Geschäftsbericht 2008

07.05.2015 Aufrufe

egulierungen. Kollektivrechtlich wird dies zudem durch die Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts flankiert. Hier ist z. B. die ausgeprägte Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen geregelt, die dazu bestimmt sind, dass Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Es ist geplant, das Bundesdatenschutzgesetz dahingehend zu ändern, dass die verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz ermöglichen muss, an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen. Eine solche Änderung ist nicht erforderlich. Zumindest muss hier klargestellt werden, dass kein pauschaler Fortbildungsanspruch geschaffen wird, sondern dass es auf die Erforderlichkeit der Fortbildung ankommt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde des Datenschutzbeauftragten muss sich insbesondere nach dem Umfang der Datenbearbeitung und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet, richten. Ein richtigerweise in den Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht aufgenommener Ausbau des Kündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten, der aber dennoch diskutiert wird, ist ebenfalls abzulehnen. Der Datenschutzbeauftragte genießt bereits einen Abberufungsschutz, der dazu führt, dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, die wegen der Tätigkeit des Arbeitnehmers als Datenschutzbeauftragter erfolgen soll. Vereinfachung des Arbeitnehmererfindungsrechts zügig umsetzen Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober 2008 den Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Dieser Gesetzentwurf enthält auch Änderungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Die Wirtschaft fordert seit langem eine grundlegende Reform des komplizierten und bürokratischen Arbeitnehmererfindungsrechts, das oft Bremsklotz innerhalb internationaler Forschungskooperation ist. Die geplanten Änderungen bleiben zwar hinter der erforderlichen Gesamtreform zurück, greifen aber unsere Anregungen und Forderungen auf. Dies gilt insbesondere für die Einführung einer Inanspruchnahmefiktion der Arbeitnehmererfindung durch den Arbeitgeber, die eine spürbare verfahrensmäßige Erleichterung bedeutet. Gemeinsam mit dem BDI und VCI haben wir in unserer Stellungnahme deshalb den Gesetzentwurf begrüßt und setzen uns für eine zügige Verabschiedung ein. Kein Platz für neue Beweisvorschriften Im Rahmen einer Reform des Zivildienstes ist geplant, das Arbeitsplatzschutzgesetz, das die Arbeitsverhältnisse von Wehr- und Ersatzdienstleistenden während ihrer Dienstzeit regelt, zu verschärfen. Das Arbeitsplatzschutzgesetz soll dahingehend geändert werden, dass der Arbeitgeber die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehr- und Zivildienstes ablehnen darf. Dies liefe faktisch darauf hinaus, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass er eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen abgelehnt hat. Die BDA verhinderte einen entsprechenden Vorstoß bereits, als eine solche Regelung in das Wehrrechtsänderungsgesetz aufgenommen werden sollte. Die BDA konnte bisher im neuen Gesetzgebungsvorhaben erreichen, dass in der Gesetzesbegründung klargestellt wurde, dass mit der Regelung keine Beweislastumkehr verbunden sein soll. Dies ist allerdings nicht ausreichend. Ein vollständiger Verzicht der Gesetzesergänzung bleibt daher notwendig. Weniger Bürokratie erhöht die Standortattraktivität Der Abbau von Bürokratie ist für die Unternehmen von großer Bedeutung. Er muss daher eine zentrale politische Aufgabe von Bundesregierung, Gesetzgebung und Politik auf nationaler und europäischer Ebene sein. In Deutschland werden zu viele Innovationen und Investitionen durch Überregulierungen gehemmt. Ein konsequenter Bürokratieabbau macht einen Standort attraktiv, beseitigt Wachstumshemmnisse und schafft die Grundlage für mehr Beschäftigung. BDA | Geschäftsbericht 2008 | Arbeitsrecht 63

Das Programm der Bundesregierung zum Bürokratieabbau, auf dessen Grundlage bis 2011 25 % der Bürokratiekosten für die Wirtschaft abgebaut werden sollen, wird von der BDA begrüßt. Ebenso ist die Einrichtung des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) ein Schritt in die richtige Richtung. Der NKR kann als Bürokratie-TÜV wirken und Kostenbewusstsein in den Ressorts schärfen. Seine Einrichtung verdeutlicht noch einmal, was dem Grunde nach selbstverständlich sein sollte: Alle Gesetzgebungsvorhaben und jedes Gesetz sind generell auf überflüssige Kostenbelastung für die Wirtschaft und die Bevölkerung zu überdenken. Die Messung von Informationspflichten nach dem sog. Standardkostenmodell kann dabei nur ein erster Schritt sein. Regierung, Verwaltung und Gesetzgebung dürfen keinesfalls aus den Augen verlieren, das gesamte Rechts- und Regelwerk umfassend von Bürokratie zu bereinigen. Bei einer Beschränkung der Bürokratiemessung auf Informationspflichten müssen diese vollständig und korrekt erfasst werden. Es kann nicht sein, dass Ministerien sich weigern, die in ihren Bereich fallenden Informationspflichten zu messen. So werden im Arbeitsrecht wesentliche Teile von Informationspflichten schon im ersten Zugriff ausgeklammert. Die bisher angegebene Zahl von 35 Mrd. € an Bürokratielasten der Wirtschaft unterschreitet daher das wirkliche Maß der Bürokratie erheblich, selbst wenn man sich auf den engen Bürokratiebegriff der Bundesregierung im Sinne von Informationspflichten beschränkt. Auch die drei Mittelstandsentlastungsgesetze haben beim Bürokratieabbau keinen durchgreifenden Fortschritt mit sich gebracht. Die Abschaffung einzelner – häufig gar nicht mehr angewendeter – Vorschriften reicht nicht aus, um das Problem bürokratischer Überregulierung für den Mittelstand zu beseitigen. Das gilt entsprechend für das Steuerbürokratieabbaugesetz. Es gibt zur Sorge Anlass, dass der notwendige Bürokratieabbau an vielen Stellen ins Stocken geraten ist. An anderen Stellen wird bereits wieder neue Bürokratie aufgebaut. Diese Entwicklung macht deutlich: Notwendig ist ein konkretes Gesamtkonzept für den Bürokratieabbau. Die Vereinfachungsvorschläge der Wirtschaft liegen schon lange auf dem Tisch. Sie betreffen das gesamte nationale und europäische Rechts- und Regelwerk. Regierung und Gesetzgebung sind am Zuge, jetzt zügig zu handeln. Die BDA hat jedoch auch erste wichtige Fortschritte erzielt: Beschluss des Bundeskabinetts vom 25. Juni 2008, das von der BDA schon lange geforderte elektronische Entgeltnachweisverfahren (ELENA-Verfahren) einzuführen Einbeziehung der Sozialversicherungsträger in den Bürokratieabbau Die BDA hat zu diesem Thema den kompakt „Bürokratieabbau“ veröffentlicht. Mediation – behutsame Ergänzung des deutschen Rechts anstelle systemwidriger Übererfüllung Im Mai dieses Jahres trat eine EU-Richtlinie zur Mediation bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in Kraft, die von der Bundesregierung innerhalb der nächsten drei Jahre in deutsches Recht umzusetzen ist. Mediation als freiwilliges Verfahren zur Konfliktlösung ist zu begrüßen. Die Bedeutung der Mediation liegt insbesondere darin, dass durch die Freiwilligkeit und das gemeinsame Erarbeiten einer Konfliktlösung eine weitere positive Zusammenarbeit der Konfliktparteien möglich ist. Die Mediation als Verfahren ist deshalb bei bestimmten Streitigkeiten, wie familienrechtlichen Streitigkeiten, unverzichtbar. Eine Notwendigkeit, die Mediation im Arbeitsrecht besonders zu fördern, insbesondere durch eine gerichtsnahe Mediation bei den Arbeitsgerichten, besteht hingegen nicht. Die Mediation wird in den Betrieben bereits vielfach genutzt, zumal betriebliche Beschwerdestellen häufig auf der Mediation entlehnte Methoden der Konfliktlösung zurückgreifen, um innerbetriebliche Konflikte zu befrieden. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Einführung einer (gerichtsnahen) Mediation nicht notwendig, sondern muss eher als kontraproduktiv bezeichnet werden. Das arbeitsgerichtliche Verfahren zeichnet sich bereits heute dadurch aus, dass die Streitbeilegung in den 64 BDA | Geschäftsbericht 2008 | Arbeitsrecht

egulierungen. Kollektivrechtlich wird dies zudem<br />

durch die Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts<br />

flankiert. Hier ist z. B. die ausgeprägte Mitbestimmung<br />

des Betriebsrates bei der Einführung<br />

und Anwendung technischer Einrichtungen geregelt,<br />

die dazu bestimmt sind, dass Verhalten und<br />

die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.<br />

Es ist geplant, das Bundesdatenschutzgesetz<br />

dahingehend zu ändern, dass die verantwortliche<br />

Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz<br />

ermöglichen muss, an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />

teilzunehmen. Eine solche Änderung<br />

ist nicht erforderlich. Zumindest muss hier<br />

klargestellt werden, dass kein pauschaler Fortbildungsanspruch<br />

geschaffen wird, sondern dass es<br />

auf die Erforderlichkeit der Fortbildung ankommt.<br />

Das Maß der erforderlichen Fachkunde des Datenschutzbeauftragten<br />

muss sich insbesondere<br />

nach dem Umfang der Datenbearbeitung und dem<br />

Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die<br />

die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet,<br />

richten. Ein richtigerweise in den Entwurf zur<br />

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht<br />

aufgenommener Ausbau des Kündigungsschutzes<br />

des Datenschutzbeauftragten, der aber dennoch<br />

diskutiert wird, ist ebenfalls abzulehnen. Der Datenschutzbeauftragte<br />

genießt bereits einen Abberufungsschutz,<br />

der dazu führt, dass eine ordentliche<br />

Kündigung ausgeschlossen ist, die wegen der<br />

Tätigkeit des Arbeitnehmers als Datenschutzbeauftragter<br />

erfolgen soll.<br />

Vereinfachung des Arbeitnehmererfindungsrechts<br />

zügig umsetzen<br />

Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober <strong>2008</strong> den<br />

Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Modernisierung<br />

des Patentrechts beschlossen. Dieser<br />

Gesetzentwurf enthält auch Änderungen des<br />

Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Die Wirtschaft<br />

fordert seit langem eine grundlegende Reform des<br />

komplizierten und bürokratischen Arbeitnehmererfindungsrechts,<br />

das oft Bremsklotz innerhalb<br />

internationaler Forschungskooperation ist.<br />

Die geplanten Änderungen bleiben zwar hinter<br />

der erforderlichen Gesamtreform zurück, greifen<br />

aber unsere Anregungen und Forderungen auf.<br />

Dies gilt insbesondere für die Einführung einer Inanspruchnahmefiktion<br />

der Arbeitnehmererfindung<br />

durch den Arbeitgeber, die eine spürbare verfahrensmäßige<br />

Erleichterung bedeutet. Gemeinsam<br />

mit dem BDI und VCI haben wir in unserer Stellungnahme<br />

deshalb den Gesetzentwurf begrüßt und<br />

setzen uns für eine zügige Verabschiedung ein.<br />

Kein Platz für neue<br />

Beweisvorschriften<br />

Im Rahmen einer Reform des Zivildienstes ist<br />

geplant, das Arbeitsplatzschutzgesetz, das die<br />

Arbeitsverhältnisse von Wehr- und Ersatzdienstleistenden<br />

während ihrer Dienstzeit regelt, zu verschärfen.<br />

Das Arbeitsplatzschutzgesetz soll dahingehend<br />

geändert werden, dass der Arbeitgeber<br />

die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

oder die Übernahme in ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehr- und<br />

Zivildienstes ablehnen darf. Dies liefe faktisch<br />

darauf hinaus, dass der Arbeitgeber beweisen<br />

muss, dass er eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses<br />

aus anderen Gründen abgelehnt<br />

hat. Die BDA verhinderte einen entsprechenden<br />

Vorstoß bereits, als eine solche Regelung in<br />

das Wehrrechtsänderungsgesetz aufgenommen<br />

werden sollte. Die BDA konnte bisher im neuen<br />

Gesetzgebungsvorhaben erreichen, dass in der<br />

Gesetzesbegründung klargestellt wurde, dass mit<br />

der Regelung keine Beweislastumkehr verbunden<br />

sein soll. Dies ist allerdings nicht ausreichend. Ein<br />

vollständiger Verzicht der Gesetzesergänzung<br />

bleibt daher notwendig.<br />

Weniger Bürokratie erhöht<br />

die Standortattraktivität<br />

Der Abbau von Bürokratie ist für die Unternehmen<br />

von großer Bedeutung. Er muss daher eine<br />

zentrale politische Aufgabe von Bundesregierung,<br />

Gesetzgebung und Politik auf nationaler und europäischer<br />

Ebene sein. In Deutschland werden<br />

zu viele Innovationen und Investitionen durch<br />

Überregulierungen gehemmt. Ein konsequenter<br />

Bürokratieabbau macht einen Standort attraktiv,<br />

beseitigt Wachstumshemmnisse und schafft die<br />

Grundlage für mehr Beschäftigung.<br />

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