Fall 1 - Liquorentnahme - Tappe-online.de
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B. Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Verfassungsbeschwer<strong>de</strong><br />
Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s A ist begrün<strong>de</strong>t, wenn durch die Anordnung <strong>de</strong>s Richters in<br />
seine Grundrechte eingegriffen wird und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
I. Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 2 II GG.<br />
1. persönlicher Schutzbereich = „je<strong>de</strong>r“ [+]<br />
2. sachlicher Schutzbereich<br />
a) Leben [-]<br />
b) Körperliche Unversehrtheit<br />
= Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und im geistig-seelischen Bereich<br />
hier [+]<br />
II.<br />
Eingriff = Beeinträchtigung<br />
hier: klassischer Eingriffsbegriff<br />
1. final = zielgerichtet<br />
2. unmittelbar = ohne weitere Zwischenschritte<br />
3. Regelung = rechtsverbindliche Anordnung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge<br />
gerichtet ist<br />
4. mit Befehl und Zwang durchsetzbar<br />
III.<br />
Rechtfertigung<br />
Gesetzesvorbehalt in Art. 2 II 2 GG: „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes<br />
eingegriffen wer<strong>de</strong>n.“<br />
Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das grundrechtseinschränken<strong>de</strong> Gesetz<br />
verfassungsmäßig ist und das Gesetz im Einzelfall verfassungsgemäß angewandt wor<strong>de</strong>n<br />
ist.<br />
Hinweis:<br />
1. Gesetzliche Ermächtigung in § 81a StPO<br />
Die Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes und die <strong>de</strong>s Einzelaktes, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m Gesetz beruht,<br />
wer<strong>de</strong>n getrennt geprüft!<br />
2. Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
a) formelle Verfassungsmäßigkeit<br />
aa)<br />
Gesetzgebungskompetenz:<br />
Art. 72 GG i. V. m. Art. 74 I Nr. 1 GG (Strafrecht und gerichtliches<br />
Verfahren): konkurrieren<strong>de</strong> Gesetzgebung [+]