Geschäftsbericht 2008
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weit überwiegenden Fällen konsensual – nämlich<br />
durch Vergleich – erfolgt. Von den Parteien, wie<br />
vom Gericht, werden hierbei die Möglichkeiten,<br />
die die Güteverhandlung bietet, voll ausgeschöpft.<br />
Die Einführung einer gerichtsnahen Mediation<br />
im Arbeitsrecht würde dazu führen, dass ein faktischer<br />
Zwang bestünde, ein Mediationsverfahren<br />
durchzuführen. Dies würde zu einer Verlängerung<br />
der arbeitsgerichtlichen Verfahren führen, obwohl<br />
es das erklärte Ziel ist, diese Verfahren so zügig<br />
wie möglich durchzuführen, um für beide Seiten<br />
schnell Rechtssicherheit zu erlangen.<br />
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie<br />
zur Mediation setzt sich die BDA deshalb dafür<br />
ein, dass die Richtlinie nicht überobligationsmäßig<br />
umgesetzt wird, sondern nur in den Bereichen, in<br />
denen die Notwendigkeit einer Formalisierung der<br />
Mediation besteht, eine behutsame Ergänzung<br />
des deutschen Rechts vorgenommen wird.<br />
Das neue Pflegezeitgesetz –<br />
bürokratisch und überflüssig<br />
Am 1. Juli <strong>2008</strong> ist das Pflegezeitgesetz in Kraft<br />
getreten, das im Rahmen des Gesetzes zur strukturellen<br />
Weiterentwicklung der Pflegeversicherung<br />
verabschiedet worden ist. Es sieht einen Anspruch<br />
auf vollständige oder teilweise Freistellung von<br />
der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten<br />
für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher<br />
Umgebung vor. Die Pflegezeit ist unbezahlt.<br />
Der Arbeitnehmer hat einen Rückkehranspruch<br />
auf seinen Arbeitsplatz. Daneben besteht ein Anspruch<br />
auf Freistellung von der Arbeit für bis zu<br />
zehn Tage, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation<br />
eines nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte<br />
Pflege zu organisieren oder kurzzeitig zu<br />
übernehmen. Das Gesetz verzichtet auf die Einführung<br />
der zunächst vorgesehenen Lohnersatzleistung<br />
für die Zeit der kurzzeitigen Freistellung.<br />
Die BDA konnte beim Pflegezeitgesetz Änderungen erreichen<br />
Der Anspruch auf Pflegezeit ist auf sechs Monate<br />
begrenzt. Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz<br />
der Länder hatte eine Freistellung von bis zu<br />
drei Jahren vorgeschlagen.<br />
Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern<br />
mit 15 oder weniger Arbeitnehmern. Der Referentenentwurf<br />
sah zunächst einen Schwellenwert<br />
von nur zehn Arbeitnehmern vor.<br />
Das Gesetz verzichtet auf die Einführung der zunächst<br />
vorgesehenen Lohnersatzleistung für die<br />
Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis<br />
zu zehn Tagen.<br />
Dennoch führt das Gesetz zu einer bürokratischen<br />
und finanziellen Belastung insbesondere kleiner<br />
und mittlerer Betriebe, die auf die Mitarbeit eines<br />
jeden Arbeitnehmers angewiesen sind. Das gilt<br />
hinsichtlich der kurzen Ankündigungsfrist für die<br />
Pflegezeit von nur zehn Arbeitstagen, die es kaum<br />
ermöglicht, adäquat auf den Ausfall eines Mitarbeiters<br />
zu reagieren, eine entsprechend ausgebildete<br />
Vertretung zu finden und die erforderliche Übergabe<br />
und Einarbeitung zu organisieren. Für mögliche<br />
Pflegende besteht ein Sonderkündigungsschutz,<br />
der systemwidrig auch für arbeitnehmerähnliche<br />
Personen gilt. An zahlreichen Stellen führt das<br />
Gesetz zu Rechtsunsicherheit. Es passt sich nicht<br />
in das geltende Recht ein und verstärkt die Zerstückelung<br />
der arbeitsrechtlichen Regelungen.<br />
66 BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Arbeitsrecht