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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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II. DER RECHTSSTAAT - DIE GEWALTENTEILUNG<br />

Der Rechtsstaat in naturrechtlicher<br />

Sicht<br />

Wenngleich <strong>de</strong>r Staat mehr ist als nur ein rechtliches Konstrukt, so gehört es<br />

doch zum Begriff <strong>de</strong>s Staates, wie Kelsen richtig gesehen hat, ein geschlossenes<br />

Rechtssystem zu sein. Daß <strong>de</strong>r Staat, weil er aus sich keine normative<br />

Kraft hat, seine rechtliche Befugnis aus einer übergeordneten Norm beziehen<br />

muß, war für Kelsen ebenfalls eine logische Voraussetzung, sonst wäre er<br />

kein rechtliches Gebil<strong>de</strong>. Nur konnte und wollte Kelsen diese oberste Norm<br />

nicht real bezeichnen. Das hätte ihn notwendigerweise auf die Fährte <strong>de</strong>s<br />

Naturrechts geführt. Das Naturrecht umfaßt alle Institutionen, die zur Verwirklichung<br />

<strong>de</strong>r wesentlichen Zwecke <strong>de</strong>r menschlichen Natur gehören. Wie<br />

bereits dargestellt, gehört dazu auch die Herrschaftsmacht <strong>de</strong>s Staates. Diese<br />

ist aber nicht unbegrenzt. Ihre Aufgaben sind durch die menschliche Natur<br />

vorgezeichnet, die ihrerseits ohne individuelle Freiheit nicht <strong>de</strong>nkbar ist,<br />

wenngleich diese wie<strong>de</strong>rum begrenzt ist durch ihre Einbettung in die Gesellschaft.<br />

Vom Naturrecht aus betrachtet, ist darum <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Staatsgewalt<br />

verpflichtet, die Freiheit <strong>de</strong>r Individuen wie auch die <strong>de</strong>r Gruppen, handle es<br />

sich nun um die natürlich gefor<strong>de</strong>rten Gruppen (z.B. die Ehe und die Familie)<br />

o<strong>de</strong>r um die in Freiheit gestalteten Gruppen, zu beachten. Dieser Sachverhalt<br />

wird gewöhnlich durch das Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck gebracht:<br />

soviel Freiheit wie möglich und soviel Zwang wie im Sinn <strong>de</strong>s Ganzen notwendig.<br />

Der Staat muß darum rechtlich reich geglie<strong>de</strong>rt sein. Unter diesem<br />

Gesichtspunkt erweist sich <strong>de</strong>r Staat bereits aufgrund seiner Definition als<br />

Rechtsstaat.<br />

Der postivrechtliche Begriff <strong>de</strong>s Rechtsstaates<br />

Der naturrechtliche Begriff <strong>de</strong>s Rechtsstaates ist im Grund nicht mehr als<br />

eine natürliche For<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Staatsmacht, <strong>de</strong>n Rechtsstaat<br />

konkret zu formulieren, d.h. die Rechte, die <strong>de</strong>r einzelne von <strong>de</strong>r Staatsmacht<br />

einfor<strong>de</strong>rn kann, zu umschreiben. Erst dadurch entsteht real <strong>de</strong>r Rechtsstaat.<br />

Die reale Definition <strong>de</strong>s Rechtsstaates ist insofern korrekt, als sie <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen<br />

Zwecken natürlicher Lebensentfaltung entspricht.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis ist diese Aufgabe nicht leicht zu lösen. Wer weiß, was <strong>de</strong>r einzelne<br />

o<strong>de</strong>r die einzelne Gruppe aus sich konkret leisten kann o<strong>de</strong>r leisten

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