Euro-Info Nr. 02/2014

07.05.2015 Aufrufe

im Sinne der deutschen Unternehmen ausgestaltet werden. Dazu gehört vor allem, dass die Harmonisierung des EU-Datenschutzes auch eine weitgehende Vereinheitlichung der Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz nach sich zieht und Unternehmen nicht durch zusätzliche unflexible, komplexe und bürokratische Regelungen belastet werden. Christina Breit Bankenunion Europäisches Parlament beschließt Bankenabwicklungsmechanismus Nach zähem Ringen haben sich Rat und Europäisches Parlament noch rechtzeitig vor dem Ende der Legislaturperiode auf einen Kompromiss zur Abwicklung maroder Banken verständigt. Die entsprechende EU-Verordnung wurde am 15. April 2014 im Plenum verabschiedet, muss nun aber noch von den Sprachjuristen des Rates und EP überarbeitet werden. Dies sollte bis Mitte Mai abgeschlossen sein. Anschließend muss die endgültige Fassung vom Parlamentsausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) und vom Rat angenommen werden. Mit dem gemeinsamen Abwicklungsmechanismus neben der bereits beschlossenen einheitlichen Bankenaufsicht unter dem Dach der Europäischen Zentralbank wurde die Bankenunion für die Eurozone vervollständigt. Sie soll dazu beitragen, Schieflagen von Kreditinstituten zu verhindern und die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen. Die Steuerzahler sollen vor Kosten für Bankenrettungen geschützt werden. Zu der Einigung gehört die Gründung eines Abwicklungsgremiums („board“), das ab Januar 2015 über die potenzielle Abwicklung von Banken, die der Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) unterliegen oder grenzüberschreitend tätig sind, entscheiden soll. Schlankere Entscheidungsprozesse, als von den Ministern ursprünglich vorgesehen, sollen im Krisenfall tragfähige und schnellere Beschlüsse gewährleisten. Legt das Abwicklungsgremium auf Vorschlag der EZB ein Abwicklungskonzept vor, hat die EU-Kommission zwölf Stunden, um entweder das Konzept zu billigen oder gegebenenfalls dem Rat der Finanzminister vorzuschlagen, das Konzept abzulehnen. Das Risiko einer Politisierung der Abwicklungsentscheidung ist damit eingegrenzt worden. Ob damit im Ergebnis tatsächlich eine effizient ausgestaltete Abwicklung erreicht werden kann, muss sich in der Praxis noch zeigen. Finanziell soll bei einer Bankenabwicklung eine Haftungskaskade greifen, bei der zunächst Eigentümer und Gläubiger in die Pflicht genommen werden. Erst danach würde der Abwicklungsfonds einspringen, den die Banken selbst mit Beträgen aufbauen müssen und der schrittweise „europäisiert“ werden soll. Anders als ursprünglich vorgesehen, wird der Fonds nun schneller gefüllt und vergemeinschaftet. Binnen acht – statt zuvor zehn – Jahren soll ab 2016 ein Zielvolumen von 55 Mrd. € erreicht werden. Im ersten Jahr stehen 40 % der eingesammelten Mittel länderübergreifend für alle Abwicklungsfälle zur Verfügung, im zweiten Jahr bereits 60 %. Nach acht Jahren ist dann das Fondsvolumen komplett vergemeinschaftet, so dass im Ergebnis Banken für die Abwicklung von Geldhäusern aus anderen Ländern finanziell aufkommen. Noch steht allerdings der Kommissionsvorschlag zur Ausgestaltung der Bankenabgabe aus: Offen ist u. a., ob und in welchem Umfang alle Banken in den Abwicklungsfonds einzahlen müssen. Ob der hohe Anspruch, im Ernstfall nicht den Steuerzahler, sondern die Banken selbst zur Haftung heranzuziehen, durchgehalten wird, bleibt abzuwarten. Das Volumen des Fonds ist, gemessen an den möglichen Abwicklungsrisiken einer größeren Bankenkrise, keineswegs hoch. Eine Bankenunion ohne ausreichende finanzielle Schlagkraft stünde auf schwachem Fundament. Umso wichtiger wird daher die ausreichende Ausstattung der Finanzinstitute mit hartem Eigenkapital sein, damit in hinreichendem Ausmaß Finanzpuffer zur Abdeckung von geschäftlichen Risiken der Banken vorhanden sind. Zentral wird im konkreten Insolvenzfall sein, dass zunächst Eigentümer und Gläubiger der Banken konsequent zur Haftung herangezogen werden („bail-in“). Für eine nachhaltige Stabilisierung des europäischen Finanzmarkts und eine Entflechtung der Verschuldung von Staaten und Finanzinstituten sind allerdings weitere Schritte notwendig, insbesondere eine Eingrenzung der regulatorischen Vorzugsbehandlung von Staatspapieren in Bankbilanzen. Elisaveta Gomann Pensionsfondsrichtlinie EU-Kommission legt Überarbeitungsentwurf vor Die EU-Kommission hat am 27. März 2014 im Rahmen ihres Fahrplans "für die Deckung des langfristigen Finanzierungsbedarfs der europäischen Wirtschaft" ihren seit längerem angekündigten Vorschlag zur Überarbeitung der aus dem Jahr 2003 stammenden EU-Pensionsfondsrichtlinie vorgelegt. Der Entwurf sieht die Überarbeitung der qualitativen Aufsichtsvorgaben vor und enthält unter anderem neue komplizierte Vorgaben zur Verwaltung (v. a. zum Risikomanagement) und eine deutliche Ausweitung der Informationsverpflichtungen für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge. Diese Regelungen werden die betrieblichen Versorgungseinrichtungen mit zusätzlicher Bürokratie erheblich belasten. Die BDA hat bereits im vergangenen Jahr erreichen können, dass die EU-Kommission im Zuge der jetzt geplanten Novellierung der EU-Pensionsfondsrichtlinie nicht auch noch die Eigenmittelvorgaben für Pensionsfonds und Pensionskassen verschärft. Beim jetzt vorgelegten Richtlinienentwurf wird sich die BDA dafür einsetzen, die bürokratischen Belastungen zu begrenzen. Der vorgelegte Überarbeitungsentwurf zur EU-Pensionsfondsrichtlinie ist nach wie vor von der verfehlten BDA | euro-info Nr. 02 | 23. April 2014 4

Sichtweise der EU-Kommission geprägt, dass Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge vor allem Anbieter von Finanzdienstleistungen seien, weshalb die qualitativen Vorgaben überwiegend auf den Vorgaben von Solvency II für Versicherungsunternehmen basieren. Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge unterscheiden sich jedoch grundlegend von Finanzdienstleistungsunternehmen, da sie Sozialeinrichtungen der Unternehmen sind, die die Altersvorsorge der Mitarbeiter organisieren. Insofern sind auch die überwiegend für den Verbraucherschutz konzipierten Regelungen der Lebensversicherungsunternehmen nach Solvency II für diese unpassend und sehr belastend. Christina Breit Schwarzarbeit EU-Kommission schlägt europäische Plattform gegen Schwarzarbeit vor Die EU-Kommission hat am 9. April 2014 einen Vorschlag für einen Beschluss vorgelegt, mit dem eine Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eingerichtet werden soll. Die Plattform war bereits im Beschäftigungspaket der EU-Kommission vom April 2012 angekündigt und vom Europäischen Parlament in einer nicht verbindlichen Entschließung am 14. Januar 2014 begrüßt worden (vgl. euro-info Nr. 01/2014). Der Beschluss basiert auch auf den Ergebnissen der von Juli 2013 bis März 2014 durchgeführten Konsultation der Europäischen Sozialpartner, an der sich die BDA über BUSINESSEUROPE aktiv beteiligt hatte. Der Beschlussvorschlag sieht eine verpflichtende Mitgliedschaft der verschiedenen Durchsetzungsbehörden (insbesondere Arbeitsaufsichtsbehörden, Aufsichtsbehörden im Bereich soziale Sicherheit und Steuerbehörden) aller 28 EU-Mitgliedstaaten an der Plattform vor. Geplant ist eine einzelne Anlaufstelle jedes EU-Mitgliedstaats. Die EU-Kommission koordiniert die Arbeit und führt den Vorsitz in den Sitzungen, an denen Sozialpartner als Beobachter teilnehmen können. Ein Beobachterstatus wird auch der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) eingeräumt. Die vorgeschlagene europäische Plattform kann ein nützliches Instrument zur besseren Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden im Kampf gegen Schwarzarbeit sein. Richtigerweise erkennt die EU-Kommission in ihrem Beschlussvorschlag an, dass Prävention, Aufdeckung und Ahndung von Schwarzarbeit in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten ist. Die Plattform soll vielmehr zum Austausch von Informationen und bewährter Verfahren dienen, wofür sich auch die BDA ausgesprochen hatte. Zu begrüßen ist auch, dass die operationelle Zusammenarbeit durch z. B. gemeinsame Schulungen, Mitarbeiter- sowie Datenaustausch gestärkt werden soll. Allerdings soll die Plattform auch „Leitlinien für Inspektoren“ und „gemeinsame Inspektionsgrundsätze“ annehmen können. Hierbei muss klargestellt werden, dass es sich jeweils um nicht verbindliche Instrumente handelt. BDA und BUSINESS- EUROPE hatten sich im Rahmen der Sozialpartnerkonsultation gegen die Annahme von europaweit einheitlichen Grundsätzen für die Arbeitsaufsicht von der EU-Plattform ausgesprochen. Angesichts der unterschiedlichen Ursachen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten, sind auch die jeweiligen Lösungsansätze national unterschiedlich. Eine „one size fits all“-Lösung auf EU-Ebene ist nicht zielführend. Christina Breit ISO 26000 Normierungsinstitute stimmen gegen Revision von ISO 26000 Die überwiegende Anzahl der nationalen Normierungsinstitute hat sich gegen eine Revision von „ISO 26000 – Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung“ ausgesprochen. Das ist das Ergebnis der internationalen Abstimmung im Rahmen der nach drei Jahren nach Veröffentlichung stattfindenden systematischen Überprüfung. Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, ob ISO 26000 überarbeitet ("Revision") oder der Status als unverbindlicher Leitfaden beibehalten werden soll ("Bestätigung"). Von den 34 teilnehmenden Normierungsinstituten haben nur acht für eine „Revision“ gestimmt, 21 plädierten für eine „Bestätigung“ und fünf enthielten sich. Insbesondere das Deutsche Institut für Normung (DIN) und elf weitere Europäer (Österreich, Kroatien, Finnland, Irland, Italien, Norwegen, Polen, Spanien, Schweden, Schweiz und UK) hatten sich für eine „Bestätigung“ ausgesprochen. Für eine Revision stimmten u. a. Frankreich, Niederlande, Brasilien und die USA. Die Post Publication Organization (PPO) wird das Umfrageergebnis in einer Sitzung am 24. April 2014 auswerten und dem ISO-Lenkungsgremium (ISO/TMB) das weitere Vorgehen empfehlen. Mit diesem Abstimmungsergebnis wurde der Forderung nach Umwandlung von ISO 26000 in einen zertifizierbaren CSR-Standard eine klare Absage erteilt. Das ist ein großer Erfolg für die Arbeitgeber, die sich aktiv dafür eingesetzt hatten, dass der Status von ISO 26000 als Leitfaden bestehen bleibt und keine Revision erfolgt. Die internationale Norm ISO 26000 – in Deutschland als DIN ISO 26000 erschienen – ist ein freiwilliger Leitfaden, der Organisationen dabei unterstützen soll, gesellschaftliche Verantwortung wahrzunehmen. ISO 26000 ist kein neues Managementsystem und nicht für Zertifizierungszwecke bestimmt und geeignet. Dieser Kernforderung der BDA wurde bereits im Jahr 2010 durch eine ausdrückliche Klarstellung im verbindlichen Hauptteil der ISO 26000 Rechnung getragen. Nach der Veröffentlichung des Standards hatten die zuständigen Bundesressorts zusammen mit den vier Spitzenverbänden der Wirtschaft BDA/BDI/DIHK/ZDH in einer gemeinsamen Erklärung die Nichtzertifizierbarkeit von ISO 26000 betont. Paul Noll BDA | euro-info Nr. 02 | 23. April 2014 5

im Sinne der deutschen Unternehmen ausgestaltet werden.<br />

Dazu gehört vor allem, dass die Harmonisierung des<br />

EU-Datenschutzes auch eine weitgehende Vereinheitlichung<br />

der Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz nach sich zieht<br />

und Unternehmen nicht durch zusätzliche unflexible, komplexe<br />

und bürokratische Regelungen belastet werden.<br />

Christina Breit<br />

Bankenunion<br />

<strong>Euro</strong>päisches Parlament beschließt Bankenabwicklungsmechanismus<br />

Nach zähem Ringen haben sich Rat und <strong>Euro</strong>päisches Parlament<br />

noch rechtzeitig vor dem Ende der Legislaturperiode auf<br />

einen Kompromiss zur Abwicklung maroder Banken verständigt.<br />

Die entsprechende EU-Verordnung wurde am<br />

15. April <strong>2014</strong> im Plenum verabschiedet, muss nun aber noch<br />

von den Sprachjuristen des Rates und EP überarbeitet werden.<br />

Dies sollte bis Mitte Mai abgeschlossen sein. Anschließend<br />

muss die endgültige Fassung vom Parlamentsausschuss für<br />

Wirtschaft und Währung (ECON) und vom Rat angenommen<br />

werden.<br />

Mit dem gemeinsamen Abwicklungsmechanismus neben der<br />

bereits beschlossenen einheitlichen Bankenaufsicht unter dem<br />

Dach der <strong>Euro</strong>päischen Zentralbank wurde die Bankenunion für<br />

die <strong>Euro</strong>zone vervollständigt. Sie soll dazu beitragen, Schieflagen<br />

von Kreditinstituten zu verhindern und die Stabilität des Finanzsystems<br />

zu erhöhen. Die Steuerzahler sollen vor Kosten<br />

für Bankenrettungen geschützt werden.<br />

Zu der Einigung gehört die Gründung eines Abwicklungsgremiums<br />

(„board“), das ab Januar 2015 über die potenzielle Abwicklung<br />

von Banken, die der Aufsicht der <strong>Euro</strong>päischen Zentralbank<br />

(EZB) unterliegen oder grenzüberschreitend tätig sind,<br />

entscheiden soll. Schlankere Entscheidungsprozesse, als von<br />

den Ministern ursprünglich vorgesehen, sollen im Krisenfall<br />

tragfähige und schnellere Beschlüsse gewährleisten. Legt das<br />

Abwicklungsgremium auf Vorschlag der EZB ein Abwicklungskonzept<br />

vor, hat die EU-Kommission zwölf Stunden, um entweder<br />

das Konzept zu billigen oder gegebenenfalls dem Rat der<br />

Finanzminister vorzuschlagen, das Konzept abzulehnen. Das<br />

Risiko einer Politisierung der Abwicklungsentscheidung ist damit<br />

eingegrenzt worden. Ob damit im Ergebnis tatsächlich eine<br />

effizient ausgestaltete Abwicklung erreicht werden kann, muss<br />

sich in der Praxis noch zeigen.<br />

Finanziell soll bei einer Bankenabwicklung eine Haftungskaskade<br />

greifen, bei der zunächst Eigentümer und Gläubiger in<br />

die Pflicht genommen werden. Erst danach würde der Abwicklungsfonds<br />

einspringen, den die Banken selbst mit Beträgen<br />

aufbauen müssen und der schrittweise „europäisiert“ werden<br />

soll. Anders als ursprünglich vorgesehen, wird der Fonds nun<br />

schneller gefüllt und vergemeinschaftet. Binnen acht – statt zuvor<br />

zehn – Jahren soll ab 2016 ein Zielvolumen von 55 Mrd. €<br />

erreicht werden. Im ersten Jahr stehen 40 % der eingesammelten<br />

Mittel länderübergreifend für alle Abwicklungsfälle zur Verfügung,<br />

im zweiten Jahr bereits 60 %. Nach acht Jahren ist<br />

dann das Fondsvolumen komplett vergemeinschaftet, so dass<br />

im Ergebnis Banken für die Abwicklung von Geldhäusern aus<br />

anderen Ländern finanziell aufkommen. Noch steht allerdings<br />

der Kommissionsvorschlag zur Ausgestaltung der Bankenabgabe<br />

aus: Offen ist u. a., ob und in welchem Umfang alle Banken<br />

in den Abwicklungsfonds einzahlen müssen.<br />

Ob der hohe Anspruch, im Ernstfall nicht den Steuerzahler,<br />

sondern die Banken selbst zur Haftung heranzuziehen, durchgehalten<br />

wird, bleibt abzuwarten. Das Volumen des Fonds ist,<br />

gemessen an den möglichen Abwicklungsrisiken einer größeren<br />

Bankenkrise, keineswegs hoch. Eine Bankenunion ohne<br />

ausreichende finanzielle Schlagkraft stünde auf schwachem<br />

Fundament. Umso wichtiger wird daher die ausreichende Ausstattung<br />

der Finanzinstitute mit hartem Eigenkapital sein, damit<br />

in hinreichendem Ausmaß Finanzpuffer zur Abdeckung von geschäftlichen<br />

Risiken der Banken vorhanden sind. Zentral wird<br />

im konkreten Insolvenzfall sein, dass zunächst Eigentümer und<br />

Gläubiger der Banken konsequent zur Haftung herangezogen<br />

werden („bail-in“). Für eine nachhaltige Stabilisierung des europäischen<br />

Finanzmarkts und eine Entflechtung der Verschuldung<br />

von Staaten und Finanzinstituten sind allerdings weitere<br />

Schritte notwendig, insbesondere eine Eingrenzung der regulatorischen<br />

Vorzugsbehandlung von Staatspapieren in Bankbilanzen.<br />

Elisaveta Gomann<br />

Pensionsfondsrichtlinie<br />

EU-Kommission legt Überarbeitungsentwurf<br />

vor<br />

Die EU-Kommission hat am 27. März <strong>2014</strong> im Rahmen ihres<br />

Fahrplans "für die Deckung des langfristigen Finanzierungsbedarfs<br />

der europäischen Wirtschaft" ihren seit längerem angekündigten<br />

Vorschlag zur Überarbeitung der aus dem Jahr 2003<br />

stammenden EU-Pensionsfondsrichtlinie vorgelegt. Der Entwurf<br />

sieht die Überarbeitung der qualitativen Aufsichtsvorgaben vor<br />

und enthält unter anderem neue komplizierte Vorgaben zur<br />

Verwaltung (v. a. zum Risikomanagement) und eine deutliche<br />

Ausweitung der <strong>Info</strong>rmationsverpflichtungen für Einrichtungen<br />

der betrieblichen Altersvorsorge. Diese Regelungen werden die<br />

betrieblichen Versorgungseinrichtungen mit zusätzlicher Bürokratie<br />

erheblich belasten.<br />

Die BDA hat bereits im vergangenen Jahr erreichen können,<br />

dass die EU-Kommission im Zuge der jetzt geplanten Novellierung<br />

der EU-Pensionsfondsrichtlinie nicht auch noch die<br />

Eigenmittelvorgaben für Pensionsfonds und Pensionskassen<br />

verschärft. Beim jetzt vorgelegten Richtlinienentwurf wird sich<br />

die BDA dafür einsetzen, die bürokratischen Belastungen zu<br />

begrenzen. Der vorgelegte Überarbeitungsentwurf zur<br />

EU-Pensionsfondsrichtlinie ist nach wie vor von der verfehlten<br />

BDA | euro-info <strong>Nr</strong>. <strong>02</strong> | 23. April <strong>2014</strong> 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!