01.05.2015 Aufrufe

Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

GrundR AG 15.12.2006<br />

Henning <strong>Tappe</strong> S. 2<br />

Lösungsskizze zu <strong>Fall</strong> 5: <strong>Altersgrenze</strong> für Kassenärzte *<br />

A könnte eine Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> erheben. Eine solche Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> hat Erfolg,<br />

wenn sie zulässig und begrün<strong>de</strong>t ist.<br />

A. Zulässigkeit<br />

I. Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtsweg (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG)<br />

Der Verfassungsrechtsweg richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a<br />

BVerfGG.<br />

II. Beteiligtenfähigkeit (§ 90 Abs. 1 BVerfGG)<br />

A ist beteiligtenfähig, wenn er „je<strong>de</strong>rmann“ i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG ist. „Je<strong>de</strong>rmann“<br />

ist je<strong>de</strong>r Grundrechtsträger und damit zumin<strong>de</strong>st je<strong>de</strong> natürliche Person. A ist eine natürliche<br />

Person.<br />

III. Beschwer<strong>de</strong>gegenstand (§ 90 Abs. 1 BVerfGG)<br />

A müsste durch einen Akt <strong>de</strong>r öffentlichen Gewalt beschwert wor<strong>de</strong>n sein. Ein Akt <strong>de</strong>r<br />

öffentlichen Gewalt ist je<strong>de</strong>r Akt <strong>de</strong>r Exekutive, Legislative o<strong>de</strong>r Judikative (vgl. Art. 1<br />

Abs. 3 GG). A wen<strong>de</strong>t sich gegen ein formelles Bun<strong>de</strong>sgesetz. Das ist ein Akt <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Gewalt.<br />

IV. Beschwer<strong>de</strong>befugnis (§ 90 Abs. 1 BVerfGG)<br />

A müsste gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG behaupten können, dass er in seinen Grundrechten<br />

verletzt wor<strong>de</strong>n ist. Das setzt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, sowie<br />

eine unmittelbare, gegenwärtige und eigene Beschwer <strong>de</strong>s A voraus.<br />

1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung<br />

Es besteht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei A, wenn es zumin<strong>de</strong>st<br />

nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass A in seinen Grundrechten verletzt<br />

ist. Das Gesetz bezieht sich auf <strong>de</strong>n Ärzteberuf und verbietet eine kassenärztliche<br />

Betätigung für Ärzte ab 68 Jahre. A steht vor <strong>de</strong>m 68. Lebensjahr und seine berufliche<br />

Existenz hängt von <strong>de</strong>r kassenärztlichen Behandlungserlaubnis ab, da er<br />

85% Kassenpatienten behan<strong>de</strong>lt. Es erscheint zumin<strong>de</strong>st nicht ausgeschlossen,<br />

dass die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG)<br />

und <strong>de</strong>r allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist.<br />

2. Unmittelbare Beschwer<br />

Das Gesetz beschwert A unmittelbar, wenn kein weiterer Zwischenakt erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist. Als Zwischenakt käme höchstens ein Ordnungsgeld in Betracht, welches<br />

verhängt wür<strong>de</strong>, wenn A auch nach <strong>de</strong>m 68. Lebensjahr weiterhin als Kassenarzt<br />

praktiziert. Ein solches Ordnungsgeld, das gegenüber A verhängt wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>,<br />

wäre aber auch Ausdruck eines Strafmakels. A ist es daher schlichtweg nicht zuzumuten,<br />

sich erst durch <strong>de</strong>n Staat bestrafen zu lassen. Es liegt eine unmittelbare<br />

Beschwer vor („self‐executing Norm“).<br />

* Dieser <strong>Fall</strong> wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Entscheidung BVerfG NJW 1998, 1776 nachgebil<strong>de</strong>t. Vgl. hierzu auch Wernsmann, NVwZ 2000,<br />

1360; BVerfGE 103, 172.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!