01.05.2015 Aufrufe

Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

GrundR AG 15.12.2006<br />

Henning <strong>Tappe</strong> S. 11<br />

c) Ungleichbehandlung<br />

Das GesStruktG verbietet eine berufliche Tätigkeit lediglich für Kassenärzte,<br />

nicht für Nicht‐Kassenärzte. Eine Ungleichbehandlung liegt vor.<br />

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung<br />

Das BVerfG überprüft Gleichheitsverstöße mit zweierlei Maß (vgl. die Übersicht zu<br />

<strong>de</strong>n Gleichheitsrechten und das „Kurzskript“). Grundsätzlich prüft es bei sach‐ und<br />

verhaltensbezogenen Differenzierungsmerkmalen nach <strong>de</strong>m Willkürverbot, wobei<br />

aufgrund <strong>de</strong>r Einschätzungsprärogative <strong>de</strong>s Gesetzgebers je<strong>de</strong>r sachliche Grund eine<br />

Differenzierung rechtfertigt.<br />

Bei personenbezogenen Merkmalen prüft das BVerfG grundsätzlich nach <strong>de</strong>r sog.<br />

neuen Formel und macht eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung. Zu<strong>de</strong>m<br />

weist das BVerfG darauf hin, dass <strong>de</strong>r strengere Maßstab auf je<strong>de</strong>m <strong>Fall</strong> dann anzuwen<strong>de</strong>n<br />

sei, wenn in ein spezielles Freiheitsrecht eingegriffen wur<strong>de</strong>. Das GesStruktG<br />

greift in Art. 12 Abs. 1 GG ein. Folglich ist nach <strong>de</strong>r sog. neuen Formel zu prüfen.<br />

BVerfG: Hält eine zwischen zwei Berufsgruppen differenzieren<strong>de</strong> Regelung <strong>de</strong>m Maßstab<br />

<strong>de</strong>s Art. 12 Abs. 1 GG stand, liegt hierin regelmäßig zugleich eine ausreichen<strong>de</strong><br />

Rechtfertigung für die vorgenommene Ungleichbehandlung.<br />

Hinweis:<br />

m.E. kann das BVerfG hier nicht überzeugen. Gera<strong>de</strong> hier liegt ein Ausnahmefall vor.<br />

Die Differenzierung zwischen Kassenärzten und Nichtkassenärzten müsste dazu geeignet<br />

sein, dass Ziel <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes zu för<strong>de</strong>rn. Zum Zwecke <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes<br />

kann es keinen Unterschied machen, ob jemand Kassenarzt o<strong>de</strong>r Nicht‐<br />

Kassenarzt ist. Folgt man hingegen <strong>de</strong>m BVerfG muss man anerkennen, dass <strong>de</strong>r Gesundheitsschutz<br />

schließlich schon dadurch geför<strong>de</strong>rt wird, wenn für das Gros <strong>de</strong>r Ärzte<br />

Behandlungen nach <strong>de</strong>m 68. Lebensjahr verboten wer<strong>de</strong>n.<br />

Ergebnis: Art. 3 Abs. 1 GG wird durch das GesStruktG nicht verletzt.<br />

Dem A ist folglich nicht zu raten, eine Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> gegen das Gesetz einzureichen.<br />

Diese wäre zwar (wenn sie fristgemäß erhoben wird) zulässig, aber – legt man die Rspr. <strong>de</strong>s<br />

BVerfG zu Grun<strong>de</strong> – nicht begrün<strong>de</strong>t und hätte somit keine Aussicht auf Erfolg.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!