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Fall 1 - Liquorentnahme - Tappe-online.de

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Gesetzgebungsverfahren<br />

mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt (so wie regelmäßig bei <strong>de</strong>r Ü-<br />

berprüfung tatsächlich existieren<strong>de</strong>r Gesetze): [+]<br />

b) materielle Verfassungsmäßigkeit<br />

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Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG<br />

Das Zitiergebot fin<strong>de</strong>t keine Anwendung bei vorkonstitutionellen Gesetzen<br />

(BVerfGE 2, 121, 122f). Selbst wenn man davon ausgeht. dass die StPO (von<br />

1877) durch zahlreiche Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s nachkonstitutionellen<br />

Gesetzgebers übergegangen ist, gilt das Zitiergebot nicht, weil das BVerfG eine<br />

Ausnahme auch dann anerkennt, wenn ein Gesetz lediglich bereits gelten<strong>de</strong><br />

Grundrechtseinschränkungen unverän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r mit geringfügigen Abweichungen<br />

wie<strong>de</strong>rholt (BVerfGE 5, 13, 16).<br />

Verhältnismäßigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

Hinweis:<br />

Problematisch im Rahmen <strong>de</strong>r materiellen Verfassungsmäßigkeit ist stets die<br />

Verhältnismäßigkeit (hergeleitet aus <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG).<br />

Hier besteht Raum für die eigene Argumentation.<br />

Faustformel für <strong>de</strong>n Schwerpunkt <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeitsprüfung: <strong>Fall</strong>s <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwen<strong>de</strong>r (i. d. R. die Behör<strong>de</strong>) keine „Wahl“ hat, soll die ausführliche<br />

Prüfung <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit beim Gesetz selbst stattfin<strong>de</strong>n; besteht ein<br />

Ermessen o<strong>de</strong>r bedient sich das Gesetz unbestimmter Rechtsbegriffe, so liegt<br />

<strong>de</strong>r Schwerpunkt bei <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>s Einzelaktes<br />

(1) legitimer Zweck<br />

Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n sollen Verfahrens- und Strafbarkeitshin<strong>de</strong>rnisse erkennen<br />

können [+].<br />

(2) Geeignetheit<br />

= das Mittel muss die Erreichung <strong>de</strong>s angestrebten Zwecks zumin<strong>de</strong>st för<strong>de</strong>rn,<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass <strong>de</strong>m Gesetzgeber insoweit eine Einschätzungsprägorative<br />

zugebilligt wird. [+].<br />

(3) Erfor<strong>de</strong>rlichkeit<br />

= das Mittel ist erfor<strong>de</strong>rlich, wenn kein gleich geeignetes, aber mil<strong>de</strong>res Mittel<br />

zur Verfügung steht.<br />

(4) Angemessenheit<br />

Abwägung <strong>de</strong>r betroffenen Rechtsgüter<br />

hier: Allgemeininteresse an funktionieren<strong>de</strong>r Strafrechtspflege gegen körperliche Integrität;<br />

§ 81a StPO ist auch angemessen, weil die Norm für die Berücksichtigung atypischer <strong>Fall</strong>konstellationen<br />

Raum lässt.

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