Geschäftsbericht 2008

07.05.2015 Aufrufe

Arbeitszeitkonten: große Unternehmen flexibler So viel Prozent der Unternehmen boten ihren Mitarbeitern im Jahr 2004 folgende Formen der Arbeitszeitflexibilisierung Prozent 55 50 50 49 50 52 45 40 39 35 30 32 25 26 20 18 15 15 10 5 0 8 7 5 3 2 1 1– 9 10 –19 20 –199 200 – 999 1.000 und mehr Beschäftigte Jahresarbeitszeitkonten Lebensarbeitszeitkonten keine flexiblen Arbeitszeiten Befragung von mehr als 20.000 deutschen Unternehmen im Herbst 2004; Mehrfachnennungen; Rest zu 100: sonstige Flexibilisierungsformen wie etwa Telearbeit und Gleitzeit; Quelle: DIHK; Darstellung: BDA BDA | Geschäftsbericht 2008 | Arbeitsrecht 55

Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten – BDA erreicht positive Veränderungen Der wichtigste Erfolg ist, dass Flexikonten auch weiterhin von bürokratischen Einschränkungen befreit bleiben. Dies ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber den noch im Referentenentwurf enthaltenen Vorstellungen. Die klare Unterscheidung bei der Definition von Wertguthaben muss unbedingt erhalten bleiben. Flexikonten und Langzeitkonten sind verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Grundsätzlich sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht. Als gleichwertiges Sicherungsmittel sieht das Gesetz nunmehr auch ein Versicherungsmodell oder schuldrechtlich ein Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung an. Mit dieser Öffnung für liquiditätserhaltende Sicherungsmittel wie die Bankbürgschaft konnte die BDA einen Fortschritt gegenüber dem Referentenentwurf erzielen. So können die Unternehmen weiterhin Sicherungsmittel gegen Insolvenz wählen, die die Liquidität im Unternehmen belassen. Die BDA konnte die Einführung einer Zwangsportabilität verhindern. Der Arbeitnehmer soll sein Wertguthaben zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen können, wenn dieser zustimmt. Anderenfalls kann er es auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, will er es sich nicht auszahlen lassen. Die BDA konnte so verhindern, dass ein folgender Arbeitgeber verpflichtet wird, ein bestehendes Wertguthaben seines neuen Arbeitnehmers zu übernehmen. Hat der Arbeitgeber ein nach Feststellung der Rentenversicherung nicht ausreichendes Insolvenzsicherungsmittel gewählt, hat er die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten eine ausreichende Insolvenzsicherung vorzunehmen. Die BDA konnte erreichen, dass die Frist jedenfalls von einem Monat auf zwei verlängert wurde. Es wurde an der Regelung festgehalten, dass Wertguthaben zukünftig als Arbeitsentgeltguthaben zu führen sind. Auf Drängen der BDA ist für bestehende Wertguthaben allerdings nunmehr eine Bestandsschutzregelung in § 116 Abs. 1 SGB IV enthalten. Diese sieht vor, dass Wertguthaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens als Zeitguthaben geführt werden, auch weiterhin als Zeit- oder Entgeltguthaben geführt werden können. Dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen. 56 BDA | Geschäftsbericht 2008 | Arbeitsrecht

Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten –<br />

BDA erreicht positive Veränderungen<br />

Der wichtigste Erfolg ist, dass Flexikonten auch weiterhin von bürokratischen Einschränkungen befreit<br />

bleiben. Dies ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber den noch im Referentenentwurf enthaltenen<br />

Vorstellungen. Die klare Unterscheidung bei der Definition von Wertguthaben muss unbedingt erhalten<br />

bleiben. Flexikonten und Langzeitkonten sind verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen<br />

Zielsetzungen.<br />

Grundsätzlich sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen,<br />

der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben<br />

für den Arbeitgeber einsteht. Als gleichwertiges Sicherungsmittel sieht das Gesetz nunmehr auch<br />

ein Versicherungsmodell oder schuldrechtlich ein Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender<br />

Sicherung gegen Kündigung an. Mit dieser Öffnung für liquiditätserhaltende Sicherungsmittel<br />

wie die Bankbürgschaft konnte die BDA einen Fortschritt gegenüber dem Referentenentwurf<br />

erzielen. So können die Unternehmen weiterhin Sicherungsmittel gegen Insolvenz wählen, die die<br />

Liquidität im Unternehmen belassen.<br />

Die BDA konnte die Einführung einer Zwangsportabilität verhindern. Der Arbeitnehmer soll sein<br />

Wertguthaben zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen können, wenn dieser zustimmt. Anderenfalls<br />

kann er es auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, will er es sich nicht auszahlen<br />

lassen. Die BDA konnte so verhindern, dass ein folgender Arbeitgeber verpflichtet wird, ein bestehendes<br />

Wertguthaben seines neuen Arbeitnehmers zu übernehmen.<br />

Hat der Arbeitgeber ein nach Feststellung der Rentenversicherung nicht ausreichendes Insolvenzsicherungsmittel<br />

gewählt, hat er die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten eine ausreichende<br />

Insolvenzsicherung vorzunehmen. Die BDA konnte erreichen, dass die Frist jedenfalls von einem<br />

Monat auf zwei verlängert wurde.<br />

Es wurde an der Regelung festgehalten, dass Wertguthaben zukünftig als Arbeitsentgeltguthaben<br />

zu führen sind. Auf Drängen der BDA ist für bestehende Wertguthaben allerdings nunmehr eine Bestandsschutzregelung<br />

in § 116 Abs. 1 SGB IV enthalten. Diese sieht vor, dass Wertguthaben, die zum<br />

Zeitpunkt des Inkrafttretens als Zeitguthaben geführt werden, auch weiterhin als Zeit- oder Entgeltguthaben<br />

geführt werden können. Dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen<br />

auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.<br />

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