Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de
Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de
Fall 7: Altersgrenze für Kassenärzte - Tappe-online.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
GrundR AG 15.12.2006<br />
Henning <strong>Tappe</strong> S. 10<br />
II. Verletzung <strong>de</strong>s Art. 14 Abs. 1 GG<br />
Das GesStruktG verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG, wenn es in <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>s<br />
Art. 14 Abs. 1 GG eingreift, ohne das dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt<br />
ist.<br />
(1. Schutzbereich)<br />
Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum. Eigentum meint je<strong>de</strong>s vermögenswerte<br />
Recht. Darunter fällt grundsätzlich auch <strong>de</strong>r eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb.<br />
Art. 14 Abs. 1 GG schützt allerdings nur das Erworbene, also <strong>de</strong>n<br />
Bestand. Fraglich ist also, in welchem Umfang die Praxis eines Arztes als das Erworbene<br />
eigentumsähnlichen Schutz genießt. Die Regelung im GesStruktG bezieht<br />
sich grundsätzlich auf die berufliche Tätigkeit als solche, nicht auf das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />
beruflichen Tätigkeit. Durch das GesStruktG wird auch die Möglichkeit <strong>de</strong>s Verkaufs<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Praxisräume und <strong>de</strong>s Stammes an Patienten, nicht berührt.<br />
Durch das GesStruktG wird allerdings die Möglichkeit eingeschränkt, die Praxis mit<br />
Ausstattung und Patientenstamm zu einem gewünschten Zeitpunkt nach<br />
Vollendung <strong>de</strong>s 68. Lebensjahres an einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen<br />
Arzt, gegebenenfalls auch an das eigene Kind, übergeben zu können.<br />
Fraglich erscheint aber, ob das ein vermögenswertes Recht ist. Art. 14 Abs. 1 GG ist<br />
ein normgeprägtes Grundrecht. Die Einschlägigkeit <strong>de</strong>s Schutzbereiches <strong>de</strong>s<br />
Art. 14 Abs. 1 GG setzt daher voraus, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber bisher einfachgesetzlich<br />
einem Arzt erlaubt hat, seine Zulassung zum Kassenarzt an einem ausgewählten<br />
Nachfolger o<strong>de</strong>r sein Kind weiterzugeben. Die Zulassung als Vertragsarzt ist jedoch<br />
persönlicher Natur und nicht übertragbar. Eine an<strong>de</strong>re einfachgesetzliche Ausgestaltung<br />
gibt es nicht. Die Übertragung <strong>de</strong>r Zulassung als solches ist kein vermögenswertes<br />
Recht und fällt so nicht in <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 14 Abs. 1 GG.<br />
(2.) Art. 14 Abs. 1 GG ist damit nicht verletzt<br />
III. Verletzung <strong>de</strong>s Art. 3 Abs. 1 GG<br />
I. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem<br />
Das GesStruktG müsste wesentlich Gleiches ungleich o<strong>de</strong>r wesentlich ungleiches<br />
gleich behan<strong>de</strong>lt.<br />
a) Problem: Gilt Art. 3 Abs. 1 GG auch für Gesetze? Wortlaut: (‐), aber BVerfG (+),<br />
System: Art. 1 Abs. 3 GG; Historie; Sinn und Zweck<br />
b) Wesentlich Gleiches<br />
Wesentliches Gleiches liegt vor, wenn zwischen zwei Gruppen bzw. Sachverhalten<br />
die Bildung eines gemeinsamen Oberbegriffes möglich ist und dieser Eigenschaften<br />
hat, die wesentlich übereinstimmen (tertium comparationis). Es kommt<br />
ein Ungleichbehandlung von Kassenärzten und Nicht‐Kassenärzten in Betracht.<br />
Gemeinsamer Oberbegriff ist Arzt. Die Eigenschaft Arzt hat wesentlich<br />
übereinstimmen<strong>de</strong> Merkmale. Die Differenzierung zwischen Kassenarzt und<br />
Nicht‐Kassenarzt bezieht sich lediglich auf die Abrechnung <strong>de</strong>r Tätigkeit, nicht<br />
auf die Tätigkeit als solches.<br />
Zu<strong>de</strong>m könnte man hier auf Ärzte, die älter als 68 Jahre sind, und auf jüngere<br />
Ärzte abstellen. Allerdings setzt je<strong>de</strong> <strong>Altersgrenze</strong> eine solche Typisierung voraus,<br />
die grundsätzlich zulässig ist (dazu schon oben).