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DR. JUR. KLAUS-R. WAGNER - BeteiligungsReport.de

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<strong>DR</strong>. <strong>JUR</strong>. <strong>KLAUS</strong>-R. <strong>WAGNER</strong> Lessingstraße 10<br />

Rechtsanwalt u. Notar ⋅ Fachanwalt für Steuerrecht<br />

65189 Wiesba<strong>de</strong>n<br />

Telefon (06 11) 3 92 04/5<br />

Telefax (06 11) 30 72 51<br />

Handy (01 71) 3 55 66 44<br />

http://www.raun-wagner.<strong>de</strong><br />

K.-R.Wagner@t-online.<strong>de</strong><br />

Analyst: Dr. Klaus-R. Wagner, Wiesba<strong>de</strong>n<br />

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Analyse vom: 18.02.2009<br />

Gericht: BGH<br />

Art/Datum <strong>de</strong>r Entscheidung: Beschluss vom 20.01.2009<br />

AZ: XI ZR 510/07<br />

Überschrift:<br />

Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen. Desinformation zum Thema Innenprovision<br />

Leitsatz:<br />

Zur Aufklärungspflicht einer beraten<strong>de</strong>n Bank über erhaltene Rückvergütungen<br />

bei <strong>de</strong>m Vertrieb von Medienfonds (Fortführung von<br />

BGHZ 170, 226, 234 f. Tz 22 f.)<br />

Kurzzusammenfassung:<br />

Der Kläger war Anleger in einem Medienfonds. Aufgrund eines Beratungsgespräches mit <strong>de</strong>m<br />

Mitarbeiter einer Bank hatte er sich an einem Medienfonds beteiligt. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Fonds in wirtschaftliche<br />

Schwierigkeiten geraten war, veräußerte er seinen Fondsanteil und erzielte dabei einen<br />

Kaufpreis, <strong>de</strong>r rd. 1/5 seiner Einlage nebst Agio ausmachte. Den Differenzscha<strong>de</strong>n klagte er<br />

u.H.a. BGHZ 170, 226 ff. ein. Er begrün<strong>de</strong>te seinen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch damit, er sei nicht<br />

darüber aufgeklärt wor<strong>de</strong>n, daß sein zusammen mit <strong>de</strong>r Einlage an die KG gezahltes Agio von<br />

dort an die Bank zurückgezahlt wor<strong>de</strong>n seien, und zusätzlich weitere Provisionen an die Bank<br />

gezahlt wor<strong>de</strong>n seien.<br />

Der BGH hat <strong>de</strong>r Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Klägers entsprochen und gem. § 544 Abs. 7<br />

ZPO das Urteil <strong>de</strong>s OLG aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen, da das OLG unter Verstoß<br />

gegen das Grundrecht <strong>de</strong>s Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) folgen<strong>de</strong>s<br />

nicht berücksichtigt hatte:<br />

als Rechtsanwalt in folgen<strong>de</strong>n Rechtsbereichen tätig: Europarecht; privates Baurecht;<br />

Amtshaftungsrecht; Gesellschaftsrecht; Grundstücks- und Immobilienrecht; Kapitalanlagerecht;<br />

Mitarbeiterbeteiligungsrecht; Finanzgerichtsprozesse (incl. BFH); Verfassungsrecht<br />

Sprechstun<strong>de</strong>n nur nach Vereinbarung ⋅ Bürostun<strong>de</strong>n Montag bis Freitag 9.00 bis 17.00 Uhr<br />

Hinweis gemäß § 33 BDSG: personenbezogene Daten wer<strong>de</strong>n gespeichert / telefonische Auskünfte sind unverbindlich<br />

Wiesba<strong>de</strong>ner Volksbank (BLZ 510 900 00) Konto-Nr. 234 710 (Rechtsanwalt) ⋅ Konto-Nr. 253 200 (Notar)


<strong>DR</strong>. <strong>JUR</strong>. <strong>KLAUS</strong>-R. <strong>WAGNER</strong><br />

Lessingstraße 10<br />

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65189 Wiesba<strong>de</strong>n<br />

- 2 -<br />

Zwischen <strong>de</strong>r Bank und <strong>de</strong>m Kläger sei ein Anlageberatungsvertrag zustan<strong>de</strong>gekommen. Und in<br />

diesem Zusammenhang habe die Bank nicht Rückvergütungen offengelegt, wozu sie völlig unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Rückvergütungen verpflichtet gewesen wäre. Dies gelte ferner unabhängig<br />

davon, ob es sich um eine Anlageberatung aus Anlass eines Aktienfonds o<strong>de</strong>r eines Medienfonds<br />

han<strong>de</strong>le. Denn in bei<strong>de</strong>n Fällen befin<strong>de</strong> sich eine Bank, die Fondsprodukte vertreibe, in<br />

einem Interessenkonflikt. Folglich hätte die Bank darüber aufklären müssen, um ihn [<strong>de</strong>n Anleger]<br />

in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse <strong>de</strong>r vertreiben<strong>de</strong>n Bank einschätzen und beurteilen<br />

zu können, ob die Bank die Fondsbeteiligung nur <strong>de</strong>shalb empfahl, weil sie selbst daran<br />

verdiente.<br />

„Das gilt vorliegend um so mehr, als <strong>de</strong>r Interessenkonflikt<br />

noch dadurch gesteigert wur<strong>de</strong>, dass die Beklagte für die Übernahme<br />

einer Platzierungsgarantie eine Vergütung von weiteren<br />

3 % <strong>de</strong>s Kommanditkapitals erhielt und für ihre Gebietsfilialen,<br />

die die für sie festgelegten Platzierungsquoten zu 100 % erfüllten,<br />

von <strong>de</strong>r C. ...eine zusätzliche Vermittlungsgebührt von EUR<br />

100.000 gezahlt wur<strong>de</strong>. Durch dieses gesteigerte Anreizsystem<br />

bestand eine erhöhte Gefahr, dass die im Kun<strong>de</strong>ninteresse zu<br />

erfolgen<strong>de</strong> anleger- und abjektgerechte Beratung nicht o<strong>de</strong>r nur<br />

unzureichend vorgenommen wur<strong>de</strong>.“<br />

Entscheidungsanalyse:<br />

Man muß zwei Komplexe unterschei<strong>de</strong>n:<br />

- Die Frage <strong>de</strong>r Aufklärungspflicht über Innenprovisionen und getrennt davon<br />

- die Frage <strong>de</strong>r Aufklärungspflicht über Rückvergütungen (sog. kick backs).<br />

Ersichtlich hat <strong>de</strong>r vorgenannte Beschluss sich mit <strong>de</strong>m Thema <strong>de</strong>r Innenprovision nicht befaßt,<br />

son<strong>de</strong>rn alleine mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Aufklärungspflicht über Rückvergütungen (sog. kick backs) aus<br />

Anlass eines Anlageberatungsvertrages. Eine solche hatte <strong>de</strong>r BGH (19.12.2006 – XI ZR 56/05,<br />

BGHZ 170, 226 ff.) schon bei Aktienfonds bejaht. Er entschei<strong>de</strong>t nunmehr – nicht überraschend<br />

– gleichermaßen bei Medienfonds. Dies Entscheidung spricht für sich und bedarf keiner weitergehen<strong>de</strong>n<br />

Analyse. Das was <strong>de</strong>r BGH zu Aufklärungspflichten betr. Rückvergütungen bei Anlageberatungsverträgen<br />

entschie<strong>de</strong>n hat, ist nicht auf Banken zu begrenzen.<br />

Erwähnenswert ist jedoch, daß sog. Anlegerschutzanwälte zu einem Zeitpunkt, als dieser Beschluss<br />

durch <strong>de</strong>n BGH noch nicht auf seiner home page veröffentlicht wor<strong>de</strong>n war, folgen<strong>de</strong><br />

gezielte Fehlinformation in die FAZ (vom 14.02.2009, Seite 21) setzen ließen:<br />

„Der Anwalt [Dietmar Kälberer von <strong>de</strong>r Kanzlei Kälberer &<br />

Tittel] sieht nun einen „Flächenbrand“ auf <strong>de</strong>n Bankensektor<br />

zukommen. Denn diese Rechtsprechung gelte für alle geschlossene<br />

Fonds. „Weil die Anleger von <strong>de</strong>n Innenprovisionen nichts<br />

wußten, können wir jetzt außer<strong>de</strong>m die Altfälle aufrollen.““<br />

Be<strong>de</strong>nkt man, daß ab 13.02.2009 im Internet zu lesen war, Anwälte wür<strong>de</strong>n mit dubiosen Klagen<br />

hohe Honorare einstreichen wollen und einem Bericht <strong>de</strong>r "Wirtschaftswoche" zufolge wür<strong>de</strong>n<br />

durch profithungrige Anwälte <strong>de</strong>utschen Anlegern jährlich Kosten zwischen 20 und 30 Milliar-


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<strong>de</strong>n Euro. auferlegt, dann paßt vorgenannte Pressenotiz in <strong>de</strong>r FAZ in diese Kategorie. Denn ersichtlich<br />

hatte <strong>de</strong>r BGH sich überhaupt nicht mit <strong>de</strong>m Thema Innenprovision befaßt und daß es<br />

zwischen Innenprovision und Rückvergütung (kick back) einen gewaltigen Unterschied gibt,<br />

wird einfach verschleiert und so getan, als ob bei<strong>de</strong>s dasselbe sei.<br />

Handlungsbedarf:<br />

Mit zuvor Ausgeführtem muß man zwischen Innenprovision und Rückvergütung wie folgt unterschei<strong>de</strong>n:<br />

(1) Innenprovision<br />

Innenprovision ist ein Kalkulationsbestandteil <strong>de</strong>s Veräußerers betr. die Provision, die er einem<br />

von ihm eingeschalteten Vertrieb bezahlt. Im Grundsatz besteht über Innenprovisionen<br />

keine Aufklärungspflicht (BGH 14.03.2003 – V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1687).<br />

Ausnahmsweise bestehen betreffend Innenprovisionen in folgen<strong>de</strong>n Fällen Aufklärungspflichten<br />

für <strong>de</strong>n Anlagevertrieb, durch wen auch immer dieser durchgeführt wird:<br />

‣ Wenn <strong>de</strong>r Erwerbspreis <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r Anlage um rd. 100 % übersteigt, wofür <strong>de</strong>r Anleger<br />

darlegungs- und beweispflichtig ist (Nachweise <strong>de</strong>r Rechtsprechung bei Wagner<br />

WM 2008, 1053).<br />

‣ Wenn die Innenprovision 15 % <strong>de</strong>s Gesamtpreises übersteigt (BGH 12.02.2004 – III ZR<br />

359/02, WM 2004, 631).<br />

Unabhängig von diesen Ausnahmen müssen prospektive Angaben über Vertriebskosten zutreffend<br />

sein, selbst wenn sie vorgenannte 15 %-Grenze nicht übersteigen (BGH 22.03.2007<br />

– III ZR 218/06, WM 2007, 873).<br />

(2) Rückvergütung (kick back)<br />

Im Grundsatz bestehen hier stets Aufklärungspflichten und zwar unabhängig von <strong>de</strong>r Höhe<br />

<strong>de</strong>r Rückvergütungen, um Interessenkonflikte transparent zu machen (BGH 19.12.2006 –<br />

XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226, 234; BGH 20.01.2009 – XI ZR 510/07). Dazu gehört auch<br />

folgen<strong>de</strong>s: Eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm einen Teil <strong>de</strong>r<br />

Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kun<strong>de</strong>n erhält und die er<br />

ihr zuführt, ist ungefragt zur Aufklärung verpflichtet (BGH 19.12.2000 – XI ZR 349/99,<br />

BGHZ 146, 235, 239; BGH 19.12.2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226, 234).<br />

Fundstellen:<br />

- BGH 19.12.2000 – XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239<br />

- BGH 14.03.2003 – V ZR 308/02, WM 2003, 1686<br />

- BGH 19.12.2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226, 234<br />

- BGH 20.01.2009 – XI ZR 510/07<br />

- Wagner, Bewertungsfragen bei Immobilienkapitalanlagen durch Beteiligungen an (steuerorientierten)<br />

geschlossenenen Immobilienfonds, WM 2008, 1053


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Schlagworte: Innenprovision, kick back, Rückvergütung<br />

Normenkette: BGB § 311, BGB § 241 Abs. 2, BGB § 282, BGB § 280 Abs. 1

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