br />

Die Mitglieder der Kommissionen für das Miniwesen und den Schulsport werden auf Vorschlag<br />

des jeweiligen Kommissionsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode des Jugendausschusses<br />

durch diesen berufen. Die Mitgliederzahl zu b) und c) ist grundsätzlich auf fünf<br />

(einschließlich des Vorsitzenden) beschränkt.<br />

➂ Kader-Trainer sind die mit der Betreuung der National-Kader des DBB im Jugendbereich<br />

beauftragten Personen. Sie werden vom Jugendausschuss in Zusammenarbeit und Einvernehmen<br />

mit dem DBB-Präsidium und der Abteilung „Leistungssport“ berufen.<br />

§ 9 Schulsport<br />

Die Tagung der LV-Schulsportreferenten und die Schulsport-Kommission haben die Aufgabe,<br />

den Schul-Basketball zu fördern. Zu diesem Zweck arbeiten sie mit der Schule und den Schulorganisationen<br />

zusammen und fördern die Koordination zwischen Schulbehörden, Schule und<br />

Verein.<br />

Die Schulsport-Kommission bearbeitet von der Tagung der LV-Schulsportreferenten und dem<br />

Jugendausschuss vorgegebene Aufgabenstellungen.<br />

§ 10 Landesverbands-Jugenden<br />

Jeder Landesverband soll in seinem Verbandsbereich in regelmäßigen Abständen einen Jugendtag<br />

abhalten und einen Jugendausschuss bilden.<br />

§ 11 Jugend-Spielordnung (JSO)<br />

Der Jugendspielbetrieb wird durch die Jugendspielordnung (JSO) geregelt. Die JSO wird vom<br />

Jugendtag beschlossen. Änderungen können vom Jugendtag oder Jugendhauptausschuss<br />

vorgenommen werden.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 12 Gültigkeit, Übergangsbestimmungen und Änderung<br />

➀ Die Jugendordnung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen und zugleich<br />

Mehrheit der möglichen Stimmen durch den Jugendtag geändert werden. Dringlichkeitsanträge<br />

auf Änderung der Jugendordnung sind unzulässig.<br />

➁ Änderungen der Jugendordnung treten mit ihrer Annahme in Kraft, sofern nichts Abweichendes<br />

bestimmt wird.


DBB-JU/JSO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 95<br />

JUGENDSPIELORDNUNG<br />

DES DEUTSCHEN BASKETBALL BUNDES E. V.<br />

Beschlossen vom Jugendhauptausschuss am 6.7.2002.<br />

Änderungen wurden vom Jugendhauptausschuss 2003 (Frankfurt), 2005 (Hagen),<br />

vom Jugendtag 2004 (Göttingen) und <strong>2006</strong> (Rotenburg) beschlossen.<br />

Auszug aus dem DBB-Jahrbuch; Änderungen vorbehalten<br />

§ 1 Allgemeines<br />

➀ Die Jugendspielordnung (JSO) regelt den Jugendspielbetrieb. Sie ist für alle Teilnehmer<br />

verbindlich. Sie wird durch die jeweilige Ausschreibung ergänzt.<br />

➁ Die DBB-SO ist im Jugendspielbetrieb sinngemäß anzuwenden, sofern die JSO keine Regelung<br />

trifft.<br />

➂ Soweit in der JSO bzw. DBB-SO zugelassen, können die Veranstalter für ihre Wettbewerbe<br />

abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.<br />

➃ Im Bereich des Mini-Basketballs (U12 und jünger) gelten ferner die vom DBB-Jugendausschuss<br />

(DBB-JA) beschlossenen MINI-Spielregeln. Die Landesverbände und ihre Zusammenschlüsse<br />

können für ihre Mini-Wettbewerbe abweichende Regelungen treffen.<br />

➄ Der DBB, die Landesverbände und ihre regionalen Zusammenschlüsse können für ihren<br />

Jugendspielbetrieb ergänzende Regelungen treffen, die für bestimmte Altersklassen / Wettbewerbe<br />

verpflichtend vorschreiben, nach bestimmten Grundsätzen der Verteidigung und<br />

des Angriffs zu spielen, und die für die Einhaltung dieser Regelungen notwendigen Maßnahmen<br />

anordnen.<br />

§ 2 Altersklasseneinteilung<br />

➀ Im Jugendbereich gelten folgende Altersklasseneinteilungen:<br />

- U20-Jugendliche nicht älter als 19 Jahre sein.<br />

- U19-Jugendliche nicht älter als 18 Jahre sein.<br />

- U18-Jugendliche nicht älter als 17 Jahre sein.<br />

- U16-Jugendliche nicht älter als 15 Jahre sein.<br />

- U14-Jugendliche nicht älter als 13 Jahre sein.<br />

- U12-Jugendliche nicht älter als 11 Jahre sein<br />

- U10-Jugendliche nicht älter als 9 Jahre sein.<br />

- U8-Jugendliche nicht älter als 7 Jahre sein.<br />

➁ Stichtag ist jeweils der 31.12. des laufenden Spieljahres.<br />

§ 3 Sonderteilnahmeberechtigung von Jugendlichen<br />

➀ Die Sonderteilnahmeberechtigung ist als individuelle Fördermassnahme für Jugendliche<br />

anzusehen.<br />

➁ Jugendliche können nur eine Sonderteilnahmeberechtigung (Jugend oder Senioren) für<br />

eine mannschaft eines anderen Vereines erhalten.


DBB-JU/JSO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 96<br />

➂ Die Sonderteilnahmeberechtigung ist über den Landesverband des Zweitvereins beim DBB<br />

bis zum 30.11. des Spieljahres zu beantragen. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Der Antrag<br />

ist von den beteiligten Vereinen und Landesverbänden zu unterzeichnen. Die Landesverbände<br />

können hierfür eine Gebühr festlegen. Die Sonderteilnahmeberechtigung endet mit Ablauf<br />

des Spieljahres.<br />

➃ Der Einsatz im Zweitverein muss in einer anderen Alters- oder Spielklasse als im Stammverein<br />

erfolgen, wobei die Landesverbände weitergehend Einschränkungen festlegen können.<br />

➄ Für den Einsatz in einer Seniorenmannschaft ist Voraussetzung mindestens die Zugehörigkeit<br />

zu einem Landesverbandskader.<br />

➅ Eine Sonderteilnahmeberechtigung kann während des Wettbewerbes nicht geändert werden,<br />

erlischt beim Wechsel des Stammvereins und kann nicht wieder neu beantragt werden.<br />

Aushilfseinsätze sind nicht möglich.<br />

➆ Für alle Wettbewerbe ist die Anzahl der Sonderteilnahmeberechtigungen auf drei je Spiel<br />

begrenzt.<br />

§ 4 Einsatz-Spielberechtigungen von Jugendlichen<br />

➀ Jugendliche der Altersklassen U16, U18, U19 und U20 sind jeweils in ihrer und allen älteren<br />

Altersklassen sowie im Rahmen der DBB-Seniorenspielordnung im Seniorenspielbetrieb<br />

spielberechtigt. Die Spielberechtigung von U16-Jugendlichen für den Seniorenspielbetrieb ist<br />

beim jeweiligen Landesverband durch den Verein zu beantragen und wird durch die Genehmigung<br />

durch die Genehmigung nachgewiesen.<br />

➁ Jugendliche der Altersklassen U14 und U12 sind jeweils in ihrer und den zwei nächsthöheren<br />

Altersklassen spielberechtigt. Die Spielberechtigung in der übernächsten Jugendaltersklasse<br />

ist beim jeweiligen Landesverband durch der Verein zu beantragen und wird durch<br />

eine Genehmigung nachgewiesen.<br />

➂ Jugendliche der Altersklasase U8 und U10 sind bis einschliesslich der Altersklasse U12<br />

spielberechtigt. spielberechtigt.<br />

➃ Mit dem Antrag auf Ausweitung der Spielberechtigung gemäss Absatz 1 und 2 sind folgende<br />

Unterlagen vorzulegen:<br />

- Sportärztliches Attest – nicht älter als einen Monat - mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

hinsichtlich des Spielens in den beantragten Spiel- und Altersklassen,<br />

- Einverständniserklärung des / der Erziehungsberechtigten.<br />

Für die Bearbeitung des Antrags ist eine Gebühr je Teilnehmerausweis an den Landesverband<br />

zu zahlen. Die Höhe dieses Betrags wird vom LV festgelegt.<br />

➄ Die Spielberechtigung gilt bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres. Ihre Änderung ist innerhalb<br />

des Spieljahres nicht zulässig.<br />

➅ Die Landesverbands-Jugendwarte können für den Spielbetrieb auf Landesverbandsebene<br />

die Einsatzmöglichkeiten für Jugendliche einschränken.<br />

➆ Ein Jugendlicher kann einschliesslich des Einsatzes im Seniorenbereich, der Sonderteilnah-


DBB-JU/JSO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 97<br />

meberechtigung und der Aushilfseinsätze höchstens vier Einsatzberechtigungen fpro Spieljahr<br />

erlangen.<br />

§ 5 Sonderregelungen<br />

➀ Die LV-Jugendwarte können für Kaderspieler Sonderregelungen für die Wettbewerbe auf<br />

LV-Ebene treffen.<br />

➁ Auf Vorschlag des Vizepräsidenten für Jugendfragen/Schulsport kann der Jugendausschus<br />

in begründeten Fällen abweichend von den Fristen der DBB-SO eine Teilnahmeberechtigung<br />

für einen Jugendlichen erteilen.<br />

§ 6 Spielzeit/Spielerzahl<br />

➀ Der Veranstalter ist berechtigt, von den FIBA-Regeln abweichende Spielzeiten und Spielerzahlen<br />

in den jeweiligen Ausschreibungen festzulegen.<br />

➁ An einem Tag sollen Jugendliche nicht mehr als zwei Spiele mit voller Spielzeit bestreiten.<br />

➂ Bei Turnieren mit verkürzter Spielzeit soll die Gesamtspielzeit je Tag die Spieldauer von<br />

zwei normalen Spielen nicht überschreiten.<br />

§ 7 Deutsche Meisterschaften<br />

➀ Alljährlich werden vom Jugendausschuss Deutsche Meisterschaften in den Altersklassen:<br />

weiblich<br />

männlich<br />

- U18 - U19<br />

- U16 - U16<br />

- U14 - U14<br />

durchgeführt.<br />

➁ Nähere Regelungen trifft die vom DBB-Jugendausschuss zu beschließende Ausschreibung,<br />

die jeweils in den Amtlichen Mitteilungen des DBB bis zum 30.04. eines jeden Jahres veröffentlicht<br />

wird.<br />

➂ In der Altersklasse U19 männlich wird die Meisterschaft in Form einer Nachwuchs-Basketball-Bundesliga<br />

(NBBL) durchgeführt. Hierzu ergeht eine gesonderte Ausschreibung, in<br />

der auch abweichende Regelungen zur DBB-SO und dieser Spielordnung getroffen werden<br />

können.<br />

§ 8 Jugendpokal-Wettbewerbe<br />

Der Jugendausschuss des DBB kann Pokalwettbewerbe in den verschiedenen Altersklassen<br />

veranstalten. Näheres wird durch den Jugendausschuss in Form einer Ausschreibung geregelt.<br />

§ 9 Auswahlmannschaften<br />

➀ Der DBB, die Landesverbände und deren Gliederungen sind berechtigt, Mannschaften für<br />

Auswahlspiele zu bilden.<br />

➁ Die Landesverbände und die Vereine sind verpflichtet, Spieler auf Anforderung freizustellen.<br />

Die Anforderung von Spielern ist dem betroffenen Landesverband und Verein mitzuteilen.


DBB-JU/JSO<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 98<br />

➂ Angeforderte Spieler können während der Zeit der geplanten und durchgeführten Maßnahmen<br />

für Veranstaltungen ihrer Vereine gesperrt werden.<br />

➃ Über Strafen und Sperren gegen Spieler und Vereine entscheidet der Vizepräsident für<br />

Jugendfragen und Schulsport für den Bereich des DBB und in den Bereichen der LV die dort<br />

dafür zuständigen Gremien, als Vorinstanz im Sinne der Rechtsordnung.<br />

➄ Wird ein Spieler/Trainer zu Maßnahmen des DBB/der Landesverbände abgestellt, so besteht<br />

bis 12 Tage vor dem Spieltermin ein Anspruch auf Spielverlegung. Die Landesverbände<br />

können diese Regelung für ihren Bereich weiter einschränken.<br />

§ 10 Wettbewerbe auf Bundesebene<br />

➀ Alljährlich wird vom Jugendausschuss das Bundesjugendlager / -treffen für die Jugendauswahlmannschaften<br />

der Landesverbände (männlich und weiblich) ausgeschrieben.<br />

➁ Für alle Landesverbände besteht Teilnahmeverpflichtung. Nähere Regelungen trifft die<br />

vom DBB-Jugendausschuss zu beschließende Ausschreibung, die jeweils in den amtlichen<br />

Mitteilungen des DBB veröffentlicht wird.<br />

➂ Der Austragungsort wird vom Jugendausschuss festgelegt. Der Jugendausschuss und das<br />

Jugendsekretariat sind für die Durchführung verantwortlich.<br />

§ 11 Ausländer in Auswahlmannschaften<br />

Jeder Landesverband kann je Mannschaft nicht mehr als drei ausländische Spieler einsetzen.<br />

§ 12 Strafen<br />

Bei Verstößen gegen die Jugendordnung, die Jugendspielordnung, die Ausschreibung(en)<br />

oder die Sportdisziplin ist nach DBB-Rechtsordnung (DBB-RO) und dem jeweiligen Strafenkatalog<br />

zu verfahren.<br />

§ 13 Änderung und Gültigkeit<br />

Die Jugendspielordnung kann durch Beschluss des Jugendtages oder des Jugendhauptausschusses<br />

mit einfacher Mehrheit geändert werden.


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 99<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

JUGENDALTERSKLASSEN<br />

<strong>BBW</strong>-DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN<br />

DER U14 UND U12<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 100<br />

JUGENDALTERSKLASSEN <strong>2006</strong> / <strong>2007</strong><br />

Einteilung der Jugend-Altersklassen für die Wettbewerbe <strong>2006</strong>/<strong>2007</strong>,<br />

die am 01. Juni <strong>2006</strong> beginnen und am 31. Mai <strong>2007</strong> enden:<br />

U20: Jahrgänge 1987/1988<br />

U18: Jahrgänge 1989/1990<br />

U16: Jahrgänge 1991/1992<br />

U14. Jahrgänge 1993/1994<br />

U12: Jahrgänge 1995/1996<br />

U10: Jahrgänge 1997 und jünger<br />

Stichtag ist jeweils der 1. Januar<br />

Einsatzmöglichkeiten von Jugendlichen nach der SO und JSO:<br />

(Altersklasse / Einsatz im Jugendbereich / Einsatz im Erwachsenenbereich)<br />

U20<br />

(1987/88) U20 Stammmannschaft Senioren<br />

+ unbegrenztes Aushelfen in der Mannschaft mit der<br />

nächst niedrigeren Ordnungszahl<br />

U18<br />

(1989/90) U18, U20 Stammmannschaft Senioren<br />

+ unbegrenztes Aushelfen in der Mannschaft mit der<br />

nächst niedrigeren Ordnungszahl<br />

U16<br />

(1991/92) U16, U18, U20 Stammmannschaft Senioren<br />

+ unbegrenztes Aushelfen in der Mannschaft mit der<br />

nächst niedrigeren Ordnungszahl (Sondergenehmigung<br />

nach §4 JSO für den Seniorenbereich erforderlich)<br />

U14<br />

(1993/94) U14, U16, U18 Sondergenehmigung nach §4 JSO für U18 erforderlich<br />

U12<br />

(1995/96) U12, U14, U16 Sondergenehmigung nach §4 JSO für U16 erforderlich<br />

U10<br />

(1997 und jünger) Sonderregelungen vgl. §4 JSO


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 101<br />

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN<br />

U14 MEISTERSCHAFTEN<br />

Der Meisterschaftswettkampf besteht aus 4 Teilen:<br />

a) Basketballturnier (jeder gegen jeden)<br />

b) Basketballspezifischer Test<br />

c) Leichtathletischer Vierkampf<br />

d) Schwimmwettkampf<br />

Grundsätzliches:<br />

a) Eine Mannschaft besteht aus 12 SpielerInnen, die an allen Wettbewerben teilnehmen<br />

b) Bei den Wertungen werden immer die Ergebnisse von 12 SpielerInnen einbezogen. Weist<br />

eine Mannschaft weniger als 12 SpielerInnen auf, erhält sie festgelegte Zusatzresultate.<br />

c) Zugelassen sind auch gemischte Mannschaften; diese nehmen am Wettbewerb der U14-<br />

Jugend männlich teil.<br />

d) Jede Mannschaft ist von jeweils 2 Personen zu betreuen. Diese geben die ausgefüllten<br />

Mannschaftsmeldebogen vor Beginn des ersten Wettkampfes beim Kommissar ab.<br />

e) Am Ende der Vorrunde und der Endrunde erfolgt eine Siegerehrung durch den anwesenden<br />

Vertreter des <strong>BBW</strong>.<br />

f) Alle Teilnehmer der Endrunde erhalten Urkunden und der <strong>BBW</strong>-Meister T-Shirts<br />

g) Bei der <strong>BBW</strong>-Endrunde stellt der <strong>BBW</strong> die Schiedsrichter. Bei der Vorrunde stellen die<br />

beteiligten Vereine die Schiedsrichter. Diese dürfen nicht Trainer einer der beteiligten Mannschaften<br />

sein. Allerdings kann der ausrichtende Verein auf eigene Kosten neutrale Schiedsrichter<br />

über den <strong>Bezirk</strong>sschiedsrichterwart oder über die <strong>Bezirk</strong>sgeschäftsstelle anfordern.<br />

Bei jedem Teilwettkampf bekommen die Mannschaften Wertungspunkte gemäß ihrer Platzierung:<br />

1. Platz - 4 Punkte<br />

2. Platz - 3 Punkte<br />

3. Platz - 2 Punkte<br />

4. Platz - 1 Punkt<br />

Die Wertungspunkte aus dem Basketballturnier zählen 6fach, aus dem Leichtathletik-Wettkampf<br />

3fach, aus dem Basketballtest 2fach und dem Schwimmwettkampf jeweils 1fach.<br />

Beispiel:<br />

Die Mannschaft des BC Musterhausen belegt im<br />

BB-Turnier 2.Platz = 3 x 6 = 18 Punkte<br />

Basketballtest 3.Platz = 2 x 2 = 4 Punkte<br />

Leichtathletik 1.Platz = 4 x 3 = 12 Punkte<br />

Schwimmen 2.Platz = 3 x 1 = 3 Punkte<br />

Summe der Wertungspunkte:<br />

37 Punkte


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 102<br />

Sollten zwei Mannschaften genau die gleiche Zahl von Wertungspunkten aufweisen, so entscheidet<br />

für die Endplatzierung der bessere Platz im Basketballturnier.<br />

a) Basketballturnier<br />

Spielplan:<br />

<strong>BBW</strong>-Vorrunde<br />

<strong>BBW</strong>-Endrunde<br />

Spiel 1: 1.Bez. 1/3 - 2.Bez. 1/3 1.Baden - 2.Baden<br />

Spiel 2: 1.Bez. 2/4 - 2.Bez. 2/4 1.Württemb. - 2.Württemb.<br />

Spiel 3: 1.Bez. 1/3 - 2.Bez. 2/4 1.Baden - 2.Württemb.<br />

Spiel 4: 1.Bez. 2/4 - 2.Bez. 1/3 2.Baden - 1.Württemb.<br />

Spiel 5: 2.Bez. 2/4 - 2.Bez. 1/3 2.Württemb. - 2.Baden<br />

Spiel 6: 1.Bez. 1/3 - 1.Bez. 2/4 1.Württemb. - 1.Baden<br />

Regeln: DBB - Miniregeln<br />

Spielzeit: 4 x 8 Min.; 2 Min. Viertelpause, 5 Min. Halbzeitpause<br />

Verlängerung: je 3 Minuten bis zur Entscheidung<br />

Auszeiten: 2 pro Halbzeit, 1 pro Verlängerung<br />

Fouls: 4 persönliche Fouls; 4. Teamfoul pro Viertel<br />

Spielball: U14 männl. Offizieller Basketball Gr. 7; U14 weibl. Offizieller Basketball Gr. 6<br />

Spielereinsatz:<br />

- jede/r Spieler/in muss in jedem Spiel mindestens ein komplettes Viertel eingesetzt werden<br />

(die Zeit kann nicht über mehrere Viertel verteilt werden),<br />

- jede/r Spieler/in muss in jedem Spiel mindestens ein komplettes Viertel pausieren (die Zeit<br />

kann nicht über mehrere Viertel verteilt werden), sofern es die Spieleranzahl (ab 7) erlaubt.<br />

- für Mannschaften , die mit 10 bis 12 Spieler/innen antreten, gilt folgender Wechselmodus: 5<br />

oder 6 Spieler/innen müssen im 1.Viertel spielen. Die anderen 5 oder 6 Spieler/innen müssen<br />

im 2.Viertel spielen. Im 3. und 4. Viertel darf frei gewechselt werden.<br />

Der Spieleinsatz wird durch den Kommissar kontrolliert<br />

Verteidigung:<br />

Die Mann-Mann-Verteidigung ist gemäß den aktuellen MMV-Kriterien des DBB verbindlich<br />

vorgeschrieben. Sie wird vom Kommissar überwacht. Ein Verstoß wird zunächst mit einer<br />

Ermahnung geahndet. Jeder wiederholter Verstoß wird mit einem technischen Foul gegen<br />

die Bank bestraft.


) Basketballspezifischer Test<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 103<br />

Aufgaben: 1.) Umsetzen 1 Minute; Anzahl zählen<br />

2.) Dribbling Spieler dribbelt von der Grundlinie bis zur Freiwurflinie<br />

und nach Handwechsel zurück;<br />

1 Minute, pro Linienberührung 1 Punkt<br />

3.) Wurftest außerhalb eines 2m-Kreises um den Korb;<br />

1 Minute werfen, eigner Rebound, pro Treffer 1 Punkt<br />

4.) Korblegertest 5 rechts mit rechter Hand, 5 links mit linker Hand;<br />

Handwechsel nach jedem Korbleger;<br />

Treffer und Zeit werden bewertet<br />

5.) Seilspringen: 1 Minute beidbeinige Seilsprünge;<br />

pro Durchzug 1 Punkt<br />

Für die Aufgaben 1.) bis 5.) erhält die jeweils erstplazierte Mannschaft 4 Punkte, die viertplazierte<br />

1 Punkt. Für die Wertung zählt das durchschnittliche Mannschaftsergebnis. Haben zwei<br />

Mannschaften das gleiche Ergebnis, belegen sie den gleichen Platz. Die Summe der Punkte<br />

für die Aufgaben 1.) bis 5.) entscheidet über die Rangfolge der Teams. Bei Punktgleichheit<br />

belegen sie den gleichen Platz.<br />

U14 männlich:<br />

Trifft eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer<br />

für die Aufgabe 1.) 65 Umsetzungen, für 2.) 20 Linienberührungen, für 3.) Wurftest<br />

10 Treffer, für 4.) 9 Punkte angerechnet und für 5.) 65 Durchzüge<br />

U14 weiblich:<br />

Trifft eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer<br />

für die Aufgabe 1.) 65 Umsetzungen, für 2.) 20 Linienberührungen, für 3.) Wurftest<br />

5 Treffer, für 4.) 5 Punkte angerechnet und für 5.) 65 Durchzüge<br />

c) Leichtathletikwettkampf<br />

1.) Pendelstaffel über 50 m<br />

Jeder Teilnehmer läuft einmal 50m. Der Wechsel erfolgt durch Abschlagen um eine Malstange<br />

herum. Die gestoppte Zeit der Mannschaft geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft<br />

mit weniger als 12 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer U14 weiblich 13<br />

sek und U14 männlich 12 sek angerechnet.<br />

2.) Weitsprung<br />

Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Alle Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander<br />

ihre ersten Versuche durch, dann den zweiten, dann den dritten. Es wird aus einer Absprungzone<br />

abgesprungen. Es wird vom Absprungpunkt innerhalb einer Absprungzone bis zum<br />

Landeeindruck gemessen. Von jedem Teilnehmer geht das beste Resultat in die Wertung ein.


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 104<br />

Nach Addition aller Bestweiten der Teilnehmer eines Teams erhält man das Mannschaftsergebnis.<br />

Diese geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern<br />

an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer 2,80 m (U14 weiblich und männlich) angerechnet.<br />

3.) Ballweitwurf (200 g)<br />

Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Alle Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander<br />

ihre ersten Versuche durch, dann den zweiten, dann den dritten. Von jedem Teilnehmer geht<br />

das beste Resultat in die Wertung ein. Nach Addition aller Bestweiten der Teilnehmer erhält<br />

man das Mannschaftsergebnis. Diese geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger<br />

als 12 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer U14 weiblich 14 m und<br />

U14 männlich 17 m angerechnet.<br />

4.) 2000m Lauf<br />

Jeder Teilnehmer läuft 2000m. Der Start erfolgt von 2 Teams gleichzeitig im Stadion an<br />

der Ziellinie des 100m Laufes. Die gestoppten Zeiten werden addiert und die Summe geht<br />

in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern an, bekommt sie<br />

pro fehlendem Teilnehmer 13 Min. angerechnet. Kann ein Teilnehmer, unabhängig von den<br />

Ursachen, am 2000m Lauf nicht teilnehmen, ist er für das nächste Basketballspiel sei-ner<br />

Mannschaft gesperrt. Gleiches gilt auch für Verletzte.<br />

Statt der Wettbewerbe 1.) bis 3.) wird bei sehr schlechten Witterungsbedingungen das Hallenprogramm<br />

durchgeführt.<br />

Für die Einzelergebnisse gibt es nach dem oben beschriebenen System Wertungspunkte.<br />

Haben am Ende zwei Mannschaften genau die gleiche Summe von Wertungspunkten, so<br />

belegen sie den gleichen Platz.<br />

d) Schwimmwettkampf<br />

Es wird eine Staffel geschwommen. Jeder Teilnehmer schwimmt zwei Bahnen (max. 50m).<br />

Die Stilart ist frei wählbar. Die gestoppte Zeit wird durch die Teilnehmerzahl dividiert und<br />

man erhält das Mannschaftsergebnis. Diese errechnete Zeit geht in die Wertung ein. Tritt<br />

eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer<br />

an den Sportschulen Tailfingen oder Steinbach U14 weiblich 45 sek und U14 männlich 50<br />

sek., bei 2 x 25 m bzw. 1 x 50 m jeweils U14 weiblich 100 sek und bei U14 männlich 45 sek<br />

angerechnet. Bei Verletzungen eines Schwimmers während des Wettkampfes, schickt der<br />

Kommissar nach 60 Sek. den nächsten Teilnehmer ins Becken.


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 105<br />

Das Hallenprogramm<br />

Es wird bei ganz schlechten Witterungsbedingungen, und auf verbindliche Entscheidung des<br />

offiziellen <strong>BBW</strong>-Verantwortlichen anstatt der Leichtathletikwettbewerbe 1.) bis 3.) durchgeführt:<br />

1.) Pendelstaffel<br />

Jeder Teilnehmer läuft 1x von der Grundlinie zur Endlinie des Basketballspielfeldes und wieder<br />

zurück.. Der Wechsel erfolgt durch Abschlagen um eine Malstange herum. Die gestoppte<br />

Zeit der Mannschaft geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern<br />

an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer bei U14 weiblich 13sek und bei der U14<br />

männlich 12sek angerechnet.<br />

2.) Standweitsprung<br />

Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Alle Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander<br />

ihre ersten Versuche durch, dann den zweiten, dann den dritten. Es wird beidbeinig hinter<br />

einer Absprunglinie abgesprungen. Es wird von der Absprunglinie bis zum Landepunkt gemessen.<br />

Von jedem Teilnehmer geht das beste Resultat in die Wertung ein. Nach Addition aller<br />

Bestweiten der Teilnehmer einer Mannschaft erhält man das Mannschaftsergebnis. Diese<br />

geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern an, bekommt<br />

sie pro fehlendem Teilnehmer bei 1,3 m angerechnet.<br />

3.) Basketballweitwurf<br />

Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Dabei ist nur ein Stemmschritt als Anlauf erlaubt. Alle<br />

Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander ihre ersten Versuche durch, dann den<br />

zweiten, dann den dritten. Von jedem Teilnehmer geht das beste Resultat in die Wertung<br />

ein. Nach Addition aller Bestweiten der Teilnehmer einer Mannschaft erhält man das Mannschaftsergebnis.<br />

Diese geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 12<br />

Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer U14 weiblich 10 m und bei der U14<br />

männlich 11 m angerechnet.<br />

4.) 2000m Lauf<br />

Der 2000m-Lauf kann auch bei Regen im Freien stattfinden.


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 106<br />

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN<br />

U12 FINALTURNIERE IN BADEN SOWIE WÜRTTEMBERG<br />

Es wird ein Badisches und ein Württembergisches Endturnier durchgeführt.<br />

Der Wettbewerb besteht aus 4 Teilen:<br />

a) Basketballturnier (jeder gegen jeden)<br />

b) Basketballspezifischer Test<br />

c) Leichtathletischer Vierkampf<br />

d) Schwimmwettkampf<br />

Grundsätzliches:<br />

a) Eine Mannschaft besteht aus mind. 7 und höchstens 12 Spieler/innen, die an allen Wettbewerben<br />

teilnehmen.<br />

b) Bei den Wertungen werden immer die Ergebnisse von 10 Spieler/innen einbezogen. Weist<br />

eine Mannschaft weniger als 10 Spieler/innen auf, erhält sie festgelegte Zusatzresultate.<br />

c) Zugelassen sind auch gemischte Mannschaften. Diese nehmen am Wettbewerb der U12<br />

männlich teil.<br />

d) Jede Mannschaft ist von jeweils 2 Personen zu betreuen. Diese geben die ausgefüllten<br />

Mannschaftsmeldebogen vor Beginn des ersten Wettkampfes beim Kommissar ab.<br />

e) Am Ende der Meisterschaft erfolgt eine Siegerehrung durch den anwesenden Vertreter des<br />

<strong>BBW</strong>.<br />

f) Jeder Teilnehmer erhält eine Urkunde und die Sieger erhalten T-Shirts.<br />

g) Jeder teilnehmende Verein stellt einen Schiedsrichter, der nicht beteiligter Trainer ist; es<br />

sei denn der aus-richtende Verein fordert auf eigene Kosten neutral Schiedsrichter über <strong>Bezirk</strong>sgeschäftsstelle<br />

/ den <strong>Bezirk</strong>s-schiedsrichterwart an.<br />

Bei jedem Teilwettkampf bekommen die Mannschaften Wertungspunkte gemäß ihrer Platzierung:<br />

1. Platz = 4 Punkte<br />

2. Platz = 3 Punkte<br />

3. Platz = 2 Punkte<br />

4. Platz = 1 Punkt<br />

Die Wertungspunkte aus dem Basketballturnier zählen 4-fach, aus dem Leichtathletikwettkampf<br />

2-fach, aus dem Basketballtest 1-fach und dem Schwimmwettkampf 1-fach.


Beispiel:<br />

Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 107<br />

Die Mannschaft des 1. BC Musterhausen belegt im<br />

BB Turnier Platz 2 = 3 x 4 = 12 Punkte<br />

Basketballtest Platz 3 = 2 x 1 = 2 Punkte<br />

Leichtathletik Platz 1 = 4 x 2 = 8 Punkte<br />

Schwimmen Platz 2 = 3 x 1 = 3 Punkte<br />

Summe der Wertungspunkte<br />

25 Punkte<br />

Sollten zwei Mannschaften genau die gleiche Zahl von Wertungspunkten haben, entscheidet<br />

für die Endplatzierung der bessere Platz im Basketballturnier.<br />

a) Basketballturnier<br />

Endturnier Baden / Württemberg<br />

Spiel 1: 1. Bez. 1/3 - 2. Bez. 1/3<br />

Spiel 2: 1. Bez. 2/4 - 2. Bez. 2/4<br />

Spiel 3: 1. Bez. 1/3 - 2. Bez. 2/4<br />

Spiel 4: 1. Bez. 2/4 - 2. Bez. 1/3<br />

Spiel 5: 2. Bez. 2/4 - 2. Bez. 1/3<br />

Spiel 6: 1. Bez. 1/3 - 1. Bez. 2/4<br />

Regeln:<br />

Es gelten die offiziellen Mini-Regeln des DBB incl. der Modifikationen der Art. 16 und 17 Spielbeginn<br />

und Sprungball<br />

Spielzeit: 4 x 7 Minuten; 2 Minuten Viertelpause, 5 Minuten Halbzeitpause<br />

Auszeiten: 2 pro Halbzeit; 1 pro Verlängerung<br />

Fouls: 4 persönliche Fouls; Freiwürfe ab dem 4. Teamfoul pro Viertel<br />

Spielereinsatz:<br />

- Jede/r Spieler/in muss in jedem Spiel mindestens ein komplettes Viertel eingesetzt werden<br />

(die Zeit kann nicht über mehrere Viertel verteilt werden).<br />

- Jede/r Spieler/in muss in jedem Spiel mindestens ein komplettes Viertel pausieren (die Zeit<br />

kann nicht über mehrere Viertel verteilt werden), sofern es die Spieleranzahl (ab 7) erlaubt.<br />

Für Mannschaften, die mit 10 - 12 Spieler/innen antreten, gilt folgender Wechselmodus:<br />

- 5 oder Spieler/Innen müssen im 1.Viertel spielen. Die anderen 5 oder 6 müssen im 2.Viertel<br />

spielen. Im 3. und 4. Viertel darf frei gewechselt werden.


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 108<br />

Der Spielereinsatz wird durch den Kommissar kontrolliert.<br />

Ein Verstoß wird sofort mit einem technischen Foul gegen die Bank bestraft und der Spielereinsatz<br />

muss sofort korrigiert werden.Ein wiederholter Verstoß führt zu Spielabbruch und das<br />

Spiel geht verloren.<br />

Verteidigung: Das Einhalten der Mann-Mann-Verteidigung gemäß den aktuellen Kriterien des<br />

DBB wird vom Kommissar überwacht. Ein Verstoß wird zunächst mit einer Ermahnung geahndet.<br />

Jeder wiederholter Verstoß wird mit einem technischen Foul gegen die Bank bestraft.<br />

b) Basketballspezifischer Test<br />

Aufgaben: 1.) Umsetzen: 1 Minute; Anzahl zählen<br />

2.) Dribbling: Spieler dribbelt von der Grundlinie bis Freiwurflinie und<br />

nach Handwechsel zurück;<br />

1 Minute, pro Linienberührung 1 Punkt<br />

3.) Wurf-Test: außerhalb eines 2m-Kreises um den Korb 1 Minute wer–<br />

fen; eigener Rebound, pro Treffer 1 Punkt<br />

4.) Korbleger-Test: 5 rechts mit rechter Hand, 5 links mit linker Hand;<br />

Handwechsel nach jedem Korbleger, pro Treffer 1 Punkt<br />

Für die Aufgaben 1.) bis 4.) erhält die jeweils erstplazierte Mannschaft 4 Punkte, die viertplazierte<br />

1 Punkt. Für die Wertung zählt das durchschnittliche Mannschaftsergebnis. Haben zwei<br />

Mannschaften das gleiche Ergebnis, belegen sie den gleichen Platz. Die Summe der Punkte<br />

für die Aufgaben 1.) bis 4.) entscheidet über die Rangfolge der Teams. Bei Punktgleichheit<br />

belegen sie den gleichen Platz.<br />

Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer<br />

für die Aufgabe 1.) 40 Umsetzungen, für 2.) 14 Linienberührungen, für 3.) 6 Treffer<br />

und für 4.) 4 Treffer angerechnet.<br />

c) Leichtathletikwettkampf<br />

1.) Pendelstaffel über 50m<br />

Jeder Teilnehmer läuft einmal 50m. Der Wechsel erfolgt durch Abschlagen um eine Malstange<br />

herum. Die gestoppte Zeit der Mannschaft wird durch die Teilnehmerzahl geteilt und mit<br />

10 multipliziert. Diese geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern<br />

an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer 15 Sek. angerechnet.<br />

2.) Weitsprung<br />

Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Alle Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander<br />

ihre ersten Versuche durch, dann den zweiten, dann den dritten. Es wird aus einer Absprung-


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 109<br />

zone abgesprungen. Es wird vom Absprungpunkt innerhalb einer Absprungzone bis zum<br />

Landeeindruck gemessen. Von jedem Teilnehmer geht das beste Resultat in die Wertung ein.<br />

Zur Ermittlung des Mannschaftsergebnisses werden die 10 besten Werte aller Teilnehmer<br />

eines Teams addiert. Dies geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10<br />

Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer 2,0 m angerechnet.<br />

3.) Ballweitwurf (80 oder 200g)<br />

Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Alle Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander<br />

ihre ersten Versuche durch, dann den zweiten, dann den dritten.<br />

Von jedem Teilnehmer geht das beste Resultat in die Wertung ein. Zur Ermittlung des Mannschaftsergebnisses<br />

werden die 10 besten Werte aller Teilnehmer eines Teams addiert. Dies<br />

geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt<br />

sie pro fehlendem Teilnehmer 12 m angerechnet.<br />

4.) 1000m Lauf<br />

Jeder Teilnehmer läuft 1000m. Der Start erfolgt im Stadion von 2 Teams gleichzeitig an der<br />

Ziellinie des 100m Laufes. Die gestoppten Zeiten werden addiert und die Summe durch die<br />

Teilnehmerzahl geteilt und mit 10 multipliziert. Dies geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft<br />

mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer 6:30 Min.<br />

angerechnet.<br />

Kann ein Teilnehmer, unabhängig von den Ursachen, am 1000m Lauf nicht teilnehmen, ist er<br />

für das nächste Basketballspiel seiner Mannschaft gesperrt. Gleiches gilt auch für Verletzte.<br />

Statt der Wettbewerbe 1.) bis 3.) wird bei sehr schlechten Witterungsbedingungen das Hallenprogramm<br />

durchge-führt.<br />

Für die Einzelergebnisse gibt es nach dem oben beschriebenen System Wertungspunkte.<br />

Haben am Ende zwei Mannschaften genau die gleiche Summe von Wertungspunkten, so<br />

belegen sie den gleichen Platz.<br />

d) Schwimmwettkampf<br />

Es wird eine Staffel geschwommen. Jeder Teilnehmer schwimmt zwei Bahnen (max. 50m).<br />

Die Stilart ist frei wählbar. Die gestoppte Zeit wird durch die Teilnehmerzahl dividiert und mit<br />

10 multipliziert. Diese errechnete Zeit geht in die Wertung ein.<br />

Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer<br />

an den Sportschulen in Tailfingen oder Steinbach 60 Sek., bei 2 x 25m und 1 x 50m<br />

Bahnen jeweils 100 Sek. angerechnet. Bei Verletzungen eines Schwimmers während des<br />

Wettkampfes, schickt der Kommissar nach 60 Sek. den nächsten Teilnehmer ins Becken.


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 110<br />

Das Hallenprogramm<br />

Es wird bei ganz schlechten Witterungsbedingungen anstatt der Leichtathletikwettbewerbe<br />

1.) bis 3.) durchgeführt.<br />

a) Pendelstaffel<br />

Jeder Teilnehmer läuft 1 x von der Grundlinie zur Endlinie des Basketballspielfeldes und wieder<br />

zurück. Der Wechsel erfolgt durch Abschlagen um eine Malstange herum. Die gestoppte<br />

Zeit der Mannschaft wird durch die Teilnehmerzahl geteilt und mit 10 multipliziert. Diese geht<br />

in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt sie<br />

pro fehlendem Teilnehmer 15 sek. angerechnet.<br />

b) Standweitsprung<br />

Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Dabei ist nur 1 Stemmschritt als Anlauf erlaubt. Alle<br />

Teilnehmer einer Mann-schaft führen nacheinander ihre ersten Versuche durch, dann den<br />

zweiten, dann den dritten. Es wird beidbeinig hinter einer Absprunglinie abgesprungen. Es<br />

wird von der Absprunglinie bis zum Landepunkt gemessen. Von je-dem Teilnehmer geht<br />

das beste Resultat in die Wertung ein. Die Addition von 10 der besten Weiten der Teilnehmer<br />

eines Teams ergibt das Mannschaftsergebnis. Dieses geht in die Wertung ein. Tritt eine<br />

Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer 1,00<br />

m angerechnet.<br />

c) Minibasketballweitwurf<br />

Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Alle Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander<br />

ihre ersten Versuche durch, dann den zweiten, dann den dritten. Von jedem Teilnehmer geht<br />

das beste Resultat in die Wertung ein. Die Addition von 10 der besten Weiten der Spieler<br />

eines Teams ergibt das Mannschaftsdurchschnittsergebnis. Dieses geht in die Wertung ein.<br />

Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer<br />

8 m angerechnet.<br />

Der 1000m-Lauf kann auch bei Regen im Freien stattfinden !<br />

Änderungen der U14 und U12 Durchführungsbestimmungen durch den Jugendausschuss<br />

sind möglich.


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 111<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

KRITERIEN FÜR <strong>DIE</strong> MANN/MANN-VERTEIDIGUNG<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 112<br />

KRITERIEN BEI DER BEOBACHTUNG DER<br />

MANN-MANN-VERTEIDIGUNG<br />

Jeder Verteidiger ist verpflichtet einen genau bezeichneten Gegenspieler zu fixieren und zu<br />

decken. Fixieren und Decken beinhaltet gezielte Verteidigungspositionen und –aktionen im<br />

Sieben-Meter-Bereich, die für den Beobachter deutliche Hinweise sind, dass der Verteidiger<br />

seinen Gegenspieler durch Blickkontakt, akustische Signale oder Handzeichen wahrnimmt.<br />

Spielt eine Mannschaft eine Pressverteidigung über das ganze, dreiviertel- oder das halbe<br />

Feld sind diese Kriterien auch außerhalb des Sieben-Meter-Bereichs einzuhalten.<br />

Hierzu gilt folgende Regelung:<br />

Es muss immer Mann-Mann-Verteidigung gespielt werden. Sämtliche Ball-Raum- und kombinierte<br />

Verteidigungsvarianten sind auch außerhalb des Sieben-Meter-Bereichs nicht zugelassen.<br />

Spielt eine Mannschaft eine Verteidigung als Ganz-, Dreiviertel- oder Halbfeldpresse<br />

sind folgende Regelungen zur Verteidigung verbindlich:<br />

Dem Beobachter muss eine klare Mann-Mann-Zuordnung und –Zuständigkeit deutlich werden.<br />

Das Doppeln des Ballbesitzers und Helfen nach Durchbruch des Ballbesitzers ist grundsätzlich<br />

erlaubt. Demnach sind alle folgenden Verteidigungs-Rotationsmaßnahmen der anderen<br />

Verteidiger auch erlaubt. Es muss jedoch ein deutliches und unmittelbares Wiederaufnehmen<br />

der zugeordneten Angreifer nach der Spielaktion erfolgen.<br />

Folgende Regelungen zur Verteidigung im Sieben-Meter-Bereich sind verbindlich:<br />

DECKEN DES BALLBESITZERS<br />

Der Verteidiger befindet sich unmittelbar zwischen Ballbesitzer und Korb. Er steht so nah,<br />

dass er einen Wurf stören und so weit, dass er einen Durchbruch verhindern kann. Dass heißt<br />

der Maximalabstand beträgt 1 Meter.<br />

Erhält ein Angreifer aus einem Zuspiel den Ball, muss der Verteidiger unmittelbar seine Verteidigungsabsicht<br />

durch eine deutliche Positionsveränderung auf den Ballbesitzer hin deutlich<br />

machen.<br />

DECKEN EINES GEGENSPIELERS OHNE BALL<br />

Der Verteidiger bewegt sich grundsätzlich so, dass er seinen Gegenspieler immer sehen oder<br />

fühlen kann. Verteidiger auf der Ballseite und der ballfernen Seite sollten so stehen, dass sie<br />

sowohl den Ballbesitzer, als auch den direkten Gegenspieler wahrnehmen können.<br />

Dem Beobachter muss eine klare Mann-Mann-Zuordnung und –Zuständigkeit deutlich werden.<br />

Verändert der Ball durch Dribbling, oder Pass seine Position, so muss jeder Verteidiger seine


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 113<br />

Position mit dem Ball verschieben.<br />

Verändert ein Angreifer ohne Ball seine Position, muss auch sein Verteidiger seine Position<br />

mit dem Angreifer verschieben.<br />

Ist kein konkretes Helfen oder Doppeln am Ball erkennbar, müssen die Verteidiger, die einen<br />

Spieler auf der ballfernen Seite decken, mindestens mit einem Fuß in der dem Ball abgewandten<br />

Seite stehen (Korb-Korb-Linie).<br />

Es ist grundsätzlich untersagt einen Spieler ohne Ball zu doppeln.<br />

HILFEN, KORBSICHERUNG UND VERTEIDIGERROTATION<br />

Den Verteidigern von Spielern ohne Ball ist das Aushelfen am Ballbesitzer und die dazugehörige<br />

Korbsicherung erlaubt.<br />

Aushelfen erfolgt, wenn der Verteidiger des Ballbesitzers, z.B. durch Dribbeldurchbruch oder<br />

nach Anspiel, ausgespielt wurde und nicht mehr in der Lage ist, wirkungsvoll einzugreifen.<br />

Aushelfen bewirkt, dass zusätzliche Verteidiger kurzfristig ihre Position so verändern, dass sie<br />

den Korb absi-chern können (Verteidigungsrotation).<br />

Alle Helfer und alle anderen Verteidiger müssen nach der Hilfsaktion deutlich bemüht sein, so<br />

schnell wie mög-lich wieder einen Angreifer aufzunehmen.<br />

„SWITCHEN”<br />

Der Wechsel der Zuordnung von Verteidigern zu bestimmten Gegenspielern kann bei direkten<br />

und indirekten Blöcken, nach Doppeln, Helfen oder „Run & Jump” erfolgen.<br />

Bei allen „Switching”-Aktionen muss für den Beobachter ein deutliches Aufnehmen des neuen<br />

Gegenspielers in der unmittelbaren Spielaktion erkennbar sein.<br />

„DOPPELN”<br />

Das Doppeln des Ballbesitzers ist grundsätzlich erlaubt. Demnach sind alle folgenden Verteidigungs-Rotationsmaßnahmen<br />

der anderen Verteidiger auch erlaubt.<br />

Für den Beobachter jedoch muss ein deutliches und unmittelbares Wiederaufnehmen der<br />

zugeordneten Angrei-fer nach der Spielaktion erfolgen.<br />

Folge bei Verstößen der Mann-Mann-Verteidigungspflicht:<br />

Die vorgeschriebene Mann-Mann-Verteidigung wird durch eingeteilte Kommissare überwacht.<br />

Stellen diese einen Verstoß fest, so verwarnen sie den Trainer beim nächsten toten Ball.<br />

Bei jedem weiteren Verstoß benachrichtigt der Kommissar den ersten Schiedsrichter, der<br />

einen „Technischen Fehler” gegen die Bank verhängt.<br />

Die benannten Kommissare haben die Pflicht, die Schieds-richter vor den Spielen entsprechend<br />

zu informieren.


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 114<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

RICHTLINIEN FÜR <strong>DIE</strong> LEISTUNGSARBEIT<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 115<br />

RICHTLINIEN ZUR LEISTUNGSARBEIT<br />

IN DEN BEZIRKEN<br />

I. BEZIRKSLEISTUNGSAUSSCHUSS<br />

1. Zusammensetzung<br />

Um eine kontinuierliche und fachorientierte Betreuung sowie Organisation der Jugendleistungsarbeit<br />

in den <strong>Bezirk</strong>en zu erreichen und zu erhalten, werden in den <strong>Bezirk</strong>en des <strong>BBW</strong><br />

Leistungsausschüsse (BLA) eingerichtet. Dem BLA gehören an:<br />

a) <strong>Bezirk</strong>sleistungsbeauftragter (BLB) -<br />

Vorsitzender<br />

b) <strong>Bezirk</strong>sjugendwart<br />

Stellvertreter<br />

Berufung durch <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />

Wahl durch <strong>Bezirk</strong>sjugendtag<br />

c) Regionaltrainer im jeweiligen <strong>Bezirk</strong> -<br />

Honorartrainer des LAL<br />

Der <strong>BBW</strong>-Leistungsbeauftragte und die <strong>BBW</strong>-Landestrainer haben Sitz und Stimme im BLA.<br />

Sie sind durch Sitzungseinladungen zu informieren. Als beratende Mitglieder können die <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden<br />

und die <strong>Bezirk</strong>strainer ständig oder ad hoc hinzugezogen werden. Darüber<br />

entscheidet der <strong>Bezirk</strong>s-Jugendausschuss.<br />

2. Aufgaben des BLA<br />

1. Der BLA ist das Kontrollorgan innerhalb des <strong>Bezirk</strong>s für den Leistungssport im Jugendbereich.<br />

Er<br />

a) benennt die <strong>Bezirk</strong>sauswahltrainer<br />

b) zeichnet verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwendung und Abrechnung der zur<br />

Verfügung gestellten Gelder<br />

c) erstellt die jeweilige Jahresplanung und entscheidet über die Durchführung von Maßnahmen<br />

im <strong>Bezirk</strong>sjugendleistungsbereich<br />

2. Der/die Regionaltrainer erstellt/en in Abstimmung mit dem BLB jeweils bis zum 31.12.<br />

jeden Jahres einen Bericht, der dem <strong>Bezirk</strong>svorstand und dem <strong>BBW</strong>-Präsidium zur Kenntnis<br />

zu geben ist.<br />

3. Von jeder Sitzung des BLA ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern des BLA, dem<br />

<strong>Bezirk</strong>svorsitzenden, den <strong>BBW</strong>-Landestrainern und dem <strong>BBW</strong>-Leistungsbeauftragten zuzustellen.<br />

II. MITGLIEDER DES BLA UND IHRE AUFGABEN<br />

1. <strong>Bezirk</strong>sleistungsbeauftragter (BLB)<br />

1. Er ist Vorsitzender des BLA und das Verbindungsglied zwischen <strong>Bezirk</strong> und Verband im<br />

Jugendleistungsbereich.


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 116<br />

2. Er ist weisungsbefugt gegenüber den Regionaltrainern, nicht jedoch im fachlichen Bereich.<br />

3. Er ist gegenüber dem <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden, den <strong>BBW</strong>-Landestrainern und dem <strong>BBW</strong>-Leistungsbeauftragten<br />

verantwortlich für den ordnungsgemäßen Einsatz von entschädigten Mitarbeitern<br />

im <strong>Bezirk</strong>.<br />

4. Er koordiniert und löst die verwaltungstechnischen Aufgaben des Jugendleistungssports<br />

im <strong>Bezirk</strong>.<br />

5. Er überwacht das rechtzeitige Einreichen von Anträgen auf Stützunterricht und die sportmedizinische<br />

Untersuchungen von <strong>BBW</strong>-Kader-Mitgliedern.<br />

2. <strong>Bezirk</strong>sjugendwart<br />

1. Er ist das Verbindungsglied zwischen BLA, <strong>Bezirk</strong>svorstand und <strong>Bezirk</strong>s-Jugendausschuss.<br />

2. Er zeichnet verantwortlich für die Übereinstimmung der Terminplanung im Jugendleistungsbereich<br />

mit den Terminplänen der Staffelleiter.<br />

3. Er unterstützt den BLB bei seiner Tätigkeit und übernimmt selbst Arbeiten aus diesem<br />

Bereich.<br />

3. Regionaltrainer<br />

1. Er arbeitet eng mit dem BLB und dem <strong>Bezirk</strong>sjugendwart zusammen. Er koordiniert die<br />

Leistungssportmaßnahmen des <strong>Bezirk</strong>s nach Absprache mit dem jeweiligen Landestrainer.<br />

Bei mehreren Regionaltrainers in einem <strong>Bezirk</strong> sind diese verpflichtet, ihre Arbeit aufeinander<br />

abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet der BLB.<br />

2. Zu den Arbeiten des Regionaltrainers gehören u.a.<br />

a) Mitarbeit im <strong>Bezirk</strong>s- und <strong>BBW</strong>-Camp, an Stützpunkten und bei Talentfördertagen.<br />

b) Koordination der <strong>Bezirk</strong>sauswahlen nach Rücksprache mit den Landes- und <strong>Bezirk</strong>strainern.<br />

c) Referententätigkeit auf Trainer-, Aus- und Fortbildungslehrgängen nach Absprache mit<br />

dem <strong>BBW</strong>- oder dem <strong>Bezirk</strong>slehrwart.<br />

d) Betreuung einer <strong>Bezirk</strong>sauswahl je <strong>BBW</strong>-Sichtungsmaßnahme.<br />

e) Verbindung zu Vereinen und Vereinstrainern.<br />

f) Verbindung zu Kooperationen Schule/Verein und Beratung von Kooperationsleitern und<br />

Schülermentoren.<br />

g) Talentsichtung an Schulen und Hinführung von Talenten an Stützpunkte und Verein.<br />

4. Verbandstrainer<br />

Zu seinen Aufgaben gehört:<br />

a) Assistenztrainer des Landestrainer auf Kaderlehrgängen und Camps.<br />

5. <strong>Bezirk</strong>strainer<br />

Zu seinen Aufgaben gehört:<br />

b) Sichtung, Schulung und Vorbereitung auf Sichtungsmaßnahmen sowie Betreuung einer<br />

Auswahlmannschaft des <strong>Bezirk</strong>s;<br />

c) Organisation und Protokollierung der Lehrgänge sowie Vorbereitungsmaßnahmen seines


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 117<br />

<strong>Bezirk</strong>skaders in enger Zusammenarbeit mit dem Regionaltrainer;<br />

d) Vorschlag von Spieler/innen an den BLA zur Nominierung für die <strong>Bezirk</strong>sauswahl in Abstimmung<br />

mit dem Regionaltrainer. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der BLA;<br />

e) Mitarbeit bei allen <strong>Bezirk</strong>smaßnahmen im Leistungsbereich sowie Betreuung einer Vereinsmannschaft<br />

der entsprechenden Kategorie.<br />

5. Organe<br />

Organe der leistungsbezogenen Jugendarbeit sind:<br />

a) Landesausschuss zur Förderung des Leistungssports beim LSV-Baden-Württemberg (LAL)<br />

b) Leistungsbeauftragter / Leistungsausschuss des <strong>BBW</strong><br />

c) Landessportbünde in Baden-Württemberg:<br />

- Württ. Landessportbund Stuttgart (WLSB)<br />

- Badischer Sportbund Nord Karlsruhe (BSB Ka)<br />

- Badischer Sportbund Süd Freiburg (BSB Fr)<br />

d) <strong>Bezirk</strong>svorstand des jeweiligen <strong>Bezirk</strong>s.<br />

III. INKRAFTTRETEN<br />

Vorstehende Richtlinien treten sofort in Kraft. Beschlossen vom <strong>BBW</strong>-Hauptausschuss am<br />

10.12.1986 in Steinbach. Geändert am 15.07.2000 vom Leistungsausschuss in Böblingen.


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 118<br />

<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />

GEBÜHRENORDNUNG<br />

Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />

Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />

Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net


Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 119<br />

GEBÜHREN INNERHALB DES <strong>BBW</strong><br />

1 VERBANDSUMLAGE<br />

1.1 1 - 30 Teilnehmerausweise € 60,00<br />

1.2 31 - 60 Teilnehmerausweise € 90,00<br />

1.3 61 - 100 Teilnehmerausweise € 110,00<br />

1.4 101 - 200 Teilnehmerausweise € 160,00<br />

1.5 201 - 300 Teilnehmerausweise € 210,00<br />

1.6 301 - 400 Teilnehmerausweise € 220,00<br />

1.7 über 401 Teilnehmerausweise € 260,00<br />

1.8 0 Teilnehmerausweise und<br />

für korporativ angeschlossene Vereine € 40,00<br />

1.9 Jugendumlage (pauschal) € 25,00<br />

2 MELDEGELDER JE MANNSCHAFT<br />

2.1 Regionalliga Herren € 360,00<br />

2.2 Regionalliga Damen € 180,00<br />

2.3 Oberliga Herren € 180,00<br />

2.4 Oberliga Damen € 120,00<br />

2.5 <strong>BBW</strong>-Vereinspokal Damen und Herren € 10,00<br />

(je Runde; nicht mehr als € 40,00)<br />

2.6 Senioren/innen AK II und älter; € 15,00<br />

3 SPIELVERLEGUNGSGEBÜHR<br />

3.1 je Verlegungsantrag € 50,00<br />

4 ANTRAGSGEBÜHREN FÜR SONDERREGELUNGEN<br />

4.1 Überspringen einer Altersklasse € 10,00<br />

maximal € 50,00 pro Verein / pro Saison<br />

4.2 Bearbeitung einer Zweitlizenz € 5,00<br />

5 ÜBERGANGSLIZENZEN<br />

5.1 Trainerlizenz „C” für Regionalliga Herren € 300,00<br />

Die Beträge unter Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 werden durch Rechnungsstellung angefordert. Die<br />

Beträge unter Abs. 4 und 5 sind jeweils mit Antragstellung zu leisten.<br />

Bestätigt durch den <strong>BBW</strong>-Verbandstag <strong>2006</strong> am 08.07.06 in Viernheim.

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