Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de
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GrundR AG 15.12.2006<br />
Henning <strong>Tappe</strong> S. 6<br />
die Berufsfreiheit einzuschränken, son<strong>de</strong>rn ermächtigt lediglich zur Ausgestaltung<br />
<strong>de</strong>rselben. Nach <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s BVerfG ermächtigt Art. 12<br />
Abs. 1 S. 2 GG jedoch auch zu Eingriffen in die Berufsfreiheit. Im Rahmen<br />
<strong>de</strong>s Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ist das BVerfG allerdings großzügiger: Art. 12<br />
Abs. 1 S. 2 GG ist trotz an<strong>de</strong>rweitiger Auslegung kein Vorbehalt i. S. d.<br />
Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG. Der Einhaltung <strong>de</strong>s Zitiergebotes bedarf es nicht.<br />
(2) Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprüfung)<br />
Das GesStruktG müsste ein geeignetes, erfor<strong>de</strong>rliches und angemessenes<br />
Mittel zur Erreichung <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>m GesStruktG befolgten Zwecks sein.<br />
(a) Zweck <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
Der Zweck <strong>de</strong>s GesStruktG ist im Wege <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
zu ermitteln.<br />
Laut Gesetzesbegründung soll mit <strong>de</strong>m GesStruktG die Zahl <strong>de</strong>r zugelassenen<br />
Kassenärzte reduziert wer<strong>de</strong>n. Eine Reduzierung <strong>de</strong>r<br />
Kassenärzte soll bezwecken, dass die Kosten im Gesundheitswesen<br />
gedämpft wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m sollen die Gefährdungen, die von älteren,<br />
nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgehen, einzudämmen.<br />
Die Tätigkeit als Kassenarzt stellt hohe Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />
volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Es entspricht <strong>de</strong>r<br />
Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit<br />
auch heute noch im zunehmen<strong>de</strong>n Alter größer wird.<br />
Die gesetzlich Krankenversicherten haben an<strong>de</strong>rs als Privatversicherte<br />
aufgrund <strong>de</strong>s Sachleistungsprinzips nur Anspruch auf Behandlung<br />
durch einen Vertragsarzt. Das Gesetz bezweckt <strong>de</strong>mnach auch<br />
<strong>de</strong>n Gesundheitsschutz.<br />
Das GesStruktG verfolgt zum einen <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes<br />
und zum an<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r Kostendämpfung.<br />
Das BVerfG hat im Originalurteil dahinstehen lassen, ob aus Grün<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Kostendämpfung ein solcher Grundrechtseingriff gerechtfertigt<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Es hat lediglich <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes<br />
geprüft.<br />
(b) Geeignetheit<br />
(aa) Das GesStruktG ist geeignet, wenn es <strong>de</strong>n Gesundheitsschutz<br />
zumin<strong>de</strong>st för<strong>de</strong>rt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass <strong>de</strong>m Gesetzgeber<br />
insoweit eine Einschätzungsprärogative zugebilligt<br />
wird. Das GesStruktG ist nicht gänzlich ungeeignet, <strong>de</strong>n Gesundheitsschutz<br />
zu för<strong>de</strong>rn. Der Gesetzgeber darf insoweit auch auf<br />
wissenschaftliche Studien vertrauen. Das Gesetz ist zur Erreichung<br />
dieses Zwecks geeignet.<br />
<br />
Gegen die Geeignetheit <strong>de</strong>s GesStruktG könnte sprechen, dass auch<br />
jüngere Ärzte Kunstfehler machen. Zu<strong>de</strong>m könnte man noch erörtern,<br />
dass <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Gesundheitsschutzes nur dann gewährleistet ist,<br />
wenn alle Ärzte (also auch welche ohne Kassenzulassung) eine Gefahr<br />
für die Gesundheit sein können, wenn sie in ihrer Leistungsfähigkeit<br />
beschränkt sind. Im Ergebnis ist wohl <strong>de</strong>nnoch die Geeignetheit aufgrund<br />
<strong>de</strong>r Einschätzungsprärogative <strong>de</strong>s Gesetzgebers zu bejahen.