BBW - JAHRBUCH FÃR DIE SAISON 2006/2007 - BBW Bezirk 3
BBW - JAHRBUCH FÃR DIE SAISON 2006/2007 - BBW Bezirk 3
BBW - JAHRBUCH FÃR DIE SAISON 2006/2007 - BBW Bezirk 3
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong>
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
<strong>BBW</strong> - SATZUNG 3<br />
<strong>BBW</strong> - ALLGEMEINE GESCHÄFTSORDNUNG 15<br />
<strong>BBW</strong> - SPIELORDNUNG 26<br />
<strong>BBW</strong> - FINANZ- UND KASSENORDNUNG 31<br />
<strong>BBW</strong> - RECHTS- UND STRAFORDNUNG 35<br />
<strong>BBW</strong> - LEHR- UND TRAINERORDNUNG 39<br />
<strong>BBW</strong> - JUGENDORDNUNG 46<br />
<strong>BBW</strong> - SCHIEDSRICHTERORDNUNG 52<br />
<strong>BBW</strong> - EHRENORDNUNG 63<br />
<strong>BBW</strong>/DBB - RICHTLINIEN WERBUNG 66<br />
DBB - SPIELORDNUNG 75<br />
DBB - JUGENDORDNUNG / JUGENDSPIELORDNUNG 89<br />
JUGENDALTERSKLASSEN / DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 99<br />
KRITERIEN MANN/MANN-VERTEIDIGUNG 111<br />
RICHTLINIEN LEISTUNGSARBEIT DER BEZIRKE 114<br />
<strong>BBW</strong> - GEBÜHRENORDNUNG 118<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 3<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
SATZUNG<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 4<br />
SATZUNG<br />
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
§ 1 Name, Farben, Sitz<br />
1. Der Sportverband ist die fachliche Vereinigung der Vereine, in denen Basketball gespielt<br />
wird und die einem Landessportbund im Lande Baden-Württemberg angehören.<br />
Er führt den Namen „Basketballverband Baden-Württemberg e.V.” (<strong>BBW</strong>).<br />
2. Der Verband gliedert sich, abgesehen von § 26 dieser Satzung, in Landesgruppen, entsprechend<br />
der Autonomie der Landessportbünde. Die Mitgliedschaft der <strong>BBW</strong>-Vereine zu den<br />
Landessportbünden richtet sich nach deren Satzungen und Vereinbarungen.<br />
3. Die Farben des <strong>BBW</strong> sind schwarz und gelb.<br />
4. Der <strong>BBW</strong> hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart<br />
eingetragen.<br />
§ 2<br />
1. Der <strong>BBW</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.<br />
2. Der <strong>BBW</strong> ist politisch und weltanschaulich neutral. Er bekennt sich zum Grundsatz des<br />
Amateurgedankens.<br />
3. Zweck des <strong>BBW</strong> ist die Förderung und Verbreitung des Basketballsports. Er soll das Interesse<br />
der Jugend an dieser Sportspielart wecken und weiterentwickeln. Er soll alle Basketballspielenden<br />
Vereine innerhalb seines Gebiets erfassen.<br />
4. Der <strong>BBW</strong> ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
Mittel des <strong>BBW</strong> dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder<br />
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des <strong>BBW</strong>. Es darf keine Person durch Ausgaben,<br />
die dem Zweck des <strong>BBW</strong> fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />
begünstigt werden.<br />
§ 3 Aufgaben<br />
Der Verband sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Sports, vornehmlich der<br />
Verbreitung und Förderung des Basketballspiels in Baden-Württemberg.<br />
Insbesondere hat der Verband folgende Aufgaben:<br />
a) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder nach außen, im DBB und BWLSV<br />
b) Die Regelung und Organisation des Spielbetriebes in Baden-Württemberg<br />
c) Die Förderung des Jugend- und Schulsports unter Berücksichtigung jugendpflegerischer<br />
Maßnahmen<br />
d) Die Förderung des Breitensports<br />
e) Die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern, Trainern und Übungsleitern
<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 5<br />
f) Die Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung sowie seines Ansehens; er übt inso–<br />
weit über die ihm angeschlossenen Vereine und Vereinsmitglieder ein Disziplinarrecht aus.<br />
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Verbänden<br />
1. Der <strong>BBW</strong> ist Mitglied im Deutschen Basketballbund (DBB). Er regelt seine Angelegenhei–<br />
ten im Einklang mit der Satzung und den Ordnungen des DBB.<br />
2. Der <strong>BBW</strong> ist Mitglied der Landessportbünde in Baden-Württemberg und des Landessportverbandes<br />
Baden-Württemberg e.V.. Er anerkennt für sich, seine Vereine und deren Einzel–<br />
mitglieder die Satzung und Ordnungen der vorgenannten Organisationen. Der <strong>BBW</strong>-Haupt–<br />
ausschuss ernennt Bevollmächtigte, die den <strong>BBW</strong> in der jeweiligen Organisation vertreten.<br />
§ 5 Ordnungen<br />
Für die Organisation und Durchführung des Geschäfts- und Spielbetriebs können besondere<br />
Ordnungen festgelegt werden. Sie werden vom Verbandstag / Verbandsbeirat verabschiedet,<br />
geändert oder aufgehoben. Die <strong>BBW</strong>-Jugendordnung ist vom Jugendtag / Jugendbeirat vorzuberaten.<br />
II.<br />
MITGLIEDSCHAFT<br />
§ 6 Erwerb<br />
1. Ordentliches Mitglied des <strong>BBW</strong> können nur Vereine werden, die den Basketballsport be–<br />
treiben, gemeinnützig sind, einem Landessportbund angehören und diese Voraussetzungen<br />
nachweisen. Vereine aus dem Gebiet des Basketballfachverbandes eines anderen Bundeslandes<br />
können mit schriftlicher Zustimmung dieses Fachverbandes aufgenommen werden.<br />
2. Eine korporative Mitgliedschaft ist für solche Vereine möglich, die nicht am Spielbetrieb<br />
teilnehmen.<br />
3. Die Mitgliedschaft ist bei der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen; eine Vereinssatzung<br />
ist beizufügen.<br />
4. Die Mitgliedschaft beginnt vier Wochen nach Bekanntgabe des Antrags im <strong>BBW</strong>-Internet,<br />
dem amtlichen Organ des <strong>BBW</strong> (§34), sofern nicht der Hauptausschuss oder ein Mitglieds–<br />
verein Einspruch erhebt. Über den Einspruch eines Mitgliedsvereins entscheidet der Haupt–<br />
ausschuss, über den Einspruch des Hauptausschusses die <strong>BBW</strong>-Spruchkammer, jeweils in<br />
erster Instanz. Zweite Instanz ist in beiden Fällen der nächste Verbandstag / Verbandsbeirat;<br />
er entscheidet endgültig.<br />
5. Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid; im Falle der Ablehnung ist dieser mit<br />
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.<br />
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
1. Sämtliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten im <strong>BBW</strong>, soweit sich aus<br />
dieser Satzung keine hiervon abweichenden Regelungen ergeben.<br />
2. Sie haben das Recht, ihre Interessen selbständig in Übereinstimmung mit dieser Satzung<br />
und den ihr folgenden Ordnungen zu vertreten, insbesondere Anträge zu stellen und bei Ab-
<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 6<br />
stimmungen und Wahlen das Stimmrecht auszuüben.<br />
3. Sie sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen, Anweisungen und Beschlüsse des Verbandes,<br />
seiner Organe und besonderen Instanzen zu befolgen, sowie ihren finanziellen Verpflichtungen<br />
gegenüber dem <strong>BBW</strong> und untereinander nachzukommen.<br />
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft erlischt:<br />
a) durch Austritt<br />
b) durch Ausschluss<br />
2. Die Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief an die <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle zu richten.<br />
Der Austritt ist in der Regel nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Über Ausnahmen<br />
entscheidet der Hauptausschuss.<br />
3. Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Satzung des <strong>BBW</strong>, bei grob unsportlichem<br />
oder verbandsschädigendem Verhalten, kann das Präsidium den Ausschluss eines<br />
Vereins aus dem <strong>BBW</strong> beschließen. Dem Beschuldigten ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit<br />
zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist mit Begründung dem Beschuldigten durch<br />
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der<br />
Entscheidung eine erneute Behandlung durch den nächsten Verbandstag / Verbandsbeirat<br />
beantragen. Die Entscheidung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
und ist endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.<br />
4. Gegen die Vereine und deren Mitglieder können die Organe des <strong>BBW</strong> disziplinarische Strafen<br />
verhängen.<br />
III. ORGANE<br />
§ 9 Organe des <strong>BBW</strong><br />
Die Organe des <strong>BBW</strong> sind:<br />
a) der Verbandstag<br />
b) der Verbandsbeirat<br />
c) das Präsidium (Vorstand)<br />
d) der Hauptausschuss<br />
e) die Verbandsspruchkammer<br />
IV.<br />
DER VERBANDSTAG<br />
§ 10 Zusammensetzung<br />
1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des <strong>BBW</strong>.<br />
2. Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung des <strong>BBW</strong>. Er setzt sich zusammen aus den<br />
Vertretern der Mitglieder und dem Hauptausschuss.<br />
3. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Teilnahme am ordentlichen und außerordentlichen
<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 7<br />
Verbandstag verpflichtet. Das Fehlen wird mit einer Sonderumlage belegt, deren Höhe durch<br />
die Finanz- und Kassenordnung (FKO) geregelt wird.<br />
§ 11 Ordentlicher Verbandstag<br />
1. Der ordentliche Verbandstag findet alle drei Jahre an einem vom vorherigen Verbandsbeirat<br />
zu bestimmenden Ort statt.<br />
2. Der ordentliche Verbandstag muss spätestens drei Monate vorher über die Internetseite<br />
unter Bekanntmachung des Zeitpunktes, des Tagungsortes, der Tagesordnung und der Aufforderung<br />
zum Einreichen von Anträgen einberufen werden.<br />
3. Anträge müssen mindestens 3 Wochen vor dem Verbandstag in der Geschäftsstelle vorliegen.<br />
4. Mindestens zwei Wochen vor dem ordentlichen Verbandstag sind die Berichte der Mitglieder<br />
des Hauptausschusses, die Haushaltsrechnung und die eingereichten Anträge den<br />
Mitgliedern zuzustellen.<br />
5. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder<br />
Auflösung des <strong>BBW</strong> sind ausgeschlossen.<br />
§ 12 Außerordentlicher Verbandstag<br />
1. Wenn es das Interesse des <strong>BBW</strong> erfordert, kann der Hauptausschuss einen außerordentlich<br />
Verbandstag einberufen. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem<br />
Drittel der <strong>BBW</strong>-Mitglieder muss er ihn innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags<br />
einberufen.<br />
2. Der außerordentliche Verbandstag hat die gleichen Rechte wie der ordentliche Verbandstag.<br />
3. Die Bestimmungen über den ordentlichen Verbandstag finden auf den außerordentlichen<br />
Verbandstag entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladung mindestens<br />
zehn Tage vorher erfolgen muss.<br />
§ 13 Aufgaben des Verbandstages<br />
1. Dem Verbandstag stehen die Entscheidungen in allen Verbandsangelegenheiten zu, soweit<br />
sie nicht dem Verbandsbeirat, dem Präsidium, dem Hauptausschuss oder einem anderen<br />
Ausschuss übertragen sind.<br />
2. Der Verbandstag ist insbesondere zuständig für die<br />
a) Erstellung und Änderung der Satzung<br />
b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Kassenprüfberichts<br />
c) Genehmigung der Jahresrechnung<br />
d) Entlastung<br />
e) Wahlen<br />
f) Genehmigung des Haushaltsplans<br />
g) Behandlung von Anträgen.
<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 8<br />
§ 14 Öffentlichkeit<br />
Der Verbandstag ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss<br />
ausgeschlossen werden.<br />
§ 15 Antrags- und Stimmrecht, Beschlussfähigkeit<br />
1. Auf dem Verbandstag sind nur die ordentlichen Mitglieder, das Präsidium und der Hauptausschuss<br />
antrags- und stimmberechtigt; die kooperativen Mitglieder haben lediglich Antragsrecht.<br />
Bei Wahlen haben die Mitglieder des Hauptausschusses kein Stimmrecht.<br />
2. Jeder Delegierte hat sich vor Beginn der Tagung durch eine von dem Mitglied ausgestellte<br />
Vollmacht auszuweisen.<br />
3. Die jedem ordentlichen Mitglied zustehende Stimmenzahl richtet sich nach der Zahl der<br />
vom DBB gemeldeten Teilnehmerausweise zum Stichtag 31. Dezember des vergangenen<br />
Jahres. Die Stimmen eines Mitglieds berechnen sich wie folgt:<br />
a) 0 - 30 abgenommene Teilnehmerausweise = 1 Stimme<br />
b) 31 - 60 = 2 Stimmen<br />
c) 61 - 100 = 3 Stimmen<br />
d) 101 - 200 = 4 Stimmen<br />
e) 201 - 300 = 5 Stimmen<br />
f) 301 - 400 = 6 Stimmen<br />
g) 401 und mehr = 7 Stimmen<br />
h) Die Mitglieder des Hauptausschusses haben je eine Stimme.<br />
4. Stimmenübertragung auf Delegierte eines anderen ordentlichen Mitglieds ist unzulässig.<br />
Mitglieder des Hauptausschusses dürfen keinen Verein vertreten.<br />
5. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />
Delegierten beschlussfähig (Ausnahme: § 35 dieser Satzung).<br />
6. Die Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit<br />
bedeutet Ablehnung. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf der<br />
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die eine der Voraussetzungen<br />
der Gemeinnützigkeit berühren, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.<br />
§ 16 Wahlen, Wahlleiter<br />
1. Mitglieder des Hauptausschusses müssen bei Ihrer Wahl voll geschäftsfähig sein. Abwesende<br />
sind wählbar, wenn deren schriftliche Zustimmung zur Wahl vorliegt.<br />
2. Die sonstigen Mitarbeiter des <strong>BBW</strong> sind wählbar, wenn sie mindestens das 16. Lebensjahr<br />
vollendet haben.<br />
3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Kann kein Kandidat<br />
diese Stimmenzahl erreichen, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt, nach dem der gewählt<br />
ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.<br />
4. Die Wahl des Präsidenten wird von einer voll geschäftsfähigen Person geleitet, die von der
<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 9<br />
Versammlung hierzu bestimmt wird. Diese kann Hilfskräfte aus der Mitte der Versammlung<br />
berufen. Der Präsident leitet nach seiner Wahl die weiteren Wahlhandlungen und Abstimmungen.<br />
§ 17 Verfahrensordnung<br />
Über die Beschlüsse und Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Ver–<br />
sammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die weiteren Einzelheiten über<br />
die Durchführung des Verbandstages werden in der Allgemeinen Geschäftsordnung (AGO)<br />
festgelegt.<br />
V. DER VERBANDSBEIRAT<br />
§ 18 Zusammensetzung, Aufgaben, Stimmrecht, Beschlussfähigkeit<br />
1. Der Verbandsbeirat besteht aus dem Hauptausschuss und vier Delegierten je <strong>Bezirk</strong>.<br />
2. Der Verbandsbeirat tritt in den Jahren zwischen den ordentlichen Verbandstagen zusammen.<br />
Der Tagungsort wird vom Präsidium festgelegt.<br />
3. Für die Einberufung des Verbandsbeirats ist § 11 Abs. 2-5 und § 12 dieser Satzung sinngemäß<br />
anzuwenden. Anträge zum Verbandsbeirat sind jedoch mindestens zwei Monate vor<br />
seinem Zusammentreten einzureichen. Diese Anträge sind den <strong>Bezirk</strong>sjugendtagen / <strong>Bezirk</strong>stagen<br />
zur Beratung vorzulegen. Die <strong>Bezirk</strong>sdelegierten im Verbandsbeirat sind an die<br />
Beschlüsse des <strong>Bezirk</strong>s hinsichtlich dieser Anträge nicht gebunden.<br />
4. Die Aufgaben des Verbandsbeirats ergeben sich aus § 13 dieser Satzung, mit Ausnahme<br />
von Abs. 2, Buchst. a) und e). Die Entlastung erfolgt durch die <strong>Bezirk</strong>sdelegierten im Verbandsbeirat.<br />
Der Verbandsbeirat darf keine Satzungsänderungen beschließen.<br />
5. Die Mitglieder des Verbandsbeirats haben je eine Stimme, wobei Sachgebietsleiter des<br />
Hauptausschusses nur beratende Stimme haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende<br />
des Verbandsbeirats.<br />
6. Die Delegierten der <strong>Bezirk</strong>e müssen vom jeweiligen <strong>Bezirk</strong>stag gewählt sein. Außerdem<br />
sind für den Verhinderungsfall zwei Ersatzdelegierte zu wählen. Die Wahl der Delegierten und<br />
Ersatzdelegierten ist durch Protokollauszug nachzuweisen.<br />
7. Stimmenübertragung auf Delegierte anderer <strong>Bezirk</strong>e ist nicht zulässig.<br />
8. Die §§ 14, 15 Abs. 5-6 und § 17 dieser Satzung gelten sinngemäß für den Verbandsbeirat.<br />
VI. DAS PRÄSIDIUM (VORSTAND)<br />
§ 19 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorstand i.S. von § 26 BGB<br />
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und sieben Vizepräsidenten. Der Präsident ist<br />
Vorsitzender des Präsidiums; er darf auch eines der Ressorts leiten. Die Vizepräsidenten sind<br />
die Leiter folgender Ressorts:
<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 10<br />
I Sportorganisation, Spielbetrieb<br />
II Leistungssport, Lehr- und Trainerwesen<br />
III Jugend- und Schulsport<br />
IV Verwaltung und Finanzen<br />
V Öffentlichkeitsarbeit<br />
VI Schiedsrichter<br />
VII Freizeit- und Breitensport<br />
2. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Ressorts I, II und IV bis VII werden vom Verbandstag<br />
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vizepräsidenten der Ressorts I und IV<br />
sind zugleich Stellvertreter des Präsidenten. Der Vizepräsident des Ressorts III wird vom<br />
<strong>BBW</strong>-Jugendtag gemäß der <strong>BBW</strong>-Jugendordnung gewählt.<br />
3. Die gesetzliche Vertretung des <strong>BBW</strong> (§ 26 BGB) erfolgt durch den Präsidenten und die<br />
Vizepräsidenten der Ressorts I und IV. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis<br />
dürfen die Vizepräsidenten ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Präsidenten<br />
ausüben.<br />
§ 20 Besetzung, Tätigkeiten<br />
1. Die Vereinigung von mehr als zwei Ressorts des Präsidiums in einer Person ist nicht gestattet.<br />
2. Das Präsidium leitet die Geschäfte des <strong>BBW</strong>. Es ist dem Verbandstag / Verbandsbeirat<br />
gegenüber verantwortlich und an dessen Beschlüsse gebunden. Dasselbe gilt im Verhältnis<br />
zum Hauptausschuss.<br />
3. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt das Präsidium bis zur Neu- oder<br />
Nachwahl einen Vertreter, im Falle des Ressorts III im Einvernehmen mit dem <strong>BBW</strong>-Jugendausschuss.<br />
4. Einzelheiten über die Tätigkeit des Präsidiums regelt die Allgemeine Geschäftsordnung<br />
(AGO) des <strong>BBW</strong>.<br />
VII. DER HAUPTAUSSCHUSS<br />
§ 21 Zusammensetzung, Amtsdauer<br />
1. Der <strong>BBW</strong>-Hauptausschuss besteht aus:<br />
a) dem <strong>BBW</strong>-Präsidium (§ 19)<br />
b) dem Vorsitzenden der <strong>BBW</strong>-Spruchkammer<br />
c) den <strong>BBW</strong>-<strong>Bezirk</strong>svorsitzenden oder deren Stellvertreter<br />
d) bis zu drei Sachgebietsleitern<br />
2. Die Mitglieder, mit Ausnahme von 1d), werden vom Verbandstag auf die Dauer von drei<br />
Jahren gewählt. Der Mädchenreferent wird vom <strong>BBW</strong>-Jugendtag gemäß <strong>BBW</strong>-Jugendordnung<br />
(§ 8) gewählt. Die <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden werden von den <strong>Bezirk</strong>stagen (§ 28) gewählt.
<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 11<br />
§ 22 Besetzung, Tätigkeiten<br />
1. Die Vereinigung von mehr als zwei Ämtern des Hauptausschusses in einer Person ist nicht<br />
gestattet. Der Vorsitzende der <strong>BBW</strong>-Spruchkammer darf kein weiteres Amt innerhalb des<br />
<strong>BBW</strong> bekleiden.<br />
2. Der Hauptausschuss erledigt die ihm durch die Satzung und Ordnungen übertragenen Geschäfte.<br />
Er ist insbesondere für die Vorbereitung von Satzungsänderungen zuständig.<br />
3. Der Hauptausschuss ist berechtigt, Funktionsträger im <strong>BBW</strong> bei grober Pflichtverletzung<br />
oder unzulässiger Amtsführung sowie erheblicher Überschreitung ihrer Kompetenz nach Anhörung<br />
des Betreffenden ihres Amtes zu entheben. Auf Antrag eines Beteiligten wird ein<br />
gebührenfreies mündliches Verfahren bei der <strong>BBW</strong>-Spruchkammer ausgelöst, dessen Kosten<br />
der <strong>BBW</strong> trägt. Diese Entscheidung ist endgültig.<br />
4. Eine vorzeitige Abberufung des Hauptausschusses oder einzelner seiner Mitglieder ist aufgrund<br />
eines Misstrauensantrages der Hälfte der Mitgliedsvereine möglich. Für die Annahme<br />
ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Beschlussfassung<br />
ist nur auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Verbandstag zulässig.<br />
5. Einzelheiten über die Tätigkeit des Hauptausschusses regelt die Allgemeine Geschäftsordnung<br />
(AGO) des <strong>BBW</strong>.<br />
§ 23 Ausschüsse, Kommissionen<br />
1. Dem Präsidium und dem Hauptausschuss stehen zur Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen<br />
zur Seite.<br />
2. Ausschüsse sind:<br />
a) Leistungsausschuss<br />
b) Sportausschuss<br />
c) Jugend-, Freizeit- und Breitensportausschuss<br />
3. Kommissionen sind:<br />
a) Schiedsrichterkommission<br />
b) Lehrkommission<br />
c) Trainerkommission<br />
d) Kommission für Jugendspielbetrieb<br />
e) Schulsportkommission.<br />
4. Das Präsidium kann weitere Ausschüsse und Kommissionen bilden. Hierzu bedarf es einer<br />
Einwilligung des Hauptausschusses. Einzelheiten über Zusammensetzung, Wahl oder Berufung<br />
und Tätigkeiten regelt die Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) des <strong>BBW</strong>.<br />
VIII. <strong>DIE</strong> VERBANDSSPRUCHKAMMER<br />
§ 24 Zusammensetzung, Tätigkeit<br />
1. Die Verbandsgerichtsbarkeit wird von der Verbandsspruchkammer nach der Rechtsordnung<br />
(RO) des DBB und <strong>BBW</strong> ausgeübt.
<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 12<br />
2. Die Verbandsspruchkammer besteht aus dem Vorsitzenden der <strong>BBW</strong>-Spruchkammer und<br />
vier Beisitzern sowie zwei Ersatzbeisitzern, die verschiedenen Vereinen angehören müssen<br />
und nicht dem Verbands- oder einem <strong>Bezirk</strong>svorstand angehören dürfen.<br />
3. Die Verbandsspruchkammer ist ständiger Satzungsausschuss. Sie hat die Aufgabe, die<br />
Einhaltung der Satzung und Ordnungen zu überprüfen und Rechtsfragen zu klären. Sie entscheidet<br />
auf Antrag eines Organs, Ausschusses oder Mitgliedsvereins, ob ein Beschluss eines<br />
Verbandstages / Verbandsbeirats, eines Organs oder eines Ausschusses gegen die Satzung,<br />
gegen gültige Ordnungen oder sonstige Vorschriften verstößt. Bejaht die Verbandsspruchkammer<br />
dies, ist der Beschluss nichtig.<br />
4. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch den Ver–<br />
bandstag.<br />
5. Die Verbandsspruchkammer verhandelt und entscheidet in der Besetzung von jeweils drei<br />
Mitgliedern.<br />
6. Einzelheiten über den Geschäftsgang regelt die Rechts- und Strafordnung (RuStO) des<br />
<strong>BBW</strong>.<br />
IX. KASSENPRÜFER<br />
§ 25 Wahl, Tätigkeit<br />
1. Die Kassenführung des <strong>BBW</strong> unterliegt der Prüfung durch die Kassenprüfer. Dabei ist auch<br />
die Wirtschaftsführung zu untersuchen. Die Prüfung hat mindestens zweimal jährlich zu erfolgen,<br />
wobei eine Prüfung am Ende des Geschäftsjahres durchgeführt werden soll. Über das<br />
Ergebnis haben die Prüfer dem Verbandstag / Verbandsbeirat schriftlich zu berichten.<br />
2. Der Verbandstag wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer.<br />
Die Prüfer dürfen weder dem Verbandshauptausschuss noch einem <strong>Bezirk</strong>svorstandangehören.<br />
Nur einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden.<br />
X. GLIEDERUNG DES <strong>BBW</strong><br />
§ 26 Allgemeines<br />
1. Von den in § 1 Abs. 2 genannten Landesgruppen abgesehen, gliedert sich der <strong>BBW</strong> in<br />
<strong>Bezirk</strong>e, deren Einteilung durch den Verbandstag erfolgt. Die <strong>Bezirk</strong>e werden gegenüber<br />
dem Präsidium oder Hauptausschuss durch die <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden oder deren Stellvertreter<br />
vertreten. Ein weitergehendes Vertretungsrecht besteht nicht.<br />
2. Die <strong>Bezirk</strong>e können sich untergliedern.<br />
3. Die Organe der <strong>Bezirk</strong>e sind:<br />
a) der <strong>Bezirk</strong>stag<br />
b) der <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />
c) die <strong>Bezirk</strong>sspruchkammer.
<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 13<br />
§ 27 <strong>Bezirk</strong>stag<br />
1. Oberstes Organ des <strong>Bezirk</strong>s ist der <strong>Bezirk</strong>stag. Er setzt sich zusammen aus dem <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />
und den <strong>Bezirk</strong>svereinen.<br />
2. Der ordentliche <strong>Bezirk</strong>stag findet jedes Jahr vier Wochen vor dem ordentlichen Verbandstag<br />
oder Verbandsbeirat statt.<br />
3. Für seine Einberufung und die Durchführung gelten die Vorschriften der §§ 10 - 17 entsprechend.<br />
4. Der <strong>Bezirk</strong>stag wählt seine vier Delegierten (und zwei Ersatzdelegierten) in den Verbands–<br />
beirat.<br />
§ 28 <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />
1. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand setzt sich zusammen aus:<br />
a) dem <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden<br />
b) dem Sportwart<br />
c) dem Jugendwart<br />
d) dem Kassenwart<br />
e) dem Schiedsrichterwart<br />
f) dem Lehrwart<br />
g) dem Pressewart<br />
2. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand, die <strong>Bezirk</strong>sspruchkammer und die <strong>Bezirk</strong>s-Kassenprüfer werden alle<br />
drei Jahre durch den <strong>Bezirk</strong>stag gewählt, mit Ausnahme des Jugendwart, der vom <strong>Bezirk</strong>sjugendtag<br />
gewählt wird.<br />
3. Für die Wahl des Vorstands und für seine Aufgaben gelten die Bestimmungen für das Präsidium<br />
und den Haupt-ausschuss sinngemäß.<br />
§ 29 <strong>Bezirk</strong>sspruchkammer<br />
Für sie gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Verbandsspruchkammer.<br />
XI. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITARBEITER<br />
§ 30 Ehrenamtlichkeit<br />
1. Alle Mandatsträger im <strong>BBW</strong> üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />
2. Die Mandatsträger sind verpflichtet, ihre Aufgaben rasch und sorgfältig unter Beachtung<br />
der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse sowie des in sie gesetzten Vertrauens zu erfüllen.<br />
3. Der Ersatz ihres Aufwands richtet sich nach der Finanz- und Kassenordnung.<br />
XII. BEITRÄGE<br />
§ 31 Erhebungsgrundsatz, Höhe<br />
1. Die dem <strong>BBW</strong> angehörenden Vereine sind beitragspflichtig.
<strong>BBW</strong>-SATZUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 14<br />
2. Die Höhe des Beitrags wird durch den Verbandstag oder den Verbandsbeirat festgesetzt.<br />
3. Beiträge von Vereinen, die dem <strong>BBW</strong> angehören, dürfen auch Verbände und Organisationen<br />
erheben, in denen der <strong>BBW</strong> Mitglied ist und die vom <strong>BBW</strong> dazu ermächtigt worden<br />
sind.<br />
XIII. VERWALTUNG<br />
§ 32 Geschäftsstelle des <strong>BBW</strong><br />
1. Die Verwaltung des <strong>BBW</strong> erfolgt durch die <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle.<br />
2. Der vom Präsidium zu bestellende Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle nach den Bestimmungen<br />
der Allgemeinen Geschäftsordnung (AGO) des <strong>BBW</strong>.<br />
XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
§ 33 Geschäftsjahr<br />
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 34 Amtliches Organ<br />
1. Die amtlichen Bekanntmachungen des <strong>BBW</strong> und seiner <strong>Bezirk</strong>e, insbesondere Ausschreibungen,<br />
Beschlüsse der <strong>BBW</strong>-Organe und <strong>BBW</strong>-Gliederungen sowie Terminpläne werden in<br />
der <strong>BBW</strong>-Internetseite „bbwbasketball.net” unter dem Titel „Amtliche Bekanntmachungen”<br />
veröffentlicht.<br />
§ 35 Auflösung des Verbandes<br />
1. Die Auflösung des <strong>BBW</strong> kann nur durch einen ordnungsgemäß einberufenen Verbandstag<br />
erfolgen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben wurde.<br />
Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der Mitgliedsvereine.<br />
2. Bei der Auflösung des <strong>BBW</strong> oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein nach der<br />
Liquidation verbleibendes Vermögen entsprechend dem Beschluss des Verbandstags und<br />
nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts an den Rechtsnachfolger des <strong>BBW</strong>, mangels<br />
dessen an den Landessportverband Baden-Württemberg e.V. Dieser hat es unmittelbar und<br />
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Basketballsports zu verwenden.<br />
Den Mitgliedern des <strong>BBW</strong> steht kein Recht am Vermögen zu.<br />
§ 36 Inkrafttreten, Änderungen der Satzung<br />
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 16.05.1985 mit nachfolgenden Änderungen.<br />
Sie gilt mit dem Tag der Verabschiedung durch den Verbandstag.<br />
Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21.06.1997 in Freiburg/Br., geändert 08.07.2000<br />
(Ludwigsburg); 21.06.2003 (Sindelfingen); 08.07.<strong>2006</strong> (Viernheim)
<strong>BBW</strong>-AGO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 15<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
ALLGEMEINE GESCHÄFTSORDNUNG<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
<strong>BBW</strong>-AGO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 16<br />
ALLGEMEINE GESCHÄFTSORDNUNG (AGO)<br />
I.) EINLEITUNG<br />
§ 1 Allgemeines<br />
1. Die Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) regelt die Organisation, Arbeit und Verwaltung<br />
des <strong>BBW</strong>, seiner Gliederungen, aller Organe und Gremien sowie deren Zusammensetzung,<br />
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.<br />
2. Für den Geschäftsgang der Verbandsspruchkammer gilt die <strong>BBW</strong> Rechts- und Strafenordnung<br />
(RuStO).<br />
II.) DER VERBANDSTAG / VERBANDSBEIRAT<br />
§ 2 Teilnehmer<br />
Sämtliche Teilnehmer sind listenmässig zu erfassen, wobei die Zahl der vertretenen Stimmen<br />
anzugeben ist.<br />
§ 3 Versammlungsleitung<br />
1. Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten der Ressorts I und<br />
IV oder bei deren Ver-hinderung eine vom Verbandstag gewählte Person, leitet die Versammlung<br />
(Versammlungsleiter).<br />
2. Der Versammlungsleiter hat alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse,<br />
wie insbesondere<br />
- Erteilung einer Rüge<br />
- Entzug des Wortes<br />
- Ausschluss von der Versammlung<br />
- Unterbrechung der Versammlung<br />
- Abbruch der Versammlung.<br />
§ 4 Tagesordnung<br />
1. Die Tagesordnung eines ordentlichen Verbandstages umfasst grundsätzlich:<br />
a) Festlegung der Stimmenzahl<br />
b) Berichte der Mitglieder des <strong>BBW</strong>-Hauptausschusses und der Kassenprüfer<br />
c) Genehmigung der Jahresrechnung des Vorjahres und des Haushaltsplanes für das laufende<br />
Geschäftsjahr<br />
d) Bestimmung des Wahlleiters<br />
e) Entlastung des <strong>BBW</strong>-Hauptausschusses<br />
f) Wahlen<br />
g) Satzungs- und Ordnungsänderungen<br />
h) Anträge
<strong>BBW</strong>-AGO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 17<br />
2. Die Tagesordnung wird in dieser oder der vom Verbandstag beschlossenen Reihenfolge<br />
behandelt.<br />
§ 5 Redeordnung<br />
1. Zu jedem Tagesordnungspunkt ist zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragsteller,<br />
hierauf den Tagungsteilnehmern in der Reihenfolge der Meldungen das Wort zu erteilen.<br />
2. Der Präsident darf jederzeit das Wort ergreifen oder durch ein Mitglied des Hauptausschusses<br />
Stellung nehmen lassen.<br />
3. Berichterstatter und Antragsteller haben das Recht auf ein Schlusswort vor der Abstimmung<br />
oder dem Abschluss eines Tagesordnungspunktes.<br />
4. Alle Redner haben ihre Ausführungen streng zur Sache zu halten. Beleidigungen oder unsachliche<br />
Ausführungen sind zu unterlassen.<br />
§ 6 Worterteilung zur Geschäftsordnung<br />
1. Zur Geschäftsordnung muss das Wort sofort ohne Rücksicht auf die Rednerliste erteilt<br />
werden. Das Wort wird erteilt, sobald der augenblicklich Sprechende seine Ausführungen<br />
beendet hat.<br />
2. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen, nachdem je einem Redner<br />
Gelegenheit gegeben worden ist, dafür und dagegen zu sprechen.<br />
3. Anträge zur Geschäftsordnung sind:<br />
a) Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Debatte<br />
b) Antrag auf sofortige Abstimmung<br />
c) Antrag auf Nichtbefassung<br />
d) Antrag auf Vertagung<br />
e) Antrag auf Verkürzung der Redezeit<br />
f) Antrag an den Versammlungsleiter auf Erteilung einer Maßnahme nach §3 Abs. 2 AGO<br />
g) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit<br />
§ 7 Anträge<br />
1. Anträge zum ordentlichen Verbandstag müssen spätestens drei Wochen vorher, Anträge<br />
zum außerordentlichen Verbandstag spätestens fünf Tage vorher schriftlich mit Begründung<br />
an die <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle eingereicht werden.<br />
2. Alle zum ordentlichen Verbandstag form- und fristgerecht eingereichten Anträge sind zwei<br />
Wochen vorher den Mitgliedern und dem <strong>BBW</strong>-Hauptausschuss zur Kenntnis zu geben.<br />
§ 8 Dringlichkeitsanträge<br />
1. Anträge, die nicht Form- und fristgemäß eingereicht worden sind, sind als Dringlichkeitsanträge<br />
zuzulassen, wenn der Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
die Dringlichkeit anerkennt.<br />
2. Die Abstimmung über solche Anträge erfolgt nach Anerkennung der Dringlichkeit sofort<br />
oder zu dem entsprechenden Punkt der Tagesordnung.
<strong>BBW</strong>-AGO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 18<br />
§ 9 Abstimmungen<br />
1. Ein Beratungspunkt, über den abgestimmt wird, ist vor der Abstimmung im genauen Wortlaut<br />
zu protokollieren und bekanntzugeben.<br />
2. Liegen in einer Sache mehrere Anträge vor, so ist jeweils über den weitergehenden Antrag<br />
abzustimmen. In Zweifelsfällen entscheidet der Zeitpunkt der Vorlage über die Reihenfolge.<br />
3. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Hochheben der Stimmkarten. Der Verbandstag<br />
kann auf Antrag andere Abstimmungsverfahren beschließen.<br />
4. Zu den erledigten Anträgen erhält kein Teilnehmer mehr das Wort, es sei denn, dass zwei<br />
Drittel der abgegebenen Stimmen dies fordern.<br />
§ 10 Wahlen und Entlastungen<br />
1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann mittels<br />
Stimmkarte abgestimmt werden.<br />
2. Die Entlastung des Hauptausschusses und die Wahl des Präsidenten erfolgt durch einen<br />
vom Verbandstag gewählten Wahlleiter, der nicht dem amtierenden Hauptausschuss angehören<br />
darf. Ihm stehen bei Bedarf die Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Wahlhelfer zur Seite.<br />
§ 11 Protokoll<br />
1. Über den Verbandstag ist ein Protokoll zu führen. Es muss die Zahl der vertretenen Stimmen,<br />
den Gang der Verhandlungen in groben Zügen, sowie die Beschlüsse im Wortlaut mit<br />
dem Abstimmungsergebnis enthalten.<br />
2. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Verbandstag dem Hauptausschuss,<br />
den Mitgliedern, sowie den betroffenen sonstigen Mandatsträgern und Verbandsmitarbeitern<br />
zu übersenden.<br />
3. Den ordentlichen Mitgliedern und den Mitgliedern des Hauptausschusses steht das Recht<br />
des Einspruchs gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu. Der Einspruch<br />
muss eine Begründung und die gewünschte neue Formulierung enthalten. Er ist nur zulässig,<br />
wenn er binnen vier Wochen nach Absendung des Protokolls bei der Geschäftsstelle eingegangen<br />
ist. Auf das Einspruchsrecht und die Einspruchsfrist ist bei Versendung des Protokolls<br />
hinzuweisen. Nach Ablauf der Frist ohne Einspruch gilt das Protokoll als genehmigt.<br />
4. Über Einsprüche entscheidet das Präsidium. Gegen seine Entscheidung ist die Anrufung<br />
der Verbandsspruchkammer zulässig.<br />
5. Der Termin der Versendung des Protokolls und die wichtigsten Verbandstagsbeschlüsse,<br />
insbesondere soweit sie den Spielbetrieb und das Ergebnis der Wahlen betreffen, sind umgehend<br />
im amtlichen Organ des <strong>BBW</strong> zu veröffentlichen.<br />
§ 12 Verbandsbeirat<br />
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 11 dieser Ordnung gelten sinngemäß für den Verbandsbeirat,<br />
soweit sich aus der <strong>BBW</strong>-Satzung oder den <strong>BBW</strong>-Ordnungen nichts anderes ergibt.
<strong>BBW</strong>-AGO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 19<br />
III. DAS PRÄSIDIUM<br />
§ 13 Arbeitsbereich<br />
1. Die grundsätzliche Aufgabenverteilung und Vertretungsbefugnis ergibt sich aus § 19 der<br />
Satzung.<br />
2. Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit. Er ist für die Abstimmung der<br />
einzelnen Funktionsbereiche aufeinander verantwortlich. Er kann alle Ausschüsse und Kommissionen<br />
bei Bedarf anstelle deren Vorsitzenden einberufen. Er darf im Einzelfall Sonderaufgaben<br />
direkt zuweisen. Er übt die Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter des<br />
Verbandes aus.<br />
3. Der Vizepräsident I ist Vorsitzender des Sportausschusses. Ihm obliegt die Organisation<br />
und Durchführung des Spielbetriebs der männlichen und weiblichen Aktiven innerhalb des<br />
<strong>BBW</strong> sowie der verbandsübergreifenden Spiele. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er Staffelleiter<br />
einsetzen. Er ist außerdem federführend bei Übernahme der Ausrichtung nationaler<br />
und internationaler Veranstaltungen des Spitzenfachverbandes (DBB).<br />
4. Der Vizepräsident II ist Vorsitzender des Leistungsausschusses. Er ist für die Organisation<br />
und Durchführung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung von Trainern, Übungsleitern und<br />
Mitarbeitern zuständig. Er arbeitet mit den Landestrainern und den <strong>Bezirk</strong>slehrwarten zusammen<br />
und schlägt dem Präsidium Kandidaten für die Position des <strong>BBW</strong>-Lehrreferenten vor. Er<br />
hält Kontakt zu den Sportbünden in Fragen der Aus- und Fortbildung von staatlich geprüften<br />
lizenzierten Übungsleitern.<br />
5. Der Vizepräsident III ist Vorsitzender des <strong>BBW</strong>-Jugend-, Freizeit- und Breitensportausschusses.<br />
Er ist vor allem für die Förderung der Jugendarbeit verantwortlich. Er schlägt dem<br />
Jugendausschuss Kandidaten für die Position des Schulsportreferenten vor. Seine Aufgaben<br />
sind in der <strong>BBW</strong>-Jugendordnung geregelt.<br />
6. Dem Vizepräsident IV obliegt die wirtschaftliche und sparsame Verwaltung des Haushalts<br />
des <strong>BBW</strong>, die Erstellung des jeweiligen Haushaltsplans und Rechnungsergebnisses, die ordnungsgemäße<br />
Durchführung sowie die Verwaltung des Verbandsvermögens, jeweils in Zusammenarbeit<br />
mit der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle.<br />
7. Der Vizepräsident V ist für die gesamte Medienarbeit verantwortlich. Er ist insbesondere<br />
für die ordnungsgemäße Herausgabe des amtlichen Organs des <strong>BBW</strong> zuständig und berichtet<br />
regelmäßig über die Regionalligen und den Verband im amtlichen Organ des DBB. Zu seinen<br />
Aufgaben gehört auch die Bearbeitung von Ehrungs- und Protokollarfragen.<br />
8. Der Vizepräsident VI ist Vorsitzender der <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterkommission. Er ist für die<br />
Aus- und Fortbildung der Schieds- und Kampfrichter im Verbandsgebiet verantwortlich. Er<br />
darf sich hierzu einer <strong>BBW</strong>-Schiedsrichter-Geschäftsstelle bedienen. Seine weiteren Aufgaben<br />
sind in der <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterordnung geregelt.<br />
9. Der Vizepräsident VII ist für die Förderung des Freizeit- und Breitensports im <strong>BBW</strong> zuständig<br />
sowie für die Gewinnung neuer Basketball- und <strong>BBW</strong>-Mitglieder.
<strong>BBW</strong>-AGO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 20<br />
§ 14 Arbeitsweise<br />
1. Grundsätzlich arbeiten alle Ressortleiter in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern von<br />
Präsidium, Hauptausschuss und <strong>Bezirk</strong>en zusammen.<br />
2. Das Präsidium tagt in der Regel wenigstens viermal jährlich, je einmal in jedem <strong>Bezirk</strong>. Zu<br />
allen Sitzungen ist jeweils der <strong>Bezirk</strong>svorsitzende des gastgebenden <strong>Bezirk</strong>s mit beratender<br />
Stimme einzuladen. Dieser kann sich durch ein Mitglied des <strong>Bezirk</strong>svorstandes vertreten lassen.<br />
Eine Sitzung muss rechtzeitig vor dem Verbandstag / Verbandsbeirat stattfinden.<br />
IV.<br />
DER HAUPTAUSSCHUSS<br />
§ 15 Zusammensetzung<br />
1. Die Zusammensetzung des Hauptausschusses ergibt sich aus § 21 Abs.1 der Satzung.<br />
Ständige Mitglieder sind das <strong>BBW</strong>-Präsidium, der Vorsitzende der <strong>BBW</strong>-Spruchkammer und<br />
die <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden oder ihre Stellvertreter. Wahlweise Mitglieder sind die Sachgebietsleiter<br />
im <strong>BBW</strong>, als da sind<br />
- der Vorsitzende der Trainerkommission<br />
- der <strong>BBW</strong>-Schulsportreferent<br />
- der <strong>BBW</strong>-Lehrreferent<br />
- der/die Mädchenreferent/in<br />
- der Minireferent.<br />
2. Der Ausschussvorsitzende entscheidet nach Erstellen der Tagesordnung, welche und wie<br />
viel Sachgebietsleiter zu den Sitzungen des Hauptausschusses geladen werden. Auf Wunsch<br />
von zwei ständigen Mitgliedern ist ein Sachgebietsleiter zu laden.<br />
§ 16 Arbeitsweise<br />
Der Präsident ist Vorsitzender des Hauptausschusses. Im Verhinderungsfall richtet sich seine<br />
Vertretung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Der Hauptausschuss tritt in der Regel einmal<br />
jährlich zusammen.<br />
V. GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR PRÄSIDIUM / HAUPTAUSSCHUSS<br />
§ 17 Sitzungen<br />
1. Der Präsident beruft das Präsidium und den Hauptausschuss bei Bedarf ein. Das Präsidium<br />
muss einberufen werden, wenn fünf seiner Mitglieder, der Hauptausschuss muss einberufen<br />
werden, wenn sieben seiner Mitglieder dies verlangen.<br />
2. Der Präsident erstellt in Zusammenarbeit mit der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle die Tagesordnung.<br />
Die Mitglieder des jeweiligen Gremiums können dazu Vorschläge unterbreiten. Anträge auf<br />
Amtsenthebung nach § 22 Abs. 3 der Satzung sind auf die Tagesordnung zu setzen.<br />
3. Für die Abwicklung der Sitzungen gelten die Bestimmungen über die Disziplinargewalt<br />
des Vorsitzenden, die Redeordnung, die Worterteilung zur Geschäftsordnung, Abstimmungen<br />
und das Protokoll nach den §§ 3 Abs. 3, 5, 6, 9, 11 Abs.1-3 AGO sinngemäß.
<strong>BBW</strong>-AGO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 21<br />
4. Präsidium und Hauptausschuss tagen nichtöffentlich.<br />
§ 18 Beschlussfähigkeit<br />
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und<br />
wenn beim Präsidium mindestens fünf oder beim Hauptausschuss mindestens neun, davon<br />
sieben ständige Mitglieder anwesend sind.<br />
§ 19 Berichte zum Verbandstag / Verbandsbeirat<br />
Die Berichte der Mitglieder von Präsidium und Hauptausschuss (auch die Sachgebietsleiter)<br />
sind schriftlich vier Wochen vor dem Verbandstag / Verbandsbeirat der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle<br />
vorzulegen.<br />
VI. AUSSCHÜSSE<br />
§ 20 Leistungsausschuss<br />
1. Der Leistungsausschuss setzt sich zusammen aus den Vizepräsidenten II (Vorsitzender)<br />
und III, den Landestrainern, dem Geschäftsführer, einem Regionaltrainer und den Leistungsbeauftragten<br />
der <strong>Bezirk</strong>e. Weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Ausschusses vom<br />
Präsidium berufen.<br />
2. Der Leistungsausschuss ist vornehmlich zur Förderung der Leistungsarbeit im <strong>BBW</strong>-Jugendbereich<br />
zuständig. Hierzu gehörten insbesondere die Umsetzung der Aktionsprogramme<br />
zur Talentsuche / Talentförderung und zur Förderung des Leistungssports, sowie<br />
a) das Erarbeiten entsprechender Jahresprogramme,<br />
b) Aufbau und Betreuung der <strong>BBW</strong>-Auswahlen bzw. D-Kader, männlich und weiblich,<br />
c) Aufstellung von Mannschaften zur Teilnahme an nationalen oder internationalen Treffen,<br />
d) Bildung eines Ad-hoc-Unterausschusses bei der Auswahl neuer Regional- oder Verbandstrainer,<br />
e) Vorschlagsrecht an das <strong>BBW</strong>-Präsidium zur Berufung neuer Regional- oder Verbandstrainer<br />
bzw. des Vertreters des Vereins im Leistungsausschuss.<br />
§ 21 Sportausschuss<br />
1. Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus den Vizepräsidenten I ( als Vorsitzender), III<br />
und VI und den <strong>Bezirk</strong>ssportwarten. Weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Ausschusses<br />
vom Präsidium berufen.<br />
2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere<br />
a) Anregungen für die Ausschreibungen der Wettbewerbe des nächsten Spieljahres in den<br />
Bereichen Aktive, Jugend und Pokal<br />
b) Festlegung der Grundsätze für die Terminplanerstellungen in den einzelnen Bereichen<br />
c) Klärung von Fragen, die nicht in den Ausschreibungen geregelt sind, DBB-Spiel- oder Bundesliga-Ordnungen<br />
d) Erarbeiten von Änderungsvorschlägen zur <strong>BBW</strong>-Spielordnung<br />
e) Unterstützung der Vizepräsidenten I, III und VI in allen sportpraktischen Fragen.
<strong>BBW</strong>-AGO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 22<br />
§ 22 Jugend, Freizeit- und Breitensportausschuss<br />
Es gelten die Bestimmungen der <strong>BBW</strong>-Jugendordnung.<br />
VII. KOMMISSIONEN<br />
§ 23 Schiedsrichterkommission<br />
Es gelten die Bestimmungen der <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterordnung.<br />
§ 24 Lehrkommission<br />
1. Die Lehrkommission setzt sich zusammen aus dem Vizepräsidenten II (Vorsitzender) und<br />
dem vom <strong>BBW</strong>-Präsidium berufenen <strong>BBW</strong>-Lehrreferenten. Weitere Mitglieder werden auf<br />
Vorschlag der Kommission vom Präsidium berufen.<br />
2. Die Lehrkommission ist vornehmlich für die Förderung der Lehrtätigkeit insbesondere zur<br />
Durchführung der Traineraus- und -weiterbildung im Rahmen der <strong>BBW</strong>-Lehr- und Trainerordnung<br />
(LTO) zuständig. Hierzu gehören insbesondere die Umsetzung der Aktionsprogramme<br />
zur Trainerausbildung sowie<br />
a) die Ausarbeitung entsprechender Jahresprogramme,<br />
b) die Ausarbeitung von Ausbildungsprogrammen.<br />
§ 25 Trainerkommission<br />
1. Die Trainerkommission setzt sich zusammen aus einem vom <strong>BBW</strong>-Präsidium berufenen<br />
<strong>BBW</strong>-Landestrainer (Vorsitzender), den Landestrainern und der Geschäftsführung. Weitere<br />
Mitglieder werden auf Vorschlag der Kommission vom Präsidium berufen.<br />
2. Die Trainerkommission ist vornehmlich zur Förderung der Leistungsarbeit in Zusammenarbeit<br />
mit dem Leistungs-ausschuss im <strong>BBW</strong>-Jugendbereich zuständig. Hierzu gehören insbesondere<br />
die inhaltliche Umsetzung der Aktionsprogramme zur Talentsuche / Talentförderung<br />
und zur Förderung des Leistungssports sowie<br />
a) Erarbeiten und Ausführung entsprechender Jahresprogramme,<br />
b) Vorschlagsrecht an den <strong>BBW</strong>-Leistungsausschuss zur Berufung neuer Regional- oder Verbandstrainer.<br />
§ 26 Kommission für Jugendspielbetrieb<br />
Es gelten die Bestimmungen der <strong>BBW</strong>-Jugendordnung.<br />
VIII. GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR AUSSCHÜSSE / KOMMISSIONEN<br />
§ 27 Sitzungen<br />
1. Der jeweilige Vorsitzende beruft sein Gremium bei Bedarf ein. Eine Sitzung muss abgehalten<br />
werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gremiums verlangt.<br />
2. Die Gremien tagen in der Regel einmal jährlich (möglichst vor der Sommerpause). Ausnahmen<br />
sind nach speziel-ler Vorschrift anderer <strong>BBW</strong>-Ordnungen oder nach entsprechendem<br />
Antrag und Bewilligung durch das Präsidium möglich.
<strong>BBW</strong>-AGO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 23<br />
§ 28 Beschlüsse<br />
1. Die Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen und mindestens<br />
die Hälfte stimmberechtigter Mitglieder anwesend ist.<br />
2. In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch schriftlich oder telefonisch herbeigeführt werden.<br />
Telefonische Beschlüsse sind von allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich nachzuvollziehen.<br />
Das Nichterreichen von Mitgliedern des Gremiums ist durch den Vorsitzenden aktenkundig<br />
zu machen. Beschlüsse außerhalb von Sitzungen sind unter Vorlage aller Unterlagen<br />
bei der nächsten Sitzung des Gremiums zu bestätigen und zu protokollieren.<br />
3. Beschlüsse der Gremien haben die Wirkung von Empfehlungen an das Präsidium, sofern<br />
nichts anderes bestimmt ist.<br />
§ 29 Weitere Ausschüsse, Kommissionen, Sachverständige<br />
1. Von der Möglichkeit, weitere Ausschüsse und Kommissionen zu bilden (§ 23 Abs.4 der<br />
Satzung), ist nur in dringenden Angelegenheiten Gebrauch zu machen.<br />
2. Die Zahl der Mitglieder soll fünf nicht übersteigen.<br />
3. Das Präsidium kann die Zuziehung eines Sachverständigen zu einzelnen Sitzungen oder<br />
Tagesordnungspunkten eines Ausschusses oder einer Kommission zulassen oder anordnen.<br />
§ 30 Amtsdauer<br />
Berufungen enden grundsätzlich mit der laufenden Wahlperiode der gewählten Mitglieder<br />
eines Ausschusses oder einer Kommission. Das Präsidium oder der Hauptausschuss darf die<br />
Berufung jederzeit widerrufen.<br />
IX.<br />
BEZIRKE<br />
§ 31 <strong>Bezirk</strong>stag<br />
1. Es gelten die Bestimmungen über den Verbandstag, sofern nachfolgend nichts anderes<br />
bestimmt wird. Diese Ordnung ist sinngemäß für die Verwaltung der <strong>Bezirk</strong>e anzuwenden.<br />
2. Der <strong>Bezirk</strong>svorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein gewählter Stellvertreter oder bei<br />
dessen Verhinderung ein vom <strong>Bezirk</strong>stag gewählter Versammlungsleiter, leitet den <strong>Bezirk</strong>stag.<br />
3. Die Tagungsordnung umfasst mindestens:<br />
a) Berichte des <strong>Bezirk</strong>svorstandes und der Kassenprüfer<br />
b) Entlastungen<br />
c) Wahlen<br />
d) Wahl der Delegierten zum Verbandsbeirat<br />
e) Anträge<br />
4. Alle schriftlich abgefassten Berichte und die eingegangenen Anträge werden vor der Sitzung<br />
an die Teilnehmer ausgegeben.
<strong>BBW</strong>-AGO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 24<br />
§ 32 <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />
1. Es gelten die Bestimmungen über das Präsidium und den Hauptausschuss, sofern nachfolgend<br />
nichts anderes bestimmt wird.<br />
2. Der <strong>Bezirk</strong>svorsitzende vertritt den <strong>Bezirk</strong> gegenüber dem Präsidium und dem Hauptausschuss.<br />
Er koordiniert die Arbeit im <strong>Bezirk</strong>svorstand und leitet dessen Sitzungen. Er beruft<br />
den Vorstand bei Bedarf ein.<br />
3. Das Amt des stv. Vorsitzenden kann mit einem anderen Vorstandsamt verbunden werden.<br />
4. Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Helfer sind Funktionsträger im <strong>BBW</strong> i.S. von § 22<br />
Abs. 3 der Satzung. Für die vorzeitige Abberufung des <strong>Bezirk</strong>svorstands oder eines seiner<br />
Mitglieder findet § 22 Abs. 3 der Satzung entsprechende Anwendung.<br />
§ 33 Ausschüsse und Kommissionen<br />
1. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand kann bei Bedarf Ausschüsse und Kommissionen bilden. Er beruft die<br />
Mitglieder und legt den Aufgabenbereich fest. Den Vorsitz führt das für das Sachgebiet zuständige<br />
Vorstandsmitglied, im Zweifel der <strong>Bezirk</strong>svorsitzende.<br />
2. Mit Ablauf der Amtsperiode des Ausschuss- bzw. Kommissionsvorsitzenden endet die Berufung<br />
der Mitglieder eines Gremiums. Der <strong>Bezirk</strong>svorstand darf die Berufung jederzeit widerrufen.<br />
3. Für Einberufung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen für <strong>BBW</strong>-Ausschüsse<br />
und Kommissionen entsprechend.<br />
X. VERWALTUNG<br />
§ 34 <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle<br />
1. Die Verwaltungsarbeit des <strong>BBW</strong> obliegt der Geschäftsstelle. Sie ist zur Entgegennahme<br />
sämtlicher Korrespondenz, von Anträgen, Berichten und sonstiger an den <strong>BBW</strong> gerichteter<br />
Post berechtigt.<br />
2. Die Leitung der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer. Er unterliegt den Weisungen<br />
und der Dienstaufsicht durch den Präsidenten. Im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.<br />
Er ist an die Beschlüsse der Organe des <strong>BBW</strong> gebunden.<br />
3. Das Präsidium beschließt über die Vergütung des Geschäftsführers und der Honorarmitarbeiter,<br />
soweit diese nicht durch eine andere Honorarvereinbarung abgedeckt ist.<br />
4. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit Arbeitsplatzbeschreibung regelt das Weitere.<br />
5. Untergliederungen der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle sind möglich.<br />
§ 35 <strong>Bezirk</strong>s-Geschäftsstelle<br />
1. Die <strong>Bezirk</strong>e können <strong>Bezirk</strong>sgeschäftsstellen einrichten. Die Einrichtung erfolgt im Einvernehmen<br />
mit dem Präsidium. Für sie gilt § 33 AGO entsprechend, sofern nachfolgend nichts<br />
anderes geregelt wird.<br />
2. Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden. Er untersteht der
<strong>BBW</strong>-AGO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 25<br />
Dienstaufsicht durch den Präsidenten.<br />
3. Über den Arbeitsvertrag und die Vergütung des Geschäftsführers entscheidet das Präsidium<br />
im Einvernehmen mit dem <strong>Bezirk</strong>svorstand. Der <strong>Bezirk</strong>skassenwart ist für die Auszahlung<br />
der Vergütung zuständig.<br />
XI.<br />
SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
§ 36 Ausweise<br />
1. Die Mitglieder des Hauptausschusses sowie der <strong>BBW</strong>-Geschäftsführer erhalten einen Ausweis<br />
mit Jahresvermerk des Präsidenten. Der Ausweis berechtigt zum freien Eintritt bei allen<br />
Veranstaltungen des <strong>BBW</strong> sowie bei allen basketballsportlichen Veranstaltungen der ihm angeschlossenen<br />
Vereine.<br />
2. Die Ausweise bleiben Eigentum des Verbandes. Beim Ausscheiden aus dem Amt sind sie<br />
der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle zurückzugeben.<br />
§ 37 Inkrafttreten<br />
Vorstehende Ordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom<br />
27.04.1986 mit späteren Änderungen außer Kraft.<br />
Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21.06. 1997 in Freiburg/Br.; geändert am 21.06.2003<br />
(Sindelfingen).
<strong>BBW</strong>-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 26<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
SPIELORDNUNG<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
<strong>BBW</strong>-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 27<br />
SPIELORDNUNG (SO)<br />
I. ALLGEMEINES<br />
§ 1 Aufgabe<br />
1. Die Spielordnung (SO) des Basketballverbandes Baden-Württemberg (<strong>BBW</strong>) regelt den<br />
Spielbetrieb im Bereich des <strong>BBW</strong>. Für die Durchführung des Spielbetriebs gelten die Bestimmungen<br />
der DBB-Spielordnung in der jeweils gültigen Fassung, ergänzt durch diese Spielordnung,<br />
zusätzlich durch die DBB-Jugendspielordnung.<br />
2. Für die Jugend ist der Spielbetrieb zusätzlich durch die Jugendordnung des DBB und des<br />
<strong>BBW</strong> geregelt.<br />
3. Von dieser Spielordnung abweichende Bestimmungen der <strong>Bezirk</strong>e sind nur gültig, soweit<br />
die Ordnungen des DBB und des <strong>BBW</strong> dies zulassen.<br />
4. Verstöße gegen die Spielordnung werden nach den Bestimmungen der DBB-Rechtsordnung<br />
sowie nach dem Strafenkatalog des <strong>BBW</strong> beziehungsweise der <strong>Bezirk</strong>e geahndet.<br />
II.<br />
SPIELBETRIEB<br />
§ 2 Teilnahmeberechtigung<br />
1. Teilnahmeberechtigt sind Mannschaften aller Vereine, die dem <strong>BBW</strong> angehören. Über die<br />
Teilnahme von Vereinen, die anderen Landesverbänden des DBB angehören, entscheidet das<br />
Präsidium.<br />
2. Über die Teilnahmeberechtigung von Spielgemeinschaften (SG) entscheidet das Präsidium.<br />
Mindestvoraussetzung für eine Genehmigung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen den<br />
beteiligten Vereinen, der insbesondere die Kosten und die Aufteilung der Ligenplätze bei<br />
Auflösung der SG regelt.<br />
3. Die Teilnahmeberechtigung kann vom Präsidium verweigert oder entzogen werden, wenn<br />
der Verein oder eine SG den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem <strong>BBW</strong> nicht nachkommt.<br />
§ 3 Einsatzberechtigung<br />
1. Die Einsatzberechtigung wird mit dem Eintrag eines Spielers / einer Spielerin durch ihren<br />
Verein auf dem elektronischen Mannschaftsmeldebogen (eMMB) erlangt.<br />
2. Bei Mannschaften, die in Spielklassen spielen, in denen der eMMB nicht Vorschrift ist,<br />
wird die Einsatzberechtigung durch den Eingang des Mannschaftsmeldebogens (MMB) beim<br />
zuständigen Staffelleiter erlangt. Dabei muss auf dem MMB Name, Vorname, Nummer des<br />
Teilnehmerausweises und Datum der Teilnahmeberechtigung angegeben sein, damit die Einsatzberechtigung<br />
wirksam wird.
<strong>BBW</strong>-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 28<br />
3. Auf dem Mannschaftsmeldebogen dürfen nur Spieler aufgeführt werden, für die der Verein<br />
eine Teilnahmeberechtigung oder eine Sonderteilnahmeberechtigung („Zweitlizenz”) hat. Jeder<br />
Spieler darf in jeder Altersklasse nur auf einem MMB des Vereins aufgeführt sein. Spieler<br />
die in verschiedenen Altersklassen zum Einsatz kommen sollen, müssen auf dem MMB jeder<br />
Altersklasse aufgeführt sein.<br />
§ 4 Ausschreibung<br />
1. Der Spielbetrieb wird im einzelnen durch Ausschreibung geregelt. Spätestens einen Monat<br />
vor Beginn des Spieljahres erlässt der Ressortleiter I die Ausschreibung für die Meisterschaftsund<br />
Pokalspiele der Senioren. Er kann die Ausschreibungen auf Staffelleiter übertragen.<br />
2. Meisterschafts- und Pokalspiele der Jugendklassen werden in besonderer Ausschreibung<br />
durch den Ressortleiter III geregelt.<br />
§ 5 Kosten<br />
Der gastgebende Verein trägt die Kosten für die Spieldurchführung, der Gastverein die ihm<br />
entstehenden Kosten, es sei denn die Ausschreibung regelt die Kostenverteilung anders. Bei<br />
Spielen an neutralem Ort gilt der zuerst genannte Verein als Gastgeber.<br />
§ 6 Ligen und Gruppen<br />
1. Alle Staffeln haben bei den Damen 10 Mannschaften und bei den Herren 12 Mannschaften<br />
als Sollstärke.<br />
2. Bei Spielen der Regionalliga müssen die Mannschaften von Trainern betreut werden, die<br />
mindestens im Besitz der DBB-Trainerlizenz C sind. Ausnahmegenehmigungen für andere<br />
Trainer sind gebührenpflichtig. Eine Ausnahmegenehmigung muss vor dem ersten Punktspiel<br />
bei der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle beantragt werden. Sie ist vereinsbezogen und gilt jeweils für<br />
eine Saison.<br />
3. Die Veranstaltung der Meisterschaftsspiele unterhalb der Oberliga regeln die <strong>Bezirk</strong>e. Dabei<br />
ist die höchste Spielklasse eines <strong>Bezirk</strong>s die Landesliga, die zweithöchste die <strong>Bezirk</strong>sliga.<br />
§ 7 Auf- und Abstieg<br />
1. Für Auf- und Abstieg ist die Platzierung nach Abschluss der Spielrunde maßgebend. Der<br />
Aufstiegsmodus richtet sich nach den Bestimmungen der übergeordneten Spielklassen. Die<br />
Zahl der Auf- und Absteiger wird durch die Ausschreibung geregelt.<br />
2. Mit Rechtsgültigkeit einer Abschlusstabelle erhalten Aufsteiger die Anwartschaft auf die<br />
Teilnahme am nächsten Wettbewerb der nächsthöheren, Absteiger die Anwartschaft auf die<br />
Teilnahme am nächsten Wettbewerb der nächstniederen Klasse. Mannschaften, die nicht<br />
Auf- oder Absteiger sind, erhalten die Anwartschaft zur Teil-nahme am nächsten Wettbewerb<br />
ihrer bisherigen Spielklasse.<br />
3. Bei Verzicht oder Verhinderung eines erstplazierten Aufsteigers geht das Aufstiegsrecht auf<br />
den Nächstplatzierten, danach auf den Drittplazierten über. Kann dadurch kein Aufsteiger gefunden<br />
werden, vermindert sich die Zahl der Absteiger in der höheren Klasse entsprechend.<br />
Bleibt nach dieser Regelung in einer Spielklasse eine Anwartschaft frei, so wird diese nach<br />
sportlichen Kriterien vergeben.
<strong>BBW</strong>-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 29<br />
4. Eventuelle Qualifikationsturniere zum Aufstieg in die Regional- oder Oberliga werden vom<br />
<strong>BBW</strong> durchgeführt.<br />
§ 8 Sonderregelungen<br />
1. In der Regional- und Oberliga kann nur jeweils eine Mannschaft eines Vereins spielen.<br />
2. Spielen in einer Spielklasse oder gleichwertigen Spielgruppe mehrere Mannschaften eines<br />
Vereins, so sind diese personell völlig zu trennen. Die Meldung auf dem Mannschaftsmeldebogen<br />
ist verbindlich. Der Wechsel eines Spielers zwischen diesen Mannschaften seines<br />
Vereins ist innerhalb der laufenden Saison nicht zulässig.<br />
3. Auf Antrag kann eine Mannschaft aus der üblichen Ordnungszahlen-Reihenfolge für die<br />
Mannschaft eines Vereins herausgenommen werden. Diese Mannschaft erhält dann statt der<br />
üblichen Ordnungszahl einen Buchstaben oder eine Buchstabenkombination und wird bezüglich<br />
der Einsatzberechtigung von Spielern wie ein gesonderter Verein behandelt. Wechsel in<br />
und aus dieser Mannschaft innerhalb des Vereins sind für bereits eingesetzte Spieler während<br />
der laufenden Saison nicht möglich.<br />
III.<br />
SPIELLEITUNG<br />
§ 9 Ermächtigung<br />
1. Die oberste Spielleitungsinstanz ist der Ressortleiter I des <strong>BBW</strong>. Er entscheidet über alles,<br />
was nicht in der Spielordnung oder Ausschreibung geregelt ist. Er ist berechtigt, Weisungen<br />
für Ausschreibungen, Durchführung von Spielen, Turnieren und anderen Veranstaltungen im<br />
Bereich des <strong>BBW</strong> zu erlassen, die von Staffelleitern und Vereinen beachtet werden müssen.<br />
2. Der Ressortleiter I ist Spielleiter für alle Spiele auf Verbandsebene mit Ausnahme der Jugendklassen.<br />
Die Spielleitung dafür obliegt dem Ressortleiter III. Die Spielleitung kann an<br />
Staffelleiter übertragen werden.<br />
3. Auf <strong>Bezirk</strong>sebene ist der <strong>Bezirk</strong>ssportwart Spielleiter. Für ihn gelten die Bestimmungen für<br />
den Ressortleiter I entsprechend.<br />
IV.<br />
POKALSPIELE<br />
§ 10 Teilnahmeberechtigung<br />
1. Teilnahmeberechtigt an Pokalspielen auf <strong>BBW</strong>-Ebene sind bei den Damen und Herren<br />
jeweils eine Vereinsmannschaft aller <strong>BBW</strong>-Mitgliedsvereine. Für die Endspiele und Halbfinalspiele<br />
kann per Ausschreibung ein anderer Austragungsmodus festgelegt werden.<br />
2. Die Qualifikation für den DBB-Pokal richtet sich nach den Richtlinien des DBB.<br />
§ 11 Spielsystem<br />
1. Die Spiele werden im KO-System durchgeführt, wobei die klassentiefere Mannschaft immer<br />
Heimrecht hat. Das Endspiel kann per Ausschreibung auch in Hin- und Rückspiel ausgetragen<br />
werden.<br />
2. Die Spielpaarungen sowie das Heimrecht bei klassengleichen Mannschaften werden vom
<strong>BBW</strong>-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 30<br />
Pokalspielleiter ausgelost.<br />
V. BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />
§ 12 Nachwuchsmannschaften<br />
Für die Pflicht zur Meldung von Nachwuchsmannschaften gilt §14 der <strong>BBW</strong>-Jugendordnung.<br />
§ 13 Doping<br />
1. Doping ist verboten.<br />
2. Doping ist die Anwendung von Substanzen und/oder Maßnahmen vor oder während eines<br />
laufenden Wettbewerbs, die geeignet ist, den physischen oder psychischen Leistungszustand<br />
eines Spielers künstlich zu verbessern, oder der Versuch von Dritten, derartiges anzubieten<br />
oder jemanden zur Anwendung zu veranlassen.<br />
3. Im Zweifelsfall ist bei der Beurteilung von Maßnahmen und Substanzen die vom Deutschen<br />
Sportärztebund herausgegebene Liste maßgeblich.<br />
4. Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer vom Verband oder diesem dazu beauftragten Gremium<br />
angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen.<br />
5. Die Vereine sind für das Handeln ihrer Angestellten, Mitglieder oder sonstigen von ihnen<br />
beauftragten Personen verantwortlich.<br />
6. Verstöße gegen die Dopingbestimmungen werden gemäß den DSB-Richtlinien geahndet.<br />
Über das Strafmaß entscheidet das <strong>BBW</strong>-Präsidium.<br />
VERBANDSTAGSBESCHLÜSSE MIT DAUERWIRKUNG<br />
Für Regional- und Oberligen sind die Spiele am Sonntag spätestens um 17.30 Uhr anzusetzen<br />
(29.05.1988, KA-Grötzingen).<br />
Die spielleitende Stelle kann auf begründeten Antrag eines Vereins abweichende Regelungen<br />
treffen (31.05.1987, S-Möhringen)<br />
Im Spielbetrieb der <strong>BBW</strong>-Ligen (Regional- und Oberligen, Pokal) wird ab der Saison 1997/98<br />
in der Spalte „TA-/MMB-Nr.“ des Spielberichtsbogen (SBB) nicht mehr die Nummer des Teilnehmerausweises<br />
(TA) sondern die lfd. Nr. des Mannschaftsmeldebogens eingetragen. Kommen<br />
Spieler/innen der Mannschaft mit der nächst höheren Ordnungsnummer zum Einsatz,<br />
bleibt die Spalte „TA-/MMB-Nr.“ frei.<br />
Jeder Staffelleiter im Senioren- und Jugendbereich muss am Ende der Vor- und Rückrunde<br />
eine Aufstellung über die Spiele und ihre Schiedsrichter anfertigen und dem jeweils zuständigen<br />
Spielleiter und Schiedsrichterwart zukommen lassen.<br />
Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21. 06. 1997 in Freiburg/Br., geändert 17. 07.<br />
1999 (Schelklingen); 08.07.2000 (Ludwigsburg) 21.06.2003 (Sindelfingen), 09.07.2005 (Ettlingen).
<strong>BBW</strong>-FKO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 31<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
FINANZ- UND KASSENORDNUNG<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
<strong>BBW</strong>-FKO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 32<br />
FINANZ- UND KASSENORDNUNG (FKO)<br />
§ 1 Allgemeines<br />
Die Finanz- und Kassenordnung (FKO) des Basketballverbandes Baden-Württemberg (<strong>BBW</strong>)<br />
regelt die Geld- und sonstige Vermögensverwaltung im <strong>BBW</strong>. Sie stellt die Grundsätze für die<br />
Finanz- und Kassenwirtschaft des <strong>BBW</strong> auf.<br />
§ 2 Grundsätze<br />
Die Finanzen des <strong>BBW</strong> sind nach den Grundsätzen äußerster Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit<br />
zu verwalten. Ausgaben für die Jugendarbeit und die sportliche Ausbildung haben<br />
Vorrang vor dem Verwaltungsaufwand. Für Vermögensgegenstände im Anschaffungswert<br />
von mehr als € 125,00 ist ein Inventarverzeichnis zu führen.<br />
§ 3 Haushaltsplan<br />
1. Für jedes Geschäftsjahr ist durch das Präsidium des <strong>BBW</strong> ein Haushaltsplan zu erstellen.<br />
2. Der Haushaltsplan hat eine genaue Aufteilung aller zu erwartenden Einnahmen und aller<br />
geplanten Ausgaben zu umfassen.<br />
3. Alle Positionen sind genau aufzugliedern. Die Aufführung ungegliederter Sammelpositionen<br />
ist unzulässig.<br />
4. Der Haushaltsplan ist dem Verbandstag / Verbandsbeirat zur Verabschiedung vorzulegen.<br />
§ 4 Zweckbindung, Einhaltung der Planansätze, Anweisungen<br />
1. Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel sind grundsätzlich zweckgebunden, es gilt jedoch<br />
das Gesamtdeckungsprinzip.<br />
2. Ausgaben, die über die Voranschläge des Haushaltsplanes hinausgehen, dürfen nur geleistet<br />
werden, wenn<br />
a) zum Zeitpunkt der beabsichtigten Leistung ein Deckungsnachweis gegeben ist, und<br />
b) die Zustimmung des Präsidiums vorliegt.<br />
3. Alle Ausgaben müssen vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten IV oder I zur<br />
Zahlung angewiesen sein.<br />
§ 5 Zuständigkeit<br />
1. Die Mitglieder des Präsidiums sind je einzeln für Ausgaben bis zu € 250,-- im Einzelfall<br />
verfügungsberechtigt.<br />
2. Im Rahmen des Haushaltsplans kann der Präsident bis zu einem Betrag von € 1.500,-- in<br />
eigener Verantwortung verfügen.<br />
3. Das Präsidium ist zur Genehmigung von Vorhaben zuständig, die den <strong>BBW</strong> mit über<br />
€ 1.500,-- Kosten belasten.<br />
4. Für Maßnahmen, die im vom Verbandstag / Verbandsbeirat genehmigten Haushaltsplan<br />
vorgesehen sind, bedarf es nicht der besonderen Genehmigung gemäß § 5 2, 3.<br />
5. Zur Beschlussfassung im Präsidium sind Kostenvoranschläge, Lehrpläne, Veranstaltungsprogramme<br />
und dergleichen vorzulegen.
<strong>BBW</strong>-FKO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 33<br />
§ 6 Haushalt<br />
1. Einnahmen- und Ausgabenseite des Haushaltsplans müssen ausgeglichen sein.<br />
2. Jeder Haushaltsplan soll solange eine Rücklagenführung vorsehen, bis diese mindestens<br />
10 v.H. der Gesamtausgaben des laufenden Geschäftsjahres beträgt. Die Rücklage soll angelegt<br />
werden.<br />
§ 7 Kassenführung<br />
Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu belegen. Der Ressortleiter IV ist für<br />
die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich, er kann diese Aufgabe der Geschäftsführung<br />
übertragen. Die Ausgabenbelege müssen den Anweisungs- und Zahlungsnachweis<br />
enthalten.<br />
§ 8 Rechnungslegung<br />
Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist eine Haushaltsrechnung zu fertigen, die vom Verbandstag<br />
/ Verbandsbeirat zu genehmigen ist.<br />
§ 9 Kassenprüfung<br />
1. Die Kasse des <strong>BBW</strong> ist einmal jährlich zu prüfen. Eine Prüfung hat für das abgelaufene<br />
Geschäftsjahr zu erfolgen.<br />
2. Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Unterlagen,<br />
die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verbandsführung, sowie der Einhaltung<br />
der Bestimmungen dieser Ordnung.<br />
3. Zu den Aufgaben der Kassenprüfer gehört auch die Prüfung der Fahrnisgegenstände.<br />
4. Die Kassenprüfer haben dem Verbandstag / Verbandsbeirat ihren Prüfungsbericht schriftlich<br />
vorzulegen.<br />
§ 10 Umlage<br />
1. Die Sonderumlage nach § 10 Abs. 3 der Satzung beträgt für jeden nicht vertretenen Verein<br />
€ 75,00.<br />
2. Nichterfüllung der Mindestzahl an Schiedsrichter (vgl. §16 Abs.6 der SRO): pro Fehlschiedrichter<br />
€ 150,00.<br />
§ 11 Auslagenerstattung<br />
1. Allen Mitarbeitern des <strong>BBW</strong> steht für ihre Aufwendungen im Rahmen der ihnen zugewiesenen<br />
Aufgaben Erstattung der Kosten zu.<br />
2. Folgende Auslagen werden erstattet:<br />
A - Maßnahmen mit alleinigen Eigenmitteln<br />
a) Tagegelder für die Zeit der Abwesenheit von der Wohnung:<br />
bei eintägigen Dienstreisen<br />
1. bis zu 8 Stunden kein Tagegeld<br />
2. von 8 - 14 Stunden € 6,00<br />
3. von 14 - 24 Stunden € 12,00<br />
4. von mehr als 24 Stunden € 24,00<br />
Maßgebend ist die Dauer der Abwesenheit pro Kalendertag
<strong>BBW</strong>-FKO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 34<br />
Erhält der Dienstreisende am Ort kostenlos Verpflegung, so werden die Tagessätze wie folgt<br />
gekürzt:<br />
für Frühstück € 4,80<br />
für Mittag-/Abendessen, je € 2,50<br />
b) Übernachtungskosten<br />
Das Übernachtungsgeld beträgt € 20,00<br />
Höhere Kosten sind zu begründen und nachzuweisen<br />
c) Fahrtkosten<br />
Sie werden in Höhe des Fahrpreises für die 2. Klasse, ab 300 km einfache Wegstrecke für<br />
die 1.Klasse der Bundesbahn ersetzt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges werden<br />
Kilometersätze gezahlt:<br />
für PKW € 0,25/km<br />
für Krafträder € 0,13/km<br />
jedoch nicht mehr als nach dem DB-Tarif.<br />
Bei Mitnahme mehrerer Personen werden je weitere Person zusätzlich € 0,02/km gezahlt,<br />
höchstens jedoch insgesamt € 0,31/km bzw. € 0,15/km.<br />
d) Sitzungsgeld € 10,00<br />
B - Maßnahmen mit Staatszuschüssen<br />
Es gelten die vom Landessportverband und der Landessportbünde in Baden-Württemberg<br />
erlassenen Ordnungen und Richtlinien.<br />
3. Geschäftsauslagen für Porto- und Fernsprechkosten, Schreibpapier usw. werden nach der<br />
vierteljährlich abzurechnenden Portoliste erstattet.<br />
§ 12 Reisekosten der Teilnehmer an Lehrgängen und Auswahlspielen<br />
Die Kostentragung für die Teilnehmer an Lehrgängen und Auswahlspielen richtet sich nach<br />
der jeweiligen Einladung.<br />
§ 13 Honorare<br />
Verbandseigene Referenten und Trainer - ohne die vom Land bezahlten Trainer des <strong>BBW</strong> -<br />
erhalten je Vertragsstunde € 10,00<br />
§ 14 Inkrafttreten<br />
Vorstehende Ordnung tritt am 21.06.1997 in Kraft<br />
Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21.06. 1997 in Freiburg/Br., geändert am 21.07.2001<br />
(Freiburg/Br.); 21.06.2003 (Sindelfingen)
<strong>BBW</strong>-RUSTO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 35<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
RECHTS- UND STRAFORDNUNG<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
<strong>BBW</strong>-RUSTO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 36<br />
RECHTS- UND STRAFORDNUNG (RUSTO)<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
Für die Sportgerichtsbarkeit im Bereich des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
(<strong>BBW</strong>) gelten die Bestimmungen der Rechtsordnung des Deutschen Basketballbundes (DBB-<br />
RO) in der jeweiligen Fassung.<br />
1. Folgende Bestimmungen werden eingefügt:<br />
Es gilt gemäß der DBB-RO § 23 Abs. 2 und 3 der DBB-Strafenkatalog, sofern der <strong>BBW</strong> nichts<br />
anderes beschlossen hat. Im Bereich des <strong>BBW</strong> gelten folgende Strafen.<br />
Zusätzlich zu allen Strafen sind die tatsächlichen Bearbeitungskosten, mindestens jedoch<br />
€ 3,00 in Rechnung zu stellen.<br />
1.1 Allgemeine Strafen<br />
a) Fehlender Teilnehmerausweis (pro TA) € 5,00 (max. € 15,00)<br />
b) Einsatz von nicht spielberechtigten Spielern € 25,00 + Spielverlust<br />
c) Unentschuldigtes Fehlen der Trainerlizenz C in der Regionalliga € 15,00<br />
d) Nichtmelden von Ergebnissen oder Nichtabsenden des Spielberichts € 50,00<br />
e) Verspätetes Melden von Ergebnissen (später als 30 Minuten nach<br />
Spielende), oder nicht rechtzeitiges Absenden des Spielberichts<br />
(spätestens am nächsten Werktag) € 25,00<br />
f) Unvollständigkeit des Kampfgerichts oder der Ausrüstung € 13,00 - € 25,00<br />
g) Mangelhafte Platzaufsicht € 50,00 - € 100,00 und/oder Platzsperre<br />
h) Verspätetes oder nicht Einsenden der Schiedsrichterkostenabrechnung<br />
oder der Schiedsrichterbeurteilung an die Abrechnungsstelle € 10,00<br />
i) Nichtauswertung der Spielerstatistik innerhalb 48 Stunden gemäß<br />
Vorgaben im DBB-Online-Programm € 15,00<br />
j) Verstöße von Vereinen im Administrativen Bereich € 15,00<br />
Sollte der Schiedsrichterkostennachweis 14 Tage nach Zustellung der Strafe immer noch<br />
fehlen, werden die Schiedsrichterkosten für das betreffende Spiel auf 0,00 EURO gesetzt.<br />
Bei wiederholtem Verstoß innerhalb einer Spielrunde verdoppelt sich die Höhe der Buße.<br />
1.2 Strafen für Nichtantreten mit Spielverlust, schuldhaften Spielabbruch, Nichtdurchfüh–<br />
rung eines Spiels oder Zurückziehen einer Mannschaft zwischen dem 01.06. und dem Beginn<br />
der Spielrunde:<br />
Regionalliga € 250,00<br />
Oberliga € 125,00<br />
andere Ligen € 75,00<br />
Jugendoberliga und Jugendmeisterschaften € 125,00<br />
Bei wiederholtem Verstoß verdoppeln sich diese Sätze, ebenso beim Rückzug einer Mann-
<strong>BBW</strong>-RUSTO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 37<br />
schaft während der laufenden Spielrunde.<br />
1.3 Bei Verstößen gegen die <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterordnung sind die dort genannten Geldbußen<br />
zu entrichten.<br />
1.4 Die <strong>Bezirk</strong>stage sind ermächtigt, einen Strafenkatalog für ihren <strong>Bezirk</strong> aufzustellen. Der<br />
Verbandsstrafrahmen darf nicht überschritten werden. Eine Trennung in Jugend- und Seniorenspielbetrieb<br />
ist zulässig. Die Ermächtigung gilt auch für die Gebühren bei Einleitung eines<br />
Verfahrens (Artikel RuStO in Verbindung mit DBB-RO §28).<br />
2. Sperren<br />
Bei Sperren ist prinzipiell auf eine Geldbuße in Höhe von € 25,00 zu erkennen. In Ausnahmefällen<br />
kann diese Geldbuße bis auf € 300,00 angehoben werden, wenn die Umstände eine<br />
Sperre als nicht sinnvoll erscheinen lassen.<br />
Ansonsten sollen folgende Sperrfristen gelten:<br />
2.1 Bei Schiedsrichterbeleidigung, bei grober Unsportlichkeit gegen Spieler oder Dritte im<br />
Affekt:<br />
Sperre von ein bis drei Meisterschaftsspielen und eine Geldbuße von<br />
bei Jugend € 25,00 bis € 75,00<br />
bei Senioren € 25,00 bis € 150,00<br />
2.2 Bei grober Unsportlichkeit (insbesondere Tätlichkeit) gegen Spieler oder Dritte mit Vorsatz,<br />
sowie bei grober Unsportlichkeit (insbesondere Tätlichkeit) gegen Schiedsrichter oder<br />
Kampfgericht im Affekt:<br />
Sperre von drei bis fünf Meisterschaftsspielen und eine Geldbuße<br />
bei Jugend € 50,00 bis € 150,00<br />
bei Senioren € 50,00 bis € 300,00<br />
2.3 Bei grober Unsportlichkeit (insbesondere Tätlichkeit) gegen Schiedsrichter oder Kampfgericht<br />
mit Vorsatz:<br />
Sperre von mindestens sechs Meisterschaftsspielen und eine Geldbuße<br />
bei Jugend € 50,00 bis € 150,00<br />
bei Senioren € 50,00 bis € 300,00<br />
Pflichtspiele im Sinne dieses Artikels sind Punkt- und Pokalspiele der Vereinsmannschaft.<br />
Spielt ein Spieler in mehreren Mannschaften, so gilt die Sperre für alle Mannschaften und<br />
zwar für den Zeitraum, in dem die Mannschaft, bei der er disqualifiziert wurde, die Anzahl<br />
Pflichtspiele bestreitet, für die er gesperrt wurde.<br />
3. Höhere Gewalt<br />
Das Vorhandensein „Höhere Gewalt” i.S. des §49 der DBB-Spielordnung ist auf Grund der<br />
Gegebenheiten des Einzelfalls zu prüfen. Die Verweisung auf öffentliche Verkehrsmittel kann<br />
nur im Rahmen des Zumutbaren erfol-gen. Auch bei Annahme höherer Gewalt kann dem sich<br />
darauf Berufenden die Übernahme von Kosten des Gegners und/oder aus dem Spielbetrieb<br />
auferlegt werden.
<strong>BBW</strong>-RUSTO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 38<br />
4. DBB-RO § 25 erhält folgende Fassung<br />
Alle Geldbußen und sonstige Forderungen sind innerhalb von 14 Tagen an die zuständige<br />
Kassenstelle des <strong>BBW</strong> zu zahlen. Bei Fristüberschreitung wird per Einschreiben der Betrag<br />
einmalig angemahnt, wobei eine Mahngebühr von € 5,00 fällig wird. Ist der Geldbetrag innerhalb<br />
von 7 Tagen nach der Mahnung immer noch nicht bezahlt, erfolgt eine automatische<br />
Sperre des Vereins bzw. der gesamten Abteilung für jeden Spielverkehr. Bei Aussprechen<br />
einer Sperre werden € 38,00 Gebühren erhoben. Die Sperre ist nach Eingang des gesamten<br />
Rückstandes unverzüglich aufzuheben.<br />
5. DBB-RO § 27 erhält folgenden Absatz 4:<br />
In den vorgenannten Geldbußen sind die Bearbeitungsgebühren enthalten.<br />
§ 3 Für die Verbandsspruchkammer gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:<br />
1. Der Vorsitzende der Verbandsspruchkammer entscheidet über die jeweilige Besetzung.<br />
2. Anträge auf Gnadenerweis durch den Präsidenten des <strong>BBW</strong> sind im Falle des Tätigwerdens<br />
der Verbandsspruchkammer an deren Vorsitzenden zu richten. Er hat den Gnadenantrag innerhalb<br />
von drei Wochen unter Beifügung aller Unterlagen und einer Stellungnahme an den<br />
Präsidenten des <strong>BBW</strong> weiterzuleiten.<br />
3. Durch die Rechts- und Strafordnung des <strong>BBW</strong> und die Rechtsordnung des DBB geregelte<br />
Punkte werden im schriftlichen Verfahren durch die Verbandsspruchkammer entschieden.<br />
Auf Antrag ist auch im schriftlichen Verfahren eine Entscheidung der Verbandsspruchkammer<br />
herbeizuführen.<br />
4. Bei der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden der Verbandsspruchkammer<br />
die Verhandlungsführung. Er erteilt oder entzieht das Wort. Er kann alle Maßnahmen zur<br />
Aufrechterhaltung der Ordnung ergrei-fen.<br />
5. Auszug aus § 28 DBB-RO:<br />
1.) Bei Einleitung eines Verfahrens werden folgende Gebühren erhoben:<br />
1. Protestverfahren € 50,00<br />
2. Verfahren vor der ersten Rechtsinstanz € 100,00<br />
3. Verfahren vor der zweiten Rechtsinstanz € 200,00<br />
2.) Im Jugendbereich gelten nur die halben Gebührensätze.<br />
Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21. 06. 1997 in Freiburg/Br., geändert 13.06.98<br />
(Eppelheim); 08.7.2000 (Ludwigsburg), 10.07.2004 (Heilbronn), 09.07.2005 (Ettlingen);<br />
08.07.<strong>2006</strong> (Viernheim).
<strong>BBW</strong>-LTO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 39<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
LEHR- UND TRAINERORDNUNG<br />
RICHTLINIEN ZUR LTO<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
<strong>BBW</strong>-LTO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 40<br />
LEHR- UND TRAINERORDNUNG (LTO)<br />
§ 1<br />
1. Die Lehr- und Trainerordnung (LTO) des Basketballverbandes Baden-Württemberg (<strong>BBW</strong>)<br />
regelt, in Ergänzung zu den Bestimmungen des Deutschen Basketballbundes (DBB) und der<br />
Landessportbünde (LSB) in Baden-Württemberg, das Übungsleiter- und Trainerwesen im<br />
<strong>BBW</strong>. Das Übungsleiter- und Trainerwesen untersteht dem Ressortleiter II. Zu seiner Unterstützung<br />
kann das <strong>BBW</strong>-Präsidium eine Lehr- und Trainerkommission berufen.<br />
2. Die Bezeichnung „Trainer” oder „ÜL” (=Übungsleiter) gilt für Frauen und Männer.<br />
§ 2 Lizenzen<br />
1. Im Bereich des <strong>BBW</strong> können Trainer und ÜL folgende Lizenzen erwerben:<br />
a) <strong>BBW</strong>-Trainer D: als Befähigungsnachweis, Anfängergruppen und Anfänger-mannschaften<br />
selbständig aufzu-bauen, zu trainieren und zu betreuen.<br />
b) DBB-Trainer C: als Befähigungsnachweis, Jugend- und Seniorenmannschaften bis einschließlich<br />
Regionalliga selbständig aufzubauen, zu trainieren und zu betreuen.<br />
c) DSB-Trainer C: als Befähigungsnachweis, Vereinsmannschaften selbständig aufzubauen,<br />
zu trainieren und zu betreuen, mit der Möglichkeit der Bezuschussung durch die LSB.<br />
d) Übungsleiter „Ü”: als Befähigungsnachweis, innerhalb und außerhalb des Vereins Sportgruppen<br />
zu betreuen, mit der Möglichkeit der Bezuschussung durch die Landessportbünde<br />
(LSB).<br />
Die Ausbildung nach c) und d) wird durch die LSB geregelt.<br />
2. Die Vereine sind verpflichtet, ab der (Jugend-) Oberliga für die Betreuung ihrer Mannschaften<br />
lizenzierte Trainer und ÜL einzusetzen.<br />
§ 3 Aus- und Fortbildung<br />
1. Die Aus- und Fortbildung der Trainer und ÜL erfolgt durch den <strong>BBW</strong> nach den Bestimmungen<br />
des DBB und in Zusammenarbeit mit den LSB, ergänzt durch die Richtlinien zur LTO.<br />
2. Ausbildungslehrgänge werden nach Bedarf durchgeführt. Fortbildungs-Lehrgänge werden<br />
jährlich angeboten<br />
3. Ausschreibung, Organisation und Leitung der Lehrgänge erfolgen durch den Ressortleiter<br />
II in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle des <strong>BBW</strong>. Die Leitung kann delegiert werden.<br />
4. Ausbildungslehrgänge für <strong>BBW</strong>-Trainer D können durch die <strong>Bezirk</strong>e gemäß den Richtlinien<br />
zur LTO durchgeführt werden.<br />
5. Die Teilnahme an den Lehrgängen ist gebührenpflichtig. Der Verein haftet für die angefallenen<br />
Gebühren und Strafen.<br />
6. Einzelheiten werden in den Richtlinien zur LTO geregelt, die vom <strong>BBW</strong> Hauptausschuss/<br />
Verbandsbeirat erlassen werden.<br />
§ 4 Lizenzerteilung<br />
1. Die Lizenz wird nach erfolgreichem Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung erteilt. Die<br />
Lizenzerteilung erfolgt durch Ausstellung eines entsprechenden Ausweises. Die Dauer der
<strong>BBW</strong>-LTO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 41<br />
Gültigkeit ist auf dem Ausweis zu vermerken.<br />
2. <strong>BBW</strong>-Trainer D- und DBB-Trainer C-Lizenzen können auch auf dem Weg der Sonderregelung<br />
erteilt werden. Näheres bestimmen die Richtlinien zur LTO.<br />
3. <strong>BBW</strong>-Trainer D- und DBB-Trainer C-Lizenzen sind für drei Jahre gültig. Die Gültigkeit beginnt<br />
mit dem Datum der Erteilung. Die Gültigkeit der Lizenzen für DSB-Trainer C und den ÜL<br />
richtet sich nach den Bestimmungen der LSB.<br />
4. Die Geschäftsstelle des <strong>BBW</strong> führt eine Kartei über die erteilten Lizenzen für D- und C-<br />
Trainer.<br />
§ 5 Lizenzverlängerung<br />
1. Jeder lizenzierte Trainer und ÜL ist verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen.<br />
Näheres bestimmen die Richtlinien zur LTO.<br />
2. Bei erfolgter Fortbildung werden <strong>BBW</strong>-Trainer D- und C-Lizenzen für drei Jahre, DSB-Trainer<br />
C und Freizeit-ÜL-Lizenzen nach den Bestimmungen der LSB verlängert. Die Dauer der<br />
Verlängerung wird auf dem Ausweis vermerkt.<br />
3. Erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz keine Fortbildung, so verliert die Lizenz<br />
ihre Gültigkeit, sie ruht. Eine ruhende Lizenz kann durch den Besuch einer vom <strong>BBW</strong> anerkannten<br />
Fortbildungsveranstaltung wieder gültig werden.<br />
4. Eine DBB-Trainer C-Lizenz, die fünf oder mehr Jahre ruht, kann nur durch den Besuch von<br />
vom <strong>BBW</strong> anerkannten Fortbildungslehrgängen (je 20 UE) wieder gültig werden. Über die Anzahl<br />
der erforderlichen Fortbildungslehrgänge entscheidet der Ressortleiter II auf Vorschlag<br />
des Lehrreferenten<br />
§ 6 Lizenzentzug<br />
Einem Trainer / ÜL kann die Lizenz entzogen werden, wenn er schwerwiegend gegen die Satzung<br />
und Ordnungen des <strong>BBW</strong> schuldhaft verstößt oder seine Stellung missbraucht. Hierüber<br />
entscheidet das Präsidium als Vorinstanz. Über eine Revision entscheidet der <strong>BBW</strong> Rechtsausschuss.<br />
§ 7 Inkrafttreten<br />
Die LTO wird vom Verbandstag / Verbandsbeirat erlassen und geändert. Sie tritt mit ihrer<br />
Verabschiedung in Kraft.<br />
Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21. 06. 1997 in Freiburg/Br.. geändert 20.07.02<br />
(Herrenberg).
<strong>BBW</strong>-LTO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 42<br />
RICHTLINIEN ZUR <strong>BBW</strong> - LTO<br />
1. ALLGEMEINES<br />
1. Die Richtlinien zur LTO ergänzen die in der LTO aufgeführten Bestimmungen und sind auf<br />
unbestimmte Zeit gültig. Änderungen werden rechtzeitig im amtlichen <strong>BBW</strong>-Organ veröffentlicht.<br />
2. <strong>BBW</strong>-Trainer D- und DBB-Trainer C-Lizenzen werden von der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle, DSB-<br />
Trainer C und Freizeit-Übungsleiter-Lizenzen von der Geschäftsstelle des jeweilig zuständigen<br />
LSB ausgegeben.<br />
3. Lehrgänge werden mindestens 3 Monate vor Beginn im amtlichen <strong>BBW</strong>-Organ ausgeschrieben.<br />
Die Ausschreibung enthält Angaben über<br />
- Lehrgangsart<br />
- Ort, Zeit<br />
- Gebühren<br />
- Lehrgangsleitung<br />
- Meldefrist<br />
- Meldeverfahren<br />
- Zulassung<br />
4. Für die Zulassung zur Trainerausbildung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:<br />
a) Mindestalter: <strong>BBW</strong>-Trainer D: 16 Jahre, DBB-Trainer C: 18 Jahre<br />
b) Erfahrung im Training mit einer Basketballmannschaft (Verein, Schule)<br />
c) Mitgliedschaft in einem Verein des <strong>BBW</strong><br />
d) Besitz einer Schiedsrichterlizenz bzw. Nachweis der bestandenen theoretischen Prüfung<br />
(nur für C-Trainer)<br />
2. AUSBILDUNG ZUM DSB-TRAINER C<br />
1. Die Ausbildung umfasst 120 UE. Sie ist gegliedert in einen Grundlehrgang mit 40 UE, einen<br />
Aufbaulehrgang mit 40 UE und einen Prüfungslehrgang mit 40 UE.<br />
2. Die Ausbildung ist i.d.R. innerhalb von zwei Jahren abzuschließen.<br />
3. Zum Prüfungslehrgang kann nur zugelassen werden, wer den Grund- und Aufbaulehrgang<br />
absolviert hat.<br />
3. AUSBILDUNG ZUM <strong>BBW</strong>-TRAINER D UND DBB-TRAINER C<br />
1. Die Ausbildung zum <strong>BBW</strong>-Trainer D umfasst 40 UE. Eine UE dauert 45 Minuten.<br />
2. Die DBB-Trainer C Ausbildung umfasst 80 UE. Sie setzt in der Regel den Erwerb der <strong>BBW</strong>-<br />
Trainer D Lizenz voraus. Daraus ergibt sich eine Gesamtausbildungsdauer von 120 UE.<br />
3. Die Lehrgangsinhalte orientieren sich an den Lehrzielen des DSB, des DBB und des <strong>BBW</strong>.<br />
Einzelheiten werden im Programm des jeweiligen Lehrgangs genannt. Neben der Teilnahme
<strong>BBW</strong>-LTO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 43<br />
am Lehrgang ist eine vertiefende Lektüre von Fachliteratur dringend zu empfehlen.<br />
4. Die Einteilung der Referenten erfolgt durch den zuständigen Ressortleiter auf Vorschlag<br />
des Lehrreferenten. Die Referenten müssen eine höherwertige Lizenz haben oder einen dem<br />
Thema entsprechenden Befähigungsnachweis besitzen.<br />
5. Kandidaten für die Ausbildung zum DBB-Trainer C und DSB-Trainer C müssen im Besitz<br />
einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem 16-stündigen „Erste-Hilfe-Kurs“ sein, der<br />
nicht älter ist als zwei Jahre ist, oder darüber den Nachweis führen.<br />
Entsprechende Bescheinigungen sind mit der Meldung vorzulegen.<br />
6. Zur Prüfung zugelassen werden<br />
- Absolventen eines Grund- und Aufbaulehrganges<br />
- Bewerber mit Sonderregelung<br />
4. AUSBILDUNG ZUM ÜBUNGSLEITER<br />
1. Die Ausbildung zum Übungsleiter ist gegliedert wie die Ausbildung zum DSB-Trainer C.<br />
2. Die Ausbildung ist i.d.R. innerhalb von zwei Jahren abzuschließen.<br />
3. Sonderregelung: Inhaber eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Fach Sportwissenschaft<br />
erhalten auf schriftlichen Antrag beim jeweiligen LSB die Übungsleiter Ü-Lizenz ohne<br />
weitere Ausbildung.<br />
5. PRÜFUNG<br />
1. Die Prüfung zum <strong>BBW</strong>-Trainer D umfasst eine Klausur und ein Prüfungsgespräch.<br />
2. Die Prüfung zum DSB-Trainer C umfasst einen überfachlichen Fragebogen und eine Lehrprobe<br />
von mindestens 20 Minuten.<br />
3. Die Prüfung zum DBB-Trainer C umfasst eine Hausarbeit, dessen Thema dem Bewerber<br />
mit der Einladung bekannt gegeben wird, einen überfachlichen Fragebogen, eine Lehrprobe<br />
von mindestens 20 Minuten, eine Prüfung und eine Eigenrealisationsüberprüfung.<br />
4. Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden.<br />
5. Bewerber, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können frühestens nach drei Monaten<br />
diese wiederholen. Prüfungsteile, die bereits bei der ersten Prüfung erfolgreich abgelegt<br />
wurden, müssen nicht wiederholt werden. Bewerber, die alle Prüfungsteile nicht bestanden<br />
haben, müssen den gesamten Prüfungslehrgang wiederholen.<br />
6. Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:<br />
a) Bei Prüfungen für den <strong>BBW</strong>-Trainer D- und C-Lizenz:<br />
ein Vorsitzender und zwei Beisitzer, von denen zumindest einer im Besitz einer DBB-Trainer<br />
B-Lizenz sein muss. Ferner muss zumindest ein Kommissionsmitglied Referent eines Lehrgangsteils<br />
gewesen sein.<br />
b) Bei Prüfungen für den DSB-Trainer C- sowie die Übungsleiterlizenz:<br />
ein Vorsitzender und zwei Beisitzer.<br />
7. Gegen die Entscheidung der Prüfungskommission kann Einspruch beim zuständigen Res-
<strong>BBW</strong>-LTO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 44<br />
sortleiter als Vorinstanz eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach<br />
Bekanntgabe des Ergebnisses.<br />
6. FORTBILDUNG / LIZENZVERLÄNGERUNG<br />
1. Inhaber der <strong>BBW</strong>-Trainer D- und C-Lizenz müssen sich innerhalb der Gültigkeitsdauer der<br />
Lizenz (drei Jahre) fortbilden.<br />
2. Die Fortbildung erfolgt durch Lehrgänge im Umfang von 20 UE. Durch die Teilnahme an<br />
einem Fortbildungslehr-gang verlängert sich die Lizenz um jeweils drei Jahre.<br />
3. Erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz keine Fortbildung, so verliert die Lizenz<br />
ihre Gültigkeit, sie ruht. Eine ruhende Lizenz kann durch den Besuch einer vom <strong>BBW</strong> anerkannten<br />
Fortbildungsveranstaltung wieder gültig werden.<br />
4. Eine DBB-Trainer C-Lizenz, die fünf oder mehr Jahre ruht, kann nur durch den Besuch von<br />
vom <strong>BBW</strong> anerkannten Fortbildungslehrgängen (je 20 UE) wieder gültig werden. Über die Anzahl<br />
der erforderlichen Fortbildungslehrgänge entscheidet der Ressortleiter II auf Vorschlag<br />
des Lehrreferenten.<br />
5. Die Ausschreibung erfolgt rechtzeitig zwei Monate vor deren Termin im amtlichen <strong>BBW</strong>-<br />
Organ.<br />
6. Neben den Fortbildungslehrgängen des <strong>BBW</strong> und LSB können nur in Ausnahmefällen<br />
andere Veranstaltungen anerkannt werden. Die Entscheidung obliegt dem zuständigen Ressortleiter<br />
II auf Vorschlag des Lehrreferenten.<br />
7. In Sonderfällen entscheidet der zuständige Ressortleiter II auf Vorschlag des Lehrreferenten<br />
über die Verlängerung der Lizenz.<br />
7. SONDERREGELUNGEN<br />
1. Über die Erteilung einer <strong>BBW</strong>-Trainer D- oder C-Lizenz im Wege der Sonderregelung entscheidet<br />
der zuständige Ressortleiter II auf Vorschlag des Lehrreferenten.<br />
2. Auf schriftlichen Antrag wird die <strong>BBW</strong>-Trainer D-Lizenz erteilt, wenn der Bewerber eine<br />
abgeschlossene Basket-ballausbildung im Rahmen eines sportwissenschaftlichen Hochschulstudiums<br />
mit Note 2,0 oder besser nachweisen kann, der Ausbilder an der Hochschule eine<br />
gültige DBB-Trainer-Lizenz besitzt und die Ausbildungsinhalte sich mit denen des <strong>BBW</strong> decken.<br />
3. Auf schriftlichen Antrag wird die DBB-Trainer C-Lizenz erteilt, wenn der Bewerber die<br />
Anforderung der Ziffer 2 erfüllt und zusätzlich eine abgeschlossene Ausbildung im Schwerpunktfach<br />
bzw. Sonderfach Basketball im Rahmen eines sportwissenschaftlichen Hochschulstudiums<br />
mit Note 2,0 oder besser nachweisen kann.<br />
4. Auf schriftlichen Antrag eines Trainers mit ausländischer Lizenz wird im Einzelfall vom<br />
Ressortleiter II auf Vorschlag des Lehrreferenten entschieden, welche Ausbildungs- und/oder<br />
Prüfungsteile noch zu erbringen sind.<br />
5. Die Beantragung einer Trainerlizenz auf dem Wege der Sonderregelung erfolgt durch
<strong>BBW</strong>-LTO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 45<br />
Einreichung der entsprechenden Unterlagen (Antrag, ein Passbild neueren Datums, Einzahlungsbeleg<br />
über die Gebühren) bei der <strong>BBW</strong>-Geschäftsstelle. In Fällen der Ziffer 4. ist den<br />
Unterlagen zusätzlich eine Kopie der ausländischen Trainerlizenz sowie eine offiziell beglaubigte<br />
Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.<br />
8. GEBÜHREN<br />
1. <strong>BBW</strong>-Trainer D-Ausbildung dezentral € 40,00<br />
2. Grundlehrgang € 50,00<br />
3. <strong>BBW</strong>-Trainer D-Ausbildung Schülermentoren € 35,00<br />
4. Aufbaulehrgang € 100,00<br />
5. Prüfungslehrgang frei<br />
6. Zusatzlehrgang zum DBB-Trainer C € 100,00<br />
7. Prüfungsgebühren und Bearbeitungsgebühren für Lizenzen € 10,00<br />
8. Fortbildungslehrgang € 70,00<br />
9. Rechtsmittelgebühr € 50,00<br />
10. Sonderregelung <strong>BBW</strong>-Trainer D € 50,00<br />
11. Sonderregelung DBB-Trainer C € 180,00<br />
9. INKRAFTTRETEN<br />
Vorstehende Richtlinien zur LTO sind vom Verbandstag am 21. Juni 1997 in Freiburg beschlossen,<br />
in der Ausgabe Nr. 07 vom Juli 1997 des „REBOUND” veröffentlicht und damit in<br />
Kraft gesetzt worden.<br />
Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21. 06. 1997 in Freiburg/Br. geändert 20.7.2002<br />
(Herrenberg). Die Gebühren wurden am 03.01.2004 und 18.02.<strong>2006</strong> vom Präsidium neu<br />
festgelegt.
<strong>BBW</strong>-JO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 46<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
JUGENDORDNUNG<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
<strong>BBW</strong>-JO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 47<br />
JUGENDORDNUNG (JO)<br />
§ 1 Präambel<br />
Die Jugendordnung des Basketballverbandes Baden-Württemberg (<strong>BBW</strong>) regelt die Zuständigkeiten<br />
und Organisation der Jugend und ergänzt die Jugendordnung des Deutschen Basketball<br />
Bundes e. V. (DBB) für den Bereich des <strong>BBW</strong>.<br />
§ 2 Basketballjugend Baden-Württemberg (BJBW)<br />
1. Die BJBW verwaltet und führt sich selbständig unter Beachtung der Satzungen und Ordnungen<br />
von DBB und <strong>BBW</strong>.<br />
2. Angehörige des BJBW sind alle männlichen und weiblichen Jugendlichen bis zum 21. Lebensjahr,<br />
die Mitglied eines Vereins des <strong>BBW</strong> sind sowie alle Erwachsenen, die eine Aufgabe<br />
im Rahmen dieser Jugendordnung ausüben.<br />
3. Die BJBW entscheidet über die Verwendung der ihr aus dem <strong>BBW</strong>-Haushalt zufließenden<br />
Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Mittel müssen im Haushalt des <strong>BBW</strong> nachgewiesen sein.<br />
4. Die BJBW ist Mitglied der Badischen und Württembergischen Sportjugend.<br />
§ 3 Organe<br />
Die Organe des BJBW sind:<br />
1. der Jugendtag<br />
2. der Jugendbeirat<br />
3. der Jugendausschuss.<br />
§ 4 <strong>BBW</strong>-Jugendtag<br />
1. Der ordentliche Jugendtag des <strong>BBW</strong> ist die Delegiertenversammlung der Basketballjugend<br />
Baden-Württemberg. Teilnehmer des Jugendtags sind die Vereine bis zum Erreichen der<br />
nach der Satzung festgestellten Delegiertenzahl. Diese richtet sich nach der Anzahl der vom<br />
DBB erteilten Jugendteilnehmerausweise unter den Kriterien der <strong>BBW</strong>-Satzung.<br />
2. Der ordentliche Jugendtag findet alle drei Jahre am gleichen Ort und Tag wie der <strong>BBW</strong>-<br />
Verbandstag statt.<br />
3. Er ist vom Vizepräsidenten für Jugend- und Schulsport (Jugendreferent) oder einem hierfür<br />
Beauftragten spätestens drei Monate vorher im amtlichen Organ des <strong>BBW</strong> unter Bekanntmachung<br />
des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Aufforderung zum Einreichen von<br />
Anträgen einzuberufen.<br />
4. Die §§ 10 - 17 der <strong>BBW</strong>-Satzung und §§ 2 - 12 der Allgemeinen Geschäftsordnung (AGO)<br />
des <strong>BBW</strong> sind sinngemäß anzuwenden, soweit diese Jugendordnung nichts anderes vorschreibt.<br />
5. Der <strong>BBW</strong>-Hauptausschuss ist zum ordentlichen Jugendtag einzuladen; seine Mitglieder<br />
haben beratende Stimme.<br />
6. Entsendet ein Verein mehr als einen Delegierten, sollen die weiteren Delegierten unter 23<br />
Jahre alt sein.
<strong>BBW</strong>-JO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 48<br />
7. Die Leitung des ordentlichen Jugendtages obliegt dem Jugendreferenten oder einem von<br />
ihm benannten Vertreter.<br />
§ 5 Aufgaben des Jugendtages<br />
Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere:<br />
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte<br />
b) Genehmigung der Jahresrechnung<br />
c) Entlastung des Jugendausschusses mit Ausnahme der <strong>Bezirk</strong>sjugendwarte<br />
d) Neuwahlen<br />
e) Genehmigung des Jugendhaushalts<br />
f) Behandlung von Anträgen<br />
g) Planung der Jugendarbeit<br />
h) Festlegung des Modus der Jugendmeisterschaften, sowie <strong>Bezirk</strong>s-Sichtungen u.a.m.<br />
§ 6 Außerordentlicher <strong>BBW</strong>-Jugendtag<br />
1. Ein außerordentlicher Jugendtag kann vom <strong>BBW</strong>-Jugendausschuss einberufen werden. Er<br />
muss dies tun, wenn ein schriftlicher begründeter Antrag von mindestens 1/3 der möglichen<br />
und zuletzt für den Jugendtag festgestellten Stimmen vorliegt. Er hat innerhalb von acht Wochen<br />
nach Eingang des Antrags stattzufinden.<br />
2. Die Bestimmungen über den ordentlichen Jugendtag finden für den außerordentlichen<br />
Jugendtag entsprechende Anwendung.<br />
§ 7 <strong>BBW</strong>-Jugendbeirat<br />
1. Der <strong>BBW</strong>-Jugendbeirat besteht aus dem <strong>BBW</strong>-Jugendausschuss sowie drei Delegierten je<br />
<strong>Bezirk</strong>.<br />
2. Der Jugendbeirat tritt in den Jahren zwischen den Jugendtagen zusammen. Der Tagungsort<br />
wird vom Jugendausschuss in Zusammenarbeit mit dem <strong>BBW</strong>-Präsidium festgelegt.<br />
3. Für die Einberufung des Jugendbeirats ist die <strong>BBW</strong>-Satzung entsprechend anzuwenden.<br />
4. Die Aufgaben des Jugendbeirats ergeben sich aus § 5 dieser Ordnung mit Ausnahme des<br />
Buchstaben d). Die Entlastung des Jugendausschusses erfolgt durch die <strong>Bezirk</strong>sjugendwarte<br />
und die <strong>Bezirk</strong>sdelegierten im Jugendbeirat.<br />
5. Die Mitarbeiter des Jugendbeirats haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />
die Stimme des Jugendreferenten oder eines von ihm benannten Vertreters.<br />
6. Die Delegierten der <strong>Bezirk</strong>e müssen von den jeweiligen <strong>Bezirk</strong>sjugendtagen gewählt sein;<br />
ebenfalls müssen zwei Delegierte für den Verhinderungsfall gewählt werden. Die Wahl ist<br />
durch den <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden schriftlich zu bestätigen (Delegiertenausweis).<br />
7. Stimmenübertragung auf Delegierte anderer <strong>Bezirk</strong>e ist nicht zulässig.<br />
8. Die §§ 14 Abs.5 und 6, 17 und 18 der <strong>BBW</strong>-Satzung sind sinngemäß anzuwenden, soweit<br />
sich in der <strong>BBW</strong>-Jugendordnung keine entgegenstehenden Bestimmungen befinden.<br />
§ 8 <strong>BBW</strong>-Jugend-, Freizeit- und Breitensportausschuss<br />
1. An der Spitze des Basketballjugend Baden-Württemberg steht der Jugend-, Freizeit- und<br />
Breitensportausschuss des <strong>BBW</strong> unter Vorsitz des <strong>BBW</strong>-Vizepräsidenten III Jugend; dieser
<strong>BBW</strong>-JO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 49<br />
hält bei seinen Planungen und Entscheidungen Fühlung mit den anderen Gremien des <strong>BBW</strong>.<br />
Dem Ausschuss obliegt die Bearbeitung aller Jugendfragen im Bereich des Basketballverbandes<br />
Baden-Württemberg e.V.<br />
2. Der <strong>BBW</strong>-Jugend-, Freizeit- und Breitensportausschuss besteht aus:<br />
a) dem <strong>BBW</strong>-Vizepräsidenten des Ressorts III (Jugendreferent)<br />
b) dem <strong>BBW</strong>-Vizepräsidenten des Ressort II<br />
c) dem <strong>BBW</strong>-Vizepräsidenten des Ressorts VII<br />
d) dem Mädchenreferenten / der Mädchenreferentin<br />
e) dem Minireferenten<br />
f) dem Schulsportreferenten<br />
g) den <strong>Bezirk</strong>sjugendwarten oder deren Vertreter<br />
h) den Mitarbeitern für besondere Aufgaben.<br />
3. Die Wahl der Mitglieder (a, d und e) des <strong>BBW</strong>-Jugendausschusses erfolgt alle drei Jahre<br />
durch den <strong>BBW</strong>-Jugendtag.<br />
Ausnahmen:<br />
- die <strong>Bezirk</strong>sjugendwarte und <strong>Bezirk</strong>sfreizeitbeauftragten werden von den <strong>Bezirk</strong>en gewählt,<br />
- die <strong>BBW</strong>-Vizepräsident der Ressort II und VII werden vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag gewählt,<br />
- der Schulsportreferent und die Mitarbeiter für besondere Aufgaben werden vom <strong>BBW</strong>-Jugendausschuss<br />
berufen.<br />
4. Aufgaben des Ausschusses sind insbesondere<br />
a) Umsetzung der Pläne des DBB und <strong>BBW</strong> zur Förderung des Freizeit- und Breitensports<br />
sowie Fortschreibung des <strong>BBW</strong>-Plans<br />
b) Entwicklung von Plänen und deren Umsetzung zur Gewinnung neuer Basketballspieler/innen<br />
in Schule und Verein<br />
c) Gewinnung neuer <strong>BBW</strong>-Mitglieder<br />
d) Vorschläge zum Bereinigen hemmender Bestimmungen in den Satzungen, Ordnungen und<br />
sonstigen Vorschriften von DBB und <strong>BBW</strong><br />
e) Erarbeiten von einfachen Spielregeln im Basketball für Neulinge<br />
f) Erstellung von Lehrprogrammen und -inhalten für Multiplikatoren, Spieltreffs, Ferienmaßnahmen<br />
und dergleichen<br />
g) Ausschreibung und Durchführung von Spielrunden für gemischte Mannschaften im Aktiven-<br />
und Jugendbereich<br />
h) Vorschlagsrecht an das <strong>BBW</strong>-Präsidium zur Berufung der zwei Vereinsvertreter in den<br />
Ausschuss.<br />
§ 9 Ausschüsse, Kommissionen<br />
Unter den Voraussetzungen der <strong>BBW</strong>-Satzung können für den Jugendbereich Ausschüsse<br />
und Kommissionen gebildet werden.<br />
1. Die Kommission für Jugendspielbetrieb setzt sich zusammen aus dem Vizepräsidenten III<br />
(Vorsitzender) sowie Fachmitarbeiter für besondere Aufgaben, insbesondere Jugendstaffel-
<strong>BBW</strong>-JO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 50<br />
leiter. Diese werden vom Jugendausschuss berufen.<br />
2. Die Kommission für Jugendspielbetrieb ist vornehmlich zur Förderung des Jugendspielbetriebs<br />
im <strong>BBW</strong> zuständig. Hierzu gehören insbesondere die Umsetzung der jährlichen Ausschreibungen<br />
zur <strong>BBW</strong>-Meisterschaften (Vor- und Endrunden), Jugendoberligen und U 14/U<br />
12-Jugendsspiele auf Verbandsebene, die Ausarbeitung neuer Spielrunden usw.<br />
§ 10 <strong>Bezirk</strong>sjugendausschüsse<br />
Jeder <strong>Bezirk</strong> muss einen Jugendwart wählen und soll einen Jugendausschuss in entsprechender<br />
Anwendung von § 8 des <strong>BBW</strong>-Jugendordnung bilden.<br />
§ 11 Spielordnung<br />
1. Für den Jugendspielbetrieb des <strong>BBW</strong> gelten sinngemäß die einschlägigen Ordnungen des<br />
DBB und <strong>BBW</strong>. Abweichend hiervon können die <strong>Bezirk</strong>e bezüglich der Spielzeiten Änderungen<br />
in ihren jeweiligen Ausschreibungen vornehmen.<br />
2. Gemäß § 30,3 DBB-SO ist die Erteilung von Zweitlizenzen (ZL) für Jugendspieler möglich.<br />
Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen sind vom <strong>BBW</strong>-Jugendtag bzw. -beirat zu<br />
beschließen.<br />
§ 12 <strong>BBW</strong>-Meisterschaften<br />
1. Alljährlich werden vom <strong>BBW</strong>-Jugendreferenten in Zusammenarbeit mit dem <strong>BBW</strong>-Jugendausschuss<br />
Baden-Württembergische Jugendmeisterschaften in den Altersklassen<br />
- U20 männlich und weiblich<br />
- U18 männlich und weiblich<br />
- U16 männlich und weiblich<br />
- U14 männlich und weiblich<br />
durchgeführt.<br />
2. Für die Meisterschaften qualifizieren sich die in der jeweiligen Ausschreibung festgelegten<br />
Vertreter.<br />
3. Nähere Bestimmungen und Regelungen trifft die Ausschreibung, die jeweils vor Beginn des<br />
Spieljahres durch den <strong>BBW</strong>-Jugendreferenten erlassen wird.<br />
§ 13 Teilnahmepflicht<br />
Die <strong>BBW</strong>-Vereine sind verpflichtet, am ordentlichen Jugendtag oder außerordentlichen Jugendtag<br />
des <strong>BBW</strong> und ihres <strong>Bezirk</strong>s teilzunehmen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht<br />
nach, haben sie eine Sonderumlage zu zahlen, deren Höhe die Finanz- und Kassenordnung<br />
festlegt.<br />
§ 14 Stellung von Jugendmannschaften<br />
1. Jeder Verein des <strong>BBW</strong>, der aktiv am <strong>BBW</strong>-Spielbetrieb teilnimmt, ist verpflichtet, Jugendmannschaften<br />
zu melden. Dabei gelten folgende Regelungen:<br />
- aktive Spielklasse: erforderliche Jugendmannschaften:<br />
- Regionalliga Damen und Herren mindestens d r e i Jugendmannschaften<br />
- Oberliga Damen und Herren mindestens z w e i Jugendmannschaften<br />
- übrige Ligen mindestens e i n e Jugendmannschaft
<strong>BBW</strong>-JO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 51<br />
2. Vor dem 31.12. eines Jahres zurückgezogene Mannschaften werden beim Vereinssoll nicht<br />
mitgezählt.<br />
3. Vereine, die der oben genannten Verpflichtung nicht nachkommen, werden pro fehlender<br />
Jugendmannschaft mit einer Strafe belegt.:<br />
- bei Ligen auf Verbandsebene € 150,00/Mannschaft,<br />
- auf <strong>Bezirk</strong>sebene € 100,00/Mannschaft.<br />
- Stichtag für diese Strafe, die an den <strong>BBW</strong> zu entrichten ist, ist jeweils der 31. Dezember<br />
jeden Jahres.<br />
4. Es wird eine Jugendumlage in Höhe von € 25,00 für jeden Mitgliedsverein von der Geschäftsstelle<br />
per Rechnung erhoben. Meldegelder für Jugendoberligen (JOL) und <strong>BBW</strong>-Jugendmeisterschaften<br />
werden nicht erhoben.<br />
5. Von der Strafe nach §14 Abs. 3 werden neue Vereine für die Dauer von zwei Spieljahren<br />
nach ihrem Beitrittsdatum freigestellt.<br />
§ 15 Schlussbestimmungen<br />
Die Jugendordnung wird vom Jugendtag vorberaten und vom Verbandstag beschlossen. Änderungen<br />
und Ergänzungen können auch durch den Jugendbeirat vorberaten und vom Verbandsbeirat<br />
beschlossen werden.<br />
Änderung bzw. Einschränkung der Sonderteilnahmeberechtigungen für Jugendspieler der Altersklasse<br />
U16 und jünger im <strong>BBW</strong>, gemäß DBB-Jugendspielordnung § 3 Absatz 4:<br />
Jugendliche der Altersklasse U16 können nur mit Zustimmung eines Landestrainers eine Sonderteilnahmeberechtigung<br />
erhalten.<br />
Jugendliche der Altersklassen U14 und U12 können keine Sonderteilnahmeberechtigung erhalten.<br />
Die Jugendordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Jugendtag in Kraft. Sie ersetzt die<br />
<strong>BBW</strong>-Jugendordnung vom 11.06.1972 und 16.05.1985.<br />
Vorstehende Jugendordnung wurde vom <strong>BBW</strong>-Jugendtag am 21. Juni 1997 in Freiburg vorberaten<br />
und am selben Tag vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag verabschiedet, geändert am 10.07.2004<br />
(Heilbronn), 09.07.2005 (Ettlingen).
<strong>BBW</strong>-SRO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 52<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
<strong>BBW</strong> - SCHIEDSRICHTERORDNUNG<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
<strong>BBW</strong>-SRO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 53<br />
SCHIEDSRICHTERORDNUNG (SRO)<br />
I. ALLGEMEINES<br />
§ 1 Grundlagen<br />
Grundlage für das Schiedsrichterwesen im Basketballverband Baden-Württemberg e.V. (<strong>BBW</strong>)<br />
bildet die Schiedsrichterordnung des Deutschen Basketball Bundes (DBB-SRO) in ihrer jeweiligen<br />
Fassung. Sie wird ergänzt und erweitert durch diese Schiedsrichterordnung (<strong>BBW</strong>-SRO).<br />
Beide Ordnungen sind als Einheit zu betrachten.<br />
II.<br />
ORGANE UND AUFGABEN<br />
§ 2 Organe<br />
Die Organe des Schiedsrichterwesens sind<br />
1. der Vizepräsident für das Schiedsrichterwesen (<strong>BBW</strong>-Schiedsrichterwart)<br />
2. die <strong>Bezirk</strong>sschiedsrichterwarte<br />
§ 3 <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterwart (<strong>BBW</strong>-SRW)<br />
Der <strong>BBW</strong>-SRW regelt und verwaltet das Schiedsrichterwesen im <strong>BBW</strong> und führt den Vorsitz<br />
der <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterkommission (<strong>BBW</strong>-SRK).<br />
Er ist insbesondere zuständig für:<br />
a) Beaufsichtigung und Koordinierung des Schiedsrichterwesens im <strong>BBW</strong><br />
b) Abwicklung der allgemeinen Geschäfte<br />
c) Schiedsrichtereinsatz und -umbesetzung in allen <strong>BBW</strong> - Ligen und in vom DBB übertragenen<br />
Spielen<br />
d) Zusammenarbeit mit den anderen Landesverbänden und der DBB-Schiedsrichter-Kommission<br />
e) Berufung - mit Zustimmung des Präsidiums - freier Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben<br />
f) Führen der <strong>BBW</strong>- Schiedsrichterliste<br />
g) Verhängung von Strafen<br />
§ 4 <strong>Bezirk</strong>sschiedsrichterwart (Bez-SRW)<br />
Der Bez-SRW regelt und verwaltet das Schiedsrichterwesen in seinem <strong>Bezirk</strong> und führt den<br />
Vorsitz der <strong>Bezirk</strong>s-Schiedsrichterkommission (Bez-SRK).<br />
Er ist insbesondere zuständig für:<br />
a) Beaufsichtigung und Koordinierung des Schiedsrichterwesens auf <strong>Bezirk</strong>sebene<br />
b) Abwicklung der allgemeinen Geschäfte<br />
c) Schiedsrichtereinsatz und -umbesetzung in allen <strong>Bezirk</strong>s-Ligen und in vom <strong>BBW</strong> übertragenen<br />
Spielen<br />
d) Zusammenarbeit mit den anderen <strong>Bezirk</strong>en und dem <strong>BBW</strong>
<strong>BBW</strong>-SRO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 54<br />
e) Berufung - mit Zustimmung des <strong>Bezirk</strong>svorstands - freier Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben<br />
f) Führen der <strong>Bezirk</strong>s-Schiedsrichterliste<br />
g) Verhängung von Strafen<br />
§ 5 Schiedsrichterkommission (SRK)<br />
1. Zur Unterstützung des <strong>BBW</strong>-SRW wird eine <strong>BBW</strong>-Schiedsrichterkommission (<strong>BBW</strong>-SRK)<br />
gebildet.<br />
2. Die <strong>BBW</strong>-SRK setzt sich zusammen aus dem <strong>BBW</strong>-SRW als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern,<br />
die auf Vorschlag des <strong>BBW</strong>-SRW vom Präsidium berufen werden.<br />
3. Als eines der weiteren Mitglieder ist der Aktivensprecher der <strong>BBW</strong>-Schiedsrichter-Kader<br />
vorzuschlagen.<br />
4. Die Mitglieder einer <strong>Bezirk</strong>s-SRK werden auf Vorschlag des Bez-SRW vom <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />
berufen.<br />
§ 6 <strong>BBW</strong>-Schiedsrichtergeschäftsstelle (SGS)<br />
1. Zur Entlastung des <strong>BBW</strong>-SRW und der <strong>BBW</strong>-SRK kann das <strong>BBW</strong>-Präsidium auf Vorschlag<br />
des <strong>BBW</strong>-SRW eine SGS einrichten. Diese wird unter der Verantwortung des <strong>BBW</strong>-SRW tätig<br />
und hat den Status eines freien Mitar-beiters. Soweit sie nicht eingerichtet ist, sind ihre im<br />
folgenden genannten Aufgaben als solche des <strong>BBW</strong>-SRW anzusehen.<br />
2. Dies gilt sinngemäß auch für Schiedsrichtergeschäftstellen auf <strong>Bezirk</strong>sebene.<br />
§ 7 Nachwuchsförderung<br />
1. Die Organe des Schiedsrichterwesens sind insbesondere der Förderung des Schiedsrichternachwuchses<br />
ver-pflichtet.<br />
2. Der <strong>BBW</strong>-SRW benennt geeignete Kandidaten für die DBB-Schiedsrichter-Kader.<br />
3. Die Bez-SRW benennen geeignete Kandidaten für die <strong>BBW</strong>-Schiedsrichter-Kader.<br />
III. SCHIEDSRICHTER<br />
§ 8 <strong>BBW</strong>-Basislizenz<br />
1. Vor der DBB-Schiedsrichterlizenz ist zunächst die Basislizenz des <strong>BBW</strong> zu erwerben. Sie<br />
wird nach erfolgreicher Teilnahme an einem Prüfungslehrgang gemäß den <strong>BBW</strong>-Prüfungsrichtlinien<br />
für Schiedsrichter durch den Bez-SRW erteilt.<br />
2. Der Bez-SRW ist zuständig für die Durchführung von Prüfungslehrgängen. Er hat mindestens<br />
einen Lehrgang pro Jahr auszuschreiben. Das Weitere regelt der <strong>BBW</strong>-SRW durch<br />
Richtlinien.<br />
3. Die Basislizenz berechtigt zur Leitung von Pflichtspielen (siehe § 6 Abs.1 DBB-SPO) auf <strong>Bezirk</strong>sebene<br />
mit Ausnahme der Landesliga Herren. Diese Berechtigung kann durch Ausschreibung<br />
weiter beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.<br />
4. Ein Anspruch auf namentliche Ansetzung besteht nicht.<br />
5. Über die Anerkennung von Eingangslizenzen anderer Landesverbände entscheidet der
<strong>BBW</strong>-SRO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 55<br />
<strong>BBW</strong>-SRW.<br />
§ 9 DBB-Schiedsrichterlizenz<br />
1. Die Schiedsrichterlizenz wird durch den DBB ausgestellt. Ihr Erwerb richtet sich nach den<br />
DBB-Prüfungsrichtlinien und den diese ergänzenden <strong>BBW</strong>-Prüfungsrichtlinien für Schiedsrichter.<br />
2. Der <strong>BBW</strong>-SRW schreibt jährlich mindestens einen Prüfungslehrgang aus. Die Ausschreibung<br />
ist amtlich bekannt zu machen.<br />
3. Über die Anerkennung ausländischer Lizenzen mit dem Ziel, die Schiedsrichterlizenz oder<br />
die Basislizenz zu erwerben, entscheidet der <strong>BBW</strong>-SRW.<br />
4. Die Schiedsrichterlizenz berechtigt zur Leitung von Pflichtspielen. Ein Anspruch auf namentliche<br />
Ansetzung besteht nicht.<br />
§ 10 Verlängerung einer Lizenz<br />
1. Schiedsrichterausweise, also <strong>BBW</strong>-Basislizenz und/oder DBB-Schiedsrichterlizenz (kurz:<br />
Lizenz) sind nach Erstausstellung bis zum Ende der laufenden Spielzeit gültig, danach nur<br />
mit gültigem Jahresvermerk.<br />
2. Der Jahresvermerk wird beim Besuch der jährlichen Fortbildungsveranstaltung auf DBB-,<br />
<strong>BBW</strong>- oder <strong>Bezirk</strong>sebene erteilt. Voraussetzung für die Erteilung ist die Leitung von mindestens<br />
fünf Pflichtspielen in der abgelaufenen Spielzeit.<br />
3. Werden Spiele bei Schulsportwettkämpfen geleitet, wird ein Turnier wie ein Pflichtspiel<br />
gewertet.<br />
§ 11 Verfahren bei Nichterfüllung der Pflichtspielzahl<br />
1. Die Erteilung des Jahresvermerks bei erstmaliger Nichterfüllung der Pflichtspielzahl liegt im<br />
Ermessen des zuständigen SRW.<br />
2. Bei wiederholter Nichterfüllung der Pflichtspielzahl soll die Erteilung des Jahresvermerks<br />
von der Absolvierung eines Beobachtungsspiels abhängig gemacht werden. Die Kosten für<br />
die Beobachtung können dem Schiedsrichter auferlegt werden.<br />
§ 12 Verfahren bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht<br />
1. Bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht wird grundsätzlich kein Jahresvermerk erteilt.<br />
2. Bei Vorliegen eines besonderen Grundes für die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht liegt<br />
die Erteilung des Jahresvermerks im Ermessen des zuständigen SRW. § 11 Abs.2 findet entsprechende<br />
Anwendung.<br />
§ 13 Ruhende Lizenz<br />
1. Eine Lizenz ohne gültigen Schiedsrichterausweis ruht.<br />
2. Hat die Lizenz ein Jahr geruht, wird nach erneutem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung<br />
im Falle des § 12 ohne Weiteres ein Jahresvermerk erteilt; im Falle des § 11 soll zuvor<br />
die erfolgreiche Absolvierung eines Beobachtungsspiels gefordert werden. § 11 Abs.2 Satz 2<br />
gilt entsprechend.<br />
3. Hat die Basislizenz zwei Jahre geruht, wird ein Jahresvermerk erteilt, wenn eine Fortbildungsveranstaltung<br />
besucht und ein Beobachtungsspiel erfolgreich absolviert wurde. § 11
<strong>BBW</strong>-SRO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 56<br />
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
4. Hat die Schiedsrichterlizenz zwei bis fünf Jahre geruht findet Abs. 3 entsprechende Anwendung.<br />
5. Die Überwachung der ruhenden Lizenzen obliegt den Bez-SRW. Sie haben den Stand nach<br />
Maßgabe des <strong>BBW</strong>-SRW zu melden.<br />
§ 14 Erlöschen der Lizenz; Rückstufung<br />
1. Eine Lizenz erlischt, wenn<br />
a) sie rechtmäßig entzogen wird,<br />
b) für eine Basislizenz nach Ablauf von zwei Jahren des Ruhens kein neuer Jahresvermerk<br />
beantragt wird,<br />
c) für eine Schiedsrichterlizenz nach Ablauf von fünf Jahren des Ruhens kein neuer Jahresvermerk<br />
beantragt wird,<br />
d) sie zurückgegeben wird.<br />
2. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Falle des Abs.1 c) innerhalb eines weiteren<br />
Jahres auf Antrag eine Basislizenz erteilt werden. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 15 Pflichten des Schiedsrichters<br />
1. Jeder Schiedsrichter muss Mitglied in einem dem <strong>BBW</strong> angehörendem Verein sein.<br />
2. Die Schiedsrichter sind bei der Ausübung eines Spielauftrags im Auftrag des <strong>BBW</strong> tätig und<br />
zu neutralem und korrektem Verhalten verpflichtet.<br />
3. Der Schiedsrichter hat einen Vereinswechsel unverzüglich seinem zuständigen Bez-SRW<br />
mitzuteilen.<br />
4. Bei einem Wechsel aus einem anderen Landesverband zu einem Verein des <strong>BBW</strong> ist dieser<br />
Wechsel unverzüglich dem <strong>BBW</strong>-SRW und dem zuständigen Bez-SRW mitzuteilen.<br />
§ 16 Pflichten der Vereine; Sonderumlage<br />
1. <strong>BBW</strong>-Vereine sind verpflichtet, Schiedsrichter mit gültigem Schiedsrichterausweis zu stellen.<br />
Als Mindestzahl gilt<br />
- für die ersten zwei Mannschaften je zwei Schiedsrichter,<br />
- für jede weitere Mannschaft je ein Schiedsrichter.<br />
2. Jeder Verein ist verpflichtet dem zuständigen Bez-SRW einen Ansprechpartner für SR-Angelegenheiten<br />
zu benennen.<br />
3. Schiedsrichter, die ihre Pflichtspielzahl (§ 10 Abs. 3) nicht erfüllt haben, zählen für diese<br />
Spielzeit nicht als Schiedsrichter mit gültigem Schiedsrichterausweis.<br />
4. Die Gestellungspflicht gilt nicht für Jugendmannschaften, in deren Ligen keine neutralen<br />
Schiedsrichter angesetzt werden.<br />
5. Die Gestellungspflicht für Neulingsvereine tritt mit Beginn der zweiten Spielzeit der ersten<br />
Mannschaft dieses Vereins in Kraft.<br />
6. Die Erfüllung der Gestellungspflicht wird jährlich zum Ende der Spielzeit vom <strong>BBW</strong>-SRW<br />
überprüft.<br />
7. Bei Nichterfüllung der Gestellungspflicht wird eine Sonderumlage erhoben, deren Höhe
<strong>BBW</strong>-SRO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 57<br />
durch die Finanz- und Kassenordnung geregelt wird. Die Einnahmen aus der Sonderumlage<br />
werden zweckgebunden für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Schiedsrichterwesen zur<br />
Verfügung gestellt, zur Hälfte den betreffenden <strong>Bezirk</strong>en. Die <strong>Bezirk</strong>e haben die zweckentsprechende<br />
Verwendung der Gelder nachzuweisen.<br />
IV. SPIELBETRIEB<br />
§ 17 Schiedsrichteransetzungen<br />
1. Die Schiedsrichter werden grundsätzlich vom Veranstalter des jeweiligen Wettbewerbs<br />
angesetzt. Die Ansetzungen der Jugendoberligen mit Ausnahme der U18 weiblich erfolgen<br />
namentlich durch die Bez-SRW.<br />
2. Bei Spielen auf <strong>Bezirk</strong>sebene, mit Ausnahme der Landesliga Herren, können anstelle einer<br />
namentlichen Ansetzung Vereine zur Entsendung von Schiedsrichtern angesetzt werden.<br />
3. Im Jugendspielbetrieb kann durch Ausschreibung geregelt werden, dass die am jeweiligen<br />
Spiel oder Turnier beteiligten Vereine auch die Schiedsrichter zu stellen haben.<br />
4. Den Einsatz von Gastschiedsrichtern regelt der <strong>BBW</strong>-SRW.<br />
§ 18 Schiedsrichterkader<br />
Für jeden Wettbewerb kann ein Schiedsrichterkader gebildet werden. Der zuständige SRW<br />
legt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit fest.<br />
§ 19 Weiter- und Rückgabe von Spielaufträgen<br />
1. Die direkte Weitergabe von Spielaufträgen an einen anderen Schiedsrichter ist grundsätzlich<br />
unzulässig. Ausnahmen regelt der zuständige SRW.<br />
2. Die Rückgabe eines Spielauftrages gilt als verspätet, wenn sie innerhalb von 10 Tagen vor<br />
dem Spieltermin erfolgt.<br />
3. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn den Schiedsrichter an der kurzfristigen Rückgabe kein<br />
Verschulden trifft.<br />
4. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch bei Vereinsweiser Schiedsrichtereinteilung.<br />
§ 20 Schiedsrichterkleidung<br />
Die Schiedsrichter sind verpflichtet, offizielle Schiedsrichterkleidung zu tragen. Das Nähere<br />
einschließlich einer Werbung auf Schiedsrichterkleidung regelt die <strong>BBW</strong>-SRK im Einvernehmen<br />
mit dem <strong>BBW</strong>-Präsidium.<br />
§ 21 Freier Eintritt für Schiedsrichter<br />
Schiedsrichter haben gegen Vorlage ihres gültigen Schiedsrichterausweises freien Eintritt zu<br />
allen Pflichtspielen (bis einschließlich Regionalliga) der dem <strong>BBW</strong> angeschlossenen Vereine.<br />
§ 22 Schiedsrichterbeurteilungen<br />
Der Veranstalter kann die Vereine zur Abgabe einer Schiedsrichterbeurteilung verpflichten.<br />
Diese Verpflichtung und nähere Einzelheiten sind durch die Ausschreibung zu regeln.<br />
V. SPIELLEITUNGSGEBÜHR UND AUSLAGENERSTATTUNG
<strong>BBW</strong>-SRO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 58<br />
§ 23 Spielleitungsgebühren<br />
1. Schiedsrichter haben Anspruch auf Spielleitungsgebühr.<br />
2. Die Spielleitungsgebühren je Spielklasse werden vom Verbandstag bzw. -beirat auf Vorschlag<br />
des <strong>BBW</strong>-SRW beschlossen.<br />
3. Bei Pokalspielen richtet sich die Spielleitungsgebühr nach der höheren Spielklasse der am<br />
Spiel beteiligten Mannschaften.<br />
§ 24 Fahrtkostenerstattung<br />
1. Schiedsrichter erhalten Fahrtkostenerstattung nach der <strong>BBW</strong>-Abrechnungstabelle für<br />
Schiedsrichter. Diese wird durch das <strong>BBW</strong>-Präsidium auf Vorschlag des <strong>BBW</strong>-SRW festgelegt.<br />
2. Bei namentlicher Ansetzung der Schiedsrichter ist der Wohnort laut Schiedsrichterliste<br />
Grundlage der Abrech-nung. Der zuständige SRW kann im Einzelfall Abweichungen zulassen.<br />
3. Die jeweils zuständige Schiedsrichtereinsatzstelle kann eine gemeinsame Anreise der<br />
Schiedsrichter hinsichtlich der Abrechnung anordnen. In diesem Fall kann von den beiden<br />
Schiedsrichtern nur die Kombination „Fahrer und Mitfahrer“ abgerechnet werden. Der zuständige<br />
SRW kann im Einzelfall Abweichungen zulassen.<br />
4. Die Regelung nach Punkt 3 gilt sowohl für namentliche als auch für vereinsweise Einteilung<br />
der Schiedsrichter.<br />
§ 25 Beobachter und Prüfer<br />
Beobachter und Prüfer von (angehenden) Schiedsrichtern erhalten eine Vergütung, die das<br />
Präsidium auf Vor-schlag des <strong>BBW</strong>-SRW festlegt.<br />
§ 26 Abrechnung in Sonderfällen<br />
1. Fallen ein oder zwei Spiele aus, stehen dem angereisten Schiedsrichter die Spielleitungsgebühren<br />
für jedes ausgefallene Spiel und Fahrtkostenerstattung zu. Dieser Anspruch entfällt,<br />
wenn der Schiedsrichter vor seiner Abreise über einen Spielausfall informiert wurde.<br />
2. Tritt ein Schiedsrichter nicht oder verspätet zu einem Spielauftrag an und haben sich die<br />
beteiligten Vereine nach DBB-SO, Abschnitt XII auf einen anderen Schiedsrichter geeinigt,<br />
so verliert der bisher angesetzte Schiedsrichter seinen Anspruch auf Spielleitungsgebühren<br />
und Fahrtkostenerstattung. Bei Vorliegen höherer Gewalt entscheidet der zuständige SRW im<br />
Einzelfall über die Zahlung einer Auslagenerstattung. Diese ist vom Veranstalter des Wettbewerbs<br />
zu tragen.<br />
3. Ein Schiedsrichter, der aufgrund einer Einigung der Spielpartner nach DBB-SO, Abschnitt<br />
XII Spiele leitet, hat Anspruch auf die Spielleitungsgebühren. Anspruch auf Fahrtkostenerstattung<br />
besteht dann, wenn ihm durch den Einsatz zusätzliche Kosten entstehen.<br />
4. Über sonstige Abrechnungen in Sonderfällen entscheidet der zuständige SRW im Einzelfall.<br />
§ 27 Überprüfung der Schiedsrichterabrechnung
<strong>BBW</strong>-SRO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 59<br />
Vereine können bei Verdacht auf eine falsche Abrechnung von Spielleitungsgebühr oder Auslagenerstattung<br />
eine Überprüfung durch den zuständigen SRW beantragen.<br />
VI. RECHTSPRECHUNG<br />
§ 30 Grundsatz<br />
Schiedsrichter oder Vereine können bestraft werden, wenn sie gegen Bestimmungen der<br />
SRO verstoßen und dies zu vertreten haben (siehe Bestimmungen in den jeweiligen <strong>BBW</strong><br />
- Ordnungen).<br />
§ 31 Zuständigkeit<br />
1. Für Verstöße gegen die <strong>BBW</strong>-SRO ist in den <strong>Bezirk</strong>en der Bez-SRW, ansonsten der <strong>BBW</strong>-<br />
SRW zuständig.<br />
2. Bei Geldbußen oder sonstigen Forderungen gegen ihre Schiedsrichter haften die Vereine<br />
gesamtschuldnerisch nach § 23 Abs.4 DBB-RO.<br />
VII. STRAFEN<br />
§ 32 Grundsatz<br />
1. Schiedsrichter oder Vereine, die schuldhaft gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen,<br />
werden durch den zuständigen SRW nach pflichtgemäßem Ermessen bestraft.<br />
2. Folgende Strafen können ausgesprochen werden:<br />
a) Geldstrafe<br />
b) Suspendierung auf Zeit<br />
c) Lizenzentzug<br />
3. Geldstrafen dürfen im Einzelfall die Summe von € 250,00 nicht übersteigen.<br />
4. Suspendierung eines Schiedsrichters auf Zeit ist höchstens für ein Jahr zulässig.<br />
§ 33 Katalog<br />
Es werden im Einzelnen bestraft:<br />
1. schuldhaftes Nichtantreten eines namentlich angesetzten Schiedsrichters, Prüfers, Beobachters<br />
- erstmals: zweifaches Spielleitungshonorar<br />
- erste Wiederholung: dreifaches Spielleitungshonorar<br />
- zweite Wiederholung: vierfaches Spielleitungshonorar<br />
zzgl. Sperre bzw. Streichung aus dem Kader<br />
2. schuldhaftes Nichtentsenden bzw. Nichtantreten vereinsweise angesetzter Schiedsrichter<br />
durch einen Verein, der dazu von zuständiger Stelle bestimmt worden ist<br />
- erstmals zweifaches Spielleitungshonorar<br />
- jede weitere Wiederholung dreifaches Spielleitungshonorar je SR<br />
4. verspätetes Antreten eines Schiedsrichters, Prüfers oder Beobachters<br />
- erstmals einfaches Spielleitungshonorar
<strong>BBW</strong>-SRO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 60<br />
- Wiederholungsfall zweifaches bzw. dreifaches Spielleitungshonorar<br />
ggf. zzgl. Streichung aus dem Kader<br />
5. Verletzung administrativer Aufgaben des Schiedsrichters beim Spiel<br />
einfaches Spielleitungshonorar<br />
6. nicht ordnungsgemäße oder nicht erschöpfende Berichterstattung bei Disqualifikation<br />
einfaches Spielleitungshonorar<br />
7. verspätete bzw. Nichteinsendung oder unvollständiges Ausfüllen des Nachweises der<br />
Schiedsrichterkosten durch den ersten SR<br />
einfaches Spielleitungshonorar<br />
8. fehlerhafte Schiedsrichterkosten-Abrechnung<br />
einfaches Spielleitungshonorar<br />
zzgl. Erstattung der Überzahlung<br />
9. verspätete Rückgabe von Schiedsrichtereinsätzen<br />
€ 15,00<br />
10. verspätete bzw. unterlassene Einsendung der Terminmeldungen<br />
€ 15,00<br />
11. unsportliches oder nicht korrektes Verhalten eines Schiedsrichters nach §15 Abs. 2 der<br />
<strong>BBW</strong>-SRO Geldbuße von € 25,00 bis € 300,00<br />
und/oder zeitliche Sperre<br />
und/oder Streichung aus dem Schiedsrichterkader<br />
und/oder Lizenzentzug<br />
Bei 4), 5) 6), 7), und 10) erhöht sich der Betrag bei Wiederholung bis auf das 3-fache Spielleitungshonorar.<br />
Fällt bei den Ziffern 1 oder 2 das Spiel aus, entscheidet der zuständige SRW, wer die Kosten<br />
für das ausgefallene Spiel zu tragen hat.<br />
§ 34 Zuständigkeiten und Verfahren<br />
1. Für Verstöße nach der <strong>BBW</strong>-SRO ist, soweit nicht eine andere Zuständigkeit ausdrücklich<br />
festgelegt ist, in den <strong>Bezirk</strong>en der <strong>Bezirk</strong>s-SRW, ansonsten der <strong>BBW</strong>-SRW Vorinstanz im Sinne<br />
der <strong>BBW</strong>-RuStO. Dem <strong>BBW</strong>-SRW ist von jeder Strafe ein Durchschlag zuzusenden.<br />
2. Will die zuständige Vorinstanz auf Lizenzentzug entscheiden, bedarf sie der vorherigen<br />
Zustimmung der <strong>BBW</strong>-SRK.<br />
3. Die Vereine haften für die Zahlung von Strafen, die gegen Schiedsrichter, Beobachter und<br />
Kommissare ausgesprochen werden.<br />
4. Für das Verfahren finden ansonsten die Bestimmungen der DBB-RO und der <strong>BBW</strong>-RuStO<br />
Anwendung.
<strong>BBW</strong>-SRO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 61<br />
PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR SCHIEDSRICHTER<br />
1. ALLGEMEINES<br />
Diese Richtlinie regelt ergänzend zu den entsprechenden Bestimmungen des DBB die Ausbildung<br />
und Prüfung von Schiedsrichtern im <strong>BBW</strong>.<br />
2. ERWERB DER BASISLIZENZ FÜR SCHIEDSRICHTER (<strong>BBW</strong>-BASISLIZENZ)<br />
Lehrprogramm und Prüfung zum Erwerb der Basislizenz für Schiedsrichter werden im <strong>BBW</strong><br />
nach einem einheitlichen Konzept durch die <strong>Bezirk</strong>e durchgeführt.<br />
2.1 VORAUSSETZUNGEN<br />
1. Mindestalter der Teilnehmer: 15 Jahre<br />
2. Mitgliedschaft in einem <strong>BBW</strong>-Verein<br />
3. Anmeldung durch einen <strong>BBW</strong>-Verein<br />
4. Bezahlung der Lehrgangskosten. Diese werden in der Ausschreibung festgelegt und beinhalten<br />
Ausbildungsunterlagen (z.B. ‚Basiswissen für Schiedsrichter‘, einen Fragenkatalog),<br />
welche die Lehrgangsteilnehmer vorab bekommen, sowie ein Schiedsrichterhemd, ein Einsatzheft<br />
und ggf. einen Schiedsrichterausweis mit Basislizenz nach bestandener Prüfung.<br />
2.2 LEHRPROGRAMM<br />
Es erfolgt eine theoretische und praktische Ausbildung von 10 – 12 Stunden, die an einem<br />
Wochenende oder aufgeteilt an mehreren Tagen erfolgt. Es besteht Teilnahmepflicht an allen<br />
Lehrprogrammteilen.<br />
2.3 PRÜFUNG<br />
Die Prüfung zur Basislizenz besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil, ein<br />
praktischer Teil (Prüfungsspiel) findet nicht statt.<br />
Bei der schriftlichen Prüfung sind in maximal 60 Minuten 40 Fragen aus dem (vorab verteilten)<br />
Fragenkatalog zu beantworten mit folgender Bewertung:<br />
40 – 31 richtige Antworten: gut bestanden (3 Punkte)<br />
30 – 21 richtige Antworten: bestanden (2 Punkte)<br />
20 – 0 richtige Antworten: nicht bestanden (1 Punkt)<br />
Die mündlichen Prüfung besteht aus mehreren Fragen (insbesondere zu Fehlern in der schriftlichen<br />
Prüfung) mit einer Dauer von 5 bis 7 Minuten mit folgender Bewertung:<br />
fehlerfrei<br />
gut bestanden (2 Punkte)<br />
mit Fehlern/Hilfestellungen:<br />
bestanden (1 Punkt)<br />
nicht ausreichend:<br />
nicht bestanden (0 Punkte)<br />
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 4 Punkte erreicht wurden.<br />
Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer einen Schiedsrichterausweis (<strong>BBW</strong>-Basislizenz)<br />
mit Prüfungsvermerk und Lizenznummer; ein Lichtbild neueren Datums ist einzukleben.<br />
3. ERWERB DER DBB-SCHIEDSRICHTERLIZENZ
<strong>BBW</strong>-SRO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 62<br />
Lehrprogramm und Prüfung zum Erwerb der DBB-Schiedsrichterlizenz werden im <strong>BBW</strong> nach<br />
einem einheitlichen Konzept durch den <strong>BBW</strong> durchgeführt. Basis hierfür sind die Prüfungsrichtlinien<br />
des DBB und die folgenden Ergänzungen.<br />
3.1 VORAUSSETZUNGEN<br />
1. Mindestalter der Teilnehmer: 16 Jahre<br />
2. <strong>BBW</strong>-Basislizenz seit mindestens 1 Jahr und mindestens 10 Spiele geleitet<br />
3. Anmeldung durch einen <strong>BBW</strong>-Verein oder den Schiedsrichter selbst<br />
4. Bezahlung der Lehrgangskosten. Diese werden in der Ausschreibung festgelegt und beinhalten<br />
Ausbildungsunterlagen (z.B. DBB-Regelheft, SR-Handbuch, einen Fragenkatalog),<br />
welche die Lehrgangsteilnehmer vorab bekommen, die DBB-Schiedsrichterlizenz nach bestandener<br />
Prüfung sowie die Kosten für Übernachtung und Verpflegung beim Wochenendlehrgang<br />
an einer Sportschule.<br />
3.2 PRÜFUNGSLEHRGANG<br />
Während eines Wochenendlehrgangs werden Teile des Lehrprogramms wiederholt und der<br />
theoretische Teil der Prüfung abgelegt.<br />
3.3 PRÜFUNGSSPIEL<br />
Das Prüfungsspiel wird vom zuständigen <strong>Bezirk</strong> organisiert und durchgeführt. Der <strong>BBW</strong> erstattet<br />
diesem <strong>Bezirk</strong> € 10,00 je Schiedsrichterkandidat nach dem Prüfungsspiel.<br />
Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer einen Schiedsrichterausweis (DBB-Schiedsrichterlizenz);<br />
ein Lichtbild neueren Datums ist einzukleben.<br />
<strong>BBW</strong>-Schiedsrichterordnung und Prüfungsrichtlinien angenommen vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag<br />
am 21. Juni 2003 in Sindelfingen, geändert 10.07.2004 (Heilbronn).
<strong>BBW</strong>-EO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 63<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
<strong>BBW</strong> - EHRENORDNUNG<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
<strong>BBW</strong>-EO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 64<br />
EHRENORDNUNG (EO)<br />
§ 1 Auszeichnungen<br />
Als Auszeichnung für besondere Verdienste für den Basketballsport, verleiht der <strong>BBW</strong>:<br />
1. Urkunde für besondere Verdienste<br />
2. Ehrennadel in Bronze (mit Urkunde)<br />
3. Ehrennadel in Silber (mit Urkunde)<br />
4. Ehrennadel in Gold (mit Urkunde)<br />
5. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft<br />
6. Ernennung zum Ehrenpräsidenten<br />
7. Verleihung der Ehrenurkunde für Vereinsjubiläen<br />
8. Außerordentliche Ehrungen<br />
Die Verleihung bzw. Ehrung 1 - 6 und 8 können nur an Einzelpersonen erfolgen, die Verleihung<br />
nach 7 nur an Basketballvereine bzw. -abteilungen<br />
§ 2 Voraussetzungen für Ehrungen<br />
Für die unter §1 genannten Ehrungen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:<br />
Die Urkunde bzw. die Ehrenzeichen für besondere Verdienste werden grundsätzlich für verdienstvolle<br />
Arbeit im Gremien des <strong>BBW</strong> und seiner Gliederungen verliehen.<br />
zu 1) Urkunde für besondere Verdienste für mindestens 4-jährige Funktionärstätigkeit<br />
zu 2) Ehrennadel in Bronze (mit Urkunde) für mindestens 8-jähriger Funktionärstätigkeit<br />
zu 3) Ehrennadel in Silber (mit Urkunde) für mindestens 15-jähriger Funktionärstätigkeit<br />
zu 4) Ehrennadel in Gold (mit Urkunde) für mindestens 20-jähriger Funktionärstätigkeit<br />
Über die Verleihung der Urkunde und Ehrennadel entscheidet das Präsidium mit einfacher<br />
Mehrheit. Die Verleihung erfolgt bei einem würdigen Anlass.<br />
zu 5) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft<br />
Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die sich um den <strong>BBW</strong> außerordentlich<br />
verdient gemacht haben und die bereits das goldene Ehrenzeichen besitzen. Die<br />
Verleihung erfolgt auf dem Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorschlagsberechtigt<br />
ist das Präsidium, das über die Vorlage des Vorschlags zum Verbandstag in geheimer<br />
Abstimmung zu entscheiden hat.<br />
zu 6) Ernennung zum Ehrenpräsidenten<br />
Zu Ehrenpräsidenten können nur Personen ernannt werden, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen<br />
das Amt des <strong>BBW</strong>-Präsidenten inne hatten und das Amt abgegeben haben. Die<br />
Ernennung erfolgt auf dem Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorschlagsberechtigt<br />
ist das Präsidium, das über die Vorlage des Vorschlags zum Verbandstag in geheimer<br />
Abstimmung zu entscheiden hat.<br />
zu 7) Verleihung der Ehrenurkunde für Vereinsjubiläen<br />
Die Verleihung kann zum 10-, 25- und 50-jährigen Jubiläum von Basketballvereinen und -abteilungen<br />
erfolgen. Über die Verleihung entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
<strong>BBW</strong>-EO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 65<br />
zu 8) Außerordentliche Ehrungen<br />
Eine außerordentliche Ehrung kann an Personen erfolgen, die außerhalb des baden-württembergischen<br />
Basketballgeschehens stehen, sich aber in besonderer Weise um diese Sportart in<br />
Baden-Württemberg verdient gemacht haben. Über die Ehrung sowie deren Form entscheidet<br />
das Präsidium mit einfacher Mehrheit.<br />
§ 3 Aberkennung von Auszeichnungen<br />
Bei verbandsschädigendem Verhalten sowie bei sonstigen groben Verstößen gegen die Satzung<br />
und Ordnungen des <strong>BBW</strong> kann die Ehrung vom <strong>BBW</strong>-Präsidium widerrufen werden.<br />
Ehrennadel und Urkunde sind dann dem <strong>BBW</strong> zurückzugeben. Der Widerruf wird auf dem<br />
Verbandstag / Verbandsbeirat bekanntgegeben.<br />
Verabschiedet vom <strong>BBW</strong>-Verbandstag am 21. 06. 1997 in Freiburg/Br.a)
WERBUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 66<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
WERBUNG<br />
DBB-VORSCHRIFTEN FÜR <strong>DIE</strong> BENUTZUNG<br />
VON WERBUNG<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
WERBUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 67<br />
RICHTLINIEN FÜR WERBUNG<br />
Beschluss des <strong>BBW</strong>-Verbandsbeirats vom 25. Mai 1989;<br />
geändert am 08.07.2000 in Ludwigsburg<br />
Über das Verfahren für die Genehmigung von Werbung bei Mannschaften des <strong>BBW</strong>-Spielbetriebes:<br />
1. Die Genehmigung zur Werbung auf der Spielkleidung (§ 1 der DBB-Vorschriften für die<br />
Benutzung von Werbung) gilt generell erteilt für alle<br />
a) <strong>BBW</strong>-Jugendklassen, männlich und weiblich,<br />
b) <strong>BBW</strong>-Aktivenklassen, männlich und weiblich<br />
mit Ausnahme der Regionalliga Südwest der Damen und Herren,<br />
c) Senioren-Wettbewerbe, männlich und weiblich.<br />
2. Für die Ausgestaltung der Werbung sind die DBB-Vorschriften für die Benutzung von Werbung<br />
in der jeweiligen Fassung verbindlich.<br />
4. Anträge auf Genehmigung oder Verlängerung sind bei der Geschäftsstelle des <strong>BBW</strong> einzureichen.
WERBUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 68<br />
DBB-VORSCHRIFTEN FÜR <strong>DIE</strong> BENUTZUNG VON WERBUNG<br />
Gemäß Beschluss des Bundestages 1986 (Kirchheimbolanden) erlässt das Präsidium folgende verbindliche<br />
Vorschriften für die Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zulassung von Werbung.<br />
(Auszug aus dem DBB-Jahrbuch; Änderungen vorbehalten)<br />
A: ALLGEMEINES<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
Das Werben für Firmen und Firmenprodukte ist im Spielbetrieb des DBB und seiner Gliederungen<br />
gestattet. Eine gegen gute Sitten verstoßende Werbung ist nicht zulässig. Darüber<br />
hinaus ist das Werben für<br />
a) Tabakwaren, ihre Hersteller und ihren Handel,<br />
b) harte alkoholische Getränke, ihre Hersteller und ihren Handel,<br />
c) pharmazeutische Produkte, die auf der aktuellen IOC-Liste der verbotenen Substanzen<br />
aufgeführt sind, ihre Hersteller und ihren Handel,<br />
d) politische Gruppierungen oder politische Aussagen,<br />
e) Fernsehanstalten<br />
nicht zulässig.<br />
Die Werbung für Bier, Wein und vergleichbare Getränke ist gestattet.<br />
1. Bei internationalen Wettbewerben, insbesondere Europapokalspielen, gelten die Bestimmungen<br />
der FIBA. Sie haben Vorrang vor den DBB-Vorschriften.<br />
2. Wird ein Spiel vom Fernsehen übertragen, gelten die Bestimmungen des gültigen Fernsehvertrages<br />
des DBB mit der jeweiligen Fernsehanstalt.<br />
1. Werden von übergeordneten Verbänden (DSB, FIBA etc.) Beschlüsse oder Vorschriften<br />
gefasst, die die DBB-Vorschriften tangieren, behält sich das Präsidium das Recht vor, seine<br />
Vorschriften zu ändern, zu ergänzen, zu interpretieren oder aufzuheben.<br />
2. Die Vereine und die Gliederungen des DBB sind verpflichtet, in der festgelegten Frist den<br />
Veränderungen nachzukommen.<br />
Werbeträger im Sinne dieser Vorschriften können sein:<br />
a) der DBB,<br />
b) die Landesverbände (LV),<br />
c) regionale Zusammenschlüsse der LV,<br />
d) Gliederungen der LV,<br />
e) Vereine.
WERBUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 69<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
1. Verträge zwischen Werbeträger und werbetreibender Firma dürfen nur mit dem ausdrücklichen<br />
Vorbehalt abgeschlossen werden, dass diese ihre Gültigkeit verlieren, wenn eine erforderliche<br />
Genehmigung nicht erteilt, nicht verlängert oder zurückgezogen wird.<br />
2. Verträge zwischen Werbeträger und werbetreibender Firma dürfen keine Vereinbarung<br />
beinhalten, die den Werbeträger in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken oder auf die<br />
Vereins- bzw. Verbandsführung Einfluss nehmen.<br />
3. Der Werbeträger kann das Recht zum Abschluss von Werbeverträgen an Dritte vergeben.<br />
Er bleibt in jedem Fall gegenüber der die Genehmigung erteilenden Stelle verantwortlich.<br />
4. Das Tragen von Werbung darf nicht mit einem persönlichen Vorteil für Einzelpersonen<br />
(Spieler, Schiedsrichter) verbunden sein. Zahlungen können nur an den Verein bzw. Verband<br />
und nicht an einzelne Spieler oder Schiedsrichter geleistet werden.<br />
5. Für Streitigkeiten aus den Verträgen zwischen Werbeträger, werbetreibender Firma und<br />
Dritten ist die die Genehmigung erteilende Stelle nicht zuständig.<br />
6. Die steuerrechtliche Haftung bleibt in jedem Fall beim Werbeträger.<br />
Geworben werden kann<br />
a) auf der Bekleidung von Mannschaften,<br />
b) auf der Bekleidung der Schiedsrichter,<br />
c) auf Spielausrüstungsgegenständen,<br />
d) auf dem Spielfeld und in dessen Umgebung,<br />
e) durch Ansagen in den Spielhallen,<br />
f) durch Aufnahme eines Sponsornamens im Vereinsnamen.<br />
B: DEFINITIONEN<br />
§ 7<br />
1. Ein Vereinsemblem ist ein Zeichen, das ausschließlich vom Verein geführt wird und diesen<br />
identifiziert.<br />
2. Ein Hinweis ist eine Informationsaufschrift, die<br />
a) der Name des Spielers,<br />
b) der Name des Vereins,<br />
c) der Name des Heimatstadt des Vereins<br />
sein kann.<br />
3. Ein Logo ist ein Warenzeichen, das<br />
a) ein Bild-Zeichen,<br />
b) ein Wort-Zeichen,<br />
c) ein kombiniertes Bild/Wort-Zeichen<br />
sein kann.
WERBUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 70<br />
4. Ein Herstellerlogo ist ein Logo, das vom Hersteller des Kleidungsstück auf diesem abgebracht<br />
ist und auf ihn oder seine Marke hinweist, sofern es nicht größer als 23 cm 2 ist. Jedes<br />
andere Logo ist ein Werbelogo.<br />
C: BEKLEIDUNG DER MANNSCHAFTEN<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 10<br />
1. Zur Spielkleidung gehören: Spielhemd, Spielhose, Socken, Sportschuhe und sonstige (z.B.<br />
Unterziehhemd, Unterziehhose), die während des Spiels getragen werden.<br />
2. Zur übrigen Bekleidung eines Mannschaft gehören: T-Shirt und Trainingsanzug sowie Bekleidung<br />
der Trainer, Betreuer und Mannschaftsbegleiter.<br />
1. Ein Werbeträger darf mit jeder seiner Mannschaften für mehrere Firmen oder Firmenprodukte<br />
werben.<br />
2. Für alle Mitglieder einer Mannschaft muss bei einem Spiel die Spielkleidung identisch sein.<br />
Dies gilt auch für die übrige Bekleidung der Mannschaft, sofern sie mit Werbung versehen<br />
ist.<br />
3. Werbung auf der Spielkleidung ist genehmigungspflichtig, Werbung auf der übrigen Bekleidung<br />
nicht.<br />
4. Ein Herstellerlogo ist auf jedem Teil der Spielkleidung genehmigungsfrei zulässig, wenn die<br />
Maximalgröße von 23 cm 2 eingehalten wird.<br />
1. Beim Spielhemd ist nur die Vorderseite als Werbefläche zugelassen. Zusätzlich können<br />
bei Damen-Spielhemden die Ärmel noch als Werbefläche genutzt werden. Werbung an allen<br />
sichtbaren Teilen der Unterkleidung ist nicht zulässig.<br />
2. Die Größe der Hauptwerbefläche darf 500 cm 2 , die Größe der Werbefläche auf jedem Ärmel<br />
40 cm 2 nicht überschreiten. Ist die Werbefläche nicht umrandet, so wird sie durch das<br />
engstmögliche Rechteck begrenzt, das um die Werbung gezogen werden kann.<br />
3. Zusätzlich zu Abs. 2 ist auf der Vorderseite des Spielhemds und auf der Vorderseite der<br />
Spielhose die Verwendung je eines weiteren Werbelogos zulässig. Das Werbelogo auf der<br />
Vorderseite des Spielhemdes darf 100 cm 2 und das auf der Vorderseite der Spielhose 100<br />
cm 2 nicht überschreiten. Zusätzlich ist auf der Vorderseite des Spielhemdes die Verwendung<br />
des Ligalogos erlaubt.<br />
4. Bei Verwendung einer Werbung darf das Vereinsemblem nicht größer als 100 cm 2 sein.<br />
Bei Vereinen, die den Namen einer Firma tragen, gilt die Beschränkung für die Größe des<br />
Vereinsemblems ebenfalls. Soll ein größeres Vereinsemblem Verwendung finden, so gilt dies<br />
als Werbefläche nach Abs. 2, und die Möglichkeit einer zusätzlichen Werbung entfällt.<br />
5. Die Werbung auf dem Spielhemd nach den Absätzen 2 und 3 ist genehmigungspflichtig.<br />
6. Auf der Rückseite des Spielhemdes darf außer der Spielernummer grundsätzlich nur ein
WERBUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 71<br />
Hinweis angebracht werden. Das Aufbringen eines zweiten Hinweises ist dann erlaubt, wenn<br />
der zweite Hinweis der Name des Spielers bzw. Spielerin ist. Die Höhe der Buchstaben und<br />
Zeichen darf 10 cm nicht überschreiten.<br />
7. Die Spielernummer dürfen nicht kleiner sein als in Artikel 13 der FIBA-Regeln vorgeschrieben.<br />
Ihre Lesbarkeit darf auch die Anbringung von Werbelogos, Herstellerlogo, Vereinsemblem<br />
und/oder -hinweis nicht beeinträchtigt werden. Zwischen zwei Applikationen<br />
(inklusive Spielernummer) muss jeweils ein Minimalabstand von 3 cm eingehalten werden.<br />
D: BEKLEIDUNG DER SCHIEDSRICHTER<br />
§ 11<br />
§ 12<br />
§ 13<br />
1. Zur Bekleidung der Schiedsrichter gehören: Schiedsrichterhemd, Schiedsrichterhose und<br />
Sportschuhe.<br />
2. Auf der Vorderseite oder auf den Ärmeln des Schiedsrichterhemdes sowie auf der übrigen<br />
Schiedsrichterkleidung darf jeweils ein Herstellerlogo (Maximalgröße: 23 cm 2 ) angebracht<br />
sein.<br />
3. Bei einem Pflichtspiel müssen die Schiedsrichter mit einheitlicher Kleidung, insbesondere<br />
einheitlicher Werbefläche, antreten.<br />
1. Werbefläche ist die Rück- und/oder Vorderseite des Schiedsrichterhemdes. Die Größe der<br />
Werbefläche darf maximal 500 cm 2 betragen.<br />
2. Zusätzlich zu Abs.1 ist auf dem Ärmel des Schiedsrichterhemdes die Verwendung je eines<br />
weiteren Werbelogos zulässig. Die Größe dieses Werbelogos darf 50 cm 2 nicht überschreiten.<br />
3. Weitere Werbung auf der Schiedsrichterkleidung ist nicht zulässig.<br />
1. Der DBB, die LV, ihre Zusammenschlüsse und ihre Gliederungen können Werbeverträge<br />
für ihren Zuständigkeitsbereich abschließen. In Spielen der betreffenden Wettbewerbe dürfen<br />
die Schiedsrichter keine abweichende Werbung tragen.<br />
2. Über den Abschluss eines Werbevertrages ist das DBB-Präsidium zu unterrichten.<br />
E: SPIELAUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE<br />
§ 14<br />
1. Von den zu einem Spiel vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen dürfen nur die folgenden<br />
mit Werbung versehen sein:<br />
a) Anzeigetafel,<br />
b) Spielberichtsbogen,<br />
c) beim Einsatz beweglicher Korbanlagen die Vorderseite der Polsterung.<br />
2. Werbung an der Anzeigetafel darf die Erkennbarkeit der Anzeige des laufenden Spieler-
WERBUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 72<br />
gebnisses, der Spielzeit und der persönlichen Foulbelastung der einzelnen Spieler nicht beeinträchtigen.<br />
3. Verträge über Werbung auf dem Spielberichtsbogen darf ausschließlich der DBB abschließen.<br />
4. Die von den Herstellern angebrachten Aufschriften und Firmenzeichen auf vom jeweiligen<br />
Veranstalter zugelassenen Spielbällen gelten nicht als Werbung.<br />
5. Auf der Polsterung der beiden Spielbretter ist jeweils eine Webeaufkleber in der maximalen<br />
Größe von 5 x 30 cm zugelassen.<br />
F: SPIELFELD UND DESSEN UMGEBUNG<br />
§ 15<br />
§ 16<br />
§ 17<br />
§ 18<br />
1. Auf dem Spielfeldboden ist Werbung im Mittelkreis und in den Freiwurfkreisen zulässig.<br />
Die Werbung muss in allen drei Kreisen oder zumindest in den beiden Freiwurfkreisen, die<br />
Werbung im Mittelkreis kann abweichen, einheitlich und die Mittellinie und die Freiwurflinie<br />
müssen sichtbar sein.<br />
2. Die Größe des Mittel- und der Freiwurfkreise ist in den FIBA-Regeln festgelegt und darf<br />
nicht verändert werden. Ihre Oberflächeneigenschaften müssen denen des übrigen Spielbodens<br />
entsprechen.<br />
3. Die Werbung ist genehmigungspflichtig.<br />
4. Zusätzlich zu Abs.1 ist auf dem Spielfeldboden eine Werbefläche für den Städtename oder<br />
das Städteemblem oder den Name der Sporthalle bzw. eine Kombination hieraus zulässig.<br />
Weiterhin darf das Ligalogo in einer Größe von maximal 100 cm in der Breite und 150 cm in<br />
der Höhe aufgebracht werden.<br />
1. Innerhalb der hindernisfreien Räume rings um das Spielfeld, deren Mindestgröße vom jeweiligen<br />
Veranstalter festgelegt wird, ist Werbung nur auf dem Boden hinter den Endlinien,<br />
jedoch mit einem Mindestabstand von 2 m von den Endlinien, zulässig. Auch hier müssen die<br />
Oberflächeneigenschaften denen des Spielfeldes entsprechen.<br />
2. Die maximale Höhe der Textzeichen, des Werbelogos oder der sonstigen Werbezeichen<br />
beträgt 100 cm.<br />
3. Die Werbung ist genehmigungspflichtig.<br />
1. An der Vorderseite des Kampfrichtertisches ist Werbung zulässig. Die Werbung darf über<br />
die Abmessungen des Tisches nicht hinausgehen und muss vorne bündig abschließen.<br />
2. Diese Werbung ist genehmigungsfrei.<br />
1. Innerhalb des hindernisfreien Raums an den Seitenlinien sowie im vorgeschriebenen Freiraum<br />
von je zwei Metern neben und hinter dem Kampfrichtertisch ist Werbung jeglicher Art
WERBUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 73<br />
§ 19<br />
unzulässig.<br />
2. Werbung in anderen Teilen der Spielhalle unterliegt diesen Bestimmungen nicht.<br />
1. Bandenwerbung darf nur außerhalb des hindernisfreien Raums aufgestellt werden. Die<br />
ersten Werbeträger sollen grundsätzlich erst in einem Abstand von zwei Metern vom Anschreibertisch<br />
aufgestellt werden, um den Spielern das Betreten des Spielfelds ungehindert<br />
zu ermöglichen. Doppelbandenwerbung, die ab 2,50 m Höhe angebracht ist, wird zugelassen.<br />
2. Bandenwerbung in Form rotierender Werbung ist erlaubt.<br />
3. Die Bandenwerbung ist genehmigungsfrei.<br />
G: AKUSTISCHE WERBUNG<br />
§ 20<br />
1. Lautsprecherdurchsagen und Tonbandeinspielungen zum Zwecke der Werbung sind während<br />
des laufenden Spiels nicht zulässig.<br />
2. Dies betrifft den gesamten Zeitraum von drei Minuten vor Beginn bis zum Ende jeder Halbzeit.<br />
Verlängerungen gelten als Teil der zweiten Halbzeit.<br />
H: SPONSORENNAME IM VEREINSNAMEN<br />
§ 21<br />
1. Vereine sind berechtigt, in den beim Registergericht eingetragenen Vereinsnamen einen<br />
Sponsornamen aufzunehmen.<br />
2. Die Werbung ist genehmigungspflichtig.<br />
I: GENEHMIGUNGSVERFAHREN, ZUSTÄNDIGKEITEN<br />
§ 22<br />
§ 23<br />
1. Für Mannschaften der Bundesliga ist für die Erteilung von Genehmigungen - soweit nach<br />
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich - der DBB zuständig.<br />
2. Für jede Mannschaft und jede genehmigungspflichtige Werbung hat der Verein einen Antrag<br />
(DBB-Antragsformular) in zweifacher Ausfertigung zu stellen.<br />
3. Mit dem Antrag nach §10 ist für jede Farbe der Spielkleidung ein Originalmuster des Spielhemds<br />
und der Spielho-se einzureichen, das mit der Genehmigung durch den DBB zurückgesandt<br />
wird.<br />
4. In den Fällen des §21 ist der Vertrag dem Antrag beizufügen.<br />
1. Für Mannschaften der Bundesliga gilt eine Genehmigung nach §§10, 11,16 und 17 jeweils<br />
nur für die Dauer eines Spieljahres (1.8. bis 31.7.).
WERBUNG<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 74<br />
§ 24<br />
2. In begründeten Ausnahmefällen kann dem beantragenden Verein eine Ausnahmegenehmigung<br />
- jedoch längstens für ein Spieljahr - durch den Ressortleiter I erteilt werden.<br />
3. Für jede Ausnahmegenehmigung ist ein Entgelt zu entrichten, das vom Ligabüro festgesetzt<br />
wird.<br />
1. Das Genehmigungsverfahren für alle Mannschaften unterhalb der Bundesliga wird vom<br />
jeweiligen Landesverband festgelegt.<br />
2. Die Landesverbände können dieses Recht auch auf ihre Gliederungen und ihre Regionalzusammenschlüsse<br />
übertragen.<br />
J: STRAFBESTIMMUNGEN<br />
§ 25<br />
1. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch den 1. Schiedsrichter bzw. Technischen<br />
Kommissar überwacht.<br />
2. Die erteilten Genehmigungen für die bei einem Spiel zum Einsatz kommenden Werbungen<br />
sind dem 1. Schiedsrichter bzw. dem eingesetzten Technischen Kommissar vor Spielbeginn<br />
vorzulegen.<br />
3. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften erfolgt eine Bestrafung des Vereins durch die für<br />
die Erteilung einer Genehmigung zuständigen Stelle oder durch die Spielleitung gemäß dem<br />
gültigen Strafenkatalog.<br />
4. In begründeten Fällen kann daneben die erteilte Genehmigung gekündigt und zurückgezogen<br />
werden.<br />
5. Strafen gegen Schiedsrichter können nur von den zuständigen Schiedsrichterinstanzen<br />
verhängt werden.<br />
Das Präsidium des DBB Hagen, 12. 01. 1997
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 75<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
DBB - SPIELORDNUNG<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 76<br />
SPIELORDNUNG<br />
DES DEUTSCHEN BASKETBALL-BUNDES E.V.<br />
Beschlossen vom Bundestag 2002 (Travemünde);<br />
geändert beim Bundestag 2003 (Berlin), 2004 (Düsseldorf), 2005 (Binz), <strong>2006</strong> (Rust).<br />
I. ALLGEMEINES<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
➀ Die Spielordnung (SO) regelt den Spielbetrieb der Senioren mit Ausnahme der Bundesliga.<br />
Sie ist für alle Teilnehmer verbindlich.<br />
➁ Es gelten die vom DBB herausgegebenen „Offiziellen Basketball-Regeln“. Der DBB kann<br />
Abweichungen zulassen.<br />
➂ Außerdem gelten die „FIBA-Bestimmungen für die Spielberechtigung von Basketballspielern”<br />
sowie „FIBA-Bestimmungen zur Regelung des Internationalen Transfers von Spielern”<br />
➃ Verstöße werden nach den dazu vorgesehenen Strafbestimmungen geahndet.<br />
➀ Veranstalter ist, wer einen Wettbewerb ausschreibt und durchführt. Veranstalter können<br />
der DBB, die Landes-verbände sowie deren Gliederungen und Zusammenschlüsse sein.<br />
➁ Der Veranstalter kann nicht geregelte Sachverhalte der Spielordnung in einer eigenen<br />
Spielordnung oder Ausschreibung ergänzen.<br />
➂ Veranstalter haben für jeden Wettbewerb eine Spielleitung einzusetzen.<br />
➃ Veranstalter können für die Teilnahme an Wettbewerben Beiträge erheben und die Teilnahme<br />
von Voraussetzungen abhängig machen.<br />
➀ An ausgeschriebenen Wettbewerben können Vereine und Spielgemeinschaften teilnehmen.<br />
➁ Die Bildung einer Spielgemeinschaft richtet sich nach den Vorschriften des zuständigen<br />
Landesverbandes. Die Spielgemeinschaft wird wie ein Verein behandelt.<br />
➂ Veranstalter können Auswahlmannschaften als Teilnehmer an ihren Wettbewerben zulassen.<br />
Ausrichter ist, wer ein Pflichtspiel durchführt. Wenn nichts anderes festgelegt ist, ist der im<br />
Spielplan zuerst genannte Verein Ausrichter.<br />
➀ Teilnehmer eines Spieles sind Spieler, Trainer, Trainer-Assistent, Mannschaftsbegleiter,<br />
Schiedsrichter, Schiedsrichterbetreuer, Kommissar und Kampfgericht.<br />
➁ Ein Spieler, der in einem Wettbewerb eingesetzt wird, muss teilnahmeberechtigt, einsatzberechtigt<br />
und spielbeRechtigt sein.
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 77<br />
➂ Jeder auf dem Spielbericht eingetragene Spieler hat am Spiel teilgenommen.<br />
II.<br />
SPIELORGANISATION<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
➀ Pflichtspiele sind alle Spiele eines ausgeschriebenen Wettbewerbs.<br />
➁ Pflichtspiele sind in Hallen auszutragen. Der Veranstalter regelt die Zulassung. Umfang<br />
und Art der technischen Ausrüstung bestimmt der Veranstalter.<br />
➂ Die Zulassung von Spielbällen und technischer Ausrüstung regelt der DBB.<br />
➀ Pflichtspiele sind grundsätzlich in Spielklassen auszutragen. Jede Spielklasse kann in Spielgruppen<br />
mit festzulegender Wertigkeit unterteilt werden.<br />
➁ Die höchste Spielklasse unterhalb der Bundesliga ist die Regionalliga. Weitere Spielklassen<br />
kann der Veranstalter einrichten.<br />
➀ Die Landesverbände bilden vier Regionalliga-Bereiche:<br />
a) Regionalliga Nord:<br />
Berliner Basketball Verband e.V.<br />
Brandenburgischer Basketball-Verband e.V.<br />
Bremer Basketball Verband e.V.<br />
Hamburger Basketball Verband e.V.<br />
Basketball-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />
Niedersächsischer Basketball Verband e.V.<br />
Basketball-Verband Sachsen-Anhalt e.V.<br />
Basketball-Verband Schleswig-Holstein e.V.<br />
b) Regionalliga West:<br />
Westdeutscher Basketball-Verband e.V.<br />
c) Regionalliga Südwest:<br />
Basketball-Verband Baden-Württemberg e.V.<br />
Hessischer Basketball-Verband e.V.<br />
Basketball-Verband Rheinland-Pfalz e.V.<br />
Basketball-Verband Saar e.V.<br />
d) Regionalliga Südost:<br />
Bayerischer Basketball-Verband e.V.<br />
Basketball-Verband Sachsen e.V.<br />
Thüringer Basketball-Verband e.V.<br />
➁ Veranstalter der Regionalligen sind die beteiligten Landesverbände, bzw. deren Zusam<br />
menschlüsse.<br />
➂ Der Regionalligaausschuss legt die Rahmenausschreibung und einheitliche Standards für
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 78<br />
die Regionalligen verbindlich fest.<br />
➃ In den Spielen des Wettbewerbs der 1. Regionalliga Herren <strong>2007</strong>/2008 sind in jeder Mannschaft<br />
maximal drei Ausländer spielberechtigt. Ab dem Wettbewerb 2008/2009 sind in jeder<br />
Mannschaft maximal zwei Ausländer spielberechtigt.<br />
➄ Ausländer ist, wer nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist.<br />
§ 9<br />
➀ In jeder Spielklasse kann ein Verein nur mit einer Mannschaft teilnehmen. Der Veranstalter<br />
kann abweichende Regelungen treffen.<br />
➁ Die Anzahl der Auf- und Absteiger ist von dem Veranstalter bzw. den Veranstaltern der<br />
einzelnen Spielklassen oder -gruppen festzulegen.<br />
➂ Das Überspringen einer Spielklasse oder -gruppe ist unzulässig.<br />
➃ Ein Verein, der bisher noch nicht an einem ausgeschriebenen Wettbewerb teilgenommen<br />
hat, kann nur für die Dauer eines Wettbewerbs in der untersten Spielklasse außer Konkurrenz<br />
teilnehmen.<br />
§ 10<br />
Nimmt ein Verein mit mehreren Mannschaften an Wettbewerben teil, so muss er die Mannschaften<br />
fortlaufend mit Ordnungszahlen versehen. Die Mannschaft in der höchsten Spielklasse<br />
erhält dabei die niedrigste Ordnungszahl.<br />
§ 11<br />
➀ Wettbewerbe beginnen am 1.6. und enden am 31.5.<br />
➁ Wettbewerbe werden gemäß Ausschreibung durchgeführt. Diese muss spätestens am<br />
30.4. veröffentlicht sein.<br />
➂ Die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten oder die Anpassung an veränderte Umstände<br />
ist zulässig. Sie ist unverzüglich vorzunehmen und bekannt zu geben.<br />
➃ Regelungen über Auf- und Abstieg dürfen nur bis zwei Wochen vor Beginn des Spielbetriebs<br />
geändert werden.<br />
§ 12<br />
➀ Der Spielbetrieb einer Spielklasse oder Spielgruppe beginnt mit deren erstem Spiel.<br />
➁ Spätestens vier Wochen vor Beginn des Spielbetriebs ist der verbindliche Spielplan zu veröffentlichen.<br />
In besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden.<br />
§ 13<br />
➀ Die Vereine sind verpflichtet, dem Veranstalter die in der Ausschreibung geforderten Angaben<br />
zu machen.<br />
➁ Der Veranstalter hat eine Liste mit den geforderten Angaben zusammen mit dem Spielplan<br />
zu veröffentlichen.<br />
§ 14<br />
➀ Nach Abschluss des Spielbetriebs ist unverzüglich die offizielle Abschlusstabelle zu veröffentlichen.<br />
➁ Gegen diese Abschlusstabelle ist binnen einer Woche nach Veröffentlichung der Rechts-
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 79<br />
§ 15<br />
§ 16<br />
§ 17<br />
§ 18<br />
behelf der Beschwerde beim Rechtsausschuss des Veranstalters gegeben. Dieser entscheidet<br />
endgültig.<br />
➀ Mit Bestandskraft der Abschlusstabelle steht die Platzierung der Mannschaften fest. Jede<br />
Mannschaft erlangt damit die Anwartschaft auf das in der Ausschreibung festgelegte Teilnahmerecht<br />
der folgenden Wettbewerbe.<br />
➁ Mit Ablauf des 31.5. wird aus einer bestehenden Anwartschaft das entsprechende Teilnahmerecht.<br />
➂ Bei Verzicht oder Verlust der Anwartschaft sind die Abschlusstabellen anzupassen. Ein<br />
Rechtsmittel ist nicht zulässig.<br />
➀ Ein Verein kann für eine Mannschaft auf die Anwartschaft oder das Teilnahmerecht verzichten.<br />
Der Verzicht ist dem Veranstalter schriftlich zu erklären. Die Mannschaft ist damit<br />
Letztplatzierter des Wettbewerbes.<br />
➁ Verliert eine Mannschaft die Anwartschaft oder das Teilnahmerecht, so ist sie Letztplatzierter<br />
des Wettbewerbes.<br />
➂ Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft auf den Aufstieg oder kann sie ihn nicht wahrnehmen,<br />
so behält sie die Anwartschaft auf das bisherige Teilnahmerecht.<br />
➀ Ein Verein kann seine Teilnahmerechte an einen anderen Verein seines Landesverbands<br />
übertragen.<br />
➁ Die Teilnahmerechte können auch getrennt nach weiblichem oder männlichem Bereich<br />
übertragen werden.<br />
➂ Eine Übertragung von einzelnen Teilnahmerechten ist nicht zulässig.<br />
➃ Die Landesverbände können zusätzliche Regelungen treffen.<br />
➄ Eine Übertragung ist nur nach Veröffentlichung der betreffenden bestandskräftigen Abschlusstabellen<br />
und bis zum 31.1. zulässig.<br />
Bei nicht rechtzeitiger Beendigung des Spielbetriebs ist der Veranstalter berechtigt, seine<br />
Teilnehmer für weiterführende Wettbewerbe zu benennen. Die Entscheidung ist endgültig.<br />
III.<br />
TEILNAHMEBERECHTIGUNG<br />
§ 19<br />
Die Teilnahmeberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, für einen bestimmten Verein<br />
am Spielbetrieb teilzunehmen.<br />
§ 20<br />
➀ Der DBB erteilt die Teilnahmeberechtigung auf Antrag des Vereins. Sie wird durch den<br />
Teilnehmerausweis nachgewiesen und ist beitragspflichtig.
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 80<br />
➁ Der Antrag ist nur dann gestellt, wenn das entsprechende Formular vollständig ausgefüllt<br />
ist und alle zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Nachweise dem DBB vorliegen.<br />
➂ Die Teilnahmeberechtigung beginnt mit dem Eingang des gestellten Antrages beim DBB.<br />
➃ Bei Veränderung der persönlichen Daten ist ein Antrag auf Erneuerung des Teilnehmerausweises<br />
zu stellen.<br />
➄ Der DBB kann einen Antrag ablehnen oder eine Teilnahmeberechtigung widerrufen bzw.<br />
zurücknehmen. Die Entscheidung kann durch eine vom Präsidium beauftragte Person erfolgen.<br />
Binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Beschwerde<br />
beim DBB-Rechtsausschuss gegeben. Dieser entscheidet endgültig.<br />
Für den <strong>BBW</strong> gilt für die Dauer des Projektes der § 20, Abs. 1 in folgender Fassung:<br />
„Der DBB erteilt die Teilnahmeberechtigung auf Antrag des Vereins. Sie ist beitrags–<br />
pflichtig.”<br />
Der <strong>BBW</strong> ist berechtigt, für die Dauer des Projektes den § 34, Abs. 2 und 3 durch<br />
eine abweichende Regelung in der Ausschreibung zu ersetzen.<br />
§ 21<br />
➀ Die Teilnahmeberechtigung erlischt, wenn<br />
a) die Mitgliedschaft eines Vereins in einem Landesverband endet;<br />
b) der DBB auf Antrag die Freigabe für einen anderen Basketball-Spielbetrieb erteilt;<br />
c) der Verein den Teilnnehmerausweis an den DBB zurückgibt;<br />
d) der Verein dem Spieler die Freigabe erteilt;<br />
e) wenn der Verein schriftlich den Verlust des Teilnehmerausweises erklärt und keine Erneuerung<br />
beantragt wird.<br />
➁ Die Teilnahmeberechtigung ruht, wenn der Verein<br />
a) den Teilnehmerausweis an den DBB zurückgibt;<br />
b) schriftlich den Verlust des Teilnehmerausweises erklärt.<br />
Sie kann auf Antrag erneuert werden.<br />
§ 22<br />
Ein Antrag auf Änderung der Teilnahmeberechtigung ist notwendig bei<br />
a) Übertragung von Teilnahmerechten an einen anderen Verein;<br />
b) Bildung einer Spielgemeinschaft;<br />
c) Änderung des Vereinsnamens.<br />
§ 23<br />
➀ Bei einem Vereinswechsel wird einem Spieler, dessen Teilnahmeberechtigung erloschen<br />
ist, eine Teilnahmeberechtigung für einen anderen Verein erteilt.<br />
➁ Besitzt der Spieler noch eine Teilnahmeberechtigung, ist die Freigabe des bisherigen Vereins<br />
erforderlich.<br />
➂ Erfolgt die Freigabe nicht innerhalb von drei Wochen, gilt sie als erteilt.
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 81<br />
§ 24<br />
IV.<br />
➀ Vereinswechsel und Änderung der Teilnahmeberechtigung sind nur vom 1.6. bis 31.1.<br />
zulässig. Dies gilt auch für den Wechsel aus einem anderen Basketball-Spielbetrieb zu einem<br />
Verein innerhalb des DBB.<br />
➁ Ein Spieler kann während des Spielbetriebs nur einmal eine Teilnahmeberechtigung für<br />
den selben Verein erhalten.<br />
➂ Bei Übertragung von Teilnahmerechten an einen anderen Verein und bei Bildung einer<br />
Spielgemeinschaft ist eine Freigabe nicht erforderlich.<br />
EINSATZBERECHTIGUNG<br />
§ 25<br />
➀ Die Einsatzberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, während eines Wettbewerbs<br />
in einer bestimmten Mannschaft (Stammmannschaft) eingesetzt zu werden. Sie wird vom<br />
Verein festgelegt.<br />
➁ Die Landesverbände und ihre Zusammenschlüsse regeln für ihre Wettbewerbe, in welcher<br />
Form die Einsatzberechtigung erlangt wird.<br />
➂ Veranstalter von Pokal- oder anderen Sonderwettbewerben können die Einsatzberechtigung<br />
für diese Wettbewerbe regeln.<br />
§ 26<br />
➀ Neben der Einsatzberechtigung in der Stammmannschaft ist ein Aushilfseinsatz in der<br />
Mannschaft mit der nächst niedrigeren Ordnungszahl zulässig.<br />
➁ Dies gilt nicht, wenn beide Mannschaften in der selben Spielklasse oder in gleichwertigen<br />
Spielgruppen teilnehmen.<br />
➂ Der Aushilfseinsatz ist bis zu fünfmal zulässig.<br />
§ 27<br />
➀ Eine Änderung der Einsatzberechtigung kann beim zuständigen Landesverband nur bis<br />
zum 31.1. beantragt werden.<br />
➁ Der Landesverband entscheidet über den Antrag binnen einer Woche. Die Entscheidung<br />
ist endgültig.<br />
§ 28<br />
Ein Antrag auf Änderung der Einsatzberechtigung ist möglich für<br />
a) einen Spieler, der noch nicht zum Einsatz gekommen ist;<br />
b) einen bereits zum Einsatz gekommenen Spieler<br />
– für eine Mannschaft mit niedrigerer Ordnungszahl;<br />
– für eine Mannschaft mit höherer Ordnungszahl;<br />
c) für bereits zum Einsatz gekommene Spieler von Mannschaften, für die auf das Teilnahmerecht<br />
verzichtet wurde.
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 82<br />
§ 29<br />
§ 30<br />
➀ Ist ein Spieler noch nicht zum Einsatz gekommen, so kann die Einsatzberechtigung für<br />
jede andere Mannschaft erlangt werden.<br />
➁ Ist ein Spieler bereits zum Einsatz gekommen, so ist die Änderung der Einsatzberechtigung<br />
für eine Mannschaft mit einer niedrigeren Ordnungszahl nur in begründeten Ausnahmefällen<br />
möglich. Ein Aushilfseinsatz ist danach nicht mehr zulässig.<br />
➂ Ist ein Spieler bereits zum Einsatz gekommen und wird die Änderung der Einsatzberechtigung<br />
für eine Mannschaft mit einer höheren Ordnungszahl beantragt, so ist der Spieler nur<br />
noch für diese Mannschaft einsatzberechtigt. Er unterliegt einer Sperre von zwei Pflichtspielen<br />
seiner neuen Mannschaft. Ein Aushilfseinsatz ist nicht mehr zulässig.<br />
➃ Einsatzberechtigungen von Spielern, für deren Stammmannschaft auf das Teilnahmerecht<br />
verzichtet wurde, können für jede andere Mannschaft des Vereins beantragt werden. Ein<br />
Aushilfseinsatz ist nicht mehr zulässig.<br />
➀ Jugendliche können unter Beachtung der Jugendspielordnung die Einsatzberechtigung für<br />
eine Seniorenmannschaft erhalten.<br />
➁ In Seniorenmannschaften sind Aushilfseinsätze für Jugendliche in der Mannschaft mit der<br />
nächst niedrigeren Ordnungszahl zahlenmässig nicht begrenzt.<br />
➂ Ein Jugendlicher mit einer Sonderteilnahmeberechtigung für einen Zweitverein kann in<br />
diesem die Einsatzberechtigung nur für eine Mannschaft erlangen. Eine Änderung dieser Einsatzberechtigung<br />
und Aushilfseinsätze sind nicht möglich.<br />
➃ Die Landesverbände können diese Regelungen für ihren Bereich weiter einschränken.<br />
V. SPIELBERECHTIGUNG<br />
§ 31<br />
§ 32<br />
VI.<br />
Die Spielberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, in einem bestimmten Spiel zum<br />
Einsatz zu kommen. Sie ist durch seine persönlichen Voraussetzungen bestimmt.<br />
Die Spielberechtigung von Jugendlichen regelt die Jugendspielordnung.<br />
SPIELBETRIEB<br />
§ 33<br />
➀ Der Ausrichter ist für die ordnungsgemäße und regelgerechte Durchführung des Spiels<br />
verantwortlich.<br />
➁ Er ist weiter verantwortlich für rechtzeitige Bereitstellung angemessener Umkleideräume,<br />
Sicherheit der Teilnehmer und Erste Hilfe.<br />
➂ Der Ausrichter ist verpflichtet, den Spielbericht der Spielleitung am ersten Werktag nach<br />
dem Austragungstag zuzusenden. Der Veranstalter kann eine andere Regelung treffen.
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 83<br />
§ 34<br />
§ 35<br />
§ 36<br />
VII.<br />
➀ Der Trainer muss vor Spielbeginn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufstellung seiner<br />
Mannschaft auf dem Spielbericht durch Unterschrift bestätigen. Bis dahin nicht eingetragene<br />
Spieler sind nicht spielberechtigt.<br />
➁ Auf dem Spielbericht eingetragene Spieler müssen ihren Teilnehmerausweis unaufgefordert<br />
dem 1. Schiedsrichter vorlegen.<br />
➂ Der 1. Schiedsrichter muss die Teilnehmerausweise und die Identität der Spieler prüfen.<br />
Fehlen bzw. Beanstandung von Teilnehmerausweisen sowie die nicht festgestellte Identität<br />
von Spielern sind auf der Rückseite des Spielberichtes zu protokollieren.<br />
➃ Ein Spieler, dessen Identität von den Schiedsrichtern nicht festgestellt werden konnte,<br />
wird behandelt wie ein Spieler ohne Teilnahmeberechtigung.<br />
Über die Möglichkeit der Durchführung des Spiels entscheidet der 1. Schiedsrichter. Eine negative<br />
Entscheidung ist auf dem Spielbericht zu begründen.<br />
Ist kein Kommissar eingesetzt, darf sich zur Überwachung des Kampfgerichts ein Mannschaftsbegleiter<br />
des Gastvereins am Anschreibetisch aufhalten.<br />
SPIELWERTUNG<br />
§ 37<br />
➀ Auf Antrag eines Spielpartners bei der Spielleitung ist gegen eine Mannschaft auf Spielverlust<br />
zu entscheiden, wenn diese eine Verzögerung des Spielbeginns von mehr als 15 Minuten<br />
verursacht und dies zu vertreten hat.<br />
➁ Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Spielbeginn beim 1. Schiedsrichter angemeldet<br />
wird. Der 1. Schiedsrichter hat dies zusammen mit der Begründung auf dem Spielbericht zu<br />
protokollieren.<br />
➂ In diesen Fällen ist das Spiel durchzuführen, es sei denn, der Spielbeginn verzögert sich<br />
um mehr als 30 Minu-ten nach dem angesetzten Spielbeginn. Diese Frist ist von Mannschaften,<br />
Schiedsrichtern und Kampfgericht abzuwarten. Wird nach Ablauf dieser Frist das Spiel<br />
durchgeführt, ist der Antrag hinfällig.<br />
➃ Der Antrag ist gebührenfrei.<br />
➄ Für Fristen und Kosten gelten die Vorschriften des Protestverfahrens der Rechtsordnung<br />
entsprechend.<br />
§ 38<br />
➀ Die Spielleitung hat gegen die betreffende Mannschaft auf Spielverlust zu entscheiden,<br />
wenn<br />
a) das Spiel ausgefallen ist, weil die Mannschaft nicht angetreten ist und dies zu vertreten<br />
hat,
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 84<br />
b) das Spiel ausgefallen ist, weil sie als Mannschaft des Ausrichters das Spielfeld nicht zur<br />
Verfügung gestellt und dies zu vertreten hat,<br />
c) das Spiel ausgefallen ist, weil eine Verlegung nicht wie vorgeschrieben durchgeführt wurde,<br />
d) das Spiel ausgefallen ist, weil sie als Mannschaft des Ausrichters das Kampfgericht oder<br />
die regelgerechte Spielausrüstung nicht zur Verfügung hat,<br />
e) das Spiel ausgefallen ist, weil sie die vorgeschriebene Spielkleidung nicht zur Verfügung<br />
hat,<br />
f) sie sich weigert, unter Leitung angesetzter oder zu akzeptierender Schiedsrichter zu spielen,<br />
g) für diese ein nicht teilnahme-, einsatz- oder spielberechtigter Spieler teilgenommen hat,<br />
h) in dieser ein im Spielbericht nicht eingetragener Spieler eingesetzt wurde,<br />
i) sie für einen Spielabbruch verantwortlich ist,<br />
j) sie weniger als zwei Spieler auf dem Spielfeld zur Verfügung hat,<br />
k) sie oder ihr Verein gesperrt ist<br />
l) sie ihrer Wartepflicht von 30 Minuten nicht nachgekommen ist.<br />
➁ Bei Spielausfall muss die Spielleitung über die Kosten des ausgefallenen Spiels entscheiden.<br />
➂ Wird ein Spiel aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht begonnen oder abgebrochen,<br />
so entscheidet die Spielleitung über die Wertung und Kosten.<br />
➃ Neben der Entscheidung auf Spielverlust kann bei schuldhaftem Verhalten zusätzlich auf<br />
eine Ordnungsstrafe erkannt werden.<br />
§ 39<br />
Trifft die Spielleitung in den Fällen der §§ 37 und 38 SO nicht innerhalb drei Wochen nach<br />
dem angesetzten Spiel-termin eine Entscheidung, hat der betroffene Spielpartner das Recht,<br />
innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche Beschwerde beim Rechtsausschuss des Veranstalters<br />
einzulegen. Dieser hat eine Sachentscheidung zu treffen.<br />
§ 40<br />
➀ Gewonnene Spiele werden mit 2:0, verlorene mit 0:2 Wertungspunkten gewertet.<br />
➁ Wird gegen eine Mannschaft auf Spielverlust entschieden, wird das Spiel mit 0:2 Wertungs-<br />
und 0:20 Korbpunkten gewertet. Für den Spielpartner ist jeweils die umgekehrte<br />
Wertung vorzunehmen.<br />
➂ Wird gegen beide Mannschaften auf Spielverlust entschieden, wird das Spiel mit jeweils<br />
0:2 Wertungs- und 0:20 Korbpunkten gewertet.<br />
§ 41<br />
➀ Fehlende Spielbereitschaft und Nichtantreten sind nur dann nicht zu vertreten, wenn höhere<br />
Gewalt (unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis) gegeben ist.<br />
➁ Der Einwand der höheren Gewalt ist nur dann zulässig, wenn er nachweislich spätestens<br />
am ersten Werktages nach dem Spieltermin der Spielleitung unter Darlegung der gesamten
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 85<br />
Umstände schriftlich mitgeteilt worden ist. Beweismittel können nachgereicht werden.<br />
VIII. PLATZIERUNG<br />
§ 42<br />
§ 43<br />
§ 44<br />
§ 45<br />
IX.<br />
Über die Reihenfolge der Platzierung in offiziellen Tabellen entscheidet die höhere Zahl der<br />
positiven Wertungspunkte.<br />
Haben Mannschaften die gleiche Zahl positiver Wertungspunkte, so entscheidet über ihre<br />
Platzierung der direkte Vergleich zwischen diesen Mannschaften. Dabei wird die Platzierung<br />
nach Kriterien in nachstehender Reihenfolge ermittelt:<br />
a) nach der höheren Zahl der positiven Wertungspunkte;<br />
b) nach der besseren Korbdifferenz aus dem direkten Vergleich;<br />
c) nach der besseren Korbdifferenz aus allen Spielen des Wettbewerbs;<br />
d) nach den weniger erhalten Korbpunkten bei positiver Korbdifferenz bzw. nach den mehr<br />
erzielten Korbpunkten bei negativer Korbdifferenz aus allen Spielen des Wettbewerbs.<br />
➀ Mannschaften mit Entscheidungen auf Spielverlust werden gegenüber anderen Mannschaften<br />
mit gleicher Zahl positiver Wertungspunkte schlechter platziert und werden beim direkten<br />
Vergleich nicht berücksichtigt Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 38, Abs. 1 j.<br />
➁ Die Mannschaft mit der größeren Anzahl der Entscheidungen auf Spielverlust ist in jedem<br />
Falle schlechter zu platzieren.<br />
Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft vor deren letztem Spiel auf die Teilnahme am Wettbewerb,<br />
so werden die bisher von ihr ausgetragenen Spiele aus der Wertung genommen.<br />
SPIELVERLEGUNG<br />
§ 46<br />
Spielverlegungen sind nach den Bestimmungen des Veranstalters vorzunehmen.<br />
§ 47<br />
➀ Die Spielleitung ist berechtigt, Spielverlegungen von sich aus vorzunehmen oder aufzuheben.<br />
Die Entscheidung ist endgültig.<br />
➁ Entsteht ein Verlegungsgrund erst am Austragungstag, kann der Ausrichter das Spiel ohne<br />
Antrag in eine andere Halle verlegen.<br />
➂ Eine Spielverlegung kann nicht mit Teilnahme an einer Sitzung, Erkrankung, beruflicher<br />
Verhinderung, Urlaub oder ähnlichem begründet werden.<br />
§ 48<br />
Wird ein Spieler oder Trainer zu Maßnahmen des DBB abgestellt, so besteht bis zwölf Tage<br />
vor dem Spieltermin ein Anspruch auf Spielverlegung für die Stammmannschaft.
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 86<br />
X. PROTESTVERFAHREN<br />
§ 49<br />
§ 50<br />
§ 51<br />
§ 52<br />
XI.<br />
➀ Verstöße gegen die Spielregeln, die Spielordnung, die Ausschreibung oder sonstige Bestimmungen<br />
können in Bezug auf ein bestimmtes Spiel in einem Protestverfahren geltend<br />
gemacht werden.<br />
➁ Der Antrag zur Einleitung eines Protestverfahrens ist – wenn keine Spieljury eingesetzt ist<br />
– bei der Spielleitung zu stellen.<br />
➂ Voraussetzung für die Einleitung eines Protestverfahrens ist die rechtzeitige Anmeldung<br />
des Protestes durch den Kapitän oder den Trainer beim 1. Schiedsrichter.<br />
➀ Ein Protest aus dem Spielverlauf ist in der ersten Auszeit nach Entstehen des Protestgrundes<br />
anzumelden. Wird in einer Spielperiode nach Entstehen des Protestgrundes keine Auszeit<br />
mehr gegeben, so ist der Protest nach Ende der jeweiligen Spielperiode anzumelden.<br />
➁ Andere Proteste sind unverzüglich nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden<br />
➂ Der Protestgrund ist anzugeben.<br />
➃ Die Protestanmeldung ist vom Kapitän nach Spielende durch Unterschrift in dem dafür<br />
vorgesehenen Feld auf dem Spielberichtsbogen zu bestätigen, bevor der Spielbericht durch<br />
den 1. Schiedsrichter abgezeichnet wird.<br />
➄ Nach Abzeichnen des Spielberichtes durch den 1. Schiedsrichter ist ein Protest nicht mehr<br />
zulässig.<br />
➀ Der 1. Schiedsrichter ist verpflichtet, jeden angemeldeten Protest auf dem Spielbericht<br />
zu protokollieren. Name der Mannschaft, Protestgrund und Zeitpunkt der Anmeldung sind<br />
anzugeben.<br />
➁ Das Spiel ist in jedem Fall weiter durchzuführen.<br />
➀ Ein Protest ist nur dann als begründet anzusehen, wenn der Protestgrund den Ausgang<br />
des Spiels wesentlich beeinflusst hat.<br />
➁ Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichter können nicht korrigiert werden.<br />
➂ Wird eine Spielwiederholung angeordnet, hat die Spielleitung eine Entscheidung über die<br />
Kostenverteilung des nicht gewerteten Spiels zu treffen.<br />
SPORTDISZIPLIN<br />
§ 53<br />
➀ Ein in einem Pflichtspiel disqualifizierter Spieler ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr<br />
spielberechtigt, auch wenn die Disqualifikation in einem Pflichtspiel der Bundesligen ausge-
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 87<br />
§ 54<br />
§ 55<br />
§ 56<br />
§ 57<br />
§ 58<br />
sprochen wurde.<br />
➁ Jeder Disqualifizierte hat sich für die Restspielzeit in die Umkleidekabine seiner Mannschaft<br />
zu begeben oder das Hallengebäude zu verlassen.<br />
➂ Bei einer Disqualifikation muss der Schiedsrichter die Gründe schriftlich der Spielleitung<br />
innerhalb von 48 Stunden mitteilen.<br />
➀ Bei einer Disqualifikation hat die Spielleitung unverzüglich über die Dauer einer Sperre zu<br />
entscheiden.<br />
➁ Ist die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach der Disqualifikation nicht getroffen<br />
worden, so ist der Spieler wieder spielberechtigt.<br />
➀ Erfolgt die Disqualifikation in einem Pflichtspiel, so richtet sich die Dauer der Sperre nach<br />
der in der Entscheidung festgelegten Anzahl der Pflichtspiele der Mannschaft, in deren Spiel<br />
die Disqualifikation ausgesprochen wurde.<br />
➁ Bei anderen Spielen richtet sich die Dauer der Sperre nach der in der Entscheidung festgelegten<br />
Anzahl der Pflichtspiele der Stammmannschaft, für die der Spieler einsatzberechtigt<br />
ist.<br />
➂ Die Entscheidung ist von der Spielleitung dem Spieler, dem Verein und dem DBB mitzuteilen.<br />
➃ Für die Dauer der Sperre ist der Spieler nicht spielberechtigt.<br />
Andere Verstöße gegen die Sportdisziplin sind von einem Schiedsrichter oder Kommissar<br />
schriftlich der Spielleitung mitzuteilen. Diese hat eine Sachentscheidung zu treffen. Der Spieler<br />
bleibt bis zu einer Entscheidung spielberechtigt.<br />
Verstoßen andere Teilnehmer am Spiel gegen die Sportdisziplin, gelten diese Vorschriften<br />
entsprechend. An Stelle einer Sperre kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.<br />
Ein gesperrter Teilnehmer am Spielbetrieb darf an keinem Pflichtspiel teilnehmen.<br />
XII. SCHIEDSRICHTER-EINSATZ<br />
§ 59<br />
➀ Für Pflichtspiele werden die Schiedsrichter vom Veranstalter eingesetzt.<br />
➁ Ein Pflichtspiel kann nur gewertet werden, wenn es von mindestens einem Schiedsrichter<br />
mit gültiger Schiedsrichterlizenz geleitet worden ist.<br />
§ 60<br />
➀ Ist nur ein Schiedsrichter zum Spielbeginn angetreten, so müssen die Mannschaften einen<br />
anwesenden vereinsneutralen Schiedsrichter als 2. Schiedsrichter akzeptieren. Kann kein
DBB-SO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 88<br />
§ 61<br />
zweiter Schiedsrichter gefunden werden, ist das Spiel von einem zu leiten.<br />
➁ Ist 15 Minuten nach angesetztem Spielbeginn keiner der Schiedsrichter erschienen, so<br />
müssen die Mannschaften anwesende vereinsneutrale Schiedsrichter akzeptieren.<br />
➂ Sind keine vereinsneutralen Schiedsrichter anwesend, können sich die Mannschaften auf<br />
vereinseigene Schiedsrichter einigen. Diese Einigung ist vor dem Spiel von beiden Kapitänen<br />
auf dem Spielbericht zu bestätigen.<br />
➃ Das Ausbleiben jedes angesetzten Schiedsrichters ist auf dem Spielbericht zu vermerken.<br />
Kann das Spiel wegen fehlender Schiedsrichter nicht begonnen werden, müssen Mannschaften<br />
und Kampfgericht bis zu 30 Minuten nach angesetztem Spielbeginn auf Schiedsrichter<br />
warten.<br />
XIII. SONDERSPIELBETRIEB<br />
§ 62<br />
Die Ahndung von Verstößen bei Freundschaftsspielen kann bei dem für den Austragungsort<br />
zuständigen LV-Sportwart beantragt werden. Dieser entscheidet als Vorinstanz.
DBB-JU/JSO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 89<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
JUGENDORDNUNG DES DBB<br />
JUGENDSPIELORDNUNG DES DBB<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
DBB-JU/JSO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 90<br />
JUGENDORDNUNG<br />
DES DEUTSCHEN BASKETBALL BUNDES E. V.<br />
Neufassung, beschlossen vom JUGENDTAG 2000 (Duisburg)<br />
Auszug aus dem DBB-Jahrbuch; Änderungen wurden vom<br />
Jugendtag 2004 (Göttingen) beschlossen.<br />
PRÄAMBEL<br />
Der Deutsche Basketball Bund e. V. gibt sich in dem Bewusstsein, dass das Basketballspiel<br />
junge Menschen besonders anspricht, und in der Überzeugung, dass das Basketballspiel ein<br />
geeignetes Mittel zur Erziehung des jungen Menschen, zur Entfaltung seiner Persönlichkeit<br />
und zur Mitverantwortung darstellt, sowie in der Absicht, in Ergänzung zu Elternhaus, Schule<br />
und Beruf sportliche und außersportliche Jugendarbeit zu leisten, die nachfolgende Jugendordnung.<br />
§ 1 Deutsche Basketball-Jugend<br />
➀ Die Deutsche Basketball-Jugend (DBJ) führt und verwaltet sich selbständig unter Beachtung<br />
der Satzung und der Ordnungen des Deutschen Basketball Bundes e. V. (DBB).<br />
➁ Die DBJ entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.<br />
Die Mittel müssen im Haushalt des DBB nachgewiesen werden.<br />
➂ Die DBJ ist Mitglied der Deutschen Sportjugend (dsj).<br />
➃ Die DBJ bekennt sich ausdrücklich zu den Prinzipien des Gender Mainstreamings und setzt<br />
sich für die Gleichstellung von Mädchen und Jungen ein.<br />
§ 2 Mitglieder<br />
Mitglieder der DBJ sind alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die Mitglied<br />
in einem Verein eines dem DBB angehörenden Landesverbandes sind, sowie alle Erwachsenen,<br />
die eine Aufgabe im Rahmen dieser Jugendordnung übernommen haben.<br />
§ 3 Organe<br />
Die Organe der DBJ sind:<br />
der DBB-Jugendtag,<br />
der DBB-Jugendhauptausschuss,<br />
der DBB-Jugendausschuss.<br />
§ 4 DBB-Jugendtag<br />
Mitgliederversammlung<br />
➀ Der Jugendtag ist die Delegiertenversammlung der DBJ.<br />
➁ Der Jugendtag tritt alle vier Jahre zusammen. Er ist vom Jugendausschuss in der Form einer<br />
Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DBB einzuberufen. Diese Einberufung<br />
hat mindestens drei Monate vor Beginn des Jugendtags unter Angabe der Tagesordnung zu<br />
erfolgen.<br />
➂ Der Jugendtag hat insbesondere folgende Aufgaben:
DBB-JU/JSO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 91<br />
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Jugendausschussmitglieder,<br />
- Genehmigung der Jahresrechnungen,<br />
- Entlastung des Jugendausschusses,<br />
- Wahlen,<br />
- Genehmigung des Jugendhaushalts,<br />
- Planung der Jugendarbeit,<br />
- Behandlung und Beschlussfassung über Anträge.<br />
Stimmrecht<br />
➃ Auf dem Jugendtag können nur Delegierte der Landesverbands-Jugend, die die Mitglieder<br />
vertreten, das Stimmrecht ausüben. Jeder LV hat zwei Grundstimmen.<br />
Bei mehr als 1000 Jugend-Teilnehmerausweisen erhält der jeweilige LV zusätzlich eine weitere<br />
Stimme je angefangener 500 Jugendteilnehmerausweise. Die Vorschrift des § 9 Abs. 4,<br />
Satz 2, der Satzung, gilt entsprechend.<br />
➄ Jeder Delegierte kann acht Stimmen vertreten. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.<br />
➅ Die Mitglieder des Jugendausschusses haben je eine Stimme. Sie dürfen nicht Delegierte<br />
eines LV sein.<br />
➆ Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen<br />
Stimmen. Im übrigen gilt § 12 DBB-GVO.<br />
➇ Die Jugendtagsbeschlüsse werden protokolliert. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter<br />
und vom Protokollführer unterschrieben. Der Jugendtag ist verbandsöffentlich.<br />
Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Beschluss ausgeschlossen werden.<br />
➈ Anträge zum Jugendtag können nur von den LV-Jugendausschüssen und dem DBB-Jugendausschuss<br />
eingebracht werden. Hinsichtlich Antragsform und –frist gelten die in der<br />
GVO für den Bundestag enthaltenen Vorschriften entsprechend.<br />
§ 5 Außerordentlicher Jugendtag<br />
➀ Ein außerordentlicher Jugendtag kann vom DBB-Jugendausschuss einberufen werden. Er<br />
muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher, begründeter Antrag von mindestens acht<br />
Mitgliedsverbänden vorliegt. Er hat innerhalb von sechs Wochen nach dem Eingang des Antrags<br />
stattzufinden.<br />
➁ Die Bestimmungen über den Jugendtag finden auch für den außerordentlichen Jugendtag<br />
entsprechende Anwendung. Hinsichtlich Antragsform und –frist gelten die in der GVO für den<br />
außerordentlichen Bundestag enthaltenen Vorschriften entsprechend.<br />
§ 6 DBB-Jugendhauptausschuss<br />
➀ Der DBB-Jugendhauptausschuss ist die Versammlung der LV-Jugendwarte oder ihrer Vertreter,<br />
weiterer Delegierter und des DBB-Jugendausschusses.<br />
Er findet statt in den Jahren, in denen kein ordentlicher Jugendtag einberufen wird.<br />
➁ Zum Jugendhauptausschuss ist wie zum Jugendtag einzuladen.<br />
➂ Findet ein außerordentlicher Jugendtag statt, so kann dieser beschließen, den Jugendhauptausschuss<br />
für dieses Jahr nicht einzuberufen.
DBB-JU/JSO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 92<br />
➃ Hinsichtlich des Stimmrechts der Landesverbände gilt § 4 Abs. 4 JO entsprechend. Jeder<br />
Landesverband sollte mindestens zwei Delegierte entsenden, die das Stimmrecht ausüben.<br />
Jeder Delegierte kann maximal 15 Stimmen vertreten. § 4 Absatz 6 JO gilt entsprechend.<br />
Der Vizepräsident für Jugendfragen und Schulsport hat eine Stimme; die Mitglieder des Jugendausschusses<br />
haben je eine Stimme. Sie dürfen nicht Delegierte eines LV sein.<br />
➄ Hinsichtlich Antragform und –frist gelten die für den Jugendtag geltenden Vorschriften<br />
entsprechend.<br />
➅ Der DBB-Jugendhauptausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Jugendausschussmitglieder,<br />
- Planung der Jugendarbeit,<br />
- Fortbildung des Jugendhauptausschusses,<br />
- Vorbereitung des Jugendtags,<br />
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jugendhaushaltes,<br />
- Entlastung,<br />
- Nachwahlen,<br />
- Behandlung von Anträgen und Beschlussfassung.<br />
§ 7 DBB-Jugendausschuss<br />
➀ An der Spitze der Basketball-Jugend des DBB steht der Jugendausschuss (JA) unter dem<br />
Vorsitz des Vizepräsidenten für Jugendfragen und Schulsport. Der Jugendausschuss hält bei<br />
seinen Planungen und Entscheidungen Fühlung mit anderen Gremien des DBB und der Landesverbände.<br />
Dem Jugendausschuss obliegt die Bearbeitung aller Jugendfragen und das Festlegen der Arbeitsrichtlinien<br />
für die Jugendarbeit im DBB.<br />
Im Besonderen sind dies:<br />
- die Jugendarbeit zu fördern und zu koordinieren sowie jugendpflegerische Maßnahmen zu<br />
ergreifen und zu unterstützen,<br />
- den Jugendspielbetrieb auf der Ebene des DBB und im internationalen Spielverkehr zu gestalten,<br />
zu lenken und zu fördern,<br />
- zentrale Führungsaufgaben in Zusammenarbeit mit der dsj vorzubereiten und durchzuführen,<br />
- Lehrgänge, Wettbewerbe und Camps im Jugendbereich auf Bundesebene zu veranstalten.<br />
➁ Der Jugendausschuss besteht aus:<br />
a) dem Vizepräsidenten für Jugendfragen und Schulsport,<br />
b) dem Beisitzer für Sichtungs- und leistungssportfördernde Maßnahmen,<br />
c) dem Beisitzer für den Spielbetrieb,<br />
d) dem Beisitzer als Koordinator für die dsj,<br />
e) dem Beisitzer für Aus- und Fortbildung, Camps, überfachliche Jugendveranstaltungen,<br />
f) dem Vertreter der LV-Jugendwarte,<br />
g) dem Vorsitzenden der Kommission für das Miniwesen (Mini-Referent),
DBB-JU/JSO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 93<br />
h) dem Vorsitzenden der Kommission für den Schulsport (Schulsport-Referent).<br />
➂ Der Jugendausschuss kann zusätzliche Mitglieder, die nicht stimmberechtigt sind, für besondere<br />
Aufgaben berufen.<br />
Mindestens zwei Mitglieder des Jugendausschusses sollten weiblichen Geschlechts sein.<br />
➃ Der Jugendausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus seinen Reihen einen Stellvertreter<br />
des Vizepräsidenten für Jugendfragen und Schulsport.<br />
➄ Die Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Jugendtag auf die Dauer von vier<br />
Jahren gewählt.<br />
➅ Wird ein Mitglied eines LV-Jugendausschusses zum Vizepräsidenten für Jugendfragen und<br />
Schulsport gewählt, so hat es die Position im Landesverband unverzüglich niederzulegen.<br />
Scheidet ein Jugendausschuss-Mitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Jugendausschuss bis<br />
zur Neu-/Nachwahl einen Vertreter.<br />
Scheidet der Vizepräsident für Jugendfragen und Schulsport vorzeitig aus, gilt die Regelung<br />
des § 12, Abs. 3, Satz 5, der Satzung entsprechend.<br />
➆ Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner stimmberechtigten<br />
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vizepräsidenten<br />
für Jugendfragen und Schulsport.<br />
§ 8 Kommissionen und Kader-Trainer<br />
➀ Dem Jugendausschuss stehen zur Unterstützung Kommissionen und Kader-Trainer zur<br />
Seite.<br />
➁ Ständige Kommissionen im Jugendbereich sind<br />
a) die Kommission für den Jugendleistungssport,<br />
b) die Kommission für den Schulsport,<br />
c) die Kommission für das Miniwesen.<br />
Mitglieder der Kommission für den Jugendleistungssport sind:<br />
a) der Vizepräsident für Jugendfragen und Schulsport (als Vorsitzender),<br />
b) der JA-Beisitzer für Sichtungs- und leistungssportfördernde Maßnahmen,<br />
c) der Vertreter der LV-Jugendwarte im JA,<br />
d) der Jugendsekretär,<br />
e) der Sportdirektor,<br />
und jeweils – mit beratender Stimme –<br />
f) die Jugend-Bundestrainer männlich und weiblich,<br />
g) der gewählte Vertreter der LV-Trainer.<br />
Die Kommission für Jugendleistungssport bearbeitet die vom Jugendausschuss vorgegebenen<br />
Aufgabenstellungen. Insbesondere hat die Kommission die Aufgabe, Ideen und Konzepte<br />
zur Förderung des Jugendleistungssports zu entwickeln und gemeinsam mit dem Jugendausschuss<br />
umzusetzen.<br />
Die Aufgaben der Kommission für den Schulsport regelt § 9 der DBB-Jugendordnung.<br />
Die Kommission für das Miniwesen bearbeitet die vom Jugendausschuss vorgegebenen Auf-
DBB-JU/JSO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 94<br />
gabenstellungen. Insbesondere hat die Kommission die Aufgabe, Ideen und Konzepte zur<br />
Förderung des Miniwesens zu entwickeln und gemeinsam mit dem Jugendausschuss umzusetzen.<br />
Die Mitglieder der Kommissionen für das Miniwesen und den Schulsport werden auf Vorschlag<br />
des jeweiligen Kommissionsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode des Jugendausschusses<br />
durch diesen berufen. Die Mitgliederzahl zu b) und c) ist grundsätzlich auf fünf<br />
(einschließlich des Vorsitzenden) beschränkt.<br />
➂ Kader-Trainer sind die mit der Betreuung der National-Kader des DBB im Jugendbereich<br />
beauftragten Personen. Sie werden vom Jugendausschuss in Zusammenarbeit und Einvernehmen<br />
mit dem DBB-Präsidium und der Abteilung „Leistungssport“ berufen.<br />
§ 9 Schulsport<br />
Die Tagung der LV-Schulsportreferenten und die Schulsport-Kommission haben die Aufgabe,<br />
den Schul-Basketball zu fördern. Zu diesem Zweck arbeiten sie mit der Schule und den Schulorganisationen<br />
zusammen und fördern die Koordination zwischen Schulbehörden, Schule und<br />
Verein.<br />
Die Schulsport-Kommission bearbeitet von der Tagung der LV-Schulsportreferenten und dem<br />
Jugendausschuss vorgegebene Aufgabenstellungen.<br />
§ 10 Landesverbands-Jugenden<br />
Jeder Landesverband soll in seinem Verbandsbereich in regelmäßigen Abständen einen Jugendtag<br />
abhalten und einen Jugendausschuss bilden.<br />
§ 11 Jugend-Spielordnung (JSO)<br />
Der Jugendspielbetrieb wird durch die Jugendspielordnung (JSO) geregelt. Die JSO wird vom<br />
Jugendtag beschlossen. Änderungen können vom Jugendtag oder Jugendhauptausschuss<br />
vorgenommen werden.<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 12 Gültigkeit, Übergangsbestimmungen und Änderung<br />
➀ Die Jugendordnung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen und zugleich<br />
Mehrheit der möglichen Stimmen durch den Jugendtag geändert werden. Dringlichkeitsanträge<br />
auf Änderung der Jugendordnung sind unzulässig.<br />
➁ Änderungen der Jugendordnung treten mit ihrer Annahme in Kraft, sofern nichts Abweichendes<br />
bestimmt wird.
DBB-JU/JSO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 95<br />
JUGENDSPIELORDNUNG<br />
DES DEUTSCHEN BASKETBALL BUNDES E. V.<br />
Beschlossen vom Jugendhauptausschuss am 6.7.2002.<br />
Änderungen wurden vom Jugendhauptausschuss 2003 (Frankfurt), 2005 (Hagen),<br />
vom Jugendtag 2004 (Göttingen) und <strong>2006</strong> (Rotenburg) beschlossen.<br />
Auszug aus dem DBB-Jahrbuch; Änderungen vorbehalten<br />
§ 1 Allgemeines<br />
➀ Die Jugendspielordnung (JSO) regelt den Jugendspielbetrieb. Sie ist für alle Teilnehmer<br />
verbindlich. Sie wird durch die jeweilige Ausschreibung ergänzt.<br />
➁ Die DBB-SO ist im Jugendspielbetrieb sinngemäß anzuwenden, sofern die JSO keine Regelung<br />
trifft.<br />
➂ Soweit in der JSO bzw. DBB-SO zugelassen, können die Veranstalter für ihre Wettbewerbe<br />
abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.<br />
➃ Im Bereich des Mini-Basketballs (U12 und jünger) gelten ferner die vom DBB-Jugendausschuss<br />
(DBB-JA) beschlossenen MINI-Spielregeln. Die Landesverbände und ihre Zusammenschlüsse<br />
können für ihre Mini-Wettbewerbe abweichende Regelungen treffen.<br />
➄ Der DBB, die Landesverbände und ihre regionalen Zusammenschlüsse können für ihren<br />
Jugendspielbetrieb ergänzende Regelungen treffen, die für bestimmte Altersklassen / Wettbewerbe<br />
verpflichtend vorschreiben, nach bestimmten Grundsätzen der Verteidigung und<br />
des Angriffs zu spielen, und die für die Einhaltung dieser Regelungen notwendigen Maßnahmen<br />
anordnen.<br />
§ 2 Altersklasseneinteilung<br />
➀ Im Jugendbereich gelten folgende Altersklasseneinteilungen:<br />
- U20-Jugendliche nicht älter als 19 Jahre sein.<br />
- U19-Jugendliche nicht älter als 18 Jahre sein.<br />
- U18-Jugendliche nicht älter als 17 Jahre sein.<br />
- U16-Jugendliche nicht älter als 15 Jahre sein.<br />
- U14-Jugendliche nicht älter als 13 Jahre sein.<br />
- U12-Jugendliche nicht älter als 11 Jahre sein<br />
- U10-Jugendliche nicht älter als 9 Jahre sein.<br />
- U8-Jugendliche nicht älter als 7 Jahre sein.<br />
➁ Stichtag ist jeweils der 31.12. des laufenden Spieljahres.<br />
§ 3 Sonderteilnahmeberechtigung von Jugendlichen<br />
➀ Die Sonderteilnahmeberechtigung ist als individuelle Fördermassnahme für Jugendliche<br />
anzusehen.<br />
➁ Jugendliche können nur eine Sonderteilnahmeberechtigung (Jugend oder Senioren) für<br />
eine mannschaft eines anderen Vereines erhalten.
DBB-JU/JSO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 96<br />
➂ Die Sonderteilnahmeberechtigung ist über den Landesverband des Zweitvereins beim DBB<br />
bis zum 30.11. des Spieljahres zu beantragen. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Der Antrag<br />
ist von den beteiligten Vereinen und Landesverbänden zu unterzeichnen. Die Landesverbände<br />
können hierfür eine Gebühr festlegen. Die Sonderteilnahmeberechtigung endet mit Ablauf<br />
des Spieljahres.<br />
➃ Der Einsatz im Zweitverein muss in einer anderen Alters- oder Spielklasse als im Stammverein<br />
erfolgen, wobei die Landesverbände weitergehend Einschränkungen festlegen können.<br />
➄ Für den Einsatz in einer Seniorenmannschaft ist Voraussetzung mindestens die Zugehörigkeit<br />
zu einem Landesverbandskader.<br />
➅ Eine Sonderteilnahmeberechtigung kann während des Wettbewerbes nicht geändert werden,<br />
erlischt beim Wechsel des Stammvereins und kann nicht wieder neu beantragt werden.<br />
Aushilfseinsätze sind nicht möglich.<br />
➆ Für alle Wettbewerbe ist die Anzahl der Sonderteilnahmeberechtigungen auf drei je Spiel<br />
begrenzt.<br />
§ 4 Einsatz-Spielberechtigungen von Jugendlichen<br />
➀ Jugendliche der Altersklassen U16, U18, U19 und U20 sind jeweils in ihrer und allen älteren<br />
Altersklassen sowie im Rahmen der DBB-Seniorenspielordnung im Seniorenspielbetrieb<br />
spielberechtigt. Die Spielberechtigung von U16-Jugendlichen für den Seniorenspielbetrieb ist<br />
beim jeweiligen Landesverband durch den Verein zu beantragen und wird durch die Genehmigung<br />
durch die Genehmigung nachgewiesen.<br />
➁ Jugendliche der Altersklassen U14 und U12 sind jeweils in ihrer und den zwei nächsthöheren<br />
Altersklassen spielberechtigt. Die Spielberechtigung in der übernächsten Jugendaltersklasse<br />
ist beim jeweiligen Landesverband durch der Verein zu beantragen und wird durch<br />
eine Genehmigung nachgewiesen.<br />
➂ Jugendliche der Altersklasase U8 und U10 sind bis einschliesslich der Altersklasse U12<br />
spielberechtigt. spielberechtigt.<br />
➃ Mit dem Antrag auf Ausweitung der Spielberechtigung gemäss Absatz 1 und 2 sind folgende<br />
Unterlagen vorzulegen:<br />
- Sportärztliches Attest – nicht älter als einen Monat - mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
hinsichtlich des Spielens in den beantragten Spiel- und Altersklassen,<br />
- Einverständniserklärung des / der Erziehungsberechtigten.<br />
Für die Bearbeitung des Antrags ist eine Gebühr je Teilnehmerausweis an den Landesverband<br />
zu zahlen. Die Höhe dieses Betrags wird vom LV festgelegt.<br />
➄ Die Spielberechtigung gilt bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres. Ihre Änderung ist innerhalb<br />
des Spieljahres nicht zulässig.<br />
➅ Die Landesverbands-Jugendwarte können für den Spielbetrieb auf Landesverbandsebene<br />
die Einsatzmöglichkeiten für Jugendliche einschränken.<br />
➆ Ein Jugendlicher kann einschliesslich des Einsatzes im Seniorenbereich, der Sonderteilnah-
DBB-JU/JSO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 97<br />
meberechtigung und der Aushilfseinsätze höchstens vier Einsatzberechtigungen fpro Spieljahr<br />
erlangen.<br />
§ 5 Sonderregelungen<br />
➀ Die LV-Jugendwarte können für Kaderspieler Sonderregelungen für die Wettbewerbe auf<br />
LV-Ebene treffen.<br />
➁ Auf Vorschlag des Vizepräsidenten für Jugendfragen/Schulsport kann der Jugendausschus<br />
in begründeten Fällen abweichend von den Fristen der DBB-SO eine Teilnahmeberechtigung<br />
für einen Jugendlichen erteilen.<br />
§ 6 Spielzeit/Spielerzahl<br />
➀ Der Veranstalter ist berechtigt, von den FIBA-Regeln abweichende Spielzeiten und Spielerzahlen<br />
in den jeweiligen Ausschreibungen festzulegen.<br />
➁ An einem Tag sollen Jugendliche nicht mehr als zwei Spiele mit voller Spielzeit bestreiten.<br />
➂ Bei Turnieren mit verkürzter Spielzeit soll die Gesamtspielzeit je Tag die Spieldauer von<br />
zwei normalen Spielen nicht überschreiten.<br />
§ 7 Deutsche Meisterschaften<br />
➀ Alljährlich werden vom Jugendausschuss Deutsche Meisterschaften in den Altersklassen:<br />
weiblich<br />
männlich<br />
- U18 - U19<br />
- U16 - U16<br />
- U14 - U14<br />
durchgeführt.<br />
➁ Nähere Regelungen trifft die vom DBB-Jugendausschuss zu beschließende Ausschreibung,<br />
die jeweils in den Amtlichen Mitteilungen des DBB bis zum 30.04. eines jeden Jahres veröffentlicht<br />
wird.<br />
➂ In der Altersklasse U19 männlich wird die Meisterschaft in Form einer Nachwuchs-Basketball-Bundesliga<br />
(NBBL) durchgeführt. Hierzu ergeht eine gesonderte Ausschreibung, in<br />
der auch abweichende Regelungen zur DBB-SO und dieser Spielordnung getroffen werden<br />
können.<br />
§ 8 Jugendpokal-Wettbewerbe<br />
Der Jugendausschuss des DBB kann Pokalwettbewerbe in den verschiedenen Altersklassen<br />
veranstalten. Näheres wird durch den Jugendausschuss in Form einer Ausschreibung geregelt.<br />
§ 9 Auswahlmannschaften<br />
➀ Der DBB, die Landesverbände und deren Gliederungen sind berechtigt, Mannschaften für<br />
Auswahlspiele zu bilden.<br />
➁ Die Landesverbände und die Vereine sind verpflichtet, Spieler auf Anforderung freizustellen.<br />
Die Anforderung von Spielern ist dem betroffenen Landesverband und Verein mitzuteilen.
DBB-JU/JSO<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 98<br />
➂ Angeforderte Spieler können während der Zeit der geplanten und durchgeführten Maßnahmen<br />
für Veranstaltungen ihrer Vereine gesperrt werden.<br />
➃ Über Strafen und Sperren gegen Spieler und Vereine entscheidet der Vizepräsident für<br />
Jugendfragen und Schulsport für den Bereich des DBB und in den Bereichen der LV die dort<br />
dafür zuständigen Gremien, als Vorinstanz im Sinne der Rechtsordnung.<br />
➄ Wird ein Spieler/Trainer zu Maßnahmen des DBB/der Landesverbände abgestellt, so besteht<br />
bis 12 Tage vor dem Spieltermin ein Anspruch auf Spielverlegung. Die Landesverbände<br />
können diese Regelung für ihren Bereich weiter einschränken.<br />
§ 10 Wettbewerbe auf Bundesebene<br />
➀ Alljährlich wird vom Jugendausschuss das Bundesjugendlager / -treffen für die Jugendauswahlmannschaften<br />
der Landesverbände (männlich und weiblich) ausgeschrieben.<br />
➁ Für alle Landesverbände besteht Teilnahmeverpflichtung. Nähere Regelungen trifft die<br />
vom DBB-Jugendausschuss zu beschließende Ausschreibung, die jeweils in den amtlichen<br />
Mitteilungen des DBB veröffentlicht wird.<br />
➂ Der Austragungsort wird vom Jugendausschuss festgelegt. Der Jugendausschuss und das<br />
Jugendsekretariat sind für die Durchführung verantwortlich.<br />
§ 11 Ausländer in Auswahlmannschaften<br />
Jeder Landesverband kann je Mannschaft nicht mehr als drei ausländische Spieler einsetzen.<br />
§ 12 Strafen<br />
Bei Verstößen gegen die Jugendordnung, die Jugendspielordnung, die Ausschreibung(en)<br />
oder die Sportdisziplin ist nach DBB-Rechtsordnung (DBB-RO) und dem jeweiligen Strafenkatalog<br />
zu verfahren.<br />
§ 13 Änderung und Gültigkeit<br />
Die Jugendspielordnung kann durch Beschluss des Jugendtages oder des Jugendhauptausschusses<br />
mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 99<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
JUGENDALTERSKLASSEN<br />
<strong>BBW</strong>-DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN<br />
DER U14 UND U12<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 100<br />
JUGENDALTERSKLASSEN <strong>2006</strong> / <strong>2007</strong><br />
Einteilung der Jugend-Altersklassen für die Wettbewerbe <strong>2006</strong>/<strong>2007</strong>,<br />
die am 01. Juni <strong>2006</strong> beginnen und am 31. Mai <strong>2007</strong> enden:<br />
U20: Jahrgänge 1987/1988<br />
U18: Jahrgänge 1989/1990<br />
U16: Jahrgänge 1991/1992<br />
U14. Jahrgänge 1993/1994<br />
U12: Jahrgänge 1995/1996<br />
U10: Jahrgänge 1997 und jünger<br />
Stichtag ist jeweils der 1. Januar<br />
Einsatzmöglichkeiten von Jugendlichen nach der SO und JSO:<br />
(Altersklasse / Einsatz im Jugendbereich / Einsatz im Erwachsenenbereich)<br />
U20<br />
(1987/88) U20 Stammmannschaft Senioren<br />
+ unbegrenztes Aushelfen in der Mannschaft mit der<br />
nächst niedrigeren Ordnungszahl<br />
U18<br />
(1989/90) U18, U20 Stammmannschaft Senioren<br />
+ unbegrenztes Aushelfen in der Mannschaft mit der<br />
nächst niedrigeren Ordnungszahl<br />
U16<br />
(1991/92) U16, U18, U20 Stammmannschaft Senioren<br />
+ unbegrenztes Aushelfen in der Mannschaft mit der<br />
nächst niedrigeren Ordnungszahl (Sondergenehmigung<br />
nach §4 JSO für den Seniorenbereich erforderlich)<br />
U14<br />
(1993/94) U14, U16, U18 Sondergenehmigung nach §4 JSO für U18 erforderlich<br />
U12<br />
(1995/96) U12, U14, U16 Sondergenehmigung nach §4 JSO für U16 erforderlich<br />
U10<br />
(1997 und jünger) Sonderregelungen vgl. §4 JSO
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 101<br />
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN<br />
U14 MEISTERSCHAFTEN<br />
Der Meisterschaftswettkampf besteht aus 4 Teilen:<br />
a) Basketballturnier (jeder gegen jeden)<br />
b) Basketballspezifischer Test<br />
c) Leichtathletischer Vierkampf<br />
d) Schwimmwettkampf<br />
Grundsätzliches:<br />
a) Eine Mannschaft besteht aus 12 SpielerInnen, die an allen Wettbewerben teilnehmen<br />
b) Bei den Wertungen werden immer die Ergebnisse von 12 SpielerInnen einbezogen. Weist<br />
eine Mannschaft weniger als 12 SpielerInnen auf, erhält sie festgelegte Zusatzresultate.<br />
c) Zugelassen sind auch gemischte Mannschaften; diese nehmen am Wettbewerb der U14-<br />
Jugend männlich teil.<br />
d) Jede Mannschaft ist von jeweils 2 Personen zu betreuen. Diese geben die ausgefüllten<br />
Mannschaftsmeldebogen vor Beginn des ersten Wettkampfes beim Kommissar ab.<br />
e) Am Ende der Vorrunde und der Endrunde erfolgt eine Siegerehrung durch den anwesenden<br />
Vertreter des <strong>BBW</strong>.<br />
f) Alle Teilnehmer der Endrunde erhalten Urkunden und der <strong>BBW</strong>-Meister T-Shirts<br />
g) Bei der <strong>BBW</strong>-Endrunde stellt der <strong>BBW</strong> die Schiedsrichter. Bei der Vorrunde stellen die<br />
beteiligten Vereine die Schiedsrichter. Diese dürfen nicht Trainer einer der beteiligten Mannschaften<br />
sein. Allerdings kann der ausrichtende Verein auf eigene Kosten neutrale Schiedsrichter<br />
über den <strong>Bezirk</strong>sschiedsrichterwart oder über die <strong>Bezirk</strong>sgeschäftsstelle anfordern.<br />
Bei jedem Teilwettkampf bekommen die Mannschaften Wertungspunkte gemäß ihrer Platzierung:<br />
1. Platz - 4 Punkte<br />
2. Platz - 3 Punkte<br />
3. Platz - 2 Punkte<br />
4. Platz - 1 Punkt<br />
Die Wertungspunkte aus dem Basketballturnier zählen 6fach, aus dem Leichtathletik-Wettkampf<br />
3fach, aus dem Basketballtest 2fach und dem Schwimmwettkampf jeweils 1fach.<br />
Beispiel:<br />
Die Mannschaft des BC Musterhausen belegt im<br />
BB-Turnier 2.Platz = 3 x 6 = 18 Punkte<br />
Basketballtest 3.Platz = 2 x 2 = 4 Punkte<br />
Leichtathletik 1.Platz = 4 x 3 = 12 Punkte<br />
Schwimmen 2.Platz = 3 x 1 = 3 Punkte<br />
Summe der Wertungspunkte:<br />
37 Punkte
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 102<br />
Sollten zwei Mannschaften genau die gleiche Zahl von Wertungspunkten aufweisen, so entscheidet<br />
für die Endplatzierung der bessere Platz im Basketballturnier.<br />
a) Basketballturnier<br />
Spielplan:<br />
<strong>BBW</strong>-Vorrunde<br />
<strong>BBW</strong>-Endrunde<br />
Spiel 1: 1.Bez. 1/3 - 2.Bez. 1/3 1.Baden - 2.Baden<br />
Spiel 2: 1.Bez. 2/4 - 2.Bez. 2/4 1.Württemb. - 2.Württemb.<br />
Spiel 3: 1.Bez. 1/3 - 2.Bez. 2/4 1.Baden - 2.Württemb.<br />
Spiel 4: 1.Bez. 2/4 - 2.Bez. 1/3 2.Baden - 1.Württemb.<br />
Spiel 5: 2.Bez. 2/4 - 2.Bez. 1/3 2.Württemb. - 2.Baden<br />
Spiel 6: 1.Bez. 1/3 - 1.Bez. 2/4 1.Württemb. - 1.Baden<br />
Regeln: DBB - Miniregeln<br />
Spielzeit: 4 x 8 Min.; 2 Min. Viertelpause, 5 Min. Halbzeitpause<br />
Verlängerung: je 3 Minuten bis zur Entscheidung<br />
Auszeiten: 2 pro Halbzeit, 1 pro Verlängerung<br />
Fouls: 4 persönliche Fouls; 4. Teamfoul pro Viertel<br />
Spielball: U14 männl. Offizieller Basketball Gr. 7; U14 weibl. Offizieller Basketball Gr. 6<br />
Spielereinsatz:<br />
- jede/r Spieler/in muss in jedem Spiel mindestens ein komplettes Viertel eingesetzt werden<br />
(die Zeit kann nicht über mehrere Viertel verteilt werden),<br />
- jede/r Spieler/in muss in jedem Spiel mindestens ein komplettes Viertel pausieren (die Zeit<br />
kann nicht über mehrere Viertel verteilt werden), sofern es die Spieleranzahl (ab 7) erlaubt.<br />
- für Mannschaften , die mit 10 bis 12 Spieler/innen antreten, gilt folgender Wechselmodus: 5<br />
oder 6 Spieler/innen müssen im 1.Viertel spielen. Die anderen 5 oder 6 Spieler/innen müssen<br />
im 2.Viertel spielen. Im 3. und 4. Viertel darf frei gewechselt werden.<br />
Der Spieleinsatz wird durch den Kommissar kontrolliert<br />
Verteidigung:<br />
Die Mann-Mann-Verteidigung ist gemäß den aktuellen MMV-Kriterien des DBB verbindlich<br />
vorgeschrieben. Sie wird vom Kommissar überwacht. Ein Verstoß wird zunächst mit einer<br />
Ermahnung geahndet. Jeder wiederholter Verstoß wird mit einem technischen Foul gegen<br />
die Bank bestraft.
) Basketballspezifischer Test<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 103<br />
Aufgaben: 1.) Umsetzen 1 Minute; Anzahl zählen<br />
2.) Dribbling Spieler dribbelt von der Grundlinie bis zur Freiwurflinie<br />
und nach Handwechsel zurück;<br />
1 Minute, pro Linienberührung 1 Punkt<br />
3.) Wurftest außerhalb eines 2m-Kreises um den Korb;<br />
1 Minute werfen, eigner Rebound, pro Treffer 1 Punkt<br />
4.) Korblegertest 5 rechts mit rechter Hand, 5 links mit linker Hand;<br />
Handwechsel nach jedem Korbleger;<br />
Treffer und Zeit werden bewertet<br />
5.) Seilspringen: 1 Minute beidbeinige Seilsprünge;<br />
pro Durchzug 1 Punkt<br />
Für die Aufgaben 1.) bis 5.) erhält die jeweils erstplazierte Mannschaft 4 Punkte, die viertplazierte<br />
1 Punkt. Für die Wertung zählt das durchschnittliche Mannschaftsergebnis. Haben zwei<br />
Mannschaften das gleiche Ergebnis, belegen sie den gleichen Platz. Die Summe der Punkte<br />
für die Aufgaben 1.) bis 5.) entscheidet über die Rangfolge der Teams. Bei Punktgleichheit<br />
belegen sie den gleichen Platz.<br />
U14 männlich:<br />
Trifft eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer<br />
für die Aufgabe 1.) 65 Umsetzungen, für 2.) 20 Linienberührungen, für 3.) Wurftest<br />
10 Treffer, für 4.) 9 Punkte angerechnet und für 5.) 65 Durchzüge<br />
U14 weiblich:<br />
Trifft eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer<br />
für die Aufgabe 1.) 65 Umsetzungen, für 2.) 20 Linienberührungen, für 3.) Wurftest<br />
5 Treffer, für 4.) 5 Punkte angerechnet und für 5.) 65 Durchzüge<br />
c) Leichtathletikwettkampf<br />
1.) Pendelstaffel über 50 m<br />
Jeder Teilnehmer läuft einmal 50m. Der Wechsel erfolgt durch Abschlagen um eine Malstange<br />
herum. Die gestoppte Zeit der Mannschaft geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft<br />
mit weniger als 12 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer U14 weiblich 13<br />
sek und U14 männlich 12 sek angerechnet.<br />
2.) Weitsprung<br />
Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Alle Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander<br />
ihre ersten Versuche durch, dann den zweiten, dann den dritten. Es wird aus einer Absprungzone<br />
abgesprungen. Es wird vom Absprungpunkt innerhalb einer Absprungzone bis zum<br />
Landeeindruck gemessen. Von jedem Teilnehmer geht das beste Resultat in die Wertung ein.
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 104<br />
Nach Addition aller Bestweiten der Teilnehmer eines Teams erhält man das Mannschaftsergebnis.<br />
Diese geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern<br />
an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer 2,80 m (U14 weiblich und männlich) angerechnet.<br />
3.) Ballweitwurf (200 g)<br />
Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Alle Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander<br />
ihre ersten Versuche durch, dann den zweiten, dann den dritten. Von jedem Teilnehmer geht<br />
das beste Resultat in die Wertung ein. Nach Addition aller Bestweiten der Teilnehmer erhält<br />
man das Mannschaftsergebnis. Diese geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger<br />
als 12 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer U14 weiblich 14 m und<br />
U14 männlich 17 m angerechnet.<br />
4.) 2000m Lauf<br />
Jeder Teilnehmer läuft 2000m. Der Start erfolgt von 2 Teams gleichzeitig im Stadion an<br />
der Ziellinie des 100m Laufes. Die gestoppten Zeiten werden addiert und die Summe geht<br />
in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern an, bekommt sie<br />
pro fehlendem Teilnehmer 13 Min. angerechnet. Kann ein Teilnehmer, unabhängig von den<br />
Ursachen, am 2000m Lauf nicht teilnehmen, ist er für das nächste Basketballspiel sei-ner<br />
Mannschaft gesperrt. Gleiches gilt auch für Verletzte.<br />
Statt der Wettbewerbe 1.) bis 3.) wird bei sehr schlechten Witterungsbedingungen das Hallenprogramm<br />
durchgeführt.<br />
Für die Einzelergebnisse gibt es nach dem oben beschriebenen System Wertungspunkte.<br />
Haben am Ende zwei Mannschaften genau die gleiche Summe von Wertungspunkten, so<br />
belegen sie den gleichen Platz.<br />
d) Schwimmwettkampf<br />
Es wird eine Staffel geschwommen. Jeder Teilnehmer schwimmt zwei Bahnen (max. 50m).<br />
Die Stilart ist frei wählbar. Die gestoppte Zeit wird durch die Teilnehmerzahl dividiert und<br />
man erhält das Mannschaftsergebnis. Diese errechnete Zeit geht in die Wertung ein. Tritt<br />
eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer<br />
an den Sportschulen Tailfingen oder Steinbach U14 weiblich 45 sek und U14 männlich 50<br />
sek., bei 2 x 25 m bzw. 1 x 50 m jeweils U14 weiblich 100 sek und bei U14 männlich 45 sek<br />
angerechnet. Bei Verletzungen eines Schwimmers während des Wettkampfes, schickt der<br />
Kommissar nach 60 Sek. den nächsten Teilnehmer ins Becken.
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 105<br />
Das Hallenprogramm<br />
Es wird bei ganz schlechten Witterungsbedingungen, und auf verbindliche Entscheidung des<br />
offiziellen <strong>BBW</strong>-Verantwortlichen anstatt der Leichtathletikwettbewerbe 1.) bis 3.) durchgeführt:<br />
1.) Pendelstaffel<br />
Jeder Teilnehmer läuft 1x von der Grundlinie zur Endlinie des Basketballspielfeldes und wieder<br />
zurück.. Der Wechsel erfolgt durch Abschlagen um eine Malstange herum. Die gestoppte<br />
Zeit der Mannschaft geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern<br />
an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer bei U14 weiblich 13sek und bei der U14<br />
männlich 12sek angerechnet.<br />
2.) Standweitsprung<br />
Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Alle Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander<br />
ihre ersten Versuche durch, dann den zweiten, dann den dritten. Es wird beidbeinig hinter<br />
einer Absprunglinie abgesprungen. Es wird von der Absprunglinie bis zum Landepunkt gemessen.<br />
Von jedem Teilnehmer geht das beste Resultat in die Wertung ein. Nach Addition aller<br />
Bestweiten der Teilnehmer einer Mannschaft erhält man das Mannschaftsergebnis. Diese<br />
geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 12 Teilnehmern an, bekommt<br />
sie pro fehlendem Teilnehmer bei 1,3 m angerechnet.<br />
3.) Basketballweitwurf<br />
Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Dabei ist nur ein Stemmschritt als Anlauf erlaubt. Alle<br />
Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander ihre ersten Versuche durch, dann den<br />
zweiten, dann den dritten. Von jedem Teilnehmer geht das beste Resultat in die Wertung<br />
ein. Nach Addition aller Bestweiten der Teilnehmer einer Mannschaft erhält man das Mannschaftsergebnis.<br />
Diese geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 12<br />
Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer U14 weiblich 10 m und bei der U14<br />
männlich 11 m angerechnet.<br />
4.) 2000m Lauf<br />
Der 2000m-Lauf kann auch bei Regen im Freien stattfinden.
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 106<br />
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN<br />
U12 FINALTURNIERE IN BADEN SOWIE WÜRTTEMBERG<br />
Es wird ein Badisches und ein Württembergisches Endturnier durchgeführt.<br />
Der Wettbewerb besteht aus 4 Teilen:<br />
a) Basketballturnier (jeder gegen jeden)<br />
b) Basketballspezifischer Test<br />
c) Leichtathletischer Vierkampf<br />
d) Schwimmwettkampf<br />
Grundsätzliches:<br />
a) Eine Mannschaft besteht aus mind. 7 und höchstens 12 Spieler/innen, die an allen Wettbewerben<br />
teilnehmen.<br />
b) Bei den Wertungen werden immer die Ergebnisse von 10 Spieler/innen einbezogen. Weist<br />
eine Mannschaft weniger als 10 Spieler/innen auf, erhält sie festgelegte Zusatzresultate.<br />
c) Zugelassen sind auch gemischte Mannschaften. Diese nehmen am Wettbewerb der U12<br />
männlich teil.<br />
d) Jede Mannschaft ist von jeweils 2 Personen zu betreuen. Diese geben die ausgefüllten<br />
Mannschaftsmeldebogen vor Beginn des ersten Wettkampfes beim Kommissar ab.<br />
e) Am Ende der Meisterschaft erfolgt eine Siegerehrung durch den anwesenden Vertreter des<br />
<strong>BBW</strong>.<br />
f) Jeder Teilnehmer erhält eine Urkunde und die Sieger erhalten T-Shirts.<br />
g) Jeder teilnehmende Verein stellt einen Schiedsrichter, der nicht beteiligter Trainer ist; es<br />
sei denn der aus-richtende Verein fordert auf eigene Kosten neutral Schiedsrichter über <strong>Bezirk</strong>sgeschäftsstelle<br />
/ den <strong>Bezirk</strong>s-schiedsrichterwart an.<br />
Bei jedem Teilwettkampf bekommen die Mannschaften Wertungspunkte gemäß ihrer Platzierung:<br />
1. Platz = 4 Punkte<br />
2. Platz = 3 Punkte<br />
3. Platz = 2 Punkte<br />
4. Platz = 1 Punkt<br />
Die Wertungspunkte aus dem Basketballturnier zählen 4-fach, aus dem Leichtathletikwettkampf<br />
2-fach, aus dem Basketballtest 1-fach und dem Schwimmwettkampf 1-fach.
Beispiel:<br />
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 107<br />
Die Mannschaft des 1. BC Musterhausen belegt im<br />
BB Turnier Platz 2 = 3 x 4 = 12 Punkte<br />
Basketballtest Platz 3 = 2 x 1 = 2 Punkte<br />
Leichtathletik Platz 1 = 4 x 2 = 8 Punkte<br />
Schwimmen Platz 2 = 3 x 1 = 3 Punkte<br />
Summe der Wertungspunkte<br />
25 Punkte<br />
Sollten zwei Mannschaften genau die gleiche Zahl von Wertungspunkten haben, entscheidet<br />
für die Endplatzierung der bessere Platz im Basketballturnier.<br />
a) Basketballturnier<br />
Endturnier Baden / Württemberg<br />
Spiel 1: 1. Bez. 1/3 - 2. Bez. 1/3<br />
Spiel 2: 1. Bez. 2/4 - 2. Bez. 2/4<br />
Spiel 3: 1. Bez. 1/3 - 2. Bez. 2/4<br />
Spiel 4: 1. Bez. 2/4 - 2. Bez. 1/3<br />
Spiel 5: 2. Bez. 2/4 - 2. Bez. 1/3<br />
Spiel 6: 1. Bez. 1/3 - 1. Bez. 2/4<br />
Regeln:<br />
Es gelten die offiziellen Mini-Regeln des DBB incl. der Modifikationen der Art. 16 und 17 Spielbeginn<br />
und Sprungball<br />
Spielzeit: 4 x 7 Minuten; 2 Minuten Viertelpause, 5 Minuten Halbzeitpause<br />
Auszeiten: 2 pro Halbzeit; 1 pro Verlängerung<br />
Fouls: 4 persönliche Fouls; Freiwürfe ab dem 4. Teamfoul pro Viertel<br />
Spielereinsatz:<br />
- Jede/r Spieler/in muss in jedem Spiel mindestens ein komplettes Viertel eingesetzt werden<br />
(die Zeit kann nicht über mehrere Viertel verteilt werden).<br />
- Jede/r Spieler/in muss in jedem Spiel mindestens ein komplettes Viertel pausieren (die Zeit<br />
kann nicht über mehrere Viertel verteilt werden), sofern es die Spieleranzahl (ab 7) erlaubt.<br />
Für Mannschaften, die mit 10 - 12 Spieler/innen antreten, gilt folgender Wechselmodus:<br />
- 5 oder Spieler/Innen müssen im 1.Viertel spielen. Die anderen 5 oder 6 müssen im 2.Viertel<br />
spielen. Im 3. und 4. Viertel darf frei gewechselt werden.
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 108<br />
Der Spielereinsatz wird durch den Kommissar kontrolliert.<br />
Ein Verstoß wird sofort mit einem technischen Foul gegen die Bank bestraft und der Spielereinsatz<br />
muss sofort korrigiert werden.Ein wiederholter Verstoß führt zu Spielabbruch und das<br />
Spiel geht verloren.<br />
Verteidigung: Das Einhalten der Mann-Mann-Verteidigung gemäß den aktuellen Kriterien des<br />
DBB wird vom Kommissar überwacht. Ein Verstoß wird zunächst mit einer Ermahnung geahndet.<br />
Jeder wiederholter Verstoß wird mit einem technischen Foul gegen die Bank bestraft.<br />
b) Basketballspezifischer Test<br />
Aufgaben: 1.) Umsetzen: 1 Minute; Anzahl zählen<br />
2.) Dribbling: Spieler dribbelt von der Grundlinie bis Freiwurflinie und<br />
nach Handwechsel zurück;<br />
1 Minute, pro Linienberührung 1 Punkt<br />
3.) Wurf-Test: außerhalb eines 2m-Kreises um den Korb 1 Minute wer–<br />
fen; eigener Rebound, pro Treffer 1 Punkt<br />
4.) Korbleger-Test: 5 rechts mit rechter Hand, 5 links mit linker Hand;<br />
Handwechsel nach jedem Korbleger, pro Treffer 1 Punkt<br />
Für die Aufgaben 1.) bis 4.) erhält die jeweils erstplazierte Mannschaft 4 Punkte, die viertplazierte<br />
1 Punkt. Für die Wertung zählt das durchschnittliche Mannschaftsergebnis. Haben zwei<br />
Mannschaften das gleiche Ergebnis, belegen sie den gleichen Platz. Die Summe der Punkte<br />
für die Aufgaben 1.) bis 4.) entscheidet über die Rangfolge der Teams. Bei Punktgleichheit<br />
belegen sie den gleichen Platz.<br />
Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer<br />
für die Aufgabe 1.) 40 Umsetzungen, für 2.) 14 Linienberührungen, für 3.) 6 Treffer<br />
und für 4.) 4 Treffer angerechnet.<br />
c) Leichtathletikwettkampf<br />
1.) Pendelstaffel über 50m<br />
Jeder Teilnehmer läuft einmal 50m. Der Wechsel erfolgt durch Abschlagen um eine Malstange<br />
herum. Die gestoppte Zeit der Mannschaft wird durch die Teilnehmerzahl geteilt und mit<br />
10 multipliziert. Diese geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern<br />
an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer 15 Sek. angerechnet.<br />
2.) Weitsprung<br />
Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Alle Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander<br />
ihre ersten Versuche durch, dann den zweiten, dann den dritten. Es wird aus einer Absprung-
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 109<br />
zone abgesprungen. Es wird vom Absprungpunkt innerhalb einer Absprungzone bis zum<br />
Landeeindruck gemessen. Von jedem Teilnehmer geht das beste Resultat in die Wertung ein.<br />
Zur Ermittlung des Mannschaftsergebnisses werden die 10 besten Werte aller Teilnehmer<br />
eines Teams addiert. Dies geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10<br />
Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer 2,0 m angerechnet.<br />
3.) Ballweitwurf (80 oder 200g)<br />
Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Alle Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander<br />
ihre ersten Versuche durch, dann den zweiten, dann den dritten.<br />
Von jedem Teilnehmer geht das beste Resultat in die Wertung ein. Zur Ermittlung des Mannschaftsergebnisses<br />
werden die 10 besten Werte aller Teilnehmer eines Teams addiert. Dies<br />
geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt<br />
sie pro fehlendem Teilnehmer 12 m angerechnet.<br />
4.) 1000m Lauf<br />
Jeder Teilnehmer läuft 1000m. Der Start erfolgt im Stadion von 2 Teams gleichzeitig an der<br />
Ziellinie des 100m Laufes. Die gestoppten Zeiten werden addiert und die Summe durch die<br />
Teilnehmerzahl geteilt und mit 10 multipliziert. Dies geht in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft<br />
mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer 6:30 Min.<br />
angerechnet.<br />
Kann ein Teilnehmer, unabhängig von den Ursachen, am 1000m Lauf nicht teilnehmen, ist er<br />
für das nächste Basketballspiel seiner Mannschaft gesperrt. Gleiches gilt auch für Verletzte.<br />
Statt der Wettbewerbe 1.) bis 3.) wird bei sehr schlechten Witterungsbedingungen das Hallenprogramm<br />
durchge-führt.<br />
Für die Einzelergebnisse gibt es nach dem oben beschriebenen System Wertungspunkte.<br />
Haben am Ende zwei Mannschaften genau die gleiche Summe von Wertungspunkten, so<br />
belegen sie den gleichen Platz.<br />
d) Schwimmwettkampf<br />
Es wird eine Staffel geschwommen. Jeder Teilnehmer schwimmt zwei Bahnen (max. 50m).<br />
Die Stilart ist frei wählbar. Die gestoppte Zeit wird durch die Teilnehmerzahl dividiert und mit<br />
10 multipliziert. Diese errechnete Zeit geht in die Wertung ein.<br />
Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer<br />
an den Sportschulen in Tailfingen oder Steinbach 60 Sek., bei 2 x 25m und 1 x 50m<br />
Bahnen jeweils 100 Sek. angerechnet. Bei Verletzungen eines Schwimmers während des<br />
Wettkampfes, schickt der Kommissar nach 60 Sek. den nächsten Teilnehmer ins Becken.
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 110<br />
Das Hallenprogramm<br />
Es wird bei ganz schlechten Witterungsbedingungen anstatt der Leichtathletikwettbewerbe<br />
1.) bis 3.) durchgeführt.<br />
a) Pendelstaffel<br />
Jeder Teilnehmer läuft 1 x von der Grundlinie zur Endlinie des Basketballspielfeldes und wieder<br />
zurück. Der Wechsel erfolgt durch Abschlagen um eine Malstange herum. Die gestoppte<br />
Zeit der Mannschaft wird durch die Teilnehmerzahl geteilt und mit 10 multipliziert. Diese geht<br />
in die Wertung ein. Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt sie<br />
pro fehlendem Teilnehmer 15 sek. angerechnet.<br />
b) Standweitsprung<br />
Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Dabei ist nur 1 Stemmschritt als Anlauf erlaubt. Alle<br />
Teilnehmer einer Mann-schaft führen nacheinander ihre ersten Versuche durch, dann den<br />
zweiten, dann den dritten. Es wird beidbeinig hinter einer Absprunglinie abgesprungen. Es<br />
wird von der Absprunglinie bis zum Landepunkt gemessen. Von je-dem Teilnehmer geht<br />
das beste Resultat in die Wertung ein. Die Addition von 10 der besten Weiten der Teilnehmer<br />
eines Teams ergibt das Mannschaftsergebnis. Dieses geht in die Wertung ein. Tritt eine<br />
Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer 1,00<br />
m angerechnet.<br />
c) Minibasketballweitwurf<br />
Jeder Teilnehmer hat drei Versuche. Alle Teilnehmer einer Mannschaft führen nacheinander<br />
ihre ersten Versuche durch, dann den zweiten, dann den dritten. Von jedem Teilnehmer geht<br />
das beste Resultat in die Wertung ein. Die Addition von 10 der besten Weiten der Spieler<br />
eines Teams ergibt das Mannschaftsdurchschnittsergebnis. Dieses geht in die Wertung ein.<br />
Tritt eine Mannschaft mit weniger als 10 Teilnehmern an, bekommt sie pro fehlendem Teilnehmer<br />
8 m angerechnet.<br />
Der 1000m-Lauf kann auch bei Regen im Freien stattfinden !<br />
Änderungen der U14 und U12 Durchführungsbestimmungen durch den Jugendausschuss<br />
sind möglich.
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 111<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
KRITERIEN FÜR <strong>DIE</strong> MANN/MANN-VERTEIDIGUNG<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 112<br />
KRITERIEN BEI DER BEOBACHTUNG DER<br />
MANN-MANN-VERTEIDIGUNG<br />
Jeder Verteidiger ist verpflichtet einen genau bezeichneten Gegenspieler zu fixieren und zu<br />
decken. Fixieren und Decken beinhaltet gezielte Verteidigungspositionen und –aktionen im<br />
Sieben-Meter-Bereich, die für den Beobachter deutliche Hinweise sind, dass der Verteidiger<br />
seinen Gegenspieler durch Blickkontakt, akustische Signale oder Handzeichen wahrnimmt.<br />
Spielt eine Mannschaft eine Pressverteidigung über das ganze, dreiviertel- oder das halbe<br />
Feld sind diese Kriterien auch außerhalb des Sieben-Meter-Bereichs einzuhalten.<br />
Hierzu gilt folgende Regelung:<br />
Es muss immer Mann-Mann-Verteidigung gespielt werden. Sämtliche Ball-Raum- und kombinierte<br />
Verteidigungsvarianten sind auch außerhalb des Sieben-Meter-Bereichs nicht zugelassen.<br />
Spielt eine Mannschaft eine Verteidigung als Ganz-, Dreiviertel- oder Halbfeldpresse<br />
sind folgende Regelungen zur Verteidigung verbindlich:<br />
Dem Beobachter muss eine klare Mann-Mann-Zuordnung und –Zuständigkeit deutlich werden.<br />
Das Doppeln des Ballbesitzers und Helfen nach Durchbruch des Ballbesitzers ist grundsätzlich<br />
erlaubt. Demnach sind alle folgenden Verteidigungs-Rotationsmaßnahmen der anderen<br />
Verteidiger auch erlaubt. Es muss jedoch ein deutliches und unmittelbares Wiederaufnehmen<br />
der zugeordneten Angreifer nach der Spielaktion erfolgen.<br />
Folgende Regelungen zur Verteidigung im Sieben-Meter-Bereich sind verbindlich:<br />
DECKEN DES BALLBESITZERS<br />
Der Verteidiger befindet sich unmittelbar zwischen Ballbesitzer und Korb. Er steht so nah,<br />
dass er einen Wurf stören und so weit, dass er einen Durchbruch verhindern kann. Dass heißt<br />
der Maximalabstand beträgt 1 Meter.<br />
Erhält ein Angreifer aus einem Zuspiel den Ball, muss der Verteidiger unmittelbar seine Verteidigungsabsicht<br />
durch eine deutliche Positionsveränderung auf den Ballbesitzer hin deutlich<br />
machen.<br />
DECKEN EINES GEGENSPIELERS OHNE BALL<br />
Der Verteidiger bewegt sich grundsätzlich so, dass er seinen Gegenspieler immer sehen oder<br />
fühlen kann. Verteidiger auf der Ballseite und der ballfernen Seite sollten so stehen, dass sie<br />
sowohl den Ballbesitzer, als auch den direkten Gegenspieler wahrnehmen können.<br />
Dem Beobachter muss eine klare Mann-Mann-Zuordnung und –Zuständigkeit deutlich werden.<br />
Verändert der Ball durch Dribbling, oder Pass seine Position, so muss jeder Verteidiger seine
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 113<br />
Position mit dem Ball verschieben.<br />
Verändert ein Angreifer ohne Ball seine Position, muss auch sein Verteidiger seine Position<br />
mit dem Angreifer verschieben.<br />
Ist kein konkretes Helfen oder Doppeln am Ball erkennbar, müssen die Verteidiger, die einen<br />
Spieler auf der ballfernen Seite decken, mindestens mit einem Fuß in der dem Ball abgewandten<br />
Seite stehen (Korb-Korb-Linie).<br />
Es ist grundsätzlich untersagt einen Spieler ohne Ball zu doppeln.<br />
HILFEN, KORBSICHERUNG UND VERTEIDIGERROTATION<br />
Den Verteidigern von Spielern ohne Ball ist das Aushelfen am Ballbesitzer und die dazugehörige<br />
Korbsicherung erlaubt.<br />
Aushelfen erfolgt, wenn der Verteidiger des Ballbesitzers, z.B. durch Dribbeldurchbruch oder<br />
nach Anspiel, ausgespielt wurde und nicht mehr in der Lage ist, wirkungsvoll einzugreifen.<br />
Aushelfen bewirkt, dass zusätzliche Verteidiger kurzfristig ihre Position so verändern, dass sie<br />
den Korb absi-chern können (Verteidigungsrotation).<br />
Alle Helfer und alle anderen Verteidiger müssen nach der Hilfsaktion deutlich bemüht sein, so<br />
schnell wie mög-lich wieder einen Angreifer aufzunehmen.<br />
„SWITCHEN”<br />
Der Wechsel der Zuordnung von Verteidigern zu bestimmten Gegenspielern kann bei direkten<br />
und indirekten Blöcken, nach Doppeln, Helfen oder „Run & Jump” erfolgen.<br />
Bei allen „Switching”-Aktionen muss für den Beobachter ein deutliches Aufnehmen des neuen<br />
Gegenspielers in der unmittelbaren Spielaktion erkennbar sein.<br />
„DOPPELN”<br />
Das Doppeln des Ballbesitzers ist grundsätzlich erlaubt. Demnach sind alle folgenden Verteidigungs-Rotationsmaßnahmen<br />
der anderen Verteidiger auch erlaubt.<br />
Für den Beobachter jedoch muss ein deutliches und unmittelbares Wiederaufnehmen der<br />
zugeordneten Angrei-fer nach der Spielaktion erfolgen.<br />
Folge bei Verstößen der Mann-Mann-Verteidigungspflicht:<br />
Die vorgeschriebene Mann-Mann-Verteidigung wird durch eingeteilte Kommissare überwacht.<br />
Stellen diese einen Verstoß fest, so verwarnen sie den Trainer beim nächsten toten Ball.<br />
Bei jedem weiteren Verstoß benachrichtigt der Kommissar den ersten Schiedsrichter, der<br />
einen „Technischen Fehler” gegen die Bank verhängt.<br />
Die benannten Kommissare haben die Pflicht, die Schieds-richter vor den Spielen entsprechend<br />
zu informieren.
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 114<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
RICHTLINIEN FÜR <strong>DIE</strong> LEISTUNGSARBEIT<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 115<br />
RICHTLINIEN ZUR LEISTUNGSARBEIT<br />
IN DEN BEZIRKEN<br />
I. BEZIRKSLEISTUNGSAUSSCHUSS<br />
1. Zusammensetzung<br />
Um eine kontinuierliche und fachorientierte Betreuung sowie Organisation der Jugendleistungsarbeit<br />
in den <strong>Bezirk</strong>en zu erreichen und zu erhalten, werden in den <strong>Bezirk</strong>en des <strong>BBW</strong><br />
Leistungsausschüsse (BLA) eingerichtet. Dem BLA gehören an:<br />
a) <strong>Bezirk</strong>sleistungsbeauftragter (BLB) -<br />
Vorsitzender<br />
b) <strong>Bezirk</strong>sjugendwart<br />
Stellvertreter<br />
Berufung durch <strong>Bezirk</strong>svorstand<br />
Wahl durch <strong>Bezirk</strong>sjugendtag<br />
c) Regionaltrainer im jeweiligen <strong>Bezirk</strong> -<br />
Honorartrainer des LAL<br />
Der <strong>BBW</strong>-Leistungsbeauftragte und die <strong>BBW</strong>-Landestrainer haben Sitz und Stimme im BLA.<br />
Sie sind durch Sitzungseinladungen zu informieren. Als beratende Mitglieder können die <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden<br />
und die <strong>Bezirk</strong>strainer ständig oder ad hoc hinzugezogen werden. Darüber<br />
entscheidet der <strong>Bezirk</strong>s-Jugendausschuss.<br />
2. Aufgaben des BLA<br />
1. Der BLA ist das Kontrollorgan innerhalb des <strong>Bezirk</strong>s für den Leistungssport im Jugendbereich.<br />
Er<br />
a) benennt die <strong>Bezirk</strong>sauswahltrainer<br />
b) zeichnet verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwendung und Abrechnung der zur<br />
Verfügung gestellten Gelder<br />
c) erstellt die jeweilige Jahresplanung und entscheidet über die Durchführung von Maßnahmen<br />
im <strong>Bezirk</strong>sjugendleistungsbereich<br />
2. Der/die Regionaltrainer erstellt/en in Abstimmung mit dem BLB jeweils bis zum 31.12.<br />
jeden Jahres einen Bericht, der dem <strong>Bezirk</strong>svorstand und dem <strong>BBW</strong>-Präsidium zur Kenntnis<br />
zu geben ist.<br />
3. Von jeder Sitzung des BLA ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern des BLA, dem<br />
<strong>Bezirk</strong>svorsitzenden, den <strong>BBW</strong>-Landestrainern und dem <strong>BBW</strong>-Leistungsbeauftragten zuzustellen.<br />
II. MITGLIEDER DES BLA UND IHRE AUFGABEN<br />
1. <strong>Bezirk</strong>sleistungsbeauftragter (BLB)<br />
1. Er ist Vorsitzender des BLA und das Verbindungsglied zwischen <strong>Bezirk</strong> und Verband im<br />
Jugendleistungsbereich.
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 116<br />
2. Er ist weisungsbefugt gegenüber den Regionaltrainern, nicht jedoch im fachlichen Bereich.<br />
3. Er ist gegenüber dem <strong>Bezirk</strong>svorsitzenden, den <strong>BBW</strong>-Landestrainern und dem <strong>BBW</strong>-Leistungsbeauftragten<br />
verantwortlich für den ordnungsgemäßen Einsatz von entschädigten Mitarbeitern<br />
im <strong>Bezirk</strong>.<br />
4. Er koordiniert und löst die verwaltungstechnischen Aufgaben des Jugendleistungssports<br />
im <strong>Bezirk</strong>.<br />
5. Er überwacht das rechtzeitige Einreichen von Anträgen auf Stützunterricht und die sportmedizinische<br />
Untersuchungen von <strong>BBW</strong>-Kader-Mitgliedern.<br />
2. <strong>Bezirk</strong>sjugendwart<br />
1. Er ist das Verbindungsglied zwischen BLA, <strong>Bezirk</strong>svorstand und <strong>Bezirk</strong>s-Jugendausschuss.<br />
2. Er zeichnet verantwortlich für die Übereinstimmung der Terminplanung im Jugendleistungsbereich<br />
mit den Terminplänen der Staffelleiter.<br />
3. Er unterstützt den BLB bei seiner Tätigkeit und übernimmt selbst Arbeiten aus diesem<br />
Bereich.<br />
3. Regionaltrainer<br />
1. Er arbeitet eng mit dem BLB und dem <strong>Bezirk</strong>sjugendwart zusammen. Er koordiniert die<br />
Leistungssportmaßnahmen des <strong>Bezirk</strong>s nach Absprache mit dem jeweiligen Landestrainer.<br />
Bei mehreren Regionaltrainers in einem <strong>Bezirk</strong> sind diese verpflichtet, ihre Arbeit aufeinander<br />
abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet der BLB.<br />
2. Zu den Arbeiten des Regionaltrainers gehören u.a.<br />
a) Mitarbeit im <strong>Bezirk</strong>s- und <strong>BBW</strong>-Camp, an Stützpunkten und bei Talentfördertagen.<br />
b) Koordination der <strong>Bezirk</strong>sauswahlen nach Rücksprache mit den Landes- und <strong>Bezirk</strong>strainern.<br />
c) Referententätigkeit auf Trainer-, Aus- und Fortbildungslehrgängen nach Absprache mit<br />
dem <strong>BBW</strong>- oder dem <strong>Bezirk</strong>slehrwart.<br />
d) Betreuung einer <strong>Bezirk</strong>sauswahl je <strong>BBW</strong>-Sichtungsmaßnahme.<br />
e) Verbindung zu Vereinen und Vereinstrainern.<br />
f) Verbindung zu Kooperationen Schule/Verein und Beratung von Kooperationsleitern und<br />
Schülermentoren.<br />
g) Talentsichtung an Schulen und Hinführung von Talenten an Stützpunkte und Verein.<br />
4. Verbandstrainer<br />
Zu seinen Aufgaben gehört:<br />
a) Assistenztrainer des Landestrainer auf Kaderlehrgängen und Camps.<br />
5. <strong>Bezirk</strong>strainer<br />
Zu seinen Aufgaben gehört:<br />
b) Sichtung, Schulung und Vorbereitung auf Sichtungsmaßnahmen sowie Betreuung einer<br />
Auswahlmannschaft des <strong>Bezirk</strong>s;<br />
c) Organisation und Protokollierung der Lehrgänge sowie Vorbereitungsmaßnahmen seines
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 117<br />
<strong>Bezirk</strong>skaders in enger Zusammenarbeit mit dem Regionaltrainer;<br />
d) Vorschlag von Spieler/innen an den BLA zur Nominierung für die <strong>Bezirk</strong>sauswahl in Abstimmung<br />
mit dem Regionaltrainer. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der BLA;<br />
e) Mitarbeit bei allen <strong>Bezirk</strong>smaßnahmen im Leistungsbereich sowie Betreuung einer Vereinsmannschaft<br />
der entsprechenden Kategorie.<br />
5. Organe<br />
Organe der leistungsbezogenen Jugendarbeit sind:<br />
a) Landesausschuss zur Förderung des Leistungssports beim LSV-Baden-Württemberg (LAL)<br />
b) Leistungsbeauftragter / Leistungsausschuss des <strong>BBW</strong><br />
c) Landessportbünde in Baden-Württemberg:<br />
- Württ. Landessportbund Stuttgart (WLSB)<br />
- Badischer Sportbund Nord Karlsruhe (BSB Ka)<br />
- Badischer Sportbund Süd Freiburg (BSB Fr)<br />
d) <strong>Bezirk</strong>svorstand des jeweiligen <strong>Bezirk</strong>s.<br />
III. INKRAFTTRETEN<br />
Vorstehende Richtlinien treten sofort in Kraft. Beschlossen vom <strong>BBW</strong>-Hauptausschuss am<br />
10.12.1986 in Steinbach. Geändert am 15.07.2000 vom Leistungsausschuss in Böblingen.
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 118<br />
<strong>BBW</strong> - <strong>JAHRBUCH</strong> FÜR <strong>DIE</strong> <strong>SAISON</strong> <strong>2006</strong> /<strong>2007</strong><br />
GEBÜHRENORDNUNG<br />
Impressum: Jahrbuch des Basketballverbandes Baden-Württemberg e.V.<br />
Ausgabe: <strong>2006</strong>/07; Stand: Oktober <strong>2006</strong><br />
Herausgeber: <strong>BBW</strong> - Geschäftsstelle . Fritz-Walter-Weg 19 . 70372 Stuttgart<br />
Tel.: 0711 - 28 077 380 . Fax: 28 077 382 . e-mail: bbwgs@bbwbasketball.net
Basketballverband Baden-Württemberg e.V. 119<br />
GEBÜHREN INNERHALB DES <strong>BBW</strong><br />
1 VERBANDSUMLAGE<br />
1.1 1 - 30 Teilnehmerausweise € 60,00<br />
1.2 31 - 60 Teilnehmerausweise € 90,00<br />
1.3 61 - 100 Teilnehmerausweise € 110,00<br />
1.4 101 - 200 Teilnehmerausweise € 160,00<br />
1.5 201 - 300 Teilnehmerausweise € 210,00<br />
1.6 301 - 400 Teilnehmerausweise € 220,00<br />
1.7 über 401 Teilnehmerausweise € 260,00<br />
1.8 0 Teilnehmerausweise und<br />
für korporativ angeschlossene Vereine € 40,00<br />
1.9 Jugendumlage (pauschal) € 25,00<br />
2 MELDEGELDER JE MANNSCHAFT<br />
2.1 Regionalliga Herren € 360,00<br />
2.2 Regionalliga Damen € 180,00<br />
2.3 Oberliga Herren € 180,00<br />
2.4 Oberliga Damen € 120,00<br />
2.5 <strong>BBW</strong>-Vereinspokal Damen und Herren € 10,00<br />
(je Runde; nicht mehr als € 40,00)<br />
2.6 Senioren/innen AK II und älter; € 15,00<br />
3 SPIELVERLEGUNGSGEBÜHR<br />
3.1 je Verlegungsantrag € 50,00<br />
4 ANTRAGSGEBÜHREN FÜR SONDERREGELUNGEN<br />
4.1 Überspringen einer Altersklasse € 10,00<br />
maximal € 50,00 pro Verein / pro Saison<br />
4.2 Bearbeitung einer Zweitlizenz € 5,00<br />
5 ÜBERGANGSLIZENZEN<br />
5.1 Trainerlizenz „C” für Regionalliga Herren € 300,00<br />
Die Beträge unter Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 werden durch Rechnungsstellung angefordert. Die<br />
Beträge unter Abs. 4 und 5 sind jeweils mit Antragstellung zu leisten.<br />
Bestätigt durch den <strong>BBW</strong>-Verbandstag <strong>2006</strong> am 08.07.06 in Viernheim.