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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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68<br />

2. Kap.: Grundsätzliches zur Strukturierung <strong>de</strong>s Staates<br />

son<strong>de</strong>ren Traktat über die Gewaltenteilung. Die Verwaltung hat sich von<br />

Natur aus an das Gesetz zu halten. Das Gesetz seinerseits kann nur sinnvoll<br />

sein, wenn es im Hinblick auf die Umsetzung in die Wirklichkeit gestaltet ist.<br />

Einzig die Abtrennung <strong>de</strong>r richterlichen Funktion ist eine Notwendigkeit, um<br />

die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Gesetze von <strong>de</strong>n im gesellschaftlichen Raum störend<br />

wirken<strong>de</strong>n Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen freizuhalten und so <strong>de</strong>n Rechtsstaat zu<br />

garantieren, <strong>de</strong>r nichts an<strong>de</strong>res sein soll als ein ausgewogener, von <strong>de</strong>r Mäßigung<br />

beseelter Herrschaftsverband.<br />

Bei Montesquieu wird die Verschränkung <strong>de</strong>r Funktionen <strong>de</strong>r Gesetzgebung<br />

und <strong>de</strong>r Verwaltung auch dadurch offenbar, daß er <strong>de</strong>m Staat auch die Aufgabe<br />

zuteilt, für die gerechte Verteilung <strong>de</strong>r Vermögen zu sorgen. Dazu sind<br />

bei<strong>de</strong> Kompetenzen, die gesetzgeben<strong>de</strong> wie die verwalten<strong>de</strong>, gemeinsam<br />

aufgerufen.<br />

Trotz dieser Verschränkung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Funktionen braucht es zur<br />

Realisierung immerhin zwei verschie<strong>de</strong>ne Träger <strong>de</strong>r Kompetenzen. Das<br />

wird beson<strong>de</strong>rs dann <strong>de</strong>utlich, wenn es darum geht, Fehlentscheidungen zu<br />

beurteilen. Danach wer<strong>de</strong>n auch die gerichtlichen Instanzen unterschie<strong>de</strong>n:<br />

das Verfassungsgericht, das die Legalität <strong>de</strong>r Gesetze, und das Verwaltungsgericht,<br />

das die Übereinstimmung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Verwaltung erlassenen Verordnungen<br />

mit <strong>de</strong>m Gesetz zu beurteilen hat. Das Volk als Souverän <strong>de</strong>finiert<br />

die Staatsverfassung und erläßt im Anschluß daran Gesetze, die in <strong>de</strong>r Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung bedürfen.<br />

So sehr die Scheidung <strong>de</strong>r Gewalten durch die zunehmen<strong>de</strong> Belastung <strong>de</strong>s<br />

Staates mit sozialen Aufgaben immer schwieriger sichtbar wird, hat sie doch<br />

<strong>de</strong>n Zweck, <strong>de</strong>m Bürger die verschie<strong>de</strong>nen staatlichen Maßnahmen durchsichtig<br />

und kontrollierbar zu machen und zusätzlich in <strong>de</strong>r Demokratie die<br />

Staatsgewalt zugunsten <strong>de</strong>r individuellen Freiheit zu mäßigen. Die Ausson<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Gerichtsbarkeit aus <strong>de</strong>m Knäuel <strong>de</strong>r sozialen Zwecke <strong>de</strong>s Staates<br />

darf unter diesem Betracht wohl als das be<strong>de</strong>utendste Glied <strong>de</strong>r Gewaltenteilung<br />

bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Die Gewaltentrennung hat aber auch ihre Gefahren.<br />

Wenn wegen <strong>de</strong>r rapid wachsen<strong>de</strong>n Staatsaufgaben die Gesetzesmaschine<br />

nicht nachkommt, entwickelt die Verwaltung ihre Eigendynamik. So nimmt<br />

sie sich zum Beispiel über die Bürger hinweg das Recht, im Zug <strong>de</strong>r Regionalplanung<br />

Städtenamen zu än<strong>de</strong>rn. 1<br />

Die gleiche Unstimmigkeit ist auch bei<br />

<strong>de</strong>r Gerichtsbarkeit festzustellen. So hat z.B. das <strong>de</strong>utsche Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

das Arbeitskampfrecht ohne positivrechtliche normative Grundlagen<br />

zugunsten <strong>de</strong>r Gewerkschaften weiterentwickelt. 2<br />

1<br />

2<br />

Z.B. in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland Gießen und Wetzlar.<br />

Vgl. A.F. Utz, We<strong>de</strong>r Streik noch Aussperrung. Bonn 1987.

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