Geschäftsbericht 2008
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Zentrale Elemente der Erbschaftsteuerreform<br />
Private Erbschaftsteuer<br />
Anhebung der persönlichen Freibeträge für Ehegatten auf 500.000 €, für Kinder auf 400.000 €, für<br />
Enkel auf 200.000 €<br />
Beibehaltung der Steuersätze in der Steuerklasse I (mit Sätzen von 7 bis 30 %), Anhebung der Steuersätze<br />
in den Steuerklassen II und III (auf 30 % bei einem Vermögen ab 75.000 € bis einschließlich<br />
6 Mio. € und auf 50 % für darüberliegendes Vermögen)<br />
Steuerbefreiung des selbst genutzten Wohneigentums unter der Voraussetzung der zehnjährigen<br />
Nutzung, bei Kindern zudem Beschränkung der Wohnfläche auf maximal 200 qm<br />
Verschonungsregelungen beim Betriebsvermögen<br />
Einführung einer Wahlmöglichkeit – beide Varianten sehen keine Fallbeilregelung beim Verstoß<br />
gegen die Behaltensfrist, sondern eine ratierliche Abschmelzung vor, zudem ist die Lohnsummenregelung<br />
nicht indexiert<br />
a) Regelverschonung mit einer Behaltensfrist von sieben Jahren und einem Verschonungsabschlag<br />
von 85 % unter den Voraussetzungen eines Verwaltungsvermögens von maximal 50 % und der Erzielung<br />
einer Lohnsumme über sieben Jahre von 650 %<br />
b) Verschonungsoption mit einer Behaltensfrist von zehn Jahren und einem Verschonungsabschlag<br />
von 100 % unter den Voraussetzungen von maximal 10 % Verwaltungsvermögen und der Erzielung<br />
einer Lohnsumme über zehn Jahre von 1.000 %<br />
Das Verwaltungsvermögen umfasst u. a. Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände,<br />
Sammlungen, Anteile an Kapitalgesellschaften mit unmittelbarer Beteiligung von bis zu 25 %<br />
sowie Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (vermietete, verpachtete Grundstücke) mit<br />
Ausnahme u. a. der gewerblichen Vermietung von Wohnimmobilien oder der Betriebsverpachtung<br />
im Ganzen<br />
Bewertung des Betriebsvermögens und des Grundvermögens mit dem gemeinen Wert, d. h. dem<br />
Verkehrswert; sämtliche Regelungen des Bewertungsrechts sind im Gesetz und nicht wie ursprünglich<br />
vorgesehen in einer Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums geregelt<br />
Vermeidung einer Doppelbelastung – durch Anrechnung der auf die Einkünfte entfallenden Erbschaftsteuer<br />
bei der Einkommensteuer, wenn die Einkünfte in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen<br />
der Erbschaftsteuer unterlegen haben<br />
158 BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Volkswirtschaft