01.05.2015 Aufrufe

Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

GrundR AG 15.12.2006<br />

Henning <strong>Tappe</strong> S. 9<br />

(aa) Speziell Gesundheitsschutz<br />

Ein mil<strong>de</strong>res Mittel könnte darin liegen, dass die Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>r<br />

Ärzte im Einzelfall überprüft wird, wenn diese das 68. Lebensjahr erreicht<br />

haben. Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Gestaltungsermessens nicht<br />

darauf beschränkt, jeweils im Einzelfall ab Vollendung <strong>de</strong>s 68. Lebensjahres<br />

eine individuelle Prüfung <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung<br />

dieses Zieles vorzunehmen. Er darf auch auf <strong>de</strong>r Grundlage von Erfahrungswerten<br />

eine generalisieren<strong>de</strong> Regelung erlassen. Die <strong>Altersgrenze</strong><br />

liegt höher als die Regelaltersgrenzen in vielen an<strong>de</strong>ren Berufen.<br />

(bb) Allgemein<br />

Die erst nach Inkrafttreten <strong>de</strong>s Gesetzes am 1.1.1993 zugelassenen Ärzte<br />

können die zeitliche Befristung berücksichtigen und ihre Lebens‐ und Berufsplanung<br />

darauf abstellen. Die am 1.1.1993 bereits zugelassenen Ärzte<br />

müssen hingegen ihre Planung umstellen, soweit sie im Vertrauen auf die<br />

bisherige Regelung ihre Lebens‐ und Berufsplanung eine zeitlich unbefristete<br />

Tätigkeit im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zugrun<strong>de</strong> gelegt haben.<br />

Ihnen wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, wenigstens 20 Jahre eine<br />

vertragsärztliche Praxis zu betreiben. Der Gesetzgeber durfte in generalisieren<strong>de</strong>r<br />

Betrachtungsweise im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis<br />

davon ausgehen, dass die Zeitspanne ausreicht, getätigte Investitionen zu<br />

erwirtschaften und eine angemessene Alterssicherung aufzubauen. Zu<strong>de</strong>m<br />

wird <strong>de</strong>r Eingriff dadurch abgemil<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Vertragsarzt auch nach<br />

Vollendung <strong>de</strong>s 68. Lebensjahres durch eine privatärztliche Tätigkeit –<br />

wenn auch im begrenzten Umfang – Einkünfte erzielen kann.<br />

(d) Angemessenheit <strong>de</strong>s Gesetzes (VHMK i. e. S.)<br />

Der Zweck <strong>de</strong>s GesStruktG müsste weiterhin in Bezug auf die Beschränkung<br />

<strong>de</strong>r Berufsfreiheit in einem angemessenen Verhältnis stehen.<br />

Der Maßstab für die Angemessenheit richtet sich nach <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Eingriffs,<br />

<strong>de</strong>r sich wie<strong>de</strong>rum durch die Drei‐Stufen‐Theorie bestimmt. Es ist hier<br />

<strong>de</strong>r Maßstab <strong>de</strong>r zweiten Stufe heranzuziehen. Das GesStruktG wäre nur dann<br />

angemessen, wenn es zum Schutz eines beson<strong>de</strong>rs wichtigen Gemeingutes<br />

dient.<br />

Hätte man aufgrund <strong>de</strong>r Unbeeinflussbarkeit <strong>de</strong>s Alters <strong>de</strong>n Maßstab <strong>de</strong>r<br />

dritten Stufe angesetzt (s.o.), dann müsste <strong>de</strong>r Zweck zum Schutz überragend<br />

wichtiger Gemeinschaftsgüter vor schweren Gefahren dienen.<br />

Allein die Kostenersparnis ist noch kein beson<strong>de</strong>rs wichtiges Gemeingut.<br />

Der Gesundheitsschutz hingegen ist ein beson<strong>de</strong>rs wichtiges Gemeingut.<br />

Das GesStruktG verfolgt einen angemessenen Zweck und verstößt so<br />

nicht gegen das Übermaßverbot.<br />

4. Ergebnis: A ist nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!