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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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90 2. Kap.: Grundsätzliches zur Strsukturierung <strong>de</strong>s Staates<br />

<strong>de</strong>s Gemeinwohls ein<strong>de</strong>utig sein müsse, nicht von <strong>de</strong>r Hand zu weisen. Doch<br />

hat diese über <strong>de</strong>n Gruppeninteressen stehen<strong>de</strong> Formulierung auf <strong>de</strong>m Weg<br />

über eine kluge Abwägung <strong>de</strong>r pluralen Meinungen zu erfolgen. Diese I<strong>de</strong>e<br />

entspricht übrigens <strong>de</strong>m klassischen Naturrecht, wie es von Aristoteles, Thomas<br />

von Aquin, Francisco <strong>de</strong> Vitoria u.a. verstan<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>. Vom klassischen<br />

Naturrecht hatte allerdings C. Schmitt keine Ahnung, sonst hätte er <strong>de</strong>r Legitimität<br />

nicht je<strong>de</strong> rechtliche Bewandtnis abstreiten können in <strong>de</strong>r Annahme,<br />

daß es nur Verschie<strong>de</strong>nheiten in <strong>de</strong>r Werterkenntnis gebe. Tatsächlich ist die<br />

Erkenntnis von humanen Grundwerten allgemein, wovon noch die Re<strong>de</strong> sein<br />

wird. Nimmt man diese Tatsache zur Kenntnis, dann kommt man zur allgemeinen<br />

Formulierung <strong>de</strong>r Gehorsamsmotivation, wobei auch <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r<br />

Toleranz gegenüber <strong>de</strong>n Verschie<strong>de</strong>nheiten <strong>de</strong>r Wertvorstellungen eine Rolle<br />

spielt.<br />

Die Orientierung an <strong>de</strong>r Legitimität setzt, wie gesagt, eine kluge staatliche<br />

Gesetzesmacht voraus. Die staatliche Autorität steht zwar wesentlich über<br />

<strong>de</strong>n Interessen, sie muß aber immer auch die Wirkkraft <strong>de</strong>r Gesetze im Auge<br />

behalten, dies vor allem in <strong>de</strong>r Demokratie, in <strong>de</strong>r mit Wi<strong>de</strong>rstand zu rechnen<br />

ist. Die Legitimität hält darum die Ausübung <strong>de</strong>r Macht in gewissen Grenzen.<br />

Einer mit einer starken Autorität ausgerüsteten Demokratie, in <strong>de</strong>r die verfassungsmäßige<br />

o<strong>de</strong>r gesetzliche Ermächtigung zur Notverordnung in Grenzen<br />

gehalten wird, dürfte die Balance von Legalität und Legitimität gelingen.<br />

N. Luhmann 1 sieht die zur Legitimität notwendige Einheit <strong>de</strong>r politischen<br />

Motivation in <strong>de</strong>r formalen Zusage an die staatliche Ordnungsmacht, wie<br />

immer die einzelnen Regierungsakte materiell beinhaltet sein sollten. Dieses<br />

generalisierte Motiv <strong>de</strong>r Fügsamkeit gegenüber <strong>de</strong>r Staatsmacht ohne Beziehung<br />

zu irgendwelchen materialen Werten, ist auch <strong>de</strong>r Typologie von Max<br />

Weber eigen.<br />

M. Weber hat drei Typen legitimer Herrschaft unterschie<strong>de</strong>n: Die „traditionale"<br />

Herrschaft „kraft Glaubens an die Heiligkeit <strong>de</strong>r von jeher vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Ordnungen und Herrengewalten", die „charismatische" Herrschaft „kraft<br />

aktueller Hingabe an die Person <strong>de</strong>s Herrn und ihre Gna<strong>de</strong>ngaben", die „legale"<br />

Herrschaft „kraft <strong>de</strong>s Glaubens an die Geltung legaler Satzung und <strong>de</strong>r<br />

durch rational geschaffene Regeln begrün<strong>de</strong>ten sachlichen Kompetenz". Vor<br />

allem <strong>de</strong>r letztgenannte Typus <strong>de</strong>r Herrschaftslegitimierung ist für <strong>de</strong>n mo<strong>de</strong>rnen<br />

Staat bestimmend gewor<strong>de</strong>n. Der rationale Staat als „anstaltsmäßiger<br />

Herrschaftsverband" bietet die Möglichkeit <strong>de</strong>r Zusage an die Autorität ohne<br />

Beziehung zu einem materialen Inhalt <strong>de</strong>r staatlichen Verordnungen. Von<br />

hier aus fällt je<strong>de</strong>r Gedanke an <strong>de</strong>n verfolgten Staatszweck dahin. Es geht nur<br />

noch um die Macht ohne Bezugnahme auf <strong>de</strong>ren Ziel.<br />

3<br />

Legitimation durch Verfahren. Neuwied/Berlin 3 1978.

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