Fall 1 - Liquorentnahme - Tappe-online.de
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Gesetzgebungsverfahren<br />
mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt (so wie regelmäßig bei <strong>de</strong>r Ü-<br />
berprüfung tatsächlich existieren<strong>de</strong>r Gesetze): [+]<br />
b) materielle Verfassungsmäßigkeit<br />
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Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG<br />
Das Zitiergebot fin<strong>de</strong>t keine Anwendung bei vorkonstitutionellen Gesetzen<br />
(BVerfGE 2, 121, 122f). Selbst wenn man davon ausgeht. dass die StPO (von<br />
1877) durch zahlreiche Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s nachkonstitutionellen<br />
Gesetzgebers übergegangen ist, gilt das Zitiergebot nicht, weil das BVerfG eine<br />
Ausnahme auch dann anerkennt, wenn ein Gesetz lediglich bereits gelten<strong>de</strong><br />
Grundrechtseinschränkungen unverän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r mit geringfügigen Abweichungen<br />
wie<strong>de</strong>rholt (BVerfGE 5, 13, 16).<br />
Verhältnismäßigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
Hinweis:<br />
Problematisch im Rahmen <strong>de</strong>r materiellen Verfassungsmäßigkeit ist stets die<br />
Verhältnismäßigkeit (hergeleitet aus <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG).<br />
Hier besteht Raum für die eigene Argumentation.<br />
Faustformel für <strong>de</strong>n Schwerpunkt <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeitsprüfung: <strong>Fall</strong>s <strong>de</strong>r<br />
Rechtsanwen<strong>de</strong>r (i. d. R. die Behör<strong>de</strong>) keine „Wahl“ hat, soll die ausführliche<br />
Prüfung <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit beim Gesetz selbst stattfin<strong>de</strong>n; besteht ein<br />
Ermessen o<strong>de</strong>r bedient sich das Gesetz unbestimmter Rechtsbegriffe, so liegt<br />
<strong>de</strong>r Schwerpunkt bei <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>s Einzelaktes<br />
(1) legitimer Zweck<br />
Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n sollen Verfahrens- und Strafbarkeitshin<strong>de</strong>rnisse erkennen<br />
können [+].<br />
(2) Geeignetheit<br />
= das Mittel muss die Erreichung <strong>de</strong>s angestrebten Zwecks zumin<strong>de</strong>st för<strong>de</strong>rn,<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass <strong>de</strong>m Gesetzgeber insoweit eine Einschätzungsprägorative<br />
zugebilligt wird. [+].<br />
(3) Erfor<strong>de</strong>rlichkeit<br />
= das Mittel ist erfor<strong>de</strong>rlich, wenn kein gleich geeignetes, aber mil<strong>de</strong>res Mittel<br />
zur Verfügung steht.<br />
(4) Angemessenheit<br />
Abwägung <strong>de</strong>r betroffenen Rechtsgüter<br />
hier: Allgemeininteresse an funktionieren<strong>de</strong>r Strafrechtspflege gegen körperliche Integrität;<br />
§ 81a StPO ist auch angemessen, weil die Norm für die Berücksichtigung atypischer <strong>Fall</strong>konstellationen<br />
Raum lässt.