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Zum Beschluss - Bayern

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- 4 - RN 4 E 13.310<br />

1645, 1684, 1687, 1690, 1693, 1696, 1646, 1681, 1622, 1602, 1605, 1630,<br />

16261/1, 1599, 1639, 1641, 1643, 1725, 1727, 1651, 1657, 1660, 1663, 1666,<br />

1669, 1672, 1675, 336, 1709, 1713, 1716, 1719, 1722 und 810 der Gemarkung<br />

***** vorläufig nicht anzuwenden.<br />

2. Die Vorschriften über die Wildfolge sind vorläufig mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass die Verpflichtung der genossenschaftlichen Jagdausübung zur Nachsuche,<br />

zum Erlegen und zur Versorgung des krankgeschossenen Wilds auch<br />

dann besteht, wenn dieses für einen sicheren Schuss nicht erreichbar ist und<br />

wenn es nicht in Sichtweite von der Grenze verendet, sowie dass das Wildbret<br />

und die Erinnerungsstücke stets dem Jagdausübenden gehören, es sei denn,<br />

der Antragsteller macht unverzüglich den Anspruch nach Art 37 Abs. 4 Satz 1<br />

BayJG geltend.<br />

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Es wird ausgeführt, die geltenden gesetzlichen<br />

Regelungen böten keine Rechtsgrundlage für eine Befriedeterklärung.<br />

Die Jagdgenossenschaften ***** I und II wurden zum Verfahren beigeladen.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte<br />

Bezug genommen.<br />

II.<br />

Der zulässige Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erlass einer<br />

Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO), weil das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis zur Abwendung<br />

wesentlicher Nachteile einer Regelung des vorläufigen Zustandes bedarf.<br />

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im <strong>Beschluss</strong> vom 30.1.2013, Az. 19 AE<br />

12.2131 in einem gleich gelagerten Sachverhalt folgende Ausführungen gemacht, denen<br />

sich die Kammer voll umfänglich anschließt:<br />

„1. Dem Antragsteller stehen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zur<br />

Seite.<br />

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die gesetzliche Mitgliedschaft der Antragstellerin<br />

in der Jagdgenossenschaft und die damit verbundene Jagdausübung auf ihrem<br />

Grundstück rechtmäßig sind. Angesichts der Entscheidung „H*****“ (EGMR - GK -, U.v.

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