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Arbeitsgemeinschaft zum Staatsrecht II - Grundrechte

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Universität zu Köln <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Grundrechte</strong> WS 2008/09<br />

Lösungsskizze zu Fall 7<br />

Vorüberlegungen<br />

- In Betracht kommende <strong>Grundrechte</strong>:<br />

● Art. 12 GG<br />

● Art. 14 GG<br />

→ Grobunterteilung:<br />

● Art. 12 GG schützt das Erwerben<br />

(den Erwerbungsvorgang)<br />

● Art. 14 GG schützt das bereits Erworbene<br />

- Allgemeine Problematik bei Art. 12 GG:<br />

▪ Besondere Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung:<br />

die vom BVerfG entwickelte sog. Drei-Stufen-Lehre.<br />

▪ Letztlich v.a. ein Aufbauproblem: Wo spricht man dies am besten<br />

an?<br />

▪ Außerdem: Drei-Stufen-Lehre nur als Konkretisierung der allgemeinen<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung; deshalb verbietet sich<br />

eine schematische Übernahme. Stattdessen ist zu fragen, ob es<br />

einzelfallbezogene Gründe gibt, vom Schema abzuweichen.


Universität zu Köln <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Grundrechte</strong> WS 2008/09<br />

Gutachten<br />

Aufgabe 1:<br />

(vgl. zur Problematik BVerfGE 11, 30ff.; 103, 172ff.)<br />

Obersatz: Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig<br />

und begründet ist.<br />

A. Zulässigkeit<br />

I. Antragsberechtigung § 90 I BVerfGG (+)<br />

→ S ist als natürliche Person grundrechtsfähig<br />

<strong>II</strong>. Beschwerdegegenstand Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BverfGG<br />

▪ jede Maßnahme der öffentlichen Gewalt<br />

→ Hier: versagender Verwaltungsakt und letztinstanzliches Urteil<br />

<strong>II</strong>I. Beschwerdebefugnis<br />

→ Hier: Art. 12 Abs. 1 GG (selbst, gegenwärtig und unmittelbar) (+)<br />

IV. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (+)<br />

V. Form und Frist §§ 23 Abs.1 S.1, 93 Abs. 1 BVerfGG<br />

VI. Zwischenergebnis<br />

→ Beschwerde zulässig


Universität zu Köln <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Grundrechte</strong> WS 2008/09<br />

B. Begründetheit<br />

Obersatz: Die Beschwerde ist begründet, wenn S durch die Verweigerung<br />

der Zulassung in seinen <strong>Grundrechte</strong>n verletzt ist.<br />

Prüfungsmaßstab: Einhaltung von Verfassungsrecht, d.h. Überprüfung<br />

auf Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.<br />

Keine Überprüfung der Auslegung und Anwendung<br />

des einfachen Rechts, mit der Grenze der möglichen<br />

Missachtung von <strong>Grundrechte</strong>n und anderem Verfassungsrecht,<br />

etwa Mindestanforderungen des rechtsstaatlichen<br />

Verfahrens.<br />

I. Schutzbereich<br />

● Berufsfreiheit, 12 I GG.<br />

→ Beruf: auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung<br />

einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit, (die nicht<br />

schlechthin gemeinschädlich ist).<br />

→ Einheitliches Grundrecht, das sowohl Berufsausübung wie<br />

Berufswahl umfasst.<br />

→ Weite Auslegung: Kassenarzttätigkeit hiervon geschützt,<br />

daher Schutzbereich (+)<br />

<strong>II</strong>.<br />

Eingriff<br />

● Besonderheit bei Art. 12 GG: Erfordernis der berufsregelnden<br />

Tendenz des staatlichen Handelns<br />

→ Hier: zielgerichtete Beschränkung der Berufsfreiheit,<br />

daher Eingriff (+)<br />

Anm.: Es ist möglich, bereits hier i.S.d. Stufenlehre nach der Eingriffsart<br />

zu differenzieren: Einschränkung von Berufsausübung oder subjektive<br />

oder objektive Berufswahleinschränkung?, Aber nicht erforderlich, sofern<br />

Einheitlichkeit des Grundrechts betont, zur Differenzierung s.u.


Universität zu Köln <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Grundrechte</strong> WS 2008/09<br />

<strong>II</strong>I.<br />

Rechtfertigung<br />

● Konsequenz der Annahme des einheitlichen Grundrechts:<br />

→ Schrankenregelung gilt auch für Berufswahlfreiheit.<br />

→ Daher grds. sowohl bezgl. Berufswahl wie Berufsausübung<br />

möglich.<br />

● Gesetz muss formell und materiell verfassungsmäßig sein.<br />

→ Hier: keine Hinweise auf formelle Verfassungswidrigkeit.<br />

→ Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeitsprüfung:<br />

→ untersuchen, ob Übermaßverbot<br />

(=Verhältnismäßigkeitsprinzip) eingehalten.<br />

Anm.: Auch an dieser Stelle kann bereits auf die Stufenlehre eingegangen<br />

werden – entweder direkt zu Beginn der Rechtsfertigungsprüfung<br />

oder i.R.d. Prüfung des legitimen Zwecks. Siehe auch den Exkurs unten.<br />

1. Legitimer Zweck der Regelung (+)<br />

→ Hier: Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens.<br />

2. Geeignetheit der Maßnahme?<br />

● Grds: Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (resultierend<br />

aus Gewaltenteilungsprinzip), diese muss durch deutliche<br />

Hinweise widerlegt sein.<br />

→ Hier: keine solchen Hinweise; vielmehr davon auszugehen, dass<br />

Maßnahme zur Gewährleistung wirtschaftlich stabiler Verhältnisse<br />

tauglich. Daher Geeignetheit (+).<br />

3. Erforderlichkeit?<br />

● Milderes, gleich effektives Mittel gegeben?<br />

→ In diesem Rahmen erste Anwendung der sog. Drei-Stufen-<br />

Theorie des BVerfG (zuerst entwickelt im „Apothekenurteil“,<br />

BVerfGE 7, 377).


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→ Danach ist zu differenzieren nach der Art der geschützten Betätigung<br />

– Berufswahl oder Berufsausübung?<br />

→ Die Frage ist von Relevanz, weil das BVerfG grds. eine unterschiedliche<br />

Eingriffsintensität der Stufen annimmt; objektive<br />

Berufswahlbeschränkung schärfer als subjektive, diese strenger<br />

als bloße Beeinträchtigung der Berufsausübung.<br />

→ Daher ist ein Eingriff auf niedrigerer Stufe prinzipiell ein milderes<br />

Mittel.<br />

Problem: Ist Kassenarzttätigkeit ein eigenständiges Berufsbild oder<br />

bloße Modalität des Arztberufes?<br />

→ Damit ist ein allgemeines Problem i.R.d. Art. 12 GG angesprochen:<br />

Die Frage nach der Bestimmung typisierter Berufsbilder.<br />

Die Rspr. ist insoweit sehr uneinheitlich.<br />

→ Hier: Für die Eigenständigkeit (und damit eine Einschränkung<br />

der Berufswahl) spricht das wirtschaftliche Argument;<br />

eine rein privatärztliche Tätigkeit ist angesichts von über<br />

90% der Bevölkerung in gesetzlichen Krankenversicherungen<br />

wirtschaftlich riskant.<br />

Außerdem besteht eine Reihe von rechtlichen Vorschriften,<br />

die sich speziell an Kassenärzte richten.<br />

Dagegen spricht die prinzipielle Gleichartigkeit der Tätigkeit;<br />

die Abrechnungsformen erfassen den Kernbereich<br />

des ärztlichen Handelns nicht.<br />

→ Deshalb ist wohl eher eine bloße Modalität der Tätigkeit<br />

betroffen (BVerfG), insofern gibt es kein milderes Mittel<br />

auf niedrigerer Stufe (Berufsausübungsregelung<br />

steht ja bereits auf der untersten der drei Stufen).<br />

● Auch ansonsten keine milderen, gleich wirksamen Maßnahmen zur<br />

Erreichung des Zweckes ersichtlich (z.B. Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

im Einzelfall). Erforderlichkeit daher (+).<br />

4. Aber Verhältnismäßigkeit i.e.S.?<br />

● Zweck der Maßnahme und ihre Auswirkungen auf das Grundrecht in<br />

angemessenem Verhältnis?


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→ Zur Konkretisierung dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung: zweite<br />

Anwendung der Drei-Stufen-Theorie des BVerfG.<br />

→ Differenzierend nach Eingriffsart und korrelierendem angemessenem<br />

Eingriffszweck.<br />

Anm.: Die Stufen müssen im einzelnen nicht zwingend ausführlich in der<br />

Fallbearbeitung dargestellt werden, ausreichend bzw. sogar geboten ist<br />

insofern ein unmittelbares Zugehen auf die einschlägige Stufe und die<br />

jeweiligen Rechtfertigungsanforderungen:<br />

1. bei Beschränkung von Berufsausübung:<br />

→ ausreichend, dass „Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit“, d.h. vernünftige<br />

Erwägungen des Allgemeinwohls, sie verlangen;<br />

2. bei subjektiver Beschränkung der Berufswahl:<br />

→ erforderlich, dass ansonsten Ausübung des Berufs „unmöglich<br />

oder unsachgemäß wäre“ oder Gefahren oder Schäden für die<br />

Allgemeinheit mit sich brächte;<br />

3. bei objektiver Beschränkung der Berufswahl:<br />

→ nur gerechtfertigt, wenn sie zur „Abwehr nachweisbarer oder<br />

höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend<br />

wichtiges Gemeinschaftsgut“ notwendig sind.<br />

→ Hier: Grds. Einschränkung nur der Berufsausübung. Demnach<br />

genügen vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls, die<br />

gegeben sind.<br />

▪ Aber keine formale, sondern materielle Betrachtungsweise:<br />

→ Die Regelung ist hier ein besonders intensiver Eingriff,<br />

der aufgrund seiner wirtschaftlichen Folgen die Ausübung<br />

des Arztberufes insgesamt gefährdet. Daher ist<br />

sie einer Einschränkung der Berufswahl <strong>zum</strong>indest in<br />

den Konsequenzen gleichzusetzen.<br />

▪ Insofern objektive oder subjektive Beschränkung?<br />

→ Subjektiv dann, wenn an Voraussetzungen in Person<br />

des Grundrechtsträgers geknüpft.


Universität zu Köln <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Grundrechte</strong> WS 2008/09<br />

5. Ergebnis:<br />

→ Hier (-), Bedürfnisklausel,<br />

diese typischerweise objektiv.<br />

→ Eingriffe in objektive Berufswahlfreiheit nur dann gerechtfertigt,<br />

wenn ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut<br />

nachweisbar gefährdet ist.<br />

→ Hier: Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens.<br />

Dies ist ein solches Gut. Daher auch Angemessenheit<br />

(+) (a.A. vertretbar).<br />

→ Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gerechtfertigt.<br />

Beschwerde damit unbegründet.<br />

C. Gesamtergebnis<br />

→ Beschwerde zulässig, aber unbegründet.<br />

Aufgabe 2:<br />

Verfassungskonformität des Gesetzes in Hinblick auf Art. 14 GG:<br />

A. Schutzbereich<br />

● Art. 14 GG ist ein normgeprägtes Grundrecht<br />

→ Schutz der Handlungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich<br />

▪ Geschützt werden alle privatrechtlichen Vermögenswerte und<br />

Güter, nicht aber das Vermögen im Ganzen.<br />

▪ Erfasst ist auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb, soweit es um dessen Bestand geht.<br />

▪ Künftiger Erwerb ist hingegen durch Art. 12 GG geschützt.<br />

▪ Vermögenswerte subjektive öffentliche Leistungen sind erfasst,<br />

wenn auf Eigenleistung beruhend (daher Rente umfasst, Sozialhilfe<br />

nicht).


Universität zu Köln <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Grundrechte</strong> WS 2008/09<br />

→ Hier: Kassenarztzulassung ist an persönliche Voraussetzungen geknüpft,<br />

damit keine Übertragbarkeit.<br />

B. Ergebnis<br />

Daher nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst.<br />

Damit auch kein Schutz der Vererbbarkeit.<br />

→ Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in Hinblick auf Art. 14 GG (+)<br />

Exkurs: Alternativer Aufbau der Verhältnismäßigkeitsprüfung:<br />

(0. Einstieg: Erläuterung des weiteren Vorgehens, Drei-Stufen-Lehre<br />

als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – kann<br />

auch weggelassen werden)<br />

1. Legitimer Zweck<br />

An dieser Stelle Darstellung der verschiedenen Stufen mit Gegenüberstellung<br />

der korrespondierenden Eingriffszwecke. Festlegung der<br />

Eingriffsstufe.<br />

2. Geeignetheit<br />

Wie oben, aber unter Bezugnahme auf den konkreten Zweck.<br />

3. Erforderlichkeit<br />

Wie oben, aber natürlich keine erneute Prüfung der Eingriffsart erforderlich;<br />

Subsumtion unter die bereits erfolgte Prüfung.<br />

4. Angemessenheit<br />

Wie oben.


Universität zu Köln <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Grundrechte</strong> WS 2008/09<br />

Zur Vertiefung und Widerholung<br />

Lesen:<br />

- BVerfGE 7, 377 ff.<br />

- Beaucamp, Vertragsärztliche Zulassung und Berufsfreiheit, JA 2003<br />

51 ff.<br />

Fragen zu Fall 2 und 3:<br />

Was ist eine Versammlung unter freiem Himmel im Sinne von Art. 8 <strong>II</strong> GG?<br />

1. Eine Versammlung, die ohne bestimmten Zugang nach allen Seiten<br />

offen ist.<br />

2. Eine Versammlung, die ohne Überdachung auskommt.<br />

3. Nur eine Versammlung, die als Umzug stattfindet (Demonstrationen).<br />

Bei welchen der folgenden Versammlungen ist umstritten, ob sie unter den<br />

Schutzbereich des Art. 8 I GG fallen?<br />

1. Demonstrationen von bewaffneten Neonazis, auf denen es zu kriminellen<br />

Handlungen (Volksverhetzung u.ä.) kommt, weil zwar einerseits<br />

ein gemeinsamer Versammlungszweck vorliegt, dieser aber andererseits<br />

illegal ist.<br />

2. Unterhaltende Veranstaltungen (Volksfeste, Musikparaden), weil es<br />

ihnen am qualifizierten Versammlungszweck fehlt.<br />

3. Spontanversammlungen, weil insofern umstritten ist, ob der Gesetzgeber<br />

an dem Anmeldeerfordernis festhalten kann.<br />

Wie definiert man den Beruf im Sinne von Art. 12 I, <strong>II</strong> GG?<br />

1. Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder<br />

Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.<br />

2. Beruf ist jede Tätigkeit, die dauerhaft dem Lebensunterhalt dient.<br />

3. Beruf ist gewerbliches Handeln, das nicht nur als Teilzeitbeschäftigung<br />

ausgeübt wird und der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage<br />

dient.<br />

Ist die Erlaubtheit der beruflichen Tätigkeit ein notwendiger Bestandteil des<br />

verfassungsrechtlichen Berufsbegriffs?<br />

1. Nein, sonst könnte durch einfaches Gesetz der Schutzbereich eingeschränkt<br />

werden.<br />

2. Ja, jedenfalls offensichtlich gemeinschädliche bzw. verfassungsrechtlichen<br />

Prinzipien widersprechende Tätigkeiten genießen keinen<br />

grundrechtlichen Schutz.<br />

3. Nein, grundsätzlich ist der Schutzbereich weit zu ziehen und erfasst<br />

auch Grenzbereiche; moralische Kriterien sind zur Einschränkung<br />

ebenso wenig geeignet wie einfachgesetzliche Bestimmungen.


Universität zu Köln <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Grundrechte</strong> WS 2008/09<br />

An welcher Stelle wird i.R.d. Grundrechtsprüfung die Dreistufenlehre relevant?<br />

1. Bei allen <strong>Grundrechte</strong>n; zunächst ist die Geeignetheit, dann die Erforderlichkeit<br />

und schließlich die Angemessenheit zu prüfen.<br />

2. Bei der Berufsfreiheit im Rahmen des Schutzbereichs.<br />

3. Bei der Berufsfreiheit im Rahmen der Erforderlichkeit und Angemessenheit.<br />

Was versteht man unter der Junktimklausel?<br />

1. Eingriffe in das Eigentum sind nur zulässig, wenn eine angemessene<br />

Entschädigung erfolgt.<br />

2. Enteignungen sind nur zulässig, wenn in der gesetzlichen Grundlage<br />

bereits die Entschädigung geregelt ist.<br />

3. Enteignungen sind nur gegen angemessene Entschädigung zulässig.

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