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Art. 3 I GG

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Übung zur Vorlesung Grundkurs Steuerrecht WS 07/08<br />

<strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong><br />

mit bes. Berücksichtigung des Steuerrechts<br />

▪ Inhalt = „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“<br />

wiss. Mit. R. Christoffel<br />

▪ nach <strong>Art</strong>. 1 III <strong>GG</strong> für alle Staatsorgane unmittelbar verbindliche<br />

Fundamentalnorm der vom Staat zu gewährleistenden Gerechtigkeit<br />

▪ BVerfG: „Gebot wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches<br />

entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln“<br />

Prüfungsaufbau<br />

I. Anwendbarkeit des <strong>Art</strong>. 3 Abs.1 <strong>GG</strong><br />

▪ Spezielle Gleichheitssätze (<strong>Art</strong>. 3 Abs.2 S.1, Abs.3 S.1, Abs.3 S.2, <strong>Art</strong> 6<br />

Abs.1, Abs.5, <strong>Art</strong>. 33 Abs.1, Abs.2, Abs.3, <strong>Art</strong>.38 Abs.1 <strong>GG</strong>) gehen dem<br />

allgemeinen Gleichheitssatz vor.<br />

▪ Prüfung der Freiheitsrechte vor den Gleichheitsrechten (grds.)<br />

▪ Grundrechtsträger = alle Menschen (grds. auch jur. Personen des PrivatR)<br />

▪ GRs-Verpflichtete = alle Träger hoheitlicher Gewalt (auch Legislative)<br />

II. Feststellung einer Verschiedenbehandlung<br />

1. Tertium comparationis (Vergleichsgruppen)<br />

Um ermitteln zu können, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, bedarf<br />

es eines Bezugspunkts, d.h. es muss ein gemeinsamer, möglichst enger<br />

Oberbegriff gebildet werden (Vergleichsmaßstab).<br />

2. Dieselbe Rechtsetzungegewalt (Bundesstaatsprinzip)<br />

Erfolgt die Ungleichbehandlung durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt?<br />

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Verschiedenbehandlung<br />

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form)<br />

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit<br />

BVerfG: 1) Willkürformel = sachbezogene Verschiedenbehandlung<br />

→Willkürverbot und sachliche Gründe<br />

▪ „zulässige Differenzierungsziele mit zulässigen Differenzierungskriterien<br />

verfolgt und die Kriterien sachgerecht sind“<br />

1


Übung zur Vorlesung Grundkurs Steuerrecht WS 07/08<br />

wiss. Mit. R. Christoffel<br />

▪ „evident unsachlich gleich oder ungleich behandelt bzw. evident ungerecht“<br />

▪ „Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der<br />

Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund<br />

für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt,<br />

kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss.“<br />

(BVerfGE 1, 14 [52])<br />

2) Neue Formel = personenbezogene Verschiedenbehandlung<br />

▪ „bei den unterschiedlich behandelten Personengruppen sind Unterschiede<br />

von solcher <strong>Art</strong> und solchem Gewicht gegeben, dass sie die Differenzierung<br />

rechtfertigen“ [Quasi-Verhältnismäßigkeitsprüfung]<br />

(BVerfGE 55, 72 [88ff.])<br />

▪ personenbezogene Merkmale = der Betroffene kann das Kriterium der<br />

Ungleichbehandlung kaum beeinflussen<br />

▪ Begrenzungswirkung grds. nur kollidierendes Verfassungsrecht<br />

▪ Rechtfertigung entsprechend einer Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

(Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)<br />

▪ Innerhalb der Angemessenheit empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:<br />

a) Herausarbeiten von <strong>Art</strong> und Gewicht der Unterschiede<br />

b) Herausarbeiten der Intensität der Ungleichbehandlung<br />

c) Abwägung der unter a) und b) gefundenen Ergebnisse<br />

3) Anwendung = gleitende Skala<br />

▪ Stringenz steigt mit:<br />

- Verschiedenbehandlung von Personengruppen<br />

- Nähe zur Persönlichkeit (verbotene Merkmale nach <strong>Art</strong>. 3 III <strong>GG</strong>)<br />

- Anwendungsbereich grundrechtlich geschützter Freiheiten<br />

- Intensität der Grundrechtsberührung<br />

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