01.05.2015 Aufrufe

Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

GrundR AG 15.12.2006<br />

Henning <strong>Tappe</strong> S. 6<br />

die Berufsfreiheit einzuschränken, son<strong>de</strong>rn ermächtigt lediglich zur Ausgestaltung<br />

<strong>de</strong>rselben. Nach <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s BVerfG ermächtigt Art. 12<br />

Abs. 1 S. 2 GG jedoch auch zu Eingriffen in die Berufsfreiheit. Im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ist das BVerfG allerdings großzügiger: Art. 12<br />

Abs. 1 S. 2 GG ist trotz an<strong>de</strong>rweitiger Auslegung kein Vorbehalt i. S. d.<br />

Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG. Der Einhaltung <strong>de</strong>s Zitiergebotes bedarf es nicht.<br />

(2) Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprüfung)<br />

Das GesStruktG müsste ein geeignetes, erfor<strong>de</strong>rliches und angemessenes<br />

Mittel zur Erreichung <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>m GesStruktG befolgten Zwecks sein.<br />

(a) Zweck <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

Der Zweck <strong>de</strong>s GesStruktG ist im Wege <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

zu ermitteln.<br />

Laut Gesetzesbegründung soll mit <strong>de</strong>m GesStruktG die Zahl <strong>de</strong>r zugelassenen<br />

Kassenärzte reduziert wer<strong>de</strong>n. Eine Reduzierung <strong>de</strong>r<br />

Kassenärzte soll bezwecken, dass die Kosten im Gesundheitswesen<br />

gedämpft wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m sollen die Gefährdungen, die von älteren,<br />

nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgehen, einzudämmen.<br />

Die Tätigkeit als Kassenarzt stellt hohe Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Es entspricht <strong>de</strong>r<br />

Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit<br />

auch heute noch im zunehmen<strong>de</strong>n Alter größer wird.<br />

Die gesetzlich Krankenversicherten haben an<strong>de</strong>rs als Privatversicherte<br />

aufgrund <strong>de</strong>s Sachleistungsprinzips nur Anspruch auf Behandlung<br />

durch einen Vertragsarzt. Das Gesetz bezweckt <strong>de</strong>mnach auch<br />

<strong>de</strong>n Gesundheitsschutz.<br />

Das GesStruktG verfolgt zum einen <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes<br />

und zum an<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r Kostendämpfung.<br />

Das BVerfG hat im Originalurteil dahinstehen lassen, ob aus Grün<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Kostendämpfung ein solcher Grundrechtseingriff gerechtfertigt<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Es hat lediglich <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes<br />

geprüft.<br />

(b) Geeignetheit<br />

(aa) Das GesStruktG ist geeignet, wenn es <strong>de</strong>n Gesundheitsschutz<br />

zumin<strong>de</strong>st för<strong>de</strong>rt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass <strong>de</strong>m Gesetzgeber<br />

insoweit eine Einschätzungsprärogative zugebilligt<br />

wird. Das GesStruktG ist nicht gänzlich ungeeignet, <strong>de</strong>n Gesundheitsschutz<br />

zu för<strong>de</strong>rn. Der Gesetzgeber darf insoweit auch auf<br />

wissenschaftliche Studien vertrauen. Das Gesetz ist zur Erreichung<br />

dieses Zwecks geeignet.<br />

<br />

Gegen die Geeignetheit <strong>de</strong>s GesStruktG könnte sprechen, dass auch<br />

jüngere Ärzte Kunstfehler machen. Zu<strong>de</strong>m könnte man noch erörtern,<br />

dass <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Gesundheitsschutzes nur dann gewährleistet ist,<br />

wenn alle Ärzte (also auch welche ohne Kassenzulassung) eine Gefahr<br />

für die Gesundheit sein können, wenn sie in ihrer Leistungsfähigkeit<br />

beschränkt sind. Im Ergebnis ist wohl <strong>de</strong>nnoch die Geeignetheit aufgrund<br />

<strong>de</strong>r Einschätzungsprärogative <strong>de</strong>s Gesetzgebers zu bejahen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!