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Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

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GrundR AG 15.12.2006<br />

Henning <strong>Tappe</strong> S. 4<br />

B. Begrün<strong>de</strong>theit<br />

Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> ist begrün<strong>de</strong>t, wenn das GesStruktG in Grundrechte o<strong>de</strong>r grundrechtsgleiche<br />

Rechte <strong>de</strong>s A eingreift und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. In Betracht kommt eine Verletzung <strong>de</strong>r Grundrechte <strong>de</strong>s A aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14<br />

Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG.<br />

I. Verletzung <strong>de</strong>s Art. 12 Abs. 1 GG<br />

Das GesStruktG verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn es in <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>s<br />

Art. 12 Abs. 1 GG eingreift, ohne dass dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt<br />

ist.<br />

1. Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 12 Abs. 1 GG<br />

Das GesStruktG müsste eine Materie regeln, die in <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 12<br />

Abs. 1 GG fällt. Art 12 Abs. 1 GG wird als einheitliches Grundrecht verstan<strong>de</strong>n, das<br />

<strong>de</strong>n Beruf schützt. Beruf ist je<strong>de</strong> auf Dauer angelegte (erlaubte/nicht schlechthin<br />

gemeinschafts‐ o<strong>de</strong>r sozialschädliche 1 ) Tätigkeit, die <strong>de</strong>r Schaffung und Erhaltung<br />

einer Lebensgrundlage dient. A ist Arzt. Arzt ist ein Beruf. A kann sich als<br />

Deutscher auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen.<br />

2. Eingriff<br />

Das GesStruktG müsste weiterhin in <strong>de</strong>n Schutzbereich eingreifen. Das BVerfG hat<br />

für die Berufsfreiheit einen eigenständigen Eingriffsbegriff entwickelt: Ein Gesetz<br />

greift dann in die Berufsfreiheit ein, wenn es eine berufsregeln<strong>de</strong> Ten<strong>de</strong>nz hat.<br />

Das ist <strong>de</strong>r <strong>Fall</strong>, wenn <strong>de</strong>r Gesetzgeber subjektiv ein berufsregeln<strong>de</strong>s Gesetz schaffen<br />

wollte o<strong>de</strong>r wenn das Gesetz objektiv einen spezifischen Bezug auf einen Beruf<br />

bzw. auf Berufe hat.<br />

Das GesStruktG regelt eine <strong>Altersgrenze</strong> für Kassenärzte. Damit wird geregelt, dass<br />

Ärzte, die die <strong>Altersgrenze</strong> erreicht haben, nicht mehr als Kassenarzt tätig sein dürfen.<br />

Das ist eine berufsregeln<strong>de</strong> Ten<strong>de</strong>nz. Das GesStruktG greift in die Berufsfreiheit<br />

ein.<br />

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung<br />

Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das GesStruktG von <strong>de</strong>r<br />

Schranke in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG ge<strong>de</strong>ckt ist und das GesStruktG selbst verfassungsgemäß<br />

ist.<br />

a) Schranke Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG<br />

Das GesStruktG müsste ein Gesetz i.S.d. Schrankenvorbehalts <strong>de</strong>s Art. 12 Abs. 1<br />

S. 2 GG sein. Der Schrankenvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG ermächtigt dazu,<br />

die Berufsausübung durch Gesetz o<strong>de</strong>r aufgrund eines Gesetzes zu regeln. Dem<br />

Wortlaut nach han<strong>de</strong>lt es sich hierbei nicht um einen Eingriffsvorbehalt, son<strong>de</strong>rn<br />

um einen Regelungsvorbehalt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gesetzgeber lediglich ermächtigt,<br />

1 Streitig, für ein solches Erfor<strong>de</strong>rnis etwa BVerwGE 87, 37 [40 f.], dagegen etwa Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 12 Rn. 7,<br />

mit <strong>de</strong>m – wohl überzeugen<strong>de</strong>n – Argument, dass dies bereits zu einer Beschränkung <strong>de</strong>s Schutzbereiches durch einfache<br />

Gesetze führen wür<strong>de</strong>. Vgl. zuletzt BVerfG v. 5. 12. 2006: „Einer […] die Merkmale <strong>de</strong>s Berufsbegriffs grundsätzlich erfüllen<strong>de</strong>n<br />

Tätigkeit ist <strong>de</strong>r Schutz durch das Grundrecht <strong>de</strong>r Berufsfreiheit nicht schon dann versagt, wenn das einfache<br />

Recht die gewerbliche Ausübung dieser Tätigkeit verbietet. Vielmehr kommt eine Begrenzung <strong>de</strong>s Schutzbereichs von<br />

Art. 12 Abs. 1 GG in <strong>de</strong>m Sinne, dass <strong>de</strong>ssen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst, allenfalls<br />

hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie auf Grund<br />

ihrer Sozial‐ und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht <strong>de</strong>r Berufsfreiheit teilhaben<br />

können.“

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