Geschäftsbericht 2008
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Insbesondere konnten die ursprünglichen Pläne<br />
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die<br />
Besteuerung von Erträgen aus Streubesitzbeteiligungen<br />
(Beteiligung an Unternehmen von unter<br />
10 %) auszuweiten, vereitelt werden. Die geplante<br />
Gesetzesänderung hätte die Rentabilität der betrieblichen<br />
Altersvorsorge spürbar beeinträchtigt.<br />
Im Ergebnis wären Kapitalerträge aus Streubesitzbeteiligungen,<br />
die von den Unternehmen zur Abdeckung<br />
von Pensionszusagen gebildet wurden,<br />
zunächst in voller Höhe auf betrieblicher Ebene<br />
zu versteuern gewesen und anschließend erneut<br />
von den Betriebsrentnern im Rahmen der nachgelagerten<br />
Besteuerung. Diese Mehrbelastung, von<br />
der sowohl Arbeitgeber als auch – bei beitragsorientierten<br />
Zusagen – Arbeitnehmer direkt betroffen<br />
gewesen wären, hätte die betriebliche Altersvorsorge<br />
deutlich geschwächt.<br />
Mehrbelastung der Unternehmen<br />
durch Reform des Versorgungsausgleichs<br />
auf Mindestmaß<br />
beschränken<br />
Derzeit wird im Bundestag der Gesetzentwurf<br />
zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs<br />
behandelt, den die Bundesregierung am 21. Mai<br />
<strong>2008</strong> beschlossen hat. Diese Reform wird auch<br />
Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge<br />
und somit unmittelbare Belastungen der Arbeitgeber<br />
zur Folge haben. Zwar hat die Bundesregierung<br />
zahlreiche von der BDA im Vorfeld des<br />
Gesetzgebungsverfahrens eingebrachte Forderungen<br />
berücksichtigt. Dennoch enthält der jetzige<br />
Gesetzesvorschlag vermeidbare bürokratische<br />
Mehrbelastungen für die betriebliche Altersvorsorge.<br />
Deshalb wird sich die BDA im anstehenden<br />
Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Nachbesserungen<br />
einsetzen.<br />
Vor allem im Hinblick auf die vorgesehene<br />
obligatorische Realteilung sieht der Vorschlag vermeidbare<br />
Belastungen vor. Die geplante zwangsweise<br />
Aufnahme von geschiedenen Ehegatten<br />
in betriebliche Versorgungssysteme würde diese<br />
zusätzlich aufblähen und zu mehr Bürokratie führen.<br />
Um dies zu vermeiden, sollten ausgleichsberechtigte<br />
Personen regelmäßig – unabhängig<br />
vom betroffenen Durchführungsweg – ohne Betragsobergrenzen<br />
abgefunden werden können.<br />
Insoweit ist zu begrüßen, dass der Gesetzentwurf<br />
bei den internen Durchführungswegen (Direktzusage,<br />
Unterstützungskasse) den Forderungen<br />
der BDA entgegenkommt. In diesem wurde die<br />
Betragsgrenze für das einseitige Abfindungsrecht<br />
der Arbeitgeber (externe Realteilung) – im Gegensatz<br />
zum Referentenentwurf – erheblich nach<br />
oben erweitert (von 5.964 € auf 63.600 €, bezogen<br />
auf das Jahr <strong>2008</strong>). Bei den externen Durchführungswegen<br />
(Pensionskassen, Pensionsfonds und<br />
Direktversicherung) muss aber noch deutlich<br />
nachgebessert werden, da hier weiterhin nur<br />
Kleinstanwartschaften (bis zu 50 € Monatsrente)<br />
einseitig abgefunden werden dürfen.<br />
Im Interesse einer Vereinfachung ist weiterhin<br />
erforderlich, dass verfallbare Betriebsrenten-Anwartschaften<br />
nicht in den Versorgungsausgleich<br />
einbezogen werden. Zudem sollten<br />
sämtliche Kosten des Versorgungsausgleichs verursachergerecht<br />
auf die Ehegatten umgelegt werden<br />
können – unabhängig davon, ob die Anrechte<br />
im Wege der internen oder externen Realteilung<br />
geteilt werden. Zu begrüßen ist, dass Vorschläge<br />
der BDA für weitere Erleichterungen, wie z. B.<br />
der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich bei<br />
geringen Ausgleichswerten und bei einer kurzen<br />
Ehedauer, aufgegriffen wurden.<br />
Zusätzliche Pensionsgutachten<br />
durch Bilanzrechtsreform<br />
verhindern<br />
Aktuell wird im Bundestag der Gesetzentwurf zur<br />
Bilanzrechtsreform beraten, den die Bundesregierung<br />
am 21. Mai <strong>2008</strong> beschlossen hat. Durch das<br />
neue HGB-Bilanzrecht droht der betrieblichen Altersvorsorge<br />
zusätzliche Bürokratie, da die neuen<br />
handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften nicht<br />
auf das Steuerrecht übertragen werden.<br />
Positiv ist, dass in der HGB-Bilanz die tatsächlichen<br />
Belastungen der Unternehmen durch<br />
Pensionsverpflichtungen realistischer ausgewiesen<br />
werden sollen. So ist im Gesetzentwurf vorgesehen,<br />
dass Pensionsverpflichtungen mit einem<br />
marktüblichen Durchschnittszinssatz bewertet sowie<br />
künftige Inflations- und Gehaltstrends berücksichtigt<br />
werden müssen.<br />
BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Soziale Sicherung 31