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Fall 1 - Liquorentnahme - Tappe-online.de

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B. Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s A ist begrün<strong>de</strong>t, wenn durch die Anordnung <strong>de</strong>s Richters in<br />

seine Grundrechte eingegriffen wird und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

I. Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 2 II GG.<br />

1. persönlicher Schutzbereich = „je<strong>de</strong>r“ [+]<br />

2. sachlicher Schutzbereich<br />

a) Leben [-]<br />

b) Körperliche Unversehrtheit<br />

= Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und im geistig-seelischen Bereich<br />

hier [+]<br />

II.<br />

Eingriff = Beeinträchtigung<br />

hier: klassischer Eingriffsbegriff<br />

1. final = zielgerichtet<br />

2. unmittelbar = ohne weitere Zwischenschritte<br />

3. Regelung = rechtsverbindliche Anordnung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge<br />

gerichtet ist<br />

4. mit Befehl und Zwang durchsetzbar<br />

III.<br />

Rechtfertigung<br />

Gesetzesvorbehalt in Art. 2 II 2 GG: „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes<br />

eingegriffen wer<strong>de</strong>n.“<br />

Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das grundrechtseinschränken<strong>de</strong> Gesetz<br />

verfassungsmäßig ist und das Gesetz im Einzelfall verfassungsgemäß angewandt wor<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

Hinweis:<br />

1. Gesetzliche Ermächtigung in § 81a StPO<br />

Die Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes und die <strong>de</strong>s Einzelaktes, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m Gesetz beruht,<br />

wer<strong>de</strong>n getrennt geprüft!<br />

2. Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

a) formelle Verfassungsmäßigkeit<br />

aa)<br />

Gesetzgebungskompetenz:<br />

Art. 72 GG i. V. m. Art. 74 I Nr. 1 GG (Strafrecht und gerichtliches<br />

Verfahren): konkurrieren<strong>de</strong> Gesetzgebung [+]

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