Sicherheitsregeln für Winterdienstgeräte - Bau und Ausrüstung
Sicherheitsregeln für Winterdienstgeräte - Bau und Ausrüstung Sicherheitsregeln für Winterdienstgeräte - Bau und Ausrüstung
GUV 17.12 Sicherheitsregeln für Winterdienstgeräte – Bau und Ausrüstung – Ausgabe Oktober 1985 Gesetzliche Unfallversicherung
- Seite 2 und 3: Herausgeber Bundesverband der Unfal
- Seite 4 und 5: Inhaltsverzeichnis 4 Seite Vorbemer
- Seite 6 und 7: 1 Anwendungsbereich 1.1 Diese Siche
- Seite 8 und 9: GUV 17.12 2.6 Anbaueinrichtung im S
- Seite 10 und 11: 4 Vergabe von Aufträgen Holt ein K
- Seite 12 und 13: GUV 17.12 5.3 Fabrikschild 5.3.1 An
- Seite 14 und 15: GUV 17.12 - Fußfreier Raum mindest
- Seite 16 und 17: GUV 17.12 Verbrennungen können ver
- Seite 18 und 19: GUV 17.12 - Teile der Absetzeinrich
- Seite 20 und 21: GUV 17.12 Gefahrstellen bewegter Te
- Seite 22 und 23: GUV 17.12 5.9.2 Wellen, Wellenenden
- Seite 24 und 25: GUV 17.12 5.11.1 Bandförderer Bei
- Seite 26 und 27: GUV 17.12 - Ankerschienen, Spannket
- Seite 28 und 29: 5.12 Zusätzliche Anforderungen an
- Seite 30 und 31: 5.12.4 Auffangeinrichtungen Schneef
- Seite 32 und 33: GUV 17.12 staubschutzeinrichtungen
- Seite 34 und 35: GUV 17.12 34 - bei Verlauf hinter d
- Seite 36 und 37: Anhang 1 Schutzeinrichtungen an Win
- Seite 38 und 39: GUV 17.12 3 Schneefräsen und -schl
- Seite 40 und 41: Anhang 2 Vorschriften und Regeln 1
GUV 17.12<br />
<strong>Sicherheitsregeln</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Winterdienstgeräte</strong><br />
– <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Ausrüstung</strong> –<br />
Ausgabe Oktober 1985<br />
Gesetzliche<br />
Unfallversicherung
Herausgeber<br />
B<strong>und</strong>esverband der Unfallkassen<br />
Fockensteinstraße 1, 81539 München<br />
Bearbeitet von der Fachgruppe „Verkehr“,<br />
Sachgebiet Winterdienst, des B<strong>und</strong>esverbandes<br />
der Unfallkassen.<br />
Bestell-Nr. GUV 17.12, zu beziehen vom<br />
zuständigen Unfallversicherungsträger,<br />
siehe vorletzte Umschlagseite.
GUV 17.12<br />
<strong>Sicherheitsregeln</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Winterdienstgeräte</strong><br />
– <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Ausrüstung</strong> –<br />
Ausgabe Oktober 1985<br />
Gesetzliche<br />
Unfallversicherung
Inhaltsverzeichnis<br />
4<br />
Seite<br />
Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />
1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />
2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
3 Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
4 Vergabe von Aufträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10<br />
5 <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Ausrüstung</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
5.1 Betriebsanleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
5.2 Aufbau-Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
5.3 Fabrikschild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
5.4 Aufstiege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
5.5 Stellteile von Befehlseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
5.6 Anbau-, Absetzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />
5.7 Hubeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
5.8 Verbrennungsmotoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />
5.9 Kraftübertragungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
5.10 Lärmschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
5.11 Zusätzliche Anforderungen an Streugeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
5.12 Zusätzliche Anforderungen an Schneefräsen <strong>und</strong> -schleudern . . . . . . . . . 28<br />
5.13 Zusätzliche Anforderungen an Schneepflüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
5.14 Zusätzliche Anforderungen an <strong>Winterdienstgeräte</strong> <strong>für</strong> Mitgängerbetrieb . 32<br />
5.15 Zusätzliche Anforderungen an Winterdienstfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />
6 Zeitpunkt der Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />
Anhang 1 Schutzeinrichtungen an <strong>Winterdienstgeräte</strong>n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
Anhang 2 Vorschriften <strong>und</strong> Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Vorbemerkung<br />
<strong>Sicherheitsregeln</strong> sind eine Zusammenstellung sicherheitstechnischer Anforderungen,<br />
die in bestehenden Gesetzen, Verordnungen <strong>und</strong> Unfallverhütungsvorschriften enthalten<br />
sind, sowie allgemein anerkannter sicherheitstechnischer <strong>und</strong> arbeitsmedizinischer<br />
Regeln.<br />
Die vorliegenden <strong>Sicherheitsregeln</strong> sollen den Bestellern von <strong>Winterdienstgeräte</strong>n Hinweise<br />
geben, welche Anforderungen hinsichtlich der sicherheitstechnischen Gestaltung<br />
<strong>und</strong> <strong>Ausrüstung</strong> dieser Geräte bestehen. Sie sollen den Herstellern darüber hinaus<br />
Informationen geben, welche Maßstäbe bei der Beurteilung der Arbeitssicherheit<br />
nach dem Gerätesicherheitsgesetz angelegt werden.<br />
5
1 Anwendungsbereich<br />
1.1 Diese <strong>Sicherheitsregeln</strong> finden Anwendung auf Schneepflüge, -fräsen, -schleudern<br />
<strong>und</strong> Streugeräte <strong>für</strong> den Winterdienst – im weiteren <strong>Winterdienstgeräte</strong> genannt.<br />
1.2 Diese <strong>Sicherheitsregeln</strong> finden keine Anwendung auf<br />
– den fahrzeugtechnischen Teil von <strong>Winterdienstgeräte</strong>n,<br />
– Fahrzeuge, die durch den wahlweisen Anbau von <strong>Winterdienstgeräte</strong>n <strong>für</strong> diesen<br />
Einsatz umgerüstet werden können – im weiteren Trägerfahrzeug genannt,<br />
– Einrichtungen zur Kraftübertragung <strong>und</strong> zum Schalten, Steuern oder Regeln, die<br />
Bestandteile des Trägerfahrzeuges sind.<br />
Für den fahrzeugtechnischen Teil wird auf die Straßenverkehrsvorschriften<br />
(insbesondere Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) <strong>und</strong> die Unfallverhütungsvorschriften<br />
„Fahrzeuge“ (GUV 5.1/VBG 12) sowie „Besondere<br />
Bestimmungen <strong>für</strong> Fahrzeuge“ (UVV 3.2) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften<br />
hingewiesen.<br />
6
2 Begriffsbestimmungen<br />
2.1 Schneeräumgerät im Sinne dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong> ist ein Gerät zum Freimachen<br />
von Verkehrsflächen durch seitliches Ablagern des Schnees.<br />
2.1.1 Schneepflug ist ein Gerät, mit dem der Schnee durch besondere Formgebung<br />
der Pflugschar von der Verkehrsfläche entfernt werden kann.<br />
2.1.2 Schneefräse ist ein Schneeräumgerät mit einer rotierenden Räumeinrichtung,<br />
deren Drehachse quer zur Fahrtrichtung liegt.<br />
2.1.3 Schneeschleuder ist ein Schneeräumgerät mit einer rotierenden Räumeinrichtung,<br />
deren Drehachse parallel zur Fahrtrichtung liegt.<br />
2.2 Streugerät im Sinne dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong> ist ein Gerät zum Ausstreuen<br />
auftauender oder abstumpfender Stoffe zum Bekämpfen der Winterglätte.<br />
2.2.1 Aufsatz-Streugerät ist ein auf die Ladefläche von Fahrzeugen aufsetzbares<br />
oder als Abroll-, Abgleit- oder Absetzkipper ausgeführtes Streugerät.<br />
2.2.2 Anbau-Streugerät ist ein an den Bordwänden oder Geräteanbaubeschlägen<br />
von Fahrzeugen befestigbares Streugerät.<br />
2.2.3 Anhänge-Streugerät ist ein als Anhängefahrzeug hinter Zugfahrzeugen einsetzbares<br />
Streugerät.<br />
2.3 Streustoffverteiler im Sinne dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong> ist die Einrichtung eines<br />
Streugerätes, die den Streustoff auf die Verkehrsfläche ausbringt.<br />
2.4 Auswurfeinrichtung im Sinne dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong> ist die Einrichtung einer<br />
Schneefräse oder -schleuder, mit der Schnee gezielt ausgeworfen oder auf Fahrzeuge<br />
verladen werden kann.<br />
2.5 Mitgängergeführtes Winterdienstgerät im Sinne dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong> ist<br />
ein Gerät, das von Mitgängern geführt <strong>und</strong> betätigt wird.<br />
7
GUV 17.12<br />
2.6 Anbaueinrichtung im Sinne dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong> ist eine Einrichtung an<br />
<strong>Winterdienstgeräte</strong>n, mit der diese an der Vorder- oder Rückseite von Trägerfahrzeugen<br />
angebaut werden können.<br />
Siehe Anhang 1, Bild 1.<br />
2.7 Hub- <strong>und</strong> Schwenkeinrichtung im Sinne dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong> ist eine Einrichtung,<br />
die zum Heben, Senken oder Schwenken von Schneeräumgeräten dient.<br />
2.8 Absetzeinrichtung im Sinne dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong> ist eine Einrichtung, die<br />
dem Auf- <strong>und</strong> Absetzen oder Abstellen von Streugeräten dient.<br />
2.9 Stellteile im Sinne dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong> sind Elemente zum Verstellen von<br />
Befehlseinrichtungen.<br />
Stellteile sind z.B. Drehknöpfe, Stellhebel, Kippschalter, Drucktaster, Zugknöpfe.<br />
Befehlseinrichtungen sind z B.<br />
– Ventile <strong>für</strong> pneumatische <strong>und</strong> hydraulische Energien,<br />
– Schaltkupplungen.<br />
8
3 Allgemeine Anforderungen<br />
<strong>Winterdienstgeräte</strong> müssen nach den Bestimmungen dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong> <strong>und</strong> im<br />
übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen <strong>und</strong> arbeitsmedizinischen<br />
Regeln so beschaffen sein, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen<br />
Verwendung gegen Gefahren aller Art <strong>für</strong> Leben oder Ges<strong>und</strong>heit so weit<br />
geschützt sind, wie es die Art ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Abweichungen<br />
sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet<br />
ist.<br />
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten<br />
DIN-Normen.<br />
9
4 Vergabe von Aufträgen<br />
Holt ein Käufer ein Angebot ein oder erteilt er den Auftrag, <strong>Winterdienstgeräte</strong> zu liefern,<br />
hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, daß die Bestimmungen dieser<br />
<strong>Sicherheitsregeln</strong> <strong>und</strong> im übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen<br />
<strong>und</strong> arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten sind. Es wird deshalb empfohlen, in die<br />
Ausschreibung <strong>und</strong> in das Bestellschreiben folgenden Satz aufzunehmen:<br />
„Der Ausschreibung/Dem Auftrag liegt die Bedingung zugr<strong>und</strong>e, daß die Ausführung<br />
des Gerätes den Unfallverhütungsvorschriften, staatlichen Arbeitsschutzvorschriften<br />
sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen <strong>und</strong> arbeitsmedizinischen<br />
Regeln entspricht.“<br />
Diese Verpflichtung entfällt <strong>für</strong> Sonderanfertigungen, die nach den schriftlichen<br />
Angaben des Gerätebestellers hergestellt werden. Der Schutz vor Unfallgefahren<br />
obliegt dann ausschließlich dem Gerätebesteller.<br />
Im Zweifel wende man sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger<br />
(s. vorletzte Umschlagseite).<br />
10
5 <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Ausrüstung</strong><br />
5.1 Betriebsanleitung<br />
Für <strong>Winterdienstgeräte</strong> muß eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden<br />
sein, wenn <strong>für</strong> die sichere Verwendung <strong>und</strong> Instandhaltung der Geräte bestimmte Regeln<br />
zu beachten sind. Die Betriebsanleitung muß alle <strong>für</strong> die bestimmungsgemäße<br />
Verwendung erforderlichen sicherheitstechnischen Hinweise enthalten.<br />
Erforderliche sicherheitstechnische Hinweise sind z.B.<br />
– Hinweise auf sicheren Betrieb, Instandhaltung <strong>und</strong> Beseitigung möglicher<br />
Störungen,<br />
– Erläuterung – soweit erforderlich – der Funktion von Sicherheits- <strong>und</strong><br />
Schutzeinrichtungen,<br />
– Hinweise auf zweckentsprechende Verwendung <strong>und</strong> Instandhaltung von<br />
Sicherheits- <strong>und</strong> Schutzeinrichtungen,<br />
– Hinweise, daß Schutzeinrichtungen, die bei Instandsetzungsarbeiten,<br />
Wartung <strong>und</strong> dergleichen außer Funktion gesetzt oder abgenommen<br />
werden, vor Inbetriebnahme wieder ordnungsgemäß anzubringen sind.<br />
Der Betriebsanleitung beigegebene Schaltpläne von hydraulischen, pneumatischen<br />
sowie elektrischen Anlagen können abweichend von der Norm in<br />
einer allgemein verständlichen Form ausgeführt sein. Schaltpläne in Werkstatt-Anweisungen<br />
müssen normgerecht ausgeführt sein.<br />
5.2 Aufbau-Richtlinien<br />
Die Aufbau-Richtlinien des Fahrgestell-Herstellers müssen bei An- oder Aufbaugeräten<br />
eingehalten sein. Bei Änderungen am Fahrgestell, die über den in den Aufbau-Richtlinien<br />
beschriebenen Umfang hinausgehen, ist die schriftliche Zustimmung des Fahrgestell-Herstellers<br />
einzuholen. Werden Änderungen vorgenommen, die von den Aufbau-<br />
Richtlinien abweichen oder <strong>für</strong> die der Fahrgestell-Hersteller keine Zustimmung erteilt,<br />
übernimmt der Hersteller des Aufbaus hier<strong>für</strong> die Verantwortung.<br />
Dies beinhaltet unter anderem, daß die zulässigen Achslasten <strong>und</strong> das<br />
zulässige Gesamtgewicht eingehalten sind.<br />
Die schriftliche Zustimmung des Fahrgestell-Herstellers ist unter anderem<br />
bei Arbeiten am Rahmen erforderlich, bei denen der Spannungszustand<br />
geändert wird, z.B. bei Schweißarbeiten, Querschnittsänderung, Lasteinleitung<br />
an anderen als den vorgesehenen Stellen.<br />
11
GUV 17.12<br />
5.3 Fabrikschild<br />
5.3.1 An <strong>Winterdienstgeräte</strong>n muß ein Fabrikschild mit folgenden Angaben deutlich<br />
erkennbar <strong>und</strong> dauerhaft angebracht sein:<br />
– Hersteller, Lieferer oder Einführer (Importeur),<br />
– Typ ,<br />
– <strong>Bau</strong>jahr <strong>und</strong>/oder Erzeugnisnummer.<br />
5.3.2 Zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt 5.3.1 muß bei Streugeräten angegeben<br />
sein:<br />
– Nutzinhalt des Streustoffbehälters in m3 ,<br />
– Leergewicht in kg.<br />
5.3.3 Zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt 5.3.1 muß bei Schneepflügen mit<br />
einer Pflugscharbreite von mehr als 2000 mm angegeben sein:<br />
– Eigengewicht in kg.<br />
Als Eigengewicht gilt das Gewicht des einsatzbereiten Schneepflugs einschließlich<br />
Hebe- <strong>und</strong> Schwenkeinrichtung <strong>und</strong> gegebenenfalls Anbaueinrichtung,<br />
sofern diese Einrichtungen nicht Bestandteil des Trägerfahrzeuges<br />
sind. Das Eigengewicht ist vom Auftragnehmer (siehe Abschnitt 4), der<br />
das komplette Gerät liefert, zu erfragen. Für das Eigengewicht ist ein eigenes<br />
Fabrikschild erforderlich, falls der Hersteller diese Angaben nicht selbst<br />
angebracht hat.<br />
5.4 Aufstiege<br />
5.4.1 Allgemeines<br />
An <strong>Winterdienstgeräte</strong>n, die betriebsmäßig begangen werden, müssen Leitern oder<br />
Auftritte unverlierbar am Aufbau vorhanden sein.<br />
Aufstiege sind z.B. notwendig bei Streugeräten zur Kontrolle des Füllstandes<br />
oder zum Beseitigen von Störungen. Sie können auch bei Anbaugeräten<br />
erforderlich sein, z.B. <strong>für</strong> das Reinigen der Windschutzscheibe. Geeignete<br />
Teile der Konstruktion können die Funktion eines Aufstiegs übernehmen,<br />
wenn sie Abschnitt 5.4.3 entsprechen.<br />
12
GUV 17.12<br />
5.4.2 Leitern<br />
5.4.2.1 Leitern müssen gleiche Sprossen- oder Stufenabstände <strong>und</strong> folgende Abmessungen<br />
haben:<br />
– Sprossen- oder Stufenabstand höchstens 280 mm,<br />
– Sprossen- oder Stufenbreite (lichte Weite zwischen den Holmen)<br />
mindestens (anzustreben sind 300 mm) 250 mm,<br />
– Auftrittstiefe der Sprossen mindestens 20 mm,<br />
– Auftrittstiefe der Stufen mindestens 80 mm,<br />
– Mindestabstand der Sprossen-, Stufenvorderkante von<br />
dahinterliegenden Aufbauteilen (Fußraumtiefe) mindestens 150 mm,<br />
– Abstand der untersten Sprosse oder Stufe vom Boden höchstens<br />
(anzustreben sind 500 mm)<br />
650 mm,<br />
– Neigung der Leitern gegen die Waagrechte 70° bis 90°.<br />
5.4.2.2 Sprossen <strong>und</strong> Stufen müssen trittsicher ausgeführt sein.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– profilierte Roste,<br />
– Lochbleche mit hochgezogenem Lochrand.<br />
Profilierte Bleche <strong>und</strong> R<strong>und</strong>sprossen aus Metall sind wegen der geringen<br />
rutschhemmenden Wirkung nicht zulässig.<br />
5.4.2.3 Schwenkbare Teile von Leitern müssen so ausgeführt sein, daß während der<br />
Bewegung keine Quetsch- oder Scherstellen entstehen können.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– beidseitige Verdeckung der Drehgelenke,<br />
– Abstand der Holme oder Sprossen/Stufen des schwenkbaren Leiterteiles<br />
zu festen Leiter- oder Geräteteilen mindestens 25 mm.<br />
5.4.2.4 Hochschwenkbare Leiterteile müssen durch eine formschlüssige Einrichtung<br />
gegen Herunterfallen gesichert werden können.<br />
5.4.3 Auftritte<br />
5.4.3.1 Auftritte sollen untereinander gleiche Abstände <strong>und</strong> müssen folgende Abmessungen<br />
haben:<br />
13
GUV 17.12<br />
– Fußfreier Raum mindestens 250 mm (Breite)<br />
150 mm (Tiefe)<br />
120 mm (Höhe),<br />
– Abstand des untersten Auftrittes vom Boden höchstens<br />
(anzustreben sind 500 mm).<br />
650 mm<br />
5.4.3.2 Auftritte müssen trittsicher sein.<br />
Trittsicherheit wird z.B. erreicht durch profilierte Roste oder Lochbleche mit<br />
hochgezogenem Lochrand. Falls dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich<br />
ist, können profilierte Bleche, z.B. Warzen-, Tränen- <strong>und</strong> Raupenbleche<br />
verwendet werden. Profilierte Bleche können dort verwendet werden, wo<br />
der Auftritt gleichzeitig als Abdeckung, z.B. von Kraftübertragungseinrichtungen<br />
dient.<br />
5.4.3.3 Auftritten müssen Haltegriffe mit folgenden Abmessungen zugeordnet sein:<br />
– Durchmesser ca. 20 bis 30 mm,<br />
– Länge mindestens<br />
(anzustreben sind 250 mm)<br />
150 mm,<br />
– Abstand zur Befestigungsfläche mindestens 50 mm.<br />
5.5 Stellteile von Befehlseinrichtungen<br />
Im folgenden werden nur Stellteile behandelt, mit denen Einrichtungen<br />
zum Schalten, Steuern <strong>und</strong> Regeln von <strong>Winterdienstgeräte</strong>n betätigt werden.<br />
Stellteile, die Bestandteil des Fahrzeuges sind (z.B. Universal-Steuergeräte),<br />
gehören nicht zum Anwendungsbereich dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong>.<br />
Siehe auch DIN 33 401 „Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise“.<br />
5.5.1 Allgemeines<br />
5.5.1.1 Stellteile von Befehlseinrichtungen müssen vom Geräteführer leicht <strong>und</strong> gefahrlos<br />
zu erreichen <strong>und</strong> zu betätigen sein.<br />
Dies beinhaltet unter anderem, daß<br />
– Stellteile in Führerhäusern so angeordnet sind, daß sie ohne wesentliche<br />
Änderung der Körperhaltung betätigt werden können<br />
<strong>und</strong><br />
14
– der Bewegungsraum des Fahrzeug- oder Geräteführers nicht eingeschränkt<br />
wird.<br />
GUV 17.12<br />
5.5.1.2 Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen<br />
müssen so gestaltet, angeordnet sein oder gesichert werden können, daß ein<br />
unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.<br />
Dies ist z.B. erfüllt, wenn Stellteile<br />
– in umgebende Teile eingebettet oder unter Schutzkragen angeordnet<br />
sind,<br />
– tunnel- oder bügelartig überdeckt sind oder durch ihre Lage geschützt<br />
sind,<br />
– durch eine Kulisse in ihrer Sperrlage gehalten werden,<br />
– eine selbsttätige Sperreinrichtung haben, die zusätzlich entriegelt werden<br />
muß<br />
oder<br />
– durch eine übergeordnete Einrichtung außer Funktion zu setzen sind.<br />
Unbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen ist z.B. möglich durch Anstoßen,<br />
Hängenbleiben mit der Kleidung, Darauffallen von Gegenständen auf Hebel-<br />
oder Fußschalter.<br />
5.5.1.3 Stellteile von Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet, gestaltet oder gekennzeichnet<br />
sein, daß eine Verwechslung von Zuordnung <strong>und</strong> Schaltsinn vermieden<br />
wird.<br />
Dies ist z.B. erfüllt, wenn<br />
– Stelleinrichtung <strong>und</strong> ausgelöste Bewegung einander entsprechen<br />
oder<br />
– Stellteile z.B. durch Formgebung, Symbole oder Beschriftung eindeutig<br />
gekennzeichnet sind.<br />
Die Stellbewegung sollte in einer erkennbar sinnvollen Beziehung zur ausgelösten<br />
Wirkung stehen, um die Möglichkeit von Verwechslungen einzuschränken.<br />
5.5.1.4 Handbetätigte Stellteile dürfen betriebsbedingt nicht wärmer als 45 °C werden<br />
können. Sie müssen von heißen Stellen so weit entfernt sein, daß Verbrennungen vermieden<br />
werden.<br />
15
GUV 17.12<br />
Verbrennungen können vermieden werden, wenn Stellteile in einem Abstand<br />
von mehr als 100 mm zu heißen Teilen angeordnet sind.<br />
Vergleiche auch Abschnitt 5.8.2.<br />
5.5.2 Stellteile von Befehlseinrichtungen <strong>für</strong> Hub- <strong>und</strong> Schwenkeinrichtungen<br />
5.5.2.1 Stellteile von Befehlseinrichtungen <strong>für</strong> Hub- <strong>und</strong> Schwenkeinrichtungen müssen<br />
so angeordnet sein, daß die Gefahrstelle vom Geräteführer überblickt werden<br />
kann.<br />
5.5.2.2 Befehlseinrichtungen <strong>für</strong> Hub- <strong>und</strong> Schwenkeinrichtungen müssen so beschaffen<br />
sein, daß sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen. Dies gilt<br />
nicht <strong>für</strong> Hubeinrichtungen, die funktionsbedingt eine Schwimm- oder Druckstellung<br />
erfordern.<br />
Eine Schwimm- oder Druckstellung können funktionsbedingt Hubeinrichtungen<br />
<strong>für</strong> Schneepflüge, Schneefräsen oder -schleudern erfordern.<br />
5.5.3 Stellteile von Befehlseinrichtungen <strong>für</strong> Streugeräte<br />
Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Einstellen der Streumenge <strong>und</strong> Streubreite<br />
müssen so angeordnet sein, daß sie gefahrlos betätigt werden können.<br />
Dies ist z.B. erfüllt, wenn<br />
– Streugeräte mit einer Fernbedienung vom Führerhaus aus geregelt werden,<br />
– handbetätigte Stellteile an Streugeräten so angeordnet <strong>und</strong> ausgeführt<br />
sind, daß sie gefahrlos vom Boden aus betätigt werden können.<br />
5.5.4 Stellteile von Befehlseinrichtungen <strong>für</strong> Schneefräsen <strong>und</strong> -schleudern<br />
5.5.4.1 Fräs- <strong>und</strong> Schleudereinrichtungen müssen bei laufendem Antriebsmotor stillgesetzt<br />
<strong>und</strong> gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert werden können.<br />
Die Forderung nach Stillsetzen bei laufendem Antriebsmotor kann z.B. erfüllt<br />
werden durch<br />
– Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung bei Spannrollentrieben,<br />
– Kupplung zwischen Antriebsmotor <strong>und</strong> Fräs- oder Schleudereinrichtung<br />
in Verbindung mit einem Stellteil <strong>für</strong> Ein- <strong>und</strong> Ausschalten der Fräs- oder<br />
Schleudereinrichtung,<br />
– Fliehkraftkupplung mit Gashebelsperre in Leerlaufstellung.<br />
16
Zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Einschalten siehe Abschnitt 5.5.1.2.<br />
5.5.4.2 Stellteile <strong>für</strong> das Schalten <strong>und</strong> Steuern von Schneefräsen <strong>und</strong> -schleudern<br />
müssen den betriebstechnischen Möglichkeiten entsprechend so angeordnet sein, daß<br />
sie vom Geräteführerplatz aus leicht <strong>und</strong> gefahrlos erreichbar sind.<br />
Dies beinhaltet unter anderem, daß Stellteile <strong>für</strong> das Ingangsetzen <strong>und</strong><br />
Stillsetzen von Fräs- <strong>und</strong> Schleudereinrichtungen <strong>und</strong> das Verstellen von<br />
Auswurfeinrichtungen so angeordnet sind, daß die Beschäftigten weder<br />
durch herausschleuderndes Gut noch durch sich bewegende Geräteteile<br />
gefährdet werden.<br />
5.6 Anbau-, Absetzeinrichtungen<br />
GUV 17.12<br />
5.6.1 Anbaueinrichtungen<br />
Anbaueinrichtungen von Schneeräumgeräten müssen so gestaltet sein, daß die Geräte<br />
gefahrlos an- <strong>und</strong> abgebaut werden können.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch Anbaueinrichtungen, die auf<br />
– die Anbauplatten <strong>für</strong> LKW nach DIN 76 060 „Anbauplatte <strong>für</strong> Vorbaugeräte<br />
an Nutzfahrzeugen“<br />
oder<br />
– den Dreipunktanbau von Zweiachsschleppern nach DIN 9674 „Landmaschinen<br />
<strong>und</strong> Ackerschlepper; Dreipunktanbau von Geräten“ bzw.<br />
ISO 730<br />
Teil 1: Agricultural sheeled tractors; Three-point linkage; Categories 1, 2<br />
and 3,<br />
Teil 2: – ; – ; Category 1 N (Narrow hitch),<br />
Teil 3: – ; – ; Category 4<br />
abgestimmt sind.<br />
5.6.2 Absetzeinrichtungen <strong>für</strong> Streugeräte<br />
Absetzeinrichtungen <strong>für</strong> Aufsatz- <strong>und</strong> Anbau-Streugeräte müssen so bemessen <strong>und</strong><br />
ausgeführt sein, daß die Geräte gefahrlos an- <strong>und</strong> abgebaut <strong>und</strong> standsicher abgestellt<br />
werden können.<br />
Dies beinhaltet unter anderem, daß<br />
– Absetzeinrichtungen entsprechend der vorgesehenen Belastung bemessen<br />
sind,<br />
17
GUV 17.12<br />
– Teile der Absetzeinrichtungen, die am Streugerät befestigt werden, als<br />
Quadrat- oder Rechteckprofil ausgebildet sind oder über zwei Befestigungspunkte<br />
verfügen,<br />
– Absetzeinrichtungen formschlüssig an Aufsatz-Streugeräten gesichert<br />
werden können, z.B. durch Steckbolzen,<br />
– der Querabstand der Absetzeinrichtungen ausreichend groß ist, um ein<br />
sicheres Unterfahren <strong>und</strong> Aufnehmen von Aufsatz-Streugeräten zu gewährleisten.<br />
5.6.3 Sicherungselemente<br />
Sicherungselemente <strong>für</strong> Anbau- <strong>und</strong> Absetzeinrichtungen müssen formschlüssig ausgeführt<br />
<strong>und</strong> unverlierbar am Gerät befestigt sein.<br />
Dies ist erfüllt z.B. durch Steckbolzen mit Splintsicherung, die am Gerät<br />
oder Verbindungselement befestigt sind.<br />
5.7 Hubeinrichtungen<br />
5.7.1 Allgemeines<br />
5.7.1.1 Hubeinrichtungen müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes<br />
Absinken der Last vermieden wird (Rücklaufsicherung).<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– Rückschlagventile oder entsprechende Funktion der Steuerventile bei<br />
hydraulischen oder pneumatischen Hubeinrichtungen,<br />
– selbsthemmende Antriebe, selbsttätig einfallende Sperrklinken mit<br />
Sperrad bei mechanischen Winden.<br />
Unbeabsichtigtes Absinken ist das Zurücklaufen oder Absinken der Last bei<br />
Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energiezufuhr.<br />
Im Regelfall genügt <strong>für</strong> Hubeinrichtungen von <strong>Winterdienstgeräte</strong>n das<br />
Steuerventil als Rücklaufsicherung. Rückschlagventile (Rohrbruchsicherungen)<br />
unmittelbar am Hubzylinder sind nur dann erforderlich, wenn sich betriebsmäßig<br />
Beschäftigte unter angehobene oder gekippte Geräteteile begeben<br />
müssen. „Betriebsmäßig“ beinhaltet nicht Instandhaltungsarbeiten.<br />
5.7.1.2 Kraftbetätigte Hubeinrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß das Ablassen<br />
der Geräte im freien Fall nicht möglich ist.<br />
18
Dies ist z.B. erfüllt, wenn der Durchflußquerschnitt hydraulischer oder<br />
pneumatischer Systeme entsprechend ausgelegt ist (Drossel, Blende).<br />
5.7.1.3 Rücklaufsicherungen <strong>und</strong> Sicherungen gegen freien Fall von Hubeinrichtungen<br />
müssen so beschaffen sein, daß Eingriffe ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen nicht<br />
möglich sind.<br />
5.7.2 Transportsicherung<br />
Anhebbare <strong>Winterdienstgeräte</strong> oder Geräteteile müssen <strong>für</strong> Transportfahrten <strong>und</strong> Wartungsarbeiten<br />
gegen unzulässige Lageänderung gesichert werden können.<br />
Dies wird z.B. erreicht durch<br />
– Steckbolzen,<br />
– Haken, Laschen,<br />
– Ketten, Stahlseile,<br />
– Absperreinrichtungen am Zylinder hydraulischer Systeme.<br />
Mechanische Sicherungselemente müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen<br />
gesichert werden können.<br />
Siehe auch Verlautbarung des B<strong>und</strong>esministers <strong>für</strong> Verkehr zu § 30 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung<br />
(StVZO) „Sicherung von Kippeinrichtungen<br />
sowie von Hub- <strong>und</strong> sonstigen Arbeitsgeräten an Straßenfahrzeugen“ vom<br />
12. Dezember 1977 (Verkehrsblatt 1978 Seite 25).<br />
5.8 Verbrennungsmotoren<br />
GUV 17.12<br />
Im folgenden werden nur solche Verbrennungsmotoren behandelt, die z.B. als Einbaumotoren<br />
dem Antrieb von Streugeräten, Schneefräsen oder -schleudern dienen. Fahrantriebsmotoren<br />
serienmäßiger Fahrzeuge sowie Motoren, <strong>für</strong> die andere Regelungen<br />
gelten, z.B. DIN-Normen <strong>für</strong> Rasenmäher mit Motor oder Unfallverhütungsvorschriften<br />
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, sind hier nicht angesprochen.<br />
5.8.1 Gefahrstellen bewegter Teile<br />
Gefahrstellen bewegter Teile müssen durch Verkleidungen oder Verdeckungen gesichert<br />
sein.<br />
19
GUV 17.12<br />
Gefahrstellen bewegter Teile sind z.B. Fang- <strong>und</strong> Auflaufstellen an<br />
Schwungscheiben, Flügelrädern, Zahn-, Ketten- <strong>und</strong> Keilriemenantrieben,<br />
Wellen.<br />
5.8.2 Einrichtungen zum Abführen von Abgasen<br />
Einrichtungen zum Abführen von Abgasen müssen so beschaffen <strong>und</strong> angeordnet sein,<br />
daß Beschäftigte beim Tätigwerden an <strong>Winterdienstgeräte</strong>n weitgehend vor Verbrennungs-<br />
<strong>und</strong> Vergiftungsgefahren geschützt sind. Insbesondere müssen:<br />
– Abgasleitungen, die im Tätigkeitsbereich von Beschäftigten angeordnet sind, einen<br />
Schutz gegen Verbrennungen haben,<br />
– Mündungen von Abgasleitungen so angeordnet sein, daß die Abgase nicht in den<br />
Tätigkeitsbereich der Beschäftigten gerichtet sind.<br />
„Tätigwerden an <strong>Winterdienstgeräte</strong>n“ beinhaltet nicht die Instandhaltung<br />
von <strong>Winterdienstgeräte</strong>n.<br />
Abgasleitungen oder deren Abdeckungen, die eine Oberflächentemperatur<br />
über 80 °C erreichen, müssen dann gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert<br />
sein, wenn mit dem Prüfkegel I eine zusammenhängende Fläche von<br />
über 10 cm2 berührbar ist. Liegen Teile der Abgasleitungen in einem Bereich<br />
von weniger als 100 mm Abstand zu einem Stellteil, dann ist die Prüfung<br />
mit dem Prüfkegel II durchzuführen. Bezüglich des Prüfverfahrens <strong>und</strong><br />
der Prüfkegel siehe E DIN 1856 „Rasenmäher mit Motor; Teil 2 Handgeführte<br />
Sichelmäher; Prüfung“.<br />
5.8.3 Wartungsstellen<br />
Verbrennungsmotoren von <strong>Winterdienstgeräte</strong>n müssen so angeordnet sein, daß Wartungsstellen<br />
leicht <strong>und</strong> gefahrlos erreicht werden können.<br />
Dies ist z.B. erfüllt, wenn<br />
– Füllstände <strong>für</strong> Kraftstoff <strong>und</strong> sonstige Betriebsmittel gefahrlos kontrolliert<br />
werden können,<br />
– Luft-, Kraftstoff- <strong>und</strong> Ölfilter so angeordnet sind, daß sie gefahrlos gewechselt<br />
werden können,<br />
– Ölwechsel gefahrlos möglich ist<br />
<strong>und</strong><br />
20
– Batterien so angeordnet sind, daß sie gefahrlos ausgebaut oder der<br />
Säurestand ohne Ausbau geprüft <strong>und</strong> Flüssigkeit nachgefüllt werden<br />
kann.<br />
5.8.4 Starteinrichtungen<br />
Starteinrichtungen von Verbrennungsmotoren müssen so angeordnet <strong>und</strong> beschaffen<br />
sein, daß Verletzungen beim Anlassen vermieden werden.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– elektrische Anlasser,<br />
– Andrehkurbeln mit Einrichtungen, die ein Zurückschlagen beim Starten<br />
vermeiden,<br />
– Reversierstarter.<br />
5.8.5 Sicherung gegen unbefugte Benutzung<br />
<strong>Winterdienstgeräte</strong> – ausgenommen Geräte mit Handstarteinrichtung – müssen gegen<br />
unbefugte Benutzung gesichert werden können.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– Unterbringung der Starteinrichtung im abschließbaren Führerhaus<br />
oder<br />
– Sicherung der Starteinrichtung durch Schlüsselschalter.<br />
5.9 Kraftübertragungseinrichtungen<br />
GUV 17.12<br />
5.9.1 Zahn-, Ketten-, Keilriementriebe<br />
Einzugs- <strong>und</strong> Auflaufstellen an Zahn-, Ketten- <strong>und</strong> Keilriementrieben müssen durch<br />
Schutzeinrichtungen gesichert sein.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– Verkleidungen,<br />
– Verdeckungen<br />
oder<br />
– abweisende Schutzeinrichtungen.<br />
21
GUV 17.12<br />
5.9.2 Wellen, Wellenenden<br />
Fangstellen von Wellen <strong>und</strong> Wellenenden müssen durch Schutzeinrichtungen gesichert<br />
sein.<br />
Dies ist z.B. erfüllt, wenn<br />
– Wellen <strong>und</strong> Wellenenden verkleidet oder verdeckt sind.<br />
Auf eine Sicherung von Wellenenden kann verzichtet werden, wenn diese<br />
glatt r<strong>und</strong>laufend ausgebildet <strong>und</strong> nicht länger als 50 mm sind oder<br />
nicht mehr als 1/4 ihres Durchmessers vorstehen,<br />
– Gelenkwellen, die aus betriebstechnischen Gründen nicht mit festen<br />
Schutzeinrichtungen gesichert werden können, mit einem Schutzrohr<br />
verkleidet sind, das gegen Mitlaufen gesichert ist,<br />
– geräteseitige Gelenkwellenanschlüsse bis über die Mitte der Kreuzgelenke<br />
fest verdeckt sind.<br />
5.9.3 Hydraulische Einrichtungen<br />
Rohrleitungen, Schläuche <strong>und</strong> Verbindungsteile hydraulischer Einrichtungen müssen<br />
hinsichtlich ihrer Eignung <strong>und</strong> Bemessung so ausgewählt <strong>und</strong>, soweit möglich, so angeordnet<br />
oder geschützt sein, daß Beschädigungen, die gefahrbringende Bewegungen<br />
zur Folge haben können, vermieden werden.<br />
Dies beinhaltet unter anderem, daß Leitungen oder Schläuche so angeordnet<br />
sind, daß sie vor mechanischen, chemischen <strong>und</strong> thermischen Schädigungen<br />
geschützt sind.<br />
5.9.4 Radantrieb<br />
Kraftübertragungseinrichtungen, die sich nur im Fahren bewegen, müssen mit Schutzeinrichtungen<br />
gesichert sein, wenn sie in Reichweite des Geräteführers liegen.<br />
Kraftübertragungseinrichtungen, die sich nur im Fahren bewegen, kommen<br />
z.B. beim Radantrieb von Anhänge- <strong>und</strong> Aufsatz-Streugeräten vor (siehe<br />
auch Abschnitt 5.11.4).<br />
5.9.5 Schutzeinrichtungen<br />
Schutzeinrichtungen <strong>für</strong> Kraftübertragungseinrichtungen müssen mit <strong>Winterdienstgeräte</strong>n<br />
fest verb<strong>und</strong>en sein. Müssen Schutzeinrichtungen während der Einsatzzeit wiederholt<br />
zu Einstell-, Reinigungs-, Wartungs- <strong>und</strong> Entstörungsarbeiten geöffnet werden,<br />
müssen diese ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet <strong>und</strong> wieder in Schutzstellung<br />
gebracht werden können; sie dürfen jedoch nicht abnehmbar sein.<br />
22
5.10 Lärmschutz<br />
Fest verb<strong>und</strong>en bedeutet, daß Schutzeinrichtungen nur unter Zuhilfenahme<br />
von Werkzeugen abnehmbar sein dürfen.<br />
Schutzeinrichtungen, die selbsttätig in Schutzstellung gehen, ist der Vorrang<br />
zu geben. Außerdem ist anzustreben, daß Schmiernippel, Öler <strong>und</strong><br />
dgl. leicht erreichbar sind, ohne hierzu Schutzeinrichtungen entfernen zu<br />
müssen.<br />
5.10.1 <strong>Winterdienstgeräte</strong> müssen so beschaffen sein, daß auf die Beschäftigten kein<br />
Lärm einwirkt, der das Gehör schädigt oder zu anderen Gefährdungen führt.<br />
Dies ist erfüllt, wenn ein arbeitsplatzbezogener Schalldruckpegel von weniger<br />
als 90 dB(A) auf die Beschäftigten einwirkt.<br />
Bei einem Beurteilungspegel von mehr als 90 dB(A) <strong>und</strong> andauernder Einwirkung<br />
besteht die Gefahr einer Gehörschädigung.<br />
5.10.2 Bei einem arbeitsplatzbezogenen Schalldruckpegel von 90 dB(A) <strong>und</strong> mehr<br />
muß an <strong>Winterdienstgeräte</strong>n ein Hinweis auf das Tragen von Gehörschutz vorhanden<br />
sein.<br />
Dies ist z.B. erfüllt, wenn das Gebotszeichen „Gehörschutz tragen“ entsprechend<br />
Anlage 2 UVV „Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzkennzeichnung<br />
am Arbeitsplatz“ (GUV 0.7/VBG 125) angebracht ist.<br />
Zur Ermittlung des arbeitsplatzbezogenen Schalldruckpegels siehe auch<br />
„Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Prüfung der Arbeitssicherheit zur Beurteilung des<br />
Lärms an technischen Arbeitsmitteln“ (GS-L-01).<br />
5.11 Zusätzliche Anforderungen an Streugeräte<br />
GUV 17.12<br />
Die Anforderungen an Streugeräte, die von landwirtschaftlichen Düngerstreuern abgeleitet<br />
sind, sind als erfüllt anzusehen, wenn DIN 11 001 Teil 6 „Landmaschinen <strong>und</strong><br />
Ackerschlepper; Geräte <strong>für</strong> Bodenbearbeitung, Saat, Pflanzenbehandlung <strong>und</strong> Düngung;<br />
Besondere sicherheitstechnische Anforderungen <strong>und</strong> Prüfung“ beachtet sind.<br />
23
GUV 17.12<br />
5.11.1 Bandförderer<br />
Bei Bandförderern von Streugeräten müssen Trommeln <strong>und</strong> Rollen, an denen die Zugorgane<br />
umgelenkt oder um mehr als 3° abgelenkt werden, so gesichert sein, daß niemand<br />
in die Auflaufstellen gerät.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– Einbau der Fördereinrichtungen in geschlossene Gehäuse,<br />
– ausreichend breite <strong>und</strong> lange seitliche Verdeckungen, deren offene Endkanten<br />
abger<strong>und</strong>et oder abgewinkelt sind,<br />
– kurze seitliche Verdeckungen mit Querabdeckungen, welche die Fläche<br />
zwischen den Zugorganen weitgehend ausfüllen,<br />
– Füllstücke, welche die gesamte Breite der Auflaufstellen verdecken<br />
oder<br />
– Gleit- oder Führungsschienen, die bis in die Auflaufstellen vorgezogen<br />
sind, mit Querabdeckungen oder Füllstücken vor den Auflaufstellen.<br />
Siehe hierzu Anhang 1, Bild 2.1.<br />
5.11.2 Schneckenförderer<br />
Schneckenförderer von Streugeräten müssen mit Ausnahme der Auslauföffnungen fest<br />
<strong>und</strong> durchgriffsicher gesichert sein. Die Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer<br />
Wirkung so ausgewählt, kombiniert <strong>und</strong> soweit erforderlich zusätzlich mit den gefahrbringenden<br />
Bewegungen so verriegelt sein, daß ein Erreichen der Gefahrstellen während<br />
der gefahrbringenden Bewegungen vermieden wird.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– gitterförmige Verdeckungen, die mit dem Behälter verschraubt sind oder<br />
klappbare gitterförmige Verdeckungen bzw. Abdeckplanen, die beim<br />
Hochklappen zwangsläufig die Schneckenförderer stillsetzen,<br />
– gitterförmige Verdeckungen von Kontrollöffnungen.<br />
Bezüglich der Maße von gitterförmigen Verdeckungen siehe Anhang 1,<br />
Bild 2.2.<br />
Verriegelungen von Schutzeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß<br />
sie mit einfachen Werkzeugen oder Hilfsmitteln nicht unwirksam gemacht<br />
werden können<br />
24
GUV 17.12<br />
5.11.3 Streustoffverteiler<br />
5.11.3.1 Streuteller an Streugeräten müssen von oben mindestens bis zu ihrem Außendurchmesser<br />
durchgriffsicher verdeckt sein.<br />
Dies gilt nicht <strong>für</strong> den Bereich zur Verstellung des Aufgabeortes <strong>für</strong> asymmetrisches<br />
Streuen.<br />
Dies ist z.B. durch vollflächige oder gitterförmige Verdeckungen erfüllt (siehe<br />
Anhang 1, Bild 2.3).<br />
5.11.3.2 Schwenk- oder drehbare Streustoffverteiler müssen so ausgeführt sein, daß<br />
sie gefahrlos zu handhaben sind.<br />
Dies beinhaltet unter anderem:<br />
– Für Finger dürfen keine Quetsch- <strong>und</strong> Scherstellen auftreten; hierzu muß<br />
der Abstand zwischen festen <strong>und</strong> beweglichen Teilen mindestens 25 mm<br />
betragen oder die Gefahrstellen sind zu verdecken,<br />
– an Streustoffverteilern müssen Handgriffe vorhanden sein,<br />
– die Betätigungskraft zum Anheben darf höchstens 350 N betragen.<br />
5.11.4 Radantrieb<br />
Für Band- <strong>und</strong> Schneckenförderer sowie Streueinrichtungen, die sich nur im Fahren bewegen<br />
können, gelten die Abschnitte 5.11.1, 5.11.2 <strong>und</strong> 5.11.3.1 nicht, wenn diese Einrichtungen<br />
außerhalb der Reichweite des Geräteführers liegen.<br />
5.11.5 Einrichtungen zur Ladungssicherung<br />
Abnehmbare Aufsatz-Streugeräte <strong>und</strong> Flüssigkeitsbehälter müssen auf dem Trägerfahrzeug<br />
gegen Verrutschen längs <strong>und</strong> quer zur Fahrtrichtung gesichert sein. Sicherungselemente<br />
müssen<br />
– formschlüssig ausgeführt,<br />
– leicht <strong>und</strong> gefahrlos zu betätigen<br />
<strong>und</strong><br />
– entsprechend den zu erwartenden Beanspruchungen, z.B. bei Vollbremsungen,<br />
ausgelegt sein.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– Verschraubung der Geräte auf der Ladefläche oder dem Fahrzeugrahmen,<br />
25
GUV 17.12<br />
– Ankerschienen, Spannketten oder -seile, deren Ausführung auf das jeweilige<br />
Fahrzeug abgestimmt ist.<br />
Verstellbare Teile der Sicherungselemente müssen formschlüssig feststellbar<br />
sein, z.B. durch Steckbolzen.<br />
Werden die seitlichen Bordwände zur Sicherung gegen Verrutschen in Querrichtung<br />
benutzt, sind sie gegen Ausweichen nach außen zu sichern, z.B.<br />
durch Verankerung auf der Ladefläche.<br />
Siehe auch VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“.<br />
5.11.6 Anschlagpunkte<br />
Anschlagpunkte an Streugeräten müssen so ausgeführt sein, daß sich Absetzeinrichtungen<br />
<strong>und</strong> Trag- oder Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt lösen können.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– Aufnahmepunkte, die auf Absetzeinrichtungen nach Abschnitt 5.6.2 abgestimmt<br />
sind,<br />
– Ösen <strong>für</strong> Kranhaken<br />
oder<br />
– Zapfen, von denen das Trag- oder Anschlagmittel nicht abrutschen kann.<br />
5.11.7 Streugeräte als austauschbare Kipp- <strong>und</strong> Absetzbehälter<br />
Streugeräte als austauschbare Kipp- <strong>und</strong> Absetzbehälter, z.B. Abroll-, Abgleit- <strong>und</strong> Absetzbehälter,<br />
müssen den „Richtlinien <strong>für</strong> austauschbare Kipp- <strong>und</strong> Absetzbehälter“<br />
(GUV 15.6/ZH 1/581) entsprechen. Insbesondere müssen<br />
– austauschbare Kipp- <strong>und</strong> Absetzbehälter hinsichtlich der Anschlußmaße den Trägerfahrzeugen<br />
entsprechen (siehe hierzu DIN 30 722 „Kommunalfahrzeuge; Wechsellader-Einrichtungen<br />
<strong>und</strong> Abrollbehälter“ <strong>und</strong> DIN 30 723 „Kommunalfahrzeuge;<br />
Absetzkippeinrichtungen <strong>für</strong> Absetzkipper“),<br />
– Anschlagpunkte (z.B. Zapfen, Haken) so gestaltet sein, daß sich die Trag- oder Anschlagmittel<br />
nicht unbeabsichtigt lösen können,<br />
– Verschlüsse <strong>und</strong> Verriegelungen gefahrlos betätigt werden können,<br />
– Anschlagpunkte durch bauliche Maßnahmen so geschützt sein, daß sie beim Auf<strong>und</strong><br />
Absetzen nicht an Teilen des Fahrzeugaufbaues anstoßen oder hängenbleiben<br />
können.<br />
26
GUV 17.12<br />
5.11.8 Schwerpunktangabe<br />
An Aufsatz-Streugeräten muß die vertikale Schwerpunktebene <strong>für</strong> das befüllte Gerät<br />
außen an mindestens einer der Längsseiten des Streustoffbehälters deutlich erkennbar<br />
<strong>und</strong> dauerhaft angegeben sein.<br />
Siehe hierzu DIN 30 709 „Aufsatz-Streuautomaten mit Streubehältern<br />
≥ 3m3Nennvolumen“. 5.11.9 Anhänge-Streugeräte<br />
5.11.9.1 Einachsige Anhänge-Streugeräte müssen bei jedem Beladezustand gegen unbeabsichtigtes<br />
Kippen in Längsrichtung gesichert werden können.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– feste oder klappbare Stützeinrichtungen bis zu 50 kg Stützlast,<br />
– der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtungen bei mehr als 50 kg Stützkraft.<br />
Auf Stützeinrichtungen kann verzichtet werden, wenn Anhänge-Streugeräte<br />
<strong>für</strong> Kraftfahrzeuge mit zum Anheben der Deichsel geeignetem Kraftheber<br />
ausgelegt sind (siehe § 44 StVZO).<br />
5.11.9.2 Einachsige Anhänge-Streugeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von<br />
mehr als 750 kg müssen mit zwei Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Unterlegkeile müssen<br />
leicht zugänglich <strong>und</strong> gegen Verlieren gesichert untergebracht sein. Ketten, Seile<br />
<strong>und</strong> Haken sind als Halterung nicht zulässig.<br />
5.11.10 Abdeckungen<br />
Abdeckungen (z.B. Abdeckplanen) von Streustoffbehältern müssen gefahrlos vom Boden<br />
aus betätigt werden können.<br />
5.11.11 Flüssigkeitsbehälter<br />
Flüssigkeitsbehälter von Sprüh- <strong>und</strong> Befeuchtungseinrichtungen müssen so gestaltet<br />
<strong>und</strong> angeordnet sein, daß sie gefahrlos befüllt werden können <strong>und</strong> durch sie die Fahrsicherheit<br />
nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere müssen<br />
– Flüssigkeitsbehälter so angeordnet sein, daß die Vorderachse nicht unzulässig entlastet<br />
wird <strong>und</strong> die zulässigen Achslasten nicht überschritten werden,<br />
– Behälter konstruktiv so gestaltet sein, daß ein Schlingern der Flüssigkeit weitgehend<br />
vermieden ist.<br />
27
5.12 Zusätzliche Anforderungen an Schneefräsen <strong>und</strong> -schleudern<br />
5.12.1 Fräs- <strong>und</strong> Schleudereinrichtungen<br />
Fräs- <strong>und</strong> Schleudereinrichtungen müssen mit Ausnahme des Wirkbereiches durch Verdeckungen<br />
gesichert sein.<br />
Wirkbereich ist der Teil des Arbeits- <strong>und</strong> Verkehrsbereiches, in dem die Arbeitsgänge<br />
erfolgen, z.B. das Abtragen von Schnee durch rotierende Vorschneid-,<br />
Fräs- oder Schleudereinrichtungen.<br />
Bei Fräseinrichtungen ist dies z.B. erfüllt, wenn<br />
– Fräseinrichtungen auf beiden Seiten verdeckt sind<br />
oder<br />
– Stirnseiten von Fräseinrichtungen vollwandig ausgebildet sind. In der<br />
Randzone der Stirnseiten kann die vollwandige Verdeckung durch höchstens<br />
zwei Abweisringe ersetzt sein. Der Zwischenraum zwischen vollwandiger<br />
Verdeckung <strong>und</strong> Abweisring bzw. Abweisringen untereinander<br />
darf nicht größer als 50 mm sein. Teile der Fräseinrichtung dürfen über<br />
die vollwandige Verdeckung radial höchstens 25 mm <strong>und</strong> axial höchstens<br />
10 mm überstehen.<br />
Bei Schleudereinrichtungen ist dies z.B. erfüllt, wenn<br />
– Schleudereinrichtungen am Umfang verdeckt sind; bei Seitenschneeschleudern<br />
darf die Schleudereinrichtung die Verdeckung auf der Arbeitsseite<br />
um höchstens 50 mm überragen,<br />
– zwischen Schleudereinrichtungen <strong>und</strong> Verdeckungen keine Scherstellen<br />
vorhanden sind.<br />
5.12.2 Auswurfeinrichtungen<br />
Schneefräsen <strong>und</strong> -schleudern <strong>und</strong> deren Auswurfeinrichtungen müssen so ausgeführt<br />
sein, daß der Geräteführer beim Beseitigen von Schneeverstopfungen nicht durch gefahrbringende<br />
Bewegungen gefährdet ist.<br />
Dies ist z.B. erfüllt, wenn<br />
– Auswurfeinrichtungen entsprechend DIN 31 001 Teil 1 „Sicherheitsgerechtes<br />
Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Sicherheitsabstände<br />
<strong>für</strong> Erwachsene <strong>und</strong> Kinder“ gestaltet sind<br />
oder<br />
28
GUV 17.12<br />
– bei Anbaugeräten (z.B. <strong>für</strong> Lastkraftwagen oder große Geräteträger) die<br />
Auswurfeinrichtungen mindestens 500 mm – gemessen vom Außendurchmesser<br />
der Fräs- oder Schleudereinrichtung – lang sind <strong>und</strong> die<br />
Nachlaufzeit – gemessen aus Standgasstellung – höchstens 10 s beträgt<br />
(siehe hierzu Anhang 1, Bild 3.1)<br />
oder<br />
– bei Anbaugeräten (z.B. <strong>für</strong> Schmalspurschlepper) die Auswurfeinrichtungen<br />
durch feste Einrichtungen durchgriffsicher gestaltet sind, die folgende<br />
Abmessungen haben müssen:<br />
• Abstand zur Gefahrstelle mindestens 230 mm<br />
• Abstand der Stäbe untereinander höchstens 40 mm<br />
• Abstand der Stäbe von der Rückwand der<br />
Auswurfeinrichtung höchstens 80 mm.<br />
Die Stäbe sollen zum Umlenkpunkt der Auswurfeinrichtung gerichtet sein,<br />
da dort der Schneestrahl die geringste Stärke aufweist (siehe hierzu Anhang<br />
1, Bild 3.2)<br />
oder<br />
– bei mitgängergeführten Schneefräsen oder -schleudern z.B. durch Stellteile<br />
mit selbsttätiger Rückstellung oder Fliehkraftkupplungen sichergestellt<br />
ist, daß bei Verlassen des Geräteführerplatzes die Fräs- oder<br />
Schleudereinrichtungen stillgesetzt werden, der Abstand zwischen diesem<br />
Stellteil <strong>und</strong> der Gefahrstelle mindestens 1000 mm <strong>und</strong> die Nachlaufzeit<br />
höchstens 10 s beträgt. Abweichend davon können Geräte, die<br />
von landwirtschaftlichen Kombinationsgeräten abgeleitet sind, an Stelle<br />
von Stellteilen mit selbsttätiger Rückstellung mit einem Notausschalter<br />
entsprechend DIN 11 001 Teil 9 „Landmaschinen <strong>und</strong> Ackerschlepper;<br />
Triebradhacken <strong>und</strong> Einachsschlepper mit angebauten Fräsen; Besondere<br />
sicherheitstechnische Anforderungen <strong>und</strong> Prüfung“ ausgerüstet sein.<br />
5.12.3 Überlastsicherung<br />
Schneefräsen <strong>und</strong> -schleudern müssen so ausgeführt sein, daß beim Anfahren an Hindernisse<br />
eine Überlastung der Geräte möglichst verhindert wird.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– Scherstifte zwischen Fräs- oder Schleudereinrichtung <strong>und</strong> Antriebsmotor,<br />
– Rutschkupplungen,<br />
– geringe Antriebsleistung.<br />
29
5.12.4 Auffangeinrichtungen<br />
Schneefräsen müssen so ausgerüstet sein, daß ein Fortschleudern von Gegenständen<br />
nach vorn möglichst verhindert ist.<br />
Dies wird z.B. durch Auffangschürzen über der Fräseinrichtung erreicht. Auffangschürzen<br />
sind vor allem bei Schneefräsen notwendig, deren Fräseinrichtung<br />
zum Fräsen <strong>und</strong> Auswerfen ausgelegt ist.<br />
5.12.5 Hilfsmittel zum Beseitigen von Schneeverstopfungen<br />
Schneefräsen <strong>und</strong> -schleudern müssen mit Hilfsmitteln zum Beseitigen von Schneeverstopfungen<br />
ausgerüstet sein. Die Hilfsmittel müssen außerhalb des Gefahrbereiches<br />
leicht zugänglich <strong>und</strong> gegen Verlieren gesichert am Gerät untergebracht sein oder mitgeführt<br />
werden können.<br />
Dies ist z.B. erfüllt, wenn<br />
– an mitgängergeführten Geräten ein Holzstößel am Gerät untergebracht<br />
ist<br />
oder<br />
– bei Anbaugeräten eine Schaufel im Fahrzeug mitgeführt wird.<br />
5.12.6 Gefahrenhinweise<br />
An Auswurfeinrichtungen muß leicht erkennbar <strong>und</strong> dauerhaft ein Hinweis auf die Gefährdung<br />
beim Beseitigen von Schneeverstopfungen vorhanden sein.<br />
Dies ist z.B. erfüllt, wenn das Warnzeichen i) entsprechend Anlage 2,<br />
2. Warnzeichen UVV „Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzkennzeichnung<br />
am Arbeitsplatz“ (GUV 0.7/VBG 125) <strong>und</strong> sinngemäß folgender Hinweis vorhanden<br />
ist:<br />
„Verstopfungen nur nach Stillstand der Fräseinrichtung/der Schleudereinrichtung<br />
<strong>und</strong> nur mit Holzstößel/Schaufel beseitigen.“<br />
5.12.7 Die Abschnitte 5.5.4.1, 5.12.2, 5.12.3 <strong>und</strong> 5.12.5 finden keine Anwendung auf<br />
Schneefräsen <strong>und</strong> -schleudern <strong>für</strong> Mitgängerbetrieb, von deren Fräs- <strong>und</strong> Schleudereinrichtungen<br />
keine Gefahren ausgehen.<br />
Dies gilt z.B. <strong>für</strong> Schneefräsen <strong>und</strong> -schleudern mit geringer Leistung, bei<br />
denen<br />
– der Schnee über Leitbleche, die über die gesamte Räumbreite angeordnet<br />
sind, ausgeworfen wird<br />
30
<strong>und</strong><br />
– die Fräs- <strong>und</strong> Schleudereinrichtungen aus nachgiebigen Werkstoffen bestehen.<br />
5.13 Zusätzliche Anforderungen an Schneepflüge<br />
5.13.1 Überlastsicherungen<br />
Schneepflüge – ausgenommen mitgängergeführte Geräte – müssen so ausgeführt<br />
sein, daß beim Anfahren an Hindernisse Verletzungen des Geräteführers <strong>und</strong> Überbeanspruchungen<br />
des <strong>Winterdienstgeräte</strong>s möglichst vermieden werden.<br />
Dies ist z.B. erfüllt durch<br />
– Scherstifte,<br />
– Ausklinkeinrichtungen,<br />
– federnde Überlastsicherungen,<br />
– Aufhängung der Pflugschar an elastischen Lenkern.<br />
5.13.2 Standsicheres Abstellen<br />
Schneepflüge müssen standsicher abgestellt werden können.<br />
Dies wird z.B erreicht durch<br />
– ausreichende Standfläche der Geräte,<br />
– einsetzbare oder fest angebrachte, höhenverstellbare Stützen,<br />
– verfahrbare Absetzeinrichtungen.<br />
Siehe Anhang 1, Bild 1.<br />
GUV 17.12<br />
5.13.3 Schürfleisten<br />
Schürfleisten müssen formschlüssig befestigt <strong>und</strong> gefahrlos zu wechseln sein.<br />
Schürfleisten können gefahrlos gewechselt werden, wenn Einrichtungen<br />
nach Abschnitt 5.7.2 oder Stützen bzw. Absetzeinrichtungen nach Abschnitt<br />
5.13.2 vorhanden sind.<br />
5.13.4 Schneestaubschutz, Schneeleitschirm<br />
Schneepflüge – ausgenommen mitgängergeführte Geräte <strong>und</strong> Schneepflüge <strong>für</strong> Fahrzeuge<br />
mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h – müssen mit Schnee-<br />
31
GUV 17.12<br />
staubschutzeinrichtungen ausgerüstet werden können. Die Befestigungseinrichtungen<br />
müssen leicht zugänglich <strong>und</strong> gefahrlos zu betätigen sein.<br />
5.14 Zusätzliche Anforderungen an <strong>Winterdienstgeräte</strong> <strong>für</strong> Mitgängerbetrieb<br />
5.14.1 <strong>Winterdienstgeräte</strong> <strong>für</strong> Mitgängerbetrieb dürfen sich beim Starten des Motors<br />
nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen können.<br />
Dies ist z.B. erfüllt, wenn das Gerät mit einer Anlaßsperre ausgerüstet ist,<br />
bei der der Motor nur bei Neutralstellung des Gangschalthebels oder bei<br />
betätigter Fahrkupplung gestartet werden kann.<br />
Eine Anlaßsperre ist nicht erforderlich, wenn die Starteinrichtung so konstruiert<br />
<strong>und</strong> angeordnet ist, daß die Bedienungsperson zum Starten des<br />
Motors nicht vor das Gerät oder seitlich in den Wirkbereich des Arbeitswerkzeuges<br />
treten muß. Ferner ist eine Anlaßsperre nicht notwendig, wenn<br />
ein Starten des Motors bei eingelegtem Gang nicht möglich ist.<br />
5.15 Zusätzliche Anforderungen an Winterdienstfahrzeuge<br />
5.15.1 Kennzeichnung<br />
<strong>Winterdienstgeräte</strong>, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag eingesetzt<br />
werden – ausgenommen <strong>Winterdienstgeräte</strong> <strong>für</strong> Mitgängerbetrieb <strong>und</strong> Fahrzeuge,<br />
die nicht auf Straßen, sondern z.B. nur auf Gehwegen, Parkplätzen oder Schulhöfen<br />
zum Einsatz kommen (z.B. Kompakt- oder Schmalspurschlepper) – müssen wie folgt<br />
auffällig gekennzeichnet sein:<br />
– Anstrich in auffälliger Farbe (z.B. gelborange, RAL 2011). Fahrzeuge, die im Bedarfsfall<br />
angemietet werden, sind von dieser Forderung ausgenommen.<br />
– Warntafeln oder Folienbelag mit retroreflektierenden roten <strong>und</strong> weißen Streifen an<br />
der Rückseite von Fahrzeugen. Diese Forderung gilt auch <strong>für</strong> angemietete Fahrzeuge,<br />
Anhänge-Streugeräte <strong>und</strong> überbreite Anbaugeräte.<br />
– Mindestens eine Kennleuchte <strong>für</strong> gelbes Blinklicht (R<strong>und</strong>umleuchte). Kennleuchten<br />
müssen so angebracht sein, daß auch bei aufgesetztem Streugerät mindestens<br />
eine Leuchte von allen Seiten <strong>für</strong> Verkehrsteilnehmer sichtbar ist.<br />
Auf die Anbringung von Kennleuchten kann bei Kompakt- <strong>und</strong> Schmalspurschleppern<br />
verzichtet werden.<br />
32
GUV 17.12<br />
Vergleiche hierzu „Merkblatt <strong>für</strong> Winterdienstfahrzeuge“ (Verkehrsblatt<br />
1974, Seite 70 – VkBl.) bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen<br />
<strong>und</strong> „Merkblatt <strong>für</strong> Anbaugeräte“ (VkBl. 1977, Seite 21).<br />
5.15.2 Arbeitsplätze auf Winterdienstfahrzeugen<br />
Arbeitsplätze auf Winterdienstfahrzeugen, die während des Fahrbetriebes begangen<br />
werden müssen, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten. Insbesondere müssen<br />
– LKW-Ladeflächen, von denen aus Streugeräte von Hand beschickt werden, allseitig<br />
mit einer mindestens 1,0 m hohen Absturzsicherung umwehrt sein,<br />
– Beschäftigte gegen Fahrtwind <strong>und</strong> Witterungseinflüsse weitgehend geschützt sein,<br />
z.B. durch Planen über der LKW-Ladefläche.<br />
Streugeräte, die von Hand beschickt werden, sollten wegen der <strong>für</strong> die Beschäftigten<br />
gegebenen Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Unfallgefahren nur in Ausnahmefällen<br />
eingesetzt werden.<br />
Absturzsicherungen können z.B. als vollwandige Umwehrung oder als Geländer<br />
ausgeführt sein. Geländer müssen eine Knieleiste haben, wenn die<br />
Bordwand nicht mindestens 500 mm hoch ist.<br />
Für die Höhe der Absturzsicherung ist die Oberkante des jeweiligen Standplatzes<br />
des Beschäftigten maßgebend. Steht er z.B. auf dem Streustoff, ist<br />
die Absturzsicherung entsprechend zu erhöhen.<br />
5.15.3 Druckluftversorgung<br />
Es muß sichergestellt sein, daß den Hub- <strong>und</strong> Schwenkeinrichtungen von <strong>Winterdienstgeräte</strong>n<br />
ausreichend Energie zugeführt wird.<br />
Dies schließt unter anderem ein, daß pneumatische Hubeinrichtungen über<br />
einen eigenen Druckluftspeicher verfügen.<br />
5.15.4 Abgasleitungen<br />
Abgasleitungen, die im Tätigkeitsbereich der Beschäftigten angeordnet sind, müssen<br />
einen Schutz gegen Verbrennungen haben.<br />
Auspuffleitungen sind nicht als im Tätigkeitsbereich von Beschäftigten angeordnet<br />
anzusehen, wenn diese<br />
– unterhalb des Fahrzeugrahmens <strong>und</strong> innerhalb der Außenkanten des<br />
Fahrzeuges verlaufen (Standardauspuff) <strong>und</strong>/oder<br />
33
GUV 17.12<br />
34<br />
– bei Verlauf hinter dem Führerhaus (z.B. vertikale Anbringung) nicht im<br />
Arbeitsbereich <strong>und</strong>/oder in Reichweite von Beschäftigten angeordnet<br />
sind.<br />
Als nicht in Reichweite von Beschäftigten angeordnet gelten solche Leitungen,<br />
die außerhalb eines Sicherheitsabstandes von 550 mm vom äußeren<br />
Fahrzeugumriß oder höher als 2000 mm über der jeweiligen Stehfläche liegen.<br />
Die Anforderungen an den Verbrennungsschutz von Abgasleitungen an<br />
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen oder ähnlichen Trägerfahrzeugen<br />
gelten als erfüllt, wenn DIN 11 000 „Landmaschinen <strong>und</strong> Ackerschlepper;<br />
Sicherheitstechnische Anforderungen“ beachtet ist.
6 Zeitpunkt der Anwendung<br />
6.1 Diese <strong>Sicherheitsregeln</strong> sind anzuwenden auf <strong>Winterdienstgeräte</strong>, die nach<br />
dem 1. Oktober 1988 erstmals in Verkehr gebracht werden, sofern nicht Bestimmungen<br />
dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong> nach geltenden Rechtsnormen oder allgemein anerkannten<br />
sicherheitstechnischen <strong>und</strong> arbeitsmedizinischen Regeln bereits bisher zu beachten<br />
sind. Sie ersetzen die „Richtlinien <strong>für</strong> <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Ausrüstung</strong> von Schneefräsen <strong>und</strong><br />
-schleudern“ (GUV 11.3) vom Januar 1975.<br />
6.2 Abweichend von Abschnitt 6.1 sind <strong>Winterdienstgeräte</strong>, die bis zum 30. September<br />
1988 in Verkehr gebracht werden, bis zum 30. September 1991 entsprechend<br />
den Bestimmungen dieser <strong>Sicherheitsregeln</strong> umzurüsten.<br />
6.3 Abweichend von Abschnitt 6.2 sind auf <strong>Winterdienstgeräte</strong>, die bis zum<br />
30. September 1988 in Verkehr gebracht werden, die Bestimmungen der Abschnitte<br />
5.1, 5.3, 5.5.2.2, 5.5.4, 5.6.1, 5.7.1.1, 5.8.3, 5.11.3.2, 5.11.7, 5.12.2, 5.12.3 <strong>und</strong> 5.14 nicht<br />
anzuwenden.<br />
35
Anhang 1<br />
Schutzeinrichtungen an <strong>Winterdienstgeräte</strong>n<br />
1 Schneepflüge<br />
2 Streugeräte<br />
36<br />
Bild 1:<br />
Schneepflug<br />
Anbaueinrichtung<br />
Stütze zum standsicheren<br />
Abstellen<br />
Bild 2.1:<br />
Schneckenförderer<br />
a ≥ 120 ≥ 200 ≥ 850<br />
m ≤ 25 ≤ 40 ≤ 250<br />
Kontrollöffnung z.B.<br />
mit Gitter gesichert
Bild 2.2:<br />
Bandförderer<br />
Lange seitliche<br />
Verdeckung<br />
Kurze seitliche<br />
Verdeckung mit<br />
Querverdeckung<br />
Füllstück<br />
Füllstück<br />
GUV 17.12<br />
37
GUV 17.12<br />
3 Schneefräsen <strong>und</strong> -schleudern<br />
38<br />
Bild 2.3:<br />
Streueinrichtung<br />
Verstellbereich<br />
Bild 3.1:<br />
Sicherung der<br />
Auswurfeinrichtung<br />
bei großen<br />
Anbaugeräten
GUV 17.12<br />
Bild 3.2:<br />
Sicherung der<br />
Auswurfeinrichtung<br />
bei Anbaugeräten,<br />
z.B. <strong>für</strong> Schmalspurschlepper<br />
39
Anhang 2<br />
Vorschriften <strong>und</strong> Regeln<br />
1 Vorbemerkung<br />
Die in den <strong>Sicherheitsregeln</strong> enthaltenen Anforderungen haben ihre Rechtsgr<strong>und</strong>lage in den aufgeführten<br />
Vorschriften, Richtlinien <strong>und</strong> allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die entsprechenden<br />
Anforderungen sind entweder direkt den genannten Schriften entnommen oder stellen<br />
Konkretisierungen dort enthaltener allgemeiner Forderungen dar.<br />
1.1 Unfallverhütungsvorschriften<br />
(Bezugsquelle: Zuständiger Unfallversicherungsträger)<br />
UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1),<br />
UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (GUV 3.0),<br />
UVV „Winden, Hub- <strong>und</strong> Zuggeräte“ (GUV 4.2),<br />
UVV „Stetigförderer“ (GUV 4.11),<br />
UVV „Leitern <strong>und</strong> Tritte“ (GUV 6.4),<br />
UVV „Lärm“ (GUV 9.20).<br />
1.2 Richtlinien, Gr<strong>und</strong>sätze<br />
(Bezugsquelle: Zuständiger Unfallversicherungsträger)<br />
Richtlinien <strong>für</strong> Kipp- <strong>und</strong> Absetzbehälter (GUV 15.6),<br />
Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Prüfung der Arbeitssicherheit zur Beurteilung des Lärms an technischen<br />
Arbeitsmitteln (GS-L-01).<br />
1.3 DIN-Normen<br />
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)<br />
DIN 11 000 Landmaschinen <strong>und</strong> Ackerschlepper; Sicherheitstechnische Anforderungen,<br />
DIN 11 001 Teil 1 Landmaschinen <strong>und</strong> Ackerschlepper; Ackerschlepper; Besondere sicherheitstechnische<br />
Anforderungen <strong>und</strong> Prüfung,<br />
DIN 11 001 Teil 6 Landmaschinen <strong>und</strong> Ackerschlepper; Geräte <strong>für</strong> Bodenbearbeitung, Saat, Pflanzenbehandlung<br />
<strong>und</strong> Düngung; Besondere sicherheitstechnische Anforderungen<br />
<strong>und</strong> Prüfung,<br />
DIN 31 001 Teil 1 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen;<br />
Begriffe, Sicherheitsabstände <strong>für</strong> Erwachsene <strong>und</strong> Kinder.<br />
2 Weitere Vorschriften<br />
In besonderen Fällen, z.B. bei neuen oder abweichenden Konstruktionen, können insbesondere<br />
die Hersteller oder Einführer von <strong>Winterdienstgeräte</strong>n weitere, über den Inhalt der „<strong>Sicherheitsregeln</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Winterdienstgeräte</strong>“ hinausgehende Anforderungen folgenden Schriften entnehmen:<br />
40
2.1 DIN-Normen<br />
GUV 17.12<br />
E DIN 1856 Teil 2 Rasenmäher mit Motor; Handgeführte Sichelmäher; Prüfung,<br />
DIN 4844 Teil 1 Sicherheitskennzeichnung; Begriffe, Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Sicherheitszeichen,<br />
DIN 8418 Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen <strong>und</strong> Betriebsanleitungen,<br />
E DIN 9674 Landmaschinen <strong>und</strong> Ackerschlepper; Dreipunktanbau von Geräten,<br />
DIN 11 001 Teil 9 Landmaschinen <strong>und</strong> Ackerschlepper; Triebradhacken <strong>und</strong> Einachsschlepper mit<br />
angebauten Fräsen; Besondere sicherheitstechnische Anforderungen <strong>und</strong> Prüfung,<br />
DIN 30 701 Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen,<br />
DIN 30 707 Teil 1 Winterdienstfahrzeuge; Anforderungen an Streufahrzeuge,<br />
DIN 30 707 Teil 2 Winterdienstfahrzeuge; Anforderungen an Schneeräumfahrzeuge mit Schneepflug,<br />
DIN 30 708 Schneepflüge; Arten, Größen, Anforderungen, Abnahme,<br />
DIN 30 709 Aufsatz-Streuautomaten mit Streubehältern ≥ 3 m3 Nennvolumen,<br />
DIN 30 710 Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen <strong>und</strong> Geräten,<br />
DIN 30 722 Kommunalfahrzeuge; Wechsellader-Einrichtungen <strong>und</strong> Abrollbehälter,<br />
DIN 30 723 Kommunalfahrzeuge; Absetzkippeinrichtung <strong>für</strong> Absetzkipper,<br />
DIN 30 728 Teil 3 Graphische Symbole <strong>für</strong> die Kommunale Technik; Straßenreinigungsfahrzeuge,<br />
Winterdienstfahrzeuge,<br />
DIN 31 000 Allgemeine Leitsätze <strong>für</strong> das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse,<br />
DIN 33 401 Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise,<br />
DIN 43 602 Betätigungssinn <strong>und</strong> Anordnung von Bedienteilen,<br />
DIN 76 060 Anbauplatten <strong>für</strong> Vorbaugeräte an Nutzfahrzeugen.<br />
41