Geschäftsbericht 2008
Deutsche Wirtschaft fordert Nachbesserungen beim Entwurf eines Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes Zusammenfassung der Stellungnahme der acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) Aus Sicht der deutschen Wirtschaft ist der gewählte Ansatz weder zielorientiert noch widerspruchsfrei, weil damit von der sinnvollen Konzentration der Vermögensbildung auf den Ausbau der Altersvorsorge abgegangen und darüber hinaus die wesentlich praktikablere Mitarbeitererfolgsbeteiligung benachteiligt wird. Trotz der grundsätzlich ablehnenden Bewertung haben die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft konkrete Korrekturforderungen formuliert. Die Steuerfreiheit von Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodellen sollte auch dann greifen, wenn die Beteiligung nicht allen Arbeitnehmern, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen, offensteht. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle werden häufig aufgrund sachlicher Differenzierung nur einzelnen Mitarbeitergruppen gewährt. So kann es sachgerecht sein, bestimmte Gruppen von Beschäftigten, die sich z. B. noch in der Probezeit befinden, von der Beteiligungsmöglichkeit auszunehmen oder aber für Führungskräfte und sonstige Beschäftigte unterschiedliche Beteiligungsmodelle anzubieten. Die Förderung nach § 3 Nr. 39 EStG-E darf derartig sinnvolle Differenzierungen nicht behindern. des Fonds in Betracht kommenden Unternehmen darauf, dass auch tatsächlich in sie investiert wird. Zudem wird das Ziel der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, die Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu stärken, mit einer überbetrieblichen Beteiligungsform verfehlt. Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen am 1. April 2009 in Kraft treten. Bei vielen Unternehmen werden Belegschaftsaktien im ersten Quartal überlassen. In diesen Fällen müsste die Überlassung zunächst nach § 19a EStG behandelt werden und nach dem 1. April 2009 gemäß § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG geändert werden. Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Erstattung beantragen. Eine solche doppelte Abrechnung verursacht einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand. Aus Vereinfachungsgründen sollte das Inkrafttreten – wie auch vom Bundesrat vorgeschlagen – auf den 1. Januar 2009 vorgezogen werden. Die geplanten „Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen“ sind mit den Zielen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung nicht vereinbar. Zum einen ist ein derartiger Fonds insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen kaum attraktiv, weil es kaum Sinn macht, 100 % Eigenmittel selbst aufzubringen, um anschließend über den Fonds bestenfalls 75 % wiederzuerhalten. Zum anderen besteht kein Anspruch der potenziell für eine Anlage BDA | Geschäftsbericht 2008 | Volkswirtschaft 161
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Deutsche Wirtschaft fordert Nachbesserungen beim Entwurf<br />
eines Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes<br />
Zusammenfassung der Stellungnahme der acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zum<br />
Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung<br />
(Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)<br />
Aus Sicht der deutschen Wirtschaft ist der gewählte<br />
Ansatz weder zielorientiert noch widerspruchsfrei,<br />
weil damit von der sinnvollen Konzentration<br />
der Vermögensbildung auf den Ausbau der Altersvorsorge<br />
abgegangen und darüber hinaus die<br />
wesentlich praktikablere Mitarbeitererfolgsbeteiligung<br />
benachteiligt wird. Trotz der grundsätzlich<br />
ablehnenden Bewertung haben die Spitzenverbände<br />
der deutschen Wirtschaft konkrete Korrekturforderungen<br />
formuliert.<br />
Die Steuerfreiheit von Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodellen<br />
sollte auch dann greifen, wenn die<br />
Beteiligung nicht allen Arbeitnehmern, die in einem<br />
gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen<br />
stehen, offensteht. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle<br />
werden häufig aufgrund sachlicher<br />
Differenzierung nur einzelnen Mitarbeitergruppen<br />
gewährt. So kann es sachgerecht sein, bestimmte<br />
Gruppen von Beschäftigten, die sich z. B. noch in<br />
der Probezeit befinden, von der Beteiligungsmöglichkeit<br />
auszunehmen oder aber für Führungskräfte<br />
und sonstige Beschäftigte unterschiedliche<br />
Beteiligungsmodelle anzubieten. Die Förderung<br />
nach § 3 Nr. 39 EStG-E darf derartig sinnvolle Differenzierungen<br />
nicht behindern.<br />
des Fonds in Betracht kommenden Unternehmen<br />
darauf, dass auch tatsächlich in sie investiert wird.<br />
Zudem wird das Ziel der Mitarbeiterkapitalbeteiligung,<br />
die Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />
zu stärken, mit einer überbetrieblichen<br />
Beteiligungsform verfehlt.<br />
Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen am<br />
1. April 2009 in Kraft treten. Bei vielen Unternehmen<br />
werden Belegschaftsaktien im ersten Quartal<br />
überlassen. In diesen Fällen müsste die Überlassung<br />
zunächst nach § 19a EStG behandelt werden<br />
und nach dem 1. April 2009 gemäß § 41c Abs. 1<br />
Nr. 2 EStG geändert werden. Ändert der Arbeitgeber<br />
den Lohnsteuerabzug nicht, kann der Arbeitnehmer<br />
beim Finanzamt eine Erstattung beantragen.<br />
Eine solche doppelte Abrechnung verursacht<br />
einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand. Aus<br />
Vereinfachungsgründen sollte das Inkrafttreten –<br />
wie auch vom Bundesrat vorgeschlagen – auf den<br />
1. Januar 2009 vorgezogen werden.<br />
Die geplanten „Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen“<br />
sind mit den Zielen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung<br />
nicht vereinbar. Zum einen ist<br />
ein derartiger Fonds insbesondere für kleine und<br />
mittelständische Unternehmen kaum attraktiv, weil<br />
es kaum Sinn macht, 100 % Eigenmittel selbst aufzubringen,<br />
um anschließend über den Fonds bestenfalls<br />
75 % wiederzuerhalten. Zum anderen besteht<br />
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