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Geschäftsbericht 2008

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Insbesondere konnten die ursprünglichen Pläne<br />

des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die<br />

Besteuerung von Erträgen aus Streubesitzbeteiligungen<br />

(Beteiligung an Unternehmen von unter<br />

10 %) auszuweiten, vereitelt werden. Die geplante<br />

Gesetzesänderung hätte die Rentabilität der betrieblichen<br />

Altersvorsorge spürbar beeinträchtigt.<br />

Im Ergebnis wären Kapitalerträge aus Streubesitzbeteiligungen,<br />

die von den Unternehmen zur Abdeckung<br />

von Pensionszusagen gebildet wurden,<br />

zunächst in voller Höhe auf betrieblicher Ebene<br />

zu versteuern gewesen und anschließend erneut<br />

von den Betriebsrentnern im Rahmen der nachgelagerten<br />

Besteuerung. Diese Mehrbelastung, von<br />

der sowohl Arbeitgeber als auch – bei beitragsorientierten<br />

Zusagen – Arbeitnehmer direkt betroffen<br />

gewesen wären, hätte die betriebliche Altersvorsorge<br />

deutlich geschwächt.<br />

Mehrbelastung der Unternehmen<br />

durch Reform des Versorgungsausgleichs<br />

auf Mindestmaß<br />

beschränken<br />

Derzeit wird im Bundestag der Gesetzentwurf<br />

zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs<br />

behandelt, den die Bundesregierung am 21. Mai<br />

<strong>2008</strong> beschlossen hat. Diese Reform wird auch<br />

Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge<br />

und somit unmittelbare Belastungen der Arbeitgeber<br />

zur Folge haben. Zwar hat die Bundesregierung<br />

zahlreiche von der BDA im Vorfeld des<br />

Gesetzgebungsverfahrens eingebrachte Forderungen<br />

berücksichtigt. Dennoch enthält der jetzige<br />

Gesetzesvorschlag vermeidbare bürokratische<br />

Mehrbelastungen für die betriebliche Altersvorsorge.<br />

Deshalb wird sich die BDA im anstehenden<br />

Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Nachbesserungen<br />

einsetzen.<br />

Vor allem im Hinblick auf die vorgesehene<br />

obligatorische Realteilung sieht der Vorschlag vermeidbare<br />

Belastungen vor. Die geplante zwangsweise<br />

Aufnahme von geschiedenen Ehegatten<br />

in betriebliche Versorgungssysteme würde diese<br />

zusätzlich aufblähen und zu mehr Bürokratie führen.<br />

Um dies zu vermeiden, sollten ausgleichsberechtigte<br />

Personen regelmäßig – unabhängig<br />

vom betroffenen Durchführungsweg – ohne Betragsobergrenzen<br />

abgefunden werden können.<br />

Insoweit ist zu begrüßen, dass der Gesetzentwurf<br />

bei den internen Durchführungswegen (Direktzusage,<br />

Unterstützungskasse) den Forderungen<br />

der BDA entgegenkommt. In diesem wurde die<br />

Betragsgrenze für das einseitige Abfindungsrecht<br />

der Arbeitgeber (externe Realteilung) – im Gegensatz<br />

zum Referentenentwurf – erheblich nach<br />

oben erweitert (von 5.964 € auf 63.600 €, bezogen<br />

auf das Jahr <strong>2008</strong>). Bei den externen Durchführungswegen<br />

(Pensionskassen, Pensionsfonds und<br />

Direktversicherung) muss aber noch deutlich<br />

nachgebessert werden, da hier weiterhin nur<br />

Kleinstanwartschaften (bis zu 50 € Monatsrente)<br />

einseitig abgefunden werden dürfen.<br />

Im Interesse einer Vereinfachung ist weiterhin<br />

erforderlich, dass verfallbare Betriebsrenten-Anwartschaften<br />

nicht in den Versorgungsausgleich<br />

einbezogen werden. Zudem sollten<br />

sämtliche Kosten des Versorgungsausgleichs verursachergerecht<br />

auf die Ehegatten umgelegt werden<br />

können – unabhängig davon, ob die Anrechte<br />

im Wege der internen oder externen Realteilung<br />

geteilt werden. Zu begrüßen ist, dass Vorschläge<br />

der BDA für weitere Erleichterungen, wie z. B.<br />

der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich bei<br />

geringen Ausgleichswerten und bei einer kurzen<br />

Ehedauer, aufgegriffen wurden.<br />

Zusätzliche Pensionsgutachten<br />

durch Bilanzrechtsreform<br />

verhindern<br />

Aktuell wird im Bundestag der Gesetzentwurf zur<br />

Bilanzrechtsreform beraten, den die Bundesregierung<br />

am 21. Mai <strong>2008</strong> beschlossen hat. Durch das<br />

neue HGB-Bilanzrecht droht der betrieblichen Altersvorsorge<br />

zusätzliche Bürokratie, da die neuen<br />

handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften nicht<br />

auf das Steuerrecht übertragen werden.<br />

Positiv ist, dass in der HGB-Bilanz die tatsächlichen<br />

Belastungen der Unternehmen durch<br />

Pensionsverpflichtungen realistischer ausgewiesen<br />

werden sollen. So ist im Gesetzentwurf vorgesehen,<br />

dass Pensionsverpflichtungen mit einem<br />

marktüblichen Durchschnittszinssatz bewertet sowie<br />

künftige Inflations- und Gehaltstrends berücksichtigt<br />

werden müssen.<br />

BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Soziale Sicherung 31

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