Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de
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GrundR AG 15.12.2006<br />
Henning <strong>Tappe</strong> S. 11<br />
c) Ungleichbehandlung<br />
Das GesStruktG verbietet eine berufliche Tätigkeit lediglich für Kassenärzte,<br />
nicht für Nicht‐Kassenärzte. Eine Ungleichbehandlung liegt vor.<br />
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung<br />
Das BVerfG überprüft Gleichheitsverstöße mit zweierlei Maß (vgl. die Übersicht zu<br />
<strong>de</strong>n Gleichheitsrechten und das „Kurzskript“). Grundsätzlich prüft es bei sach‐ und<br />
verhaltensbezogenen Differenzierungsmerkmalen nach <strong>de</strong>m Willkürverbot, wobei<br />
aufgrund <strong>de</strong>r Einschätzungsprärogative <strong>de</strong>s Gesetzgebers je<strong>de</strong>r sachliche Grund eine<br />
Differenzierung rechtfertigt.<br />
Bei personenbezogenen Merkmalen prüft das BVerfG grundsätzlich nach <strong>de</strong>r sog.<br />
neuen Formel und macht eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung. Zu<strong>de</strong>m<br />
weist das BVerfG darauf hin, dass <strong>de</strong>r strengere Maßstab auf je<strong>de</strong>m <strong>Fall</strong> dann anzuwen<strong>de</strong>n<br />
sei, wenn in ein spezielles Freiheitsrecht eingegriffen wur<strong>de</strong>. Das GesStruktG<br />
greift in Art. 12 Abs. 1 GG ein. Folglich ist nach <strong>de</strong>r sog. neuen Formel zu prüfen.<br />
BVerfG: Hält eine zwischen zwei Berufsgruppen differenzieren<strong>de</strong> Regelung <strong>de</strong>m Maßstab<br />
<strong>de</strong>s Art. 12 Abs. 1 GG stand, liegt hierin regelmäßig zugleich eine ausreichen<strong>de</strong><br />
Rechtfertigung für die vorgenommene Ungleichbehandlung.<br />
Hinweis:<br />
m.E. kann das BVerfG hier nicht überzeugen. Gera<strong>de</strong> hier liegt ein Ausnahmefall vor.<br />
Die Differenzierung zwischen Kassenärzten und Nichtkassenärzten müsste dazu geeignet<br />
sein, dass Ziel <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes zu för<strong>de</strong>rn. Zum Zwecke <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes<br />
kann es keinen Unterschied machen, ob jemand Kassenarzt o<strong>de</strong>r Nicht‐<br />
Kassenarzt ist. Folgt man hingegen <strong>de</strong>m BVerfG muss man anerkennen, dass <strong>de</strong>r Gesundheitsschutz<br />
schließlich schon dadurch geför<strong>de</strong>rt wird, wenn für das Gros <strong>de</strong>r Ärzte<br />
Behandlungen nach <strong>de</strong>m 68. Lebensjahr verboten wer<strong>de</strong>n.<br />
Ergebnis: Art. 3 Abs. 1 GG wird durch das GesStruktG nicht verletzt.<br />
Dem A ist folglich nicht zu raten, eine Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> gegen das Gesetz einzureichen.<br />
Diese wäre zwar (wenn sie fristgemäß erhoben wird) zulässig, aber – legt man die Rspr. <strong>de</strong>s<br />
BVerfG zu Grun<strong>de</strong> – nicht begrün<strong>de</strong>t und hätte somit keine Aussicht auf Erfolg.