Geschäftsbericht 2008

07.05.2015 Aufrufe

Das Interesse der Arbeitnehmer an einer ausreichenden Insolvenzsicherung von Langzeitkonten ist nachvollziehbar und verständlich und wird von den Arbeitgebern ausdrücklich unterstützt. Eine Verbesserung des Insolvenzschutzes sollte aber nicht ohne Berücksichtigung der Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern an einer praktikablen Führung von Wertguthaben verfolgt werden. Das vorliegende Gesetz sieht dagegen vielfältige Beschränkungen für die Führung von Wertguthaben vor. Das betrifft insbesondere die geplante Werterhaltgarantie und weit reichende Anlagebeschränkungen. Nach der Werterhaltgarantie ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei einer Inanspruchnahme des Kontos das Guthaben in demselben Umfang zu garantieren, in dem es eingezahlt wurde. Das führt dazu, dass jede Inanspruchnahme des Wertguthabens die Garantiepflicht des Arbeitgebers auslöst. Durch die geplante Anlagebeschränkung, nach der das Wertguthaben zu nicht mehr als 20 % in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden darf, werden Renditechancen von Kapitalanlagemöglichkeiten unnötig geschmälert. Gleiches gilt für den Verweis auf die Anlagevorschriften in §§ 80 ff. SGB IV. Noch gravierender schlägt zu Buche, dass es an Übergangsregelungen fehlt. Gerade auf Wunsch der Arbeitnehmer sind häufig Anlagemodelle gewählt worden, die durch die Gesetzesänderung jetzt schlagartig in Frage gestellt werden. Es droht die Gefahr, dass überstürzte Umschichtungen insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzmarktkrise zu erheblichen finanziellen Verlusten bei Wertguthaben führen. Die BDA wird sich weiter für eine handhabbare Übergangslösung einsetzen. Wir werden darauf hinwirken, in dem Anwendungsschreiben der Sozialversicherungsträger zu dem Gesetz und in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur steuerrechtlichen Flankierung Klarstellungen zu erreichen, die die Betriebe bei der Umstellung auf das neue System entlasten. betriebliche Altersversorgung zu übertragen. Einer solchen Beschränkung hätte es nicht bedurft. Ebenfalls abzulehnen ist, dass das Gesetz im Falle eines Arbeitgeberwechsels ausschließlich eine Übertragung des Guthabens auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund zulässt, wenn der folgende Arbeitgeber nicht bereit ist, ein bestehendes Wertguthaben zu übernehmen. Sinnvoll wäre es gewesen, alternativ eine Übertragung an private Treuhänder vorzusehen oder zu ermöglichen, dass ein Wertguthaben beim alten Arbeitgeber verbleibt. Unpraktikabel ist schließlich, dass der Arbeitgeber einen einmal gewählten Insolvenzsicherungsweg nur mit Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers wechseln kann. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein für seinen Betrieb besser geeignetes Sicherungsmodell findet, das den Arbeitnehmern den gleichen Schutz bietet und den gesetzlichen Vorgaben für eine adäquate Insolvenzsicherung entspricht. Die Zustimmung des Betriebsrats muss in einem solchen Fall ausreichend sein. AGG: Bürokratie, Kosten und Rechtsunsicherheit Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein gewaltiger Kosten-, Bürokratie- und Unsicherheitsfaktor. Es fördert missbräuchliche Klagen. Durch das AGG werden die Unternehmen mit einem bürokratischen und kostenträchtigen Begründungs- und Dokumentationsaufwand belastet. Der Rechtfertigungsdruck geht so weit, dass viele Unternehmen sich genötigt sehen, sog. AGG-Policen bei Versicherungen abzuschließen, um Schadensersatzforderungen entgegenzuwirken. Diese Ausgaben und weitere Kosten für Schulungen und die übrige Gesetzesimplementierung haben dazu geführt, dass die Unternehmen alleine im ersten Jahr nach Inkrafttreten des AGG 1,73 Mrd. € zusätzlich ausgegeben haben. Darüber hinaus soll es in Zukunft nicht mehr möglich sein, Wertguthaben, die nicht mehr durch Freistellungen abgebaut werden können, unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in die BDA | Geschäftsbericht 2008 | Arbeitsrecht 57

AGG: Bürokratie, Kosten und Rechtsunsicherheit 1 % 4 % 7 % Sonstige Zusätzl. Aufwand Stammbelegschaft 22 % Dokumentation Screening, Standards Schulungen Strategie 31 % 35 % Verteilung der Gesamtkosten nach Kostenblöcken Quelle: Empirische Erhebungen der Gesetzesfolgekosten aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft; Darstellung: BDA 58 BDA | Geschäftsbericht 2008 | Arbeitsrecht

Das Interesse der Arbeitnehmer an einer ausreichenden<br />

Insolvenzsicherung von Langzeitkonten<br />

ist nachvollziehbar und verständlich und wird<br />

von den Arbeitgebern ausdrücklich unterstützt.<br />

Eine Verbesserung des Insolvenzschutzes sollte<br />

aber nicht ohne Berücksichtigung der Interessen<br />

von Arbeitgebern und Arbeitnehmern an einer<br />

praktikablen Führung von Wertguthaben verfolgt<br />

werden. Das vorliegende Gesetz sieht dagegen<br />

vielfältige Beschränkungen für die Führung von<br />

Wertguthaben vor. Das betrifft insbesondere die<br />

geplante Werterhaltgarantie und weit reichende<br />

Anlagebeschränkungen.<br />

Nach der Werterhaltgarantie ist der Arbeitgeber<br />

verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei einer<br />

Inanspruchnahme des Kontos das Guthaben<br />

in demselben Umfang zu garantieren, in dem<br />

es eingezahlt wurde. Das führt dazu, dass jede<br />

Inanspruchnahme des Wertguthabens die Garantiepflicht<br />

des Arbeitgebers auslöst. Durch die<br />

geplante Anlagebeschränkung, nach der das<br />

Wertguthaben zu nicht mehr als 20 % in Aktien<br />

oder Aktienfonds angelegt werden darf, werden<br />

Renditechancen von Kapitalanlagemöglichkeiten<br />

unnötig geschmälert. Gleiches gilt für den Verweis<br />

auf die Anlagevorschriften in §§ 80 ff. SGB IV.<br />

Noch gravierender schlägt zu Buche, dass<br />

es an Übergangsregelungen fehlt. Gerade auf<br />

Wunsch der Arbeitnehmer sind häufig Anlagemodelle<br />

gewählt worden, die durch die Gesetzesänderung<br />

jetzt schlagartig in Frage gestellt werden.<br />

Es droht die Gefahr, dass überstürzte Umschichtungen<br />

insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen<br />

Finanzmarktkrise zu erheblichen finanziellen<br />

Verlusten bei Wertguthaben führen. Die BDA<br />

wird sich weiter für eine handhabbare Übergangslösung<br />

einsetzen. Wir werden darauf hinwirken, in<br />

dem Anwendungsschreiben der Sozialversicherungsträger<br />

zu dem Gesetz und in dem Schreiben<br />

des Bundesministeriums der Finanzen zur steuerrechtlichen<br />

Flankierung Klarstellungen zu erreichen,<br />

die die Betriebe bei der Umstellung auf das<br />

neue System entlasten.<br />

betriebliche Altersversorgung zu übertragen. Einer<br />

solchen Beschränkung hätte es nicht bedurft.<br />

Ebenfalls abzulehnen ist, dass das Gesetz<br />

im Falle eines Arbeitgeberwechsels ausschließlich<br />

eine Übertragung des Guthabens auf die Deutsche<br />

Rentenversicherung (DRV) Bund zulässt,<br />

wenn der folgende Arbeitgeber nicht bereit ist,<br />

ein bestehendes Wertguthaben zu übernehmen.<br />

Sinnvoll wäre es gewesen, alternativ eine Übertragung<br />

an private Treuhänder vorzusehen oder zu<br />

ermöglichen, dass ein Wertguthaben beim alten<br />

Arbeitgeber verbleibt.<br />

Unpraktikabel ist schließlich, dass der Arbeitgeber<br />

einen einmal gewählten Insolvenzsicherungsweg<br />

nur mit Zustimmung jedes einzelnen<br />

Arbeitnehmers wechseln kann. Das gilt selbst<br />

dann, wenn der Arbeitgeber ein für seinen Betrieb<br />

besser geeignetes Sicherungsmodell findet, das<br />

den Arbeitnehmern den gleichen Schutz bietet<br />

und den gesetzlichen Vorgaben für eine adäquate<br />

Insolvenzsicherung entspricht. Die Zustimmung<br />

des Betriebsrats muss in einem solchen Fall ausreichend<br />

sein.<br />

AGG: Bürokratie, Kosten und<br />

Rechtsunsicherheit<br />

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)<br />

ist ein gewaltiger Kosten-, Bürokratie- und Unsicherheitsfaktor.<br />

Es fördert missbräuchliche Klagen.<br />

Durch das AGG werden die Unternehmen mit<br />

einem bürokratischen und kostenträchtigen Begründungs-<br />

und Dokumentationsaufwand belastet.<br />

Der Rechtfertigungsdruck geht so weit, dass viele<br />

Unternehmen sich genötigt sehen, sog. AGG-Policen<br />

bei Versicherungen abzuschließen, um Schadensersatzforderungen<br />

entgegenzuwirken. Diese<br />

Ausgaben und weitere Kosten für Schulungen und<br />

die übrige Gesetzesimplementierung haben dazu<br />

geführt, dass die Unternehmen alleine im ersten<br />

Jahr nach Inkrafttreten des AGG 1,73 Mrd. € zusätzlich<br />

ausgegeben haben.<br />

Darüber hinaus soll es in Zukunft nicht mehr<br />

möglich sein, Wertguthaben, die nicht mehr durch<br />

Freistellungen abgebaut werden können, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in die<br />

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