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Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

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GrundR AG 15.12.2006<br />

Henning <strong>Tappe</strong> S. 5<br />

dass Grundrecht näher auszugestalten. Durch das GesStruktG wird nicht nur <strong>de</strong>r<br />

Ärzteberuf ausgestaltet, son<strong>de</strong>rn die Ausübung <strong>de</strong>s Ärzteberufs im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Kassentätigkeit für ältere Ärzte untersagt. Nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s Art. 12<br />

Abs. 1 S. 2 GG fällt das GesStruktG nicht mehr unter <strong>de</strong>n Schrankenvorbehalt.<br />

Das BVerfG liest Art. 12 Abs. 1 GG allerdings an<strong>de</strong>rs: Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG ist<br />

ebenfalls ein Eingriffsvorbehalt, weil dieser aufgrund <strong>de</strong>s weiten Schutzbereiches<br />

zwecks Kollisionsvermeidung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Zu<strong>de</strong>m fällt auch die Berufswahl<br />

unter Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG, weil eine scharfe Trennung zwischen<br />

Ausübung und Wahl meist schwierig ist, da die Berufsausübung i.d.R. die wie<strong>de</strong>rholte<br />

Bestätigung <strong>de</strong>r Berufswahl ist. Das GesStruktG ist damit ein Gesetz<br />

i.S.d. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG.<br />

b) Schranken‐Schranken<br />

Der Eingriff in die Berufsfreiheit durch das GesStruktG ist nur gerechtfertigt,<br />

wenn das Gesetz formell und materiell mit <strong>de</strong>n GG übereinstimmt.<br />

aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

Das GesStruktG ist formell verfassungsgemäß, wenn <strong>de</strong>r Bund die Gesetzgebungskompetenz<br />

hatte und nicht gegen die in Art. 76 ff. GG normierten Verfahrensvorschriften<br />

verstoßen wur<strong>de</strong>.<br />

(1) Kompetenz<br />

Der Bund müsste die Gesetzgebungskompetenz haben. Grundsätzlich haben<br />

die Län<strong>de</strong>r gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz,<br />

soweit das GG nichts an<strong>de</strong>res regelt, Art. 70 Abs. 2 GG.<br />

In Betracht kommt zunächst Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Demnach hat <strong>de</strong>r<br />

Bund die Kompetenz die Sozialversicherung zu regeln. Die Krankenkassen<br />

gehören zum Krankenversicherungs‐ und damit zum Sozialversicherungsrecht.<br />

Insoweit fällt das GesStruktG unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG.<br />

Weiterhin gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG auch das Recht <strong>de</strong>r Zulassung<br />

zu ärztlichen Berufen zur die konkurrieren<strong>de</strong> Gesetzgebung. Insoweit<br />

das GesStruktG diese Zulassung regelt, fällt es unter Art. 74 Abs. 1<br />

Nr. 19 GG. Art. 72 Abs. 2 GG steht nicht entgegen (Nrn. 12 und 19 sind<br />

nicht aufgeführt); <strong>de</strong>r Bund war zuständig.<br />

Es ist durchaus zulässig, dass <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgesetzgeber bei einer Regelung<br />

mehrere Kompetenztitel in Anspruch nimmt.<br />

(2) Verfahren<br />

Das Gesetz ist in einem verfassungsgemäßen Verfahren zustan<strong>de</strong> gekommen.<br />

bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

Das GesStruktG müsste materiell verfassungsgemäß sein.<br />

(1) Zitiergebot<br />

Das GesStruktG könnte gegen das Zitiergebot aus Art 19 Abs. 1 S. 2 GG<br />

verstoßen. Soweit durch Gesetz o<strong>de</strong>r aufgrund eines Gesetzes ein Grundrecht<br />

eingeschränkt wird, muss dieses Gesetz die Einschränkung <strong>de</strong>s Artikels<br />

nennen. Dem Wortlaut ermächtigt Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG nicht dazu,

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