Wie die Wirtschaft übt glücklicherweise auch die Bundesregierung substanzielle Kritik an dem Richtlinienvorschlag und stellt in Frage, ob weitere Rechtsvorschriften zur Antidiskriminierung auf europäischer Ebene überhaupt erforderlich sind. Da diese Richtlinie im Ministerrat dem Prinzip der Einstimmigkeit unterliegt, wäre es für Deutschland möglich, diesen Richtlinienvorschlag auch alleine zu blockieren. Jetzt ist aber zunächst die Kommission durch den Ministerrat aufgefordert, „noch offene Fragen“ zu klären. Ausweitung des Mutterschutzes bringt unnötige Mehrbelastung für deutsche Arbeitgeber Im Oktober <strong>2008</strong> hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Revision der Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG) vorgelegt. Der Kommissionsvorschlag ist Teil eines Pakets verschiedener Initiativen zur Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben und sieht eine Aktualisierung und Ausweitung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften vor. Das grundsätzliche Ziel der Kommission, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, wird von den Arbeitgebern voll unterstützt. Der Weg dorthin ist allerdings falsch. Erstens hat die Kommission als Rechtsgrundlage für die Mutterschutzrichtlinie den Gesundheitsschutz und die Sicherheit bei der Arbeit gewählt: Aus rein gesundheitlichen Erwägungen jedoch ist eine Verlängerung der Mutterschutzfrist von 14 auf 18 Wochen nicht erforderlich. Zweitens liegen die Gründe für eine späte Rückkehr vieler Frauen in den Beruf ganz eindeutig in mangelnden Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren. Hier kann eine Mutterschutzrichtlinie nichts bewirken. Nur der Ausbau der Krippeninfrastruktur würde maßgeblich zum schnelleren beruflichen Wiedereinstieg von Müttern beitragen. Und schließlich würden die Vorschläge der Kommission besonders in Deutschland zu erheblichen zusätzlichen Kosten für die Unternehmen führen: Denn in Deutschland tragen, anders als in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Arbeitgeber die Hauptlast der Finanzierung der Mutter. Bereits heute entstehen den deutschen Betrieben jährlich Kosten in Höhe von 1,6 Mrd. €. Durch eine Verlängerung der Mutterschutzfrist von 14 auf 18 Wochen würden die Lohnzusatzkosten um weitere rund 500 Mio. € im Jahr steigen. Vor diesem Hintergrund plädiert die Wirtschaft dafür, von einer Revision der Richtlinie abzusehen. Die EU ist ohnehin verpflichtet, beim Gesundheitsschutz entsprechend den Bestimmungen des EG-Vertrages Mindeststandards festzusetzen, und dies ist mit der bestehenden Mutterschutzrichtlinie ausreichend gewährleistet. Zeitarbeit: kein Änderungsbedarf in Deutschland durch EU-Richtlinie Im „Paket“ mit der Arbeitszeitrichtlinie ist beim Sozialministerrat im Juni <strong>2008</strong> die Zeitarbeitsrichtlinie verhandelt worden, die ebenfalls jahrelang blockiert war. Insbesondere Großbritannien hatte den darin vorgesehenen Gleichbehandlungsgrundsatz abgelehnt. Erst nachdem die britische Regierung im Mai <strong>2008</strong> mit dem britischen Arbeitgeberverband CBI und dem britischen Gewerkschaftsbund TUC eine Vereinbarung zur Zeitarbeit abgeschlossen hatte, wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz für Zeitarbeitnehmer in Großbritannien ab einer Beschäftigungsdauer von zwölf Wochen gelten soll, war Großbritannien auch auf europäischer Ebene zu Zugeständnissen bereit. Das Europäische Parlament hat das „Paket“ aus Zeitarbeitsrichtlinie und Arbeitszeitrichtlinie aufgeschnürt und im Oktober den Ratskompromiss zur Zeitarbeitsrichtlinie ohne Abänderungen gebilligt. Damit ist die Zeitarbeitsrichtlinie in der Fassung des Ratskompromisses verabschiedet. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Zentraler Punkt der Zeitarbeitsrichtlinie ist der Grundsatz, wonach ein Zeitarbeitnehmer grundsätzlich wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihbetriebs behandelt werden muss. Die Möglichkeit, durch tarifvertragliche Vereinbarungen von diesem Grundsatz abzuweichen, sieht auch die Richtlinie unverändert vor. Hiervon haben die Tarifvertragsparteien in Deutschland verantwortungsvoll Gebrauch gemacht. Die Zeitarbeitsrichtlinie führt damit zu keinem Änderungsbedarf im deutschen Recht. Mit diesem klaren Votum zur Zeitarbeit ist ein stabiler rechtlicher Rahmen für die Entfaltung des Jobmotors Zeitarbeit auch von europäischer Ebene erzielt worden. BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Europa und Internationales 125
Zeitarbeit im internationalen Vergleich Prozent an allen Erwerbstätigen 5 4,5 4,5 4 3,5 3 2,5 2,4 2,5 2,6 2 1,8 1,9 2,0 2,1 1,5 1,3 1,4 1,5 1,5 1,5 1 0,7 0,8 0,8 1,0 0,5 0 ES DK SWE NO D HU CH A IRL EU * JP USA BE FR NL LU UK Land * Europäischer Durchschnitt Quelle: Eurociett, Stand 2006; Darstellung: BDA 126 BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Europa und Internationales
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BDA | Geschäftsbericht 2008 | Inha
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Sehr geehrte Damen und Herren, nach
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Die Politik hat leider auch in dies
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vom BMAS jetzt vorgeschlagenen „Z
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In Deutschland ist es umgekehrt: Di
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Anwendung von Solvency II würde Pe
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ung, einer Behinderung, des Alters
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