Geschäftsbericht 2008

07.05.2015 Aufrufe

BMAS-Vorschlag zur Arbeitslosengeld-II-Organisation Die BA soll wie bisher die Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die Kommunen die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die sozialintegrativen Leistungen erbringen. Die Finanzierungsverteilung für die Leistungen nach dem SGB II bleibt im Grundsatz unverändert. Die „Zentren für Arbeit und Grundsicherung“ (ZAG) führen die Aufgaben für BA und Kommunen im eigenen Namen durch einheitliche Verwaltungsakte aus. Das ZAG ist gemeinsame Bundes- und Landesbehörde. Das bisherige Arbeitsgemeinschaftsmodell einer geteilten Leistungsträgerschaft wird so mit einer Grundgesetzänderung fortgeführt. Eine mit Vertretern der Kommunen und Arbeitsagenturen paritätisch besetzte Trägerversammlung entscheidet u. a. über organisatorische, personelle und personalvertretungsrechtliche Fragen des ZAG sowie das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm und bestellt den Geschäftsführer. Rechtsund Fachaufsicht über die Trägerversammlung soll das BMAS erhalten. Kommunen und BA haben jeweils gegenüber dem ZAG das „Letztentscheidungsrecht“, d. h. die Rechts- und Fachaufsicht mit Weisungsrechten für die von ihnen zu erbringenden Leistungen im ZAG. BA und Kommunen sollen jedoch wiederum der Rechts- und Fachaufsicht jeweils des BMAS bzw. der zuständigen Landesbehörden unterstehen, die ihrerseits auch Weisungen erteilen können. De facto würden danach die Letztentscheidungsrechte beim BMAS und den entsprechenden Landesbehörden liegen. Nur die bestehenden 69 Optionskommunen sollen verfassungsrechtlich abgesichert werden. Der Bund erhält ein „inhaltliches, verfassungsrechtliches Prüfungsrecht“ sowie die „Aufsicht“, soweit die Optionskommune Bundesleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Arbeitsförderung) erbringt. Das Personal der ZAG besteht aus Mitarbeitern der BA und der Kommunen. BA und Kommunen bleiben Dienstherren, weisen ihre Mitarbeiter aber (dauerhaft) den ZAG zu. Dennoch soll „faktisch“ ein einheitlicher Personalkörper geschaffen werden. Hierzu soll u. a. der Geschäftsführer dienst- und aufsichtsrechtliche Weisungsbefugnisse („Quasi- Dienstherreneigenschaft“) erhalten, solange nicht das Grundverhältnis berührt wird. BDA | Geschäftsbericht 2008 | Beschäftigung 19

In Deutschland ist es umgekehrt: Die Zuwanderer sind im Durchschnitt schlechter qualifiziert als die hier geborenen Menschen. Deutschland verschenkt damit durch seine Zuwanderungspolitik Wachstumspotenziale. Denn von einer gesteuerten Zuwanderung Hochqualifizierter sind höhere Wachstumsraten, insgesamt mehr wirtschaftliche Dynamik und damit positive Beschäftigungseffekte für alle zu erwarten. Auch die Wirtschaftsministerkonferenz hat sich klar für die umgehende Einführung eines Punktesystems ausgesprochen. Der Bundesrat hat zumindest empfohlen, die Einführung eines Punktesystems zu prüfen. Zu zaghaft ist die Bundesregierung leider auch bei der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten. Bis 2011 soll die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber den 2004 der EU beigetretenen Staaten Mittel- und Osteuropas (EU-8) grundsätzlich fortgeschrieben und der Arbeitsmarkt nur für Akademiker aus den neuen EU-Mitgliedstaaten geöffnet werden. Da ab 2011 für diese Staaten ohnehin eine unbegrenzte Freizügigkeit gelten wird, sollten jetzt die mit einer Öffnung des Arbeitsmarktes verbundenen Chancen gezielt genutzt werden. Die Erfahrungen anderer EU-Länder haben gezeigt, dass Ängste vor einer Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber diesen Staaten unbegründet sind. Die BDA hat zu diesem Thema den kompakt „Zuwanderung und Integration“ und den kompakt „Arbeitnehmerfreizügigkeit“ veröffentlicht. Noch nicht genügend erkannt hat die Politik den Nutzen für den deutschen Arbeitsmarkt, wenn international tätige deutsche Unternehmen Personal von ihren Standorten z. B. im Rahmen von kurzfristigen Projekten oder zur Weiterbildung flexibel und schnell in Deutschland einsetzen können. Für eine effiziente betriebliche Personalpolitik internationaler Unternehmen ist der flexible Einsatz ihrer Mitarbeiter von entscheidender Bedeutung. Dies ist eine zwingende Voraussetzung dafür, dass der Standort Deutschland für global agierende Unternehmen attraktiv bleibt. Die BDA hat deshalb eine Initiative zur Erleichterung des internationalen Personalaustausches gestartet. Konkret sieht der Vorschlag vor – ähnlich dem US-amerikanischen Modell der „Blanket-Petition“ –, das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Eine erhebliche Verfahrensstraffung soll durch die Erteilung einer Vorabgenehmigung für die Beschäftigung aller im Rahmen des internationalen Personalaustausches beschäftigten ausländischen Mitarbeiter erreicht werden. Im Gegenzug muss das Unternehmen als „Bürge“ für seine Mitarbeiter eintreten und notfalls für Lebensunterhalt und Krankenversicherung während der Dauer des Aufenthaltes der ausländischen Arbeitnehmer und für gegebenenfalls anfallende Rückführungskosten aufkommen. 20 BDA | Geschäftsbericht 2008 | Beschäftigung

BMAS-Vorschlag zur Arbeitslosengeld-II-Organisation<br />

Die BA soll wie bisher die Leistungen zum Lebensunterhalt<br />

sowie die Leistungen zur Eingliederung in<br />

den Arbeitsmarkt, die Kommunen die Leistungen<br />

für Unterkunft und Heizung sowie die sozialintegrativen<br />

Leistungen erbringen. Die Finanzierungsverteilung<br />

für die Leistungen nach dem<br />

SGB II bleibt im Grundsatz unverändert.<br />

Die „Zentren für Arbeit und Grundsicherung“ (ZAG)<br />

führen die Aufgaben für BA und Kommunen im eigenen<br />

Namen durch einheitliche Verwaltungsakte<br />

aus. Das ZAG ist gemeinsame Bundes- und Landesbehörde.<br />

Das bisherige Arbeitsgemeinschaftsmodell<br />

einer geteilten Leistungsträgerschaft wird<br />

so mit einer Grundgesetzänderung fortgeführt. Eine<br />

mit Vertretern der Kommunen und Arbeitsagenturen<br />

paritätisch besetzte Trägerversammlung entscheidet<br />

u. a. über organisatorische, personelle und<br />

personalvertretungsrechtliche Fragen des ZAG<br />

sowie das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm<br />

und bestellt den Geschäftsführer. Rechtsund<br />

Fachaufsicht über die Trägerversammlung soll<br />

das BMAS erhalten.<br />

Kommunen und BA haben jeweils gegenüber<br />

dem ZAG das „Letztentscheidungsrecht“, d. h. die<br />

Rechts- und Fachaufsicht mit Weisungsrechten für<br />

die von ihnen zu erbringenden Leistungen im ZAG.<br />

BA und Kommunen sollen jedoch wiederum der<br />

Rechts- und Fachaufsicht jeweils des BMAS bzw.<br />

der zuständigen Landesbehörden unterstehen,<br />

die ihrerseits auch Weisungen erteilen können.<br />

De facto würden danach die Letztentscheidungsrechte<br />

beim BMAS und den entsprechenden Landesbehörden<br />

liegen.<br />

Nur die bestehenden 69 Optionskommunen sollen<br />

verfassungsrechtlich abgesichert werden. Der<br />

Bund erhält ein „inhaltliches, verfassungsrechtliches<br />

Prüfungsrecht“ sowie die „Aufsicht“, soweit<br />

die Optionskommune Bundesleistungen (Arbeitslosengeld<br />

II, Sozialgeld, Arbeitsförderung) erbringt.<br />

Das Personal der ZAG besteht aus Mitarbeitern<br />

der BA und der Kommunen. BA und Kommunen<br />

bleiben Dienstherren, weisen ihre Mitarbeiter aber<br />

(dauerhaft) den ZAG zu. Dennoch soll „faktisch“ ein<br />

einheitlicher Personalkörper geschaffen werden.<br />

Hierzu soll u. a. der Geschäftsführer dienst- und<br />

aufsichtsrechtliche Weisungsbefugnisse („Quasi-<br />

Dienstherreneigenschaft“) erhalten, solange nicht<br />

das Grundverhältnis berührt wird.<br />

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