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Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine ... - Oberlahn.de

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lsb h – Vereinsför<strong>de</strong>rung und –beratung<br />

<strong>Steuerwegweiser</strong> <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong> erschienen<br />

Das Hessische Ministerium <strong>de</strong>r Finanzen hat die 32. Auflage <strong>de</strong>s<br />

aufgelegt.<br />

„<strong>Steuerwegweiser</strong> <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong> und <strong>für</strong> Übungsleiter/innen“<br />

Wir haben diesen <strong>für</strong> die <strong>Vereine</strong> sehr wichtigen und interessanten <strong>Steuerwegweiser</strong><br />

in unserem Berater-Portal als Download zur Verfügung gestellt.<br />

32. Auflage <strong>de</strong>s <strong>Steuerwegweiser</strong> <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong> und <strong>für</strong> Übungsleiter/innen<br />

Zusätzlich kann diese Broschüre über die zuständigen Finanzämter bezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

Hier einige Tipps zur Verwendung:<br />

S. 79<br />

Anschriften und Telefon-Nummern <strong>de</strong>r hessischen Finanzämter.<br />

S. 96<br />

Steuerfreie Einnahmen nach §3 Nr. 26 (sog. Übungsleiterpauschale) und Nr. 26a<br />

(sog. Ehrenamtspauschale)<br />

S. 118 Steuer-ABC<br />

Sommerzeit ist Wechselzeit, nicht nur im Fussballsport. Ganz aktuell ist <strong>für</strong> viele <strong>Vereine</strong><br />

<strong>de</strong>r erste Beitrag „Ablösesummen“ als erster Beitrag in diesem ABC.<br />

S. 140 Stichwortverzeichnis<br />

Mit diesem Verzeichnis fin<strong>de</strong>n Interessierte schnell die Ausführungen zu <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Begriffen. Wir weisen hiermit beson<strong>de</strong>rs auf dieses Stichwortverzeichnis hin, da<br />

diese Seite in <strong>de</strong>r elektronischen Form nicht so schnell aufzufin<strong>de</strong>n ist.<br />

Ihre lsb h – Vereinsför<strong>de</strong>rung und –beratung<br />

Immer <strong>für</strong> Sie online: www.lsbh-vereinsberater.<strong>de</strong>


Hessisches Ministerium<br />

<strong>de</strong>r Finanzen<br />

<strong>Steuerwegweiser</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong> und <strong>für</strong><br />

Übungsleiter/-innen


Bürgerengagement


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!<br />

Die 32. aktualisierte Auflage <strong>de</strong>s "<strong>Steuerwegweiser</strong>s<br />

<strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong> und <strong>für</strong> Übungsleiter/-innen"<br />

enthält Neuerungen aufgrund geän<strong>de</strong>rter Gesetze<br />

und Verwaltungsvorschriften ergänzt durch Beispiele,<br />

praktische Tipps und Erläuterungen.<br />

Zur Ver<strong>de</strong>utlichung sind die Än<strong>de</strong>rungen und Neuerungen<br />

kursiv gedruckt und mit einem grauen<br />

Randstrich versehen. Der auch im Internet unter<br />

www.hmdf.hessen.<strong>de</strong> unter <strong>de</strong>r Rubrik „Infomaterial“<br />

abrufbare <strong>Steuerwegweiser</strong> soll <strong>de</strong>n vielen Verantwortlichen<br />

<strong>de</strong>r rund 38.000 in Hessen ansässigen<br />

<strong>gemeinnützige</strong>n <strong>Vereine</strong> und Stiftungen, aber auch<br />

Vorwort<br />

<strong>de</strong>n Übungsleitern und Übungsleiterinnen bei <strong>de</strong>r steuerlichen Behandlung<br />

helfen. Sofern Sie darüber hinausgehen<strong>de</strong> Fragen haben,<br />

wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Sie fin<strong>de</strong>n das <strong>für</strong> Ihren Verein<br />

zuständige Finanzamt im Anhang 2 dieser Broschüre.<br />

Ich danke <strong>de</strong>n vielen Funktionsträgern sowie freiwilligen Helferinnen<br />

und Helfern, die durch ihr großes Engagement dazu beitragen, dass<br />

die <strong>Vereine</strong> ihre wichtigen gesellschaftlichen Aufgaben wahrnehmen<br />

können und wünsche ihnen <strong>für</strong> ihre Arbeit viel Erfolg.<br />

Karlheinz Weimar<br />

Hessischer Minister <strong>de</strong>r Finanzen<br />

Karlheinz Weimar<br />

Hessischer Minister<br />

<strong>de</strong>r Finanzen


2<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r <strong>gemeinnützige</strong>n <strong>Vereine</strong> 6<br />

2 Steuerliche Son<strong>de</strong>rstellung 7<br />

2. Steuerpflicht wirtschaftlicher Aktivitäten 7<br />

2.2 Steuerbegünstigung beschränkt auf Körperschaften 8<br />

2.2. <strong>Vereine</strong> 8<br />

2.2.2 Stiftungen 8<br />

2.3 Zuständiges Finanzamt 9<br />

3 Steuervorteile <strong>de</strong>s steuerbegünstigten gegenüber<br />

<strong>de</strong>m nicht steuerbegünstigten Verein 0<br />

4 Voraussetzungen zur Erlangung <strong>de</strong>r Steuerbegünstigung<br />

4.1 In- und ausländische Körperschaften<br />

4.2 Gemeinnützige Zwecke<br />

4.2. Begriff <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />

4.2.2 För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Allgemeinheit durch <strong>gemeinnützige</strong> Zwecke 2<br />

4.3 Mildtätige und kirchliche Zwecke 3<br />

4.3. Mildtätige Zwecke 3<br />

4.3. . Persönliche Hilfsbedürftigkeit 3<br />

4.3. .2 Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit 4<br />

4.3.2 Kirchliche Zwecke 5<br />

4.4 Selbstlosigkeit 5<br />

4.4. Prägen<strong>de</strong> Tätigkeit 5<br />

4.4.2 Mittelverwendung 5<br />

4.4.3 Zuwendungen an Mitglie<strong>de</strong>r (Annehmlichkeiten, Auslagenersatz,<br />

Aufwandsersatz, Entgelte, Vergütungen) 6<br />

4.4.4 Zeitnahe Mittelverwendung 8<br />

4.4.5 Mittelverwendungsrechnung 8<br />

4.5 Ausschließliche und unmittelbare Zweckverwirklichung 9<br />

4.5. Zulässige Ausnahmen 9<br />

4.5.2 Bildung von Rücklagen 2<br />

4.5.2. Projektbezogene Rücklagen, Betriebsmittelrücklagen 2<br />

4.5.2.2 Freie Rücklagen 2<br />

4.5.2.3 Sonstige Rücklagen 22<br />

4.6 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung 23<br />

4.6. Zweckverwirklichung im Ausland 24<br />

5 Steuererklärung, Freistellungsbescheid/<br />

Körperschaftsteuerbescheid und vorläufige Bescheinigung 26<br />

6 Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und<br />

Vermögensverwaltung 28<br />

6. Tätigkeitsbereiche (graphische Darstellung) 28<br />

6. . Allgemeines 28<br />

6. .2 Grundsätzliche Steuerpflicht 28<br />

6.2 Steuerfreie Vermögensverwaltung 30<br />

6.2. Steuerfreie Kapitalerträge und Abgeltungsteuer 25% 30


6.2.2 Steuerfreie Vermietung/Verpachtung o<strong>de</strong>r steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 32<br />

6.3 Steuerbegünstigter Zweckbetrieb 34<br />

6.3. Kulturelle Veranstaltungen 35<br />

6.3.2 Sportliche Veranstaltungen 35<br />

6.3.2. Bezahlter und unbezahlter Sportler 35<br />

6.3.2.2 Zweckbetriebsgrenze 35.000 € 36<br />

6.3.2.3 Optionsmöglichkeit im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Zweckbetriebsgrenze 36<br />

6.3.2.4 Vor- und Nachteile einer Option 37<br />

6.4 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 38<br />

6.4.1 Besteuerungsgrenze 35.000 € und Freibetrag von 5.000 € 38<br />

6.4.2 Ermittlung <strong>de</strong>s Gewinns/Überschusses 40<br />

6.4.3 „Fiktive“ Kosten 4<br />

6.4.4 Verluste 4<br />

6.4.5 Buchführung und Bilanz o<strong>de</strong>r Einnahme-Überschussrechnung 43<br />

7 Körperschaft- und Gewerbesteuer 44<br />

7. Freibeträge bei Körperschaft- und Gewerbesteuer 44<br />

7.2 Höhe <strong>de</strong>r Körperschaft- und Gewerbesteuer 44<br />

8 Umsatzsteuer 45<br />

8. Umsatzsteuerpflicht 45<br />

8. . Unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) 45<br />

8.2 Umsatzsteuerbefreiung 46<br />

8.3 Umsatzsteuerfreigrenze von 7.500 € 46<br />

8.4 Umsatzsteuersätze 47<br />

8.4. Regelsteuersatz 9% 47<br />

8.4.2 Ermäßigter Steuersatz 7% 47<br />

8.5 Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuer 48<br />

8.5. Ausschluss und Aufteilung <strong>de</strong>s Abzugs <strong>de</strong>r Vorsteuer 48<br />

8.5.2 Vorsteuerpauschale von 7% 49<br />

8.6 Erwerbe aus EU-Mitgliedstaaten 50<br />

8.7 Berechnung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer 50<br />

8.8 Umsatzsteuer-Voranmeldung 5<br />

8.8. Elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung 5<br />

8.9 Aufzeichnungspflichten 52<br />

8. 0 Ausstellen von Rechnungen und Kleinbetragsrechnungen 52<br />

9 Kraftfahrzeugsteuer 53<br />

10 Grund- und Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer 53<br />

11 Erbschaft- und Schenkungsteuer 53<br />

12 Vergnügungs- und Lotteriesteuer 54<br />

13 Lohnsteuer 55<br />

3. Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmern 55<br />

3.2 Lohnsteuerpflichtiger und -freier Aufwandsersatz 56<br />

3.2. Lohnsteuerpflichtiger Aufwandsersatz 56<br />

3


4<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

3.2.2 Lohnsteuerfreier Aufwandsersatz 57<br />

3.2.3 Lohnsteuerfreie Pauschbeträge bei Dienstreisen 57<br />

3.3 Eintragung in die Lohnsteuerkarte 58<br />

3.4 Pauschalierung <strong>de</strong>r Lohnsteuer 58<br />

3.4. Kurzfristige Beschäftigung 58<br />

3.4.2 Geringfügige Beschäftigung 59<br />

3.5 Lohnsteuer-Anmeldung 60<br />

3.5. Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung 60<br />

3.5.2 Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 6<br />

3.6 Sozialversicherung 6<br />

14 Spen<strong>de</strong>n <strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke 62<br />

4. Geld- und Sachspen<strong>de</strong>n 62<br />

4. . Was ist eine Geldspen<strong>de</strong>? 62<br />

4. .2 Was ist eine Sachspen<strong>de</strong>? 64<br />

4.2 Regelung <strong>de</strong>s Spen<strong>de</strong>nabzugs 64<br />

4.2. Abzug von Spen<strong>de</strong>n und Mitgliedsbeiträgen 64<br />

4.2.2 Abgrenzung unterschiedlicher Spen<strong>de</strong>nzwecke 65<br />

4.2.3 Zuwendungsbestätigung 65<br />

4.2.3. Geldspen<strong>de</strong>/Mitgliedsbeitrag 65<br />

4.2.3.2 Sachspen<strong>de</strong> 66<br />

4.2.3.3 Kleinspen<strong>de</strong>n bis 200 € 67<br />

4.2.3.4 Sammelbestätigung 67<br />

4.2.3.5 Gültigkeit <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung 68<br />

4.2.3.6 Aufzeichnungspflichten 68<br />

4.3 Verwendung <strong>de</strong>r Zuwendung 68<br />

4.4 Vertrauensschutz und Haftung 69<br />

15 Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit , Übungsleiterpauschale,<br />

Ehrenamtspauschale 70<br />

5. Was ist eine nebenberufliche Tätigkeit? 70<br />

5.2 Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter/-in 70<br />

5.2. Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit 7<br />

5.2.2 Unselbständig tätige Übungsleiter/-innen 7<br />

5.2.2. Steuerliche Pflichten 7<br />

15.2.2.2 Steuerliche Vergünstigungen, Übungsleiterpauschale 72<br />

5.2.3 Selbständig tätige Übungsleiter/-innen 73<br />

15.2.3.1 Steuerliche Pflichten 73<br />

15.2.3.2 Steuerliche Vergünstigungen, Übungsleiterpauschale 73<br />

5.2.4 Übersicht steuerlicher Pflichten von <strong>Vereine</strong>n und Übungsleiter/-innen 74<br />

5.3 Nebenberufliche Tätigkeit, die keine Übungsleitertätigkeit ist 75<br />

5.3. Personenkreis 75<br />

5.3.2. Voraussetzungen 75<br />

15.3.3 Steuerliche Vergünstigungen, Ehrenamtspauschale 75<br />

5.3.4 Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit 76<br />

16 Steuerabzug <strong>für</strong> Bauleistungen 76


Anhang<br />

Übersicht über Steuervergünstigungen und -belastungen<br />

steuerbegünstigter <strong>Vereine</strong> 78<br />

2 Anschriften <strong>de</strong>r Finanzämter 79<br />

3a Steuererklärungsvordruck 78<br />

3b Anlage Sportvereine 82<br />

4 Muster einer Überschussermittlung und Vermögensaufstellung<br />

Bestand <strong>de</strong>r Rücklagen und Vermögenszuführungen 86<br />

5a Verzeichnis <strong>de</strong>r nach § 52 Abs. 2 AO als gemeinnützig<br />

anerkannten Zwecke 90<br />

5b Zwecke bei <strong>de</strong>nen die Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 Satz 3<br />

EStG nicht als Son<strong>de</strong>rausgabe abziehbar sind 9<br />

6a Muster einer Zuwendungsbestätigung:<br />

Mitgliedsbeitrag/Geldzuwendung 92<br />

6b Muster einer Zuwendungsbestätigung: Sachzuwendung 93<br />

7 Optionsmöglichkeiten bei sportlichen Veranstaltungen eines<br />

Sportvereins mit Jahreseinnahmen bis o<strong>de</strong>r über 35.000 € 94/95<br />

8 Einkommensteuergesetz (Auszug) 96<br />

8. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 (sog. Übungsleiterpauschale)<br />

und Nr. 26a (sog. Ehrenamtspauschale) 96<br />

8.2 Steuerbegünstigte Zwecke 96<br />

8.3 Steuerabzug bei Bauleistungen (Auszug) 98<br />

8.4 Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (Auszug) 99<br />

9 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Auszug) 00<br />

0 Körperschaftsteuergesetz (Auszug) 0<br />

Gewerbesteuergesetz (Auszug) 0<br />

2 Umsatzsteuergesetz 02<br />

2. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Auszug) 05<br />

3 Abgabenordnung (Auszug) 05<br />

3. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 05<br />

3.2 Steuerbegünstigte Zwecke einschließlich 05<br />

Anlage Mustersatzung 6<br />

4 Steuer-ABC <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong> 8<br />

Stichwortregister 40<br />

5


1<br />

6<br />

Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r <strong>gemeinnützige</strong>n <strong>Vereine</strong><br />

1 Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r <strong>gemeinnützige</strong>n <strong>Vereine</strong><br />

Gemeinnützige <strong>Vereine</strong> leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung<br />

eines lebendigen Gemeinwesens, in <strong>de</strong>m sich die vielfältigen<br />

i<strong>de</strong>ellen Interessen und Bestrebungen seiner Bürger entfalten. Sie för<strong>de</strong>rn<br />

wissenschaftliche, soziale, kulturelle, religiöse o<strong>de</strong>r gesellschaftliche<br />

Zwecke wie Forschung und Bildung, das Wohlfahrtswesen, die<br />

Kunst, <strong>de</strong>n Umweltschutz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Sport, aber auch beson<strong>de</strong>rs ausgewählte<br />

Freizeitaktivitäten.<br />

Die <strong>gemeinnützige</strong>n <strong>Vereine</strong> erfüllen damit Aufgaben, <strong>für</strong> die sonst<br />

Bund, Län<strong>de</strong>r und Gemein<strong>de</strong>n im Interesse ihrer Bürgerinnen und Bürger<br />

notwendiger- o<strong>de</strong>r zweckmäßigerweise Mittel einsetzen müssten.<br />

Durch ihre i<strong>de</strong>elle Zielsetzung unterschei<strong>de</strong>n sich die <strong>gemeinnützige</strong>n<br />

<strong>Vereine</strong> von <strong>de</strong>n wirtschaftlichen <strong>Vereine</strong>n, <strong>de</strong>ren Zweck in erster Linie<br />

auf die Unterhaltung eines Geschäftsbetriebes zur Erlangung wirtschaftlicher<br />

Vorteile gerichtet ist.


2 Steuerliche Son<strong>de</strong>rstellung<br />

Steuerliche Son<strong>de</strong>rstellung 2<br />

Wegen ihrer för<strong>de</strong>rungswürdigen Zielsetzung räumt <strong>de</strong>r Staat <strong>de</strong>n <strong>gemeinnützige</strong>n<br />

<strong>Vereine</strong>n eine steuerliche Son<strong>de</strong>rstellung ein, in<strong>de</strong>m er,<br />

soweit sich die <strong>Vereine</strong> auf die Verfolgung ihrer i<strong>de</strong>ellen Zwecke beschränken,<br />

auf seinen Besteuerungsanspruch weitgehend verzichtet<br />

(vgl. Tz. 4).<br />

2.1 Steuerpflicht wirtschaftlicher Aktivitäten<br />

Ein i<strong>de</strong>eller Verein kann sich auch wirtschaftlich wie ein Unternehmer<br />

betätigen, ohne dadurch seinen i<strong>de</strong>ellen Charakter zu verlieren. Die<br />

i<strong>de</strong>ellen Aktivitäten müssen aber immer überwiegen. Abgesehen von<br />

<strong>de</strong>n sogenannten Zweckbetrieben (vgl. Tz. 6.3) dürfen die Satzungen<br />

sogar das Unterhalten eines Nichtzweckbetriebs, d.h. eines steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl. Tz. 6), erlauben.<br />

Allerdings darf mit <strong>de</strong>r Aufführung <strong>de</strong>s Nichtzweckbetriebs in <strong>de</strong>r Satzung<br />

keine Ausweitung <strong>de</strong>s Zwecks verbun<strong>de</strong>n sein. Es muss klar aus<br />

<strong>de</strong>n Satzungsbestimmungen hervorgehen, dass <strong>de</strong>r Verein <strong>de</strong>n Nichtzweckbetrieb<br />

nur zur Erfüllung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke unterhält. Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb<br />

muss also dazu dienen, um Mittel zur Verwirklichung <strong>de</strong>r<br />

i<strong>de</strong>ellen Zwecke zu beschaffen.<br />

Die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen<br />

<strong>de</strong>r vollen Steuerpflicht wie auch an<strong>de</strong>re nicht begünstigte Unternehmen,<br />

um Wettbewerbsverzerrungen zu vermei<strong>de</strong>n. Beispielsweise konkurriert<br />

das vom Verein selbst betriebene Vereinslokal mit an<strong>de</strong>ren Gaststätten.<br />

Das Vereinslokal kann, vor allem bei Mitarbeit ehrenamtlicher<br />

Kräfte, Speisen und Getränke wesentlich billiger anbieten als ein Gastwirt,<br />

<strong>de</strong>r auf die Einnahmen zur Bestreitung seines und seiner Familie<br />

Lebensunterhalt angewiesen ist. Eine steuerliche Vergünstigung <strong>für</strong> die<br />

wirtschaftlichen Aktivitäten wür<strong>de</strong> die Wettbewerbsneutralität <strong>de</strong>s Steuerrechts<br />

verletzen. Auf die Verwendung <strong>de</strong>r erzielten Überschüsse <strong>für</strong><br />

die i<strong>de</strong>ellen Zwecke kommt es dabei nicht an, da sie ohnehin Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die Anerkennung <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit ist. Alle Mittel, die<br />

<strong>de</strong>m Verein zufließen, z.B. Mitgliedsbeiträge, Spen<strong>de</strong>n, Zuschüsse, Gebühren,<br />

Zinserträge, Überschüsse aus kulturellen o<strong>de</strong>r sportlichen Veranstaltungen,<br />

Überschüsse aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,<br />

dürfen letztlich nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Allerdings können Überschüsse aus <strong>de</strong>n steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vermögens-<br />

7


2<br />

8<br />

Steuerliche Son<strong>de</strong>rstellung<br />

verwaltungsbereich dazu verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, um im Rahmen <strong>de</strong>s kaufmännisch<br />

Vernünftigen weitere wirtschaftliche und vermögensverwalten<strong>de</strong><br />

Aktivitäten zu ermöglichen, <strong>de</strong>ren Überschüsse und Erträge<br />

wie<strong>de</strong>rum <strong>de</strong>r Verfolgung <strong>de</strong>s i<strong>de</strong>ellen Satzungszwecks zugute kommen.<br />

2.2 Steuerbegünstigung beschränkt auf Körperschaften<br />

Den steuerlichen Status <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit können nur Körperschaften<br />

erlangen, nicht dagegen natürliche Personen und Personengesellschaften.<br />

Was sind Körperschaften?<br />

Zu <strong>de</strong>n Körperschaften zählen u.a.<br />

Kapitalgesellschaften<br />

- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

- Aktiengesellschaften (AG)<br />

Genossenschaften<br />

<strong>Vereine</strong><br />

Stiftungen.<br />

Nur bei Körperschaften kann <strong>de</strong>ren i<strong>de</strong>elle Zielsetzung aufgrund ihrer<br />

Satzung und <strong>de</strong>r dieser folgen<strong>de</strong>n Geschäftsführung objektiv und ein<strong>de</strong>utig<br />

festgestellt und dadurch auf ihre Einhaltung überprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Anerkennung <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit sind<br />

<strong>für</strong> alle Körperschaften gleich (vgl. Tz. 4).<br />

2.2.1 <strong>Vereine</strong><br />

Die größte Gruppe <strong>de</strong>r Körperschaften stellen die <strong>Vereine</strong>. Für die Erlangung<br />

<strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit ist es unerheblich, ob <strong>de</strong>r Verein ein im Vereinsregister<br />

eingetragener Verein (e.V.) und damit als juristische Person<br />

rechtsfähig ist. Auch ein nicht im Vereinsregister eingetragener und damit<br />

nicht rechtsfähiger Verein kann als gemeinnützig anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />

2.2.2 Stiftungen<br />

Zu unterschei<strong>de</strong>n ist - ebenso wie bei <strong>Vereine</strong>n - zwischen rechtsfähigen<br />

und nichtrechtsfähigen Stiftungen. Im Gegensatz zu nichtrechtsfähigen<br />

Stiftungen wer<strong>de</strong>n rechtsfähige Stiftungen mit Sitz in Hessen<br />

nach <strong>de</strong>m Hessischen Stiftungsgesetz vom 4.4. 966 durch die zuständige<br />

Behör<strong>de</strong> - in <strong>de</strong>r Regel das Regierungspräsidium, in <strong>de</strong>ssen Bezirk<br />

die Stiftung ihren Sitz hat - anerkannt und unterliegen auch <strong>de</strong>ren<br />

Stiftungsaufsicht. Mit <strong>de</strong>m „Gesetz zur weiteren steuerlichen För<strong>de</strong>rung<br />

von Stiftungen“ sind beson<strong>de</strong>re Steuererleichterungen <strong>für</strong> Stifter<br />

und Stiftungen geschaffen wor<strong>de</strong>n.


Im Jahr <strong>de</strong>r Gründung und in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Jahren sind<br />

Stiftungen berechtigt, eine Rücklage <strong>für</strong> die Überschüsse aus <strong>de</strong>r<br />

Vermögensverwaltung und <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

zu bil<strong>de</strong>n (vgl. § 58 Nr. 2 Abgabenordnung, Anhang 3.2).<br />

Die Stiftung kann zusätzlich einen Teil, jedoch höchstens /3 ihres<br />

Einkommens dazu verwen<strong>de</strong>n, um in angemessener Weise <strong>de</strong>n<br />

Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre<br />

Gräber zu pflegen und ihr An<strong>de</strong>nken zu ehren (vgl. § 58 Nr. 5<br />

Abgabenordnung, Anhang 3.2). Damit soll <strong>de</strong>m Stifter die<br />

Sorge genommen wer<strong>de</strong>n, er sowie seine nächsten Angehörigen<br />

könnten unvorhergesehener Weise aufgrund <strong>de</strong>r Weggabe von<br />

Vermögen an die Stiftung in Not geraten und sich <strong>de</strong>n gewohnten<br />

Lebensstil nicht mehr leisten.<br />

Neben <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Spen<strong>de</strong>nabzugsmöglichkeiten gemäß<br />

§ 0b Einkommensteuergesetz (EStG) ist bei einer Stiftung ab<br />

. .2007 ein Betrag von .000.000 € als Son<strong>de</strong>rausgaben nach<br />

§ 0b Abs. a EStG (vgl. Anhang 8.2) abzugsfähig. Eine Verteilung<br />

auf bis zu 0 Jahre ist zulässig. Die Regelung, wonach die<br />

Spen<strong>de</strong>nabzugsmöglichkeit an die Neugründung <strong>de</strong>r Stiftung<br />

gebun<strong>de</strong>n war, ist ab . .2007 entfallen. Ebenfalls ab . .2007<br />

weggefallen ist die Regelung, nach <strong>de</strong>r Zuwendungen an Stiftungen<br />

bis zur Höhe von 20.450 € als Son<strong>de</strong>rausgaben berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n konnten.<br />

2.3 Zuständiges Finanzamt<br />

Die Zuständigkeit richtet sich nach <strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>r Geschäftsleitung <strong>de</strong>s<br />

Vereins. Dies ist i.d.R. <strong>de</strong>r Ort, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vorstand seine Sitzungen<br />

abhält und seine Entscheidungen <strong>für</strong> die Führung <strong>de</strong>s Vereins trifft.<br />

Die Anschriften <strong>de</strong>r Finanzämter sind in Anhang 2 aufgeführt.<br />

2<br />

9


3 3<br />

0<br />

Steuervorteile <strong>de</strong>s steuerbegünstigten<br />

gegenüber <strong>de</strong>m nicht steuerbegünstigten Verein<br />

Steuervorteile <strong>de</strong>s steuerbegünstigten<br />

gegenüber <strong>de</strong>m nicht steuerbegünstigten Verein<br />

Erfüllt <strong>de</strong>r Verein sämtliche Voraussetzungen <strong>de</strong>s Gemeinnützigkeitsrechts,<br />

kommt er in <strong>de</strong>n Genuss einer Reihe von Steuervorteilen:<br />

Steuerbegünstigter Verein Nicht steuerbegünstigter Verein<br />

- Die Mitgliedsbeiträge bleiben bei <strong>de</strong>r<br />

Einkommensermittlung außer Ansatz,<br />

<strong>de</strong>nn sie sind allgemein steuerbefreit.<br />

Voraussetzung ist allerdings, dass sie<br />

als solche und in ihrer Bemessung<br />

festgelegt sind<br />

- Öffentliche Zuschüsse und Spen<strong>de</strong>n<br />

sind steuerfrei<br />

Der Vermögenserwerb durch Schenkungen<br />

o<strong>de</strong>r Vermächtnisse ist von <strong>de</strong>r<br />

Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit<br />

(§ 3 Nr. 6b Erbschaftsteuergesetz)<br />

Das Einkommen aus Kapital- und<br />

Mieteinkünften ist körperschaft- und<br />

gewerbesteuerfrei. Dies gilt selbst dann,<br />

wenn <strong>de</strong>r Verein über erhebliches<br />

Kapital- und Grundvermögen verfügt<br />

und ihm aus <strong>de</strong>r Verwaltung dieses<br />

Vermögens entsprechend hohe Erträge<br />

zufließen<br />

Die Einnahmen aus <strong>de</strong>n wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben unterliegen nur dann<br />

<strong>de</strong>r Körperschaft- und Gewerbesteuer,<br />

wenn sie die Besteuerungsgrenze von<br />

35.000 € und das Einkommen <strong>de</strong>n Freibetrag<br />

von 5.000 € übersteigen (vgl. Tz. 6.4. )<br />

Der Grundbesitz <strong>de</strong>s Vereins, <strong>de</strong>r<br />

unmittelbar und ausschließlich <strong>für</strong><br />

<strong>gemeinnützige</strong> Zwecke genutzt wird, ist<br />

grundsteuerfrei (§ 3 Abs. Nr. 3b<br />

Grundsteuergesetz)<br />

Umsätze, die in einem steuerbegünstigten<br />

Zweckbetrieb (vgl. Tz. 6.3) anfallen,<br />

unterliegen <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz<br />

von 7% (§ 2 Abs. Nr. 8 Umsatzsteuergesetz,<br />

Anhang 2)<br />

- Die Mitgliedsbeiträge bleiben bei <strong>de</strong>r<br />

Einkommensermittlung außer Ansatz,<br />

<strong>de</strong>nn sie sind allgemein steuerbefreit.<br />

Voraussetzung ist allerdings, dass sie<br />

als solche und in ihrer Bemessung<br />

festgelegt sind<br />

- Öffentliche Zuschüsse und Spen<strong>de</strong>n<br />

sind steuerfrei<br />

Der Vermögenserwerb durch Schenkungen<br />

o<strong>de</strong>r Vermächtnisse unterliegt <strong>de</strong>r<br />

Schenkung- und Erbschaftsteuer<br />

Das Einkommen aus Kapital- und<br />

Mieteinkünften ist körperschaftsteuerpflichtig<br />

Sämtliche Überschüsse bzw. Gewinne<br />

aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

unterliegen <strong>de</strong>r Körperschaft- und<br />

Gewerbesteuer. Der Körperschaftsteuersatz<br />

beträgt 5% (<strong>für</strong> das Wirtschaftsjahr<br />

bis einschließlich 2007 = 25%)<br />

Der Grundbesitz <strong>de</strong>s Vereins unterliegt<br />

<strong>de</strong>r Grundsteuer<br />

Nicht <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong> haben<br />

keinen Zweckbetrieb. Die Umsätze<br />

unterliegen <strong>de</strong>m Regelsteuersatz von<br />

19%, soweit es sich nicht um ermäßigt<br />

besteuerte Umsätze von 7% (§ 12 Abs. 2<br />

Umsatzsteuergesetz, Anhang 12) han<strong>de</strong>lt.


Voraussetzungen zur Erlangung<br />

<strong>de</strong>r Steuerbegünstigung 4<br />

4 Voraussetzungen zur Erlangung <strong>de</strong>r<br />

Steuerbegünstigung<br />

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlangung <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit<br />

ergeben sich aus <strong>de</strong>r Abgabenordnung (vgl. Anhang 3) und <strong>für</strong><br />

die Steuerbefreiung bzw. –ermäßigung aus <strong>de</strong>n einzelnen Steuergesetzen<br />

(vgl. Tz. 7 und 8, Anhang 0 und ). Steuerbegünstigt sind nur<br />

- Körperschaften (vgl. Tz. 2.2), die <strong>gemeinnützige</strong> Zwecke ausschließlich<br />

und unmittelbar nach <strong>de</strong>r Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung<br />

verfolgen.<br />

4.1 In- und ausländische Körperschaften<br />

Die Befreiung von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer wegen Verfolgung steuerbegünstigter<br />

Zwecke können nicht nur inländische Körperschaften, die<br />

ihren Sitz o<strong>de</strong>r ihre Geschäftsleitung im Inland haben, erlangen, son<strong>de</strong>rn<br />

auch ausländische (im Wesentlichen EU ansässige) Körperschaften,<br />

die beschränkt steuerpflichtig sind, d.h. die im Inland Einkünfte erzielen.<br />

Die steuerbegünstigten Zwecke können <strong>de</strong>shalb nicht nur im<br />

Inland, son<strong>de</strong>rn auch im Ausland verwirklicht wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Sitz wird in <strong>de</strong>r Satzung festgelegt. Hingegen ist <strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />

dort, wo sich <strong>de</strong>r Mittelpunkt <strong>de</strong>r geschäftlichen Oberleitung<br />

befin<strong>de</strong>t. Bei <strong>Vereine</strong>n wird <strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r Geschäftsleitung regelmäßig<br />

dort sein, wo <strong>de</strong>r Vorstand seine Entscheidungen zur Führung <strong>de</strong>s<br />

Vereins trifft, z.B. im Vereinslokal o<strong>de</strong>r am Wohnort <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n.<br />

4.2 Gemeinnützige Zwecke<br />

Gemeinnützige Zwecke - so bestimmt die Abgabenordnung (vgl. § 52<br />

Abs. 2, Anhang 3.2) - verfolgt ein Verein, wenn seine Tätigkeit darauf<br />

gerichtet ist, „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem o<strong>de</strong>r sittlichem<br />

Gebiet selbstlos zu för<strong>de</strong>rn“.<br />

4.2.1 Begriff <strong>de</strong>r Allgemeinheit (vgl. § 52, Anhang 13.2)<br />

Die Vereinstätigkeit muss, um gemeinnützig zu sein, <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />

zugute kommen, d.h. einem nicht zu eng begrenzten Kreis von Personen.<br />

Es genügt jedoch bereits, wenn <strong>de</strong>r begünstigte Personenkreis<br />

als Ausschnitt <strong>de</strong>r Allgemeinheit angesehen wer<strong>de</strong>n kann. Eine Abgrenzung<br />

nach sachlicher, regionaler o<strong>de</strong>r auch beruflicher Hinsicht ist<br />

zulässig. Deshalb können auch z.B. Personen eines bestimmten Alters,<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, Angehörige einer Berufsgruppe o<strong>de</strong>r die Bevölkerung<br />

einer Gemein<strong>de</strong> als Allgemeinheit angesehen wer<strong>de</strong>n.


4<br />

2<br />

Voraussetzungen zur Erlangung<br />

<strong>de</strong>r Steuerbegünstigung<br />

Das Merkmal <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Allgemeinheit liegt jedoch dann nicht<br />

vor, wenn <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r geför<strong>de</strong>rten Personen<br />

. entwe<strong>de</strong>r abgeschlossen ist, z.B. durch die Zugehörigkeit zu<br />

einer Familie, zur Belegschaft eines Betriebs, o<strong>de</strong>r<br />

2. infolge örtlicher bzw. beruflicher Abgrenzung dauernd nur sehr<br />

klein sein kann, z.B. nur die Bewohner einer bestimmten Siedlung<br />

o<strong>de</strong>r Bedienstete einer Verwaltung betrifft. Wird beispielsweise<br />

eine Bürgerinitiative gegrün<strong>de</strong>t, um die Interessen <strong>de</strong>r<br />

Anlieger an einer Ortsstraße zu vertreten, ist das Kriterium <strong>de</strong>r<br />

Allgemeinheit regelmäßig nicht erfüllt.<br />

Wird <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r durch hohe Mitgliedsbeiträge und<br />

Aufnahmegebühren kleingehalten, ist bei <strong>Vereine</strong>n, <strong>de</strong>ren Tätigkeit<br />

in erster Linie <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn zugute kommt - insbeson<strong>de</strong>re<br />

Sport- und Freizeitvereine i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung<br />

(vgl. Anhang 3.2) -, die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Allgemeinheit nur<br />

dann gegeben, wenn<br />

- die Mitgliedsbeiträge durchschnittlich je Mitglied und Jahr<br />

nicht mehr als 1.023 € und<br />

- die Aufnahmegebühren <strong>für</strong> die im Jahr aufgenommen<br />

Mitglie<strong>de</strong>r durchschnittlich nicht mehr als 1.534 €<br />

betragen. Diese Grenzen gelten auch <strong>für</strong> die entsprechen<strong>de</strong>n<br />

För<strong>de</strong>rvereine.<br />

4.2.2 För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Allgemeinheit durch <strong>gemeinnützige</strong> Zwecke<br />

Die Frage, wann <strong>gemeinnützige</strong> Zwecke geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, lässt sich<br />

in allgemeingültiger Weise nicht beantworten. Sie muss im Einzelfall<br />

durch Anknüpfung an vielfältige Maßstäbe entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, z.B.<br />

an die Wertung <strong>de</strong>s Grundgesetzes, die geistige und kulturelle Ordnung,<br />

sowie Wertvorstellungen <strong>de</strong>r Bevölkerung. Je<strong>de</strong>nfalls wird die<br />

Allgemeinheit und damit die Gemeinnützigkeit nicht geför<strong>de</strong>rt, wenn<br />

gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird. Das geschieht<br />

bereits dann, wenn ein Verein seine Lohn- o<strong>de</strong>r Umsatzsteuer nicht anmel<strong>de</strong>t<br />

und abführt. In diesen Fällen müsste das Finanzamt <strong>de</strong>m Verein<br />

die Gemeinnützigkeit wegen <strong>de</strong>s Verstoßes gegen die För<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Allgemeinheit versagen. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt <strong>für</strong> <strong>Vereine</strong> und Organisationen,<br />

die extremistische, nicht mit <strong>de</strong>m Grundgesetz <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland vereinbare Ziele nach Satzung o<strong>de</strong>r tatsächlicher<br />

Geschäftsführung verfolgen (vgl. § 5 Abs. 3, Anhang 3.2).<br />

Im Gesetz (vgl. § 52, Anhang 5 und 3.2) selbst sind die <strong>gemeinnützige</strong>n<br />

Zwecke aufgeführt. Zwecke, die nicht im Gesetz aufgeführt sind,


wie z.B. Skat und Bridge, das Sammeln von Briefmarken und Münzen<br />

u.ä., aber auch Gotcha und Paintball u.ä. gehören nicht zu diesen begünstigten<br />

Zwecken.<br />

4.3 Mildtätige und kirchliche Zwecke (vgl. §§ 53 und 54, Anhang 13.2)<br />

4.3.1. Mildtätige Zwecke<br />

Der För<strong>de</strong>rung mildtätiger Zwecke liegt <strong>de</strong>r Gedanke zugrun<strong>de</strong>, bedürftige<br />

Personen, die sich in einer Notlage befin<strong>de</strong>n, selbstlos zu<br />

unterstützen. Bei <strong>de</strong>r Mildtätigkeit wird dabei zwischen zwei Arten <strong>de</strong>r<br />

Bedürftigkeit unterschie<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r persönlichen Hilfsbedürftigkeit wegen<br />

<strong>de</strong>s körperlichen, geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Zustan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Hilfsbedürftigkeit wegen <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Lage.<br />

Im Gegensatz zur För<strong>de</strong>rung <strong>gemeinnützige</strong>r Zwecke ist es bei För<strong>de</strong>rung<br />

mildtätiger Zwecke nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass <strong>de</strong>r Verein die Allgemeinheit<br />

(vgl. Tz. 4.2. ) för<strong>de</strong>rt. Die För<strong>de</strong>r- (Zweckverwirklichungs-)<br />

maßnahmen können sich daher auch auf einen zahlenmäßig kleinen,<br />

eng abgegrenzten Personenkreis, beschränken.<br />

Die Unterstützung muss ebenso wie bei <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit selbstlos<br />

(vgl. Tz. 4.4) geschehen. Dies be<strong>de</strong>utet nicht, dass die mildtätige Zuwendung<br />

völlig unentgeltlich erfolgen muss. Sie darf nur nicht <strong>de</strong>s Entgelts<br />

wegen erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Verein muss sich von <strong>de</strong>r Hilfsbedürftigkeit <strong>de</strong>r zu unterstützen<strong>de</strong>n<br />

Personen überzeugen. Im Falle <strong>de</strong>r persönlichen Hilfsbedürftigkeit<br />

kommen zum Beispiel die Vorlage eines Behin<strong>de</strong>rtenausweises o<strong>de</strong>r<br />

ärztliche Gutachten in Betracht. Bei <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Bedürftigkeit<br />

sind Erklärungen von <strong>de</strong>n zu unterstützen<strong>de</strong>n Personen über ihre Einkommens-<br />

und Vermögensverhältnisse erfor<strong>de</strong>rlich.Als Nachweis reicht<br />

eine Erklärung, in <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r unterstützten Person nur das Unterschreiten<br />

<strong>de</strong>r Grenzen <strong>de</strong>s § 53 Nr. 2 Abgabenordnung mitgeteilt wird, nicht<br />

aus. Das Formular, auf <strong>de</strong>m die unterstützte Person die maßgeblichen<br />

Einkünfte und Bezüge berechnet hat, ist <strong>de</strong>m Verein vorzulegen und<br />

dort aufzubewahren.<br />

4.3.1.1 Persönliche Hilfsbedürftigkeit<br />

Die zu unterstützen<strong>de</strong>n Personen müssen wegen ihres körperlichen,<br />

geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Zustan<strong>de</strong>s auf die Hilfe an<strong>de</strong>rer angewiesen<br />

sein. Es ist nicht notwendig, dass die Hilfsbedürftigkeit auf Dauer<br />

o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> einen längeren Zeitraum besteht, eine kurzfristige Hilfsbe-<br />

4<br />

3


4<br />

4<br />

Voraussetzungen zur Erlangung<br />

<strong>de</strong>r Steuerbegünstigung<br />

dürftigkeit reicht aus. Daher gehören zum Beispiel auch Leistungen wie<br />

„Essen auf Rä<strong>de</strong>rn“ und die Gestellung von Pflegekräften bei vorübergehen<strong>de</strong>r<br />

Krankheit zu <strong>de</strong>n begünstigten Zweckverwirklichungsmaßnahmen.<br />

Die Unterstützung kann unabhängig von <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Situation<br />

<strong>de</strong>r Hilfsbedürftigen erfolgen, eine zusätzliche wirtschaftliche Bedürftigkeit<br />

ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Allerdings müssen die Maßnahmen dazu<br />

geeignet sein, die Notlage <strong>de</strong>r bedürftigen Person zu beseitigen o<strong>de</strong>r<br />

zu lin<strong>de</strong>rn. Eine bloße finanzielle Unterstützung einer Person, die wegen<br />

ihres körperlichen, geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Zustan<strong>de</strong>s auf Hilfe angewiesen<br />

ist, sich aber nicht gleichzeitig in einer wirtschaftlichen Notlage<br />

befin<strong>de</strong>t, reicht nicht aus.<br />

Hohes sowie ein sehr geringes Alter (Kleinkin<strong>de</strong>r) können eine persönliche<br />

Hilfsbedürftigkeit begrün<strong>de</strong>n. Bei Personen, die das 75. Lebensjahr<br />

vollen<strong>de</strong>t haben, kann körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne<br />

weitere Nachprüfung angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

4.3.1.2 Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit<br />

Zulässig ist die - finanzielle - Unterstützung von Personen, <strong>de</strong>ren Bezüge<br />

nicht höher sind als das Vierfache <strong>de</strong>s Regelsatzes <strong>de</strong>r Sozialhilfe<br />

i.S.d. § 28 <strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Beim Haushaltsvorstand<br />

o<strong>de</strong>r Alleinstehen<strong>de</strong>n tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Vierfachen das<br />

Fünffache <strong>de</strong>s Regelsatzes. Eine wirtschaftliche Bedürftigkeit liegt aber<br />

nicht vor, wenn die Personen über Vermögen verfügen, das zur nachhaltigen<br />

Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und ihnen zugemutet<br />

wer<strong>de</strong>n kann, es da<strong>für</strong> zu verwen<strong>de</strong>n. Dabei sind <strong>de</strong>r Umfang und<br />

die Art <strong>de</strong>s Vermögens sowie die Lebensumstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r zu unterstützen<strong>de</strong>n<br />

Person zu berücksichtigen.<br />

Für Hessen gelten ab 01.07.2009 folgen<strong>de</strong> Regelsätze:<br />

<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Haushaltsvorstand und Alleinstehen<strong>de</strong> 359 €<br />

<strong>für</strong> sonstige Haushaltsangehörige<br />

- bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 6. Lebensjahres 215 €<br />

- ab Beginn <strong>de</strong>s 7. bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 14. Lebensjahres 251 €<br />

- ab Beginn <strong>de</strong>s 15. Lebensjahres 287 €<br />

<strong>für</strong> Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen<br />

und Lebenspartner, die zusammenleben, jeweils 323 €.<br />

In Einzelfällen liegen die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Mildtätigkeit auch<br />

dann vor, wenn die Bezüge o<strong>de</strong>r das Vermögen die vorgenannten


Grenzen übersteigen, z.B. wenn die wirtschaftliche Lage aus beson<strong>de</strong>ren<br />

Grün<strong>de</strong>n zu einer Notlage gewor<strong>de</strong>n ist. Hierzu zählen insbeson<strong>de</strong>re<br />

die Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wie z.B. Erdbeben, Überschwemmungen<br />

u.ä.<br />

4.3.2 Kirchliche Zwecke<br />

Ein Verein verfolgt kirchliche Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet<br />

ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts ist, selbstlos zu för<strong>de</strong>rn. Für Religions- o<strong>de</strong>r Weltanschauungsgemeinschaften,<br />

die keine juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts sind, kommt eine Anerkennung wegen För<strong>de</strong>rung kirchlicher<br />

Zwecke nicht in Betracht. Denkbar ist allerdings eine Anerkennung<br />

wegen För<strong>de</strong>rung religiöser Zwecke, die zu <strong>de</strong>n <strong>gemeinnützige</strong>n<br />

Zwecken i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung gehören.<br />

Zu <strong>de</strong>n kirchlichen Zwecken gehören insbeson<strong>de</strong>re die Errichtung,<br />

Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern, die Abhaltung<br />

von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von<br />

Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege <strong>de</strong>s An<strong>de</strong>nkens<br />

<strong>de</strong>r Toten sowie die Verwaltung <strong>de</strong>s Kirchenvermögens.<br />

4.4 Selbstlosigkeit (vgl. § 55, Anhang 13.2)<br />

Wesentliche Voraussetzung <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit ist schließlich, dass<br />

die Allgemeinheit in selbstloser Weise geför<strong>de</strong>rt wird.<br />

4.4.1 Prägen<strong>de</strong> Tätigkeit<br />

Ein Verein ist dann nicht gemeinnützig, wenn er in erster Linie eigenem<br />

Erwerbsstreben nachgeht. Der Verein darf sich <strong>de</strong>mzufolge nicht<br />

überwiegend wirtschaftlich betätigen, z.B. durch die Durchführung<br />

geselliger Veranstaltungen, son<strong>de</strong>rn muss überwiegend seine satzungsmäßigen<br />

i<strong>de</strong>ellen Zwecke verfolgen. Bei <strong>de</strong>r Prüfung, welche Tätigkeit<br />

<strong>de</strong>r Verein überwiegend ausübt bzw. welche Tätigkeit <strong>für</strong> ihn<br />

prägend ist, kommt es nicht so sehr auf das Verhältnis <strong>de</strong>r Einnahmen<br />

aus <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Aktivitäten zu <strong>de</strong>n übrigen Einnahmen an. Entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Kriterien sind die jeweiligen Zeit- und Personalaufwendungen<br />

<strong>für</strong> die begünstigten Bereiche (i<strong>de</strong>eller Bereich, Zweckbetrieb)<br />

einerseits gegenüber <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung und<br />

<strong>de</strong>m steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an<strong>de</strong>rerseits.<br />

Sofern die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Aktivitäten <strong>für</strong> die gesamte<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>s Vereins nicht prägend sind, wird die Gemeinnützigkeit<br />

dadurch nicht beeinträchtigt. Wie je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Unternehmer ist <strong>de</strong>r<br />

4<br />

5


4<br />

6<br />

Voraussetzungen zur Erlangung<br />

<strong>de</strong>r Steuerbegünstigung<br />

Verein mit diesen Aktivitäten grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig.<br />

Die Überschüsse müssen <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

4.4.2 Mittelverwendung<br />

Sämtliche Mittel <strong>de</strong>s Vereins – egal aus welcher Quelle sie <strong>de</strong>m Verein<br />

zufließen, d.h. Spen<strong>de</strong>n, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Schenkungen,<br />

Erbschaften, Zins- und Pachterträge, Überschüsse aus wirtschaftlichen<br />

Aktivitäten <strong>de</strong>r Zweckbetriebe und steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebe – dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Werbeaufwand <strong>für</strong> Spen<strong>de</strong>n und sonstige Zuwendungen<br />

an <strong>de</strong>n Verein o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> Mitglie<strong>de</strong>rwerbung sowie <strong>de</strong>r Verwaltungsaufwand<br />

allgemein müssen sich in einem angemessenen<br />

Rahmen halten. Was als angemessen anzusehen ist, hängt von <strong>de</strong>n<br />

Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles ab. Deshalb kann auch ein Verwaltungsaufwand<br />

von <strong>de</strong>utlich weniger als 50% bereits als schädliche Mittelverwendung<br />

beurteilt wer<strong>de</strong>n. Es sollte <strong>de</strong>shalb in je<strong>de</strong>m Fall das Bestreben<br />

<strong>de</strong>s Vereins sein, seine Verwaltungsausgaben so niedrig wie<br />

möglich zu halten, um die Mittel vorrangig <strong>für</strong> die i<strong>de</strong>ellen, satzungsmäßen<br />

Zwecke zur Verfügung stellen zu können. Die Finanzämter prüfen<br />

dies an Hand <strong>de</strong>r vom Verein eingereichten Unterlagen (vgl. Tz. 5).<br />

4.4.3 Zuwendungen an Mitglie<strong>de</strong>r (Annehmlichkeiten, Auslagenersatz, Aufwandsersatz,<br />

Entgelte, Vergütungen)<br />

Zu<strong>de</strong>m dürfen die Mitglie<strong>de</strong>r aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen<br />

aus Mitteln <strong>de</strong>s Vereins bekommen. Die Mittel <strong>de</strong>s Vereins<br />

dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Zulässig<br />

sind jedoch Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen <strong>de</strong>r Betreuung<br />

von Mitglie<strong>de</strong>rn allgemein üblich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung<br />

als angemessen anzusehen sind, z.B. Präsente anlässlich<br />

<strong>de</strong>s Jubiläums wegen langjähriger Zugehörigkeit zum Verein o<strong>de</strong>r<br />

wegen eines beson<strong>de</strong>ren persönlichen Ereignisses. Kleine Präsente<br />

an aktive Mitglie<strong>de</strong>r als Dank <strong>für</strong> die während <strong>de</strong>s Jahres geleistete Arbeit<br />

im Rahmen einer Jahresabschlussfeier, Zuschüsse <strong>für</strong> Vereinsausflüge,<br />

verbilligte Eintrittskarten <strong>für</strong> Sportveranstaltungen u.ä. sind ebenfalls<br />

unschädlich, soweit die Summe dieser Annehmlichkeiten <strong>de</strong>n<br />

Mitgliedsbeitrag <strong>de</strong>s einzelnen Mitglieds nicht übersteigt. Keine Annehmlichkeiten<br />

sind dagegen Geldzuwendungen.<br />

Auslagenersatz ist <strong>de</strong>r Ersatz von Ausgaben, die im Namen und <strong>für</strong><br />

Rechnung <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r im eigenen Namen, aber <strong>für</strong> Rechnung <strong>de</strong>s


Vereins gemacht wer<strong>de</strong>n. Der Verein muss diese Ausgaben zumin<strong>de</strong>st<br />

gebilligt haben.<br />

Das Mitglied eines Gesangvereins wird beauftragt, einheitliche Chorkleidung zu beschaffen.<br />

Es zahlt die Rechnung zunächst aus seinen privaten Mitteln und erhält die Kosten nach<br />

Vorlage <strong>de</strong>r Rechnung durch <strong>de</strong>n Verein ersetzt.<br />

Bei Aufwandsersatz han<strong>de</strong>lt es sich um <strong>de</strong>n Ersatz von Ausgaben, die<br />

das Mitglied im eigenen Namen und <strong>für</strong> eigene Rechnung getätigt hat<br />

und die durch seine Tätigkeit als vom Verein beauftragtes Mitglied o<strong>de</strong>r<br />

Vorstandsmitglied veranlasst sind.<br />

Ein Mitglied fährt mit seinem PKW Mitglie<strong>de</strong>r einer Jugendmannschaft zu einem Auswärtsspiel.<br />

Es ist durch Vorstandsbeschluss vereinbart, dass <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn solche Fahrtkosten<br />

mit 0,30 € pro/km ersetzt wer<strong>de</strong>n. Das Mitglied weist die gefahrenen Kilometer <strong>de</strong>m Kassierer<br />

nach.<br />

Vergütungen sind Zahlungen, die ein Vorstandsmitglied <strong>für</strong> seinen Zeitund/o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitsaufwand erhält.<br />

Ein Vorstandsmitglied erhält vereinbarungsgemäß <strong>für</strong> seinen Arbeitsaufwand im Verein<br />

eine angemessene pauschale Vergütung von 100 € pro Monat.<br />

Soweit ein Mitglied <strong>für</strong> gelegentliche Leistung gegenüber <strong>de</strong>m Verein<br />

vereinbarungsgemäß ein angemessenes Entgelt erhält, ist dieses nicht<br />

einkommensteuerpflichtig, wenn kein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt<br />

und das Entgelt insgesamt im Jahr weniger als 256 € beträgt.<br />

Die Begünstigung einzelner Personen etwa von Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

o<strong>de</strong>r Hilfskräften durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind<br />

wegen <strong>de</strong>s Verstoßes gegen die Selbstlosigkeit gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

schädlich. Ein Verstoß gegen <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Selbstlosigkeit<br />

liegt auch vor, wenn sich <strong>de</strong>r Vorstand z.B. einen pauschalen Aufwandsersatz<br />

genehmigt, ohne dass dies im Vorhinein durch Satzung<br />

o<strong>de</strong>r Vorstandsbeschluss festgelegt ist und in entsprechen<strong>de</strong>r Höhe<br />

ein nachweisbarer o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st glaubhaft gemachter Aufwand besteht.<br />

Solche Verstöße können zur Versagung <strong>de</strong>r Steuerbegünstigung<br />

<strong>de</strong>s Vereins führen. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt <strong>für</strong> nicht durch die Satzung geregelte<br />

Tätigkeitsvergütungen o<strong>de</strong>r Sitzungsgel<strong>de</strong>r (<strong>für</strong> Arbeits- und<br />

Zeitaufwand) von Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn. Wird jedoch ein Vereinsmitglied<br />

im Auftrag <strong>de</strong>s Vereins tätig und erhält <strong>für</strong> seine Leistung eine an-<br />

4<br />

Beispiel<br />

Beispiel<br />

Beispiel<br />

7


4<br />

Beispiel<br />

8<br />

Voraussetzungen zur Erlangung<br />

<strong>de</strong>r Steuerbegünstigung<br />

gemessene im Vorhinein vereinbarte Bezahlung, z.B. in<strong>de</strong>m es als<br />

Übungsleiter die Mitglie<strong>de</strong>r gegen Entgelt trainiert, wird die Selbstlosigkeit<br />

nicht berührt.<br />

Funktionsträger, z.B. Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, Abteilungs-, Gruppen- und<br />

Übungsleiter, Gerätewarte, aber auch Mitglie<strong>de</strong>r ohne zusätzliche Funktionen,<br />

die <strong>für</strong> ihre nebenberufliche Tätigkeit im <strong>gemeinnützige</strong>n, mildtätigen<br />

o<strong>de</strong>r kirchlichen Bereich ein Entgelt o<strong>de</strong>r einen Aufwandsersatz<br />

pauschal erhalten, unterliegen ab 1.1.2007 mit diesen Einnahmen<br />

bis zu einem Betrag von 500 € im Jahr nicht <strong>de</strong>r Einkommensteuer<br />

(sog. Ehrenamtspauschale, vgl. Tz. 15). Allerdings müssen diese Zahlungen<br />

angemessen sein, d.h. sie müssen <strong>de</strong>r Höhe nach <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />

Leistung bzw. <strong>de</strong>m tatsächlichen Aufwand entsprechen. Glaubhaftmachung<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Finanzamt genügt, ein Einzelnachweis ist <strong>für</strong> Aufwendungen<br />

bis zu dieser Höhe nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich. Übersteigen die<br />

Einnahmen jedoch <strong>de</strong>n Betrag von 500 € im Jahr, so ist <strong>de</strong>r Aufwandsersatz<br />

bzw. die Tätigkeitsvergütung insgesamt nachzuweisen. Die Einnahmen,<br />

die <strong>de</strong>n Betrag von 500 € übersteigen, sind einkommensteuerpflichtig.<br />

4.4.4 Zeitnahe Mittelverwendung<br />

Die Mittel, die <strong>de</strong>m Verein im Laufe eines Wirtschaftsjahres aus allen<br />

Bereichen zufließen, sind zeitnah, d.h. bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n<br />

Wirtschaftsjahres, <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke zu verwen<strong>de</strong>n, sofern<br />

sie nicht einer zulässigen Rücklage (vgl. Tz. 4.5.2) zugeführt wer<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r von vornherein dazu bestimmt sind, das Vermögen <strong>de</strong>s Vereins<br />

dauerhaft zu verstärken.<br />

Einem Gesangverein fließen im Jahr 2008 Einnahmen bzw. Überschüsse aus Beiträgen,<br />

Spen<strong>de</strong>n, Zuschüssen und wirtschaftlichen Aktivitäten von insgesamt 47.000 € und Zinsen<br />

von 3.000 € zu. Dem stehen Ausgaben <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke, z.B. Honorare,<br />

Beiträge an Dachverbän<strong>de</strong>, Notenmaterial, zulässige Annehmlichkeiten an die Mitglie<strong>de</strong>r,<br />

im Jahr 2008 von 40.000 € gegenüber. Der Verein legt auf einem geson<strong>de</strong>rten Rücklage-<br />

Konto 2.000 € an, da er im Jahr 20 beabsichtigt, ein Klavier zum Preis von 7.000 € anzuschaffen.<br />

Auf das Konto sollen auch in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Jahren Beträge zur Bezahlung <strong>de</strong>s<br />

Klaviers eingezahlt wer<strong>de</strong>n. Zusätzlich bil<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Verein zulässigerweise eine freie Rücklage<br />

von 0% von 47.000 € = 4.700 €. Die restlichen 3.300 € muss <strong>de</strong>r Verein spätestens bis<br />

zum 3 . 2.2009 <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke ausgeben, sofern er aus diesen Mitteln<br />

keine zulässigen Rücklagen bil<strong>de</strong>t.<br />

4.4.5 Mittelverwendungsrechnung<br />

Soweit Mittel nicht schon im Zuflussjahr <strong>für</strong> die steuerbegünstigten<br />

Zwecke verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind, ist ihre zeitnahe Verwendung nach-


zuweisen, zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung).<br />

Nachfolgend Beispiel <strong>für</strong> eine Mittelverwendungsrechnung<br />

zum 3 . 2.:<br />

Im Kalen<strong>de</strong>rjahr zugeflossene Mittel €<br />

+ Mittelüberhang aus <strong>de</strong>m Vorjahr €<br />

./. Verwendungsüberhang aus <strong>de</strong>m Vorjahr €<br />

= Zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mittel €<br />

./. Im Kalen<strong>de</strong>rjahr verwen<strong>de</strong>te Mittel €<br />

./. Projektbezogene Rücklagen nach § 58 Nr. 6 AO €<br />

./. Betriebsmittelrücklagen nach § 58 Nr. 6 AO €<br />

./. Rücklagen nach § 58 Nr. 7 Buchst. a AO €<br />

./. Rücklagen nach § 58 Nr. 7 Buchst. b AO €<br />

./. Rücklagen nach § 58 Nrn. und 2 AO €<br />

./. Rücklagen aus Kapital vor 977 bzw. vor Steuerbegünstigung €<br />

./. Rücklagen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb €<br />

./. Rücklagen im Vermögensverwaltungsbereich €<br />

= Am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres noch nicht verwen<strong>de</strong>te Mittel €<br />

4.5 Ausschließliche und unmittelbare Zweckverwirklichung<br />

(vgl. §§ 56, 57, Anhang 13.2)<br />

Die <strong>gemeinnützige</strong>n Zwecke müssen „ausschließlich“ und „unmittelbar“<br />

verwirklicht wer<strong>de</strong>n, d.h. die Vereinstätigkeit darf sich grundsätzlich nur<br />

auf <strong>gemeinnützige</strong> Ziele und nicht auf an<strong>de</strong>re Vorhaben erstrecken. Der<br />

Grundsatz <strong>de</strong>r Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit soll gewährleisten,<br />

dass die steuerliche Begünstigung auf das wirklich Gemeinnützige<br />

beschränkt bleibt. Der Verein muss dabei selbst aktiv wer<strong>de</strong>n, um <strong>de</strong>n<br />

<strong>gemeinnützige</strong>n Zweck zu erreichen. Er kann sich aber Hilfspersonen<br />

bedienen, die in seinem Namen bzw. unter seiner Verantwortung wirken.<br />

Hilfsperson kann Je<strong>de</strong>r sein, <strong>de</strong>ssen Wirken wie das eigene Wirken<br />

<strong>de</strong>s Vereins anzusehen ist. Die Tätigkeit <strong>de</strong>r Hilfsperson muss vom<br />

Verein überwacht wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Verein sicherzustellen, dass<br />

die Hilfsperson die Mittel <strong>de</strong>s Vereins weisungsgemäß verwen<strong>de</strong>t.<br />

4.5.1 Zulässige Ausnahmen (vgl. §§ 57, 58, Anhang 13.2)<br />

Eine strenge Beachtung <strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>r Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit<br />

könnte allerdings zu Unbilligkeiten führen, etwa wenn bestimmte<br />

Betätigungen so eng mit <strong>de</strong>n <strong>gemeinnützige</strong>n Zwecken zusammenhängen,<br />

dass sie diese för<strong>de</strong>rn. Das Gesetz lässt <strong>de</strong>shalb u.a.<br />

die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen vom Grundsatz <strong>de</strong>r Ausschließlichkeit<br />

und Unmittelbarkeit als steuerlich unschädliche Betätigungen zu:<br />

Die Koordinationstätigkeit eines Dachverban<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>m nur <strong>gemeinnützige</strong><br />

<strong>Vereine</strong> als Mitglie<strong>de</strong>r angehören, gilt als eine<br />

4<br />

Beispiel<br />

9


4<br />

Beispiel<br />

20<br />

Voraussetzungen zur Erlangung<br />

<strong>de</strong>r Steuerbegünstigung<br />

unmittelbare Zweckverwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.<br />

Sofern <strong>de</strong>m Dachverband auch nicht <strong>gemeinnützige</strong> Mitgliedsorganisationen<br />

angehören, muss er selbst steuerbegünstigte<br />

Zwecke verfolgen.<br />

Einem Dachverband von Gesangvereinen gehören nur <strong>gemeinnützige</strong> Gesangvereine<br />

als Mitglie<strong>de</strong>r an. Allein die koordinieren<strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>s Dachverbands<br />

reichen aus, um ihn selbst als gemeinnützig anzuerkennen. Verliert jedoch nur ein<br />

Mitgliedsverein die Gemeinnützigkeit, bleibt aber weiterhin Mitglied <strong>de</strong>s Dachverbands,<br />

so kann letzterer nur dann seine Gemeinnützigkeit erhalten, wenn er neben<br />

<strong>de</strong>n koordinieren<strong>de</strong>n Aufgaben auch selbst kulturelle Zwecke verfolgt, z.B. in<strong>de</strong>m er<br />

Konzerte ausrichtet, kulturelle Lehrgänge <strong>für</strong> seine Mitgliedsvereine veranstaltet u.ä.<br />

Ein För<strong>de</strong>r- o<strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>nsammelverein sammelt Mittel <strong>für</strong> eine<br />

an<strong>de</strong>re steuerbegünstigte Körperschaft <strong>für</strong> <strong>de</strong>ren <strong>gemeinnützige</strong>,<br />

mildtätige o<strong>de</strong>r kirchliche Zwecke (vgl. Anhang 4 För<strong>de</strong>ro<strong>de</strong>r<br />

Spen<strong>de</strong>nsammelvereine).<br />

Ein <strong>gemeinnützige</strong>r Verein kann einen an<strong>de</strong>ren steuerbegünstigten<br />

Verein dadurch unterstützen, dass er ihm bis zu 50% seiner<br />

eigenen Mittel (ohne projektbezogene Rücklagen, vgl. Tz. 4.5.2. )<br />

<strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke zuwen<strong>de</strong>t. Soweit es sich dabei um<br />

zeitnah zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mittel han<strong>de</strong>lt (vgl. Tz. 4.4.4), muss <strong>de</strong>r<br />

Empfängerverein die Mittel ebenfalls zeitnah verwen<strong>de</strong>n.<br />

Die unentgeltliche Überlassung von Räumen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Gegenstän<strong>de</strong>n zur Benutzung <strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke ist<br />

unschädlich, etwa wenn ein <strong>gemeinnützige</strong>r Sportverein einem<br />

an<strong>de</strong>ren ebenfalls <strong>gemeinnützige</strong>n Sportverein seine Anlagen<br />

zum Training zur Verfügung stellt.<br />

Ein <strong>gemeinnützige</strong>r Verein kann zur Durchführung steuerbegünstigter<br />

Zwecke seine Arbeitskräfte unentgeltlich an an<strong>de</strong>re - auch<br />

nicht steuerbegünstigte - Personen und Einrichtungen abstellen,<br />

z.B. in<strong>de</strong>m er einem Altenheim mit Pflegepersonal aushilft.<br />

Die Bildung von Rücklagen ist unter bestimmten Voraussetzungen<br />

zulässig (vgl. Tz. 4.5.2).<br />

Der <strong>gemeinnützige</strong> Verein darf auch gesellige Zusammenkünfte<br />

veranstalten, bei <strong>de</strong>nen keine Einnahmen erzielt wer<strong>de</strong>n, weil<br />

dadurch die Verbun<strong>de</strong>nheit unter <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn gestärkt<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Die geselligen Veranstaltungen dürfen im Vergleich<br />

zur steuerbegünstigten Tätigkeit aber nur von untergeordneter<br />

Be<strong>de</strong>utung sein, d.h. die Aufwendungen <strong>für</strong> gesellige<br />

Veranstaltungen sollten nicht mehr als 5% <strong>de</strong>r Gesamtmittel<br />

betragen.


Ein Sportverein darf neben <strong>de</strong>m unbezahlten auch <strong>de</strong>n bezahlten<br />

Sport för<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>nn dadurch wird auch <strong>de</strong>r „Amateurbereich“<br />

unterstützt.<br />

4.5.2 Bildung von Rücklagen<br />

Der Verein muss nicht alle Geldmittel, die er hat, sogleich <strong>für</strong> seine <strong>gemeinnützige</strong>n<br />

Zwecke ausgeben. Er kann <strong>für</strong> die nicht verwen<strong>de</strong>ten<br />

Mittel in gewissen Grenzen Rücklagen ansammeln, die sich folgen<strong>de</strong>rmaßen<br />

unterschei<strong>de</strong>n:<br />

4.5.2.1 Projektbezogene Rücklagen, Betriebsmittelrücklagen (vgl. § 58 Nr. 6, Anhang 13.2)<br />

Diese Rücklagen können gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, um einem bestimmten Finanzierungszweck<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit zu dienen. Beispielsweise<br />

besteht die Möglichkeit, Mittel zu sammeln, um größere<br />

Anschaffungen zu finanzieren, z.B.<br />

ein Vereinsheim zu bauen, Reparaturen und Ausbauten<br />

durchzuführen,<br />

Ausrüstungsgegenstän<strong>de</strong>, die <strong>für</strong> die satzungsmäßige Erfüllung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind, anzuschaffen,<br />

ein großes Sportfest o<strong>de</strong>r einen Aktionstag (jeweils<br />

Zweckbetriebe) zu organisieren,<br />

ein aufwendiges Ausbildungsprogramm durchzuführen,<br />

ein Stipendium zu bezahlen.<br />

Für solche Aufwendungen ist es in <strong>de</strong>r Regel erfor<strong>de</strong>rlich, langfristig zu<br />

planen und Mittel zu sammeln. Jedoch müssen <strong>für</strong> die beabsichtigten<br />

Projekte konkrete Zeitplanungen bestehen o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st glaubhaft gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Verwaltung lässt im Einzelfall hier<strong>für</strong> einen überschaubaren<br />

Zeitraum von bis zu 6 Jahren zu. Die Aufnahme von Darlehen<br />

zur Finanzierung solcher Projekte sowie ihre Tilgung und Zinszahlung<br />

aus zeitnah zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Mitteln (vgl. Tz. 4.4.4) ist ebenso zulässig.<br />

Zur Ab<strong>de</strong>ckung unwägbarer Risiken ist eine sogenannte Betriebsmittelrücklage<br />

<strong>für</strong> periodisch wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Ausgaben, wie z.B. Löhne,<br />

Gehälter und Honorare, Mieten und Pachten, Verbrauchsabgaben, Versicherungen<br />

bis zu höchstens einem Geschäftsjahr zulässig.<br />

4.5.2.2 Freie Rücklagen (vgl. § 58 Nr. 7, Anhang 13.2)<br />

Diese sollen <strong>de</strong>m Verein helfen, ein Vermögenspolster anzulegen, um<br />

mit diesen Mitteln seine Finanzkraft und Leistungskraft zu stärken o<strong>de</strong>r<br />

sie <strong>für</strong> Notfälle parat zu haben. Hier<strong>für</strong> kann <strong>de</strong>r Verein einen begrenz-<br />

4<br />

2


4<br />

22<br />

Voraussetzungen zur Erlangung<br />

<strong>de</strong>r Steuerbegünstigung<br />

ten Teil seiner steuerfreien Einkünfte aus Vermögensverwaltung, nämlich<br />

ein Drittel <strong>de</strong>r Überschüsse aus Vermietungen und Verpachtungen<br />

o<strong>de</strong>r aus Kapitalerträgen (Zinsen, Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n) von Geldanlagen einer<br />

Rücklage zuführen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, 10% <strong>de</strong>r<br />

sonstigen zeitnah zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Mittel (vgl.Tz. 4.4.4) in einer Rücklage<br />

anzusammeln. Hierzu zählen u.a. die Mitgliedsbeiträge, Spen<strong>de</strong>n,<br />

Zuschüsse, Überschüsse aus Zweckbetrieben (vgl. Tz. 6.3) und steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (vgl. Tz. 6.4).<br />

Besitzt ein Verein Anteile an einer Kapitalgesellschaft, darf er außer<strong>de</strong>m<br />

Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung seiner prozentualen<br />

Beteiligung an <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft ansammeln. Der erstmalige<br />

Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist aus diesen Rücklagen allerdings<br />

steuerschädlich. Sollen Anteile an Kapitalgesellschaften erstmals erworben<br />

wer<strong>de</strong>n, müsste <strong>de</strong>r Verein ggf. ein Darlehen aufnehmen. Er könnte<br />

die Anschaffung aber auch aus an<strong>de</strong>ren zulässigen Rücklagen - außer<br />

<strong>de</strong>n projektgebun<strong>de</strong>nen und Betriebsmittelrücklagen - finanzieren.<br />

4.5.2.3 Sonstige Rücklagen (vgl. § 58 Nr. 11, 12, Anhang 13.2)<br />

<strong>Vereine</strong>n ist es erlaubt, zusätzlich zu <strong>de</strong>n vorgenannten Rücklagemöglichkeiten<br />

noch folgen<strong>de</strong> Mittel ihrem Vermögen zuzuführen, d.h. ohne<br />

sie zeitnah verwen<strong>de</strong>n zu müssen (vgl. Tz. 4.4.4):<br />

Zuwendungen von To<strong>de</strong>s wegen, wenn <strong>de</strong>r Erblasser nichts<br />

an<strong>de</strong>res bestimmt hat,<br />

Zuwendungen, die ausdrücklich <strong>für</strong> die Ausstattung <strong>de</strong>s<br />

Vermögens bestimmt sind,<br />

Zuwendungen auf Grund eines Spen<strong>de</strong>naufrufs zur Aufstockung<br />

<strong>de</strong>s Vermögens,<br />

Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen<br />

gehören, z.B. Grundbesitz.<br />

Darüber hinaus besteht nur <strong>für</strong> Stiftungen (nicht <strong>für</strong> <strong>Vereine</strong> o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Körperschaften) die Möglichkeit, im Jahr ihrer Errichtung und in<br />

<strong>de</strong>n zwei folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahren die Überschüsse aus <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

(vgl. Tz. 6.2) und aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

– Zweckbetriebe (vgl. Tz. 6.3) und steuerpflichtige wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe (vgl. Tz. 6.4) – ganz o<strong>de</strong>r teilweise <strong>de</strong>m Vermögen<br />

zuzuführen, anstatt sie zeitnah zu verwen<strong>de</strong>n.


4.6 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung<br />

(vgl. §§ 59 – 63, Anhang 13.2)<br />

Um das <strong>gemeinnützige</strong> Wirken <strong>de</strong>s Vereins feststellen zu können, muss<br />

sich <strong>de</strong>r Verein eine Satzung geben, die seine Tätigkeiten beschreibt.<br />

Diese muss so genau gefasst sein, dass das Finanzamt aus ihr entnehmen<br />

kann - notfalls im Wege <strong>de</strong>r Auslegung -, ob die Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>r Steuerbegünstigung vorliegen. In <strong>de</strong>r Satzung muss vor allem festgelegt<br />

sein, dass <strong>de</strong>r Verein <strong>de</strong>n bezeichneten Zweck unmittelbar, ausschließlich<br />

und selbstlos verfolgt. Insbeson<strong>de</strong>re müssen die gesetzlich<br />

notwendigen Beschränkungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>r<br />

Mittel, <strong>de</strong>r Zuwendungen an Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Dritte und <strong>de</strong>r Vermögensverwendung<br />

im Falle <strong>de</strong>r Auflösung o<strong>de</strong>r Zweckän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vereins<br />

genau angeführt sein (vgl. Mustersatzung Anhang 3.2). Eine Vereinsmustersatzung<br />

ist im Internet unter www.gemeinsam-aktiv.<strong>de</strong>, Praxistipps,<br />

Vereinsgründung abrufbar.<br />

Sollen Tätigkeitsvergütungen (<strong>für</strong> Arbeits- und Zeitaufwand) <strong>für</strong> Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />

zugelassen wer<strong>de</strong>n, muss dies in <strong>de</strong>r Satzung geregelt<br />

sein. Hier<strong>für</strong> reicht z.B. die folgen<strong>de</strong> Satzungsbestimmung gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

aus:<br />

„§ x Vergütungen<br />

(1) Das Amt/Die Ämter <strong>de</strong>s Vereinsvorstands wird/wer<strong>de</strong>n<br />

grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.<br />

(2) Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann abweichend von Absatz 1<br />

beschließen, dass <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>n Vorstand/Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

<strong>für</strong> seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene<br />

Vergütung gezahlt wird.“<br />

Die Satzung muss die zu verfolgen<strong>de</strong>n <strong>gemeinnützige</strong>n Zwecke vollständig<br />

enthalten. Die bloße Bezugnahme auf an<strong>de</strong>rswo festgehaltene<br />

Regelungen genügt nicht. Gegebenenfalls ist die Satzung entsprechend<br />

zu ergänzen.<br />

Auch wenn <strong>de</strong>r Verein steuerpflichtige wirtschaftliche Aktivitäten ausüben<br />

und Einnahmen aus Vermögensverwaltung haben darf, dürfen<br />

diese Aktivitäten grundsätzlich nicht als Satzungszweck in die Satzung<br />

aufgenommen wer<strong>de</strong>n. Allerdings wird die Steuerbegünstigung nicht<br />

dadurch beeinträchtigt, dass die Satzung <strong>de</strong>s Vereins das Unterhalten<br />

eines Nichtzweckbetriebs (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

o<strong>de</strong>r Vermögensverwaltung) ausdrücklich erlaubt. Mit<br />

<strong>de</strong>r Aufführung <strong>de</strong>s Nichtzweckbetriebs in <strong>de</strong>r Satzung darf jedoch kei-<br />

4<br />

23


4<br />

Beispiel<br />

24<br />

Voraussetzungen zur Erlangung<br />

<strong>de</strong>r Steuerbegünstigung<br />

ne Ausweitung <strong>de</strong>s Zwecks verbun<strong>de</strong>n sein. Es muss klar aus <strong>de</strong>n Satzungsbestimmungen<br />

hervorgehen, dass <strong>de</strong>r Verein <strong>de</strong>n Nichtzweckbetrieb<br />

nur zur Erfüllung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwekke<br />

unterhält.<br />

Den strengen formellen Anfor<strong>de</strong>rungen muss die Satzung während<br />

<strong>de</strong>s ganzen Jahres entsprechen, <strong>für</strong> das die Steuervergünstigung in Anspruch<br />

genommen wird. Eine Anpassung während <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Jahres<br />

reicht nicht aus. Maßgebend ist die formell gültige Satzung, die in<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Finanzamt vorliegen<strong>de</strong>n Form von <strong>de</strong>n zuständigen Organen<br />

beschlossen bzw. wirksam gewor<strong>de</strong>n ist, durch<br />

Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung und Eintragung ins Vereinsregister<br />

bei rechtsfähigen <strong>Vereine</strong>n (vgl. Tz. 2.2),<br />

Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung bei nichtrechtsfähigen<br />

<strong>Vereine</strong>n (vgl. Tz. 2.2).<br />

Die Befreiung kann grundsätzlich erst <strong>für</strong> das Jahr gewährt wer<strong>de</strong>n, in<br />

<strong>de</strong>m die geän<strong>de</strong>rte Satzung von Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres wirksam ist.<br />

Mit <strong>de</strong>r Satzung muss die tatsächliche Geschäftsführung <strong>de</strong>s Vereins<br />

einhergehen. Dies ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über<br />

die Einnahmen und die Verwendung <strong>de</strong>r Mittel nachzuweisen. Zur ordnungsgemäßen<br />

Aufzeichnung gehört die zeitnahe, übersichtliche und<br />

vollständige Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben <strong>de</strong>s Vereins<br />

einschließlich sämtlicher Abteilungen und Sparten. <strong>Vereine</strong> sind allerdings<br />

nicht verpflichtet, Bilanzen zu erstellen.<br />

4.6.1 Zweckverwirklichung im Ausland<br />

Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland setzt voraus,<br />

dass die Tätigkeit auch zum Ansehen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

im Ausland beitragen kann. Das be<strong>de</strong>utet, dass sich die Tätigkeit<br />

nicht zum Nachteil <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland auswirken darf.<br />

Ein Verein lässt im Ausland ein Krankenhaus errichten, das nur mangelhaft ausgestattet<br />

ist, unzureichend geführt und betreut wird und <strong>de</strong>shalb von <strong>de</strong>r Bevölkerung nicht<br />

angenommen wird.<br />

Die steuerbegünstigte Tätigkeit im Ausland ist von <strong>de</strong>m als gemeinnützig<br />

anerkannten Verein u.a. durch eine ordnungsgemäße Aufzeichnung<br />

seiner Ausgaben nach § 63 Abs. 3 Abgabenordnung als Bestandteil<br />

<strong>de</strong>r tatsächlichen Geschäftsführung nachzuweisen. Da die<br />

Finanzämter die Aktivitäten im Ausland nicht prüfen können, besteht


<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein eine erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflicht. Als<br />

Nachweise <strong>de</strong>r satzungsgemäßen Mittelverwendung im Ausland können<br />

folgen<strong>de</strong> - erfor<strong>de</strong>rlichenfalls ins Deutsche übersetzte - Unterlagen<br />

dienen:<br />

im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r ausländischen Mittelverwendung<br />

abgeschlossene Verträge und entsprechen<strong>de</strong> Vorgänge,<br />

Belege über <strong>de</strong>n Abfluss <strong>de</strong>r Mittel ins Ausland und Quittungen<br />

<strong>de</strong>s Zahlungsempfängers über <strong>de</strong>n Erhalt <strong>de</strong>r Mittel,<br />

ausführliche Tätigkeitsbeschreibung <strong>de</strong>r im Ausland<br />

entfalteten Aktivitäten,<br />

Material über die getätigten Projekte (Prospekte,<br />

Presseveröffentlichungen),<br />

Gutachten z.B. eines örtlichen Wirtschaftsprüfers bei großen<br />

o<strong>de</strong>r andauern<strong>de</strong>n Projekten,<br />

Zuwendungsbeschei<strong>de</strong> ausländischer Behör<strong>de</strong>n, wenn die<br />

Maßnahmen dort öffentlich z.B. durch Zuschüsse<br />

geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />

Bestätigung einer <strong>de</strong>utschen Auslandsvertretung, dass die<br />

behaupteten Projekte durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein Verein kann seine steuerbegünstigten Zwecke auch im Ausland<br />

durch eine Hilfsperson i.S. <strong>de</strong>s § 57 Abs. Satz 2 Abgabenordnung<br />

(vgl. Anhang 3.2) unmittelbar verwirklichen. Dabei kann es sich auch<br />

um eine ausländische natürliche o<strong>de</strong>r juristische Hilfsperson han<strong>de</strong>ln.<br />

4<br />

25


5<br />

26<br />

Steuererklärung, Freistellungs/Körperschaftsteuerbescheid<br />

und vorläufige Bescheinigung<br />

5 Steuererklärung, Freistellungsbescheid/<br />

Körperschaftsteuerbescheid und vorläufige<br />

Bescheinigung<br />

Die Steuervergünstigungen stehen <strong>de</strong>m <strong>gemeinnützige</strong>n Verein ohne<br />

weiteres Kraft Gesetzes zu. Um einer missbräuchlichen Ausnutzung<br />

<strong>de</strong>r Steuerbegünstigungen entgegenzuwirken, wird aber die Tätigkeit<br />

<strong>de</strong>r <strong>gemeinnützige</strong>n <strong>Vereine</strong> vom Finanzamt regelmäßig überwacht.<br />

Der Verein ist verpflichtet, sich beim Finanzamt anzumel<strong>de</strong>n. Dabei<br />

muss er über seine Aktivitäten genaue Angaben machen. Soweit <strong>de</strong>r<br />

Verein nicht jährlich Steuererklärungen abgibt bzw. abgeben muss,<br />

übersen<strong>de</strong>t das Finanzamt <strong>de</strong>m Verein unaufgefor<strong>de</strong>rt eine Steuererklärung<br />

<strong>für</strong> das letzte Jahr <strong>de</strong>s 3-jährigen Prüfungsturnus.<br />

Der 4-seitige Erklärungsvordruck, die dazugehörige 2-seitige Erläuterung<br />

sowie die 2-seitige Anlage Sportvereine können im Internet unter:<br />

www.hmdf.hessen.<strong>de</strong> „Vordrucke“, „Körperschaftsteuer“,<br />

„Erklärung z. Überprüfung v. Körperschaften – <strong>gemeinnützige</strong>n,<br />

mildtätigen, kirchl. Zweckes“,<br />

„Erläuterungen zur Erklärung z. Überprüfung v. Körperschaften –<br />

<strong>gemeinnützige</strong>n, mildtätigen, kirchl. Zweckes“,<br />

„Anlage – Sportvereine“<br />

herunter gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Umfasst <strong>de</strong>r Prüfungsturnus z.B. die Jahre<br />

2008 - 2010, wird <strong>de</strong>r Verein im Jahr 2011 gebeten, eine Steuererklärung<br />

<strong>für</strong> das Jahr 2010 beim Finanzamt einzureichen. Der Steuererklärung<br />

müssen die Rechnungslegungen (vgl. Anhang 4) und Geschäftso<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeitsberichte <strong>für</strong> alle 3 Jahre – jeweils geson<strong>de</strong>rt – sowie eine<br />

Vermögensaufstellung zum 31.12. <strong>de</strong>s letzten Jahres beigefügt wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei <strong>de</strong>r Rechnungslegung sind grundsätzlich die Einnahmen und Ausgaben<br />

getrennt nach <strong>de</strong>n jeweiligen Bereichen (i<strong>de</strong>eller Bereich, Vermögensverwaltung,<br />

Zweckbetrieb, steuerpflichtiger wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb) aufzuzeichnen. Eine getrennte Aufzeichnung nach<br />

<strong>de</strong>n jeweiligen Bereichen ist jedoch nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Gesamteinnahmen<br />

nicht mehr als 7.500 € betragen und aus <strong>de</strong>n steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt kein Verlust<br />

erwirtschaftet wor<strong>de</strong>n ist.<br />

<strong>Vereine</strong>, <strong>de</strong>ren Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

regelmäßig über <strong>de</strong>r Besteuerungsgrenze von


35.000 € (vgl. Tz. 6.4. ) liegen, for<strong>de</strong>rt das Finanzamt jährlich zur Abgabe<br />

einer Steuererklärung auf, um die partielle Steuerpflicht zu prüfen<br />

und ggf. die Ertragsteuern festzusetzen und zu erheben. Entsprechen<strong>de</strong>s<br />

gilt <strong>für</strong> die Abgabe <strong>de</strong>r Umsatzsteuererklärung, wenn die<br />

Umsatzfreigrenze im Vorjahr überschritten wor<strong>de</strong>n ist (vgl. Tz. 8.3, 8.8).<br />

Haben sich keine Beanstandungen ergeben, erteilt das Finanzamt im<br />

Veranlagungsverfahren <strong>für</strong> <strong>de</strong>n überprüften Zeitraum einen Freistellungsbescheid<br />

bzw. einen Körperschaftsteuerbescheid nebst Anlage.<br />

Bei neu gegrün<strong>de</strong>ten <strong>Vereine</strong>n, die ihre Geschäftstätigkeit noch nicht<br />

aufgenommen haben, erteilt das Finanzamt eine sogenannte vorläufige<br />

Bescheinigung. Da <strong>de</strong>r Verein in diesem Falle noch nicht tätig gewor<strong>de</strong>n<br />

ist, überprüft das Finanzamt lediglich anhand <strong>de</strong>r Vereinssatzung,<br />

ob sie <strong>de</strong>n gesetzlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> die Steuerbegünstigung<br />

genügt. Die Gültigkeit einer <strong>de</strong>rartigen Bescheinigung ist auf höchstens<br />

18 Monate beschränkt. Das Finanzamt kann sie je<strong>de</strong>rzeit wi<strong>de</strong>rrufen,<br />

wenn es feststellt, dass <strong>de</strong>r Verein sich nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

hält.<br />

Der Freistellungsbescheid/Körperschaftsteuerbescheid nebst Anlage<br />

bzw. die vorläufige Bescheinigung ist <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein als amtliche Bestätigung<br />

seiner Steuerbegünstigung von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung,<br />

<strong>de</strong>nn damit wird <strong>de</strong>m Verein<br />

bestätigt, dass er von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer<br />

befreit ist, - dies gilt jedoch grundsätzlich nicht <strong>für</strong> steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe;<br />

mitgeteilt, dass er berechtigt ist, steuerlich abzugsfähige Spen<strong>de</strong>n<br />

zu empfangen und da<strong>für</strong> Zuwendungsbestätigungen (vgl. Tz.<br />

4.2.3, Anhang 6a, 6b) auszustellen;<br />

mitgeteilt, ob die Mitgliedsbeiträge steuerlich begünstigt sind.<br />

Ein Spen<strong>de</strong>r kann <strong>de</strong>mzufolge seine Spen<strong>de</strong>n und ggfs. auch Mitgliedsbeiträge<br />

nur dann als Son<strong>de</strong>rausgabe von seinem Einkommen<br />

abziehen, wenn <strong>de</strong>m Verein vom Finanzamt ein Freistellungsbescheid/<br />

Körperschaftsteuerbescheid nebst Anlage bzw. eine vorläufige Bescheinigung<br />

ausgestellt wor<strong>de</strong>n ist. Darüber hinaus ist <strong>de</strong>r Verein nach<br />

<strong>de</strong>m hessischen Gerichtskostengesetz von <strong>de</strong>r Zahlung von Gebühren,<br />

die die or<strong>de</strong>ntlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehör<strong>de</strong>n erheben,<br />

befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Wird <strong>de</strong>r Verein z.B. in das Vereinsregister<br />

eingetragen o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungen im Vereinsregister<br />

wegen <strong>de</strong>s Wechsels <strong>de</strong>s Vorstands notwendig, muss <strong>de</strong>r Verein hier<strong>für</strong><br />

keine Gerichtsgebühren bezahlen.<br />

5<br />

27


6<br />

28<br />

Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung<br />

6 Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung<br />

6.1 Tätigkeitsbereiche (graphische Darstellung)<br />

I<strong>de</strong>eller Bereich<br />

- Beiträge<br />

- Spen<strong>de</strong>n<br />

- Zuschüsse<br />

Tätigkeitsbereiche eines Vereins<br />

Vermögensverwaltung<br />

- Kapitalerträge<br />

- Mieten<br />

- Pachten<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

Zweckbetrieb steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

6.1.1 Allgemeines<br />

Nach <strong>de</strong>r Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ist ein steuerbegünstigter<br />

Verein i<strong>de</strong>ell tätig. Es berührt <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>ellen Charakter <strong>de</strong>s<br />

<strong>gemeinnützige</strong>n Vereins jedoch nicht, wenn er nebenher auch wirtschaftliche<br />

Tätigkeiten entfaltet. D.h. ein <strong>gemeinnützige</strong>r Verein kann<br />

z.B. Festveranstaltungen durchführen, ohne dass er damit seine Gemeinnützigkeit<br />

gefähr<strong>de</strong>t. Voraussetzung ist jedoch, dass er überwiegend<br />

seine i<strong>de</strong>ellen, satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.<br />

6.1.2 Grundsätzliche Steuerpflicht (vgl. § 14, Anhang 13.1, § 64 Anhang 13.2)<br />

Mit <strong>de</strong>n Überschüssen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

(steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, vgl. Tz. 6.4) ist <strong>de</strong>r<br />

Verein grundsätzlich voll steuerpflichtig, soweit es sich nicht um einen<br />

steuerbegünstigten Zweckbetrieb (vgl.Tz. 6.3) han<strong>de</strong>lt. Er braucht nicht<br />

die Absicht zu haben, mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten Gewinne<br />

zu erzielen. Jedoch setzt <strong>de</strong>r wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) die<br />

Ausübung einer nachhaltigen, auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten<br />

Tätigkeit voraus. Diese liegt z.B. bereits dann vor, wenn ein<br />

einzelnes Fest veranstaltet wird und dabei Einnahmen durch <strong>de</strong>n Verkauf<br />

von Speisen und Getränken erzielt wer<strong>de</strong>n. Die Vielzahl <strong>de</strong>r dabei<br />

getätigten Umsätze reicht aus, um das Merkmal <strong>de</strong>r Nachhaltigkeit<br />

zu erfüllen.


Die steuerpflichtige wirtschaftliche Betätigung darf nicht zum Selbstzweck<br />

ausarten, hinter <strong>de</strong>m die <strong>gemeinnützige</strong>n Aktivitäten zurücktreten<br />

und damit <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s Vereins das Gepräge geben. Maßgebend<br />

sind dabei <strong>de</strong>r Zeit- und Personalaufwand, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verein <strong>für</strong> die<br />

steuerbegünstigten Bereiche einerseits gegenüber <strong>de</strong>n Bereichen <strong>de</strong>r<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe an<strong>de</strong>rerseits aufwen<strong>de</strong>t.<br />

Selbst wenn <strong>de</strong>r Verein hauptsächlich seine Einnahmen durch<br />

die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt, kann<br />

es <strong>für</strong> seine Gemeinnützigkeit unschädlich sein, sofern die steuerbegünstigte,<br />

satzungsmäßige Tätigkeit einen überwiegen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Aktivitäten<br />

<strong>de</strong>s Vereins ausmacht. An<strong>de</strong>renfalls wird <strong>de</strong>r Verein in vollem<br />

Umfang steuerpflichtig.<br />

Die häufigsten Formen wirtschaftlicher Vereinsbetätigung in <strong>de</strong>r Praxis<br />

sind:<br />

Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen, <strong>für</strong> die Eintritt erhoben<br />

wird,<br />

die entgeltliche Bewirtung mit Speisen und Getränken,<br />

Unterhaltung einer Vereinsgaststätte,<br />

Werbung in Vereinszeitschriften, auf Sportanlagen, Kleidungsstücken,<br />

Trikotwerbung, Schuhen,<br />

Sponsoring, soweit <strong>de</strong>r Verein aktiv mitwirkt,<br />

Sammlung und Verkauf von Altklei<strong>de</strong>rn und sonstigem<br />

Altmaterial,<br />

Veranstaltungen von Flohmärkten und Verkaufsbasaren,<br />

Verkauf von Sportausrüstungen,<br />

Sportveranstaltungen unter Einsatz von Spielern, die <strong>für</strong> ihre<br />

sportliche Betätigung über eine bloße Aufwandsentschädigung<br />

hinaus bezahlt wer<strong>de</strong>n,<br />

gewerbliche Vermietungen von Vereinssälen und an<strong>de</strong>rer Einrichtungen.<br />

Um die wirtschaftlichen Aktivitäten vorzubereiten und durchzuführen,<br />

muss <strong>de</strong>r Verein i.d.R. auf seine Reserven (freie Rücklagen) zurückgreifen.<br />

Seine Steuerbegünstigung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es<br />

dürfen auch Überschüsse aus an<strong>de</strong>ren steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben hier<strong>für</strong> verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n; keinesfalls jedoch die<br />

laufen<strong>de</strong>n, zeitnah zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Mittel <strong>de</strong>s i<strong>de</strong>ellen Bereichs, z.B.<br />

Beiträge, Spen<strong>de</strong>n, Zuschüsse, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zweckbetriebsbereichs. Deren<br />

Verwendung <strong>für</strong> die Einrichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes ist gemeinnützigkeitsschädlich.<br />

6<br />

29


6<br />

30<br />

Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung<br />

6.2 Steuerfreie Vermögensverwaltung (vgl. § 14, Anhang 13.1)<br />

Die grundsätzlich steuerpflichtige wirtschaftliche Betätigung ist allerdings<br />

von <strong>de</strong>r steuerfreien Vermögensverwaltung zu unterschei<strong>de</strong>n,<br />

was u.U. Schwierigkeiten bereiten kann, weil in bei<strong>de</strong>n Fällen laufen<strong>de</strong><br />

Einnahmen erzielt wer<strong>de</strong>n. Deshalb ist hier eine genaue Trennung<br />

vorzunehmen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re <strong>für</strong> die Einnahmen aus Vermietung<br />

und Verpachtung von Grundstücken, Grundstücksteilen und beweglichen<br />

Sachen. Bei <strong>de</strong>r Verpachtung von Werbeträgern, z.B. bei<br />

Ban<strong>de</strong>nwerbung, kommt es darauf an, ob <strong>de</strong>r Verein aktiv werbend als<br />

Unternehmen auftritt, o<strong>de</strong>r sich darauf beschränkt, bloß passiv durch<br />

Verwaltung seines Vermögens Einnahmen zu erzielen. Der Verein hat<br />

es in vielen Fällen also selbst in <strong>de</strong>r Hand, ob er über die Vermögensverwaltung<br />

hinaus zusätzlich weitere Aktivitäten entfalten will und damit<br />

grundsätzlich steuerpflichtig wird o<strong>de</strong>r nicht.<br />

6.2.1 Steuerfreie Kapitalerträge und Abgeltungsteuer 25%<br />

Die Kapitalerträge aus Spareinlagen (z.B. Sparbücher, Festgeldkonten),<br />

Wertpapieren (z.B. festverzinsliche Wertpapiere, Aktien) und Beteiligungen<br />

an Körperschaften (soweit kein Einfluss auf die laufen<strong>de</strong> Geschäftsführung<br />

<strong>de</strong>r Körperschaft besteht) gehören zur steuerfreien<br />

Vermögensverwaltung.<br />

Bis 3 . 2.2008 haben die Zinsen aus Spareinlagen und festverzinslichen<br />

Wertpapieren <strong>de</strong>m Steuerabzug von 30% (Zinsabschlag) unterlegen.<br />

Ab 1.1.2009 unterliegen sämtliche Kapitalerträge <strong>de</strong>r Abgeltungsseuer<br />

von 25%. Das Kreditinstitut behält diese Steuer aber dann<br />

nicht ein, wenn ihm vom Verein eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach<br />

<strong>de</strong>r Verein von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer befreit ist (sog. NV 2 B-Bescheinigung).<br />

Die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Bescheinigung beträgt längstens<br />

3 Jahre.<br />

Der Steuerabzug kann auch dadurch vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>m<br />

Kreditinstitut anstelle dieser Bescheinigung eine amtlich beglaubigte<br />

Kopie <strong>de</strong>s zuletzt vom Finanzamt erteilten Freistellungsbescheids bzw.<br />

Körperschaftsteuerbescheids einschließlich <strong>de</strong>r zugehörigen Anlage<br />

(vgl. Tz. 5) vorgelegt wird. Alternativ genügt <strong>für</strong> die Abstandnahme<br />

vom Steuerabzug auch die Vorlage <strong>de</strong>s Originals <strong>de</strong>s Freistellungsbescheids<br />

bzw. <strong>de</strong>s Körperschaftsteuerbescheids einschließlich <strong>de</strong>r Anlage<br />

bei <strong>de</strong>m Kreditinstitut. Dieses macht eine Kopie <strong>de</strong>s Bescheids und<br />

vermerkt, dass das Original vorgelegen hat.


Der Freistellungsbescheid darf jedoch nur Veranlagungszeiträume<br />

(Kalen<strong>de</strong>rjahre) betreffen, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zuflusses <strong>de</strong>r Zinsen<br />

nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, d.h. <strong>für</strong> Zinszuflüsse im Jahr<br />

2010 muss <strong>de</strong>r Freistellungsbescheid <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum<br />

2005 bzw. <strong>für</strong> die jeweils nachfolgen<strong>de</strong>n Veranlagungszeiträume 2006,<br />

2007, 2008 o<strong>de</strong>r 2009 ausgestellt sein.<br />

Das Finanzamt hat im Rahmen <strong>de</strong>r 3-jährigen Turnusprüfung die Steuererklärung 2007<br />

einschließlich <strong>de</strong>r <strong>für</strong> die Kalen<strong>de</strong>rjahre 2005 bis 2007 einzureichen<strong>de</strong>n Unterlagen (vgl.<br />

Tz. 5) geprüft und erteilt <strong>de</strong>m Verein mit Datum vom 3.3.2009 einen Freistellungsbescheid<br />

<strong>für</strong> das Kalen<strong>de</strong>rjahr 2007. Für Zinsen, die <strong>de</strong>m Verein in <strong>de</strong>n Jahren 2009 bis einschließlich<br />

20 2 zufließen, kann <strong>de</strong>r Steuerabzug durch <strong>de</strong>n amtlich beglaubigten Freistellungsbescheid<br />

<strong>für</strong> das Kalen<strong>de</strong>rjahr 2007 vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sollte im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2010 <strong>de</strong>r<br />

Freistellungsbescheid <strong>für</strong> das Kalen<strong>de</strong>rjahr 2007 <strong>de</strong>m Verein noch nicht vorliegen, weil sich<br />

z.B. durch späte Abgabe <strong>de</strong>r Steuererklärung o<strong>de</strong>r durch Nachfragen <strong>de</strong>s Finanzamts Verzögerungen<br />

ergeben haben, reicht wegen <strong>de</strong>r Überschreitung <strong>de</strong>r 5-Jahresfrist (sie en<strong>de</strong>t<br />

am 31.12.2009) <strong>de</strong>r Freistellungsbescheid <strong>für</strong> das Kalen<strong>de</strong>rjahr 2004 grundsätzlich nicht<br />

mehr aus, um <strong>de</strong>n Zinsabschlag <strong>für</strong> Zinsen, die <strong>de</strong>m Verein im Jahr 2010 zufließen, zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

Wird <strong>de</strong>m Verein ein Körperschaftsteuerbescheid mit einer Anlage<br />

(vgl. Tz. 5) erteilt, weil er wegen seiner wirtschaftlichen Aktivitäten jährlich<br />

zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet ist und<br />

zur Körperschaftsteuer veranlagt wird, beträgt die Gültigkeit <strong>für</strong> die<br />

Abstandnahme vom Zinsabschlag drei Jahre.<br />

Der <strong>gemeinnützige</strong> Mehrspartensportverein TSV Muster wird wegen seiner vielen geselligen<br />

Veranstaltungen und Werbeeinnahmen je<strong>de</strong>s Jahr zur Körperschaftsteuer veranlagt. Durch<br />

Körperschaftsteuerbescheid 2008 nebst Anlage vom 23. 0.2009 wird <strong>de</strong>r Verein wegen<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Sports als gemeinnützig anerkannt. Vom Steuerabzug <strong>für</strong> Zinserträge aus<br />

seinem Sparguthaben wird längstens bis zum Jahr 20 abgesehen.<br />

Bei <strong>Vereine</strong>n, die zunächst nur eine vorläufige Bescheinigung vom Finanzamt<br />

erhalten, z.B. bei neugegrün<strong>de</strong>ten <strong>Vereine</strong>n, wird vom Steuerabzug<br />

abgesehen, wenn <strong>de</strong>m Kreditinstitut eine amtlich beglaubigte<br />

Kopie o<strong>de</strong>r das Original <strong>de</strong>r vorläufigen Bescheinigung vorgelegt<br />

wird, <strong>de</strong>ren Gültigkeitsdauer im Veranlagungszeitraum <strong>de</strong>s Zuflusses<br />

<strong>de</strong>r Zinserträge o<strong>de</strong>r später en<strong>de</strong>t.<br />

Die vorläufige Bescheinigung trägt das Datum 16.03.2010. Ihre Gültigkeit beträgt längstens<br />

8 Monate. Für Zinsen, die <strong>de</strong>m Verein bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres 2011 zufließen,<br />

wird vom Einbehalt <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer abgesehen.<br />

6<br />

Beispiel<br />

Beispiel<br />

Beispiel<br />

3


6<br />

32<br />

Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung<br />

Wie erhält <strong>de</strong>r Verein sein Geld zurück, wenn das Kreditinstitut die<br />

Abgeltungsteuer schon einbehalten und an das Finanzamt abgeführt<br />

hat?<br />

Sofern <strong>de</strong>r Verein <strong>de</strong>m Kreditinstitut im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zuflusses <strong>de</strong>r<br />

Zinserträge keine Bescheinigung <strong>de</strong>s Finanzamts vorgelegt hat, ist dieses<br />

zur Einbehaltung <strong>de</strong>r Steuern und zur Abführung an das Finanzamt<br />

verpflichtet, ansonsten haftet es selbst <strong>für</strong> diese Steuern. Das Geld<br />

geht <strong>de</strong>m Verein jedoch nicht verloren. Er hat folgen<strong>de</strong> Möglichkeiten,<br />

die Steuern wie<strong>de</strong>r zurück zu bekommen:<br />

Der Verein muss <strong>de</strong>m Kreditinstitut nachträglich eine Bescheinigung<br />

<strong>de</strong>s Finanzamts vorlegen und um die Erstattung bitten. Das<br />

Kreditinstitut ist jedoch nicht verpflichtet, nachträglich <strong>de</strong>m<br />

Verein die einbehaltenen Steuern auszuzahlen.<br />

Der Verein kann die Erstattung bei <strong>de</strong>m <strong>für</strong> ihn zuständigen<br />

Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Dieses wird nach Prüfung<br />

<strong>de</strong>r vom Verein vorzulegen<strong>de</strong>n Steuerbescheinigung über die<br />

einbehaltene Steuer die Auszahlung veranlassen.<br />

6.2.2 Steuerfreie Vermietung/Verpachtung o<strong>de</strong>r<br />

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäfstbetrieb<br />

Zur steuerfreien Vermögensverwaltung zählen die Einkünfte aus Vermietung<br />

o<strong>de</strong>r Verpachtung von Vereinseinrichtungen (Clubräumen,<br />

vereinseigene Gaststätten, Sporthallen und –plätzen, Grundstücken,<br />

Inventar u.a.) über eine längere Dauer. Dabei macht es keinen Unterschied,<br />

ob die Vermietung an Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Nichtmitglie<strong>de</strong>r erfolgt.<br />

Die längere Vermietungsdauer setzt die alleinige Verfügungsmacht<br />

<strong>de</strong>r zu mieten<strong>de</strong>n Objekte während <strong>de</strong>r gesamten Mietdauer durch einen<br />

Mieter voraus. Eine Definition <strong>für</strong> „längere Dauer“ sieht die Verwaltung<br />

zwar nicht vor, jedoch umfasst sie einen Min<strong>de</strong>stzeitraum von<br />

einem halben Jahr.<br />

Die Vermietung von Räumen und Einrichtungen <strong>de</strong>s Vereins an Dritte<br />

wird aber zum steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb, wenn sie laufend<br />

kurzfristig unter Nutzung <strong>de</strong>r Mietlage an wechseln<strong>de</strong> Mieter betrieben<br />

wird o<strong>de</strong>r wenn neben <strong>de</strong>r bloßen Überlassung <strong>de</strong>r Räume zusätzliche<br />

Nebenleistungen erbracht wer<strong>de</strong>n, wie die Zurverfügungstellung<br />

von Speisen und Getränken.


- Eine Schule mietet und nutzt das Schwimmbad eines <strong>gemeinnützige</strong>n Schwimmsportvereins<br />

stun<strong>de</strong>nweise <strong>für</strong> das Schulschwimmen während eines ganzes Schuljahres außer<br />

in <strong>de</strong>n Ferien. Die Mietzeit beträgt damit min<strong>de</strong>stens 6 Monate. Die Mieteinnahmen<br />

<strong>de</strong>s Vereins gehören zur steuerfreien Vermögensverwaltung; entsprechen<strong>de</strong>s gilt <strong>für</strong><br />

unselbständige Nebenleistungen <strong>de</strong>s Vereins, wie Reinigung <strong>de</strong>s Schwimmbads.<br />

- Einer Vereinsgaststätte ist auch eine Kegelbahn angeglie<strong>de</strong>rt, die vom Verein wechselnd<br />

an verschie<strong>de</strong>ne Nutzer kürzer o<strong>de</strong>r auch länger vermietet wird. Die Mieteinnahmen<br />

zählen zu <strong>de</strong>m steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

- Die Vereinskegelbahn wird einem Freun<strong>de</strong>skreis zur alleinigen Nutzung auf 2 Jahre vermietet.<br />

Die Mieteinnahmen sind steuerfreie Vermögensverwaltungserträge.<br />

- Der Raum <strong>de</strong>r Vereinsgaststätte wird <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn gegen ein angemessenes Entgelt<br />

<strong>für</strong> <strong>de</strong>ren private Feiern zur Verfügung gestellt. Das Entgelt gehört zum steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Ausnahme: Betreibt und unterhält ein Verein ein Schwimmbad zum Je<strong>de</strong>rmannschwimmen,<br />

bei <strong>de</strong>m sowohl Mitglie<strong>de</strong>r als auch Nichtmitglie<strong>de</strong>r<br />

kurzfristig das Schwimmbad nutzen, ist dieses insgesamt als ein<br />

Zweckbetrieb i.S. von § 65 Abgabenordnung anzusehen. Allerdings<br />

dürfen die nicht unmittelbar <strong>de</strong>m Schwimmen dienen<strong>de</strong>n Angebote<br />

(z.B. Sauna, Solarium) nur von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung sein. Diese<br />

Schwimmbä<strong>de</strong>r, zu <strong>de</strong>nen nicht die sog. Spaßbä<strong>de</strong>r gehören, dienen<br />

in erster Linie <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gesundheit und nicht <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Sports. Deshalb kommt bei diesen <strong>Vereine</strong>n die Anerkennung <strong>de</strong>r<br />

Gemeinnützigkeit wegen För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gesundheitspflege in Betracht.<br />

Unterhält ein <strong>gemeinnützige</strong>r Verein eine selbstbewirtschaftete Gaststätte,<br />

so ist er mit ihr steuerpflichtig, gleichgültig ob sie nur von Vereinsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

o<strong>de</strong>r auch von Frem<strong>de</strong>n besucht wird. Verpachtet <strong>de</strong>r<br />

Verein <strong>de</strong>n Betrieb dagegen an ein Vereinsmitglied o<strong>de</strong>r einen Dritten<br />

gegen eine angemessene Pacht (also keine Scheinverpachtung),<br />

<strong>de</strong>r Konzessionsinhaber ist, so sind die Pachteinnahmen Erträge aus<br />

steuerfreier Vermögensverwaltung.<br />

Gibt <strong>de</strong>r Verein eine bislang selbstbetriebene, selbstbewirtschaftete<br />

Gaststätte (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ab einem<br />

bestimmten Zeitpunkt auf und verpachtet sie statt <strong>de</strong>ssen gegen eine<br />

angemessene Pacht, so hat <strong>de</strong>r Verein ab diesem Zeitpunkt nur noch<br />

steuerfreie Pachteinnahmen (steuerfreie Vermögensverwaltung). Voraussetzung<br />

ist jedoch, dass das Finanzamt innerhalb von 3 Monaten<br />

ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Verpachtung über <strong>de</strong>n Wechsel informiert wird.<br />

6<br />

Beispiele<br />

33


6<br />

34<br />

Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung<br />

Versäumt <strong>de</strong>r Verein diese 3-Monatsfrist, so zählen die Einkünfte aus<br />

<strong>de</strong>r Gaststätte weiterhin solange zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb, bis <strong>de</strong>r Verein die Verpachtungstätigkeit gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Finanzamt erklärt.<br />

Vermietet <strong>de</strong>r Verein Sportplatzflächen zu Werbezwecken an Firmen, so<br />

unterhält er insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Überlässt<br />

er <strong>de</strong>mgegenüber die Anlagen gegen Entgelt insgesamt einem Werbeunternehmen,<br />

das seinerseits diese Werbeflächen auf eigenes Risiko<br />

vermietet, so han<strong>de</strong>lt es sich um steuerfreie Vermögensverwaltung.<br />

Kümmert sich ein Verein, <strong>de</strong>r eine eigene Zeitschrift herausgibt, selbst<br />

um das Inseratengeschäft, so ist er mit <strong>de</strong>m daraus erwirtschafteten Gewinn<br />

steuerpflichtig. Überlässt er jedoch das Anzeigengeschäft gegen<br />

Entgelt ganz einem Werbeunternehmen, so han<strong>de</strong>lt es sich um steuerfreie<br />

Vermögensverwaltung.<br />

6.3 Steuerbegünstigter Zweckbetrieb (vgl. §§ 64 – 68, Anhang 13.2)<br />

Eine Vielzahl <strong>gemeinnützige</strong>r <strong>Vereine</strong> könnte ihre Zielsetzung ohne einen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gar nicht erfüllen. Ein Verein zur<br />

För<strong>de</strong>rung Behin<strong>de</strong>rter z.B. kann nicht umhin, aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arbeitstherapie<br />

Behin<strong>de</strong>rte in Werkstätten zu beschäftigen und die von<br />

ihnen gefertigten Gegenstän<strong>de</strong> zu verkaufen. Ein volks- und berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />

Verein kann nicht ohne Lehrkräfte auskommen, <strong>für</strong> <strong>de</strong>ren Besoldung<br />

er Unterrichtsgeld verlangen muss.<br />

In solchen Fällen, in <strong>de</strong>nen die wirtschaftlichen Tätigkeiten auf das<br />

engste mit <strong>de</strong>n <strong>gemeinnützige</strong>n Zielen verbun<strong>de</strong>n sind, diese Zwecke<br />

nur durch einen solchen Betrieb erreicht wer<strong>de</strong>n können und insoweit<br />

ein Wettbewerb mit an<strong>de</strong>ren nicht begünstigten Unternehmen unvermeidbar<br />

ist, bezeichnet das Gesetz <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

als „Zweckbetrieb“.<br />

Auf ihn erstreckt sich die Steuerbegünstigung <strong>de</strong>s <strong>gemeinnützige</strong>n Vereins,<br />

d.h. er ist auch mit seinen Zweckbetrieben körperschaft- und gewerbesteuerbefreit<br />

und muss nur bei Überschreiten <strong>de</strong>r Freigrenze von<br />

7.500 € die Umsatzsteuer zahlen. Als steuerbegünstigte Zweckbetriebe<br />

sind z.B. anerkannt: Alten- und Pflegeheime, Kin<strong>de</strong>r-, Jugend- und Erziehungsheime,Werkstätten<strong>für</strong>Behin<strong>de</strong>rte,Einrichtungen<strong>de</strong>rBeschäftigungsund<br />

Arbeitstherapie, genehmigte Lotterien mit <strong>gemeinnützige</strong>r Zielsetzung,<br />

kulturelle und sportliche Veranstaltungen (vgl. Tz. 6.3. und 6.3.2).


6.3.1 Kulturelle Veranstaltungen (vgl. § 68 Nr. 7, Anhang 13.2)<br />

Als Zweckbetriebe gelten auch kulturelle Veranstaltungen eines Kulturvereins,<br />

z.B. Konzerte eines Musik- o<strong>de</strong>r Gesangvereins o<strong>de</strong>r Ausstellungen<br />

eines Museums- o<strong>de</strong>r Kunstvereins. Die Höhe <strong>de</strong>r Einnahmen<br />

(z.B. aus Eintrittsgel<strong>de</strong>rn und Teilnehmergebühren) o<strong>de</strong>r die Höhe<br />

<strong>de</strong>r Einkünfte aus <strong>de</strong>n kulturellen Veranstaltungen haben keinen Einfluss<br />

auf die Zweckbetriebseigenschaft.<br />

Kulturelle Veranstaltungen liegen auch dann vor, wenn ein <strong>gemeinnützige</strong>r<br />

Kulturverein seine Darbietungen im Rahmen einer nicht steuerbegünstigten<br />

Veranstaltung eines an<strong>de</strong>ren Veranstalters darbringt.<br />

Deshalb gehören z.B. die Einnahmen eines Musikvereins <strong>für</strong> sein während<br />

einer geselligen Veranstaltung eines an<strong>de</strong>ren Veranstalters dargebotenes<br />

Musikkonzert zum Zweckbetrieb.<br />

6.3.2 Sportliche Veranstaltungen (vgl. § 67a, Anhang 13.2)<br />

Eine beson<strong>de</strong>re Regelung gilt <strong>für</strong> die sportlichen Veranstaltungen eines<br />

Sportvereins. Auch diese gehören grundsätzlich zu <strong>de</strong>n steuerbegünstigten<br />

Zweckbetrieben, weil durch sie die Leistungshöhe und <strong>de</strong>r<br />

Erfolg <strong>de</strong>r <strong>gemeinnützige</strong>n Vereinsarbeit nach außen sichtbar vor Augen<br />

geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die sportliche Veranstaltung muss aber nicht vom Sportverein selbst<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n.Veranstalter kann auch ein Dritter sein. Daher liegt<br />

eine sportliche Veranstaltung <strong>für</strong> einen Sportverein auch vor, wenn z.B.<br />

eine Sportartikelfirma einen Wettkampf ausrichtet und <strong>de</strong>m teilnehmen<strong>de</strong>n<br />

Sportverein ein Entgelt <strong>für</strong> die sportliche Mitwirkung zahlt. Zu<br />

<strong>de</strong>n Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen gehören insbeson<strong>de</strong>re<br />

Eintrittsgel<strong>de</strong>r, Startgel<strong>de</strong>r, Zahlungen <strong>für</strong> die Übertragung sportlicher<br />

Veranstaltungen in Rundfunk und Fernsehen, Lehrgangsgebühren<br />

und Ablösezahlungen.<br />

6.3.2.1 Bezahlter und unbezahlter Sportler<br />

Kein för<strong>de</strong>rungswürdiger Zweckbetrieb liegt dagegen vor, wenn an<br />

<strong>de</strong>n Veranstaltungen Sportler teilnehmen, die <strong>für</strong> ihre Teilnahme bezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n. Der kommerzielle Sport ist nicht gemeinnützig.<br />

Wann gilt ein Sportler als bezahlt bzw. unbezahlt?<br />

Ein Sportler gilt dann als bezahlt, wenn er<br />

<strong>für</strong> seine sportliche Betätigung o<strong>de</strong>r<br />

<strong>für</strong> die Vermarktung seines Namens o<strong>de</strong>r seines Bil<strong>de</strong>s zu<br />

Werbezwecken<br />

6<br />

35


6<br />

36<br />

Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung<br />

von seinem Verein o<strong>de</strong>r einem Dritten Vergütungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re materielle<br />

Vorteile erhält, die über die Aufwandsentschädigung hinausgehen.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt auch, wenn an <strong>de</strong>r sportlichen Veranstaltung ein vereinsfrem<strong>de</strong>r<br />

Sportler teilnimmt, <strong>de</strong>r vom Verein o<strong>de</strong>r einem Dritten im<br />

Zusammenwirken mit <strong>de</strong>m Verein Vergütungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re materielle<br />

Vorteile erhält, die über die Aufwandsentschädigung hinausgehen.<br />

Ein nachgewiesener, allerdings angemessener Aufwandsersatz, <strong>de</strong>r<br />

auch einen Verdienstausfall umfassen kann, ist jedoch unschädlich.<br />

Der Aufwandsersatz kann auch pauschal bemessen wer<strong>de</strong>n, darf dann<br />

aber im Jahresdurchschnitt 400 € pro Monat nicht überschreiten.<br />

6.3.2.2 Zweckbetriebsgrenze 35.000 €<br />

Die Abgrenzung zwischen sportlichen Veranstaltungen, die als Zweckbetrieb<br />

gelten und steuerpflichtigen Veranstaltungen, an <strong>de</strong>nen bezahlte<br />

Sportler teilnehmen, kann wegen <strong>de</strong>r oft unklaren Verhältnisse bei<br />

<strong>de</strong>n Sportlern Schwierigkeiten bereiten. Die große Masse <strong>de</strong>r kleinen<br />

und mittleren Sportvereine hat entwe<strong>de</strong>r nicht selbst die Mittel, um<br />

solche Sportler zu bezahlen o<strong>de</strong>r keine Sponsoren o<strong>de</strong>r sonstige Helfer,<br />

die da<strong>für</strong> mit Zuwendungen einspringen. Um sowohl <strong>de</strong>n <strong>Vereine</strong>n<br />

als auch <strong>de</strong>n Finanzämtern unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen,<br />

gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

- bei <strong>Vereine</strong>n mit Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die<br />

im Jahr 35.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen,<br />

wird vermutet, dass an diesen Veranstaltungen keine Sportler mitwirken,<br />

die vom Verein o<strong>de</strong>r Dritten Vergütungen empfangen, die<br />

über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgehen. Bis zu Einnahmen<br />

von 35.000 € aus sportlichen Veranstaltungen gelten diese<br />

als steuerbegünstigte Zweckbetriebe (Zweckbetriebsgrenze).<br />

Wird diese Grenze überschritten, han<strong>de</strong>lt es sich grundsätzlich um<br />

einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. Tz.<br />

6.4), <strong>de</strong>r mit seinen Überschüssen/Gewinnen steuerpflichtig ist, soweit<br />

nicht von <strong>de</strong>r Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird<br />

(vgl. Tz. 6.3.2.3).<br />

6.3.2.3 Optionsmöglichkeit im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Zweckbetriebsgrenze<br />

Überschreiten die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die<br />

Zweckbetriebsgrenze von 35.000 €, so können die <strong>Vereine</strong> von <strong>de</strong>r<br />

Optionsmöglichkeit Gebrauch machen, diese Veranstaltungen weiter-


hin als Zweckbetriebe zu behan<strong>de</strong>ln. Voraussetzung ist jedoch, dass<br />

an <strong>de</strong>n sportlichen Veranstaltungen keine bezahlten Sportler teilnehmen<br />

(vgl. Tz. 6.3.2. ).<br />

Mit <strong>de</strong>r Option ist bei je<strong>de</strong>r sportlichen Veranstaltung <strong>für</strong> sich zu überprüfen,<br />

ob sie die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Zweckbetriebs erfüllt. Nehmen<br />

an einzelnen sportlichen Veranstaltungen auch bezahlte Sportler<br />

teil, so bleiben diese Veranstaltungen steuerpflichtige wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe.<br />

Ein Fußballverein, <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Punktspielrun<strong>de</strong> teilnimmt, setzt in <strong>de</strong>n ersten drei und <strong>de</strong>n<br />

letzten zwei Punktspielen eines Jahres bezahlte Sportler ein, in <strong>de</strong>n übrigen Punktspielen<br />

dagegen nur unbezahlte Sportler. Nur bei <strong>de</strong>n fünf sportlichen Veranstaltungen han<strong>de</strong>lt<br />

es sich um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, während die an<strong>de</strong>ren grundsätzlich<br />

Zweckbetriebe darstellen.<br />

An die gewählte steuerliche Behandlung, <strong>für</strong> die auch dann optiert<br />

wer<strong>de</strong>n kann, wenn die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € nicht überschritten<br />

wird, ist <strong>de</strong>r Verein 5 Jahre gebun<strong>de</strong>n.<br />

6.3.2.4 Vor- und Nachteile einer Option<br />

Diese Wahlmöglichkeit wer<strong>de</strong>n Verbän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r größere Sportvereine<br />

nutzen, die große „Amateur“-Abteilungen führen und entwe<strong>de</strong>r keine<br />

bezahlten Spieler mitwirken lassen o<strong>de</strong>r aber nur eine o<strong>de</strong>r zwei Abteilungen<br />

mit bezahlten Spielern unterhalten und dann nur insoweit<br />

steuerpflichtige sportliche Veranstaltungen betreiben. Da <strong>de</strong>r Sportbetrieb<br />

eines Vereins oftmals <strong>de</strong>fizitär ist, wird sich in diesen Fällen<br />

eine Trennung zwischen <strong>de</strong>m steuerfreien Zweckbetrieb und <strong>de</strong>m steuerpflichtigen<br />

Sportbetrieb eines Vereins auch <strong>de</strong>shalb anbieten, um Verluste<br />

<strong>de</strong>s Zweckbetriebs mit Spen<strong>de</strong>n und öffentlichen Zuschüssen<br />

ausgleichen zu können. Dies ist steuerlich unschädlich. Verluste <strong>de</strong>s<br />

steuerpflichtigen Betriebs können dagegen die Gemeinnützigkeit gefähr<strong>de</strong>n<br />

(vgl. Tz. 6.4.4).<br />

An<strong>de</strong>rerseits ist es <strong>für</strong> <strong>Vereine</strong>, die weitere steuerpflichtige Wirtschaftsbetriebe,<br />

wie z.B. eine Gaststätte, unterhalten, günstiger, es bei Überschreiten<br />

<strong>de</strong>r 35.000 €-Grenze bei <strong>de</strong>r eintreten<strong>de</strong>n Steuerpflicht zu<br />

belassen, weil evtl. Gewinne aus <strong>de</strong>r Gaststätte mit Verlusten aus sportlichen<br />

Veranstaltungen verrechnet wer<strong>de</strong>n können; <strong>de</strong>nn alle steuerpflichtigen<br />

Tätigkeiten <strong>de</strong>s Vereins bil<strong>de</strong>n einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb (Übersicht über Optionsmöglichkeiten<br />

vgl. Anhang 7).<br />

6<br />

Beispiel<br />

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6<br />

38<br />

Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung<br />

6.4 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

(vgl. § 64, Anhang 13.2)<br />

Unterhält <strong>de</strong>r <strong>gemeinnützige</strong> Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,<br />

die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehen und nicht<br />

als Zweckbetriebe behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n können (vgl. Tz. 6. .2), unterliegt<br />

<strong>de</strong>r Verein <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Gewinn aus diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben grundsätzlich <strong>de</strong>r Körperschaft- und Gewerbesteuer.<br />

Zu diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

gehören auch die geselligen Veranstaltungen eines <strong>gemeinnützige</strong>n<br />

Vereins, egal, ob zu diesen Veranstaltungen nur Vereinsmitglie<strong>de</strong>r<br />

o<strong>de</strong>r auch Außenstehen<strong>de</strong> Zutritt haben. Voraussetzung ist immer, dass<br />

Einnahmen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Veranstaltungen erzielt wer<strong>de</strong>n.<br />

Alle steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammen<br />

bil<strong>de</strong>n gemeinsam einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,<br />

bei <strong>de</strong>m zu prüfen ist, ob er die Besteuerungsgrenze von<br />

35.000 € im Jahr übersteigt.<br />

6.4.1 Besteuerungsgrenze von 35.000 € und Freibetrag von 5.000 €<br />

Die geselligen Veranstaltungen sowie die sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />

wer<strong>de</strong>n allerdings nur besteuert, wenn die Einnahmen<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Umsatzsteuer aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

<strong>de</strong>s Vereins, die keine Zweckbetriebe sind, die Besteuerungsgrenze<br />

von 35.000 € im Jahr übersteigen.<br />

Zu <strong>de</strong>n <strong>für</strong> die Ermittlung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrenze maßgeblichen Einnahmen<br />

zählen z.B. nicht:<br />

Erlöse aus <strong>de</strong>r Veräußerung von Wirtschaftsgütern <strong>de</strong>s Anlagevermögens<br />

eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,<br />

z.B. die Einnahmen aus <strong>de</strong>m Verkauf eines Spielautomaten<br />

eines selbstbewirtschafteten Vereinsheims;<br />

Betriebskostenzuschüsse sowie Zuschüsse <strong>für</strong> die Anschaffung<br />

o<strong>de</strong>r Herstellung von Wirtschaftsgütern <strong>de</strong>s steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb, z.B. ein Zuschuss, <strong>de</strong>n eine Brauerei<br />

<strong>für</strong> die Anschaffung <strong>de</strong>r Thekeneinrichtung eines selbstbewirtschafteten<br />

Vereinsheims gibt;<br />

die Auflösung von Rücklagen;<br />

erstattete Betriebsausgaben, z.B. Umsatzsteuer.<br />

Diese Grenze ist eine Gewichtigkeitsgrenze zur Vereinfachung <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

und kein Freibetrag, ähnlich <strong>de</strong>r unter Tz. 6.3.2.2 genannten<br />

Zweckbetriebsgrenze <strong>für</strong> sportliche Veranstaltungen. Wird sie überschritten,<br />

setzt <strong>für</strong> <strong>de</strong>n daraus erzielten Überschuss/Gewinn in vollem<br />

Umfang die Besteuerung ein, sofern das zu versteuern<strong>de</strong> Einkommen


<strong>de</strong>n Freibetrag von 5.000 € übersteigt. Sofern im Jahr die Einnahmen<br />

aus wirtschaftlichen Aktivitäten die Besteuerungsgrenze von 35.000 €<br />

nicht übersteigen und damit we<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer<br />

anfällt, kann <strong>de</strong>r Verein davon absehen, eine komplizierte Gewinnermittlung<br />

vorzunehmen. Eine Gegenüberstellung <strong>de</strong>r Einnahmen<br />

und Ausgaben ist jedoch zu erstellen (vgl. Muster einer Überschussermittlung<br />

Anhang 4). Die Aufzeichnungspflichten (vgl. Tz. 4.6 und 8.9)<br />

bleiben hiervon unberührt.<br />

Anwendung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrenze von 35.000 € und <strong>de</strong>s Freibetrags von 5.000 €:<br />

Einnahmen aus Beispiel A Gewinn Beispiel B Gewinn<br />

Flohmarkt und Weihnachtsbasar 6.000 € 4.000 € 7.000 € 5.000 €<br />

Kirmes 0.500 € 3.000 € 0.500 € 3.000 €<br />

Vereinsgaststätte 8.000 € .500 € 5.000 € 2.500 €<br />

Werbung bei Zweckbetrieb 15% 3.000 € 450 € 5.500 € 825 €<br />

Summe 27.500 € 8.950 € 38.000 € .325 €<br />

Besteuerungsgrenze nicht Besteuerungsgrenze<br />

überschritten; überschritten;<br />

keine Körperschaftsteuer Berechnung <strong>de</strong>r<br />

Körperschaftsteuer<br />

Gewinn .325 €<br />

Abzüglich Freibetrag 5.000 €<br />

Zu versteuern<strong>de</strong>s Einkommen 6.325 €<br />

Körperschaftsteuer 5% 948 €<br />

(A) Besteuerungsgrenze nicht überschritten, daher keine Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht.<br />

(B) Besteuerungsgrenze überschritten, daher Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht.<br />

Steuern fallen nur an, wenn <strong>de</strong>r Gewinn aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

(Einkommen, d.h. Einnahmen abzüglich Ausgaben) <strong>de</strong>n Freibetrag von 5.000 € bei<br />

<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer und 5.000 € bei <strong>de</strong>r Gewerbesteuer übersteigt (vgl. Tz. 7. ).<br />

Die Besteuerungsgrenze von 35.000 € gilt auch dann als überschritten, wenn bereits die<br />

Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € (vgl.<br />

Tz. 6.3.2.2) übersteigen und das Wahlrecht (vgl. Tz. 6.3.2.3) nicht ausgeübt wird. Die Höhe<br />

<strong>de</strong>r Einnahmen aus an<strong>de</strong>ren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten spielt dann <strong>für</strong><br />

die Frage, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, keine Rolle mehr.<br />

Einnahmen aus<br />

sportlichen Veranstaltungen (keine Option) 36.000 €<br />

an<strong>de</strong>ren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten 0.000 €<br />

Gesamteinnahmen <strong>de</strong>s wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes 46.000 €<br />

Die Einnahmen aus <strong>de</strong>n sportlichen Veranstaltungen liegen alleine bereits über <strong>de</strong>r Besteuerungsgrenze;<br />

<strong>de</strong>shalb besteht Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht <strong>für</strong> diese Einnahmen<br />

und <strong>für</strong> die Einnahmen aus <strong>de</strong>n übrigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten.<br />

Alle steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten zusammen einschließlich <strong>de</strong>r<br />

sportlichen Veranstaltungen bil<strong>de</strong>n einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

6<br />

Beispiel<br />

Beispiel<br />

39


6<br />

Beispiel<br />

40<br />

Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung<br />

6.4.2 Ermittlung <strong>de</strong>s Gewinns/Überschusses<br />

Der Gewinn aus einem grundsätzlich steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb<br />

ergibt sich aus <strong>de</strong>m Unterschied zwischen <strong>de</strong>n Einnahmen und <strong>de</strong>n<br />

Ausgaben. Dabei sind nicht alle Vereinskosten abziehbar, son<strong>de</strong>rn nur<br />

diejenigen, die durch <strong>de</strong>n Geschäftsbetrieb unmittelbar veranlasst<br />

und damit infolge <strong>de</strong>r geschäftlichen Tätigkeit entstan<strong>de</strong>n sind, also z.B.<br />

nur die Ausgaben <strong>für</strong> teilnehmen<strong>de</strong> Personen, Kosten angemieteter<br />

Räume, angeschaffter Gegenstän<strong>de</strong> u.ä.. Abziehbar sind natürlich auch<br />

die Gemeinkosten.<br />

Betreibt ein Verein in seiner Vereinszeitschrift Anzeigenwerbung,<br />

so kann er nicht nur die Kosten absetzen, die unmittelbar durch<br />

<strong>de</strong>n Druck <strong>de</strong>r Anzeigen verursacht wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn auch einen<br />

Teil <strong>de</strong>r allgemein anfallen<strong>de</strong>n Gesamtkosten. Das be<strong>de</strong>utet,<br />

dass die Gesamtkosten einer Vereinszeitschrift entsprechend<br />

<strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r Werbeseiten zu <strong>de</strong>n übrigen<br />

Seiten aufgeteilt wer<strong>de</strong>n und als Ausgaben <strong>de</strong>n Gewinn min<strong>de</strong>rn<br />

können.<br />

Bei <strong>de</strong>r Werbung von Sport- und Kulturvereinen, z.B. in Sportstätten<br />

o<strong>de</strong>r bei Kulturveranstaltungen, hat <strong>de</strong>r Verein die Möglichkeit,<br />

von <strong>de</strong>r neuen Vereinfachungsregelung Gebrauch zu machen<br />

(vgl. § 64 Abs. 6 Nr. , Anhang 3.2). Danach kann bei<br />

Werbung <strong>für</strong> Unternehmen, die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben<br />

stattfin<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r Besteuerung pauschal ein Gewinn von 15% <strong>de</strong>r<br />

Einnahmen zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein Handballverein erzielt aus Ban<strong>de</strong>nwerbung, die er selbst ohne Zwischenschaltung<br />

eines Werbemittlers akquiriert hat, Einnahmen von 0.000 €. Sämtliche<br />

sportliche Veranstaltungen <strong>de</strong>s Vereins sind begünstigte Zweckbetriebe, da die<br />

Einnahmen aus Eintrittsgel<strong>de</strong>rn die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € nicht<br />

übersteigen. Der Verein hat die Möglichkeit, <strong>de</strong>n Gewinn aus <strong>de</strong>r steuerpflichtigen<br />

Werbung mit 5% <strong>de</strong>r Einnahmen von 0.000 € = .500 € anzusetzen.<br />

Sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins wegen <strong>de</strong>r<br />

Teilnahme bezahlter Sportler als steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb zu behan<strong>de</strong>ln, sind von <strong>de</strong>n Einnahmen die<br />

unmittelbaren Kosten <strong>de</strong>r Veranstaltung, wie Vergütungen und<br />

Aufwandsentschädigungen an die teilnehmen<strong>de</strong>n Sportler, an<br />

Trainingspersonal, Kosten <strong>de</strong>r Ausrüstung sowie anteilige Kosten<br />

<strong>de</strong>r Unterhaltung <strong>de</strong>r Sportanlagen abziehbar.<br />

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von langfristig verwendbaren<br />

Wirtschaftsgütern, etwa Einrichtungsgegenstän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Sport-


anlagen, sind nicht sofort voll absetzbar, son<strong>de</strong>rn müssen abgeschrieben,<br />

d.h. auf die Nutzungsdauer anteilig verteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

6.4.3 „Fiktive“ Kosten<br />

Nicht absetzbar sind sog. fiktive Kosten, d.h. Kosten <strong>für</strong> Aufwendungen,<br />

die <strong>de</strong>r Verein gar nicht erbracht hat, weil sich z. B. Vereinsmitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Verein <strong>für</strong> Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben.<br />

Wenn die betreffen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verein finanziell helfen wollen,<br />

müssen sie sich <strong>für</strong> ihre Mitarbeit angemessen bezahlen lassen<br />

und dann <strong>de</strong>m Verein die Vergütung, die sie erhalten haben, als Spen<strong>de</strong><br />

wie<strong>de</strong>r zur Verfügung stellen. Eine entsprechen<strong>de</strong> Vereinbarung muss<br />

im Vorhinein getroffen wor<strong>de</strong>n sein.<br />

Für eine Vergütung von geringer Höhe bei geringem Beschäftigungsumfang<br />

bzw. kurzfristiger Beschäftigung kann <strong>de</strong>r Verein eine pauschale<br />

Lohnbesteuerung vornehmen (vgl. Tz. 3.4), während die Spen<strong>de</strong><br />

beim Mitglied als Son<strong>de</strong>rausgabe abziehbar ist.<br />

6.4.4 Verluste<br />

Erlei<strong>de</strong>t ein Verein aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

bzw. <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung insgesamt einen Verlust,<br />

so darf dieser grundsätzlich nicht durch Vermögen, das <strong>de</strong>r <strong>gemeinnützige</strong>n<br />

Zweckbindung unterliegt, ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Der<br />

Ausgleich von Verlusten mit i<strong>de</strong>ellen Mitteln - hierzu gehören Beiträge,<br />

Spen<strong>de</strong>n, Zuschüsse, Einkünfte aus Vermögensverwaltung, aus<br />

Zweckbetrieben und Zuwendungen, die zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten<br />

Körperschaft bestimmt sind - ist aber unschädlich, wenn<br />

<strong>de</strong>r Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,<br />

die Körperschaft innerhalb von 12 Monaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Wirtschaftsjahrs, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Verlust entstan<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen<br />

Tätigkeitsbereich wie<strong>de</strong>r Mittel in entsprechen<strong>de</strong>r Höhe zuführt<br />

und<br />

er nicht aus i<strong>de</strong>ellen Mitteln erfolgt, son<strong>de</strong>rn aus nicht steuerlich<br />

abzugsfähigen Umlagen o<strong>de</strong>r aus Gewinnen <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.<br />

Eine Verwendung von Mitteln <strong>de</strong>s i<strong>de</strong>ellen Bereichs <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Ausgleich<br />

von Verlusten liegt nicht vor, wenn <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Bereich in <strong>de</strong>n sechs<br />

vorangegangen Jahren Gewinne <strong>de</strong>s einheitlichen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in min<strong>de</strong>stens gleicher Höhe zugeführt<br />

wor<strong>de</strong>n sind.<br />

6<br />

4


6<br />

Beispiel<br />

42<br />

Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung<br />

Ein im Jahr 0 gegrün<strong>de</strong>ter Kleintierzüchterverein veranstaltet im Jahr 04 erstmals ein<br />

Sommerfest <strong>für</strong> seine Mitglie<strong>de</strong>r und Freun<strong>de</strong>. Hierzu hat er eine Kapelle engagiert, ein<br />

Zelt gemietet und entsprechend <strong>de</strong>n Erfahrungen an<strong>de</strong>rer ortsansässiger <strong>Vereine</strong> Speisen<br />

und Getränke eingekauft. Auf Grund sehr widriger Wetterbedingungen kommen erheblich<br />

weniger Besucher als kalkuliert wor<strong>de</strong>n ist, so dass ein Verlust von 6.000 € erwirtschaftet<br />

wird. Darüber hinaus betreibt <strong>de</strong>r Verein seit <strong>de</strong>m Jahr 02 eine kleine vereinseigene<br />

Gaststätte, mit <strong>de</strong>r er im Jahr 04 einen Gewinn von .500 € erzielt. An<strong>de</strong>re steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche Aktivitäten übt <strong>de</strong>r Verein nicht aus, so dass er <strong>de</strong>n saldierten Verlust von<br />

4.500 € (6.000 – .500 = 4.500) aus i<strong>de</strong>ellen Mitteln ausgleichen muss.<br />

Da in <strong>de</strong>n Jahren 02 und 03 mit <strong>de</strong>r Gaststätte Gewinne von insgesamt 2.500 € erwirtschaftet<br />

wor<strong>de</strong>n sind, kann <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong> Verlust <strong>de</strong>s Jahres 04 von insgesamt 4.500 € noch<br />

mit <strong>de</strong>n Gewinnen aus <strong>de</strong>n Jahren 02 und 03 von 2.500 € verrechnet wer<strong>de</strong>n. Somit hat<br />

<strong>de</strong>r Verein letztlich nur einen Betrag von 2.000 € (4.500 – 2.500 = 2.000) aus i<strong>de</strong>ellen Mitteln<br />

zu finanzieren. Dieser Betrag muss innerhalb <strong>de</strong>r nächsten 2 Monate durch zukünftige<br />

Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben o<strong>de</strong>r durch Umlagen<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Ansonsten ist die Gemeinnützigkeit <strong>de</strong>s Vereins<br />

gefähr<strong>de</strong>t.<br />

Anlaufverluste aus neu eingerichteten steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben können zunächst aus i<strong>de</strong>ellen Mitteln unschädlich<br />

ge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n. Allerdings muss anstelle von 2 Monaten<br />

regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Entstehungsjahres<br />

<strong>de</strong>s Verlustes <strong>de</strong>r Ausgleich durch Mittel, die gemeinnützigkeitsunschädlich<br />

da<strong>für</strong> verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n dürfen, erfolgen.<br />

Verluste aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit, z.B. Sportveranstaltungen<br />

mit bezahlten Sportlern, dürfen mit Gewinnen aus an<strong>de</strong>ren wirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten, z.B. aus geselligen Veranstaltungen, ausgeglichen<br />

wer<strong>de</strong>n, da alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zusammengenommen einen<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bil<strong>de</strong>n. Der<br />

Ausgleich von Verlusten und Überschüssen aus Vermögensverwaltung<br />

ist gleichfalls zulässig.<br />

Steuerschädliche Verluste können auch durch Abschreibungen entstehen,<br />

sofern <strong>de</strong>r Verlust nicht ausschließlich auf <strong>de</strong>r Berücksichtigung<br />

anteiliger Abschreibung auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter<br />

beruht. Zu prüfen ist <strong>de</strong>mgemäß, ob die abschreibungsfähigen<br />

Wirtschaftsgüter ausschließlich <strong>de</strong>m steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb bzw. <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung zuzuordnen sind<br />

o<strong>de</strong>r ob sie zum Teil auch im i<strong>de</strong>ellen Bereich (einschließlich <strong>de</strong>m Zweckbetriebsbereich)<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n. Sofern bei Wirtschaftsgütern, die in<br />

bei<strong>de</strong>n Bereichen genutzt wer<strong>de</strong>n, eine Aufteilung <strong>de</strong>r Abschreibung<br />

nach objektiven Maßstäben möglich ist, können diese Aufwendungen


ei <strong>de</strong>n jeweiligen Bereichen mit <strong>de</strong>n auf sie entfallen<strong>de</strong>n Anteilen abgezogen<br />

wer<strong>de</strong>n. Wird z.B. das Vereinsheim eines Gesangvereins, in<br />

<strong>de</strong>m die regelmäßigen Proben stattfin<strong>de</strong>n, auch gelegentlich <strong>für</strong> Familienfeiern<br />

zu marktüblichen Preisen vermietet und liegt insoweit ein<br />

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, führt ein etwaiger<br />

Verlust, <strong>de</strong>r nur auf die Abschreibung zurückzuführen ist, nicht zur<br />

Versagung <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit.<br />

6.4.5 Buchführung und Bilanz o<strong>de</strong>r Einnahme-Überschussrechnung<br />

<strong>Vereine</strong>, <strong>de</strong>ren Jahresumsatz einschließlich <strong>de</strong>r steuerfreien Umsätze<br />

(jedoch ohne Umsätze aus Lotterien und Rennwetten) aus wirtschaftlichen<br />

Aktivitäten mehr als 500.000 € beträgt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Jahresgewinn<br />

höher als 50.000 € ist, haben ihren Gewinn <strong>für</strong> diese wirtschaftlichen<br />

Aktivitäten durch Bilanzen zu ermitteln und eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Buchführung einzurichten. Bei <strong>de</strong>r großen Masse <strong>de</strong>r <strong>Vereine</strong> dürften<br />

diese angeführten Summen allerdings nicht erreicht wer<strong>de</strong>n. Diese<br />

<strong>Vereine</strong> haben als Gewinn <strong>de</strong>n Überschuss <strong>de</strong>r Betriebseinnahmen<br />

über die Betriebsausgaben anzusetzen.<br />

Unterhält ein Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, veranstaltet<br />

er etwa ein Vereinsfest im Jahr, betreibt er Werbung in <strong>de</strong>r<br />

Vereinszeitschrift und unterhält er einen Spielbetrieb mit bezahlten<br />

Spielern (die mehr als bloße Aufwandsentschädigung erhalten), so bil<strong>de</strong>n<br />

alle Betriebe einen gemeinsamen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,<br />

<strong>für</strong> <strong>de</strong>n insgesamt die Besteuerungsgrenze von 35.000 € gilt<br />

(vgl. Tz. 6.4. ).<br />

6<br />

43


7<br />

44<br />

Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />

7 Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />

(vgl. Anhang 10 und 11)<br />

7.1 Freibeträge bei <strong>de</strong>r Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />

Überschreitet <strong>de</strong>r <strong>gemeinnützige</strong> Verein mit seinen Einnahmen aus<br />

<strong>de</strong>n wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich Umsatzsteuer<br />

die Besteuerungsgrenze von 35.000 € (vgl. Tz. 6.4. ), wird er mit seinem<br />

Überschuss bzw. Gewinn unbeschränkt körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.<br />

Von <strong>de</strong>m ermittelten Überschuss (Gewinn) ist jedoch<br />

vom körperschaftsteuerlichen Einkommen zunächst ein Freibetrag von<br />

5.000 € (bis 31.12.2008 = 3.835 €) abzuziehen.<br />

Für die Berechnung <strong>de</strong>r Gewerbesteuer wird vom Gewerbeertrag ein<br />

Freibetrag von 5.000 € (bis 31.12.2008 = 3.900 €) abgezogen.<br />

7.2 Höhe <strong>de</strong>r Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />

Das über <strong>de</strong>n Freibetrag von 5.000 € (bis 31.12.2008 =3.835 €) hinausgehen<strong>de</strong><br />

Einkommen unterliegt bei <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer einem<br />

Steuersatz von 5% (bis 3 . 2.2007 = 25%).<br />

Bei <strong>de</strong>r Gewerbesteuer wird <strong>de</strong>r Gewerbesteuermessbetrag mit 3,5%<br />

(bis 3 . 2.2007 = 5%) <strong>de</strong>s Gewerbeertrags errechnet, <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n<br />

Freibetrag von 5.000 € (bis 31.12.2008 = 3.900 €) hinausgeht. Durch<br />

Anwendung <strong>de</strong>s örtlichen Hebesatzes <strong>de</strong>r zuständigen Gemein<strong>de</strong> ergibt<br />

sich die zu zahlen<strong>de</strong> Gewerbesteuer.


8 Umsatzsteuer (vgl. Anhang 12)<br />

Umsatzsteuer<br />

8.1 Umsatzsteuerpflicht<br />

Der <strong>gemeinnützige</strong> Verein ist mit <strong>de</strong>n Umsätzen aus entgeltlichen Lieferungen<br />

und sonstigen Leistungen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />

umsatzsteuerpflichtig, weil er sich insoweit als Unternehmer<br />

betätigt. Auch <strong>de</strong>r steuerbegünstigte Zweckbetrieb (vgl. Tz. 6.3) und<br />

die steuerfreie Vermögensverwaltung (vgl. Tz. 6.2.2) sind von <strong>de</strong>r Umsatzsteuerpflicht<br />

nicht generell ausgenommen. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt<br />

<strong>für</strong> die sog. unentgeltlichen Wertabgaben (vgl. Tz. 8. . ).<br />

Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen o<strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>n, die<br />

<strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Bereich zuzuordnen sind (vgl. Tz. 6. ), unterliegen hingegen<br />

nicht <strong>de</strong>r Umsatzsteuer, sofern ihnen keine Gegenleistung<br />

gegenübersteht.<br />

8.1.1 Unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch)<br />

Die unentgeltlichen Wertabgaben sind <strong>de</strong>n Lieferungen und sonstigen<br />

Leistungen <strong>de</strong>s Vereins im umsatzsteuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Bereich, d.h. im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

und im umsatzsteuerpflichtigem Zweckbetrieb, o<strong>de</strong>r im umsatzsteuerpflichtigen<br />

Vermögensverwaltungsbereich (unternehmerische Bereiche)<br />

gleichgestellt. Sie unterliegen <strong>de</strong>mzufolge ebenfalls <strong>de</strong>r Umsatzsteuer.<br />

Hierzu zählen:<br />

die unentgeltliche Entnahme von Wirtschaftsgütern aus <strong>de</strong>m<br />

wirtschaftlichen Bereich <strong>de</strong>s Vereins <strong>für</strong> private Zwecke, soweit<br />

es sich nicht um Geschenke (bis 35 € pro Person) von geringem<br />

Wert han<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r<br />

die unentgeltliche Zuwendung von Gegenstän<strong>de</strong>n an die Arbeitnehmer<br />

<strong>de</strong>s Vereins, soweit es sich nicht um Aufmerksamkeiten<br />

(bis 40 € pro Arbeitnehmer) han<strong>de</strong>lt.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt, sofern <strong>de</strong>r Verein unentgeltliche sonstige Leistungen<br />

<strong>für</strong> Zwecke außerhalb <strong>de</strong>s wirtschaftlichen Bereichs o<strong>de</strong>r gegenüber<br />

seinen Arbeitnehmern erbringt.<br />

- Mitglie<strong>de</strong>r eines Kleintierzüchtervereins helfen nach einem Zeitplan während <strong>de</strong>s ganzen<br />

Jahres in <strong>de</strong>r vereinseigenen Gaststätte. Die Mitglie<strong>de</strong>r sind Arbeitnehmer <strong>de</strong>s<br />

Vereins. Zum Jahresabschluss bedankt sich <strong>de</strong>r Verein mit einem unentgeltlichen Essen<br />

bei diesen Mitglie<strong>de</strong>rn. Der Verzehr von Speisen und Getränken bis zu einem Betrag<br />

von 40 € pro Arbeitnehmer ist keine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe,<br />

da es sich um Annehmlichkeiten han<strong>de</strong>lt.<br />

- Präsente eines Gesangvereins an Mitglie<strong>de</strong>r, z.B. aus Anlass eines persönlichen Jubiläums<br />

o<strong>de</strong>r Ereignisses, sind <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen und nicht <strong>de</strong>m unternehmerischen Bereich<br />

zuzurechnen. Deshalb liegt keine unentgeltliche Wertabgabe vor.<br />

8<br />

Beispiele<br />

45


8<br />

46<br />

Umsatzsteuer<br />

8.2 Umsatzsteuerbefreiung (vgl. § 4, Anhang 12)<br />

Das Gesetz sieht <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong> allerdings eine Reihe von<br />

Steuerbefreiungen vor, u.a. <strong>für</strong><br />

die längerfristige Vermietung und Verpachtung von Grundstücken<br />

und Gebäu<strong>de</strong>n, z.B. Vermietung von Clubräumen;<br />

wissenschaftliche und belehren<strong>de</strong> Vorträge, wenn die Einnahmen<br />

überwiegend zur Kosten<strong>de</strong>ckung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Zu<br />

<strong>de</strong>n belehren<strong>de</strong>n Vorträgen gehört die Erteilung von Sportunterricht<br />

(z.B. Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht)<br />

gegenüber Mitglie<strong>de</strong>rn und Nichtmitglie<strong>de</strong>rn. Ein beson<strong>de</strong>rer<br />

Stun<strong>de</strong>nplan und eine von <strong>de</strong>n Teilnehmern abzulegen<strong>de</strong><br />

Prüfung sind nicht erfor<strong>de</strong>rlich;<br />

Teilnehmergebühren <strong>für</strong> kulturelle und sportliche Veranstaltungen<br />

(Mel<strong>de</strong>gel<strong>de</strong>r, Startgel<strong>de</strong>r), sofern sie allgemein <strong>für</strong> die<br />

Teilnahme an <strong>de</strong>n Veranstaltungen erhoben wer<strong>de</strong>n und das<br />

Entgelt die Teilnahme an <strong>de</strong>n Veranstaltungen sichert. Die<br />

Befreiung gilt nicht <strong>für</strong> Eintrittsgel<strong>de</strong>r von Zuschauern;<br />

Leistungen von Jugen<strong>de</strong>rziehungs- und Ausbildungsheimen;<br />

Lehrgänge, Fahrten, Sport- und Erholungsveranstaltungen <strong>für</strong><br />

Jugendliche von <strong>Vereine</strong>n, <strong>de</strong>ren Jugendabteilungen als<br />

Einrichtungen <strong>de</strong>r Jugendhilfe öffentlich anerkannt sind.<br />

Nicht umsatzsteuerpflichtig sind auch Einnahmen <strong>de</strong>s Vereins, <strong>für</strong> die<br />

keine Gegenleistungen erbracht wer<strong>de</strong>n, also etwa die öffentlichen<br />

Zuschüsse und Spen<strong>de</strong>n sowie Mitgliedsbeiträge, soweit sie kein<br />

Leistungsentgelt darstellen. Bei Mitgliedsbeiträgen besteht allerdings<br />

die Möglichkeit, diese <strong>de</strong>r Umsatzsteuer zu unterwerfen und die damit<br />

zusammenhängen<strong>de</strong>n Vorsteuerbeträge geltend zu machen.<br />

8.3 Umsatzsteuerfreigrenze von 17.500 € (vgl. § 19, Anhang 12)<br />

Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn <strong>de</strong>r Gesamtumsatz (inklusive<br />

Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr 7.500 € nicht überstiegen<br />

hat und im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr 50.000 € voraussichtlich<br />

nicht übersteigen wird.<br />

Betrugen die Umsätze <strong>de</strong>s Vereins im Vorjahr nicht mehr als 7.500 €,<br />

so wird <strong>für</strong> die Umsätze <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Jahres keine Umsatzsteuer erhoben,<br />

selbst wenn im laufen<strong>de</strong>n Jahr mehr als 7.500 € Umsätze gemacht<br />

wor<strong>de</strong>n sind. Allerdings unterliegen dann im darauf folgen<strong>de</strong>n<br />

Jahr die Umsätze <strong>de</strong>r Umsatzsteuer, da die Grenze von 7.500 € im Vorjahr<br />

überschritten wur<strong>de</strong>.


Zur Ver<strong>de</strong>utlichung folgen<strong>de</strong>s Beispiel:<br />

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr<br />

Umsatz 7.000 € 45.000 € 4.000 € 5 .000 €<br />

steuerfrei steuerfrei steuerpflichtig steuerpflichtig<br />

da Freigrenze im Vorjahr und da Freigrenze da 50.000 € im<br />

50.000 € im laufen<strong>de</strong>n Jahr im Vorjahr laufen<strong>de</strong>n Jahr<br />

nicht überschritten überschritten überschritten<br />

8.4 Umsatzsteuersätze<br />

Wird ein Verein umsatzsteuerpflichtig, dann muss er bei <strong>de</strong>r Versteuerung<br />

seiner Umsätze zwischen <strong>de</strong>m Regelsteuersatz von 19% und<br />

<strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz von 7% unterschei<strong>de</strong>n.<br />

8.4.1 Regelsteuersatz 19% (vgl. § 12 Abs. 1, Anhang 12)<br />

Der Besteuerung mit 9% unterliegen die Einnahmen aus <strong>de</strong>r nicht<br />

begünstigten wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit, <strong>de</strong>n steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (vgl. Tz. 6. .2, 6.4), z.B. aus<br />

Gaststättenbetrieb, geselligen Veranstaltungen, Verkauf von Speisen<br />

und Getränken, Werbetätigkeit, Vermietung von Kegelbahnen, sportlichen<br />

Veranstaltungen unter Einsatz bezahlter Sportler, Basaren und<br />

Flohmärkten, Altmaterialsammlungen.<br />

8.4.2 Ermäßigter Steuersatz 7% (vgl. § 12 Abs. 2, Anhang 12)<br />

Die Umsätze von Zweckbetrieben (vgl. Tz. 6.3) wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m ermäßigten<br />

Steuersatz versteuert, soweit sie nicht sogar von <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />

befreit sind (vgl. Tz. 8.2). Hierzu zählen z.B. die Eintrittsgel<strong>de</strong>r von<br />

kulturellen o<strong>de</strong>r sportlichen Veranstaltungen (vgl. Tz. 6.3. , 6.3.2), die<br />

Erlöse von genehmigten Lotterien und Tombolas, die von <strong>de</strong>r Lotteriesteuer<br />

befreit sind (vgl. Tz. 2) und die Einnahmen aus <strong>de</strong>m Verkauf<br />

von Fest- und Vereinszeitschriften.<br />

Wenn ein Zweckbetrieb allerdings in erster Linie <strong>de</strong>r Erzielung zusätzlicher<br />

Einnahmen dient und damit in Wettbewerb zu nicht begünstigten<br />

Unternehmen tritt, ist <strong>de</strong>r Regelsteuersatz von 19% auf diese Umsätze<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong><br />

Organisationen als Träger von Integrationsprojekten (§ 68 Nr. 3c Abgabenordnung),<br />

bei <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 40% <strong>de</strong>r Beschäftigten schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />

Personen sein müssen. Integrationsprojekte können z.B. auch<br />

Han<strong>de</strong>lsbetriebe sein, die in Wettbewerb zu nicht begünstigten Unter-<br />

8<br />

Beispiel<br />

47


8<br />

Beispiele<br />

48<br />

Umsatzsteuer<br />

nehmen stehen. Unter Wettbewerb ist das Streben mehrerer voneinan<strong>de</strong>r<br />

unabhängiger Unternehmer usw. zu verstehen, die auf einem gemeinsamen<br />

Markt mit Geschäftsabschlüssen um Kun<strong>de</strong>n konkurrieren,<br />

wobei vor allem die Werbung sowie die Waren- und Preisgestaltung ein<br />

Rolle spielt. Wettbewerbsverzerrungen sind dann gegeben, wenn eine<br />

Ungleichmäßigkeit <strong>de</strong>r Wettbewerbsbedingungen herrscht.<br />

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen auch die steuerpflichtigen<br />

Umsätze <strong>de</strong>s Vermögensverwaltungsbereichs, z.B. die Umsätze aus<br />

<strong>de</strong>r Verpachtung von Werberechten und Gaststätten.<br />

8.5 Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuer (vgl. § 15, Anhang 12)<br />

Die Umsatzsteuerzahllast <strong>de</strong>s Vereins min<strong>de</strong>rt sich durch <strong>de</strong>n „Vorsteuerabzug“,<br />

d.h. <strong>de</strong>r Verein kann die Umsatzsteuer, die ihm im Rahmen<br />

seiner geschäftlichen Tätigkeit (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,<br />

steuerpflichtiger Zweckbetrieb, steuerpflichtige Vermögensverwaltung)<br />

von an<strong>de</strong>ren Unternehmern selbst in Rechnung<br />

gestellt wird, von seiner Steuerschuld abziehen. Der Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuer<br />

ist allerdings nur <strong>für</strong> Lieferungen und sonstige Leistungen möglich,<br />

die in <strong>de</strong>n unternehmerischen Bereich <strong>de</strong>s Vereins eingehen.<br />

- Der Feuerwehrverein feiert sein alljährliches Oktoberfest. Hier<strong>für</strong> wird ein neuer Grill<br />

angeschafft und ein Zelt bei einem Zeltverleih gemietet. Die Getränke, Fleisch-, Wurstund<br />

Backwaren kauft er bei <strong>de</strong>n örtlichen Lieferanten ein. Die von <strong>de</strong>m Zeltverleiher<br />

sowie <strong>de</strong>n örtlichen Lieferanten <strong>de</strong>s Grills sowie <strong>de</strong>r Speisen und Getränke in Rechnung<br />

gestellte Mehrwertsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig.<br />

- Ein Fußballverein erzielt aus seinen Fußballspielen, die Zweckbetriebe sind, von <strong>de</strong>n<br />

Zuschauern Einnahmen aus Eintrittsgel<strong>de</strong>rn. Die Eintrittskarten wer<strong>de</strong>n von einer<br />

Druckerei geliefert, die <strong>de</strong>m Verein da<strong>für</strong> Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Diese<br />

Mehrwertsteuer kann <strong>de</strong>r Verein als Vorsteuer abziehen, da die Einnahmen aus Eintrittsgel<strong>de</strong>rn<br />

steuerpflichtig sind (vgl. Tz. 8.2).<br />

- Ein Musikverein hat seine Gaststätte verpachtet. Im Laufe <strong>de</strong>s Jahres sind Reparaturen<br />

am Gaststättengebäu<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich, <strong>für</strong> die <strong>de</strong>r Verein von <strong>de</strong>n Handwerkern<br />

Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt bekommt. Da die Verpachtungseinnahmen aus<br />

<strong>de</strong>r Gaststätte umsatzsteuerpflichtig sind, kann <strong>de</strong>r Verein die mit <strong>de</strong>r Verpachtung<br />

zusammenhängen<strong>de</strong>n Vorsteuern abziehen.<br />

8.5.1 Ausschluss und Aufteilung <strong>de</strong>s Abzugs <strong>de</strong>r Vorsteuer<br />

Der Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuer ist nur <strong>für</strong> Lieferungen und sonstige Leistungen<br />

möglich, die in <strong>de</strong>n unternehmerischen Bereich <strong>de</strong>s Vereins eingehen<br />

(vgl. Tz. 8.5). Umsatzsteuern, die auf <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>ellen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n steuerfreien<br />

Vermögensverwaltungsbereich entfallen, sind <strong>de</strong>mzufolge


vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wer<strong>de</strong>n jedoch Gegenstän<strong>de</strong> angeschafft,<br />

die sowohl <strong>de</strong>m unternehmerischen wie <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen und<br />

damit <strong>de</strong>m nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, muss<br />

eine Aufteilung <strong>de</strong>r Vorsteuer in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren<br />

Teil vorgenommen wer<strong>de</strong>n; es besteht aber auch die Möglichkeit,<br />

die gesamte Vorsteuer abzuziehen, zugleich muss in Höhe <strong>de</strong>r<br />

Nutzung im i<strong>de</strong>ellen Bereich eine unentgeltliche Wertabgabe (vgl. Tz.<br />

8. . ) versteuert wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein Sportverein kauft im Januar 2010 einen Computer <strong>für</strong> 2.000 € zuzüglich 380 € Umsatzsteuer,<br />

<strong>de</strong>n er <strong>für</strong> die Verwaltung seiner Mitglie<strong>de</strong>r und seiner i<strong>de</strong>ellen Aktivitäten verwen<strong>de</strong>t.<br />

Der Computer wird aber auch eingesetzt <strong>für</strong> die umsatzsteuerpflichtigen sportlichen<br />

Veranstaltungen sowie die wirtschaftlichen Aktivitäten, z.B. die selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte<br />

und die Werbung. Der Verein schätzt die Nutzung <strong>de</strong>s Computers <strong>für</strong> <strong>de</strong>n<br />

i<strong>de</strong>ellen Bereich auf 60% und <strong>für</strong> die Verwendung <strong>de</strong>r sportlichen Veranstaltungen und<br />

wirtschaftlichen Aktivitäten auf 40%. Entwe<strong>de</strong>r teilt <strong>de</strong>r Verein seine Vorsteuer entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Nutzung auf und zieht von <strong>de</strong>n 380 € im Jahr 2010 als Vorsteuern 52 € (380<br />

€ davon 40% = 52 €) ab. O<strong>de</strong>r er nimmt <strong>de</strong>n vollen Vorsteuerbetrag von 380 € im Jahr<br />

2007 in Anspruch, muss aber über die Laufzeit <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s Computers verteilt – also<br />

in <strong>de</strong>n Jahren 2010 bis 2013 – die unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) versteuern.<br />

Als Bemessungsgrundlage dient dabei <strong>de</strong>r jährliche Abschreibungsbetrag. Bei einer<br />

Nutzungsdauer von 4 Jahren müsste <strong>de</strong>r Verein jährlich 57 € (2.000 €: 4 Jahre = 500 € AfA,<br />

davon 60% = 300 €, davon 9% = 57 € Umsatzsteuer) an das Finanzamt abführen.<br />

Ausgeschlossen ist <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug, wenn<br />

<strong>für</strong> die eigenen Umsätze <strong>de</strong>s Vereins mangels Überschreitens<br />

<strong>de</strong>r Freigrenze keine Umsatzsteuer erhoben wird o<strong>de</strong>r<br />

die Mehrwertsteuer von einem Nichtunternehmer in Rechnung<br />

gestellt wird.<br />

Das Mitglied eines Tierschutzvereins wird beauftragt, die Hun<strong>de</strong>zwinger <strong>de</strong>s vom Verein<br />

unterhaltenen Tierheims, in <strong>de</strong>m Hun<strong>de</strong> während <strong>de</strong>r Urlaubsabwesenheit <strong>de</strong>r Besitzer betreut<br />

wer<strong>de</strong>n, auszubessern. Der Tierschutzverein unterhält insoweit einen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Obwohl das Mitglied kein Unternehmer ist, weist<br />

es in <strong>de</strong>r Rechnung <strong>für</strong> seine Leistung an <strong>de</strong>n Verein die Mehrwertsteuer mit 9% aus. Der<br />

Verein kann die Vorsteuer nicht abziehen, da sie von einem Nichtunternehmer in Rechnung<br />

gestellt wor<strong>de</strong>n ist. Das Mitglied schul<strong>de</strong>t jedoch die unberechtigt ausgewiesene Steuer<br />

und muss sie an das Finanzamt abführen.<br />

8.5.2 Vorsteuerpauschale von 7% (vgl. § 23a, Anhang 12)<br />

Es gibt Lieferungen und Leistungen, die sich sowohl auf <strong>de</strong>n unternehmerischen<br />

als auch auf <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>ellen Bereich <strong>de</strong>r Vereinsaktivitäten<br />

verteilen. Ein Beispiel da<strong>für</strong> ist die Erweiterung eines Clubheimes, in<br />

<strong>de</strong>m sich auch die Vereinsgaststätte befin<strong>de</strong>t. In <strong>de</strong>rartigen Fällen muss<br />

die Vorsteuer entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu diesem o<strong>de</strong>r jenem<br />

Bereich aufgeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

8<br />

Beispiel<br />

Beispiel<br />

49


8<br />

50<br />

Umsatzsteuer<br />

Aufteilung und Zuordnung <strong>de</strong>r Vorsteuern in abziehbare und nicht abziehbare<br />

Beträge ist vielfach nur schwer möglich und kann <strong>für</strong> kleinere<br />

<strong>Vereine</strong> mit einem kaum zumutbaren Arbeitsaufwand verbun<strong>de</strong>n<br />

sein. Der Gesetzgeber hat <strong>de</strong>shalb <strong>für</strong> diese <strong>Vereine</strong>, soweit sie nicht<br />

buchführungspflichtig sind, eine Erleichterung eingeführt. Die abziehbaren<br />

Vorsteuern wer<strong>de</strong>n bei ihnen, beruhend auf Erfahrungen, mit einem<br />

Durchschnittssatz von 7% ihrer steuerpflichtigen Umsätze festgesetzt.<br />

Dieser Satz kann in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />

steuerpflichtige Vorjahresumsatz 35.000 € nicht überschritten hat.<br />

Da <strong>de</strong>r Durchschnittssatz aber unter Umstän<strong>de</strong>n zu gering sein kann<br />

und <strong>de</strong>n tatsächlichen Gegebenheiten beim Verein nicht entspricht, hat<br />

er ein Wahlrecht; er kann sich auch die Mühe machen und die abziehbaren<br />

Vorsteuerbeträge im Einzelnen ermitteln.<br />

Entschei<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Verein <strong>für</strong> die Anwendung <strong>de</strong>s Durchschnittssatzes,<br />

so hat er dies <strong>de</strong>m Finanzamt gegenüber bis zum 10.4. <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

zu erklären, <strong>für</strong> das die Vorsteuerpauschale von 7% gelten<br />

soll. An die Anwendung <strong>de</strong>s Durchschnittssatzes ist <strong>de</strong>r Verein <strong>für</strong><br />

5 Jahre gebun<strong>de</strong>n.<br />

8.6 Erwerbe aus EU-Mitgliedstaaten<br />

Durch <strong>de</strong>n EU-Binnenmarkt ist <strong>für</strong> alle EU-Mitgliedstaaten ein Gemeinschaftsgebiet<br />

geschaffen wor<strong>de</strong>n, <strong>für</strong> das es begrifflich keine Einfuhren<br />

mehr gibt. Beim Erwerb von Wirtschaftsgütern aus an<strong>de</strong>ren EU-Mitgliedstaaten<br />

wird <strong>de</strong>r sog. innergemeinschaftliche Erwerb besteuert.<br />

Der Steuersatz <strong>für</strong> solche Erwerbe beträgt 9% bzw. 7%. <strong>Vereine</strong>, die<br />

<strong>für</strong> ihren nicht unternehmerischen Bereich (i<strong>de</strong>eller Bereich) Erwerbe<br />

im EU-Ausland vornehmen, brauchen solche Erwerbe grundsätzlich<br />

nicht zu versteuern, soweit diese <strong>de</strong>n Betrag von 2.500 € im vorangegangenen<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr nicht überstiegen haben und im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

voraussichtlich nicht übersteigen. Für <strong>de</strong>n Erwerb neuer Fahrzeuge<br />

und verbrauchsteuerpflichtiger Ware gelten Beson<strong>de</strong>rheiten.<br />

8.7 Berechnung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />

Die Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> die Umsatzsteuer ist das Entgelt (ohne<br />

Umsatzsteuer), das <strong>de</strong>r Verein <strong>für</strong> seine Aktivitäten (z.B. Verkauf von<br />

Speisen und Getränken, laufen<strong>de</strong> kurzfristige Vermietung von Sportstätten<br />

an Nichtmitglie<strong>de</strong>r) vereinnahmt. Sofern die Umsatzsteuer im<br />

Bruttopreis enthalten ist – das gilt nur <strong>für</strong> Rechnungen über Kleinbeträge,<br />

d.h. <strong>de</strong>ren Gesamtbetrag 00 € nicht übersteigt –, muss sie durch


Anwendung folgen<strong>de</strong>r Prozentsätze herausgerechnet wer<strong>de</strong>n:<br />

beim Regelsteuersatz von 19% mit 15,97% <strong>de</strong>s Bruttoumsatzes,<br />

Bruttoeinnahmen aus Verkauf von Speisen und Getränken = 5.000 €; die darin<br />

enthaltene Umsatzsteuer beträgt 5,97% von 5.000 € = 798,50 €;<br />

bei ermäßigtem Steuersatz von 7% mit 6,54% <strong>de</strong>s Bruttoumsatzes,<br />

Bruttoeinnahmen aus Verkauf von Vereinszeitschriften = .500 €; die darin enthaltene<br />

Umsatzsteuer beträgt 6,54% von .500 € = 98, 0 €.<br />

Von <strong>de</strong>r ermittelten Umsatzsteuer wird die <strong>für</strong> die umsatzsteuerpflichtigen<br />

Aktivitäten in Rechnung gestellte o<strong>de</strong>r pauschalierte Vorsteuer<br />

abgezogen, um die Umsatzsteuerschuld zu berechnen.<br />

8.8 Umsatzsteuer-Voranmeldung<br />

Hat <strong>de</strong>r Verein umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, muss er nach Ablauf<br />

eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres binnen 0 Tagen beim Finanzamt auf<br />

einem amtlichen Formular eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.<br />

Gleichzeitig ist die selbst errechnete Steuer (nach Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuer)<br />

zu entrichten. Voranmeldungszeitraum ist das Kalen<strong>de</strong>rvierteljahr<br />

(§ 8 Abs. 2 UStG). Beträgt die Umsatzsteuerschuld <strong>für</strong> das<br />

vorangegangene Kalen<strong>de</strong>rjahr mehr als 7.500 € (bis 31.12.2008 =<br />

6.136 €), so sind monatliche Voranmeldungen abzugeben. Bei einer<br />

Steuerschuld von nicht mehr als 1.000 € (bis 31.12.2008 = 512 €) im<br />

vorangegangenen Jahr ist auf Antrag nur die Steuererklärung nach<br />

Ablauf <strong>de</strong>s Jahres abzugeben, ohne dass Voranmeldungen abzugeben<br />

und Vorauszahlungen zu leisten sind.<br />

8.8.1 Elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung<br />

Alle Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer-Voranmeldung<br />

auf elektronischem Weg <strong>de</strong>m Finanzamt zu übermitteln.<br />

Da<strong>für</strong> stellt die Finanzverwaltung das kostenlose Programm „Elster-<br />

Formular“ (www.elster.<strong>de</strong>) zur Verfügung.<br />

Ein Verein überschreitet mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten je<strong>de</strong>s Jahr die Umsatzsteuerfreigrenze<br />

von 7.500 €. Da die Umsatzsteuerschuld <strong>de</strong>s jeweiligen Vorjahres jedoch nicht<br />

mehr als 7.500 € beträgt, muss vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem<br />

Weg beim Finanzamt eingereicht wer<strong>de</strong>n.<br />

8<br />

Beispiel<br />

Beispiel<br />

Beispiel<br />

5


8<br />

52<br />

Umsatzsteuer<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die elektronische Abgabe <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Voranmeldung<br />

ist<br />

ein PC mit Internetanschluss<br />

die Software <strong>de</strong>s im Internet kostenlos herunterladbaren<br />

Programms „Elster-Formular“<br />

Ausnahme: Sind einem Verein als Unternehmer aber die technischen<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die elektronische Übermittlung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer-Voranmeldung<br />

nicht zuzumuten bzw. nicht vorhan<strong>de</strong>n, kann das Finanzamt<br />

auf Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen<br />

weiterhin in herkömmlicher Weise – auf Papier o<strong>de</strong>r per Telefax –<br />

abgegeben wer<strong>de</strong>n. Den Vordruck „Umsatzsteuer-Voranmeldung“ kann<br />

<strong>de</strong>r Verein beim Finanzamt anfor<strong>de</strong>rn.<br />

8.9 Aufzeichnungspflichten<br />

Ein Verein, <strong>de</strong>r umsatzsteuerpflichtig ist, d.h. <strong>de</strong>r die Umsatzsteuerfreigrenze<br />

von 7.500 € im Vorjahr überschritten hat (vgl. Tz. 8.3) o<strong>de</strong>r freiwillig<br />

zur Mehrwertsteuer optiert hat, muss beachten, dass er die <strong>für</strong><br />

Lieferungen und sonstige Leistungen vereinbarten Entgelte beson<strong>de</strong>rs<br />

aufzeichnet und zwar getrennt nach steuerpflichtigen, steuerermäßigten<br />

und steuerfreien Umsätzen. Aufzuführen sind auch Entgelte <strong>für</strong><br />

empfangene Lieferungen sowie sonstige Leistungen und die darauf<br />

lasten<strong>de</strong>n Vorsteuern. Diese Pflicht entfällt aber, wenn <strong>de</strong>r Verein die<br />

Vorsteuer nach <strong>de</strong>m Durchschnittssatz errechnet.<br />

8.10 Ausstellen von Rechnungen und Kleinbetragsrechnungen<br />

Sofern ein Verein als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer Lieferungen<br />

o<strong>de</strong>r sonstige Leistungen an einen an<strong>de</strong>ren Unternehmer <strong>für</strong> <strong>de</strong>ssen<br />

Unternehmen durchführt, muss er eine Rechnung erstellen, die bestimmte<br />

Angaben enthalten müssen (vgl. § 4, Anhang 2). Kleinbetragsrechnungen<br />

bis zu einem Gesamtbetrag von 50 € müssen hingegen<br />

nicht alle Angaben enthalten. Es genügt, wenn <strong>de</strong>r Name und<br />

die Anschrift <strong>de</strong>s Vereins, das Datum, <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Lieferung o<strong>de</strong>r<br />

Leistung sowie <strong>de</strong>r Rechnungsbetrag in einer Summe und die Umsatzsteuer<br />

enthalten sind (vgl. § 33, Anhang 2. ).


Kraftfahrzeugsteuer, Grund- und Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer,<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

9 Kraftfahrzeugsteuer<br />

Für steuerbegünstigte <strong>Vereine</strong> gibt es keine beson<strong>de</strong>re Befreiungsvorschrift.<br />

Allerdings können in folgen<strong>de</strong>n Fällen Befreiungsvorschriften<br />

in Betracht kommen:<br />

<strong>für</strong> Fahrzeuge, die ausschließlich bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst<br />

o<strong>de</strong>r zur Krankenbeför<strong>de</strong>rung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

<strong>für</strong> Fahrzeuge, die in einem bestimmten Zeitraum ausschließlich<br />

<strong>für</strong> humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> zeitlich<br />

damit zusammenhängen<strong>de</strong> Vorbereitungsfahrten verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

10 Grund- und Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

Grundsteuerpflichtig sind Grundstücke <strong>de</strong>s wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />

sowie Grundbesitz, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verein nicht unmittelbar <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong><br />

Zwecke verwen<strong>de</strong>t, also beispielsweise fremdvermietet.<br />

Der entgeltliche Erwerb von Grundstücken <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong><br />

Zwecke ist nicht von <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer befreit. Der Steuersatz<br />

beträgt 3,5%. Wird aber das Grundvermögen unentgeltlich übertragen,<br />

z.B. durch Schenkung, fällt keine Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer an.<br />

11 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Zuwendungen (Erbschaften und Schenkungen) an einen <strong>gemeinnützige</strong>n<br />

Verein sind von <strong>de</strong>r Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Dies<br />

gilt unabhängig von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>s erworbenen Vermögens, sei es Grundo<strong>de</strong>r<br />

Kapitalvermögen.<br />

Die Befreiung entfällt jedoch rückwirkend, wenn beim Verein innerhalb<br />

von 0 Jahren nach <strong>de</strong>r Zuwendung die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Gemeinnützigkeit wegfallen und das Vermögen nicht begünstigten<br />

Zwecken zugeführt wird.<br />

9<br />

10<br />

11<br />

53


12<br />

Beispiel<br />

54<br />

Vergnügungs- und Lotteriesteuer<br />

12 Vergnügungs- und Lotteriesteuer<br />

Die Gemein<strong>de</strong>n sind berechtigt, auf die im Gemein<strong>de</strong>gebiet veranstalteten<br />

Vergnügungen, beispielsweise Tanz-, Film- o<strong>de</strong>r Theatervorführungen,<br />

Steuern zu erheben. Veranstaltungen religiöser o<strong>de</strong>r wissenschaftlicher<br />

Art, wie sie vornehmlich von <strong>gemeinnützige</strong>n <strong>Vereine</strong>n<br />

abgehalten wer<strong>de</strong>n, haben überwiegend keinen Vergnügungscharakter<br />

und unterliegen daher auch nicht <strong>de</strong>r Besteuerung. Befreit sind<br />

auch z.B. künstlerische Laiendarbietungen und sportliche Veranstaltungen,<br />

die Zweckbetriebe sind.<br />

Will <strong>de</strong>r <strong>gemeinnützige</strong> Verein eine Lotterie o<strong>de</strong>r eine Tombola mit<br />

Geld- und Sachgewinnen veranstalten, muss er grundsätzlich eine Steuer<br />

in Höhe von 16 2/3% <strong>de</strong>s Nennwertes <strong>de</strong>r Lose entrichten. Von <strong>de</strong>r<br />

Lotteriesteuer befreit sind aber die vom Innenminister bzw. <strong>de</strong>n Kreisund<br />

Ortspolizeibehör<strong>de</strong>n genehmigten Lotterien und Tombolas,<br />

wenn diese ausschließlich <strong>gemeinnützige</strong>n Zwecken dienen und<br />

<strong>de</strong>r Gesamtpreis <strong>de</strong>r Lose 40.000 € nicht übersteigt, selbst wenn<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Sachpreise höher als 40.000 € ist;<br />

wenn bei kleineren Ausspielungen mit ausschließlich Sachwertgewinnen<br />

<strong>de</strong>r Gesamtpreis <strong>de</strong>r Lose nicht über 650 € liegt.<br />

Bei <strong>de</strong>n meisten <strong>gemeinnützige</strong>n <strong>Vereine</strong>n, die nur die üblichen kleineren<br />

Ausspielungen und Lotterien veranstalten, entsteht <strong>de</strong>shalb keine<br />

Lotteriesteuer. Allerdings unterliegen diese Einnahmen <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />

mit <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz von 7% (vgl.Tz. 8.4.2). Sofern<br />

die Einnahmen je genehmigter Lotterie jedoch mehr als 40.000 € betragen,<br />

unterliegen sie <strong>de</strong>r Lotteriesteuer von 16 2/3%. Umsatzsteuer<br />

fällt aber keine an, da sich Lotteriesteuer und Umsatzsteuer gegenseitig<br />

ausschließen.<br />

Ein Verein veranstaltet pro Jahr 3 genehmigte Lotterien. Mit <strong>de</strong>r ersten erzielt er einen<br />

Umsatz von 36.000 €, mit <strong>de</strong>r zweiten einen Umsatz von 3 .000 € und mit <strong>de</strong>r dritten einen<br />

Umsatz von 48.000 €. Obgleich alle 3 Lotterien als Zweckbetriebe anzusehen sind,<br />

unterliegen nur die erste und zweite <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz von 7%, da die jeweiligen<br />

Umsätze dieser Lotterien <strong>de</strong>n Betrag von 40.000 € nicht überschreiten. Hingegen<br />

muss <strong>de</strong>r Umsatz <strong>de</strong>r dritten Lotterie in Höhe von 48.000 € <strong>de</strong>r Lotteriesteuer von 16 2/3%<br />

unterworfen wer<strong>de</strong>n.


13 Lohnsteuer<br />

Lohnsteuer<br />

Die Gemeinnützigkeit führt nicht zur Lohnsteuerfreiheit <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n <strong>Vereine</strong>n<br />

Beschäftigten. Die <strong>Vereine</strong> müssen <strong>für</strong> je<strong>de</strong>n bei ihnen beschäftigten<br />

Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen. Das gilt unabhängig davon,<br />

ob <strong>de</strong>r Arbeitslohn steuerpflichtig o<strong>de</strong>r steuerfrei ist, ob es sich<br />

um eine kurzfristige Beschäftigung (vgl. Tz. 3.4. ) o<strong>de</strong>r um eine geringfügige<br />

Beschäftigung (vgl. Tz. 3.4.2) han<strong>de</strong>lt. Die Lohnkonten sind<br />

bis zum Ablauf <strong>de</strong>s 6. Kalen<strong>de</strong>rjahres, das auf die zuletzt eingetragene<br />

Lohnzahlung folgt, aufzubewahren. Die <strong>Vereine</strong> sind verpflichtet,<br />

<strong>für</strong> ihre Arbeitnehmer die auf <strong>de</strong>n steuerpflichtigen Arbeitslohn entfallen<strong>de</strong><br />

Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.<br />

13.1 Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmern<br />

Zu <strong>de</strong>r Frage, wer im Einzelfall als Arbeitnehmer anzusehen ist, einige<br />

Beispiele:<br />

alle fest angestellten Kräfte, wie Geschäftsführer/-innen, Kassierer/-innen,<br />

hauptberufliche Trainer/-innen, Platzwarte/-innen;<br />

Sportler, die von ihrem Verein <strong>für</strong> ihren sportlichen Einsatz bezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n, z.B. sogenannte Vertragsamateure, auch soweit sie<br />

nur die Aufwandspauschale erhalten, die im Jahresdurchschnitt<br />

400 € pro Monat nicht überschreitet;<br />

nebenberufliche Übungsleiter/-innen, die in <strong>de</strong>n Vereinsbetrieb<br />

fest eingeglie<strong>de</strong>rt sind (vgl. Tz. 5);<br />

alle Personen, die kurzfristig o<strong>de</strong>r aushilfsweise vom Verein<br />

beschäftigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Keine Arbeitnehmer sind dagegen:<br />

Vereinsmitglie<strong>de</strong>r, die hin und wie<strong>de</strong>r bei beson<strong>de</strong>ren Anlässen<br />

helfend einspringen und nur Aufwandsersatz o<strong>de</strong>r ein<br />

Verzehrgeld erhalten;<br />

ehrenamtliche Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r und an<strong>de</strong>re <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein<br />

tätige Mitglie<strong>de</strong>r, die <strong>für</strong> Reisen, Telefon usw. nur eine ihre Kosten<br />

<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Aufwandsentschädigung erhalten; bei höheren<br />

Vergütungen muss allerdings steuerlich von einem<br />

Arbeitnehmerverhältnis ausgegangen wer<strong>de</strong>n;<br />

Sportler, die von ihrem Verein <strong>für</strong> ihren sportlichen Einsatz Vergütungen<br />

erhalten, die die tatsächlichen Aufwendungen nur<br />

unwesentlich, d.h. nicht mehr als 0%, übersteigen;<br />

Musiker, die nur gelegentlich - etwa <strong>für</strong> einen Tag o<strong>de</strong>r ein<br />

Wochenen<strong>de</strong> - verpflichtet wer<strong>de</strong>n, z.B. <strong>für</strong> gesellige<br />

Veranstaltungen, wie Maskenball, Oktoberfest;<br />

13<br />

55


13<br />

56<br />

Lohnsteuer<br />

nebenberufliche Übungsleiter/-innen, die nur in geringem<br />

Umfang beschäftigt sind (durchschnittlich nicht mehr als 6<br />

Unterrichtsstun<strong>de</strong>n pro Woche) und <strong>de</strong>shalb nicht in einem<br />

unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen.<br />

Diese Personen müssen ihre Vergütungen im Rahmen ihrer<br />

Einkommensteuererklärung berücksichtigen.<br />

Die Pächter/-innen von Vereinsgaststätten sind keine Arbeitnehmer,<br />

son<strong>de</strong>rn selbständige Unternehmer.<br />

13.2 Lohnsteuerpflichtiger und -freier Aufwandsersatz<br />

Der vom Verein gezahlte Aufwandsersatz an Sportler und Übungsleiter<br />

ist lohnsteuerpflichtig, wenn die Vergütungen als Arbeitslohn zu beurteilen<br />

und nicht von <strong>de</strong>r Lohnsteuer befreit sind. Es liegt aber kein<br />

Arbeitslohn vor, wenn die Vergütungen die mit <strong>de</strong>r Tätigkeit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>r Sportler und Übungsleiter nur unwesentlich,<br />

d.h. nicht mehr als 0%, übersteigen.<br />

13.2.1 Lohnsteuerpflichtiger Aufwandsersatz<br />

Zum lohnsteuerpflichtigen Aufwandsersatz gehören u.a.<br />

die Zahlungen an Sportler <strong>für</strong> ihren Aufwand. Hierzu gehören<br />

sowohl die pauschalen Zahlungen von monatlich bis zu 400 € im<br />

Jahresdurchschnitt, als auch <strong>de</strong>r über diese Pauschale hinausgehen<strong>de</strong><br />

und insgesamt einzeln nachzuweisen<strong>de</strong> Aufwandsersatz;<br />

die Abgeltungen zum Kauf und zur Pflege von Sportkleidung<br />

sowie <strong>de</strong>s Verpflegungsmehraufwan<strong>de</strong>s bei Spielen und Trainingsveranstaltungen<br />

am Ort;<br />

die ersetzten Fahrtkosten <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung und<br />

regelmäßiger Arbeitsstätte. Arbeitsstätte ist die Heimsportstätte<br />

(Sportplatz, Sporthalle). Falls <strong>de</strong>r Fahrtkostenersatz nicht beim<br />

jeweiligen Sportler mitversteuert wer<strong>de</strong>n soll, kann <strong>de</strong>r Verein<br />

<strong>de</strong>n Erstattungsbetrag pauschal versteuern. Der Verein hat dann<br />

die pauschale Lohnsteuer von 5% einschließlich Solidaritätszuschlag<br />

und Kirchensteuer zu tragen. Die Pauschalversteuerung ist<br />

<strong>für</strong> je<strong>de</strong>n vollen Kilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />

Arbeitsstätte auf einen Betrag von 0,30 €, maximal auf 4.500 €,<br />

beschränkt. Ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit<br />

<strong>de</strong>r Sportler einen eigenen o<strong>de</strong>r ihm zur Nutzung überlassenen<br />

PKW benutzt.<br />

Fahrten zu Auswärtsspielen sind Dienstreisen. Der Ersatz <strong>de</strong>r<br />

Kosten ist steuerfrei (vgl. Tz. 3.2.3).


13.2.2 Lohnsteuerfreier Aufwandsersatz<br />

Zum lohnsteuerfreien Aufwandsersatz gehören u.a.<br />

Auslagen <strong>für</strong> Portokosten und Telefongebühren, soweit sie einzeln<br />

belegbar sind und <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein aufgewen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n;<br />

Aufwendungen aus Anlass von Dienstreisen in Höhe <strong>de</strong>r Pauschbeträge<br />

<strong>für</strong> Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen<br />

sowie in Höhe <strong>de</strong>r nachgewiesenen Übernachtungskosten (ohne<br />

Frühstück); Einnahmen von Übungsleitern bis zur Höhe von<br />

2. 00 € jährlich.<br />

13.2.3 Lohnsteuerfreie Pauschbeträge bei Dienstreisen<br />

Eine Dienstreise liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer vorübergehend<br />

außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung und <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitsstätte <strong>für</strong> <strong>de</strong>n<br />

Verein tätig wird. Zu <strong>de</strong>n Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen,<br />

Übernachtungskosten sowie die Reisenebenkosten<br />

(z.B. Aufwendungen <strong>für</strong> die Beför<strong>de</strong>rung und die Aufbewahrung<br />

<strong>de</strong>s Gepäcks, öffentliche Verkehrsmittel o<strong>de</strong>r Taxi am Reiseort,<br />

Telefongebühren sowie Porto, Garagen- und Parkplatzkosten während<br />

<strong>de</strong>r Dienstreise). Die Erstattung dieser Aufwendungen durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

ist beim Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 6 EStG). Zu beachten<br />

ist dabei, dass die Übernachtungskosten grundsätzlich nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n müssen. Bei einer Übernachtung im Inland kann <strong>de</strong>r<br />

Verein auch einen Pauschbetrag von 20 € steuerfrei zahlen. Jedoch<br />

wer<strong>de</strong>n Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten nur in Höhe<br />

<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Pauschbeträge steuerfrei belassen:<br />

a) Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs<br />

Kraftwagen 0,30 €<br />

Motorrad/Motorroller 0, 3 €<br />

Moped/Mofa 0,08 €<br />

Fahrrad 0,05 €<br />

pauschal <strong>für</strong> <strong>de</strong>n gefahrenen Kilometer<br />

b) Verpflegungsmehraufwand<br />

Reisedauer Pauschale<br />

Abwesenheit bei Inlandsreisen von 24 Stun<strong>de</strong>n 24 €<br />

weniger als 24 Stun<strong>de</strong>n aber mind. 4 Stun<strong>de</strong>n 2 €<br />

weniger als 4 Stun<strong>de</strong>n aber mind. 8 Stun<strong>de</strong>n 6 €<br />

Wer<strong>de</strong>n mehrere Dienstreisen an einem Kalen<strong>de</strong>rtag durchgeführt,<br />

sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalen<strong>de</strong>rtag zusammenzurechnen.<br />

13<br />

57


13<br />

58<br />

Lohnsteuer<br />

c) Übernachtungskosten in <strong>de</strong>r tatsächlichen Höhe<br />

Für Unterbringungskosten können, außer bei Auslandsreisen,<br />

keine Pauschbeträge gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wird <strong>de</strong>r Preis <strong>für</strong> das Frühstück, Mittag- o<strong>de</strong>r Aben<strong>de</strong>ssen nicht<br />

geson<strong>de</strong>rt ausgewiesen, ist <strong>de</strong>r Gesamtpreis bei einer Übernachtung<br />

im Inland<br />

- <strong>für</strong> Frühstück um 20%<br />

- <strong>für</strong> Mittag und Aben<strong>de</strong>ssen um jeweils 40%<br />

zu kürzen.<br />

13.3 Eintragung in die Lohnsteuerkarte<br />

Der Verein muss sich von seinen Arbeitnehmern grundsätzlich eine<br />

Lohnsteuerkarte vorlegen lassen; anhand <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Karte eingetragenen<br />

Besteuerungsmerkmale sind unter Abzug <strong>de</strong>r Freibeträge die<br />

Steuerabzugsbeträge zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen.<br />

13.4 Pauschalierung <strong>de</strong>r Lohnsteuer<br />

Auf die Vorlage <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte kann verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

Aushilfslöhne gezahlt wer<strong>de</strong>n, d.h. wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer (z.B.<br />

Übungsleiter, Sportler, Aushilfskräfte) kurzfristig o<strong>de</strong>r in geringem Umfang<br />

und nur gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt wird und <strong>de</strong>r Verein<br />

als Arbeitgeber von <strong>de</strong>r Pauschalierung <strong>de</strong>r Lohnsteuer Gebrauch<br />

macht.<br />

13.4.1 Kurzfristige Beschäftigung<br />

Bei „kurzfristiger“ Beschäftigung ist die Steuer mit einem Pauschsteuersatz<br />

von 25% <strong>de</strong>s Arbeitslohns zu erheben und vom Verein zu tragen.<br />

Zu <strong>de</strong>r Pauschsteuer von 25% kommen 7% <strong>de</strong>r pauschalen Lohnsteuer<br />

als Kirchensteuer sowie 5,5% <strong>de</strong>r pauschalen Lohnsteuer als<br />

Solidaritätszuschlag hinzu.<br />

Von <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r Kirchensteuer kann nur abgesehen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht einer kirchensteuererheben<strong>de</strong>n Kirche<br />

angehört.


Kurzfristige Beschäftigung be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nur gelegentlich,<br />

nicht regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehrend beschäftigt wer<strong>de</strong>n darf.<br />

Weitere Voraussetzungen <strong>für</strong> eine kurzfristige Beschäftigung:<br />

Die Dauer <strong>de</strong>r Beschäftigung ist auf 18 zusammenhängen<strong>de</strong><br />

Arbeitstage begrenzt.<br />

Der Arbeitslohn während <strong>de</strong>r Beschäftigungsdauer darf höchstens<br />

62 € durchschnittlich je Arbeitstag betragen, es sei <strong>de</strong>nn,<br />

die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt<br />

sofort erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitsstun<strong>de</strong> darf 12 €<br />

nicht übersteigen.<br />

13.4.2 Geringfügige Beschäftigung<br />

Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann <strong>de</strong>r Verein als Arbeitgeber<br />

die Lohnsteuer pauschal entrichten. Eine geringfügige Beschäftigung<br />

liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung <strong>de</strong>r Arbeitslohn<br />

400 € nicht übersteigt.<br />

Ein Verein als Arbeitgeber kann <strong>für</strong> seine geringfügig Beschäftigten eine<br />

pauschale Lohnsteuer zahlen. Der Steuersatz hängt davon ab, ob <strong>für</strong><br />

<strong>de</strong>n Arbeitnehmer pauschale Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

von 5% zu entrichten o<strong>de</strong>r nicht zu entrichten sind. Wer<strong>de</strong>n vom<br />

Verein pauschale Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt, kann<br />

er eine pauschale Lohnsteuer von 2% <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts zahlen. Diese<br />

Steuer beinhaltet <strong>de</strong>n Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, unabhängig<br />

davon, ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer einer kirchensteuererheben<strong>de</strong>n<br />

Kirche angehört.Zusammen mit <strong>de</strong>m pauschalen Krankenversicherungsbeitrag<br />

von 13% (vgl. Tz. 3.6) beträgt die Belastung damit 30% ( 5%<br />

Rentenversicherung + 3% Krankenversicherung + 2% Steuer).<br />

Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Arbeitnehmer <strong>de</strong>s Vereins <strong>de</strong>mnach 400 € ausgezahlt,<br />

hat <strong>de</strong>r Verein eine Belastung von 400 € + 120 € (30% von 400 €) =<br />

520 € zu tragen.<br />

Entrichtet <strong>de</strong>r Verein jedoch keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung, muss <strong>de</strong>r Verein die Lohnsteuer pauschal<br />

mit 20% <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts zuzüglich 7% Kirchensteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag<br />

zahlen.<br />

13<br />

59


13<br />

Beispiel<br />

60<br />

Lohnsteuer<br />

In allen Fällen <strong>de</strong>r Pauschalierung entfällt die Vorlage einer Lohnsteuerkarte.<br />

Bei <strong>de</strong>r Pauschalierung<br />

mit 2% muss die Steuer an die Minijobzentrale <strong>de</strong>r Deutsche<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Service-Telefon Nr.:<br />

01801 200 504, www.minijob-zentrale.<strong>de</strong><br />

mit 20% einschließlich <strong>de</strong>r Kirchensteuer von 7% und <strong>de</strong>s Solidaritätszuschlags<br />

von 5,5% an das Betriebsstättenfinanzamt <strong>de</strong>s<br />

Vereins<br />

angemel<strong>de</strong>t und abgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

13.5 Lohnsteuer-Anmeldung<br />

Beschäftigt <strong>de</strong>r Verein Arbeitnehmer und hat er <strong>de</strong>shalb Lohnsteuer<br />

einzubehalten und abzuführen, so ist diese beim Finanzamt <strong>de</strong>r Betriebsstätte<br />

anzumel<strong>de</strong>n und dorthin abzuführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung<br />

ist entwe<strong>de</strong>r monatlich, vierteljährlich o<strong>de</strong>r jährlich abzugeben.<br />

Dies hängt von <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r abzuführen<strong>de</strong>n Lohnsteuer <strong>de</strong>s<br />

vorangegangenen Jahres ab (§ 4 a EStG):<br />

- mehr als 4.000 € (bis 3 . 2.2008 = 3.000 €) monatlich<br />

- mehr als .000 € (bis 3 . 2.2008 = 800 €), aber<br />

nicht mehr als 4.000 € (bis 3 . 2.2008 = 3.000 €) vierteljährlich<br />

- nicht mehr als .000 € (bis 3 . 2.2008 = 800 €) jährlich.<br />

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist spätestens bis zum 0. Tag nach Ablauf<br />

<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, -vierteljahres bzw. -jahres beim Finanzamt einzureichen,<br />

das gleiche gilt <strong>für</strong> die Abführung <strong>de</strong>r Lohnsteuer.<br />

13.5.1 Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung<br />

Alle Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldung<br />

auf elektronischem Weg <strong>de</strong>m Finanzamt zu übermitteln. Da<strong>für</strong><br />

stellt die Finanzverwaltung das kostenlose Programm „Elster-Formular“<br />

(www.elster.<strong>de</strong>) zur Verfügung.<br />

Ein Verein hat in seiner Geschäftsstelle und seiner selbst geführten Gaststätte mehrere<br />

Angestellte beschäftigt. Hier<strong>für</strong> muss er vierteljährlich eine Lohnsteuer-Anmeldung auf<br />

elektronischem Weg beim Finanzamt einreichen.<br />

Voraussetzung<strong>für</strong>dieelektronischeAbgabe<strong>de</strong>rLohnsteuer-Anmeldungist<br />

ein PC mit Internetanschluss<br />

die Software <strong>de</strong>s im Internet kostenlos herunterladbaren<br />

Programms „Elster-Formular“<br />

Ausnahme: Sind einem Verein als Arbeitgeber aber die technischen<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die elektronische Übermittlung <strong>de</strong>r Lohnsteuer-


Anmeldung nicht zuzumuten bzw. nicht vorhan<strong>de</strong>n, kann das Finanzamt<br />

auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer-Anmeldungen weiterhin<br />

in herkömmlicher Weise – auf Papier o<strong>de</strong>r per Telefax – abgegeben<br />

wer<strong>de</strong>n. Den Vordruck „Lohnsteuer-Anmeldung“ kann <strong>de</strong>r Verein beim<br />

Finanzamt anfor<strong>de</strong>rn.<br />

13.5.2 Elektronische Lohnsteuerbescheinigung<br />

Ab <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr 2004 sind Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung<br />

verpflichtet, Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Arbeitnehmer<br />

spätestens bis zum 28. Februar <strong>de</strong>s Folgejahres elektronisch an<br />

das Finanzamt zu übermitteln. En<strong>de</strong>t das Arbeitsverhältnis schon früher,<br />

kann die Übermittlung natürlich schon vorher erfolgen. Ein Ausdruck<br />

<strong>de</strong>r elektronischen Lohnsteuerbescheinigung muss <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n, so dass er prüfen kann, ob die<br />

an das Finanzamt gesen<strong>de</strong>ten Daten zutreffend sind. Nähere Informationen<br />

über Form und Inhalt <strong>de</strong>r Lohnsteuerbescheinigung können<br />

<strong>Vereine</strong> beim Finanzamt erhalten.<br />

13.6 Sozialversicherung<br />

Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich<br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherung.<br />

Bei geringfügiger Beschäftigung, d.h. einem Arbeitsentgelt bis 400 €<br />

monatlich, beträgt <strong>de</strong>r pauschale Beitrag zur Rentenversicherung 15%<br />

und zur Krankenversicherung 13%.<br />

Wer<strong>de</strong>n neben einer geringfügigen Nebenbeschäftigung noch an<strong>de</strong>re<br />

geringfügige Nebenbeschäftigungen ausgeübt, die <strong>de</strong>n Betrag von<br />

insgesamt 400 € übersteigen o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n neben mehreren Nebenbeschäftigungen<br />

auch sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen<br />

ausgeübt, so sind diese Tätigkeiten bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r<br />

Sozialversicherungsbeiträge zusammenzufassen und unterliegen insgesamt<br />

<strong>de</strong>r normalen Beitragspflicht.<br />

13<br />

6


14<br />

Beispiel<br />

62<br />

Spen<strong>de</strong>n <strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke<br />

14 Spen<strong>de</strong>n <strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke<br />

(vgl. § 10b, Anhang 8.2; § 50, Anhang 9)<br />

Das Gesetz (vgl. Anhang 8.2) verwen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Begriff ”Zuwendungen<br />

(Spen<strong>de</strong>n und Mitgliedsbeiträge)”. Zuwendungen beziehen außer <strong>de</strong>n<br />

Spen<strong>de</strong>n und Mitgliedsbeiträgen auch die Aufnahmegebühren und<br />

sonstigen Mitgliedsumlagen ein. Unter Spen<strong>de</strong>n versteht man freiwillige<br />

und unentgeltliche Ausgaben zur För<strong>de</strong>rung steuerbegünstigter<br />

Zwecke. Sie können Sach- o<strong>de</strong>r Geldspen<strong>de</strong>n sein und müssen das<br />

Vermögen <strong>de</strong>s Spen<strong>de</strong>rs endgültig wirtschaftlich belasten, d.h. sie<br />

dürfen nicht wie<strong>de</strong>r in das Vermögen <strong>de</strong>s Spen<strong>de</strong>rs zurückfließen. Da<strong>für</strong><br />

erhält <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>r eine steuerliche Begünstigung die darin liegt,<br />

dass er seine Zuwendung bis zu 20% <strong>de</strong>s Gesamtbetrags <strong>de</strong>r Einkünfte<br />

als Son<strong>de</strong>rausgabe absetzen kann. Voraussetzung <strong>für</strong> die Abzugsfähigkeit<br />

von Spen<strong>de</strong>n ist allerdings, dass sie an steuerbegünstigte<br />

<strong>Vereine</strong> gegeben wer<strong>de</strong>n, die <strong>gemeinnützige</strong>, mildtätige o<strong>de</strong>r kirchliche<br />

Zwecke (vgl. Anhang 5) verfolgen. Gegenstand einer Spen<strong>de</strong><br />

können nur Geld o<strong>de</strong>r Sachwerte (einschließlich Umsatzsteuer) sein,<br />

nicht dagegen Nutzungen (z.B. Nutzung eines privaten Pkws <strong>für</strong><br />

Zwecke <strong>de</strong>s Vereins) o<strong>de</strong>r Leistungen (z.B. Arbeits- und Zeitaufwand von<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein).<br />

14.1 Geldspen<strong>de</strong>n und Sachspen<strong>de</strong>n<br />

14.1.1 Was ist eine Geldspen<strong>de</strong>?<br />

Unter Geldspen<strong>de</strong>n sind nicht nur die Bargeldzuwendungen, son<strong>de</strong>rn<br />

auch Überweisungen, Abbuchungen o<strong>de</strong>r Scheckeinreichungen zu<br />

verstehen. Zu <strong>de</strong>n Geldspen<strong>de</strong>n zählen aber auch<br />

<strong>de</strong>r Verzicht auf die Bezahlung einer erbrachten Lieferung o<strong>de</strong>r<br />

Leistung.<br />

Ein Turnverein lässt das Dach <strong>de</strong>r Turnhalle von einer Firma neu <strong>de</strong>cken. Der<br />

Handwerker verzichtet nach Fertigstellung <strong>de</strong>r Arbeit auf die Bezahlung von 20%<br />

<strong>de</strong>s Rechnungsbetrags. In Höhe dieses Betrags liegt eine Geldspen<strong>de</strong> vor, <strong>für</strong> die<br />

eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Aufwandsspen<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>r<br />

- auf die Erstattung eines Aufwands verzichtet, <strong>de</strong>r ihm <strong>für</strong> <strong>de</strong>n<br />

Verein entstan<strong>de</strong>n ist, z.B. Aufwendungen <strong>für</strong> Porto- und<br />

Telefongebühren, Dienstreisen o<strong>de</strong>r<br />

- auf die Auszahlung <strong>de</strong>r Ehrenamtspauschale o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Tätigkeitsvergütung <strong>für</strong> Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r verzichtet.


Voraussetzung <strong>für</strong> die Aufwandsspen<strong>de</strong> ist jedoch, dass ein Erstattungsanspruch<br />

auf Grund eines Vertrags, einer Satzung o<strong>de</strong>r eines Vorstandsbeschlusses<br />

besteht, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn in geeigneter Weise<br />

bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n ist. Der Anspruch auf die Erstattung darf aber<br />

nicht unter <strong>de</strong>r Bedingung <strong>de</strong>s Verzichts eingeräumt wor<strong>de</strong>n sein. Damit<br />

wird sichergestellt, dass <strong>de</strong>r Zahlungsempfänger die von ihm gemachte<br />

Spen<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Verein freiwillig zuwen<strong>de</strong>t. Eine tatsächliche Auszahlung<br />

muss nicht erfolgen, d.h. es reicht aus, wenn sowohl die<br />

Erstattung <strong>de</strong>s Aufwands, <strong>de</strong>r Ehrenamtspauschale o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Tätigkeitsvergütung<br />

als auch die (zeitlich danach liegen<strong>de</strong>) freiwillige Rückspen<strong>de</strong><br />

in <strong>de</strong>r Buchführung <strong>de</strong>s Vereins erfasst wer<strong>de</strong>n.<br />

Weitere Voraussetzung <strong>für</strong> die Aufwandsspen<strong>de</strong> ist, dass <strong>de</strong>r Verein im<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Schuld ausreichen<strong>de</strong> Mittel zur Verfügung<br />

hat, um die Zahlungsverpflichtung erfüllen zu können. Darüber hinaus<br />

muss <strong>de</strong>r Verein bereits im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zusage <strong>de</strong>s Aufwandsersatzes<br />

bzw. <strong>de</strong>r Ehrenamtspauschalen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Tätigkeitsvergütung auch<br />

ohne Berücksichtigung einer etwaigen Rückspen<strong>de</strong> wirtschaftlich/finanziell<br />

in <strong>de</strong>r Lage sein, die Zahlungen zu leisten.<br />

- Ein Sportverein beschäftigt <strong>für</strong> seine verschie<strong>de</strong>nen Sparten mehrere Übungsleiter, <strong>de</strong>nen<br />

er vertraglich <strong>für</strong> ihre Tätigkeit jährlich einen Betrag bis 2.100 € (sog. Übungsleiterpauschale,<br />

vgl. Tz. 15.3.2) zusagt. Damit diese Mittel <strong>de</strong>m Verein wie<strong>de</strong>r zugutekommen<br />

und seine finanzielle Belastung min<strong>de</strong>rn, vereinbart er mit <strong>de</strong>n Übungsleitern, dass diese<br />

auf die Auszahlung <strong>de</strong>r Tätigkeitsvergütung verzichten. Da<strong>für</strong> erhalten die Übungsleiter<br />

über <strong>de</strong>n Betrag von 2.100 € eine Zuwendungsbestätigung. Aufgrund <strong>de</strong>r angespannten<br />

wirtschaftlichen Situation fehlen <strong>de</strong>m Verein jedoch die erfor<strong>de</strong>rlichen Mittel, um die<br />

Übungsleiter zu bezahlen. Der Verein darf <strong>de</strong>mzufolge keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.<br />

Denn trotz <strong>de</strong>s zuvor vereinbarten Verzichts auf die Auszahlung wen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r jeweilige<br />

Übungsleiter aus seinem eigenen Vermögen keine Mittel <strong>de</strong>m Verein zu, da <strong>de</strong>r<br />

Verein seine Verpflichtung zur Zahlung <strong>de</strong>s Betrages in Höhe <strong>de</strong>r Übungsleiterpauschale<br />

nicht erfüllt und auch nicht erfüllen kann.<br />

- Ein För<strong>de</strong>rverein sagt seinen 6 Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn eine nach <strong>de</strong>r Satzung zulässige Tätigkeitsvergütung<br />

<strong>für</strong> Arbeits- und Zeitaufwand von jährlich 400 € zu. Zu Beginn <strong>de</strong>s Jahres<br />

ist bereits absehbar, dass die Mittel <strong>de</strong>s För<strong>de</strong>rvereins nur dann ausreichen wer<strong>de</strong>n,<br />

um die zugesagte Tätigkeitsvergütung auszahlen zu können, wenn sie auf die Auszahlung<br />

verzichten und <strong>de</strong>n Betrag zurückspen<strong>de</strong>n.<br />

In diesem Fall ist die Spen<strong>de</strong> steuerlich nicht abzugsfähig, weil es von Vornherein an <strong>de</strong>r<br />

wirtschaftlichen Zahlungsfähigkeit <strong>de</strong>s Vereins mangelt. Der Verein wäre ohne die Zusage<br />

<strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>r, dass sie <strong>de</strong>n ausgezahlten Betrag zurückspen<strong>de</strong>n, nicht in <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>n<br />

nach <strong>de</strong>r Satzung zulässigen Betrag auszuzahlen.<br />

14<br />

Beispiele<br />

63


14<br />

Beispiel<br />

64<br />

Spen<strong>de</strong>n <strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke<br />

14.1.2 Was ist eine Sachspen<strong>de</strong>?<br />

Sachspen<strong>de</strong>n sind Gegenstän<strong>de</strong>, aber auch Rechte. Sie können steuerbegünstigt<br />

nur in <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>ellen Bereich o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Zweckbetriebsbereich<br />

geleistet wer<strong>de</strong>n, nicht hingegen in <strong>de</strong>n steuerfreien Vermögensverwaltungsbereich<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb.<br />

Eine Brauerei spen<strong>de</strong>t einem <strong>gemeinnützige</strong>n Kleintierzüchterverein <strong>für</strong> <strong>de</strong>ssen Grillfest<br />

ein Fass Bier. Für diese Sachspen<strong>de</strong> kann keine steuerlich berücksichtigungsfähige Zuwendungsbestätigung<br />

ausgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Soweit es sich bei <strong>de</strong>n Sachspen<strong>de</strong>n um neue Sachen han<strong>de</strong>lt, die von<br />

einem Unternehmen gespen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind, ist <strong>de</strong>r Wert in <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung<br />

anzusetzen, mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Unternehmer die Sache<br />

aus seinem Unternehmen zuzüglich <strong>de</strong>r darauf entfallen<strong>de</strong>n Umsatzsteuer<br />

entnimmt. Der Verein ist somit auf die Mitteilung <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

zur Höhe <strong>de</strong>s Werts <strong>de</strong>r Sache angewiesen. Wird eine neue Sache von<br />

einer Privatperson gespen<strong>de</strong>t, ist in <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung <strong>de</strong>r<br />

Neuwert entsprechend <strong>de</strong>r Rechnungsbelege einzutragen.<br />

Bei gebrauchten Sachen muss <strong>de</strong>r Verein - ggfs. durch ein Gutachten -<br />

<strong>de</strong>n Verkehrswert, d.h. <strong>de</strong>n Wert ermitteln, <strong>de</strong>r im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

nach <strong>de</strong>r Beschaffenheit <strong>de</strong>s Wirtschaftsguts zu erzielen<br />

wäre. Demzufolge müsste <strong>de</strong>r Wert angesetzt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verein<br />

bezahlen wür<strong>de</strong>, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen.<br />

14.2 Regelung <strong>de</strong>s Spen<strong>de</strong>nabzugs<br />

Das Spen<strong>de</strong>nrecht ist ab . .2007 in wesentlichen Bereichen geän<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n. Am gravierendsten ist <strong>de</strong>r Wegfall <strong>de</strong>r Unterscheidung<br />

zwischen Spen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Steuerabzug von 5% und <strong>de</strong>m Steuerabzug<br />

von 0% unterliegen. Einheitlich <strong>für</strong> alle Spen<strong>de</strong>n gilt ein Spen<strong>de</strong>nabzugssatz<br />

von 20%. Soweit die Spen<strong>de</strong>n im Abzugsjahr <strong>de</strong>n Höchstbetrag<br />

von 20% <strong>de</strong>s Gesamtbetrags <strong>de</strong>r Einkünfte übersteigen, sind<br />

sie in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Jahren abzugsfähig.<br />

Darüber hinaus können Zuwendungen in <strong>de</strong>n Vermögensstock einer<br />

steuerbegünstigten Stiftung bis zu 1 Mio. € im Jahr <strong>de</strong>r Zuwendung<br />

und <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n 9 Veranlagungszeiträumen abgezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

14.2.1 Abzug von Spen<strong>de</strong>n und Mitgliedsbeiträgen<br />

Für alle Spen<strong>de</strong>nzwecke (vgl. Tz. 4) besteht <strong>de</strong>r unmittelbare Spen-


<strong>de</strong>nempfang. Somit können <strong>Vereine</strong>, die die in Anhang 5b aufgeführten<br />

Zwecke för<strong>de</strong>rn, selbst Spen<strong>de</strong>n empfangen und da<strong>für</strong> Zuwendungsbestätigungen<br />

ausstellen. Allerdings ist <strong>de</strong>r Abzug <strong>de</strong>r Mitgliedsbeiträge<br />

bei <strong>de</strong>n unter Anhang 5b aufgeführten Zwecken nicht möglich.<br />

<strong>Vereine</strong> mit diesen Satzungszwecken dienen in erster Linie <strong>de</strong>r Freizeitgestaltung.<br />

Die hier<strong>für</strong> gezahlten Mitgliedsbeiträge wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>mzufolge<br />

in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung geleistet.<br />

Sie sind vom Abzug ausgeschlossen. Eine Verschlechterung ist<br />

dadurch <strong>für</strong> diese <strong>Vereine</strong> aber nicht eingetreten, da schon bisher die<br />

Beiträge nicht abzugsfähig waren.<br />

14.2.2 Abgrenzung unterschiedlicher Spen<strong>de</strong>nzwecke<br />

Mehrere verschie<strong>de</strong>ne steuerbegünstigte Zwecke können nebeneinan<strong>de</strong>r<br />

verfolgt wer<strong>de</strong>n. För<strong>de</strong>rt ein Verein u.a. auch Zwecke, die unter<br />

Anhang 5b aufgeführt sind, also z.B. Sport und Heimatpflege und Heimatkun<strong>de</strong>,<br />

können die Mitgliedsbeiträge insgesamt nicht als Son<strong>de</strong>rausgaben<br />

abgezogen wer<strong>de</strong>n. Dies gilt selbst dann, wenn die unterschiedlichen<br />

Zwecke voneinan<strong>de</strong>r abgegrenzt sind.<br />

Eine bisher erfor<strong>de</strong>rliche Abgrenzung bei <strong>de</strong>r Vereinnahmung und<br />

Verausgabung <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>n wegen unterschiedlicher Abzugssätze<br />

von Spen<strong>de</strong>nzwecken ist wegen <strong>de</strong>s vereinheitlichten Abzugssatzes<br />

von 20% nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

14.2.3 Zuwendungsbestätigung<br />

Die Zuwendungsbestätigung ist eine materielle Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>de</strong>n<br />

Spen<strong>de</strong>nabzug, d.h. ohne einen solchen Nachweis kann das Finanzamt<br />

<strong>de</strong>s Spen<strong>de</strong>rs die Spen<strong>de</strong> nicht als Son<strong>de</strong>rausgabe anerkennen.<br />

Muster <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung sind in Anhang 6a und 6b abgedruckt.<br />

Zu<strong>de</strong>m können die Muster <strong>für</strong> Zuwendungsbestätigungen im<br />

Internet unter www.hmdf.hessen.<strong>de</strong> (Infomaterial/<strong>Steuerwegweiser</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Vereine</strong> und ÜbungsleiterInnen/„Geldzuwendungen“ o<strong>de</strong>r „Sachzuwendungen“)<br />

herunter gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Folgen<strong>de</strong>s ist bei <strong>de</strong>r Ausstellung <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung (vgl.),<br />

die nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck durch <strong>de</strong>n Verein<br />

erfolgen muss, zu beachten:<br />

14.2.3.1 Geldspen<strong>de</strong>/Mitgliedsbeitrag<br />

. <strong>de</strong>r Aussteller sowie <strong>de</strong>r Name und die Anschrift <strong>de</strong>s<br />

Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n müssen benannt sein,<br />

14<br />

65


14<br />

Hinweis<br />

Beispiel<br />

66<br />

Spen<strong>de</strong>n <strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke<br />

2. das Format einer DIN A 4-Seite darf nicht überschritten wer<strong>de</strong>n,<br />

3. Abdruck von Danksagungen bzw. Werbung ist nur auf <strong>de</strong>r<br />

Rückseite zulässig,<br />

4. bei Zuwendung von Mitgliedsbeiträgen ist <strong>de</strong>r Begriff<br />

„Geldzuwendung“ zu streichen,<br />

5. bei Geldzuwendungen ist zu vermerken, dass es sich nicht um<br />

Mitgliedsbeiträge, -umlagen o<strong>de</strong>r Aufnahmegebühren han<strong>de</strong>lt,<br />

6. <strong>de</strong>r zugewen<strong>de</strong>te Betrag muss sowohl in Ziffern als auch in<br />

Buchstaben angegeben wer<strong>de</strong>n,<br />

7. es ist immer anzugeben, ob es sich um <strong>de</strong>n Verzicht auf<br />

Erstattung von Aufwendungen han<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r nicht,<br />

8. <strong>de</strong>r bzw. die begünstigten Zwecke, das Finanzamt und die<br />

Steuernummer <strong>de</strong>s ausstellen<strong>de</strong>n Vereins, das Datum <strong>de</strong>s letzten<br />

Bescheids einschließlich <strong>de</strong>r überprüften Jahre bzw. <strong>de</strong>r<br />

vorläufigen Bescheinigung einschließlich <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r<br />

vorläufigen Begünstigung sind aufzuführen,<br />

9. <strong>de</strong>r Hinweis auf die haftungsrechtlichen Folgen ist aufzunehmen.<br />

Wird auf die Erstattung von Aufwendungen, z.B. bei Fahrt- und Telefonkosten,<br />

die <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein gemacht wor<strong>de</strong>n sind, verzichtet, han<strong>de</strong>lt<br />

es sich um eine Geldspen<strong>de</strong>.<br />

Erhält <strong>de</strong>r Verein eine Lieferung o<strong>de</strong>r wird ihm eine Dienstleistung erbracht<br />

und verzichtet <strong>de</strong>r Lieferant o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstleisten<strong>de</strong> anschließend<br />

auf die Bezahlung <strong>de</strong>r Rechnung o<strong>de</strong>r eines Teils <strong>de</strong>r Rechnung,<br />

liegt insoweit eine Geldspen<strong>de</strong> vor.<br />

Ein Gesangverein richtet am 3. März sein alljährliches Frühlingsfest aus. Für die vom Metzger<br />

gelieferte Wurst erhält <strong>de</strong>r Verein eine Rechnung mit Umsatzsteuer. Da <strong>de</strong>r Metzger<br />

selbst Mitglied <strong>de</strong>s Vereins ist, verzichtet er nach Erstellung <strong>de</strong>r Rechnung dann aber freiwillig<br />

auf die Bezahlung seiner Rechnung und spen<strong>de</strong>t statt<strong>de</strong>ssen das ihm zustehen<strong>de</strong><br />

Geld (einschließlich <strong>de</strong>r Umsatzsteuer) an <strong>de</strong>n Verein <strong>für</strong> kulturelle Zwecke. Es han<strong>de</strong>lt sich<br />

um eine Geldspen<strong>de</strong>, <strong>für</strong> die <strong>de</strong>r Verein eine steuerlich abzugsfähige Zuwendungsbestätigung<br />

ausstellen kann. Dagegen liegt eine Sachspen<strong>de</strong> vor, wenn <strong>de</strong>r Metzger die Wurst<br />

<strong>für</strong> das Frühlingsfest spen<strong>de</strong>t, ohne dass er <strong>de</strong>m Verein eine Rechnung stellt, die einen Anspruch<br />

auf Zahlung <strong>de</strong>r Lieferung begrün<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. Diese Sachspen<strong>de</strong> ist aber nicht abzugsfähig,<br />

da sie in das Frühlingsfest als einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

erfolgt und nicht unmittelbar <strong>für</strong> <strong>de</strong>n steuerbegünstigten Zweck <strong>de</strong>s Vereins<br />

bestimmt ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Überschüsse aus <strong>de</strong>m Verkauf <strong>de</strong>r gespen<strong>de</strong>ten<br />

Würste wie<strong>de</strong>rum <strong>für</strong> die kulturellen Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

14.2.3.2 Sachspen<strong>de</strong><br />

. <strong>de</strong>r Aussteller sowie <strong>de</strong>r Name und die Anschrift <strong>de</strong>s Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

müssen benannt sein,


2. das Format einer DIN A 4-Seite darf nicht überschritten wer<strong>de</strong>n,<br />

3. Abdruck von Danksagungen bzw. Werbung ist nur auf <strong>de</strong>r<br />

Rückseite zulässig,<br />

4. <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Zuwendung muss sowohl in Ziffern als auch in<br />

Buchstaben angegeben wer<strong>de</strong>n,<br />

5. Die Sachzuwendung muss genau bezeichnet (Alter, Zustand,<br />

Kaufpreis) und ihre Herkunft (Privat- o<strong>de</strong>r Betriebsvermögen)<br />

angegeben wer<strong>de</strong>n<br />

6. <strong>de</strong>r bzw. die begünstigten Zwecke, das Finanzamt und die Steuernummer<br />

<strong>de</strong>s ausstellen<strong>de</strong>n Vereins, das Datum <strong>de</strong>s letzten<br />

Bescheids einschließlich <strong>de</strong>r überprüften Jahre bzw. <strong>de</strong>r vorläufigen<br />

Bescheinigung einschließlich <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r vorläufigen<br />

Begünstigung sind aufzuführen,<br />

7. wenn die begünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht wer<strong>de</strong>n,<br />

ist dies anzugeben,<br />

8. <strong>de</strong>r Hinweis auf die haftungsrechtlichen Folgen ist aufzunehmen.<br />

Ein Vereinsmitglied spen<strong>de</strong>t seinen gebrauchten Computer an <strong>de</strong>n Verein <strong>für</strong> die steuerbegünstigten<br />

Zwecke. Aus <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung muss neben <strong>de</strong>n sonstigen Angaben<br />

auch die Bezeichnung <strong>de</strong>s Computers, sein Alter und sein Zustand hervorgehen. Anhand<br />

dieser Angaben kann das Finanzamt prüfen, ob <strong>de</strong>r Wert, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verein als Spen<strong>de</strong><br />

in <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung ausweist, zutreffend ist.<br />

14.2.3.3 Kleinspen<strong>de</strong>n bis 200 €<br />

Bei Zuwendungen bis 200 € genügt als Nachweis <strong>de</strong>r Bareinzahlungsbeleg<br />

o<strong>de</strong>r die Buchungsbestätigung <strong>de</strong>s Kreditinstituts und <strong>de</strong>r vom<br />

Verein hergestellte Beleg, z.B. Durchschrift <strong>de</strong>s Überweisungsträgers<br />

o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Überweisungsträger anhängen<strong>de</strong>r Abschnitt mit folgen<strong>de</strong>n<br />

Angaben:<br />

<strong>de</strong>r steuerbegünstigte Zweck,<br />

Angaben über die Freistellung <strong>de</strong>s Vereins von <strong>de</strong>r<br />

Körperschaftsteuer,<br />

Angaben, ob es sich um Spen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Mitgliedsbeitrag han<strong>de</strong>lt.<br />

Die Buchungsbestätigung muss folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

Name und Konto-Nr. <strong>de</strong>s Auftraggebers und Empfängers,<br />

<strong>de</strong>n Betrag,<br />

<strong>de</strong>n Buchungstag.<br />

14.2.3.4 Sammelbestätigung<br />

Sammelbestätigungen sind zulässig. Dazu ist es notwendig, dass anstelle<br />

von „Bestätigung“ das Wort „Sammelbestätigung“ verwen<strong>de</strong>t<br />

14<br />

Beispiel<br />

67


14<br />

Beispiele<br />

68<br />

Spen<strong>de</strong>n <strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke<br />

wird. Darüber hinaus sind weitere formelle Angaben erfor<strong>de</strong>rlich, z.B.<br />

Datum, Betrag und Art <strong>de</strong>r einzelnen Zuwendungen, die entwe<strong>de</strong>r auf<br />

<strong>de</strong>r Rückseite o<strong>de</strong>r einer beigefügten Anlage gemacht wer<strong>de</strong>n können.<br />

14.2.3.5 Gültigkeit <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung<br />

Liegt das Datum <strong>de</strong>s Freistellungsbeschei<strong>de</strong>s bzw. <strong>de</strong>s Körperschaftsteuerbescheids<br />

einschließlich <strong>de</strong>r dazugehörigen Anlage länger als<br />

5 Jahre bzw. das <strong>de</strong>r vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit<br />

Ausstellung <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung zurück, kann das Finanzamt<br />

<strong>de</strong>n Spen<strong>de</strong>nabzug ablehnen.<br />

- Der Freistellungsbescheid <strong>für</strong> das Kalen<strong>de</strong>rjahr 2007 trägt das Datum 4.9.2008. Zuwendungsbestätigungen,<br />

die nach <strong>de</strong>m 4.9.20 3 unter Bezug auf <strong>de</strong>n Freistellungsbescheid<br />

vom 4.9.2008 ausgestellt wer<strong>de</strong>n, müssen nicht mehr zum Abzug zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

- Der letzte <strong>de</strong>m Verein vorliegen<strong>de</strong> Freistellungsbescheid <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum<br />

2004 datiert vom 02.12.2005. Der Verein hat noch keinen neuen Freistellungsbescheid<br />

erhalten, da er seine Steuererklärung <strong>für</strong> 2007 noch nicht abgegeben hat. Für die<br />

Spen<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>m Verein am 16.12.2010 zugewen<strong>de</strong>t wird, erstellt <strong>de</strong>r Verein eine Zuwendungsbestätigung<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Freistellungsbescheids vom<br />

02.12.2005. Da das Datum <strong>de</strong>s letzten Freistellungsbescheids <strong>für</strong> 2004 älter als 5 Jahre<br />

ist - die Jahresfrist en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>s 02.12.2010, muss <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>nabzug <strong>für</strong> die Spen<strong>de</strong><br />

nicht mehr zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

14.2.3.6 Aufzeichnungspflichten<br />

Der Verein ist verpflichtet, die Spen<strong>de</strong>neinnahmen und ihre zweckentsprechen<strong>de</strong><br />

Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Zu<strong>de</strong>m<br />

muss er ein Doppel <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung 6 Jahre aufbewahren.<br />

Es ist aber auch zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern<br />

und 6 Jahre aufzubewahren.<br />

14.3 Verwendung <strong>de</strong>r Zuwendung<br />

Der Verein hat die Zuwendungen <strong>für</strong> die i<strong>de</strong>ellen Satzungszwecke zu<br />

verwen<strong>de</strong>n. Die Spen<strong>de</strong> darf auf keinen Fall in einen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r steuerfreien<br />

Vermögensverwaltung fließen. Die Verwendung in einem steuerbegünstigten<br />

Zweckbetrieb ist dagegen zulässig.<br />

Die Verwendung <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong> wird vom Finanzamt überprüft. Entspricht<br />

sie nicht <strong>de</strong>n gesetzlichen Vorschriften, so hat das <strong>de</strong>n Verlust <strong>de</strong>r Steuerbefreiung<br />

<strong>für</strong> <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Steuerabschnitt zur Folge. Bei schwerwiegen<strong>de</strong>n<br />

Verstößen kann sogar die Gemeinnützigkeit rückwirkend<br />

<strong>für</strong> 10 Jahre versagt wer<strong>de</strong>n.


14.4 Vertrauensschutz und Haftung<br />

In <strong>de</strong>r Regel kann <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>r nicht feststellen, ob <strong>de</strong>r Verein seine<br />

Spen<strong>de</strong> auch tatsächlich <strong>für</strong> die <strong>gemeinnützige</strong>n Zwecke verwen<strong>de</strong>t.<br />

Im Allgemeinen kann er auch nicht wissen, wenn <strong>de</strong>r Verein sonstige<br />

Verstöße gegen Gemeinnützigkeitsbestimmungen begeht und das Finanzamt<br />

ihm nachträglich die Gemeinnützigkeit aberkennt. In diesen<br />

Fällen wäre es nicht sachgerecht, wenn <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>r dadurch steuerlich<br />

Nachteile erlei<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. Hat er in gutem Glauben gehan<strong>de</strong>lt,<br />

d.h. hat er die Fehlerhaftigkeit <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung nicht gekannt<br />

und sie auch nicht kennen müssen, bleibt seine Spen<strong>de</strong> <strong>de</strong>shalb<br />

weiterhin als Son<strong>de</strong>rausgabe steuerlich abzugsfähig.<br />

Wer jedoch<br />

vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig eine Zuwendungsbestätigung<br />

falsch ausstellt<br />

o<strong>de</strong>r<br />

veranlasst, dass die Spen<strong>de</strong>n nicht <strong>für</strong> die in <strong>de</strong>r Bestätigung<br />

angegebenen steuerbegünstigten Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

haftet <strong>für</strong> die aufgrund <strong>de</strong>s Spen<strong>de</strong>nabzugs entgangenen Steuern.<br />

Für bei <strong>de</strong>r Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer steuermin<strong>de</strong>rnd berücksichtigte<br />

Spen<strong>de</strong>n tritt pauschal eine Haftung in Höhe von 30% <strong>de</strong>r<br />

Spen<strong>de</strong>n ein; die Steuermin<strong>de</strong>rung bei <strong>de</strong>r Gewerbesteuer führt pauschal<br />

zu einer Haftung von 15% <strong>de</strong>s zugewen<strong>de</strong>ten Betrags.<br />

Eine weitere Folge <strong>de</strong>r vorsätzlichen o<strong>de</strong>r grob fahrlässigen Falschausstellung<br />

von Zuwendungsbestätigungen o<strong>de</strong>r Verwendung <strong>für</strong> nicht<br />

steuerbegünstigte Zwecke ist grundsätzlich <strong>de</strong>r Verlust <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit.<br />

Ein Sportverein erhält am 23.10.2010 eine Spen<strong>de</strong> von .000 €, die <strong>für</strong> die Fußball-Jugendabteilung<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll. Er stellt <strong>de</strong>m Spen<strong>de</strong>r eine Zuwendungsbestätigung<br />

über diesen Betrag aus und bestätigt, dass die Spen<strong>de</strong> <strong>für</strong> sportliche Zwecke verwen<strong>de</strong>t<br />

wird. Ohne Wissen <strong>de</strong>s Spen<strong>de</strong>rs verwen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Verein jedoch nur 700 € <strong>für</strong> <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>ellen<br />

Zweck. Die übrigen 300 € wer<strong>de</strong>n zur Anschaffung eines vereinseigenen Getränkeautomaten<br />

ausgegeben, aus <strong>de</strong>m sich die Mitglie<strong>de</strong>r und Gäste mit Getränken gegen Entgelt<br />

versorgen können.<br />

Der Spen<strong>de</strong>r macht unter Vorlage <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung <strong>de</strong>n Betrag von .000 €<br />

zu Recht steuermin<strong>de</strong>rnd als Son<strong>de</strong>rausgabe geltend. Der Verein, <strong>de</strong>r in Höhe von 300 €<br />

die Spen<strong>de</strong> fehlverwen<strong>de</strong>t hat, haftet jedoch pauschal mit30% von 300 €=90 € <strong>für</strong> die<br />

<strong>de</strong>m Fiskus entgangenen Steuern. Darüber hinaus droht <strong>de</strong>m Verein wegen Fehlverwendung<br />

<strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong> <strong>für</strong> das Jahr 2010 die Versagung <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit.<br />

14<br />

Beispiel<br />

69


15<br />

70<br />

Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit<br />

15 Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit,<br />

Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale<br />

15.1 Was ist eine nebenberufliche Tätigkeit?<br />

Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie u.a. nach Zeitaufwand<br />

(nicht mehr als 1/3 <strong>de</strong>r Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs),<br />

Höhe <strong>de</strong>r Vergütung und Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit, aus welcher<br />

<strong>de</strong>r Lebensunterhalt bestritten wird, nicht als hauptberufliche<br />

Tätigkeit anzusehen ist. So können z.B. Hausfrauen, Vermieter, Stu<strong>de</strong>nten,<br />

Rentner o<strong>de</strong>r Arbeitslose, die im steuerrechtlichen Sinne keinen<br />

Hauptberuf ausüben, durchaus nebenberuflich tätig sein.<br />

Es wird unterschie<strong>de</strong>n zwischen <strong>de</strong>r nebenberuflichen Tätigkeit als<br />

Übungsleiter/Übungsleiterin und <strong>de</strong>r nebenberuflichen Tätigkeit zur<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>gemeinnützige</strong>r, mildtätiger o<strong>de</strong>r kirchlicher Zwecke, die<br />

keine Übungsleitertätigkeit ist.<br />

15.2 Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter/Übungsleiterin<br />

Zu unterschei<strong>de</strong>n ist zwischen <strong>de</strong>r steuerlich begünstigten und <strong>de</strong>r<br />

nicht begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit.<br />

Die Tätigkeiten <strong>de</strong>r steuerlich begünstigten Übungsleiter, Ausbil<strong>de</strong>r, Erzieher<br />

o<strong>de</strong>r Betreuer haben miteinan<strong>de</strong>r gemeinsam, dass sie auf an<strong>de</strong>re<br />

Personen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese<br />

Weise <strong>de</strong>ren geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und<br />

zu för<strong>de</strong>rn. Gemeinsamer Nenner <strong>de</strong>r Tätigkeiten ist eine pädagogische<br />

Ausrichtung. Ebenso begünstigt sind Tätigkeiten, die mit <strong>de</strong>n genannten<br />

Tätigkeiten vergleichbar sind. Zu <strong>de</strong>n begünstigten nebenberuflichen<br />

Tätigkeiten gehören z.B. die Tätigkeit eines Sporttrainers,<br />

eines Chorleiters o<strong>de</strong>r Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r allgemeinen Bildung und Ausbildung, z.B. Kurse<br />

und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse,<br />

Schwimm-Unterricht, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r beruflichen Aus- und<br />

Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren, z.B. Rennpfer<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r Diensthun<strong>de</strong>n. Begünstigt ist auch die Betreuungstätigkeit,<br />

z.B. die Beaufsichtigungen von Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen sowie die<br />

Pflege alter, kranker o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rter Menschen einschließlich <strong>de</strong>r<br />

damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Hilfsdienste bei <strong>de</strong>r häuslichen Betreuung,<br />

wie z.B. Hilfe bei Einkäufen und beim Schriftverkehr. Die steuerliche Begünstigung<br />

setzt keine <strong>für</strong> die ausgeübte Tätigkeit entsprechen<strong>de</strong> Ausbildung<br />

o<strong>de</strong>r ein Zertifikat voraus.


Sofern die Tätigkeiten ihrer Art nach jedoch nicht zu <strong>de</strong>n übungsleiten<strong>de</strong>n,<br />

ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, erzieherischen, betreuen<strong>de</strong>n, künstlerischen o<strong>de</strong>r<br />

pflegerischen Tätigkeiten gehören, sind sie nicht begünstigt. Dementsprechend<br />

gehören die Aufgaben als Vorstandsmitglied, von Geräteund<br />

Platzwarten u.ä. sowie von Personen, die nur Verwaltungsaufgaben<br />

<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein erfüllen, nicht zu <strong>de</strong>n begünstigten nebenberuflichen<br />

Tätigkeiten als Übungsleiter/Übungsleiterin.<br />

15.2.1 Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit<br />

Für die steuerliche Beurteilung ist wichtig, ob die Übungsleitertätigkeit<br />

selbständig o<strong>de</strong>r unselbständig ausgeübt wird. Es kommt dabei auf die<br />

Vertragsgestaltung mit <strong>de</strong>m Verein an. Fehlt eine ein<strong>de</strong>utige Regelung,<br />

orientiert sich das Finanzamt an folgen<strong>de</strong>n Merkmalen:<br />

Eine selbständige Tätigkeit ist in <strong>de</strong>r Regel dann anzunehmen, wenn<br />

<strong>de</strong>r Übungsleiter seiner Tätigkeit beim Verein in <strong>de</strong>r Woche durchschnittlich<br />

nicht mehr als 6 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n nachgeht. Von einer<br />

unselbständigen Tätigkeit geht das Finanzamt dann aus, wenn <strong>de</strong>r<br />

Übungsleiter <strong>de</strong>m Verein „seine Arbeitskraft schul<strong>de</strong>t“. Dies kommt<br />

zum Ausdruck<br />

in einer weitgehen<strong>de</strong>n Weisungsbefugnis <strong>de</strong>s Vereins an <strong>de</strong>n<br />

Übungsleiter und/o<strong>de</strong>r<br />

wenn die Tätigkeit einen fest eingeplanten Teil <strong>de</strong>s Vereinsbetriebs<br />

darstellt (das ist regelmäßig <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r Übungsleiter<br />

in <strong>de</strong>r Woche durchschnittlich mehr als 6 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n<br />

<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein tätig ist) und/o<strong>de</strong>r<br />

wenn <strong>de</strong>r Verein Urlaub gewährt o<strong>de</strong>r die Vergütung während<br />

<strong>de</strong>s Urlaubs bzw. <strong>de</strong>r Krankheit weiterzahlt.<br />

15.2.2 Unselbständig tätige Übungsleiter/-innen<br />

15.2.2.1 Steuerliche Pflichten<br />

Die Vergütungen, die ein unselbständig tätiger Übungsleiter von seinem<br />

Verein (Arbeitgeber) erhält, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn,<br />

sofern die Vergütungen die mit <strong>de</strong>r Tätigkeit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>s Übungsleiters nicht nur unwesentlich übersteigen.<br />

Der Verein hat <strong>de</strong>n Arbeitslohn <strong>de</strong>r Lohn- und Kirchensteuer zu unterwerfen<br />

und an das <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein zuständige Finanzamt abzuführen.<br />

Aus diesen Grün<strong>de</strong>n muss <strong>de</strong>r Übungsleiter <strong>de</strong>m Verein eine Lohnsteuerkarte<br />

vorlegen, außer in Fällen <strong>de</strong>r Pauschalierung <strong>de</strong>r Lohnsteuer<br />

(vgl. Tz. 3.4) wobei folgen<strong>de</strong>s zu beachten ist:<br />

Sofern <strong>de</strong>r Übungsleiter nicht bereits an<strong>de</strong>rweitig als Arbeitnehmer<br />

beschäftigt ist, legt er seinem Verein die erste Lohnsteuerkarte vor.<br />

15<br />

7


15<br />

72<br />

Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit<br />

Steht <strong>de</strong>r Übungsleiter aber bereits bei einem an<strong>de</strong>ren Arbeitgeber<br />

in einem Arbeitsverhältnis, legt er <strong>de</strong>m Verein eine zweite<br />

o<strong>de</strong>r weitere Lohnsteuerkarte mit <strong>de</strong>r Steuerklasse VI vor. Die<br />

zweite o<strong>de</strong>r weitere Lohnsteuerkarte wird von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> auf<br />

Antrag ausgestellt.<br />

15.2.2.2 Steuerliche Vergünstigungen, Übungsleiterpauschale<br />

Die Einnahmen, die Übungsleiter <strong>für</strong> ihre Tätigkeit bei steuerbegünstigten<br />

<strong>Vereine</strong>n - wegen För<strong>de</strong>rung <strong>gemeinnützige</strong>r, mildtätiger und kirchlicher<br />

Zwecke anerkannte <strong>Vereine</strong> - erhalten, sind bis zur Höhe von insgesamt<br />

2. 00 € steuerfrei (vgl. Anhang 8. ).<br />

Ausnahme: Wenn <strong>de</strong>r Übungsleiter die Einnahmen <strong>für</strong> seine Tätigkeit<br />

im Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltung<br />

erhält.<br />

Diesen Betrag von 2. 00 € kann <strong>de</strong>r Verein bereits beim Lohnsteuerabzug<br />

als steuerfrei behan<strong>de</strong>ln. Eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, selbst wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis<br />

zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres bestehen wird. Um sicherzustellen, dass<br />

<strong>de</strong>r Steuerfreibetrag von 2. 00 € jährlich nur einmal in Anspruch genommen<br />

wird, hat <strong>de</strong>r Übungsleiter <strong>de</strong>m Verein zu bestätigen, dass die<br />

Steuerbefreiung nicht bereits in einem an<strong>de</strong>ren Dienstverhältnis berücksichtigt<br />

wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r berücksichtigt wird. Der Verein hat die Erklärung<br />

als Unterlage zum Lohnkonto zu nehmen.<br />

Unabhängig von <strong>de</strong>n nur <strong>für</strong> steuerbegünstigte <strong>Vereine</strong> gelten<strong>de</strong>n<br />

steuerfreien Einnahmen von 2. 00 € kann einem Übungsleiter sowohl<br />

<strong>de</strong>r steuerbegünstigte wie auch <strong>de</strong>r nicht steuerbegünstigte Verein<br />

folgen<strong>de</strong> Ausgaben steuerfrei, d.h. we<strong>de</strong>r lohn- noch kirchensteuerpflichtig,<br />

ersetzen:<br />

Portokosten o<strong>de</strong>r die Gebühr <strong>de</strong>r <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein geführten Telefongespräche<br />

(die Ausgaben müssen einzeln belegt sein),<br />

Aufwendungen aus Anlass von Dienstreisen.<br />

Aus <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nsten Grün<strong>de</strong>n sind viele <strong>Vereine</strong> nicht in <strong>de</strong>r Lage,<br />

<strong>de</strong>n bei ihnen als Arbeitnehmer beschäftigten Übungsleitern die genannten<br />

Steuerbefreiungen ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu gewähren. Da <strong>de</strong>r<br />

Übungsleiter das Entgelt <strong>für</strong> seine Tätigkeit in seiner Einkommensteuererklärung<br />

ohnehin als Lohneinkünfte angeben muss - soweit <strong>de</strong>r Verein<br />

nicht von <strong>de</strong>r Pauschalierungsmöglichkeit bis 400 € Gebrauch gemacht


hat -,kann er die dazugehörigen Aufwendungen als Werbungskosten geltend<br />

machen. In seiner Steuererklärung trägt er zunächst das von seinem<br />

Verein gezahlte und auf <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte bescheinigte Entgelt <strong>für</strong><br />

die Übungsleitertätigkeit ein. Das Finanzamt berücksichtigt pauschal<br />

2. 00 € jährlich an steuerfreien Einnahmen.<br />

Hat <strong>de</strong>r Übungsleiter aber höhere Aufwendungen als 2.100 € im Jahr,<br />

so kann er diese wie üblich als Werbungskosten geltend machen.Er muss<br />

dann allerdings die Aufwendungen in vollem Umfang nachweisen.<br />

Als Werbungskosten kommen insbeson<strong>de</strong>re Mehraufwendungen bei<br />

Dienstreisen, Porti o<strong>de</strong>r die Gebühren <strong>de</strong>r <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein geführten<br />

Telefongespräche und Kosten <strong>für</strong> Übungsleiterlehrgänge in Frage. Die<br />

Aufwendungen müssen in <strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung zusammengestellt<br />

und belegt o<strong>de</strong>r glaubhaft gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

15.2.3 Selbständig tätige Übungsleiter/-innen<br />

15.2.3.1 Steuerliche Pflichten<br />

Der selbständig tätige Übungsleiter ist <strong>für</strong> die steuerliche Erfassung<br />

seiner Einnahmen aus <strong>de</strong>r Übungsleitertätigkeit selbst verantwortlich.<br />

Er ist verpflichtet, die entsprechen<strong>de</strong>n Einnahmen eines Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

in seiner Einkommensteuererklärung <strong>de</strong>m Finanzamt<br />

mitzuteilen. Zur Einkommensteuer herangezogen wird aber nur <strong>de</strong>r<br />

Teil <strong>de</strong>r Einnahmen, <strong>de</strong>r nach Abzug <strong>de</strong>r Betriebsausgaben übrigbleibt.<br />

15.2.3.2 Steuerliche Vergünstigungen, Übungsleiterpauschale<br />

Der selbständig tätige Übungsleiter kann unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 3 Nr. 26 EStG (vgl. Anhang 8. ) von <strong>de</strong>n Einnahmen aus<br />

dieser Tätigkeit jährlich bis zu 2. 00 € steuerfrei absetzen. Von <strong>de</strong>n<br />

Einnahmen, die <strong>de</strong>n Pauschbetrag übersteigen, sind weitere Betriebsausgaben,<br />

die über 2. 00 € hinausgehen, abziehbar. Die<br />

Beträge müssen dann aber durch entsprechen<strong>de</strong> Belege nachgewiesen<br />

o<strong>de</strong>r glaubhaft gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Als Betriebsausgaben sind - entsprechend <strong>de</strong>n Werbungskosten bei<br />

nichtselbständigen Übungsleitern - Aufwendungen, die im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Übungsleitertätigkeit entstan<strong>de</strong>n sind, abzugsfähig.<br />

Selbständig tätige Übungsleiter, die im Hauptberuf als Arbeitnehmer<br />

tätig sind, müssen ihre gesamten jährlichen Nebeneinkünfte, die kein<br />

15<br />

73


15<br />

74<br />

Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit,<br />

Arbeitslohn sind, nur dann versteuern, wenn diese <strong>de</strong>n Betrag von<br />

410 € übersteigen.<br />

Wird eine Einkommensteuer-Veranlagung jedoch aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />

beantragt, wer<strong>de</strong>n auch Nebeneinkünfte unter 4 0 € steuerlich mit<br />

erfasst.<br />

15.2.4 Übersicht steuerlicher Pflichten von <strong>Vereine</strong>n und Übungsleiter/-innen<br />

Unselbständig tätige Übungsleiter/-innen<br />

Verein Übungsleiter<br />

Lohnsteuerkarte zum Lohnkonto nehmen Lohnsteuerkarte <strong>de</strong>m Verein übergeben<br />

schriftliche Erklärung zu steuerfreien<br />

Einnahmen von 2. 00 € zum Lohnkonto<br />

nehmen<br />

Vergütung nach Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />

steuerfreien Bezüge <strong>de</strong>m Lohn- und<br />

Kirchensteuerabzug unterwerfen<br />

Lohn- und Kirchensteuer an das Finanzamt<br />

abführen<br />

Selbständig tätige Übungsleiter/-innen<br />

Verein Übungsleiter<br />

schriftliche Erklärung zu steuerfreien<br />

Einnahmen von 2. 00 € abgeben<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>s Jahres: Bei Abgabe <strong>de</strong>r<br />

Einkommensteuererklärung Angabe <strong>de</strong>r<br />

Einkünfte aus <strong>de</strong>r Übungsleitertätigkeit<br />

und da<strong>für</strong> gezahlter Lohn- und Kirchensteuer<br />

bei Pauschalierung <strong>de</strong>r Lohnsteuer mit<br />

20% bzw. 25%, <strong>de</strong>r darauf entfallen<strong>de</strong>n<br />

Kirchensteuer mit 7% sowie <strong>de</strong>s Solidaritätszuschlags<br />

mit 5,5% wer<strong>de</strong>n diese<br />

Steuern vom Verein getragen und<br />

abgeführt; keine Berücksichtigung bei<br />

<strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung <strong>de</strong>s<br />

Übungsleiters<br />

hat steuerlich nichts zu veranlassen Erklärung <strong>de</strong>r Einnahmen und Ausgaben<br />

in <strong>de</strong>r jährlichen Einkommensteuererklärung


15.3 Nebenberufliche Tätigkeit, die keine Übungsleitertätigkeit ist<br />

Die nebenberuflichen Tätigkeiten umfassen alle Tätigkeiten, die <strong>für</strong><br />

<strong>de</strong>n Verein zur För<strong>de</strong>rung <strong>gemeinnützige</strong>r, mildtätiger o<strong>de</strong>r kirchlicher<br />

Zwecke gegen Entgelt geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />

15.3.1 Personenkreis<br />

Diese Nebentätigkeiten können von Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn, Funktionsträgern,<br />

sonstigen Mitglie<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r auch Nichtmitglie<strong>de</strong>rn ausgeübt<br />

wer<strong>de</strong>n. Demzufolge können von <strong>de</strong>r steuerlichen Vergünstigung nicht<br />

nur die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r profitieren, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>r Notenwart,<br />

<strong>de</strong>r Platzwart o<strong>de</strong>r die Reinemachefrau.<br />

15.3.2. Voraussetzungen<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um Tätigkeiten, die <strong>de</strong>m steuerbegünstigten Zweck<br />

<strong>de</strong>s Vereins dienen, also zum i<strong>de</strong>ellen Bereich o<strong>de</strong>r zum Zweckbetriebsbereich<br />

gehören, nicht aber zum Bereich <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

o<strong>de</strong>r zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Aus diesen Tätigkeiten müssen Einnahmen erzielt wer<strong>de</strong>n, d.h. die Person,<br />

die die Nebentätigkeit ausübt, bekommt da<strong>für</strong> ein angemessenes<br />

Entgelt bzw. einen Aufwandsersatz.<br />

15.3.3 Steuerliche Vergünstigungen, Ehrenamtspauschale<br />

Das Entgelt <strong>für</strong> die nebenberufliche Tätigkeit, die sich nur auf Tätigkeiten<br />

<strong>de</strong>s i<strong>de</strong>ellen Bereichs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zweckbetriebsbereichs erstreckt,<br />

ist pauschal bis zur Höhe von 500 € im Jahr steuerfrei, ohne dass es<br />

hier<strong>für</strong> im Einzelnen eines beson<strong>de</strong>ren Nachweises bedarf.<br />

Wird vom Verein ein höheres Entgelt als 500 € im Jahr gezahlt, weil die<br />

Aufwendungen tatsächlich höher sind, müssen die Aufwendungen in<br />

vollem Umfang nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Als Werbungskosten kommen z.B. Mehraufwendungen bei Dienstreisen,<br />

Porti, Telefongebühren in Betracht. Die Aufwendungen müssen in<br />

<strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung zusammengestellt und belegt o<strong>de</strong>r<br />

glaubhaft gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

15<br />

75


15<br />

16<br />

Beispiele<br />

76<br />

Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit,<br />

Steuerabzug <strong>für</strong> Bauleistungen<br />

- Ein Vereinsmitglied eines Gesangvereins erhält <strong>für</strong> seine Tätigkeit als Notenwart (Pflege<br />

und Transport <strong>de</strong>s Notenmaterials) ein pauschales Entgelt von 200 € pro Jahr. Dieser<br />

Betrag ist nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei.<br />

- Die Vereinsvorsitzen<strong>de</strong> eines DRK-Ortsvereins fährt mit ihrem Auto zu verschie<strong>de</strong>nen<br />

Fortbildungslehrgängen. Nach <strong>de</strong>r Satzung hat sie Anspruch auf Erstattung <strong>de</strong>r Fahrtkosten<br />

von 0,30 € pro Kilometer. Die Fahrtkosten betragen danach insgesamt 470 €.<br />

Der Aufwandsersatz durch <strong>de</strong>n Verein ist ohne Einzelnachweis <strong>de</strong>s tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen<br />

Aufwands in vollem Umfang steuerfrei.<br />

- Der Platzwart eines Amateurfußballvereins erhält <strong>für</strong> seine Nebentätigkeit im Jahr 0<br />

ein Entgelt von .200 €. Ein Aufwand ist ihm nicht entstan<strong>de</strong>n. Von <strong>de</strong>m Betrag sind<br />

500 € steuerfrei; 700 € muss er versteuern. Im Jahr 02 erhält <strong>de</strong>r Platzwart wie<strong>de</strong>rum<br />

.200 € <strong>für</strong> seine Nebentätigkeit. Allerdings ist ihm in diesem Jahr im Zusammenhang<br />

mit seiner Nebentätigkeit ein Aufwand von 650 € entstan<strong>de</strong>n. Da <strong>de</strong>r nachgewiesene<br />

Aufwand von 650 € <strong>de</strong>n Freibetrag von 500 € übersteigt, kann er zusätzlich zum<br />

Freibetrag <strong>de</strong>n übersteigen<strong>de</strong>n Betrag von 50 € von <strong>de</strong>n Einnahmen abziehen. Demzufolge<br />

muss er nur noch 550 € ( .200 € Entgelt abzüglich Freibetrag 500 € abzüglich<br />

übersteigen<strong>de</strong>r Betrag 50 €) als Überschuss versteuern.<br />

- Einem Vereinsmitglied sind Fahrt- und Telefonkosten im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m<br />

Maskenball und <strong>de</strong>m Oktoberfest entstan<strong>de</strong>n. Die nachgewiesenen Kosten von 380 €<br />

wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitglied entsprechend <strong>de</strong>n Satzungsbestimmungen erstattet. Da die Tätigkeit<br />

nicht im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Bereich o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zweckbetriebsbereich,<br />

son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steht, kommt<br />

die Anwendung <strong>de</strong>s pauschalen Freibetrags von bis zu 500 € nicht in Betracht. Allerdings<br />

kann das Mitglied die tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen Kosten von <strong>de</strong>n Einnahmen von<br />

380 € abziehen, so dass sich daraus keine Steuerlast ergibt.<br />

15.3.4 Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger<br />

Tätigkeit sowie <strong>de</strong>r steuerlichen Pflichten von selbständiger und<br />

unselbständiger Tätigkeit gelten die gleichen Voraussetzungen wie<br />

bei Übungsleitern/Übungsleiterinnen (vgl. Tz. 5.2. – 5.2.4)<br />

16 Steuerabzug <strong>für</strong> Bauleistungen<br />

<strong>Vereine</strong>, die ab . .2002 einen Dritten (Leisten<strong>de</strong>n) beauftragen,<br />

<strong>für</strong> ihren<br />

steuerfreien Vermögensverwaltungsbereich (vgl. Tz. 6.2.2),<br />

steuerfreien Zweckbetrieb (vgl. Tz. 6.3) o<strong>de</strong>r<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. Tz. 6.4)<br />

eine Bauleistung zu erbringen, sind verpflichtet 5% <strong>de</strong>r Gegenleistung<br />

(in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>r Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer) als Steuerabzug<br />

an das Finanzamt <strong>de</strong>s Leisten<strong>de</strong>n abzuführen.


Voraussetzungen zur Erlangung<br />

<strong>de</strong>r Steuerbegünstigung<br />

Steuerabzug <strong>für</strong> Bauleistungen 16<br />

Die Steuer ist bis zum 0. Tag nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m die Bauleistung<br />

erbracht wor<strong>de</strong>n ist, anzumel<strong>de</strong>n und zu entrichten.<br />

Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn<br />

<strong>de</strong>r Leisten<strong>de</strong>, also <strong>de</strong>rjenige <strong>de</strong>r die Bauleistung gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Verein erbringt, eine Freistellungsbescheinigung <strong>de</strong>m<br />

Verein vorlegt o<strong>de</strong>r<br />

die Bauleistungen <strong>für</strong> <strong>de</strong>n steuerfreien Vermögensverwaltungsbereich<br />

<strong>de</strong>n Betrag von 15.000 € im Jahr nicht übersteigen o<strong>de</strong>r<br />

die Bauleistungen <strong>für</strong> <strong>de</strong>n steuerfreien Zweckbetrieb bzw. <strong>de</strong>n<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>n Betrag<br />

von 5.000 € im Jahr nicht übersteigen.<br />

Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die <strong>de</strong>r Herstellung,<br />

Instandsetzung, Instandhaltung, Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Beseitigung von<br />

Bauwerken dienen.<br />

Ein Sportverein unterhält eine Turnhalle, an die eine Gastwirtschaft angebaut ist. Für bei<strong>de</strong><br />

Gebäu<strong>de</strong>teile ist eine umfangreiche Renovierung notwendig. Die Turnhalle wird <strong>für</strong><br />

sportliche Veranstaltungen genutzt und gehört somit zum Zweckbetrieb. Der Verein hat<br />

im Jahr 0 drei Firmen <strong>für</strong> die Dach<strong>de</strong>cker-, Schreiner- und Installationsarbeiten mit <strong>de</strong>n<br />

Renovierungsarbeiten beauftragt. Die Kosten belaufen sich auf insgesamt 30.000 € zuzüglich<br />

5.700 € Umsatzsteuer ( 9%) = 35.700 €. Davon entfallen auf die Dach<strong>de</strong>ckerfirma<br />

2 .800 €, auf die Schreinerfirma 9.260 € und auf die Installationsfirma 4.640 €. Die Bauarbeiten<br />

wer<strong>de</strong>n am 3. .02 abgeschlossen. Weitere Arbeiten erbringen die Firmen <strong>für</strong> <strong>de</strong>n<br />

Verein in diesem Jahr nicht.<br />

Sofern die Dach<strong>de</strong>ckerfirma und die Schreinerfirma <strong>de</strong>m Verein keine Freistellungsbescheinigungen<br />

vorlegen, ist <strong>de</strong>r Verein verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von<br />

- 5% von 2 .800 € = 3.270 € <strong>für</strong> die Dach<strong>de</strong>ckerfirma<br />

- 5% von 9.260 € = .389 € <strong>für</strong> die Schreinerfirma<br />

vorzunehmen.<br />

Diese Beträge sind bis zum 0. 2.02 an das Finanzamt <strong>de</strong>r jeweiligen Firma abzuführen.<br />

Nur die Restbeträge von 8.530 € bzw. 7.87 € darf <strong>de</strong>r Verein an die Firmen auszahlen.<br />

Ein Steuerabzug <strong>für</strong> die Installationsfirma entfällt hingegen, da <strong>de</strong>r Rechnungsbetrag insgesamt<br />

<strong>de</strong>n Wert von 5.000 € nicht übersteigt. Der Verein kann <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>n Rechnungsbetrag<br />

von 4.640 € ungekürzt an diese Firma zahlen.<br />

Wird die Bauleistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer<br />

erbracht, schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Verein die Umsatzsteuer, die <strong>für</strong> die bezogene<br />

Leistung entsteht in Höhe von 9% <strong>de</strong>s Rechnungsbetrages. Dies gilt<br />

selbst dann, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt o<strong>de</strong>r die<br />

Leistung von <strong>de</strong>m Verein <strong>für</strong> <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>ellen Bereich bezogen wird.<br />

Beispiel<br />

77


A1<br />

78<br />

ANHANG | Übersicht über Steuervergünstigungen und<br />

-belastungen steuerbegünstigter <strong>Vereine</strong><br />

Einnahmen/Überschüsse Umsatzsteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer<br />

I<strong>de</strong>eller Tätigkeitsbereich<br />

Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse,<br />

Spen<strong>de</strong>n<br />

Vermögensverwaltung<br />

steuerfrei steuerfrei steuerfrei<br />

Zinsen, Kapitalerträge steuerfrei steuerfrei steuerfrei<br />

gelegentliche o<strong>de</strong>r langfristige Verpachtung von<br />

a) Grundstücken und Grundstücksteilen,<br />

Räumen <strong>de</strong>r<br />

Gaststätte ohne Inventar u.a.<br />

b) beweglichen Gegenstän<strong>de</strong>n,<br />

Betriebsvorrichtungen,<br />

Inventar<br />

Zweckbetrieb<br />

z.B. sportliche Veranstaltungen<br />

(ohne bezahlte Sportler)<br />

Kulturelle Veranstaltungen,<br />

Vorträge, Kurse und an<strong>de</strong>re<br />

Veranstaltungen wissenschaftlicher<br />

o<strong>de</strong>r belehren<strong>de</strong>r Art<br />

steuerfrei steuerfrei steuerfrei<br />

steuerpflichtig,<br />

ermäßigter<br />

Steuersatz<br />

steuerpflichtig,<br />

ermäßigter<br />

Steuersatz<br />

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

z.B. Vereinsgaststätte, Werbung in<br />

Vereinszeitschriften, Sportstadien,<br />

gesellige Veranstaltungen<br />

auch interne mit Einnahmen<br />

aus Eintrittsgel<strong>de</strong>rn und<br />

Getränke- und Speisenverkauf,<br />

Sportveranstaltungen, die<br />

keine Zweckbetriebe sind<br />

steuerfrei steuerfrei<br />

steuerfrei steuerfrei<br />

steuerfrei steuerfrei steuerfrei<br />

steuerpflichtig,<br />

Regelsteuersatz<br />

steuerpflichtig,<br />

wenn Besteuerungsgrenze<br />

von<br />

35.000 € Einnahmen<br />

überschritten;<br />

5.000 € Freibetrag;<br />

Steuersatz 5%<br />

steuerpflichtig,<br />

wenn Besteuerungsgrenze<br />

von<br />

35.000 € Einnahmen<br />

überschritten;<br />

beim Gewerbeertrag<br />

Freibetrag<br />

5.000 €


ANHANG 2 |<br />

Anschriften <strong>de</strong>r Finanzämter<br />

Finanzamt Straße Ort Telefon<br />

A2<br />

Alsfeld-Lauterbach<br />

Verwaltungsstelle Alsfeld In <strong>de</strong>r Rambach 36304 Alsfeld (0663 ) 790-0<br />

Verwaltungsstelle Lauterbach Bahnhofstraße 69 3634 Lauterbach (Hessen) (0664 ) 88-0<br />

Bad Homburg v.d.H. Kaiser-Friedrich-<br />

Promena<strong>de</strong> 8- 0 6 348 Bad Homburg v.d.H. (06 72) 07-0<br />

Bensheim Berliner Ring 35 64625 Bensheim (0625 ) 5-0<br />

Darmstadt So<strong>de</strong>rstraße 30 64283 Darmstadt (06 5 ) 02-0<br />

Dieburg Marienstraße 9 64807 Dieburg (0607 ) 2006-0<br />

Dillenburg Wilhelmstraße 9 35683 Dillenburg (0277 ) 908-0<br />

Eschwege-Witzenhausen<br />

Verwaltungsstelle Eschwege Schlesienstr. 2 37269 Eschwege (0565 ) 926-5<br />

Verwaltungsstelle Witzenhausen Südbahnhofstraße 37 372 3 Witzenhausen (05542) 602-0<br />

Frankfurt am Main III Gutleutstraße 20 60327 Frankfurt am Main (069) 25 45 03<br />

Frankfurt am Main V-Höchst Gutleutstraße 6 60327 Frankfurt am Main (069) 25 45 05<br />

Friedberg (Hessen) Leonhardstraße 0- 2 6 69 Friedberg (0603 ) 49-<br />

Fulda Königstraße 2 36037 Fulda (066 ) 924-0<br />

Gelnhausen Frankfurter Straße 4 6357 Gelnhausen (0605 ) 86-0<br />

Gießen Schubertstraße 60 35392 Gießen (064 ) 4800- 00<br />

Groß-Gerau Europaring - 3 6452 Groß-Gerau (06 52) 70-0<br />

Hanau Am Freiheitsplatz 2 63450 Hanau (06 8 ) 0 -<br />

Hersfeld-Rotenburg<br />

Verwaltungsstelle Hersfeld Im Stift 7 3625 Bad Hersfeld (0662 ) 933-0<br />

Verwaltungsstelle Rotenburg Dickenrücker Straße 2 36 99 Rotenburg a. d. Fulda (06623) 8 6-0<br />

Hofheim am Taunus Nordring 4- 0 657 9 Hofheim a.Ts. (06 92) 960-0<br />

Kassel I Altmarkt 34 25 Kassel (056 )-7208-0<br />

Kassel II-Hofgeismar Altmarkt 34 25 Kassel (056 ) 7208-0<br />

Verwaltungsstelle Hofgeismar Altstädter Kirchplatz 0 34369 Hofgeismar (0567 ) 8004-0<br />

Korbach-Frankenberg<br />

Verwaltungsstelle Korbach Me<strong>de</strong>bacher Landstr. 29 34497 Korbach (0563 ) 563-0<br />

Verwaltungsstelle Frankenberg Geismarer Straße 6 35066 Frankenberg (E<strong>de</strong>r) (0645 ) 589-0<br />

Langen Zimmerstraße 27 63225 Langen (06 03) 59 -0<br />

Limburg-Weilburg<br />

Verwaltungsstelle Limburg Wal<strong>de</strong>rdorffstraße 65549 Limburg a.d.Lahn (0643 ) 208-0<br />

Verwaltungsstelle Weilburg Kruppstraße 3578 Weilburg (0647 ) 329-0<br />

Marburg-Bie<strong>de</strong>nkopf<br />

Verwaltungsstelle Marburg Robert-Koch-Straße 7 35037 Marburg (0642 ) 698-0<br />

Verwaltungsstelle Bie<strong>de</strong>nkopf Im Feldchen 2 352 6 Bie<strong>de</strong>nkopf (0646 ) 709-0<br />

Michelstadt Erbacher Straße 48 65720 Michelstadt (0606 ) 78-0<br />

Nidda Schillerstraße 38 63667 Nidda (06043) 805-0<br />

Offenbach am Main I Bieberer-Straße 59 63065 Offenbach am Main (069) 809 -<br />

Offenbach am Main II Bieberer-Straße 59 63065 Offenbach am Main (069) 809 -<br />

Rheingau-Taunus<br />

Verwaltungsstelle Bad Schwalbach Emser Straße 27a 65307 Bad Schwalbach (06 24) 705-0<br />

Verwaltungsstelle Rü<strong>de</strong>sheim Hugo-Asbach-Str. 3-7 65385 Rü<strong>de</strong>sheim am Rhein (06722) 405-0<br />

Schwalm-E<strong>de</strong>r<br />

Verwaltungsstelle Fritzlar Georgengasse 3-5 34560 Fritzlar (05622) 805-0<br />

Verwaltungsstelle Melsungen Kasseler Straße 3 342 2 Melsungen (0566 ) 706-0<br />

Verwaltungsstelle Schwalmstadt Landgraf-Philipp-Str. 5 346 3 Schwalmstadt (0669 ) 738-0<br />

Wetzlar Frankfurter Straße 59 35578 Wetzlar (0644 ) 202-0<br />

Wiesba<strong>de</strong>n I Dostojewskistraße 8 65 87 Wiesba<strong>de</strong>n (06 ) 8 3-0<br />

Wiesba<strong>de</strong>n II Dostojewskistraße 8 65 87 Wiesba<strong>de</strong>n (06 ) 8 3-0<br />

79


A3<br />

80<br />

ANHANG 3a | Steuererklärungsvordruck


A3<br />

82<br />

ANHANG 3a | Steuererklärungsvordruck


A3<br />

84<br />

ANHANG 3b | Anlage Sportvereine


A4<br />

86<br />

ANHANG 4 | Muster einer Überschussermittlung und<br />

Vermögensaufstellung, Rücklagen und Vermögenszuführungen<br />

Muster einer Überschussermittlung und Vermögensaufstellung<br />

Bestand <strong>de</strong>r Rücklagen und Vermögenszuführungen<br />

(Vordruck beim Finanzamt erhältlich)<br />

Die Angaben erfolgen in €<br />

I. Gegenüberstellung <strong>de</strong>r Einnahmen und Ausgaben (01.01. bis 31.12. ....)<br />

A. I<strong>de</strong>eller Tätigkeitsbereich<br />

Einnahmen:<br />

Beitragseinnahmen ____<br />

Spen<strong>de</strong>n ____<br />

Staatliche Zuschüsse u.ä. ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Einnahmen<br />

Ausgaben:<br />

____ ____<br />

Beiträge an Verbän<strong>de</strong> ____<br />

Verwaltungsausgaben, z.B. Bürobedarf ____<br />

Spen<strong>de</strong>nwerbung ____<br />

Mitglie<strong>de</strong>rbetreuung ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Ausgaben ____ ____<br />

Überschuss/Verlust __________<br />

B. Vermögensverwaltung<br />

Einnahmen:<br />

Zinsen und sonstige Kapitalerträge ____<br />

Miet- und Pachteinnahmen ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Einnahmen<br />

Ausgaben:<br />

____ ____<br />

Reparaturen ____<br />

Abschreibung ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Ausgaben ____ ____<br />

Überschuss/Verlust __________<br />

C. Zweckbetriebe<br />

1. Sportliche Veranstaltungen, soweit sie nicht unter D. 2 zu erfassen sind<br />

Einnahmen:<br />

Eintritts-, Start-, Mel<strong>de</strong>gel<strong>de</strong>r ____<br />

Lehrgangsgebühren ____<br />

Ablösezahlungen ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Einnahmen<br />

Ausgaben:<br />

____ ____<br />

Sportler ____<br />

Schiedsrichter ____<br />

Kassen-, Ordnungs-, Sanitätsdienst ____<br />

* ggf. auf beson<strong>de</strong>rem Blatt erläutern


Reisekosten ____<br />

Trainer, Betreuer ____<br />

Sportmaterial ____<br />

Werbeaufwand ____<br />

Abgaben, Steuern ____<br />

Miete, Pacht ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Ausgaben ____ ____<br />

Überschuss/Verlust __________<br />

2. Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen<br />

Einnahmen:<br />

Eintrittsgel<strong>de</strong>r ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Einnahmen<br />

Ausgaben:<br />

____ ____<br />

Saalmiete ____<br />

Künstler, Musik ____<br />

GEMA ____<br />

Abgaben, Steuern ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Ausgaben ____ ____<br />

Überschuss/Verlust __________<br />

3. Sonstige (z.B. Essen auf Rä<strong>de</strong>rn, Kin<strong>de</strong>rbetreuung, Tombola, bitte auf beson<strong>de</strong>rem<br />

Blatt erläutern)<br />

Einnahmen ____<br />

Ausgaben ____<br />

Überschuss/Verlust __________<br />

D. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

1. Selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte<br />

Einnahmen:<br />

Speisen und Getränke ____<br />

Kurzfristige Vermietung ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Einnahmen<br />

Ausgaben:<br />

____ ____<br />

Waren ____<br />

Löhne und Gehälter ____<br />

Heizung, Beleuchtung, Reinigung ____<br />

Abgaben, Steuern ____<br />

Telefon/Porto, Büromaterial ____<br />

Miete und Pacht ____<br />

Schuldzinsen ____<br />

Abschreibungen, Geringwertige Anlagegüter ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Ausgaben ____ ____<br />

Überschuss/Verlust __________<br />

87


A4<br />

88<br />

ANHANG 4 | Muster einer Überschussermittlung und<br />

Vermögensaufstellung, Rücklagen und Vermögenszuführungen<br />

2. Sportliche Veranstaltungen, die keine Zweckbetriebe sind<br />

Einnahmen:<br />

Eintritts-, Start-, Mel<strong>de</strong>gel<strong>de</strong>r ____<br />

Ablösezahlungen ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Einnahmen<br />

Ausgaben:<br />

____ ____<br />

Sportler ____<br />

Schiedsrichter ____<br />

Kassen-, Ordnungs-, Sanitätsdienst ____<br />

Reisekosten ____<br />

Trainer, Betreuer ____<br />

Sportmaterial ____<br />

Werbeaufwand ____<br />

Abgaben, Steuern ____<br />

Miete, Pacht ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Ausgaben ____ ____<br />

Überschuss/Verlust __________<br />

3. Gesellige Veranstaltungen incl. Verkauf von Speisen und Getränken<br />

Einnahmen:<br />

Eintrittsgel<strong>de</strong>r ____<br />

Verkäufe ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Einnahmen<br />

Ausgaben:<br />

____ ____<br />

Wareneinkäufe ____<br />

Löhne ____<br />

Mieten, Pachten ____<br />

Abgaben, Steuern ____<br />

Sonstige* ____<br />

Summe Ausgaben ____ ____<br />

Überschuss/Verlust __________<br />

4. Sonstige wirtschaftliche Betätigungen (z.B. Ban<strong>de</strong>n- und Trikotwerbung, Inseratengeschäft,<br />

kurzfristige Sportstättenvermietung an Nichtmitglie<strong>de</strong>r, bitte auf beson<strong>de</strong>rem<br />

Blatt erläutern)<br />

Einnahmen ____<br />

Ausgaben ____<br />

Überschuss/Verlust __________<br />

* ggf. auf beson<strong>de</strong>rem Blatt erläutern


Überschuss/Verlust aller steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe<br />

Saldierter Betrag <strong>de</strong>r Überschüsse/Verluste<br />

(D bis D4) __________<br />

Summe <strong>de</strong>r Einnahmen (inkl. Umsatzsteuer) aller steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe<br />

(D bis D4) __________<br />

- Wenn mehr als 35.000 €:<br />

Überschüsse aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

unterliegen <strong>de</strong>r Körperschaft- und Gewerbesteuer (vgl. Tz. 6.4. , 7. )<br />

- Wenn bis 35.000 €:<br />

es fällt we<strong>de</strong>r Körperschaft- noch Gewerbesteuer an (vgl. Tz. 6.4. )<br />

II. Vermögensaufstellung (zum 31.12. ….)<br />

Anlagevermögen (Grundstücke, Gebäu<strong>de</strong>,<br />

Einrichtungen, Kfz usw.) __________<br />

Kassenbestand __________<br />

Wertpapiere (Festverzinsliche Papiere, Festgel<strong>de</strong>r,<br />

Sparbücher, Aktien usw.) __________<br />

For<strong>de</strong>rungen __________<br />

Verbindlichkeiten __________<br />

III. Rücklagen und Vermögenszuführungen<br />

Projektrücklagen, Betriebsmittelrücklagen __________<br />

Freie Rücklagen, __________<br />

Vermögenszuführungen aus Schenkungen, Erbschaften,<br />

Spen<strong>de</strong>naufrufen usw. __________<br />

89


A5<br />

Anhang 5a<br />

90<br />

ANHANG 5a+5b | Verzeichnis <strong>de</strong>r nach § 52 Abs. 2 AO<br />

als gemeinnützig anerkannten Zwecke<br />

Verzeichnis <strong>de</strong>r nach § 52 Abs. 2 Abgabenordnung als gemeinnützig<br />

anerkannten Zwecke<br />

Als För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Allgemeinheit sind anzuerkennen:<br />

. die För<strong>de</strong>rung von Wissenschaft und Forschung;<br />

2. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Religion;<br />

3. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s öffentlichen Gesundheitswesens und <strong>de</strong>r<br />

öffentlichen Gesundheitspflege, insbeson<strong>de</strong>re die Verhütung<br />

und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch<br />

Krankenhäuser im Sinne <strong>de</strong>s § 67 <strong>de</strong>r Abgabenordnung, und<br />

von Tierseuchen;<br />

4. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Jugend- und <strong>de</strong>r Altenhilfe;<br />

5. die För<strong>de</strong>rung von Kunst und Kultur<br />

6. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Denkmalschutzes und <strong>de</strong>r Denkmalpflege;<br />

7. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>ntenhilfe;<br />

8. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege im<br />

Sinne <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes und <strong>de</strong>r Naturschutzgesetze<br />

<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>s Umweltschutzes, <strong>de</strong>s Küstenschutzes und<br />

<strong>de</strong>s Hochwasserschutzes;<br />

9. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Wohlfahrtswesens Verbän<strong>de</strong>, insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>r Zwecke <strong>de</strong>r amtlich anerkannten Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r freien Wohlfahrtspflege<br />

(§ 23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung),<br />

ihrer Unterverbän<strong>de</strong> und ihrer angeschlossenen Einrichtungen<br />

und Anstalten;<br />

0. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Hilfe <strong>für</strong> politisch, rassisch o<strong>de</strong>r religiös<br />

Verfolgte, <strong>für</strong> Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler,<br />

Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und<br />

Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behin<strong>de</strong>rte sowie Hilfe<br />

<strong>für</strong> Opfer von Straftaten; För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s An<strong>de</strong>nkens an Verfolgte,<br />

Kriegs- und Katastrophenopfer; För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Suchdienstes<br />

<strong>für</strong> Vermisste;<br />

. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rettung aus Lebensgefahr;<br />

2. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und<br />

Zivilschutzes sowie <strong>de</strong>r Unfallverhütung;<br />

3. die För<strong>de</strong>rung internationaler Gesinnung, <strong>de</strong>r Toleranz auf allen<br />

Gebieten <strong>de</strong>r Kultur und <strong>de</strong>s Völkerverständigungsgedankens;<br />

4. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Tierschutzes;<br />

5. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Entwicklungszusammenarbeit;<br />

6. die För<strong>de</strong>rung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;


7. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Fürsorge <strong>für</strong> Strafgefangene und ehemalige<br />

Strafgefangene;<br />

8. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gleichberechtigung von Frauen und<br />

Männern;<br />

9. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Schutzes von Ehe und Familie;<br />

20. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kriminalprävention;<br />

2 . die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Sports (Schach gilt als Sport);<br />

22. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Heimatpflege und Heimatkun<strong>de</strong>;<br />

23. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tierzucht, <strong>de</strong>r Pflanzenzucht, <strong>de</strong>r Kleingärtnerei,<br />

<strong>de</strong>s traditionellen Brauchtums einschließlich <strong>de</strong>s Karnevals,<br />

<strong>de</strong>r Fastnacht und <strong>de</strong>s Faschings, <strong>de</strong>r Soldaten- und Reservistenbetreuung,<br />

<strong>de</strong>s Amateurfunkens, <strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llflugs und <strong>de</strong>s<br />

Hun<strong>de</strong>sports;<br />

24. die allgemeine För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mokratischen Staatswesens im<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen,<br />

die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher<br />

Art verfolgen o<strong>de</strong>r die auf <strong>de</strong>n kommunalpolitischen Bereich<br />

beschränkt sind,<br />

25. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s bürgerschaftlichen Engagements zugunsten<br />

<strong>gemeinnützige</strong>r, mildtätiger o<strong>de</strong>r kirchlicher Zwecke.<br />

Zwecke bei <strong>de</strong>nen die Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 Satz 3<br />

EStG nicht abziehbar sind<br />

. Sport,<br />

2. Kulturelle Betätigungen, die in erster Linie <strong>de</strong>r Freizeitgestaltung<br />

dienen,<br />

3. Heimatpflege und Heimatkun<strong>de</strong>,<br />

4. Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum<br />

einschließlich <strong>de</strong>s Karnevals, <strong>de</strong>r Fastnacht und <strong>de</strong>s Faschings,<br />

Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken,<br />

Mo<strong>de</strong>llflug und Hun<strong>de</strong>sport.<br />

Anhang 5b<br />

9


A6<br />

92<br />

ANHANG 6a+6b | Muster einer Zuwendungsbestätigung:<br />

Mitgliedsbeitrag/Geldzuwendung und Sachzuwendung<br />

Muster einer Zuwendungsbestätigung:<br />

Mitgliedsbeitrag/Geldzuwendung<br />

Aussteller (Bezeichnung und Anschrift <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Einrichtung)<br />

Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 0b <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes an eine <strong>de</strong>r in § 5 Abs. Nr. 9 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes<br />

bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen<br />

Name und Anschrift <strong>de</strong>s Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n:<br />

Betrag <strong>de</strong>r Zuwendung -in Ziffern- - in Buchstaben - Tag <strong>de</strong>r Zuwendung:<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um <strong>de</strong>n Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein<br />

Wir sind wegen För<strong>de</strong>rung (Angabe <strong>de</strong>s begünstigten Zwecks/<strong>de</strong>r begünstigten Zwecke)<br />

………………………………… nach <strong>de</strong>m letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach<br />

<strong>de</strong>r Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid <strong>de</strong>s Finanzamtes ................................................................,<br />

StNr. ............................................., vom ......................................nach § 5 Abs. Nr. 9 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes<br />

von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 <strong>de</strong>s Gewerbesteuergesetzes von <strong>de</strong>r<br />

Gewerbesteuer befreit.<br />

Wir sind wegen För<strong>de</strong>rung (Angabe <strong>de</strong>s begünstigten Zwecks/<strong>de</strong>r begünstigten Zwecke)<br />

………………………………… durch vorläufige Bescheinigung <strong>de</strong>s Finanzamtes ....................................,<br />

StNr. ……………………..............., vom ....................... ab ........................... als steuerbegünstigten<br />

Zwecken dienend anerkannt.<br />

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur För<strong>de</strong>rung (Angabe <strong>de</strong>s begünstigten Zwecks/<strong>de</strong>r<br />

begünstigten Zwecke)<br />

verwen<strong>de</strong>t wird.<br />

Nur <strong>für</strong> steuerbegünstigte Einrichtungen, bei <strong>de</strong>nen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:<br />

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v §<br />

Einkommensteuergesetzes han<strong>de</strong>lt.<br />

0b Abs. Satz 3<br />

Ort, Datum und Unterschrift <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers<br />

Anhang 6a<br />

Hinweis:<br />

Wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt o<strong>de</strong>r wer veranlasst, dass Zuwendungen<br />

nicht zu <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, haftet<br />

<strong>für</strong> die Steuer, die <strong>de</strong>m Fiskus durch einen etwaigen Abzug <strong>de</strong>r Zuwendungen beim Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n entgeht (§ 0b Abs. 4<br />

EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).<br />

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis <strong>für</strong> die steuerliche Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zuwendung anerkannt, wenn das<br />

Datum <strong>de</strong>s Freistellungsbeschei<strong>de</strong>s länger als 5 Jahre bzw. das Datum <strong>de</strong>r vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre<br />

seit Ausstellung <strong>de</strong>r Bestätigung zurückliegt (BMF vom 5. 2. 994 – BStBl I S. 884).


Muster einer Zuwendungsbestätigung:<br />

Sachzuwendung<br />

Aussteller (Bezeichnung und Anschrift <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Einrichtung)<br />

Bestätigung über Sachzuwendungen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 0b <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes an eine <strong>de</strong>r in § 5 Abs. Nr. 9 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes<br />

bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen o<strong>de</strong>r Vermögensmassen<br />

Name und Anschrift <strong>de</strong>s Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n:<br />

Wert <strong>de</strong>r Zuwendung -in Ziffern- - in Buchstaben - Tag <strong>de</strong>r Zuwendung:<br />

Genaue Bezeichnung <strong>de</strong>r Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.<br />

Die Sachzuwendung stammt nach <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>s Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Betriebsvermögen<br />

und ist mit <strong>de</strong>m Entnahmewert (ggf. mit <strong>de</strong>m niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.<br />

Die Sachzuwendung stammt nach <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>s Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Privatvermögen.<br />

Der Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> hat trotz Auffor<strong>de</strong>rung keine Angaben zur Herkunft <strong>de</strong>r Sachzuwendung gemacht.<br />

Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B.Rechnung, Gutachten, liegen vor.<br />

Wir sind wegen För<strong>de</strong>rung (Angabe <strong>de</strong>s begünstigten Zwecks/<strong>de</strong>r begünstigten Zwecke)<br />

……………………………….. nach <strong>de</strong>m letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach<br />

<strong>de</strong>r Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid <strong>de</strong>s Finanzamtes ……………………………………………<br />

StNr. ……………………………… vom ………………. nach § 5 Abs. Nr. 9 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes<br />

von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 <strong>de</strong>s Gewerbesteuergesetzes von <strong>de</strong>r Gewerbesteuer<br />

befreit.<br />

Wir sind wegen För<strong>de</strong>rung (Angabe <strong>de</strong>s begünstigten Zwecks/<strong>de</strong>r begünstigten Zwecke)<br />

……………………………. durch vorläufige Bescheinigung <strong>de</strong>s Finanzamtes ………………..…....….…..<br />

StNr. ………………………..…….. vom …………….. ab ………………… als steuerbegünstigten<br />

Zwecken dienend anerkannt.<br />

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur För<strong>de</strong>rung (Angabe <strong>de</strong>s begünstigten Zwecks/<strong>de</strong>r<br />

begünstigten Zwecke)<br />

verwen<strong>de</strong>t wird.<br />

Ort, Datum und Unterschrift <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers<br />

Anhang 6b<br />

Hinweis:<br />

Wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt o<strong>de</strong>r wer veranlasst, dass Zuwendungen<br />

nicht zu <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, haftet<br />

<strong>für</strong> die Steuer, die <strong>de</strong>m Fiskus durch einen etwaigen Abzug <strong>de</strong>r Zuwendungen beim Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n entgeht (§ 0b Abs. 4<br />

EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).<br />

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis <strong>für</strong> die steuerliche Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zuwendung anerkannt, wenn das<br />

Datum <strong>de</strong>s Freistellungsbeschei<strong>de</strong>s länger als 5 Jahre bzw. das Datum <strong>de</strong>r vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre<br />

seit Ausstellung <strong>de</strong>r Bestätigung zurückliegt (BMF vom 5. 2. 994 - BStBl. I S. 884).<br />

93


A7<br />

Jahreseinnahmen bis 35.000 €<br />

94<br />

nur Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern nur Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern neben Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern<br />

auch Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern<br />

A B C D E F<br />

keine Option Option keine Option Option keine Option Option<br />

ANHANG 7 | Optionsmöglichkeiten bei sportlichen<br />

Veranstaltungen eines Sportvereins mit Jahreseinnahmen bis/über 35.000 €<br />

steuerliche Folgen und Möglichkeiten<br />

Beurteilung nach<br />

§ 67a Abs. 3 AO<br />

Beurteilung nach<br />

§ 67a Abs. AO<br />

Beurteilung nach<br />

§ 67a Abs. 3 AO<br />

Beurteilung nach<br />

§ 67a Abs. AO<br />

Beurteilung nach<br />

§ 67a Abs. 3 AO<br />

Beurteilung nach<br />

§ 67a Abs. AO<br />

alle Veranstaltungen mit<br />

unbezahlten Sportlern<br />

sind ein Zweckbetrieb<br />

alle Veranstaltungen<br />

sind ein Zweckbetrieb<br />

Behandlung als<br />

steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Behandlung als<br />

Zweckbetrieb<br />

wie A, da die Option ins<br />

Leere geht<br />

Behandlung als<br />

Zweckbetrieb<br />

weitere steuerliche<br />

Folgen wie A<br />

weitere steuerliche<br />

Folgen wie C<br />

Gewinne unterliegen<br />

<strong>de</strong>r Körperschaft- und<br />

Gewerbesteuer, wenn<br />

Besteuerungsgrenze<br />

überschritten wird<br />

Gewinne unterliegen<br />

nicht <strong>de</strong>r Körperschaftund<br />

Gewerbesteuer<br />

Gewinne unterliegen<br />

nicht <strong>de</strong>r Körperschaftund<br />

Gewerbesteuer<br />

alle Veranstaltungen mit<br />

bezahlten Sportlern<br />

sind ein steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Verlustverrechnung<br />

möglich<br />

keine Verlustverrechnung<br />

möglich<br />

keine Verlustverrechnung<br />

möglich<br />

weitere steuerliche<br />

Folgen wie D<br />

Verlustab<strong>de</strong>ckung und<br />

Bezahlung <strong>de</strong>r Sportler<br />

mit gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

gebun<strong>de</strong>nen<br />

Mitteln unzulässig<br />

Verlustab<strong>de</strong>ckung und<br />

Bezahlung <strong>de</strong>r Sportler<br />

mit gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

gebun<strong>de</strong>nen<br />

Mitteln zulässig<br />

Verlustab<strong>de</strong>ckung mit<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

gebun<strong>de</strong>nen<br />

Mitteln zulässig<br />

Bezahlung <strong>de</strong>r Sportler<br />

aus steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben<br />

o<strong>de</strong>r durch Dritte<br />

ermäßigter USt-Satz 7% ermäßigter USt-Satz 7% Umsatzsteuersatz 9%


Jahreseinnahmen über 35.000 €<br />

nur Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern nur Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern neben Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern<br />

auch Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern<br />

A B C D E F<br />

keine Option Option keine Option Option keine Option Option<br />

steuerliche Folgen und Möglichkeiten<br />

Beurteilung nach<br />

§ 67a Abs. 3 AO<br />

Beurteilung nach<br />

§ 67a Abs. AO<br />

Beurteilung nach<br />

§ 67a Abs. 3 AO<br />

Beurteilung nach<br />

§ 67a Abs. AO<br />

Beurteilung nach<br />

§ 67a Abs. 3 AO<br />

Beurteilung nach<br />

§ 67a Abs. AO<br />

alle Veranstaltungen mit<br />

unbezahlten Sportlern<br />

sind ein Zweckbetrieb<br />

alle Veranstaltungen<br />

sind ein steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

wie C, da die Option ins<br />

Leere geht<br />

Behandlung als<br />

steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Behandlung als<br />

Zweckbetrieb<br />

Behandlung als<br />

steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

weitere steuerliche<br />

Folgen wie B<br />

weitere steuerliche<br />

Folgen wie C<br />

Gewinne unterliegen<br />

<strong>de</strong>r Körperschaft- und<br />

Gewerbesteuer, da<br />

Besteuerungsgrenze<br />

überschritten wird<br />

Gewinne unterliegen<br />

nicht <strong>de</strong>r Körperschaftund<br />

Gewerbesteuer<br />

Gewinne unterliegen<br />

<strong>de</strong>r Körperschaft- und<br />

Gewerbesteuer, da<br />

Besteuerungsgrenze<br />

überschritten wird<br />

alle Veranstaltungen mit<br />

bezahlten Sportlern<br />

sind ein steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Verlustverrechnung<br />

möglich<br />

keine Verlustverrechnung<br />

möglich<br />

Verlustverrechnung<br />

möglich<br />

Gewinne unterliegen<br />

<strong>de</strong>r Körperschaft- und<br />

Gewerbesteuer, wenn<br />

Besteuerungsgrenze<br />

überschritten wird<br />

Verlustab<strong>de</strong>ckung und<br />

Bezahlung <strong>de</strong>r Sportler<br />

mit gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

gebun<strong>de</strong>nen<br />

Mitteln unzulässig<br />

Verlustab<strong>de</strong>ckung mit<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

gebun<strong>de</strong>nen<br />

Mitteln zulässig<br />

Verlustab<strong>de</strong>ckung mit<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

gebun<strong>de</strong>nen<br />

Mitteln unzulässig<br />

Bezahlung <strong>de</strong>r Sportler<br />

aus steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben<br />

o<strong>de</strong>r durch Dritte<br />

Umsatzsteuersatz 9% weitere steuerliche<br />

Folgen wie C<br />

Umsatzsteuersatz 9% ermäßigter Umsatzsteuersatz<br />

7%<br />

95


A8<br />

Anhang 8.1<br />

Anhang 8.2<br />

96<br />

ANHANG 8 | Einkommensteuergesetz (Auszug)<br />

Einkommensteuergesetz (Auszug) Anhang 8<br />

§ 3 Nr. 26 und 26a Steuerfreie Einnahmen Anhang 8.1<br />

§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke (Spen<strong>de</strong>nabzug) Anhang 8.2<br />

§§ 48, 48a Steuerabzug bei Bauleistungen (Auszug) Anhang 8.3<br />

§ 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen Anhang 8.4<br />

(ausländische Künstler und Sportler)<br />

§ 3 Nr. 26 Steuerfreie Einnahmen (sog. Übungsleiterpauschale)<br />

Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter,<br />

Ausbil<strong>de</strong>r, Erzieher, Betreuer o<strong>de</strong>r vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,<br />

aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r nebenberuflichen<br />

Pflege alter, kranker o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rter Menschen im Dienst o<strong>de</strong>r Auftrag<br />

einer inländischen juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts o<strong>de</strong>r einer unter<br />

§ 5 Abs. Nr. 9 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes fallen<strong>de</strong>n Einrichtung zur För<strong>de</strong>rung<br />

<strong>gemeinnützige</strong>r, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 <strong>de</strong>r<br />

Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2. 00 Euro im Jahr. Überschreiten<br />

die Einnahmen <strong>für</strong> die in Satz bezeichneten Tätigkeiten <strong>de</strong>n steuerfreien<br />

Betrag, dürfen die mit <strong>de</strong>n nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Ausgaben abweichend von § 3c nur<br />

insoweit als Betriebsausgaben o<strong>de</strong>r Werbungskosten abgezogen wer<strong>de</strong>n, als<br />

sie <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r steuerfreien Einnahmen übersteigen.<br />

§ 3 Nr. 26a Steuerfreie Einnahmen (sog. Ehrenamtspauschale)<br />

Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst o<strong>de</strong>r<br />

Auftrag einer inländischen juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts o<strong>de</strong>r einer<br />

unter § 5 Abs. Nr. 9 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes fallen<strong>de</strong>n Einrichtung<br />

zur För<strong>de</strong>rung <strong>gemeinnützige</strong>r, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis<br />

54 <strong>de</strong>r Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. Die<br />

Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn <strong>für</strong> die Einnahmen aus <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

– ganz o<strong>de</strong>r teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 o<strong>de</strong>r 26 gewährt<br />

wird. Überschreiten die Einnahmen <strong>für</strong> die in Satz bezeichneten Tätigkeiten<br />

<strong>de</strong>n steuerfreien Betrag, dürfen die mit <strong>de</strong>n nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Ausgaben abweichend<br />

von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben o<strong>de</strong>r Werbungskosten abgezogen<br />

wer<strong>de</strong>n, als sie <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r steuerfreien Einnahmen übersteigen.<br />

§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke<br />

( ) Zuwendungen (Spen<strong>de</strong>n und Mitgliedsbeiträge) zur För<strong>de</strong>rung steuerbegünstigter<br />

Zwecke im Sinne <strong>de</strong>r §§ 52 bis 54 <strong>de</strong>r Abgabenordnung an eine inländische<br />

juristische Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts o<strong>de</strong>r an eine inländische<br />

öffentliche Dienststelle o<strong>de</strong>r an eine nach § 5 Abs. Nr. 9 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes<br />

steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse<br />

können insgesamt bis zu:


. 20 Prozent <strong>de</strong>s Gesamtbetrags <strong>de</strong>r Einkünfte o<strong>de</strong>r<br />

2. 4 Promille <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r gesamten Umsätze und <strong>de</strong>r im Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

aufgewen<strong>de</strong>ten Löhne und Gehälter<br />

als Son<strong>de</strong>rausgaben abgezogen wer<strong>de</strong>n. Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge<br />

an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 <strong>de</strong>r Abgabenordnung<br />

för<strong>de</strong>rn, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 3<br />

Nr. 2 han<strong>de</strong>lt, auch wenn <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn Vergünstigungen gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die<br />

. <strong>de</strong>n Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 <strong>de</strong>r Abgabenordnung),<br />

2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie <strong>de</strong>r Freizeitgestaltung dienen;<br />

3. die Heimatpflege und Heimatkun<strong>de</strong> (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 <strong>de</strong>r Abgabenordnung)<br />

o<strong>de</strong>r<br />

4. Zwecke im Sinne <strong>de</strong>s § 52 Abs. 2 Nr. 23 <strong>de</strong>r Abgabenordnung<br />

för<strong>de</strong>rn. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz überschreiten<br />

o<strong>de</strong>r die <strong>de</strong>n um die Beträge nach § 0 Abs. 3 und 4, § 0c und 0d<br />

vermin<strong>de</strong>rten Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Höchstbeträge in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Veranlagungszeiträumen als Son<strong>de</strong>rausgaben<br />

abzuziehen. § 0d Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

( a) Spen<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Vermögensstock einer Stiftung <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts<br />

o<strong>de</strong>r einer nach § 5 Abs. Nr. 9 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten<br />

Stiftungen <strong>de</strong>s privaten Rechts können auf Antrag <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen im<br />

Veranlagungszeitraum <strong>de</strong>r Zuwendung und in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n neun Veranlagungszeiträumen<br />

bis zu einem Gesamtbetrag von Million Euro zusätzlich zu<br />

<strong>de</strong>n Höchstbeträgen nach Absatz Satz abgezogen wer<strong>de</strong>n. Der beson<strong>de</strong>re<br />

Abzugsbetrag nach Satz bezieht sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zehnjahreszeitraum<br />

und kann <strong>de</strong>r Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch<br />

genommen wer<strong>de</strong>n. § 0d Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(2) Zuwendungen an politische Parteien im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>s Parteiengesetzes<br />

sind bis zur Höhe von insgesamt .650 Euro und im Falle <strong>de</strong>r Zusammenveranlagung<br />

von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

abzugsfähig. Sie können nur insoweit als Son<strong>de</strong>rausgaben abgezogen wer<strong>de</strong>n,<br />

als <strong>für</strong> sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(3) Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern<br />

mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut<br />

unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen<br />

wor<strong>de</strong>n, so darf bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Zuwendungshöhe <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Entnahme<br />

angesetzte Wert nicht überschritten wer<strong>de</strong>n. Ansonsten bestimmt sich die<br />

Höhe <strong>de</strong>r Zuwendung nach <strong>de</strong>m gemeinen Wert <strong>de</strong>s zugewen<strong>de</strong>ten Wirtschaftsguts,<br />

wenn <strong>de</strong>ssen Veräußerung im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand<br />

erfüllen wür<strong>de</strong>. In allen übrigen Fällen dürfen bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

<strong>de</strong>r Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten<br />

nur überschritten wer<strong>de</strong>n, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefun<strong>de</strong>n<br />

97


A8<br />

Anhang 8.3<br />

98<br />

ANHANG 8 | Einkommensteuergesetz (Auszug)<br />

hat. Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich<br />

abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

ein Anspruch auf die Erstattung <strong>de</strong>r Aufwendungen durch Vertrag o<strong>de</strong>r Satzung<br />

eingeräumt und auf d ie Erstattung verzichtet wor<strong>de</strong>n ist. Der Anspruch darf nicht<br />

unter <strong>de</strong>r Bedingung <strong>de</strong>s Verzichts eingeräumt wor<strong>de</strong>n sein.<br />

(4) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit <strong>de</strong>r Bestätigung über Spen<strong>de</strong>n<br />

und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei <strong>de</strong>nn, dass er die Bestätigung durch unlautere<br />

Mittel o<strong>de</strong>r falsche Angaben erwirkt hat o<strong>de</strong>r dass ihm die Unrichtigkeit<br />

<strong>de</strong>r Bestätigung bekannt o<strong>de</strong>r infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt<br />

war. Wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt<br />

o<strong>de</strong>r wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Bestätigung angegebenen<br />

steuerbegünstigten Zwecken verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, haftet <strong>für</strong> die entgangene<br />

Steuer. Diese ist mit 30 Prozent <strong>de</strong>s zugewen<strong>de</strong>ten Betrags anzusetzen.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist<br />

vorrangig <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger (inländische juristische Person <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts o<strong>de</strong>r inländische öffentliche Dienststelle o<strong>de</strong>r nach § 5 Abs. Nr.<br />

9 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung<br />

o<strong>de</strong>r Vermögensmasse) in Anspruch nehmen; die in diesen Fällen <strong>für</strong><br />

<strong>de</strong>n Zuwendungsempfänger han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n natürlichen Personen sind nur in Anspruch<br />

zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 <strong>de</strong>r Abgabenordnung<br />

erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen <strong>de</strong>n Zuwendungsempfänger<br />

nicht erfolgreich sind. Die Festsetzungsfrist <strong>für</strong> Haftungsansprüche<br />

nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist <strong>für</strong> von <strong>de</strong>m Empfänger<br />

<strong>de</strong>r Zuwendung geschul<strong>de</strong>te Körperschaftsteuer <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum<br />

nicht abgelaufen ist, in <strong>de</strong>m die unrichtige Bestätigung ausgestellt wor<strong>de</strong>n<br />

ist o<strong>de</strong>r veranlasst wur<strong>de</strong>, dass die Zuwendung nicht zu <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />

Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n<br />

ist; § 9 Abs. 5 <strong>de</strong>r Abgabenordnung ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Steuerabzug bei Bauleistungen (Auszug)<br />

§ 48 Steuerabzug<br />

( ) Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leisten<strong>de</strong>r) an einen Unternehmer<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>s Umsatzsteuergesetzes o<strong>de</strong>r an eine juristische Person<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist <strong>de</strong>r Leistungsempfänger verpflichtet,<br />

von <strong>de</strong>r Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 5 Prozent <strong>für</strong><br />

Rechnung <strong>de</strong>s Leisten<strong>de</strong>n vorzunehmen. Vermietet <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />

Wohnungen, so ist Satz nicht auf Bauleistungen <strong>für</strong> diese Wohnungen anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Bauleistungen sind<br />

alle Leistungen, die <strong>de</strong>r Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Än<strong>de</strong>rung<br />

o<strong>de</strong>r Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Leisten<strong>de</strong>r gilt auch <strong>de</strong>rjenige,<br />

<strong>de</strong>r über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.<br />

(2) Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Leisten<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>m Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gegenleistung gültige Frei-


stellungsbescheinigung nach § 48b Abs. Satz vorlegt o<strong>de</strong>r die Gegenleistung<br />

im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Betrag voraussichtlich nicht<br />

übersteigen wird:<br />

. 5.000 Euro, wenn <strong>de</strong>r Leistungsempfänger ausschließlich steuerfrei<br />

Umsätze nach § 4 Nr. 2 Satz <strong>de</strong>s Umsatzsteuergesetzes ausführt,<br />

2. 5.000 Euro in <strong>de</strong>n übrigen Fällen.<br />

Für die Ermittlung <strong>de</strong>s Betrages sind die <strong>für</strong> <strong>de</strong>nselben Leistungsempfänger erbrachten<br />

und voraussichtlich zu erbringen<strong>de</strong>n Bauleistungen zusammenzurechnen.<br />

(3) Gegenleistung im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.<br />

§ 48a Verfahren<br />

( ) Der Leistungsempfänger hat bis zum 0. Tag nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m<br />

die Gegenleistung im Sinne <strong>de</strong>s § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in <strong>de</strong>r er <strong>de</strong>n Steuerabzug <strong>für</strong><br />

<strong>de</strong>n Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Der Abzugsbetrag ist am<br />

0. Tag nach Ablauf <strong>de</strong>s Anmeldungszeitraums fällig und an das <strong>für</strong> <strong>de</strong>n<br />

Leisten<strong>de</strong>n zuständige Finanzamt <strong>für</strong> Rechnung <strong>de</strong>s Leisten<strong>de</strong>n abzuführen.<br />

Die Anmeldung <strong>de</strong>s Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.<br />

(3) Der Leistungsempfänger haftet <strong>für</strong> einen nicht o<strong>de</strong>r zu niedrig abgeführten<br />

Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat,<br />

auf <strong>de</strong>ren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte.<br />

§ 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (Auszug)<br />

( ) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege <strong>de</strong>s<br />

Steuerabzugs erhoben<br />

. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche,<br />

artistische, unterhalten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ähnliche Darbietungen erzielt wer<strong>de</strong>n,<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Einkünfte aus an<strong>de</strong>ren mit diesen Leistungen zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen<br />

zufließen (§ 49 Abs. Nr. 2 bis 4 und 9); es sei <strong>de</strong>nn es han<strong>de</strong>lt sich um<br />

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits <strong>de</strong>m Steuerabzug<br />

vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. Satz Nr. unterliegen;<br />

…<br />

(2) Der Steuerabzug beträgt 5 Prozent, ...<br />

Anhang 8.4<br />

99


A9<br />

Anhang 9<br />

00<br />

ANHANG 9 | Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Auszug)<br />

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Auszug)<br />

§ 50 Zuwendungsnachweis<br />

( ) Zuwendungen im Sinne <strong>de</strong>r §§ 0b und 34g <strong>de</strong>s Gesetzes dürfen nur abgezogen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wer<strong>de</strong>n,<br />

die <strong>de</strong>r Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.<br />

( a) Der Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> kann <strong>de</strong>n Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die<br />

Zuwendungsbestätigung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe <strong>de</strong>r Steuerdaten-Übermittlungsverordnung<br />

zu übermitteln. Der Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> hat <strong>de</strong>m Zuwendungsempfänger<br />

zu diesem Zweck seine I<strong>de</strong>ntifikationsnummer (§ 39b <strong>de</strong>r Abgabenordnung)<br />

mitzuteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft<br />

wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n. Der Datensatz ist bis zum 28. Februar <strong>de</strong>s Jahres, das auf<br />

das Jahr folgt, in <strong>de</strong>m die Zuwendung geleistet wor<strong>de</strong>n ist, an die Finanzbehör<strong>de</strong><br />

zu übermitteln. Der Zuwendungsempfänger hat <strong>de</strong>m Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n die<br />

nach Satz übermittelten Daten elektronisch o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>ssen Wunsch als Ausdruck<br />

zur Verfügung zu stellen; in bei<strong>de</strong>n Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die<br />

Daten <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> übermittelt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

(2) Als Nachweis genügt <strong>de</strong>r Bareinzahlungsbeleg o<strong>de</strong>r die Buchungsbestätigung<br />

eines Kreditinstituts, wenn<br />

. die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums,<br />

<strong>de</strong>n die obersten Finanzbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r im Benehmen mit <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen bestimmen, auf ein <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Katastrophenfall<br />

eingerichtetes Son<strong>de</strong>rkonto einer inländischen juristischen Person <strong>de</strong>s<br />

öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle o<strong>de</strong>r eines<br />

inländischen amtlich anerkannten Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r freien Wohlfahrtspflege<br />

einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

2. die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und<br />

a) <strong>de</strong>r Empfänger eine inländische juristische Person <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts o<strong>de</strong>r eine inländische öffentliche Dienststelle ist o<strong>de</strong>r<br />

b) <strong>de</strong>r Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. Nr. 9 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes<br />

ist, wenn <strong>de</strong>r steuerbegünstigte Zweck, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n die Zuwendung<br />

verwen<strong>de</strong>t wird, und die Angaben über die Freistellung <strong>de</strong>s Empfängers<br />

von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten<br />

Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei <strong>de</strong>r<br />

Zuwendung um eine Spen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einen Mitgliedsbeitrag han<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r<br />

c) <strong>de</strong>r Empfänger eine politische Partei im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>s Parteiengesetzes<br />

ist und bei Spen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verwendungszweck auf <strong>de</strong>m vom<br />

Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist.<br />

Aus <strong>de</strong>r Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer <strong>de</strong>s Auftraggebers<br />

und Empfängers, <strong>de</strong>r Betrag sowie <strong>de</strong>r Buchungstag ersichtlich sein. In<br />

<strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Nummer 2 Buchstabe b hat <strong>de</strong>r Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> zusätzlich <strong>de</strong>n<br />

vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen.<br />

(3) Als Nachweis <strong>für</strong> die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>s Parteiengesetzes genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen,<br />

Buchungsbestätigungen o<strong>de</strong>r Beitragsquittungen.


ANHANG 0 | Körperschaftsteuergesetz (Auszug)<br />

ANHANG | Gewerbesteuergesetz (Auszug)<br />

(4) Eine in § 5 Abs. Nr. 9 <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft,<br />

Personenvereinigung o<strong>de</strong>r Vermögensmasse hat die Vereinnahmung<br />

<strong>de</strong>r Zuwendung und ihre zweckentsprechen<strong>de</strong> Verwendung ordnungsgemäß<br />

aufzuzeichnen und ein Doppel <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.<br />

Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen<br />

sich aus <strong>de</strong>n Aufzeichnungen auch die Grundlagen <strong>für</strong> <strong>de</strong>n vom Empfänger<br />

bestätigten Wert <strong>de</strong>r Zuwendung ergeben.<br />

Körperschaftsteuergesetz (Auszug)<br />

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Befreiungen<br />

Von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer sind befreit:<br />

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach <strong>de</strong>r<br />

Satzung, <strong>de</strong>m Stiftungsgeschäft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sonstigen Verfassung und nach <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />

Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar <strong>gemeinnützige</strong>n,<br />

mildtätigen o<strong>de</strong>r kirchlichen Zwecken dienen (§§ 5 bis 68 <strong>de</strong>r Abgabenordnung).<br />

Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit<br />

ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht <strong>für</strong> selbstbewirtschaftete Forstbetriebe.<br />

§ 23 Steuersatz<br />

( ) Die Körperschaftsteuer beträgt 5 Prozent <strong>de</strong>s zu versteuern<strong>de</strong>n Einkommens.<br />

§ 24 Freibetrag <strong>für</strong> bestimmte Körperschaften<br />

Vom Einkommen <strong>de</strong>r steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

und Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in<br />

Höhe <strong>de</strong>s Einkommens, abzuziehen. Satz 1 gilt nicht<br />

1. <strong>für</strong> Körperschaften und Personenvereinigungen, <strong>de</strong>ren Leistungen bei<br />

<strong>de</strong>n Empfängern zu <strong>de</strong>n Einnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 20 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2<br />

<strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes gehören,<br />

2. <strong>für</strong> <strong>Vereine</strong> im Sinne <strong>de</strong>s § 25.<br />

Gewerbesteuergesetz (Auszug)<br />

§ 3 Nr. 6 Befreiungen<br />

Von <strong>de</strong>r Gewerbesteuer sind befreit:<br />

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach <strong>de</strong>r<br />

Satzung, <strong>de</strong>m Stiftungsgeschäft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sonstigen Verfassung und nach <strong>de</strong>r<br />

tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar <strong>gemeinnützige</strong>n,<br />

mildtätigen o<strong>de</strong>r kirchlichen Zwecken dienen (§§ 5 bis 68 <strong>de</strong>r Abgabenordnung).<br />

Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – ausgenommen Landund<br />

Forstwirtschaft – unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen.<br />

§ 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag<br />

( ) Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.<br />

Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl)<br />

auf <strong>de</strong>n Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 00 Euro<br />

nach unten abzurun<strong>de</strong>n und<br />

. ...<br />

2. bei Unternehmen im Sinne ... und <strong>de</strong>s § 3 Nr. 6 ... um einen Freibetrag<br />

von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe <strong>de</strong>s abgerun<strong>de</strong>ten Gewerbeertrags,<br />

zu kürzen.<br />

(2) Die Steuermesszahl <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.<br />

A10<br />

11<br />

Anhang 10<br />

Anhang 11<br />

0


A12 ANHANG 2 | Umsatzsteuergesetz (Auszug)<br />

Anhang 12<br />

02<br />

Umsatzsteuergesetz (Auszug)<br />

§ 1 Steuerbare Umsätze<br />

( ) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgen<strong>de</strong>n Umsätze:<br />

. Die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen<br />

Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.<br />

§ 3 Lieferung, sonstige Leistung<br />

( ) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er o<strong>de</strong>r in seinem<br />

Auftrag ein Dritter <strong>de</strong>n Abnehmer o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen Auftrag ein Dritter befähigt,<br />

im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung<br />

<strong>de</strong>r Verfügungsmacht).<br />

…<br />

( b) Einer Lieferung gegen Entgelt wer<strong>de</strong>n gleichgestellt<br />

. Die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem<br />

Unternehmen <strong>für</strong> Zwecke, die außerhalb <strong>de</strong>s Unternehmens liegen;<br />

2. Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer<br />

an sein Personal <strong>für</strong> <strong>de</strong>ssen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten<br />

vorliegen;<br />

3. Je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen<br />

Geschenke von geringem Wert und Warenmuster <strong>für</strong> Zwecke <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens.<br />

§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen<br />

...<br />

2. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, ...<br />

Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die<br />

<strong>de</strong>r Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Frem<strong>de</strong>n<br />

bereithält, die Vermietung von Plätzen <strong>für</strong> das Abstellen von Fahrzeugen,<br />

die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung<br />

und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen<br />

aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtung),<br />

auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks<br />

sind.<br />

22. a) die Vorträge, Kurse und an<strong>de</strong>ren Veranstaltungen wissenschaftlicher<br />

o<strong>de</strong>r belehren<strong>de</strong>r Art, die von ... Volkshochschulen o<strong>de</strong>r von Einrichtungen,<br />

die <strong>gemeinnützige</strong>n Zwecken ... dienen, durchgeführt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung <strong>de</strong>r Kosten verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n,<br />

b) an<strong>de</strong>re kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von <strong>de</strong>n in<br />

Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.<br />

23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und <strong>de</strong>r üblichen<br />

Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend<br />

Jugendliche <strong>für</strong> Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke<br />

o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> Zwecke <strong>de</strong>r Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die<br />

Leistung an die Jugendlichen o<strong>de</strong>r an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung,<br />

Fortbildung o<strong>de</strong>r Pflege tätigen Personen ausgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 27. Lebensjahres.


§ 12 Steuersätze<br />

( ) Die Steuer beträgt <strong>für</strong> je<strong>de</strong>n steuerpflichtigen Umsatz 9 Prozent <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage<br />

(§§ 0, , 25 Abs. 3 und 25a Abs. 3 und 4).<br />

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent <strong>für</strong> die folgen<strong>de</strong>n Umsätze:<br />

...<br />

8. a) die Leistungen <strong>de</strong>r Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar<br />

<strong>gemeinnützige</strong>, mildtätige o<strong>de</strong>r kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 5 bis<br />

68 Abgabenordnung). Das gilt nicht <strong>für</strong> Leistungen, die im Rahmen<br />

eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt wer<strong>de</strong>n. Für Leistungen,<br />

die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt wer<strong>de</strong>n, gilt<br />

Satz nur, wenn <strong>de</strong>r Zweckbetrieb nicht in erster Linie <strong>de</strong>r Erzielung<br />

zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die<br />

in unmittelbarem Wettbewerb mit <strong>de</strong>m allgemeinen Steuersatz unterliegen<strong>de</strong>n<br />

Leistungen an<strong>de</strong>rer Unternehmer ausgeführt wer<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r<br />

wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in <strong>de</strong>n §§ 66 bis 68<br />

<strong>de</strong>r Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten<br />

satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,<br />

8. b) die Leistungen <strong>de</strong>r nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und<br />

Gemeinschaften <strong>de</strong>r in Buchstabe a Satz bezeichneten Körperschaften,<br />

wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten,<br />

insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt wür<strong>de</strong>n;<br />

§ 14 Ausstellung von Rechnungen<br />

…<br />

(4) Eine Rechnung muss folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten:<br />

. <strong>de</strong>n vollständigen Namen und die vollständige Anschrift <strong>de</strong>s leisten<strong>de</strong>n<br />

Unternehmers und <strong>de</strong>s Leistungsempfängers,<br />

2. die <strong>de</strong>m leisten<strong>de</strong>n Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer<br />

o<strong>de</strong>r die ihm vom Bun<strong>de</strong>szentralamt <strong>für</strong> Steuern erteilte Umsatzsteuer-<br />

I<strong>de</strong>ntifizierungsnummer,<br />

3. das Ausstellungsdatum,<br />

4. eine fortlaufen<strong>de</strong> Nummer mit einer o<strong>de</strong>r mehreren Zahlenreihen, die zur<br />

I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>r Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben<br />

wird (Rechnungsnummer),<br />

5. die Menge und die Art (han<strong>de</strong>lsübliche Bezeichnung) <strong>de</strong>r gelieferten<br />

Gegenstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang und die Art <strong>de</strong>r sonstigen<br />

Leistung,<br />

6. <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Lieferung o<strong>de</strong>r sonstigen Leistung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vereinnahmung<br />

<strong>de</strong>s Entgelts o<strong>de</strong>r eines Teils <strong>de</strong>s Entgelts ...,<br />

7. das nach <strong>de</strong>n Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte<br />

Entgelt <strong>für</strong> die Lieferung o<strong>de</strong>r sonstige Leistung sowie je<strong>de</strong><br />

im Voraus vereinbarte Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Entgelts, sofern sie nicht bereits im<br />

Entgelt berücksichtigt ist,<br />

8. <strong>de</strong>n anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Steuersatz sowie <strong>de</strong>n auf das Entgelt entfallen<strong>de</strong>n<br />

Steuerbetrag …,<br />

9. in Fällen <strong>de</strong>s § 4b Abs. Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht<br />

<strong>de</strong>s Leistungsempfängers.<br />

03


A12 ANHANG 2 | Umsatzsteuergesetz (Auszug)<br />

04<br />

§ 15 Vorsteuerabzug<br />

( ) Der Unternehmer kann die folgen<strong>de</strong>n Vorsteuerbeträge abziehen:<br />

. die gesetzlich geschul<strong>de</strong>te Steuer <strong>für</strong> Lieferungen und sonstige Leistungen,<br />

die von einem an<strong>de</strong>ren Unternehmer <strong>für</strong> sein Unternehmen ausgeführt<br />

wor<strong>de</strong>n sind. Die Ausübung <strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass<br />

<strong>de</strong>r Unternehmer eine nach §§ 4, 4a ausgestellte Rechnung besitzt.<br />

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer <strong>für</strong> Lieferungen und sonstige<br />

Leistungen, die <strong>de</strong>r Unternehmer zur Ausführung folgen<strong>de</strong>r Umsätze verwen<strong>de</strong>t:<br />

. steuerfreie Umsätze.<br />

§ 18 Besteuerungsverfahren<br />

(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf je<strong>de</strong>s Voranmeldungszeitraums<br />

eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch<br />

Datenfernübertragung nach Maßgabe <strong>de</strong>r Steuerdaten-Übermittlungsverordnung<br />

zu übermitteln, in <strong>de</strong>r er die Steuer <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung)<br />

selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung<br />

von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;<br />

in diesem Fall hat <strong>de</strong>r Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck abzugeben. …<br />

(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalen<strong>de</strong>rvierteljahr. Beträgt die Steuer <strong>für</strong><br />

das vorangegangene Kalen<strong>de</strong>rjahr mehr als 7.500 €uro, ist <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />

Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer <strong>für</strong> das vorangegangene Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

nicht mehr als 1.000 €uro, kann das Finanzamt <strong>de</strong>n Unternehmer von <strong>de</strong>r<br />

Verpflichtung zur Abgabe <strong>de</strong>r Voranmeldungen und Entrichtung <strong>de</strong>r Vorauszahlungen<br />

befreien. …<br />

§ 19 Besteuerung <strong>de</strong>r Kleinunternehmer<br />

( ) Die <strong>für</strong> Umsätze im Sinne <strong>de</strong>s § Abs. Nr. geschul<strong>de</strong>te Umsatzsteuer wird<br />

von Unternehmen ... nicht erhoben, wenn <strong>de</strong>r in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich<br />

<strong>de</strong>r darauf entfallen<strong>de</strong>n Steuer im vorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

7.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr 50.000 Euro<br />

voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne <strong>de</strong>s Satzes ist <strong>de</strong>r<br />

nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin<br />

enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern <strong>de</strong>s Anlagevermögens.<br />

...<br />

(3) Gesamtumsatz ist die Summe <strong>de</strong>r vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren<br />

Umsätze im Sinne <strong>de</strong>s § Abs. Nr. abzüglich folgen<strong>de</strong>r Umsätze:<br />

. <strong>de</strong>r Umsätze, die nach § 4 Nr. bis 28 steuerfrei sind.<br />

§ 23a Durchschnittssatz <strong>für</strong> Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz<br />

( ) Zur Berechnung <strong>de</strong>r abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 5) wird <strong>für</strong> Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs.


ANHANG 3 | A13<br />

Abgabenordnung (Auszug)<br />

und Anhang 12.1 | USt-Durchführungsverordnung (Auszug)<br />

Nr. 9 Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen<br />

und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahme regelmäßig Abschlüsse zu machen,<br />

ein Durchschnittssatz von 7 Prozent <strong>de</strong>s steuerpflichtigen Umsatzes, ...,<br />

festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.<br />

(2) Der Unternehmer, <strong>de</strong>ssen steuerpflichtiger Umsatz, ..., im vorangegangenen<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr 35.000 Euro überstiegen hat, kann <strong>de</strong>n Durchschnittssatz nicht in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Auszug)<br />

§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge<br />

Eine Rechnung, <strong>de</strong>ren Gesamtbetrag 50 Euro nicht übersteigt, muss min<strong>de</strong>stens<br />

folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten:<br />

. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift <strong>de</strong>s leisten<strong>de</strong>n<br />

Unternehmers,<br />

2. das Ausstellungsdatum<br />

3. die Menge und die Art <strong>de</strong>r gelieferten Gegenstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang<br />

und die Art <strong>de</strong>r sonstigen Leistung und<br />

4. das Entgelt und <strong>de</strong>n darauf entfallen<strong>de</strong>n Steuerbetrag <strong>für</strong> die Lieferung o<strong>de</strong>r<br />

sonstige Leistung in einer Summe sowie <strong>de</strong>n anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Steuersatz ...<br />

Abgabenordnung (Auszug)<br />

§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit,<br />

durch die Einnahmen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re wirtschaftliche Vorteile erzielt wer<strong>de</strong>n und<br />

die über <strong>de</strong>n Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn<br />

zu erzielen, ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in <strong>de</strong>r<br />

Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich<br />

angelegt o<strong>de</strong>r unbewegliches Vermögen vermietet o<strong>de</strong>r verpachtet wird.<br />

Steuerbegünstigte Zwecke<br />

§ 51 Allgemeines<br />

( ) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich<br />

und unmittelbar <strong>gemeinnützige</strong>, mildtätige o<strong>de</strong>r kirchliche Zwecke<br />

(steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgen<strong>de</strong>n Vorschriften. Unter<br />

Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale<br />

Unterglie<strong>de</strong>rungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als<br />

selbständige Steuersubjekte.<br />

(2) Wer<strong>de</strong>n die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die<br />

Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz o<strong>de</strong>r<br />

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, geför<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Tätigkeit <strong>de</strong>r Körperschaft neben <strong>de</strong>r Verwirklichung<br />

<strong>de</strong>r steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland im Ausland beitragen kann.<br />

Anhang 12.1<br />

Anhang 13<br />

Anhang 13.1<br />

Anhang 13.2<br />

05


A13 ANHANG 3 | Abgabenordnung (Auszug)<br />

06<br />

(3) Eine Steuervergünstigung setzt zu<strong>de</strong>m voraus, dass die Körperschaft nach<br />

ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 4 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsschutzgesetzes för<strong>de</strong>rt und <strong>de</strong>m Gedanken<br />

<strong>de</strong>r Völkerverständigung nicht zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt. Bei Körperschaften, die<br />

im Verfassungsschutzbericht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Lan<strong>de</strong>s als extremistische<br />

Organisation aufgeführt sind, ist wi<strong>de</strong>rlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s Satzes nicht erfüllt sind. Die Finanzbehör<strong>de</strong> teilt Tatsachen,<br />

die <strong>de</strong>n Verdacht von Bestrebungen im Sinne <strong>de</strong>s § 4 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsschutzgesetzes<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lns gegen <strong>de</strong>n Gedanken <strong>de</strong>r Völkerverständigung<br />

begrün<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Verfassungsschutzbehör<strong>de</strong> mit.<br />

§ 52 Gemeinnützige Zwecke<br />

( ) Eine Körperschaft verfolgt <strong>gemeinnützige</strong> Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf<br />

gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem o<strong>de</strong>r sittlichem<br />

Gebiet selbstlos zu för<strong>de</strong>rn. Eine För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Allgemeinheit ist nicht gegeben,<br />

wenn <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r Personen, <strong>de</strong>m die För<strong>de</strong>rung zugute kommt, fest abgeschlossen<br />

ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie o<strong>de</strong>r zur Belegschaft<br />

eines Unternehmens, o<strong>de</strong>r infolge seiner Abgrenzung, insbeson<strong>de</strong>re nach räumlichen<br />

o<strong>de</strong>r beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine För<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Allgemeinheit liegt nicht allein <strong>de</strong>swegen vor, weil eine Körperschaft<br />

ihre Mittel einer Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts zuführt.<br />

(2) Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes sind als För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />

anzuerkennen:<br />

. die För<strong>de</strong>rung von Wissenschaft und Forschung;<br />

2. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Religion;<br />

3. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s öffentlichen Gesundheitswesens und <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Gesundheitspflege, insbeson<strong>de</strong>re die Verhütung und Bekämpfung von<br />

übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne <strong>de</strong>s § 67<br />

<strong>de</strong>r Abgabenordnung, und von Tierseuchen;<br />

4. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Jugend- und <strong>de</strong>r Altenhilfe;<br />

5. die För<strong>de</strong>rung von Kunst und Kultur;<br />

6. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Denkmalschutzes und <strong>de</strong>r Denkmalpflege;<br />

7. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Stu<strong>de</strong>ntenhilfe;<br />

8. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes und <strong>de</strong>r Naturschutzgesetze <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r,<br />

<strong>de</strong>s Umweltschutzes, <strong>de</strong>s Küstenschutzes und <strong>de</strong>s Hochwasserschutzes;<br />

9. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Wohlfahrtswesens Verbän<strong>de</strong>, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r<br />

Zwecke <strong>de</strong>r amtlich anerkannten Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r freien Wohlfahrtspflege<br />

(§ 23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbän<strong>de</strong> und<br />

ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;<br />

0. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Hilfe <strong>für</strong> politisch, rassisch o<strong>de</strong>r religiös Verfolgte, <strong>für</strong><br />

Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,<br />

Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädig-


te und Behin<strong>de</strong>rte sowie Hilfe <strong>für</strong> Opfer von Straftaten; För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

An<strong>de</strong>nkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

Suchdienstes <strong>für</strong> Vermisste;<br />

. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rettung aus Lebensgefahr;<br />

2. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie<br />

<strong>de</strong>r Unfallverhütung;<br />

3. die För<strong>de</strong>rung internationaler Gesinnung, <strong>de</strong>r Toleranz auf allen<br />

Gebieten <strong>de</strong>r Kultur und <strong>de</strong>s Völkerverständigungsgedankens;<br />

4. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Tierschutzes;<br />

5. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Entwicklungszusammenarbeit;<br />

6. die För<strong>de</strong>rung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;<br />

7. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Fürsorge <strong>für</strong> Strafgefangene und ehemalige<br />

Strafgefangene;<br />

8. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gleichberechtigung von Frauen und Männern;<br />

9. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Schutzes von Ehe und Familie;<br />

20. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kriminalprävention;<br />

2 . die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Sports (Schach gilt als Sport)<br />

22. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Heimatpflege und Heimatkun<strong>de</strong>;<br />

23. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tierzucht, <strong>de</strong>r Pflanzenzucht, <strong>de</strong>r Kleingärtnerei, <strong>de</strong>s<br />

traditionellen Brauchtums einschließlich <strong>de</strong>s Karnevals, <strong>de</strong>r Fastnacht und<br />

<strong>de</strong>s Faschings, <strong>de</strong>r Soldaten- und Reservistenbetreuung, <strong>de</strong>s Amateurfunkens,<br />

<strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llflugs und <strong>de</strong>s Hun<strong>de</strong>sports;<br />

24. die allgemeine För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mokratischen Staatswesens im<br />

Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen,<br />

die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen o<strong>de</strong>r<br />

die auf <strong>de</strong>n kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,<br />

25. die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s bürgerschaftlichen Engagements zugunsten<br />

<strong>gemeinnützige</strong>r, mildtätiger o<strong>de</strong>r kirchlicher Zwecke.<br />

Sofern <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz fällt, aber<br />

die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem o<strong>de</strong>r sittlichem Gebiet entsprechend<br />

selbstlos geför<strong>de</strong>rt wird, kann dieser Zweck <strong>für</strong> gemeinnützig erklärt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die obersten Finanzbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r haben jeweils eine Finanzbehör<strong>de</strong><br />

im Sinne <strong>de</strong>s Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die <strong>für</strong><br />

Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.<br />

§ 53 Mildtätige Zwecke<br />

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet<br />

ist, Personen selbstlos zu unterstützen,<br />

. die infolge ihres körperlichen, geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Zustan<strong>de</strong>s auf<br />

die Hilfe an<strong>de</strong>rer angewiesen sind o<strong>de</strong>r<br />

2. <strong>de</strong>ren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache <strong>de</strong>s Regelsatzes <strong>de</strong>r<br />

Sozialhilfe im Sinne <strong>de</strong>s § 28 <strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;<br />

beim Alleinstehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Haushaltsvorstand tritt an die Stelle <strong>de</strong>s<br />

Vierfachen das Fünffache <strong>de</strong>s Regelsatzes. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Personen,<br />

<strong>de</strong>ren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts aus-<br />

07


A13 ANHANG 3 | Abgabenordnung (Auszug)<br />

08<br />

reicht und <strong>de</strong>nen zugemutet wer<strong>de</strong>n kann, es da<strong>für</strong> zu verwen<strong>de</strong>n. Bei<br />

Personen, <strong>de</strong>ren wirtschaftliche Lage aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n zu einer<br />

Notlage gewor<strong>de</strong>n ist, dürfen die Bezüge o<strong>de</strong>r das Vermögen die<br />

genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind<br />

a) Einkünfte im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes und<br />

b an<strong>de</strong>re zur Bestreitung <strong>de</strong>s Unterhalts bestimmte o<strong>de</strong>r geeignete<br />

Bezüge, die <strong>de</strong>r Alleinstehen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Haushaltsvorstand und die<br />

sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu <strong>de</strong>n Bezügen zählen<br />

nicht Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts nach <strong>de</strong>m Zweiten<br />

Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe <strong>de</strong>r Leistungen <strong>de</strong>r Sozialhilfe<br />

Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen<br />

sozialhilfeberechtigt wären, o<strong>de</strong>r Anspruch auf Leistungen<br />

zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts nach <strong>de</strong>m Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />

hätten. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.<br />

§ 54 Kirchliche Zwecke<br />

( ) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet<br />

ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts<br />

ist, selbstlos zu för<strong>de</strong>rn.<br />

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbeson<strong>de</strong>re die Errichtung, Ausschmückung<br />

und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemein<strong>de</strong>häusern, die<br />

Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung<br />

von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege <strong>de</strong>s An<strong>de</strong>nkens <strong>de</strong>r Toten,<br />

ferner die Verwaltung <strong>de</strong>s Kirchenvermögens, die Besoldung <strong>de</strong>r Geistlichen,<br />

Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behin<strong>de</strong>rtenversorgung<br />

<strong>für</strong> diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.<br />

§ 55 Selbstlosigkeit<br />

( ) Eine För<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht<br />

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke<br />

o<strong>de</strong>r sonstige Erwerbszwecke - verfolgt wer<strong>de</strong>n und wenn die folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

gegeben sind:<br />

. Mittel <strong>de</strong>r Körperschaft dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Gesellschafter (Mitglie<strong>de</strong>r im<br />

Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer<br />

Eigenschaft als Mitglie<strong>de</strong>r auch keine sonstigen Zuwendungen aus<br />

Mitteln <strong>de</strong>r Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel we<strong>de</strong>r<br />

<strong>für</strong> die unmittelbare noch <strong>für</strong> die mittelbare Unterstützung o<strong>de</strong>r<br />

För<strong>de</strong>rung politischer Parteien verwen<strong>de</strong>n.<br />

2. Die Mitglie<strong>de</strong>r dürfen bei ihrem Ausschei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bei Auflösung o<strong>de</strong>r<br />

Aufhebung <strong>de</strong>r Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile<br />

und <strong>de</strong>n gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.<br />

3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r<br />

Körperschaft fremd sind, o<strong>de</strong>r durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigen.


4. Bei Auflösung und Aufhebung <strong>de</strong>r Körperschaft o<strong>de</strong>r bei Wegfall ihres<br />

bisherigen Zwecks darf das Vermögen <strong>de</strong>r Körperschaft, soweit es die<br />

eingezahlten Kapitalanteile <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>n gemeinen Wert <strong>de</strong>r<br />

von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur <strong>für</strong> steuerbegünstigte<br />

Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (Grundsatz <strong>de</strong>r Vermögensbindung).<br />

Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer<br />

an<strong>de</strong>ren steuerbegünstigten Körperschaft o<strong>de</strong>r einer Körperschaft <strong>de</strong>s<br />

öffentlichen Rechts <strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke übertragen wer<strong>de</strong>n soll.<br />

5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah <strong>für</strong> ihre steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke verwen<strong>de</strong>n. Verwendung in diesem<br />

Sinne ist auch die Verwendung <strong>de</strong>r Mittel <strong>für</strong> die Anschaffung o<strong>de</strong>r<br />

Herstellung von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n, die satzungsgemäßen<br />

Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die<br />

Mittel spätestens in <strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>n Zufluss folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>r- o<strong>de</strong>r<br />

Wirtschaftsjahr <strong>für</strong> die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s gemeinen Werts (Abs. Nr. 2 und 4) kommt es auf<br />

die Verhältnisse zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, in <strong>de</strong>m die Sacheinlagen geleistet wor<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

(3) Die Vorschriften, die die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Körperschaft betreffen (Absatz , Nr.<br />

, 2 und 4), gelten bei Stiftungen <strong>für</strong> die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben<br />

gewerblicher Art von Körperschaften <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts <strong>für</strong> die Körperschaft<br />

sinngemäß, jedoch mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6<br />

Abs. Nr. 4 Satz 5 und 6 <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen<br />

zum Buchwert entnommen wor<strong>de</strong>n sind, an die Stelle <strong>de</strong>s gemeinen<br />

Werts <strong>de</strong>r Buchwert <strong>de</strong>r Entnahme tritt.<br />

§ 56 Ausschließlichkeit<br />

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.<br />

§ 57 Unmittelbarkeit<br />

( ) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch<br />

durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Falles, insbeson<strong>de</strong>re<br />

nach <strong>de</strong>n rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen<br />

<strong>de</strong>r Körperschaft und <strong>de</strong>r Hilfsperson bestehen, das Wirken <strong>de</strong>r Hilfsperson<br />

wie eigenes Wirken <strong>de</strong>r Körperschaft anzusehen ist.<br />

(2) Eine Körperschaft, in <strong>de</strong>r steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst<br />

sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke<br />

verfolgt, gleichgestellt.<br />

09


A13 ANHANG 3 | Abgabenordnung (Auszug)<br />

0<br />

§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen<br />

Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass<br />

. eine Körperschaft Mittel <strong>für</strong> die Verwirklichung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten<br />

Zwecke einer an<strong>de</strong>ren Körperschaft o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> die Verwirklichung steuerbegünstigter<br />

Zwecke durch eine Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts<br />

beschafft; die Beschaffung von Mitteln <strong>für</strong> eine unbeschränkt<br />

steuerpflichtige Körperschaft <strong>de</strong>s privaten Rechts setzt voraus, dass diese<br />

selbst steuerbegünstigt ist,<br />

2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer an<strong>de</strong>ren, ebenfalls steuerbegünstigten<br />

Körperschaft o<strong>de</strong>r einer Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts<br />

zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwen<strong>de</strong>t,<br />

3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte an<strong>de</strong>ren Personen, Unternehmen,<br />

Einrichtungen o<strong>de</strong>r einer Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts <strong>für</strong><br />

steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,<br />

4. eine Körperschaft ihr gehören<strong>de</strong> Räume einer an<strong>de</strong>ren, ebenfalls steuerbegünstigten<br />

Körperschaft o<strong>de</strong>r einer Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt,<br />

5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens<br />

dazu verwen<strong>de</strong>t, um in angemessener Weise <strong>de</strong>n Stifter und seine<br />

nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr<br />

An<strong>de</strong>nken zu ehren,<br />

6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz o<strong>de</strong>r teilweise einer Rücklage zuführt,<br />

soweit dies erfor<strong>de</strong>rlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,<br />

7. a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel <strong>de</strong>s Überschusses <strong>de</strong>r Einnahmen<br />

über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus<br />

höchstens 0 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. Nr. 5<br />

zeitnah zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Mittel einer freien Rücklage zuführt,<br />

b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur<br />

Erhaltung <strong>de</strong>r prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften<br />

ansammelt o<strong>de</strong>r im Jahr <strong>de</strong>s Zuflusses verwen<strong>de</strong>t; diese Beträge sind<br />

auf die nach Buchstabe a in <strong>de</strong>mselben Jahr o<strong>de</strong>r künftig zulässigen<br />

Rücklagen anzurechnen,<br />

8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im<br />

Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter<br />

Be<strong>de</strong>utung sind,<br />

9. ein Sportverein neben <strong>de</strong>m unbezahlten auch <strong>de</strong>n bezahlten Sport<br />

för<strong>de</strong>rt,<br />

0. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer<br />

steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen<br />

vergibt.<br />

. eine Körperschaft folgen<strong>de</strong> Mittel ihrem Vermögen zuführt:<br />

a) Zuwendungen von To<strong>de</strong>s wegen, wenn <strong>de</strong>r Erblasser keine<br />

Verwendung <strong>für</strong> <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Aufwand <strong>de</strong>r Körperschaft<br />

vorgeschrieben hat,


) Zuwendungen, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Zuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> ausdrücklich erklärt, dass<br />

sie zur Ausstattung <strong>de</strong>r Körperschaft mit Vermögen o<strong>de</strong>r zur<br />

Erhöhung <strong>de</strong>s Vermögens bestimmt sind,<br />

c) Zuwendungen auf Grund eines Spen<strong>de</strong>naufrufs <strong>de</strong>r Körperschaft,<br />

wenn aus <strong>de</strong>m Spen<strong>de</strong>naufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur<br />

Aufstockung <strong>de</strong>s Vermögens erbeten wer<strong>de</strong>n,<br />

d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,<br />

2. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in <strong>de</strong>n zwei folgen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahren Überschüsse aus <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung und die<br />

Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 4) ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise ihrem Vermögen zuführt.<br />

§ 59 Voraussetzung <strong>de</strong>r Steuervergünstigung<br />

Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus <strong>de</strong>r Satzung, <strong>de</strong>m Stiftungsgeschäft<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften)<br />

ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck<br />

<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und<br />

unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen<br />

entsprechen.<br />

§ 60 Anfor<strong>de</strong>rungen an die Satzung<br />

( ) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt<br />

sein, dass auf Grund <strong>de</strong>r Satzung geprüft wer<strong>de</strong>n kann, ob die satzungsmäßigen<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> Steuervergünstigungen gegeben sind. Die<br />

Satzung muss die in <strong>de</strong>r Anlage bezeichneten Festlegungen enthalten.<br />

(2) Die Satzung muss <strong>de</strong>n vorgeschriebenen Erfor<strong>de</strong>rnissen bei <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer<br />

und bei <strong>de</strong>r Gewerbesteuer während <strong>de</strong>s ganzen Veranlagungso<strong>de</strong>r<br />

Bemessungszeitraums, bei <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Steuern im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Entstehung<br />

<strong>de</strong>r Steuer entsprechen.<br />

§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung<br />

( ) Eine steuerlich ausreichen<strong>de</strong> Vermögensbindung (§ 55 Abs. Nr. 4) liegt vor,<br />

wenn <strong>de</strong>r Zweck, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n das Vermögen bei Auflösung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Körperschaft<br />

o<strong>de</strong>r bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll, in<br />

<strong>de</strong>r Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund <strong>de</strong>r Satzung geprüft wer<strong>de</strong>n<br />

kann, ob <strong>de</strong>r Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.<br />

(2) aufgehoben<br />

(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geän<strong>de</strong>rt,<br />

dass sie <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 55 Abs. Nr. 4 nicht mehr entspricht,<br />

so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 75 Abs. Satz<br />

Nr. 2 ist mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass Steuerbeschei<strong>de</strong> erlassen, aufgehoben<br />

o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb<br />

<strong>de</strong>r letzten zehn Kalen<strong>de</strong>rjahre vor <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bestimmung über<br />

die Vermögensbindung entstan<strong>de</strong>n sind.


A13 ANHANG 3 | Abgabenordnung (Auszug)<br />

2<br />

§ 62 (weggefallen)<br />

§ 63 Anfor<strong>de</strong>rungen an die tatsächliche Geschäftsführung<br />

( ) Die tatsächliche Geschäftsführung <strong>de</strong>r Körperschaft muss auf die ausschließliche<br />

und unmittelbare Erfüllung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein<br />

und <strong>de</strong>n Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> Steuervergünstigungen enthält.<br />

(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, <strong>für</strong> eine<br />

Verletzung <strong>de</strong>r Vorschrift über die Vermögensbindung § 6 Abs. 3.<br />

(3) Die Körperschaft hat <strong>de</strong>n Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung<br />

<strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s Absatzes entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen<br />

über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.<br />

(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist <strong>für</strong> die Verwendung<br />

<strong>de</strong>r Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes , wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Frist <strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke verwen<strong>de</strong>t.<br />

§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

( ) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb (§ 4) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die<br />

Steuervergünstigung <strong>für</strong> die <strong>de</strong>m Geschäftsbetrieb zuzuordnen<strong>de</strong>n Besteuerungsgrundlagen<br />

(Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit <strong>de</strong>r wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.<br />

(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die<br />

keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, wer<strong>de</strong>n diese als ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb behan<strong>de</strong>lt.<br />

(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35.000 Euro<br />

im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnen<strong>de</strong>n Besteuerungsgrundlagen<br />

nicht <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer und <strong>de</strong>r Gewerbesteuer.<br />

(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften<br />

zum Zweck <strong>de</strong>r mehrfachen Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Steuervergünstigung nach<br />

Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 42.<br />

(5) Überschüsse aus <strong>de</strong>r Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials<br />

außerhalb einer ständig da<strong>für</strong> vorgehaltenen Verkaufsstelle, die <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer<br />

und <strong>de</strong>r Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe <strong>de</strong>s branchenüblichen<br />

Reingewinns geschätzt wer<strong>de</strong>n.


(6) Bei <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

kann <strong>de</strong>r Besteuerung ein Gewinn von 5 Prozent <strong>de</strong>r Einnahmen zu Grun<strong>de</strong><br />

gelegt wer<strong>de</strong>n:<br />

. Werbung <strong>für</strong> Unternehmen, die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r steuerbegünstigten<br />

Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfin<strong>de</strong>t,<br />

2. Totalisatorbetriebe,<br />

3. Zweite Fraktionierungsstufe <strong>de</strong>r Blutspen<strong>de</strong>dienste.<br />

§ 65 Zweckbetrieb<br />

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn<br />

. <strong>de</strong>r wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient,<br />

die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke <strong>de</strong>r Körperschaft zu<br />

verwirklichen,<br />

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht wer<strong>de</strong>n<br />

können und<br />

3. <strong>de</strong>r wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben<br />

<strong>de</strong>rselben o<strong>de</strong>r ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb<br />

tritt, als es bei Erfüllung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.<br />

§ 66 Wohlfahrtspflege<br />

( ) Eine Einrichtung <strong>de</strong>r Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in beson<strong>de</strong>rem<br />

Maße <strong>de</strong>n in § 53 genannten Personen dient.<br />

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle <strong>de</strong>r Allgemeinheit und<br />

nicht <strong>de</strong>s Erwerbes wegen ausgeübte Sorge <strong>für</strong> notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r gefähr<strong>de</strong>te<br />

Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische<br />

o<strong>de</strong>r wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung o<strong>de</strong>r Abhilfe bezwecken.<br />

(3) Eine Einrichtung <strong>de</strong>r Wohlfahrtspflege dient in beson<strong>de</strong>rem Maße <strong>de</strong>n in<br />

§ 53 genannten Personen, wenn diesen min<strong>de</strong>stens zwei Drittel ihrer Leistungen<br />

zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.<br />

§ 67 Krankenhäuser<br />

( ) Ein Krankenhaus, das in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Krankenhausentgeltgesetzes<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>spflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb,<br />

wenn min<strong>de</strong>stens 40 Prozent <strong>de</strong>r jährlichen Belegungstage o<strong>de</strong>r Berechnungstage<br />

auf Patienten entfallen, bei <strong>de</strong>nen nur Entgelte <strong>für</strong> allgemeine Krankenhausleistungen<br />

(§ 7 <strong>de</strong>s Krankenhausentgeltgesetzes, § 0 <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>spflegesatzverordnung)<br />

berechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Ein Krankenhaus, das nicht in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Krankenhausentgeltgesetzes<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>spflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb,<br />

wenn min<strong>de</strong>stens 40 Prozent <strong>de</strong>r jährlichen Belegungstage o<strong>de</strong>r Berechnungstage<br />

auf Patienten entfallen bei <strong>de</strong>nen <strong>für</strong> die Krankenhausleistungen kein<br />

höheres Entgelt als nach Absatz berechnet wird.<br />

3


A13 ANHANG 3 | Abgabenordnung (Auszug)<br />

4<br />

§ 67a Sportliche Veranstaltungen<br />

( ) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn<br />

die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 35.000 Euro im Jahr<br />

nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung<br />

gehören nicht zu <strong>de</strong>n sportlichen Veranstaltungen.<br />

(2) Der Sportverein kann <strong>de</strong>m Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit <strong>de</strong>s Körperschaftsteuerbescheids<br />

erklären, dass er auf die Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes<br />

Satz verzichtet. Die Erklärung bin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Sportverein <strong>für</strong> min<strong>de</strong>stens fünf Veranlagungszeiträume.<br />

(3) Wird auf die Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes Satz verzichtet, sind sportliche<br />

Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn<br />

. kein Sportler <strong>de</strong>s Vereins teilnimmt, <strong>de</strong>r <strong>für</strong> seine sportliche Betätigung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>für</strong> die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bil<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r<br />

seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von <strong>de</strong>m Verein o<strong>de</strong>r<br />

einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Vorteile erhält und<br />

2. kein an<strong>de</strong>rer Sportler teilnimmt, <strong>de</strong>r <strong>für</strong> die Teilnahme an <strong>de</strong>r Veranstaltung<br />

von <strong>de</strong>m Verein o<strong>de</strong>r einem Dritten im Zusammenwirken mit <strong>de</strong>m<br />

Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen o<strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>re Vorteile erhält.<br />

An<strong>de</strong>re sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die<br />

Vergütungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,<br />

die nicht Zweckbetriebe sind, o<strong>de</strong>r von Dritten geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 68 Einzelne Zweckbetriebe<br />

Zweckbetriebe sind auch:<br />

. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste,<br />

wenn sie in beson<strong>de</strong>rem Maße <strong>de</strong>n in § 53 genannten<br />

Personen dienen (§ 66 Abs. 3),<br />

b) Kin<strong>de</strong>rgärten, Kin<strong>de</strong>r-, Jugend- und Stu<strong>de</strong>ntenheime,<br />

Schullandheime und Jugendherbergen,<br />

2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die <strong>de</strong>r Selbstversorgung<br />

von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung<br />

und ausreichen<strong>de</strong> Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,<br />

b) an<strong>de</strong>re Einrichtungen, die <strong>für</strong> die Selbstversorgung von Körperschaften<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,<br />

wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an<br />

Außenstehen<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Wert nach 20 Prozent <strong>de</strong>r gesamten Lieferungen<br />

und sonstigen Leistungen <strong>de</strong>s Betriebes - einschließlich <strong>de</strong>r an die Körperschaften<br />

selbst bewirkten - nicht übersteigen,<br />

3. a) Werkstätten <strong>für</strong> behin<strong>de</strong>rte Menschen, die nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

Dritten Buches Sozialgesetzbuch för<strong>de</strong>rungsfähig sind und Personen


Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behin<strong>de</strong>rung nicht auf <strong>de</strong>m<br />

allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können,<br />

b) Einrichtungen <strong>für</strong> Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in <strong>de</strong>nen<br />

behin<strong>de</strong>rte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger <strong>de</strong>r Therapieeinrichtung<br />

mit <strong>de</strong>m Ziel behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, körperliche o<strong>de</strong>r psychische<br />

Grundfunktionen zum Zwecke <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rung in das<br />

Alltagsleben wie<strong>de</strong>rherzustellen o<strong>de</strong>r die beson<strong>de</strong>ren Fähigkeiten<br />

und Fertigkeiten auszubil<strong>de</strong>n, zu för<strong>de</strong>rn und zu trainieren, die <strong>für</strong><br />

eine Teilnahme am Arbeitsleben erfor<strong>de</strong>rlich sind, und<br />

c) Integrationsprojekte im Sinne <strong>de</strong>s § 32 Abs. <strong>de</strong>s Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuch, wenn min<strong>de</strong>stens 40 Prozent <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

beson<strong>de</strong>rs betroffene schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 32 Abs. <strong>de</strong>s Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,<br />

4. Einrichtungen, die zur Durchführung <strong>de</strong>r Blin<strong>de</strong>n<strong>für</strong>sorge und zur<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Fürsorge <strong>für</strong> Körperbehin<strong>de</strong>rte unterhalten wer<strong>de</strong>n,<br />

5. Einrichtungen <strong>de</strong>r Fürsorgeerziehung und <strong>de</strong>r freiwilligen<br />

Erziehungshilfe,<br />

6. von <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n genehmigte Lotterien und Ausspielungen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur För<strong>de</strong>rung<br />

mildtätiger, kirchlicher o<strong>de</strong>r <strong>gemeinnützige</strong>r Zwecke verwen<strong>de</strong>t wird,<br />

7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen,<br />

wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht <strong>de</strong>r Verkauf<br />

von Speisen und Getränken,<br />

8. Volkshochschulen und an<strong>de</strong>re Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge,<br />

Kurse und an<strong>de</strong>re Veranstaltungen wissenschaftlicher o<strong>de</strong>r belehren<strong>de</strong>r<br />

Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen <strong>de</strong>n Teilnehmern<br />

dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung<br />

gewähren.<br />

9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, <strong>de</strong>ren Träger sich überwiegend<br />

aus Zuwendungen <strong>de</strong>r öffentlichen Hand o<strong>de</strong>r Dritter o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r<br />

Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient<br />

auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten,<br />

die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie<br />

wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.<br />

5


A13 ANHANG 3 | Abgabenordnung (Auszug)<br />

und Anlage 1 zu § 60 | Mustersatzung<br />

Anlage 1<br />

zu § 60<br />

6<br />

Mustersatzung<br />

<strong>für</strong> <strong>Vereine</strong>, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen <strong>de</strong>s<br />

öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften<br />

(nur aus steuerlichen Grün<strong>de</strong>n notwendige Bestimmungen)<br />

§ 1 Der-Die .................................................................................. (Körperschaft)<br />

mit Sitz in ............................................................ verfolgt ausschließlich und<br />

unmittelbar - <strong>gemeinnützige</strong> - mildtätige - kirchliche - Zwecke (nicht verfolgte<br />

Zwecke streichen) im Sinne <strong>de</strong>s Abschnitts "Steuerbegünstigte<br />

Zwecke" <strong>de</strong>r Abgabenordnung.<br />

Zweck <strong>de</strong>r Körperschaft ist ..........................................................................<br />

(z.B. die För<strong>de</strong>rung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe,<br />

Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege,<br />

Umweltschutz, <strong>de</strong>s öffentlichen Gesundheitswesens, <strong>de</strong>s Sports,<br />

Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).<br />

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson<strong>de</strong>re durch …..............…<br />

(z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,<br />

Vergabe von Forschungs-aufträgen, Unterhaltung einer Schule,<br />

einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege<br />

<strong>de</strong>s Liedgutes und <strong>de</strong>s Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten,<br />

Unterhaltung eines Kin<strong>de</strong>rgartens, Kin<strong>de</strong>r-Jugendheimes, Unterhaltung<br />

eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung <strong>de</strong>s<br />

Drogenmissbrauchs, <strong>de</strong>s Lärms, För<strong>de</strong>rung sportlicher Übungen und<br />

Leistungen).<br />

§ 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

§ 3 Mittel <strong>de</strong>r Körperschaft dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Mitglie<strong>de</strong>r erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln<br />

<strong>de</strong>r Körperschaft.<br />

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Körperschaft<br />

fremd sind, o<strong>de</strong>r durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 5 Bei Auflösung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Körperschaft o<strong>de</strong>r bei Wegfall steuerbegünstigter<br />

Zwecke fällt das Vermögen <strong>de</strong>r Körperschaft<br />

. an - <strong>de</strong>n - die - das ......................................................................<br />

(Bezeichnung einer juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts o<strong>de</strong>r<br />

einer an<strong>de</strong>ren steuerbegünstigten Körperschaft) - <strong>de</strong>r - die - das - es<br />

unmittelbar und ausschließlich <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong>, mildtätige o<strong>de</strong>r<br />

kirchliche Zwecke zu verwen<strong>de</strong>n hat,<br />

o<strong>de</strong>r<br />

2. an eine juristische Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re<br />

steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung <strong>für</strong><br />

.......................................................................................................<br />

(Angabe eines bestimmten <strong>gemeinnützige</strong>n, mildtätigen o<strong>de</strong>r kirchlichen<br />

Zwecks, z.B. För<strong>de</strong>rung von Wissenschaft und Forschung,<br />

Erziehung, Volks- und Berufsbildung, <strong>de</strong>r Unterstützung von Personen,<br />

die im Sinne von § 53 Abgabenordnung wegen<br />

............................................................................................ bedürftig sind,<br />

Unterhaltung <strong>de</strong>s Gotteshauses in ........................................................)


Weitere Hinweise:<br />

Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts, bei <strong>de</strong>n von einer juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen<br />

Genossenschaften (Or<strong>de</strong>n, Kongregationen) ist folgen<strong>de</strong> Bestimmung<br />

aufzunehmen:<br />

§ 3 Abs. 2:<br />

„Der – Die – Das ……. erhält bei Auflösung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Körperschaft<br />

o<strong>de</strong>r bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als<br />

seine – ihre – eingezahlten Kapitalanteile und <strong>de</strong>n gemeinen Wert seiner<br />

– ihrer – geleisteten Sacheinlagen zurück.“<br />

Bei Stiftungen ist diese Bestimmung nur erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Satzung<br />

<strong>de</strong>m Stifter einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt.<br />

Fehlt die Regelung, wird das eingebrachte Vermögen wie das übrige<br />

Vermögen behan<strong>de</strong>lt.<br />

Bei Kapitalgesellschaften sind folgen<strong>de</strong> ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen in<br />

die Satzung aufzunehmen:<br />

. § 3 Abs. Satz 2:<br />

„Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine<br />

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln <strong>de</strong>r Körperschaft erhalten“.<br />

2. § 3 Abs. 2:<br />

„Sie erhalten bei ihrem Ausschei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bei Auflösung <strong>de</strong>r Körperschaft<br />

o<strong>de</strong>r bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre<br />

eingezahlten Kapitalanteile und <strong>de</strong>n gemeinen Wert ihrer geleisteten<br />

Sacheinlagen zurück.“<br />

3. § 5:<br />

„Bei Auflösung <strong>de</strong>r Körperschaft o<strong>de</strong>r bei Wegfall steuerbegünstigter<br />

Zwecke fällt das Vermögen <strong>de</strong>r Körperschaft, soweit es die eingezahlten<br />

Kapitalanteile <strong>de</strong>r Gesellschafter und <strong>de</strong>n gemeinen Wert <strong>de</strong>r<br />

von <strong>de</strong>n Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ….“.<br />

§ 3 Abs. 2 und <strong>de</strong>r Satzteil „soweit es die eingezahlten Kapitalanteile <strong>de</strong>r<br />

Gesellschafter und <strong>de</strong>n gemeinen Wert <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />

geleisteten Sacheinlagen übersteigt,“ in § 5 sind nur erfor<strong>de</strong>rlich, wenn<br />

die Satzung einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt.<br />

7


A14 ANHANG 4 | Steuer-ABC <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong><br />

8<br />

Abgeltungsteuer<br />

Ab . .2009 unterliegen Kapitalerträge <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer von 25%.<br />

Vom Steuerabzug wird jedoch abgesehen, d.h. die Zinsen wer<strong>de</strong>n ohne<br />

Steuerkürzung gutgeschrieben, wenn <strong>de</strong>m Kreditinstitut eine sog. NV<br />

2 B-Bescheinigung <strong>de</strong>s Finanzamtes vorgelegt wird. Es ist aber auch<br />

möglich, anstelle <strong>de</strong>r NV 2 B-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte<br />

Kopie <strong>de</strong>s zuletzt vom Finanzamt erteilten Freistellungsbescheids<br />

bzw. <strong>de</strong>r vorläufigen Bescheinigung <strong>de</strong>m Kreditinstitut vorzulegen. Es<br />

reicht sogar das Original <strong>de</strong>s Freistellungsbescheids bzw. <strong>de</strong>r vorläufigen<br />

Bescheinigung aus, sofern ein Mitarbeiter <strong>de</strong>s Kreditinstituts auf<br />

einer Kopie vermerkt, dass das Original vorgelegen hat. Der Bescheid<br />

darf jedoch nur Kalen<strong>de</strong>rjahre betreffen, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zuflusses<br />

<strong>de</strong>r Zinsen nicht älter als fünf Jahre sind (also <strong>für</strong> Zinszuflüsse im<br />

Jahre 2009 das Kalen<strong>de</strong>rjahr 2004 und folgen<strong>de</strong> Jahre betreffen, Beispiel<br />

vgl. Tz. 6.2. ); bei einer vorläufigen Bescheinigung ist die Abstandnahme<br />

vom Zinsabschlag auf <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum begrenzt,<br />

in <strong>de</strong>m die Gültigkeit <strong>de</strong>r vorläufigen Bescheinigung en<strong>de</strong>t.<br />

Ablösesummen<br />

Empfangene Ablösesummen <strong>für</strong> die Freigabe nicht bezahlter Sportler<br />

gehören zu <strong>de</strong>n Einnahmen aus begünstigten sportlichen Veranstaltungen.<br />

Die Zahlung von Ablösesummen im Rahmen eines Zweckbetriebs<br />

(Einnahmen bis 35.000 €) ist uneingeschränkt zulässig. Wird die<br />

Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € überschritten und optiert <strong>de</strong>r Verein<br />

zum Zweckbetrieb, so ist die Zahlung von Ablösebeträgen nur unschädlich,<br />

wenn damit lediglich die Ausbildungskosten <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Sportler,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verein wechselt, erstattet wer<strong>de</strong>n. Eine <strong>de</strong>rartige Kostenerstattung<br />

kann bei Beträgen bis zu 2.557 € je Sportler angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Höhere Ausbildungskosten müssen nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Ablösesummen<br />

bezahlter Sportler gehören zum steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>s Vereins und dürfen nicht aus gemeinnützig<br />

gebun<strong>de</strong>nen Mitteln <strong>de</strong>s Vereins (Spen<strong>de</strong>n, Zweckbetriebseinnahmen<br />

u.a.) bestritten wer<strong>de</strong>n.<br />

Absetzung <strong>für</strong> Abnutzung – Abschreibung<br />

Die Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die<br />

im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb und steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) und im Vermögensverwaltungsbereich<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr<br />

beträgt, dürfen bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Ausgaben grundsätzlich nicht<br />

in vollem Umfang im Jahr <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung berücksich-


tigt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt gleichermaßen <strong>für</strong> bewegliche Wirtschaftsgüter,<br />

z.B. Fahrzeuge, Vereinsmobiliar, Sportgeräte, wie auch <strong>für</strong> Gebäu<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>teile, die <strong>de</strong>m Verein gehören, z.B. Gaststätten, Hallen,<br />

Vereinsheime. Die Ausgaben sind – abgesehen von <strong>de</strong>r in Rechnung<br />

gestellten Vorsteuer – mit einem jährlichen Anteil, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer <strong>de</strong>s Wirtschaftsguts entspricht, anzusetzen<br />

und abzuschreiben.<br />

Ausnahme: Geringwertige Wirtschaftsgüter:<br />

Wirtschaftsgüter, <strong>de</strong>ren Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten (ohne<br />

Vorsteuer) nicht mehr als 50 € (bis 3 . 2.2007 = 4 0 €) betragen,<br />

sind im Jahr <strong>de</strong>r Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung als Betriebsausgaben<br />

abzuziehen. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten<br />

von mehr als 50 € und nicht mehr als .000 € sind in einem<br />

Sammelposten einzustellen und auf fünf Jahre linear abzuschreiben.<br />

Sie sind in einem beson<strong>de</strong>ren Verzeichnis zu führen.<br />

Altmaterialsammlung und -verkauf<br />

Wird Altmaterial mit <strong>de</strong>m Ziel gesammelt, durch seine Veräußerung<br />

Mittel <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein zu beschaffen, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb vor, wenn durch diese Einnahmen sowie<br />

die übrigen Einnahmen aus steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze<br />

von 35.000 € überschritten wird. Vielfach sammeln Personen<br />

das Altmaterial, die sich <strong>de</strong>m Verein unentgeltlich zur Verfügung<br />

stellen. Dadurch ergibt sich aus <strong>de</strong>r Sammelaktion ein vergleichsweise<br />

höherer Überschuss, als bei Sammlungen gewerblicher Unternehmer.<br />

Um die <strong>gemeinnützige</strong>n <strong>Vereine</strong> bei <strong>de</strong>r Überschussbesteuerung nicht<br />

zu benachteiligen, dürfen die Überschüsse im Wege <strong>de</strong>r Schätzung<br />

mit <strong>de</strong>m branchenüblichen Reingewinn angesetzt wer<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r<br />

Verein <strong>für</strong> die Sammlungen nicht wie ein Gewerbetreiben<strong>de</strong>r eine ständige<br />

Annahmestelle unterhält. Der branchenübliche Reingewinn beträgt<br />

bei Altpapier 5% und bei an<strong>de</strong>rem Altmaterial 20% <strong>de</strong>r Einnahmen<br />

(ohne Umsatzsteuer).<br />

Aufbewahrungspflicht von Abschlüssen und Belegen<br />

Belege, Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse sind grundsätzlich<br />

min<strong>de</strong>stens 0 Jahre nach <strong>de</strong>r Erstellung aufzubewahren. Für sonstige<br />

Unterlagen, z.B. Protokolle, Doppel <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigungen,<br />

gilt eine Aufbewahrungsfrist von grundsätzlich min<strong>de</strong>stens 6 Jahren.<br />

Somit ist z.B. <strong>de</strong>r im Jahre 2009 erstellte Jahresabschluss <strong>für</strong> das<br />

Wirtschaftsjahr 2008 min<strong>de</strong>stens bis zum 3 . 2.20 9 aufzubewahren.<br />

Die sonstigen Unterlagen <strong>de</strong>s Jahres 2008, z.B. die Zuwendungsbestä-<br />

9


A14 ANHANG 4 | Steuer-ABC <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong><br />

20<br />

tigungen, müssen min<strong>de</strong>stens bis zum 3 . 2.20 5 entwe<strong>de</strong>r in Papierform<br />

o<strong>de</strong>r in elektronischer Form aufbewahrt wer<strong>de</strong>n. Rechnungen,<br />

die ein Verein <strong>für</strong> Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück<br />

o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> erhält, das nur <strong>für</strong> i<strong>de</strong>elle Zwecke genutzt wird,<br />

muss er 2 Jahre aufbewahren; z.B. <strong>für</strong> die Planung und Ausführung eines<br />

Vereinsheims, in <strong>de</strong>m ein Musikverein seine Übungsstun<strong>de</strong>n durchführt,<br />

<strong>de</strong>r aber nicht <strong>für</strong> wirtschaftliche Aktivitäten genutzt wird. Wer<strong>de</strong>n<br />

in <strong>de</strong>m Vereinsheim auch Speisen und Getränken verkauft, so<br />

müssen die Belege 0 Jahre aufbewahrt wer<strong>de</strong>n. Die Aufbewahrungsfristen<br />

beginnen mit Ablauf <strong>de</strong>s Jahres in <strong>de</strong>m die Belege, Bücher, Inventare,<br />

sonstigen Unterlagen und Rechnungen erstellt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Auslagenersatz, Aufwandsersatz<br />

Auslagenersatz ist <strong>de</strong>r Ersatz von Ausgaben, die im Namen und <strong>für</strong><br />

Rechnung <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r im eigenen Namen, aber <strong>für</strong> Rechnung <strong>de</strong>s<br />

Vereins gemacht wer<strong>de</strong>n. Der Verein muss diese Ausgaben zumin<strong>de</strong>st<br />

gebilligt haben. Bei Aufwandsersatz han<strong>de</strong>lt es sich um <strong>de</strong>n Ersatz von<br />

Ausgaben, die das Mitglied im eigenen Namen und <strong>für</strong> eigene Rechnung<br />

getätigt hat und die durch seine Tätigkeit als vom Verein beauftragtes<br />

Mitglied o<strong>de</strong>r Vorstandsmitglied veranlasst sind.<br />

Aufwandsersatz <strong>für</strong> Sportler<br />

Die Aufwendungen müssen grundsätzlich durch Belege nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n. Ohne Einzelnachweis wird eine pauschale Kostenerstattung<br />

an Sportler <strong>de</strong>s Vereins anerkannt, wenn diese 400 € pro Monat im<br />

Jahresdurchschnitt nicht übersteigt. Eine zusätzliche Erstattung von<br />

Verdienstausfall neben <strong>de</strong>r Pauschale ist nicht zulässig. Fallen höhere<br />

Aufwendungen an, müssen alle einzeln nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Ein Belegnachweis<br />

aller Aufwendungen ist jedoch nicht erfor<strong>de</strong>rlich, eine<br />

Glaubhaftmachung reicht grundsätzlich aus. Der Spieler hat die Kostenerstattung<br />

zu versteuern, wenn <strong>de</strong>r Verein sie ihm pauschal vergütet.<br />

Er kann an<strong>de</strong>rerseits seine Aufwendungen als Werbungskosten<br />

geltend machen. Steht <strong>de</strong>r Spieler in einem Arbeitsverhältnis zum Verein,<br />

muss <strong>de</strong>r Verein Lohnsteuer einbehalten. Auf die Einbehaltung<br />

<strong>de</strong>r Lohnsteuer kann nur verzichtet wer<strong>de</strong>n, soweit die Aufwendungen<br />

- meist Reisekosten - einzeln durch Belege nachgewiesen o<strong>de</strong>r lediglich<br />

in Höhe <strong>de</strong>r zulässigen Pauschalbeträge erstattet wer<strong>de</strong>n.<br />

Aushilfslöhne<br />

Vereinsmitglie<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Vereinsfrem<strong>de</strong>n, die im Rahmen einer wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit, z.B. bei geselligen Veranstaltungen, vorübergehend<br />

o<strong>de</strong>r z.B. in einer Vereinsgaststätte, längerfristig in geringem Um-


fang beschäftigt wer<strong>de</strong>n, können Aushilfslöhne gezahlt wer<strong>de</strong>n. Diese<br />

unterliegen <strong>de</strong>r Lohnsteuerpflicht, können aber mit einer pauschalierten<br />

Lohnsteuer <strong>für</strong> kurzfristig o<strong>de</strong>r geringfügig Beschäftigte von<br />

2%, 20% bzw. 25% und einer darauf entfallen<strong>de</strong>n Kirchensteuer von 7%<br />

sowie eines Solidaritätszuschlages von 5,5% versteuert wer<strong>de</strong>n (vgl. Tz.<br />

3.4). Eine zusätzliche Besteuerung bei <strong>de</strong>n einzelnen Helfern entfällt.<br />

Die Aushilfslöhne und die darauf entfallen<strong>de</strong>n Steuern sind Betriebsausgaben<br />

<strong>de</strong>s wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.<br />

Ausländische Künstler und Sportler<br />

Nehmen an Vereinsveranstaltungen ausländische Künstler o<strong>de</strong>r Sportler<br />

gegen eine Vergütung (insbeson<strong>de</strong>re Gagen, Sponsoringeinnahmen<br />

und Auslagenersatz) teil, so ist <strong>de</strong>r Veranstalter verpflichtet, einen Steuerabzug<br />

von 15% <strong>de</strong>r Einnahmen (bis 31.12.2008 = bis zu 20%) <strong>de</strong>s<br />

ausländischen Künstlers o<strong>de</strong>r Sportlers vorzunehmen (vgl. Anhang<br />

8.4). In die Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Steuerabzug ist auch die Umsatzsteuer<br />

einzubeziehen. Abzüge, z.B. <strong>für</strong> Betriebsausgaben, Werbungskosten,<br />

Son<strong>de</strong>rausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. Deshalb<br />

sollten <strong>Vereine</strong>, die Nettovereinbarungen mit ausländischen<br />

Künstlern o<strong>de</strong>r Sportlern abschließen, die abzuführen<strong>de</strong>n Steuern von<br />

vornherein bei ihren Kosten einkalkulieren. Soweit <strong>de</strong>r veranstalten<strong>de</strong><br />

Verein in Hessen ansässig ist, muss er die Steuer im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlung<br />

<strong>de</strong>r Vergütung beim Finanzamt Frankfurt am Main I, Gutleutstraße<br />

24, 60327 Frankfurt am Main, anmel<strong>de</strong>n und an das Finanzamt<br />

Frankfurt am Main IV, Gutleutstraße 8, 60327 Frankfurt am Main abführen.<br />

Der veranstalten<strong>de</strong> Verein schul<strong>de</strong>t zusätzlich die Umsatzsteuer<br />

in Höhe von 9% auf die Vergütung, die <strong>de</strong>r ausländische Künstler o<strong>de</strong>r<br />

Sportler erhält. Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> die Umsatzsteuer ist <strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r Rechnung o<strong>de</strong>r Gutschrift ausgewiesene Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer).<br />

Die Umsatzsteuer ist von diesem Betrag vom Leistungsempfänger<br />

(Verein) zu berechnen und an das <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Leistungsempfänger<br />

zuständige Finanzamt (vgl. Tz. 2.3 und Anhang 2) anzumel<strong>de</strong>n und abzuführen.<br />

Der Künstler o<strong>de</strong>r Sportler ist zur Ausstellung von Rechnungen<br />

verpflichtet, in <strong>de</strong>r die Umsatzsteuer nicht geson<strong>de</strong>rt ausgewiesen ist.<br />

Benefizveranstaltungen<br />

Gemeinnützige <strong>Vereine</strong> dürfen ihre Erlöse aus Benefizveranstaltungen<br />

auch dann <strong>für</strong> die Unterstützung von Katastrophenopfern verwen<strong>de</strong>n,<br />

wenn die För<strong>de</strong>rung mildtätiger Zwecke nicht zu <strong>de</strong>n Satzungszwecken<br />

gehört. Da Benefizveranstaltungen nicht grundsätzlich steuerfrei<br />

sind, sollten vor einer Weiterleitung <strong>de</strong>r Erlöse etwaige Steuern einkalkuliert<br />

wer<strong>de</strong>n; dies gilt insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich <strong>de</strong>r Umsatzsteuer.<br />

2


A14 ANHANG 4 | Steuer-ABC <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong><br />

22<br />

Besteuerungsgrenze<br />

Unter die Besteuerungsgrenze von 35.000 € fallen nur steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Sie ist eine Freigrenze und kein<br />

Freibetrag. Übersteigen die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer)<br />

aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Aktivitäten die Besteuerungsgrenze<br />

nicht, so besteht keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht.<br />

Sind diese Einnahmen jedoch höher als 35.000 €, so unterliegt<br />

ein etwaiger Überschuss aus <strong>de</strong>m wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

nach Abzug <strong>de</strong>s Freibetrags von 3.835 € <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer<br />

und 3.900 € <strong>de</strong>r Gewerbesteuer.<br />

Bezahlte Sportler<br />

Nehmen an einer sportlichen Veranstaltung Sportler teil, die da<strong>für</strong> über<br />

eine bloße Aufwandsentschädigung hinaus bezahlt wer<strong>de</strong>n, han<strong>de</strong>lt es<br />

sich um bezahlte Sportler. Bei <strong>de</strong>n bezahlten Sportlern ist zwischen solchen<br />

<strong>de</strong>s Vereins, <strong>de</strong>r die Veranstaltung durchführt, und an<strong>de</strong>ren Sportlern<br />

zu unterschei<strong>de</strong>n. Als Sportler <strong>de</strong>s Vereins gelten alle <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein<br />

auftreten<strong>de</strong>n Sportler, egal, ob sie Mitglie<strong>de</strong>r sind o<strong>de</strong>r nicht.<br />

Zahlungen an diese Sportler bis zu 400 € pro Monat im Jahresdurchschnitt<br />

sind ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung und nicht<br />

als Bezahlung <strong>für</strong> ihre sportliche Betätigung anzusehen. Die Erstattung<br />

höherer Aufwendungen ist nicht als Bezahlung anzusehen, wenn alle Aufwendungen<br />

im Einzelnen nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Zu diesen Aufwendungen<br />

gehören z.B. <strong>de</strong>r Verdienstausfall, Fahrt- und beson<strong>de</strong>re Verpflegungskosten.<br />

Laufen<strong>de</strong> Zuwendungen <strong>de</strong>r Stiftung Deutsche Sporthilfe<br />

an Spitzensportler sind in <strong>de</strong>r Regel als Ersatz beson<strong>de</strong>rer Aufwendungen<br />

anzusehen. Sie sind <strong>de</strong>shalb nicht auf die zulässige Aufwandspauschale<br />

von 400 € je Monat im Jahresdurchschnitt anzurechnen. Bei an<strong>de</strong>ren,<br />

d.h. vereinsfrem<strong>de</strong>n, Sportlern gilt die Regelung <strong>für</strong> <strong>de</strong>n<br />

pauschalen Aufwandsersatz nicht. Bei ihnen wird eine Erstattung nur<br />

gegen <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Aufwendungen als Aufwandsersatz anerkannt.<br />

Durch Vergütungen und gewährte Vorteile seitens <strong>de</strong>s veranstalten<strong>de</strong>n<br />

Vereins o<strong>de</strong>r eines Dritten, die über einen Aufwandsersatz hinausgehen,<br />

wird <strong>de</strong>r Empfänger zum bezahlten Sportler. Auch die<br />

Zahlung eines Preisgel<strong>de</strong>s, das eine Aufwandsentschädigung übersteigt,<br />

ist eine Vergütung <strong>für</strong> die sportliche Betätigung.<br />

Bildungsreisen<br />

Sie zählen zu <strong>de</strong>n steuerbegünstigten Zweckbetrieben eines Vereins,<strong>de</strong>r<br />

kulturellen Zwecken dient, wenn sie in Vorträgen und Diskussionen sowohl<br />

vor als auch nach Abschluss <strong>de</strong>r Fahrt Gegenstand <strong>de</strong>r Bildungsarbeit<br />

<strong>de</strong>s Vereins waren.Bildungsreisen sind aber dann als steuerpflichtiger


wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behan<strong>de</strong>ln, wenn die Reise nicht nur<br />

unwesentlich auch <strong>de</strong>n touristischen Interessen <strong>de</strong>r Teilnehmer dient.<br />

Dienstreisen<br />

Nur bei einem beruflich bedingten Ortswechsel, <strong>de</strong>r aus Anlass einer<br />

vorübergehen<strong>de</strong>n Auswärtstätigkeit (d.h. außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung und<br />

<strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitsstätte) erfolgt, liegt eine Dienstreise vor. Als<br />

Fahrtkosten können bei Nutzung eines Kfz 0,30 € pro Fahrtkilometer<br />

steuerfrei erstattet wer<strong>de</strong>n. Hinzu kommen noch Verpflegungsmehraufwendungen<br />

in Höhe <strong>de</strong>r zulässigen Pauschalbeträge sowie die<br />

nachgewiesenen Übernachtungskosten (vgl. Tz. 3.2.3).<br />

Elternleistungen an <strong>gemeinnützige</strong> Schulvereine<br />

Zuwendungen (Beiträge, Spen<strong>de</strong>n, Patengel<strong>de</strong>r) an Schulvereine durch<br />

Personen, die selbst keine Kin<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Schule haben, sind als Spen<strong>de</strong><br />

nach § 0b EStG abzugsfähig. Bei Personen, <strong>de</strong>ren Kin<strong>de</strong>r die Schule<br />

besuchen, ist eine Aufteilung einer Zuwendung in einen abzugsfähigen<br />

Spen<strong>de</strong>nanteil und ein nicht als Spen<strong>de</strong> abziehbaren Elternbeitrag nicht<br />

möglich. Soweit jedoch über <strong>de</strong>n Elternbeitrag hinaus geson<strong>de</strong>rt Spen<strong>de</strong>n<br />

<strong>für</strong> die Anschaffung von Schulmaterial o<strong>de</strong>r Schulveranstaltungen<br />

<strong>de</strong>m Schulverein zugewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, sind diese grundsätzlich abzugsfähig.<br />

Zu<strong>de</strong>m können 30% <strong>de</strong>s Elternbeitrags als Son<strong>de</strong>rausgabe<br />

nach § 0 Abs. Nr. 9 EStG abgezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

Feuerwehrvereine<br />

Neben <strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen Feuerwehren als Teil <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n häufig Freiwillige Feuerwehr-<strong>Vereine</strong> o<strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rvereine<br />

<strong>de</strong>r Freiwilligen Feuerwehr gegrün<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>ren Zweck die För<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Feuerschutzes ist. Der Zweck wird regelmäßig durch die Unterstützung<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Träger <strong>de</strong>r Feuerwehr durch Einbringung ihrer<br />

Erfahrung, gemeinsame Übungen sowie Heranführung und Ausbildung<br />

<strong>de</strong>r Jugend verwirklicht. Ist die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Feuerschutzes<br />

alleiniger Satzungszweck, ist <strong>de</strong>r Verein als gemeinnützig anzuerkennen.<br />

Unschädlich ist auch, wenn <strong>de</strong>r Verein neben <strong>de</strong>m Feuerschutz an<strong>de</strong>re<br />

<strong>gemeinnützige</strong> Zwecke (z.B. Traditionspflege o<strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Feuerwehrmusik) för<strong>de</strong>rt. Soweit neben <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Zwecken<br />

auch die För<strong>de</strong>rung (Pflege) <strong>de</strong>r Kameradschaft in <strong>de</strong>r Satzung genannt<br />

wird, führt dies nicht zur Versagung <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit.<br />

För<strong>de</strong>r- o<strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>nsammelvereine<br />

Satzungszweck dieser <strong>Vereine</strong> ist die Beschaffung von Mitteln, z.B. durch<br />

Spen<strong>de</strong>naufrufe, <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong>, mildtätige o<strong>de</strong>r kirchliche Zwecke<br />

23


A14 ANHANG 4 | Steuer-ABC <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong><br />

24<br />

einer an<strong>de</strong>ren ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft (z.B. Verein<br />

o<strong>de</strong>r Stiftung) o<strong>de</strong>r einer Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts zur Verwendung<br />

zu steuerbegünstigten Zwecken. Sofern durch einen För<strong>de</strong>rverein<br />

ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaften <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts, z.B. ein gemeindlicher Kin<strong>de</strong>rgarten, ein städtisches<br />

Museum o<strong>de</strong>r Theater, unterstützt wer<strong>de</strong>n soll, muss diese Einrichtung<br />

selbst nicht als gemeinnützig anerkannt sein. Während unmittelbar tätige<br />

steuerbegünstigte <strong>Vereine</strong> höchstens 50% ihrer Mittel an an<strong>de</strong>re<br />

steuerbegünstigte Körperschaften weiterleiten dürfen, können För<strong>de</strong>rund<br />

Spen<strong>de</strong>nsammelvereine ihre sämtlichen Mittel <strong>für</strong> an<strong>de</strong>re steuerbegünstigte<br />

Körperschaften o<strong>de</strong>r Körperschaften <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken beschaffen.<br />

Freistellungsbescheid/Körperschaftsteuerbescheid<br />

Der Freistellungsbescheid/Körperschaftsteuerbescheid zur Befreiung<br />

von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wird <strong>de</strong>m steuerbegünstigten<br />

Verein nach Überprüfung <strong>de</strong>r eingereichten Unterlagen (Steuererklärung,<br />

Tätigkeitsbericht, Überschussermittlung, Vermögensaufstellung)<br />

durch das Finanzamt erteilt. Die Überprüfung erfolgt in <strong>de</strong>r<br />

Regel alle 3 Jahre. Die Anerkennung <strong>de</strong>r Steuerbefreiung ist Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die steuerbegünstigte Spen<strong>de</strong>nempfangsberechtigung.<br />

Freiwilligenagenturen<br />

Sie können regelmäßig wegen För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bildung als gemeinnützig<br />

behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, weil das Schwergewicht ihrer Tätigkeit in <strong>de</strong>r Ausund<br />

Weiterbildung <strong>de</strong>r Freiwilligen liegt. Erhält eine Freiwilligenagentur<br />

im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Vermittlung von Freiwilligen ein Entgelt<br />

<strong>für</strong> ihre Leistungen, liegt insoweit ein Zweckbetrieb vor.<br />

Gemeinschaftsveranstaltung<br />

Schließen sich mehrere <strong>Vereine</strong> zur Ausrichtung eines Heimat- o<strong>de</strong>r<br />

Volksfestes zusammen, bil<strong>de</strong>n sie in <strong>de</strong>r Regel eine BGB-Gesellschaft,<br />

die anschließend wie<strong>de</strong>r aufgelöst wird. Dies ist gewerbesteuerlich insofern<br />

von Vorteil, als eine Personengesellschaft selbst gewerbesteuerpflichtig<br />

ist und einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € sowie<br />

eine Steuermesszahl von 3,5% hat. Auch umsatzsteuerlich ist die BGB-<br />

Gesellschaft selbständiger Unternehmer mit <strong>de</strong>r Folge, dass auch ihr die<br />

Umsatzsteuerfreigrenze von 7.500 € zusteht. Für die Körperschaftsteuer<br />

sind dagegen die Einnahmen und Kosten anteilig auf die beteiligten <strong>Vereine</strong><br />

aufzuteilen. Bei ihnen ist zu prüfen, ob durch die anteiligen Einnahmen<br />

die Besteuerungsgrenze von 35.000 € überschritten wird. Gegebenenfalls<br />

wird <strong>de</strong>r anteilige Gewinn <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein dann steuerpflichtig.


Gesellige Veranstaltungen - Vereinsfeste und Jubiläen<br />

Gesellige Zusammenkünfte eines Vereins, bei <strong>de</strong>nen Einnahmen erzielt<br />

wer<strong>de</strong>n, sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die steuerpflichtig sind,<br />

wenn <strong>de</strong>r Verein mit seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten zusammengenommen<br />

die Besteuerungsgrenze von 35.000 € Einnahmen im Jahr<br />

überschreitet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Teilnahmemöglichkeit<br />

an <strong>de</strong>n Festlichkeiten auf Vereinsmitglie<strong>de</strong>r beschränkt ist, sie<br />

also vereinsintern sind.<br />

Großvereine<br />

Die Aufteilung eines Vereins in mehrere selbständige Untervereine<br />

zum Zweck <strong>de</strong>r mehrfachen Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeits-<br />

Steuervergünstigungen gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

und wird <strong>de</strong>shalb steuerlich nicht anerkannt. Regionale<br />

Unterglie<strong>de</strong>rungen (Lan<strong>de</strong>s-, Bezirks-, Ortsverbän<strong>de</strong>) eines<br />

Großvereins können als gemeinnützig anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />

über eigene Organe (Vorstand, Mitglie<strong>de</strong>rversammlung), eine eigene<br />

Kassenführung und eine eigene Satzung, die <strong>de</strong>n Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen<br />

entspricht, verfügen.<br />

Jugendreisen<br />

Bei einer Jugendreise, an <strong>de</strong>r nur Jugendliche unter 8 Jahren teilnehmen,<br />

kann in <strong>de</strong>r Regel davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass mit <strong>de</strong>r<br />

Reise auch eine erzieherische Betreuung verbun<strong>de</strong>n ist. Die Jugendreise<br />

wird <strong>de</strong>shalb als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behan<strong>de</strong>lt.<br />

Bei Reisen, an <strong>de</strong>nen auch Jugendliche über 8 Jahren teilnehmen, liegt<br />

ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die<br />

Reise lediglich <strong>de</strong>r Erholung <strong>de</strong>r Jugendlichen dient. Dies ist insbeson<strong>de</strong>re<br />

dann anzunehmen, wenn die Jugendlichen <strong>de</strong>n Urlaub frei gestalten<br />

können. Die Einnahmen aus <strong>de</strong>n Reisen und <strong>de</strong>n Jugendreisen<br />

unterliegen <strong>de</strong>r Umsatzsteuer (bei Reisen Regelsteuersatz 9%, bei Jugendreisen<br />

ermäßigter Steuersatz 7%) insoweit, als die Einnahmen die<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die Reisevorleistungen übersteigen.<br />

Lotterien, Tombolas und Ausspielungen<br />

Lotterien, Tombolas und Ausspielungen gelten als steuerbegünstigte<br />

Zweckbetriebe, wenn <strong>de</strong>r Reinertrag unmittelbar und ausschließlich<br />

<strong>für</strong> steuerbegünstigte Zwecke verwen<strong>de</strong>t wird. Lotterien, Tombolas<br />

und Ausspielungen bedürfen <strong>de</strong>r Genehmigung, und zwar durch die<br />

Kreis- und Ortspolizeibehör<strong>de</strong>n, bei einem Spielkapital bis zu 24.000 €.<br />

In Fällen mit einem darüber hinausgehen<strong>de</strong>n Spielkapital ist das Regierungspräsidium<br />

bzw. das Hessische Ministerium <strong>de</strong>s Innern und <strong>für</strong><br />

25


A14 ANHANG 4 | Steuer-ABC <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong><br />

26<br />

Sport <strong>für</strong> die Genehmigung zuständig. Zu<strong>de</strong>m müssen Lotterien bei<br />

<strong>de</strong>m Finanzamt Frankfurt am Main III, Gutleutstraße 20, 60327 Frankfurt<br />

am Main, angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Genehmigte Lotterien und Ausspielungen<br />

<strong>für</strong> ausschließlich <strong>gemeinnützige</strong> Zwecke sind lotteriesteuerfrei,<br />

wenn <strong>de</strong>r Gesamtpreis <strong>de</strong>r Lose nicht mehr als 40.000 € beträgt.<br />

Bei Lotterien, <strong>de</strong>ren Spielkapital 650 € nicht übersteigt und die nur aus<br />

Sachwerten bestehen, fällt keine Lotteriesteuer an; eine Anmeldung dieser<br />

Lotterien beim Finanzamt Frankfurt am Main III entfällt.<br />

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren<br />

Echte Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, die dazu bestimmt<br />

sind, <strong>de</strong>m Verein die Erfüllung <strong>de</strong>r satzungsgemäßen Zwecke zu ermöglichen,<br />

können als Son<strong>de</strong>rausgaben abgezogen wer<strong>de</strong>n, sofern sie an<br />

einen Verein gezahlt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r ausschließlich die unter Anhang 5a<br />

aufgeführten Spen<strong>de</strong>nzwecke verfolgt. Demzufolge können umgekehrt<br />

Mitglie<strong>de</strong>r von <strong>Vereine</strong>n, die unter Anhang 5b fallen<strong>de</strong> Zwecke<br />

verfolgen, z.B. Mitglie<strong>de</strong>r von Sportvereinen, Gesang- und Musikvereinen,<br />

Kleintier- und Pflanzenzuchtvereinen o<strong>de</strong>r Karnevalsvereinen, ihre<br />

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren nicht als Son<strong>de</strong>rausgaben<br />

vom Einkommen abziehen. Eine steuerliche Abzugsfähigkeit ist auch<br />

ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Verein gegenüber <strong>de</strong>m Mitglied eine Leistung<br />

erbringt, die <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rbelangen <strong>de</strong>s einzelnen Mitglieds dient,<br />

z.B. die Betreuung von Kin<strong>de</strong>rn in einem Kin<strong>de</strong>rgarten, Aufgabenbetreuung<br />

u.ä.; in diesen Fällen liegt kein echter Mitgliedsbeitrag vor. Es<br />

han<strong>de</strong>lt sich vielmehr um ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt <strong>für</strong> einen<br />

Leistungsaustausch. Mitgliedsbeiträge und sonstige Mitglie<strong>de</strong>rumlagen<br />

dürfen zusammen .023 €, Aufnahmegebühren .534 € im Jahresdurchschnitt<br />

je Mitglied nicht übersteigen.<br />

Musikkapellen<br />

Wer<strong>de</strong>n auf Vereinsfesten nebenberuflich tätige Musiker beschäftigt,<br />

liegt ein Arbeitsverhältnis zum Verein im allgemeinen nicht vor, wenn<br />

<strong>de</strong>r einzelne Musiker o<strong>de</strong>r die Kapelle, <strong>de</strong>r er angehört, nur gelegentlich<br />

- etwa <strong>für</strong> einen Abend o<strong>de</strong>r an einem Wochenen<strong>de</strong> (Festveranstaltung)<br />

- von <strong>de</strong>m Verein verpflichtet wird. Ein solches Arbeitsverhältnis<br />

besteht auch dann nicht, wenn eine Kapelle selbständig als<br />

Gesellschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kapellenleiter als Arbeitgeber <strong>de</strong>r Musiker auftritt.<br />

Der Verein sollte <strong>für</strong> klare Absprachen sorgen. Wird ein Arbeitsverhältnis<br />

begrün<strong>de</strong>t, muss <strong>de</strong>r Verein festlegen, ob die Lohnzahlung<br />

brutto unter Einbehaltung <strong>de</strong>r Lohnsteuer o<strong>de</strong>r netto erfolgen soll und<br />

<strong>de</strong>r Verein die Lohnsteuer übernimmt.


Mustersatzungen<br />

<strong>Vereine</strong>, die die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung <strong>gemeinnützige</strong>r,<br />

mildtätiger o<strong>de</strong>r kirchlicher Zwecke erlangen wollen, müssen in<br />

ihre Satzung die sich aus Anhang 3 Anlage ergeben<strong>de</strong>n steuerlichen<br />

Bestimmungen aufnehmen. Die Verwaltung hat aber auch<br />

Mustersatzungen <strong>für</strong> Freiwillige Feuerwehr-, Seniorenhilfe- und Sportvereine<br />

in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n jeweiligen Verbän<strong>de</strong>n erstellt, die<br />

bei <strong>de</strong>n Finanzämtern erhältlich sind.<br />

Politische Betätigung<br />

Politische Betätigungen gehören nicht zu <strong>de</strong>n steuerbegünstigten<br />

Zwecken. Ein Verein, <strong>de</strong>r neben seiner <strong>gemeinnützige</strong>n Tätigkeit auch<br />

politische Zwecke verfolgt, kann wegen <strong>de</strong>s Verstoßes gegen <strong>de</strong>n Ausschließlichkeitsgrundsatz<br />

nicht als gemeinnützig anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />

Nimmt <strong>de</strong>r Verein jedoch gelegentlich zu tagespolitischen Themen im<br />

Rahmen seines Satzungszwecks Stellung, ist dies nicht schädlich. Entschei<strong>de</strong>nd<br />

ist, dass die Tagespolitik nicht Mittelpunkt <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s<br />

Vereins ist, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Vermittlung <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Ziele dient.<br />

Reisen<br />

Reisen können unter bestimmten Voraussetzungen Zweckbetrieb sein.<br />

Dies gilt z.B. <strong>für</strong> Reisen von Sportvereinen (z.B. zu Wettkämpfen, Trainingslager),<br />

Kulturvereinen (z.B. Konzertreisen) Volksbildungswerken<br />

(vgl. Bildungsreisen) o<strong>de</strong>r <strong>Vereine</strong>n die Pilgerreisen durchführen. Voraussetzung<br />

ist jedoch, dass das touristische Interesse <strong>de</strong>r Teilnehmer<br />

und <strong>de</strong>r touristische Teil <strong>de</strong>s Programms und Reiseverlaufs einen nur<br />

unwesentlichen Teil ausmachen. Eine Aufteilung <strong>de</strong>r Reise in einen<br />

touristischen Teil (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)<br />

und einen nichttouristischen Teil (Zweckbetrieb) ist nicht zulässig. D.h.<br />

wenn die Reise nicht nur unwesentlich auch <strong>de</strong>n touristischen Interessen<br />

<strong>de</strong>r Teilnehmer dient, liegt insgesamt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb vor. Die Einnahmen aus <strong>de</strong>n Reisen unterliegen<br />

<strong>de</strong>r Umsatzsteuer mit 9% insoweit, als die Einnahmen die<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die Reisevorleistungen übersteigen.<br />

Rücklagen<br />

Der <strong>gemeinnützige</strong> Verein muss seine Mittel grundsätzlich laufend <strong>für</strong><br />

seine begünstigten Zwecke verwen<strong>de</strong>n. Er darf Einnahmen nicht ansparen.<br />

Jedoch kann er Geld zurücklegen, wenn er bestimmte aufwendige<br />

<strong>gemeinnützige</strong> Vorhaben finanzieren muss (z.B. Bau eines Clubheims,<br />

Durchführung sportlicher Großveranstaltungen, Finanzierung eines län-<br />

27


A14 ANHANG 4 | Steuer-ABC <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong><br />

28<br />

gerfristigen Ausbildungsprogramms). Zur Ab<strong>de</strong>ckung unwägbarer Risiken<br />

ist die Bildung einer Rücklage <strong>für</strong> periodisch wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Ausgaben,<br />

z.B. Löhne, Gehälter, Mieten, in Höhe <strong>de</strong>s Mittelbedarfs bis zu<br />

höchstens einem Geschäftsjahr zulässig (Betriebsmittelrücklage). Eine<br />

Rücklage darf auch gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn ein Verein durch einen Spen<strong>de</strong>naufruf<br />

um Zuwendungen zur Stärkung seiner Kapitalbasis bittet.<strong>Vereine</strong>,<br />

die Kapitalerträge (z.B. aus Spareinlagen, Wertpapieren o<strong>de</strong>r Beteiligungen<br />

an Kapitalgesellschaften) o<strong>de</strong>r Einnahmen aus Vermietung<br />

und Verpachtung erzielen, dürfen jährlich 1/3 <strong>de</strong>s Überschusses aus<br />

Vermögensverwaltung einer Finanzrücklage zuführen. Zusätzlich dürfen<br />

noch 10% <strong>de</strong>r zeitnah zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n sonstigen Mittel in eine Rücklage<br />

eingestellt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m können Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten<br />

zur Erhaltung <strong>de</strong>r prozentualen Beteiligung an <strong>de</strong>m Unternehmen<br />

angesammelt o<strong>de</strong>r im Jahr <strong>de</strong>s Zuflusses <strong>de</strong>r Erträge verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n (vgl. Tz. 4.5.2.2). Hat ein Verein eine nicht zulässige Rücklage<br />

gebil<strong>de</strong>t, d.h. liegen die vorgenannten Grün<strong>de</strong> zur Bildung einer Rücklage<br />

nicht vor, so kann das Finanzamt eine Frist zur Auflösung dieser<br />

Rücklage setzen. Kommt <strong>de</strong>r Verein dieser Auflage nach, hat er insoweit<br />

keine <strong>für</strong> die Gemeinnützigkeit nachteiligen Folgen zu erwarten.<br />

Satzung<br />

Anhand <strong>de</strong>r Satzung muss leicht und einwandfrei geprüft wer<strong>de</strong>n können,<br />

welche steuerbegünstigten Zwecke verfolgt wer<strong>de</strong>n und in welcher<br />

Art die Zweckverwirklichung erfolgen soll. Nicht ausreichend ist<br />

die Verwendung unbestimmter Begriffe o<strong>de</strong>r unbestimmter Formulierungen,<br />

wie „insbeson<strong>de</strong>re, etwa o<strong>de</strong>r u.a.“, die <strong>de</strong>n Satzungszweck<br />

o<strong>de</strong>r die Art <strong>de</strong>r Verwirklichung nicht <strong>de</strong>utlich erkennen lassen o<strong>de</strong>r<br />

dazu dienen, eine Festlegung <strong>de</strong>s begünstigten Satzungszwecks zu<br />

vermei<strong>de</strong>n. Auch die bloße Bezugnahme in <strong>de</strong>r Satzung auf Regelungen<br />

o<strong>de</strong>r Satzungen von an<strong>de</strong>ren Organisationen genügt nicht.<br />

Spen<strong>de</strong>n<br />

Geld- und Sachspen<strong>de</strong>n <strong>für</strong> mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche<br />

und als beson<strong>de</strong>rs för<strong>de</strong>rungswürdig anerkannte <strong>gemeinnützige</strong><br />

Zwecke sind grundsätzlich beim Spen<strong>de</strong>r als Son<strong>de</strong>rausgaben<br />

absetzbar. Spen<strong>de</strong>n in einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,<br />

z.B. Spen<strong>de</strong>n <strong>für</strong> ein Vereinsfest, sind dagegen nicht<br />

abzugsfähig. Der Wert einer Sachspen<strong>de</strong>, sowohl aus <strong>de</strong>m Privat- wie<br />

auch <strong>de</strong>m Betriebsvermögen, umfasst auch die auf <strong>de</strong>m Gegenstand<br />

lasten<strong>de</strong> Umsatzsteuer. Leistungen an <strong>de</strong>n Verein in Form von Freizeitund<br />

Arbeitsaufwand können dagegen nicht Gegenstand von Spen<strong>de</strong>n<br />

an <strong>de</strong>n Verein sein. Der Leisten<strong>de</strong> müsste vielmehr <strong>für</strong> seinen Aufwand


eine vorher vereinbarte Vergütung verlangen, die dann <strong>de</strong>m Verein<br />

als Geldspen<strong>de</strong> wie<strong>de</strong>r zugewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann. Gleiches gilt <strong>für</strong> die<br />

Nutzungen, z.B. die Nutzung <strong>de</strong>s Pkw eines Vereinsmitglieds, um die<br />

Sportjugend zu einem auswärtigen Sportplatz zu fahren. Die Vergütung<br />

<strong>für</strong> die Nutzung bzw. Leistung ist beim Vergütungsempfänger<br />

grundsätzlich einkommensteuerpflichtig (über Möglichkeiten <strong>de</strong>r Steuerpauschalierung<br />

vgl. Tz. 3.4 ). Die Vergütung, die ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

an <strong>de</strong>n Verein als Spen<strong>de</strong> zurückgegeben wird, ist in Höhe <strong>de</strong>s Spen<strong>de</strong>nbetrags<br />

als Son<strong>de</strong>rausgabe abziehbar.<br />

- Aufwandsspen<strong>de</strong>n<br />

Aufwandsspen<strong>de</strong>n sind Geldspen<strong>de</strong>n. Dabei verzichtet <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>r<br />

auf die Erstattung eines Aufwands, <strong>de</strong>r ihm <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein tatsächlich<br />

entstan<strong>de</strong>n ist und <strong>für</strong> <strong>de</strong>n ein Erstattungsanspruch besteht.<br />

Hierunter fallen z.B. Aufwendungen <strong>für</strong> Porto- und Telefongebühren,<br />

Dienstreisen. Nutzungen und Leistungen sind nicht spen<strong>de</strong>nfähig.<br />

Mitglie<strong>de</strong>r können <strong>de</strong>shalb <strong>für</strong> ihre unentgeltliche Mithilfe<br />

(Leistungen) im Verein und bei Vereinsaktivitäten keine Zuwendungsbestätigungen<br />

erhalten. Gleiches gilt auch, wenn ein Mitglied<br />

seinen PKW <strong>de</strong>m Verein unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Wird<br />

jedoch im Vorhinein durch Satzung, Vertrag o<strong>de</strong>r durch Vorstandsbeschluss<br />

vereinbart, dass <strong>für</strong> die Mithilfe im Verein bzw. die Nutzung<br />

<strong>de</strong>s PKW ein Anspruch auf Erstattung besteht und verzichtet<br />

das Mitglied auf die Erstattung dieses Anspruchs, liegt auch dann<br />

eine Aufwandsspen<strong>de</strong> an <strong>de</strong>n Verein vor. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt auch<br />

bei Ansprüchen bzw. Vereinbarungen über die Erstattung von Tätigkeitsvergütungen<br />

(<strong>für</strong> Arbeits- und Zeitaufwand) <strong>für</strong> Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r.<br />

Allerdings muss in <strong>de</strong>r Satzung ausdrücklich geregelt<br />

sein, dass angemessene Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n können (Muster einer Satzungsbestimmung<br />

vgl. Tz. 4.6). Ein Vorstandsbeschluss reicht hier<strong>für</strong> nicht aus. Der Anspruch<br />

auf die Erstattung darf aber nicht unter <strong>de</strong>r Bedingung <strong>de</strong>s<br />

Verzichts eingeräumt wor<strong>de</strong>n sein. Damit wird sichergestellt, dass<br />

das Mitglied die Spen<strong>de</strong> freiwillig zuwen<strong>de</strong>t. Eine tatsächliche Auszahlung<br />

an das Mitglied ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Der Verein muss aber<br />

sowohl im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Ansprüche als auch im Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Zusage <strong>de</strong>r Ansprüche über ausreichen<strong>de</strong> Mittel verfügen,<br />

um <strong>de</strong>n Erstattungsanspruch erfüllen zu können. Nicht um eine Aufwandsspen<strong>de</strong>,<br />

aber auch um eine Geldspen<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt es sich, wenn<br />

Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Nichtmitglie<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Verein <strong>für</strong> Lieferungen o<strong>de</strong>r<br />

Dienstleistungen eine Rechnung stellen und auf <strong>de</strong>ren Zahlung gegen<br />

Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung verzichten.<br />

29


A14 ANHANG 4 | Steuer-ABC <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong><br />

30<br />

- Großspen<strong>de</strong>n ab 25.565 €, die bis zum 31.12.2006 zugewen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n<br />

Einzelspen<strong>de</strong>n <strong>für</strong> wissenschaftliche, mildtätige o<strong>de</strong>r kulturelle<br />

Zwecke von min<strong>de</strong>stens 25.565 € kann <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Höchstsätze im Jahr <strong>de</strong>r Zuwendung mit 20% <strong>de</strong>s Gesamtbetrags<br />

<strong>de</strong>r Einkünfte als Son<strong>de</strong>rausgaben abziehen. Soweit die Zuwendung<br />

die 20% übersteigt, ist ein Abzug in <strong>de</strong>m vorangegangenen Jahr<br />

und in <strong>de</strong>n fünf folgen<strong>de</strong>n Jahren möglich, wenn <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>r eine<br />

natürliche Person ist. Spen<strong>de</strong>t eine Körperschaft, so ist die Spen<strong>de</strong><br />

im Jahr <strong>de</strong>r Zuwendung und in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n sechs Jahren unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r Höchstsätze abziehbar.<br />

- Sachspen<strong>de</strong><br />

Wer<strong>de</strong>n Sachen gespen<strong>de</strong>t, so sind diese mit <strong>de</strong>m Preis (einschließlich<br />

Umsatzsteuer) anzusetzen, <strong>de</strong>r im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

zu erzielen wäre. Erfolgt die Spen<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m Betriebsvermögen,<br />

so kann zwischen <strong>de</strong>m Buchwert und <strong>de</strong>m Teilwert (Entnahmewert)<br />

gewählt wer<strong>de</strong>n. Han<strong>de</strong>lt es sich um gebrauchte Sachen, ist<br />

<strong>de</strong>r Wert ggf. im Schätzungswege zu ermitteln.<br />

- Spen<strong>de</strong>n <strong>für</strong> för<strong>de</strong>rungswürdige Zwecke im Ausland<br />

Gemeinnützige Zwecke, wie etwa die Unterstützung in Katastrophen-<br />

bzw. sonstigen Notfällen o<strong>de</strong>r Entwicklungszusammenarbeitsmaßnahmen<br />

können auch im Ausland verwirklicht wer<strong>de</strong>n.<br />

Allerdings bedarf es einer strengen Nachweis- und Mitwirkungspflicht<br />

<strong>für</strong> <strong>de</strong>n inländischen Verein.<br />

- Vertrauensschutz und Haftung<br />

Der Spen<strong>de</strong>r darf auf die Richtigkeit <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung<br />

<strong>de</strong>s Vereins vertrauen, sofern er die Bestätigung nicht durch unlautere<br />

Mittel o<strong>de</strong>r falsche Angaben erwirkt hat. Natürlich gibt es auch<br />

keinen Vertrauensschutz, wenn <strong>de</strong>m Spen<strong>de</strong>r die Unrichtigkeit <strong>de</strong>r<br />

Bestätigung bekannt war o<strong>de</strong>r hätte bekannt sein müssen. Wer vorsätzlich<br />

o<strong>de</strong>r grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung<br />

ausgestellt hat o<strong>de</strong>r veranlasst hat, dass die Spen<strong>de</strong> nicht zu<br />

<strong>de</strong>n spen<strong>de</strong>nbegünstigten Zwecken <strong>de</strong>s Vereins verwen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>,<br />

haftet <strong>für</strong> die entgangene Steuer. Diese wird mit 40% <strong>de</strong>r Zuwendung<br />

<strong>für</strong> die durch <strong>de</strong>n Spen<strong>de</strong>nabzug entgangene Einkommenbzw.<br />

Körperschaftsteuer und mit 0% <strong>für</strong> die entgangene Gewerbesteuer<br />

angesetzt.<br />

Spielgemeinschaften<br />

Gemeinnützige Sportvereine, die nicht genügend aktive Sportler haben,<br />

um in Punktspielen mit einer vollen Mannschaft antreten zu können,<br />

schließen sich häufig zu Spielgemeinschaften zusammen. Dabei


wer<strong>de</strong>n die Einnahmen aus <strong>de</strong>n Spielen geteilt. Je<strong>de</strong>r Verein trägt anteilig<br />

die auf ihn entfallenen Kosten. Ein gemeinsames Vermögen besteht<br />

zwar nicht, <strong>de</strong>nnoch muss die Spielgemeinschaft eine sogenannte<br />

Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen, damit die<br />

Einkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben) <strong>de</strong>n jeweiligen <strong>Vereine</strong>n zugerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n können. Soweit es sich bei <strong>de</strong>r sportlichen Veranstaltung<br />

um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb han<strong>de</strong>lt,<br />

wer<strong>de</strong>n die jeweils anteiligen Einnahmen bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r<br />

Besteuerungsgrenze hinzugerechnet. Die Spielgemeinschaft ist auch<br />

umsatzsteuerpflichtig und muss <strong>de</strong>mzufolge selbst eine Umsatzsteuererklärung<br />

abgeben. Die sportliche Veranstaltung <strong>de</strong>r Spielgemeinschaft<br />

wird aber umsatzsteuerlich in gleicher Weise behan<strong>de</strong>lt, als wenn die<br />

<strong>Vereine</strong> selbst unmittelbar aufgetreten wären, d.h. soweit sie die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> einen Zweckbetrieb erfüllen, unterliegen die Umsätze<br />

<strong>de</strong>m ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Gemeinnützigkeit <strong>de</strong>r beteiligten<br />

<strong>Vereine</strong> wird durch eine solche Spielgemeinschaft nicht berührt.<br />

Sponsoring<br />

Durch die Zuwendung von Geld, Sach- o<strong>de</strong>r Dienstleistungen - vorwiegend<br />

an <strong>gemeinnützige</strong> und mildtätige <strong>Vereine</strong> - beabsichtigt <strong>de</strong>r<br />

Sponsor eine positive Imagebildung in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit zu bewirken,<br />

um unternehmerische Marketingziele zu erreichen. Daher han<strong>de</strong>lt es<br />

sich beim Verein in <strong>de</strong>r Regel nicht um unentgeltliche Zuwendungen,<br />

son<strong>de</strong>rn um Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb. Ein solcher kann immer dann angenommen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r Verein über <strong>de</strong>n Dank <strong>für</strong> die Unterstützung hinaus <strong>de</strong>m<br />

Sponsor zusätzliche Möglichkeiten <strong>de</strong>r Selbstdarstellung verschafft<br />

o<strong>de</strong>r gar an <strong>de</strong>r Unternehmenspräsentation mitwirkt. Ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb liegt aber dann nicht vor, wenn <strong>de</strong>r Verein z.B. auf Plakaten,<br />

Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer<br />

Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist.<br />

Dieser Hinweis kann unter Verwendung <strong>de</strong>s Namens, <strong>de</strong>s<br />

Emblems o<strong>de</strong>r Logos <strong>de</strong>s Sponsors, jedoch ohne beson<strong>de</strong>re Hervorhebung,<br />

erfolgen. Für solche Zuwendungen <strong>de</strong>s Sponsors, die bei ihm<br />

Betriebsausgaben darstellen, kann <strong>de</strong>r Verein keine Zuwendungsbestätigung<br />

ausstellen.<br />

Sportliche Veranstaltungen<br />

- Zweckbetrieb<br />

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind steuerbegünstigte<br />

Zweckbetriebe, wenn die Einnahmen daraus einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Umsatzsteuer 35.000 € im Jahr nicht überschreiten. Zu <strong>de</strong>n Ein-<br />

3


A14 ANHANG 4 | Steuer-ABC <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong><br />

32<br />

nahmen gehören insbeson<strong>de</strong>re Eintrittsgel<strong>de</strong>r, Startgel<strong>de</strong>r, Zahlungen<br />

<strong>für</strong> die Übertragung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk<br />

und Fernsehen, Lehrgangsgebühren und Ablösezahlungen. Nicht<br />

dazu rechnen Einnahmen aus Werbung, die im Zusammenhang mit<br />

einer Veranstaltung auf Sportplatzflächen, Ausrüstungsgegenstän<strong>de</strong>n,<br />

Programmzetteln o<strong>de</strong>r durch Lautsprecherdurchsagen betrieben<br />

wird. Auch die entgeltliche Verköstigung von Aktiven, Betreuern<br />

und Zuschauern gehört nicht zu <strong>de</strong>n Zweckbetriebseinnahmen.<br />

- Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

Wird die Grenze von 35.000 € überschritten, wer<strong>de</strong>n die Veranstaltungen<br />

grundsätzlich zu steuerpflichtigen Tätigkeiten, die zusammen<br />

mit an<strong>de</strong>ren wirtschaftlichen Tätigkeiten einen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bil<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>m Gewinne<br />

mit Verlusten aus <strong>de</strong>n einzelnen Tätigkeiten ausgeglichen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Sportveranstaltungen, an <strong>de</strong>nen bezahlte Sportler teilnehmen,<br />

sind immer ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.<br />

Die Teilnahme auch unbezahlter Sportler an diesen Veranstaltungen<br />

hat auf ihre Behandlung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb keinen Einfluss. Aus <strong>de</strong>n Einnahmen <strong>de</strong>r steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe müssen alle mit ihnen<br />

in Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Kosten bestritten wer<strong>de</strong>n, u.a.<br />

die Vergütungen und Vorteile an die teilnehmen<strong>de</strong>n Sportler, auch<br />

die Aufwandsentschädigungen <strong>für</strong> unbezahlte Spieler. Aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n<br />

ist es aber nicht zu beanstan<strong>de</strong>n, wenn die Aufwandspauschale,<br />

die an unbezahlte eigene Sportler geleistet wird,<br />

nicht aus <strong>de</strong>n Einnahmen <strong>de</strong>s Geschäftsbetriebs, son<strong>de</strong>rn aus <strong>de</strong>n<br />

sonstigen Mitteln <strong>de</strong>s <strong>gemeinnützige</strong>n Vereins bestritten wird. Vergütungen<br />

an Trainer, die sowohl unbezahlte als auch bezahlte Sportler<br />

ausbil<strong>de</strong>n, sind notfalls im Schätzungswege aufzuteilen, wobei<br />

als Maßstab auch die Zahl <strong>de</strong>r jeweiligen Spieler dienen kann. Erhält<br />

ein Sportler in einem Jahr über eine Aufwandsentschädigung<br />

hinaus Vergütungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Vorteile, sind alle in diesem Jahr<br />

durchgeführten sportlichen Veranstaltungen <strong>de</strong>s Vereins, an <strong>de</strong>nen<br />

<strong>de</strong>r Sportler teilgenommen hat, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch dann, wenn er die Vergütung<br />

rückwirkend erhält. Zu <strong>de</strong>n Einnahmen <strong>de</strong>s steuerpflichtigen<br />

Geschäftsbetriebs sportlicher Veranstaltungen zählen auch Ablösesummen<br />

<strong>für</strong> die Freigabe bezahlter Sportler, wenn sie in <strong>de</strong>n letzten<br />

9 Monaten vor <strong>de</strong>r Freigabe <strong>für</strong> ihre sportliche Betätigung bezahlt<br />

wor<strong>de</strong>n sind. Umgekehrt sind Ausgaben <strong>für</strong> die Übernahme<br />

bezahlter Sportler aus <strong>de</strong>n Einnahmen <strong>de</strong>r steuerpflichtigen wirt-


schaftlichen Geschäftsbetriebe zu <strong>de</strong>cken, wenn <strong>de</strong>r neue Spieler<br />

in <strong>de</strong>n ersten 2 Monaten nach <strong>de</strong>m Vereinswechsel <strong>für</strong> seine sportliche<br />

Betätigung bezahlt wird.<br />

- Zweckbetrieb durch Option<br />

Der Sportverein kann bei Überschreiten <strong>de</strong>r 35.000 €-Grenze da<strong>für</strong><br />

optieren, dass seine sportlichen Veranstaltungen weiterhin als<br />

Zweckbetrieb behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, soweit dabei keine bezahlten<br />

Sportler mitwirken. Eine solche Option empfiehlt sich vor allem,<br />

wenn <strong>de</strong>r Verein keine gewinnträchtigen, steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebe (z.B. eine Gaststätte) unterhält, mit<br />

<strong>de</strong>ren Überschüssen er Verluste aus Sportveranstaltungen verrechnen<br />

kann. Denn <strong>für</strong> Einnahmen aus Zweckbetrieben wird nur <strong>de</strong>r<br />

ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% erhoben.<br />

Tatsächliche Geschäftsführung<br />

Die tatsächliche Geschäftsführung <strong>de</strong>s Vereins muss <strong>de</strong>n satzungsmäßigen<br />

Bestimmungen entsprechen. Zur Prüfung, ob <strong>de</strong>r Verein diese<br />

Voraussetzungen erfüllt, hat er <strong>de</strong>m Finanzamt neben einer Gegenüberstellung<br />

<strong>de</strong>r Einnahmen und Ausgaben und einer Vermögensaufstellung<br />

auch einen Geschäfts- o<strong>de</strong>r Tätigkeitsbericht einzureichen.<br />

Dieser Bericht soll eine umfassen<strong>de</strong> Beschreibung <strong>de</strong>r Aktivitäten <strong>de</strong>s<br />

Vereins enthalten. Protokolle über Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen o<strong>de</strong>r Vorstandssitzungen<br />

reichen aus, wenn sie die gesamten Aktivitäten <strong>de</strong>s Vereins<br />

beinhalten, eine stichwortartige Darstellung genügt.<br />

Übungsleiter<br />

Bei nebenberuflich tätigen Übungsleitern, Ausbil<strong>de</strong>rn, Erziehern und<br />

Personen, die eine vergleichbare berufliche Tätigkeit im Dienste <strong>gemeinnützige</strong>r<br />

<strong>Vereine</strong> ausüben, bleiben von <strong>de</strong>n Einnahmen aus dieser<br />

Tätigkeit jährlich bis zu 2. 00 € steuerfrei. Soweit die Einnahmen diesen<br />

Betrag übersteigen, sind von <strong>de</strong>n übersteigen<strong>de</strong>n Einnahmen nur<br />

solche Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, die über<br />

2. 00 € hinausgehen. Die Beträge müssen durch entsprechen<strong>de</strong> Belege<br />

nachgewiesen o<strong>de</strong>r glaubhaft gemacht wer<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>n begünstigten<br />

Personen gehören nicht solche, die nur Verwaltungsaufgaben <strong>für</strong><br />

<strong>de</strong>n Verein wahrnehmen, wie Sekretärinnen, Platzwarte u.ä. o<strong>de</strong>r in ihrer<br />

Eigenschaft als Vorstandsmitglied tätig sind. Übungsleiter können<br />

ihre Tätigkeit selbständig o<strong>de</strong>r unselbständig als Arbeitnehmer ausüben.<br />

Es kommt dabei auf die Vertragsgestaltung mit <strong>de</strong>n <strong>Vereine</strong>n an.<br />

Eine selbständige Tätigkeit liegt im Allgemeinen vor, wenn die Tätigkeit<br />

<strong>für</strong> <strong>de</strong>n Verein in <strong>de</strong>r Woche durchschnittlich nicht mehr als 6 Unter-<br />

33


A14 ANHANG 4 | Steuer-ABC <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong><br />

34<br />

richtsstun<strong>de</strong>n dauert. Ist <strong>de</strong>r Übungsleiter Arbeitnehmer <strong>de</strong>s Vereins,<br />

so können <strong>für</strong> ihn neben <strong>de</strong>r Kostenpauschale von 2. 00 € weitere Abzugsbeträge<br />

pauschal in Betracht kommen, etwa <strong>de</strong>r Arbeitnehmerpauschbetrag<br />

von 920 €, soweit dieser nicht bereits im Rahmen eines<br />

weiteren Dienstverhältnisses ausgeschöpft ist. Die <strong>de</strong>n Freibetrag von<br />

2. 00 € übersteigen<strong>de</strong>n Einnahmen unterliegen <strong>de</strong>m Lohnsteuerabzug.<br />

Eine Pauschalierung <strong>de</strong>r Lohnsteuer <strong>für</strong> die <strong>de</strong>n Freibetrag übersteigen<strong>de</strong>n<br />

Einnahmen ist bei geringem Umfang und geringer Entlohnung<br />

<strong>de</strong>r Übungstätigkeit zulässig ebenso bei kurzfristigem Einsatz<br />

(vgl. Tz. 3.4). Dabei beziehen sich die steuerlichen Verdienstgrenzen<br />

(vgl. Tz. 3.4. , 3.4.2) nur auf die <strong>de</strong>n Freibetrag übersteigen<strong>de</strong>n Einnahmen.<br />

Der Freibetrag von 2. 00 € gilt bei mehreren nebenberuflichen<br />

Tätigkeiten insgesamt nur einmal. Der Verein wird sich <strong>de</strong>shalb<br />

von einer unselbständig beschäftigten Hilfskraft angeben lassen müssen,<br />

inwieweit sie die Steuerbefreiung bereits gegenüber an<strong>de</strong>ren <strong>Vereine</strong>n<br />

in Anspruch genommen hat.<br />

Unentgeltliche Leistungen an Mitglie<strong>de</strong>r<br />

Die Erträge und das Vermögen <strong>de</strong>s Vereins dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsgemäßen<br />

Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, unabhängig ob sie aus <strong>de</strong>m<br />

i<strong>de</strong>ellen, vermögensverwalten<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Bereich stammen.<br />

Demzufolge dürfen Vereinsmitglie<strong>de</strong>r keine Zuwendungen aus<br />

Mitteln <strong>de</strong>s Vereins erhalten. Zulässig sind jedoch Annehmlichkeiten,<br />

wie sie im Rahmen <strong>de</strong>r Betreuung von Mitglie<strong>de</strong>rn allgemein üblich und<br />

nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.<br />

Geldzuwendungen gehören nicht dazu.<br />

Unterricht in Sport und Musik<br />

Entgeltlicher Tennis-, Reit-, Schwimmunterrichtung usw. o<strong>de</strong>r Musikund<br />

Werkunterricht, <strong>de</strong>n <strong>gemeinnützige</strong> Sport- bzw. kulturelle <strong>Vereine</strong><br />

durch Hilfskräfte erteilen, gehört zu <strong>de</strong>n steuerbegünstigten Zweckbetrieben.<br />

Das Entgelt an <strong>de</strong>n Verein ist ferner umsatzsteuerbefreit.<br />

Vergütungen<br />

Vergütungen sind Zahlungen, die ein Vorstandsmitglied <strong>für</strong> seinen Zeitund/o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitsaufwand erhält. Sie müssen in <strong>de</strong>r Satzung ausdrücklich<br />

zugelassen wer<strong>de</strong>n. Wer<strong>de</strong>n Vergütungen gezahlt, ohne dass eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Satzungsbestimmung besteht, liegt ein Verstoß gegen<br />

<strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Selbstlosigkeit (§ 55 AO) vor (Muster einer Satzungsbestimmung<br />

vgl. Tz. 4.6).


Vermietung und Verpachtung<br />

Vermietungs- und Verpachtungseinnahmen gehören grundsätzlich zur<br />

steuerfreien Vermögensverwaltung. Hierzu zählen insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Einnahmen aus <strong>de</strong>r Verpachtung von Ban<strong>de</strong>nwerbung in Sportstätten<br />

sowie aus <strong>de</strong>r Verpachtung von Gaststätten. Dem Pächter muss ein angemessener<br />

Gewinn verbleiben. Wird eine bislang selbst betriebene<br />

Gaststätte verpachtet, gehören die Pachteinnahmen dann zum steuerfreien<br />

Vermögensverwaltungsbereich, wenn das Finanzamt über <strong>de</strong>n<br />

Wechsel informiert wur<strong>de</strong>. Dabei ist eine 3-Monats-Frist zu beachten<br />

(vgl. Tz. 6.2.2).<br />

Bei <strong>de</strong>r Vermietung und Verpachtung vereinseigener Wirtschaftsgüter<br />

sind folgen<strong>de</strong> Fälle steuerlich zu unterschei<strong>de</strong>n:<br />

a) Grundstücke, Räume, Säle auf längere Dauer (mind. 6 Monate)<br />

die Erträge aus <strong>de</strong>r Vermietung sind als Einkünfte aus Vermögensverwaltung<br />

steuerfrei. Auch die Umsätze sind von <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />

befreit, soweit es sich nicht um die alleinige Vermietung von Abstell-<br />

und Garagenplätzen <strong>für</strong> Fahrzeuge han<strong>de</strong>lt; ermäßigter<br />

Steuersatz 7%;<br />

b) Inventarstücke, Sportgeräte, Schießstän<strong>de</strong>, Kegelbahnen<br />

- auf längere Dauer an Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Nichtmitglie<strong>de</strong>r (mind.<br />

6 Monate)<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich wie im Fall a) um eine ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung.<br />

Die Einnahmen sind umsatzsteuerpflichtig,<br />

wenn die Freigrenze von 7.500 € überschritten wird; ermäßigter<br />

Umsatzsteuersatz 7%;<br />

- laufend kurzfristig an Mitglie<strong>de</strong>r<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um einen begünstigten Zweckbetrieb. Die Einnahmen<br />

sind umsatzsteuerpflichtig, wenn die Freigrenze von<br />

7.500 € überschritten wird; ermäßigter Umsatzsteuersatz 7%;<br />

- laufend kurzfristig an Nichtmitglie<strong>de</strong>r<br />

Die laufen<strong>de</strong> kurzfristige Vermietung an Nichtmitglie<strong>de</strong>r (z.B.<br />

stun<strong>de</strong>nweise Vermietung, auch wenn die Stun<strong>de</strong>n <strong>für</strong> einen<br />

längeren Zeitraum im Voraus festgelegt wer<strong>de</strong>n) ist als steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen. Die<br />

Einnahmen sind umsatzsteuerpflichtig, wenn die Freigrenze von<br />

7.500 € überschritten wird; Regelsteuersatz 9%;<br />

- laufend kurzfristig an Mitglie<strong>de</strong>r und Nichtmitglie<strong>de</strong>r<br />

Erfolgt die Vermietung zu gleichen Bedingungen, so liegt ein<br />

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die Einnahmen<br />

sind umsatzsteuerpflichtig, wenn die Freigrenze von<br />

7.500 € überschritten wird; Regelsteuersatz 9%;<br />

35


A14 ANHANG 4 | Steuer-ABC <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong><br />

36<br />

c) Sportstätten, z.B. Sport-, Reit- und Tennisplätze, Schwimm- und<br />

Mehrzweckhallen<br />

Ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich gelten die Grundsätze wie unter<br />

b). Eine Aufteilung <strong>für</strong> Zwecke <strong>de</strong>r Umsatzsteuer zwischen steuerfreier<br />

Grundstücksvermietung und steuerpflichtiger Vermietung<br />

von Betriebs- und Sportvorrichtungen entfällt, da es sich umsatzsteuerlich<br />

um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung han<strong>de</strong>lt.<br />

Das gilt auch <strong>für</strong> Sportstätten, die bereits in <strong>de</strong>r Vergangenheit errichtet<br />

und in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Ausnahme: Betreibt und unterhält ein Verein ein Schwimmbad zum<br />

Je<strong>de</strong>rmannschwimmen, ist dieses insgesamt als ein Zweckbetrieb<br />

i.S. von § 65 Abgabenordnung anzusehen. Allerdings dürfen die<br />

nicht unmittelbar <strong>de</strong>m Schwimmen dienen<strong>de</strong>n Angebote (z.B. Sauna,<br />

Solarium) nur von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung sein. Deshalb<br />

sind die sog. Spaßbä<strong>de</strong>r von dieser steuerlichen Vergünstigung<br />

ausgeschlossen. Durch das nicht wettkampfmäßige, d.h. nicht sportliche,<br />

Schwimmen wird in erster Linie die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gesundheitspflege<br />

verfolgt. Zwischen Mitglie<strong>de</strong>rn und Nichtmitglie<strong>de</strong>rn<br />

wird <strong>de</strong>mzufolge nicht unterschie<strong>de</strong>n, so dass auch durch die<br />

Nutzung <strong>de</strong>r Nichtmitglie<strong>de</strong>r kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb begrün<strong>de</strong>t wird.<br />

Verluste<br />

Verluste aus Zweckbetrieben sind steuerlich unschädlich. Sie können<br />

aus sämtlichen Mitteln <strong>de</strong>s Vereins ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Hingegen<br />

sind Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

o<strong>de</strong>r im Bereich <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung grundsätzlich steuerschädlich,<br />

wenn sie letztlich durch i<strong>de</strong>elle Mittel o<strong>de</strong>r durch Mittel <strong>de</strong>s Zweckbetriebs<br />

ausgeglichen wer<strong>de</strong>n (vgl. Tz. 6.4.4).<br />

Volks- und Heimatfeste<br />

Die Beteiligung <strong>gemeinnützige</strong>r <strong>Vereine</strong> an örtlichen Heimat-, Volksund<br />

Weinfesten durch Erlöse aus Eintrittsgel<strong>de</strong>rn, Verkauf von Speisen,<br />

Getränken und an<strong>de</strong>ren Waren ist als steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb zu beurteilen.<br />

Vorläufige Bescheinigung<br />

Beantragt ein neu gegrün<strong>de</strong>ter Verein unter Vorlage <strong>de</strong>r Satzung die<br />

Steuerbefreiung wegen Anerkennung <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit, so wird<br />

vom Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung erteilt, sofern die satzungsmäßigen<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>r Steuerbefreiung im Sinne <strong>de</strong>r<br />

§§ 5 ff. Abgabenordnung erfüllt sind. Die vorläufige Bescheinigung


gilt längstens 8 Monate. Erst im Rahmen <strong>de</strong>r Veranlagung nach Ablauf<br />

<strong>de</strong>s ersten Veranlagungszeitraums entschei<strong>de</strong>t das Finanzamt endgültig<br />

über die Steuerbefreiung.<br />

Werbung<br />

Wird vom Verein einem Werbeunternehmer gegen Entgelt das Recht<br />

eingeräumt, in vereinseigenen o<strong>de</strong>r gemieteten Sportstätten (z.B. an<br />

<strong>de</strong>r Ban<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r über Lautsprecher) o<strong>de</strong>r in Vereinszeitschriften zu werben,<br />

so unterhält <strong>de</strong>r Verein dadurch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Die Überlassung <strong>de</strong>r Anlagen bzw. <strong>de</strong>r Zeitschrift ist vielmehr<br />

als steuerbefreite Vermögensverwaltung zu beurteilen. Dem Werbeunternehmer<br />

muss aber ein angemessener Gewinn verbleiben, weil ansonsten<br />

anzunehmen ist, dass ein bloßer Gefälligkeitsvertrag im Interesse<br />

<strong>de</strong>s Vereins vorliegt. In diesem Fall unterhält <strong>de</strong>r Verein einen<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Möglich bleibt<br />

aber, dass <strong>de</strong>r Verein auf die Gestaltung <strong>de</strong>r Werbetexte, die fachliche<br />

Gestaltung, die Wahl <strong>de</strong>s Untergrundmaterials sowie die Art <strong>de</strong>r Befestigung<br />

Einfluss nimmt. Insoweit wird lediglich das Werberecht <strong>de</strong>s<br />

Interessenten begrenzt. Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

ist immer dann anzunehmen, wenn <strong>de</strong>r Verein selbst die Nutzung<br />

<strong>de</strong>r Werbeflächen einem o<strong>de</strong>r mehreren Interessenten überlässt.<br />

Er beteiligt sich damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (wesentliches<br />

Merkmal <strong>für</strong> gewerbliche Tätigkeit). Dabei ist es unerheblich, ob<br />

<strong>de</strong>r Interessent an <strong>de</strong>n Verein o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verein an <strong>de</strong>n Interessenten herangetreten<br />

ist. Das aktive Mitwirken <strong>de</strong>s Vereins bei <strong>de</strong>r Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Werbegeschäfte führt zur Steuerpflicht. Wer<strong>de</strong>n Interessenten Werbeflächen<br />

auf <strong>de</strong>r Sportkleidung, z.B. Trikots, Sportschuhen, Helmen<br />

gegen Bezahlung überlassen, so wirkt <strong>de</strong>r Verein aktiv am Werbegeschäft<br />

mit und unterhält dadurch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb. Bei Werbung <strong>für</strong> Unternehmen, die im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich<br />

Zweckbetrieben stattfin<strong>de</strong>t, kann <strong>de</strong>r Besteuerung pauschal ein Gewinn<br />

von 15% <strong>de</strong>r Einnahmen zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n. Sofern die Werbung<br />

im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

erfolgt, kann diese vereinfachen<strong>de</strong> Gewinnermittlungsmetho<strong>de</strong> nicht<br />

angewandt wer<strong>de</strong>n. Nicht als Werbeeinnahme, son<strong>de</strong>rn als unentgeltliche<br />

Sachzuwendung ist zu behan<strong>de</strong>ln, wenn ein Gönner Mannschaften<br />

nicht bezahlter Spieler eines Sportvereins mit Ausrüstungsgegenstän<strong>de</strong>n<br />

wie Trikots o<strong>de</strong>r Schuhen beschenkt, auf <strong>de</strong>nen lediglich <strong>de</strong>r<br />

Hersteller erkennbar ist, ohne dass damit eine Werbeverpflichtung verbun<strong>de</strong>n<br />

ist. Sind die unentgeltlich überlassenen Ausrüstungsgegenstän<strong>de</strong><br />

jedoch mit Aufschriften versehen, die <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Geber werben,<br />

37


A14 ANHANG 4 | Steuer-ABC <strong>für</strong> <strong>gemeinnützige</strong> <strong>Vereine</strong><br />

38<br />

so liegen in Höhe <strong>de</strong>s Sachwerts <strong>de</strong>r Ausrüstungsgegenstän<strong>de</strong> steuerpflichtige<br />

Werbeeinnahmen vor.<br />

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

Je<strong>de</strong> Tätigkeit, die selbständig und nachhaltig darauf gerichtet ist, Einnahmen<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, ist ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb. Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Bloße Vermögensverwaltung zur Erzielung von Mieten o<strong>de</strong>r<br />

Zinsen gehört nicht dazu. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt schon bei<br />

Veranstaltung eines Festes vor, weil hierbei mit <strong>de</strong>n Besuchern durch<br />

Verkauf von Eintrittskarten sowie Speisen und Getränken eine Vielzahl<br />

von Umsätzen getätigt wird (vgl. Tz. 6.4).<br />

Zinsabschlag<br />

Zinsen aus Spareinlagen (z.B. Sparbücher, Festgeldkonten) und festverzinslichen<br />

Wertpapieren unterliegen bis 3 . 2.2008 <strong>de</strong>m Zinsabschlag<br />

von 30%. Vom Steuerabzug wird jedoch abgesehen, d.h. die<br />

Zinsen wer<strong>de</strong>n ohne Steuerkürzung gutgeschrieben, wenn <strong>de</strong>m Kreditinstitut<br />

eine sog. NV 2 B-Bescheinigung <strong>de</strong>s Finanzamtes vorgelegt<br />

wird. Es ist aber auch möglich, anstelle <strong>de</strong>r NV 2 B-Bescheinigung eine<br />

amtlich beglaubigte Kopie <strong>de</strong>s zuletzt vom Finanzamt erteilten Freistellungsbescheids<br />

bzw. <strong>de</strong>r vorläufigen Bescheinigung <strong>de</strong>m Kreditinstitut<br />

vorzulegen. Es reicht sogar das Original <strong>de</strong>s Freistellungsbescheids<br />

bzw. <strong>de</strong>r vorläufigen Bescheinigung aus, sofern ein Mitarbeiter<br />

<strong>de</strong>s Kreditinstituts auf einer Kopie vermerkt, dass das Original vorgelegen<br />

hat. Der Bescheid darf jedoch nur Kalen<strong>de</strong>rjahre betreffen, die<br />

im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zuflusses <strong>de</strong>r Zinsen nicht älter als fünf Jahre sind<br />

(also <strong>für</strong> Zinszuflüsse im Jahr 2008 das Kalen<strong>de</strong>rjahr 2003 und folgen<strong>de</strong><br />

Jahre betreffen); bei einer vorläufigen Bescheinigung ist die Abstandnahme<br />

vom Zinsabschlag auf <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum begrenzt,<br />

in <strong>de</strong>m die Gültigkeit <strong>de</strong>r vorläufigen Bescheinigung en<strong>de</strong>t.<br />

Zuschüsse<br />

Zuschüsse sind <strong>de</strong>m Tätigkeitsbereich zuzuordnen, <strong>für</strong> <strong>de</strong>n sie gegeben<br />

wer<strong>de</strong>n. Z.B. sind Chorleiterzuschüsse einer Gemein<strong>de</strong> an einen<br />

Gesangverein <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ellen Bereich zuzurechnen. Han<strong>de</strong>lt es sich bei<br />

<strong>de</strong>m Zuschuss jedoch um eine Fehlbetrags- bzw. Festbetragsfinanzierung<br />

zur Ab<strong>de</strong>ckung eines Gesamtverlustes eines Vereins, <strong>de</strong>r mehrere<br />

Bereiche (i<strong>de</strong>eller Bereich, Vermögensverwaltungsbereich, Zweckbetrieb,<br />

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) umfasst bzw.<br />

aus diesen resultiert, ohne konkrete Zuordnung zu <strong>de</strong>n jeweiligen Be-


eichen, so ist <strong>de</strong>r Zuschuss anteilsmäßig - ggfs. im Schätzungswege -<br />

auf die jeweiligen Bereiche aufzuteilen.<br />

Zuwendungsbestätigung<br />

Die Zuwendungsbestätigung (vgl. Muster Zuwendungsbestätigung<br />

Anhang 6a und 6b) ist eine materielle Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Spen<strong>de</strong>nabzug,<br />

d.h. ohne einen solchen Nachweis kann das Finanzamt <strong>de</strong>s<br />

Spen<strong>de</strong>rs die Spen<strong>de</strong> nicht als Son<strong>de</strong>rausgabe anerkennen. Aus <strong>de</strong>r<br />

Zuwendungsbestätigung, die <strong>de</strong>r Verein nach einem amtlich vorgeschriebenen<br />

Vordruck ausgestellt hat, muss u.a. das Datum <strong>de</strong>s letzten<br />

Freistellungsbescheids bzw. <strong>de</strong>r vorläufigen Bescheinigung hervorgehen.<br />

Liegt das Datum <strong>de</strong>s Freistellungsbeschei<strong>de</strong>s länger als 5 Jahre<br />

bzw. <strong>de</strong>r vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung<br />

<strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung zurück, kann das Finanzamt <strong>de</strong>n Spen<strong>de</strong>nabzug<br />

ablehnen. Der Verein muss ein Doppel <strong>de</strong>r Zuwendungsbestätigung<br />

ggf. in elektronischer Form aufbewahren. Bei Zuwendungen<br />

bis 200 € genügt als Nachweis <strong>de</strong>r Bareinzahlungsbeleg o<strong>de</strong>r die Buchungsbestätigung<br />

eines Kreditinstituts und <strong>de</strong>r vom Zahlungsempfänger<br />

(<strong>gemeinnützige</strong>r Verein) hergestellte Beleg, z.B. Durchschrift <strong>de</strong>s<br />

Überweisungsträgers o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Überweisungsträger anhängen<strong>de</strong>r<br />

Abschnitt, mit <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben (vgl. Tz. 4.2.3.3).<br />

Zweckbetrieb<br />

Der Zweckbetrieb ist eine wirtschaftliche Betätigung, bei <strong>de</strong>r Einnahmen<br />

erzielt wer<strong>de</strong>n. Er dient dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke <strong>de</strong>s Vereins zu verwirklichen. Zu <strong>de</strong>n Zweckbetrieben<br />

gehören u.a. die kulturellen und sportlichen Veranstaltungen (vgl. Tz.<br />

6.3. , 6.3.2), die Ausstellungen von Kleintier- und Pflanzenzuchtvereinen,<br />

die Frem<strong>de</strong>nsitzungen von Karnevalsvereinen – ausgenommen<br />

<strong>de</strong>r Verkauf von Speisen und Getränken sowie die steuerpflichtige<br />

Werbung – und die in §§ 66 – 68 Abgabenordnung (vgl. Anhang 3.2)<br />

abschließend aufgeführten Betriebe.<br />

Zweckbetriebsgrenze<br />

Die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € gilt nur <strong>für</strong> sportliche Veranstaltungen.<br />

Sofern die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) diese<br />

Grenze nicht übersteigen, wer<strong>de</strong>n alle sportlichen Veranstaltungen als<br />

Zweckbetrieb behan<strong>de</strong>lt, selbst wenn bezahlte Sportler <strong>de</strong>s Vereins<br />

daran teilnehmen. Wird die Grenze überschritten, besteht eine Optionsmöglichkeit<br />

(vgl. Tz. 6.3.2.3 und Anhang 7), sofern an <strong>de</strong>n sportlichen<br />

Veranstaltungen keine bezahlten Sportler <strong>de</strong>s Vereins mitwirken.<br />

39


40<br />

Stichwortregister<br />

Abgabenordnung (Auszug) 05<br />

Abgeltungsteuer 30-32, 8<br />

Ablösesummen 8, 32<br />

Abschreibung 42, 43, 86, 8<br />

Absetzung <strong>für</strong> Abnutzung (AfA) 8<br />

Allgemeinheit - 3, 5, 90, 06, 07, 3<br />

Altmaterialsammlung 29, 47, 9<br />

Amateurfunken 9 , 07<br />

Annehmlichkeiten 6, 8, 45, 34<br />

Anschaffungskosten 40, 97, 9<br />

Anschriften <strong>de</strong>r Finanzämter 79<br />

Arbeitnehmer 45, 55-6 , 7 -74,<br />

Arbeitslohn 55, 56, 58, 59, 74<br />

33<br />

Aufbewahrungspflicht 03, 9<br />

Aufnahmegebühren 2, 62, 66, 26<br />

Aufwandsentschädigung 29, 36, 43, 55, 4, 22, 32<br />

Aufwandsersatz 6, 7, 36, 55-57, 76, 20, 22<br />

Aufwandsspen<strong>de</strong>n 62, 29<br />

Aufzeichnungen 24, 26, 0 , 2<br />

Aufzeichnungspflichten 39, 52, 68<br />

Aushilfslöhne 58, 20<br />

Ausländische Körperschaft 11<br />

Auslagenersatz 16, 120<br />

Ausland , 24, 25, 50, 53, 67, 77, 30<br />

Ausländische Künstler und Sportler 96, 2<br />

Ausschließlichkeit 9, 09<br />

Ausspielungen 54,<br />

Basare 29, 39<br />

5, 25<br />

Bauleistungen 76, 77, 96, 98-99, 20<br />

- Freistellungsbescheinigung 76, 77, 98-99<br />

- Steuerabzug 76, 77, 98-99<br />

Benefizveranstaltungen 2<br />

Bescheinigung (vorläufige) 26, 27, 3 , 92, 93, 36<br />

Beson<strong>de</strong>res för<strong>de</strong>rungswürdige Zwecke 28, 30<br />

Besteuerungsgrenze 0, 26, 38, 39, 43, 44, 78, 94, 95, 9, 22, 25, 3<br />

Betreuer 70, 87, 88, 96<br />

Betriebskostenzuschüsse 38<br />

Betriebsmittelrücklage 2 , 89, 27- 28<br />

Bezahlte Sportler 36, 37,<br />

Bilanzen 24, 43<br />

20, 22, 32, 39<br />

Bildungsreisen 22, 27<br />

Briefmarkensammeln<br />

Buchführung 43<br />

Chorleiter 70<br />

Dachverband 20<br />

3<br />

Dienstreisen 56, 57, 62, 72, 73, 75,<br />

Dirigent 70<br />

Eigenverbrauch 45, 49<br />

23, 29<br />

Einkommensteuergesetz (Auszug) 96<br />

Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (Auszug)<br />

Einnahme-Überschussrechnung 43, 86<br />

00<br />

Eintrittsgel<strong>de</strong>r 35, 46, 47, 87, 88, 32<br />

Elternleistung an <strong>gemeinnützige</strong> Schulvereine 23<br />

Erbschaftsteuer 0, 53<br />

Fahrtkosten 56, 57, 76,<br />

Fehlkalkulation 4<br />

23<br />

Feuerwehrvereine 48, 23<br />

Feste 28, 47, 55, 66,<br />

Fiktive Kosten 4<br />

24- 25, 36, 39<br />

Finanzamt; Anschriften 79; - zuständiges Finanzamt 9<br />

Flohmärkte 29, 39, 47<br />

För<strong>de</strong>rverein 2, 23- 24<br />

Forschung 6, 90, 06, 5, 6


Freistellungsbescheid 26, 27, 30, 3 , 67, 92, 93, 8, 24, 38<br />

Freistellungsbescheinigung 76, 77, 98-99, 8<br />

Freiwilligenagenturen 24<br />

Freizeitaktivitäten 6<br />

Gaststätte 7, 29, 33, 37, 42, 45, 48, 60, 78, 33<br />

- Aufgabe <strong>de</strong>r Selbstbewirtschaftung 33<br />

- selbstbewirtschaftete 33<br />

- verpachtete 33<br />

Gemeinnützige Zwecke 0- 2, 9, 53, 54, 02, 06, 23, 25, 27, 30<br />

Gemeinschaftsveranstaltung 24<br />

Geringwertige Wirtschaftsgüter 9<br />

Gesangvereine 7, 20, 66<br />

Geschäftsbetrieb, wirtschaftlicher 7, 5, 9, 26, 27, 28, 32-34, 36, 38-40, 42, 43, 47, 66, 75, 76-78, 94, 95, 0 , 05,<br />

2, 4, 8, 9, 22, 25, 27, 28, 30- 33, 35- 37<br />

Geschäftsführung, tatsächliche 8, , 2, 23-24, 28, 30, 0 , 0, , 33<br />

Gesellige Veranstaltungen 20, 29, 3 , 38, 42, 47, 55, 78, 88, 20, 24<br />

Getränke- und Speisenverkauf 28, 47, 49, 78, 88, 3, 5, 36, 39<br />

Gewerbesteuer 0, 27, 38, 39, 44, 69, 78, 89, 92, 94-95, 0 , , 2, 24, 30<br />

Gewinnermittlung 38-39, 37<br />

Großvereine 25<br />

Grundbesitz/Grundstück 0, 22, 30, 32, 46, 53, 78, 02, 20, 35<br />

Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer 53<br />

Grundsteuer 0, 53<br />

Haftung 66-69, 30<br />

Heimatfeste 36<br />

Hilfsbedürftigkeit 3, 4 (Nachweis 3, - persönliche 3, - wirtschaftliche 4)<br />

Herstellungskosten 40, 97, 9<br />

Hilfsperson 9, 25, 09<br />

Inländische Körperschaft<br />

Innergemeinschaftlicher Erwerb 50<br />

Je<strong>de</strong>rmannschwimmen 33, 36<br />

Jugendreisen 25<br />

Jubiläumsfest 45, 25<br />

Kapitalerträge/Kapitaleinkünfte 0, 22, 28, 30, 86, 27/ 28<br />

Kirchensteuer 56, 58-60, 7 , 73, 2<br />

Kirchliche Zwecke 3- 5, 20, 62, 03, 06, 07, 6, 23<br />

Körperschaften 8, , 5, 20, 22, 26, 30, 4 , 92, 93, 96-98, 00, 0 , 03- 05, 07- 2, 4, 6, 24, 30<br />

Körperschaftsteuer 26, 27, 30, 3 , 39, 44, 67, 69, 78, 92, 93, 00, 0 , , 2, 22, 24, 30<br />

- Bescheid 26, 27, 3 , 92, 93, 24<br />

- Gesetz 0<br />

Kraftfahrzeugsteuer 53<br />

Künstler, ausländische 96, 97, 2<br />

Kulturelle Veranstaltungen 35, 78, 02, 5<br />

Kurse 70, 78, 02, 5<br />

Lehrgänge 20, 46, 73<br />

Lohnsteuer 55<br />

- Dienstreisen 57<br />

- geringfügige Beschäftigung 59<br />

- Lohnkonto 55<br />

- Lohnsteuer-Anmeldung (elektronisch) 60<br />

- Lohnsteuerkarte 58<br />

- Pauschalierung <strong>de</strong>r Lohnsteuer 58<br />

- Sozialversicherung 6<br />

Lotterie 34, 43, 47, 54, 5, 25/ 26<br />

Lotteriesteuer 47, 54, 25/ 26<br />

Mieterträge/Mieteinkünfte 0, 33, 35, 35/ 36<br />

Mildtätige Zwecke 3, 07<br />

Mitgliedsbeiträge 7, 0- 2, 6, 22, 27, 45, 46, 62, 64, 65, 78, 9 , 92, 96-98, 00, 26 (echte Mitgliedsbeiträge 26)<br />

Mitglie<strong>de</strong>rwerbung 6<br />

Mittelverwendung, zeitnahe 8, 09<br />

Mittelverwendungsrechnung 8<br />

Mitwirkungspflicht 25, 30<br />

Museum 35, 5, 24<br />

Musikkapellen 26<br />

Musikvereine 35, 48, 20<br />

Mustersatzung 23, 6/ 7, 27 (Mustersatzung <strong>für</strong> Tätigkeitsvergütung 23)<br />

4


42<br />

Stichwortregister<br />

Nachweispflicht 25, 30<br />

Nichtrechtsfähiger Verein 8<br />

NV -Bescheinigung 30, 38<br />

Optionsmöglichkeit 36, 37, 94/95, 33, 39<br />

Pächter 56, 35<br />

Politische Betätigung 27<br />

Portokosten 57, 62, 72, 75,<br />

Prüfungsturnus 26<br />

29<br />

Raumüberlassung 20,<br />

Rechnungslegungen 26<br />

Rechtsfähiger Verein 8<br />

0<br />

Reisekosten 57, 87, 88, 20, 23<br />

Reisen 55, 25, 27<br />

Regelsätze <strong>de</strong>r Sozialhilfe 14<br />

Rücklagen 8-22, 29, 89, 0, 27- 28<br />

- Betriebsmittelrücklage 2 , 89, 27- 28<br />

- Freie Rücklage 22, 29, 89,<br />

Sammelbestätigung 67<br />

27- 28<br />

Satzung 7, 8, , 2, 7, 23, 24, 28, 62, 76, 98, 00, 0, , 23, 26, 28, 29, 36<br />

Schenkungen 0, 6, 53, 89<br />

Schenkungsteuer 53<br />

Schulvereine 23<br />

Selbstlosigkeit , 3, 4, 5- 7, 23, 05, 07, 08, 6<br />

Skat 3<br />

Solidaritätszuschlag 56, 58-60, 74<br />

Sozialversicherung 6<br />

Speisen- und Getränkeverkauf 28, 47, 49, 78, 88, 3, 5, 36, 39<br />

Spen<strong>de</strong>n 7, 0, 6- 8, 22, 27-29, 37, 4 , 45, 46, 62-69, 78, 86, 96-98, 00, 8, 23, 28- 30, 39<br />

- Aufwandsspen<strong>de</strong>n 62, 29<br />

- Aufzeichnungspflichten 39, 52, 68<br />

- Großspen<strong>de</strong>n 30<br />

- Haftung 66-69, 30<br />

- Kleinspen<strong>de</strong>n 67<br />

- Sachspen<strong>de</strong>n 62, 64, 66,<br />

- Sammelbestätigung 67<br />

28- 30<br />

- Spen<strong>de</strong>n ins Ausland 30<br />

- Spen<strong>de</strong>nsammelverein 20, 23/ 24<br />

- Spen<strong>de</strong>nzwecke 64/65, 90, 9 , 26, 27<br />

- Spen<strong>de</strong>nzwecke, Abgrenzung 64/65<br />

- Vertrauensschutz 69, 98, 30<br />

- Zuwendungsbestätigung 62, 63, 65-69, 92, 93,<br />

- Zuwendungsbestätigung, Muster 92, 93<br />

00, 29- 3 , 39<br />

Spielgemeinschaft 30/ 3<br />

Sponsoring 29, 3<br />

Sport 6, 2, 2 , 3 , 33, 35, 40, 46, 64, 9 , 97, 06, 0, 5, 26, 34, 35<br />

- Option 36, 37, 94/95,<br />

- ausrüstung 29<br />

33, 39<br />

- gerät 9, 35<br />

- stätten 40, 50,<br />

- unterricht 46<br />

35, 36, 37<br />

- Sportler, ausländische 96, 2<br />

- Sportler, bezahlte, unbezahlte 35, 36, 20, 22, 32, 39<br />

- Sportliche Veranstaltungen 7, 34, 35-40, 46, 47, 49, 54, 77, 78, 88, 88, 94, 02, 4, 8, 3 - 33, 39<br />

Steuer 30, 32, 39, 49, 5 , 54, 58-60, 69, 74, 76/77, 87-89, 92, 93, 98, 99, 02- 04, 0, 2, 8/ 9, 20- 22, 24,<br />

26, 28, 30, 32, 34, 36, 38<br />

- abzug 30, 3 , 64, 76, 77, 96, 98, 99, 8, 2 , 38<br />

- vorteile 0<br />

- erklärung 26<br />

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 7, 5, 9, 26, 27, 28, 32-34, 36, 38-40, 42, 43, 47, 66, 75, 76-78,<br />

94, 95,<br />

Stiftungen 8<br />

0 , 05, 2, 4, 8, 9, 22, 25, 27, 28, 30- 33, 35- 37<br />

Tätigkeitsbericht 26, 24, 33


Tätigkeitsvergütung 17, 18, 62, 63, 129<br />

Tatsächliche Geschäftsführung 8, , 2, 23-24, 28, 30, 0 , 0, , 33<br />

Teilnehmergebühren 35, 46, 02<br />

Telefongebühren 57, 62, 75, 29<br />

Tombola 47, 54, 25/ 26<br />

Trainer 55, 70, 87, 88,<br />

Trikotwerbung 29, 88<br />

Turnus 26<br />

32<br />

Übernachtungskosten 57, 58, 23<br />

Überschussermittlung 39, 86-89, 24<br />

Überschussermittlung, Muster 86-89<br />

Übungsleiter 8, 55, 56, 58, 63, 65, 70, 6 -73, 96, 33/ 34<br />

- selbständig 73, 74<br />

- steuerliche Pflichten 7 , 73<br />

- unselbständig 7 , 74<br />

Umsatzsteuer 45<br />

- Aufzeichnungspflichten 52<br />

- Eigenverbrauch 45<br />

- Umsatzsteuerbefreiung 46<br />

- Umsatzsteuerfreigrenze 46<br />

- Umsatzsteuersatz 47<br />

- Umsatzsteuer-Voranmeldung 5 (- elektronisch 5 )<br />

- unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) 45<br />

- Vorsteuer 48/49<br />

- Vorsteuerpauschale 49/50<br />

Unentgeltliche Leistungen 34<br />

Unmittelbarkeit 9, 09<br />

Unterricht 5, 46, 7 , 08, 34<br />

Veranstaltung<br />

- gesellige 20, 29, 3 , 38, 42, 47, 55, 78, 88, 20, 24<br />

- kulturelle 35, 78, 02, 5<br />

- sportliche 7, 34, 35-40, 46, 47, 49, 54, 77, 78, 88, 88, 94,<br />

<strong>Vereine</strong> 8<br />

02, 4, 8, 3 - 33, 39<br />

Vereinsfest 29, 43, 28<br />

Vereinsgaststätte/-kantine 29, 33, 39, 49, 78, 87, 20<br />

Vereinsmitglie<strong>de</strong>r 2, 6- 9, 23, 32, 33, 38, 4 , 42, 45, 49, 55, 63, 66, 69, 76, 08, 09, 6, 22, 25, 26,<br />

29, 34, 35<br />

Vereinszeitschrift 29, 40, 43, 47, 5 , 78,<br />

Vergnügungssteuer 54<br />

37<br />

Vergütungen 16-18, 23, 36, 121, 122, 129, 132, 134<br />

Verluste 26, 37, 4 , 42, 86-89, 33, 36<br />

Vermächtnisse 0<br />

Vermietung 30, 32,33, 46-48, 50, 86, 88, 02, 27/ 28, 35<br />

Vermögensaufstellung 26, 89, 24, 33<br />

Vermögensverwaltung 23, 26, 33, 33, 42, 47, 68, 69, 86, 94, 98, 99<br />

Verpachtung 30, 32, 33, 46-48, 50, 78, 86, 88, 02, 27/ 28, 35<br />

Verpflegungsmehraufwendungen 57, 23<br />

Vertrauensschutz 69, 98, 30<br />

Volksfest 36<br />

Vorläufige Bescheinigung 26, 27, 3 , 92, 93, 36<br />

Vorstand/Vorstandsmitglied 9, , 6/ 7, 7 , 25, 33<br />

Vorträge 46, 7 , 78, 02, 5<br />

Werbeaufwand 6<br />

Werbung 6, 29, 39, 39, 40, 43, 48, 49, 66, 67, 73, 78, 3, 4, 2 , 32, 25, 37, 39<br />

Wettbewerb 7, 34, 47, 48, 103, 113<br />

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 7, 5, 9, 26, 27, 28, 32-34, 36, 38-40, 42, 43, 47, 66, 75, 76-78, 94, 95, 0 , 05,<br />

2, 4, 8, 9, 22, 25, 27, 28, 30- 33, 35- 37<br />

Wissenschaft 90 06, 5, 6<br />

Zeitnahe Mittelverwendung 8, 09<br />

Zinsabschlag 30, 8, 38<br />

Zinsen 8, 22, 30, 3 , 78, 86, 8, 38<br />

Zivilschutz 90, 06<br />

Zuschüsse 7, 0, 6, 8, 22, 25, 28, 29, 4 , 46, 78, 86, 0<br />

Zuwendungen 9, 3, 6, 2 , 22, 36, 4 , 45, 53, 62, 64-68, 92, 93, 96, 97, 00/ 0 , 02, 08, 0, 5, 6, 23, 28,<br />

29- 30, 3 , 34, 39<br />

- an Mitglie<strong>de</strong>r<br />

- an <strong>Vereine</strong> 62<br />

6, 22, 08, 34<br />

43


44<br />

Stichwortregister<br />

Zuwendungsbestätigung 63, 65-69, 92, 93, 00/ 0 , 29- 30, 3 , 39<br />

Zuwendungsbestätigung, Muster 92, 93<br />

Zweck<br />

- gemeinnützig<br />

- mildtätig 3<br />

- kirchlich 5<br />

Zweckbetriebe 7, 0, 5, 6, 2 -24, 26, 28, 29, 33-38, 40, 4 , 45, 47, 48, 54, 64, 68, 75-78, 86, 94, 95, 03,<br />

2- 5, 8, 22, 24, 25, 27, 3 - 36, 38, 39<br />

- Alten - und Pflegeheime 34, 4<br />

- Erziehungsheime 34, 4/ 5<br />

- Jugendherbergen 34, 4<br />

- Jugendreisen 25<br />

- Kin<strong>de</strong>rgärten 34, 4<br />

- Konzerte 20, 35, 5<br />

- Kulturelle Veranstaltungen 35, 78, 5<br />

- Lotterien 34, 43, 47, 54, 5, 25/ 26<br />

- Sportliche Veranstaltungen 7, 34, 35-40, 46, 47, 49, 54, 77, 78, 88, 88, 94, 02, 4, 8, 3 - 33, 39<br />

- Tombola 47, 54, 25/ 26<br />

Zweckbetriebsgrenze 36-40, 8, 39<br />

Zweckverwirklichung 3, 4, 9, 20, 24, 28<br />

- im Ausland 24<br />

Weitere Publikationen <strong>de</strong>s Hessischen Ministeriums<br />

<strong>de</strong>r Finanzen sind u.a.:<br />

<strong>Steuerwegweiser</strong> <strong>für</strong> Existenzgrün<strong>de</strong>r<br />

<strong>Steuerwegweiser</strong> <strong>für</strong> Erbschaften und Schenkungen<br />

<strong>Steuerwegweiser</strong> <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Ruhestand<br />

<strong>Steuerwegweiser</strong> <strong>für</strong> Eltern<br />

<strong>Steuerwegweiser</strong> <strong>für</strong> Menschen mit Behin<strong>de</strong>rung<br />

Steuertipp bei Aushilfsarbeit von Schülerinnen, Schülern und Studieren<strong>de</strong>n<br />

Steuertipp „haushaltsnahe Dienstleistungen in privaten Haushalten“<br />

Diese Broschüren können bei je<strong>de</strong>m Hessischen Finanzamt abgeholt o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>m<br />

Hessischen Ministerium <strong>de</strong>r Finanzen<br />

- Referat Öffentlichkeitsarbeit -<br />

Friedrich-Ebert-Allee 8<br />

65185 Wiesba<strong>de</strong>n<br />

angefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m sind sie im Internet unter www.hmdf.hessen.<strong>de</strong> unter <strong>de</strong>r<br />

Rubrik „Infomaterial“ abrufbar.<br />

In Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Hessischen Ministerium <strong>für</strong> Arbeit, Familie und Gesundheit ist<br />

erschienen:<br />

Wegweiser Berufsunterbrechung und Wie<strong>de</strong>reinstieg<br />

Anmerkung zur Verwendung:<br />

Diese Druckschrift wird im Rahmen <strong>de</strong>r Öffentlichkeitsarbeit <strong>de</strong>r Hessischen Lan<strong>de</strong>sregierung herausgegeben.<br />

Sie darf we<strong>de</strong>r von Parteien noch von Wahlbewerberinnen, Wahlbewerbern o<strong>de</strong>r Wahlhelferinnen, Wahlhelfern<br />

während eines Wahlkampfes zum Zwecke <strong>de</strong>r Wahlwerbung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Missbräuchlich ist insbeson<strong>de</strong>re<br />

die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken<br />

o<strong>de</strong>r Aufkleben parteipolitischer Informationen o<strong>de</strong>r Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an<br />

Dritte zum Zwecke <strong>de</strong>r Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehen<strong>de</strong>n Wahl darf die<br />

Druckschrift nicht in einer Weise verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die als Parteinahme <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung zugunsten<br />

einzelner politischer Gruppen verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n könnte. Die genannten Beschränkungen gelten unabhängig<br />

davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Druckschrift <strong>de</strong>r Empfängerin, <strong>de</strong>m Empfänger<br />

zugegangen ist. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglie<strong>de</strong>r<br />

zu verwen<strong>de</strong>n.


Impressum<br />

Herausgeber<br />

Hessisches Ministerium <strong>de</strong>r Finanzen<br />

Friedrich-Ebert-Allee 8<br />

65185 Wiesba<strong>de</strong>n<br />

- Referat <strong>für</strong> Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -<br />

Herr Michael Scheerer<br />

Telefon: (0611) 32 - 2457<br />

Telefax: (0611) 32 - 2433<br />

E-Mail: presse@hmdf.hessen.<strong>de</strong><br />

Redaktion<br />

Heiner Woitschell<br />

Layout und Gestaltung<br />

Michael Ehrnsperger,<br />

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main<br />

Bildnachweise<br />

photocase.com©nicky_ (Umschlagseite; Titelbild, groß),<br />

Alexandra Bucurescu/pixelio.<strong>de</strong> (Umschlagseite; kl. Bild li.),<br />

Hil<strong>de</strong> Vogtlän<strong>de</strong>r/pixelio.<strong>de</strong> (Umschlagseite; kl. Bild mitte),<br />

S. Hofschlaeger/pixelio.<strong>de</strong> (Umschlagseite; kl. Bild re.)<br />

Druck<br />

Brühlsche Universitätsdruckerei GmbH & Co KG<br />

Wieseck, Am Urnenfeld 12<br />

35396 Gießen<br />

32. überarbeitete Auflage, Stand: März 2010


Hessisches Ministerium <strong>de</strong>r Finanzen<br />

Friedrich-Ebert-Allee 8<br />

65185 Wiesba<strong>de</strong>n<br />

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