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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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I. Die Herrschaftsmacht <strong>de</strong>s Staates 59<br />

Möglichkeit sittlichen Gehorsams zu schaffen. Man könnte nun sagen, je<strong>de</strong>r<br />

einzelne und das ganze Volk besitze das Lebensrecht, so daß sich daraus die<br />

rechtliche Begründung <strong>de</strong>r Gewalt als Sch<strong>utz</strong>macht von selbst ergebe. In <strong>de</strong>r<br />

Tat war das die simple Überlegung, die in <strong>de</strong>n Vorbereitungen <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Erklärung <strong>de</strong>r Menschenrechte von 1948 gemacht wor<strong>de</strong>n ist. Aber aus<br />

<strong>de</strong>m Sein allein kann man noch kein Recht begrün<strong>de</strong>n. Zumin<strong>de</strong>st ist hypothetisch<br />

ein Gesetzgeber anzunehmen, wie es Kelsen mit seinem hypothetisch<br />

gesetzten Völkerrecht getan hat. Doch mit Suppositionen kann man nur theoretisch,<br />

nicht aber real etwas begrün<strong>de</strong>n. Die klassische Naturrechtslehre hat<br />

darum <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r rein physischen Entwicklung durch <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Finalität<br />

ersetzt und hat damit die Sicht zur Anordnung <strong>de</strong>s Schöpfers geöffnet. Das<br />

geordnete Zusammenleben im Staat ist in <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>s Menschen als Ziel<br />

grundgelegt und damit auch mit <strong>de</strong>n nötigen Rechten institutionell ausgestattet.<br />

Sowohl die Rechte <strong>de</strong>s einzelnen als auch die eines Volkes sind wesentliche<br />

Elemente in <strong>de</strong>r Erfüllung menschlicher Existenz.<br />

In <strong>de</strong>r Sozialnatur <strong>de</strong>s Menschen liegt also ein Zweck, nämlich die gemeinsame<br />

Verwirklichung <strong>de</strong>s menschlichen Glücks in einem umfassen<strong>de</strong>n<br />

Staatswesen, und diese Gemeinschaft kann nur durch eine Autorität zusammengehalten<br />

wer<strong>de</strong>n. Die final auf <strong>de</strong>n Staat ausgerichtete Sozialnatur bedarf<br />

also zur Erfüllung ihres Zweckes <strong>de</strong>r Staatsmacht. Diese gehört darum zur<br />

natürlichen Institution <strong>de</strong>r menschlichen Natur. Als Institution wird ein Gebil<strong>de</strong><br />

verstan<strong>de</strong>n, das mehrere Elemente in gegenseitiger Relation zusammenhält.<br />

Wie an an<strong>de</strong>rer Stelle dargestellt', gibt es verschie<strong>de</strong>ne Institutionen.<br />

Die rein soziologische Institution verdankt ihre Entstehung einer gemeinsamen<br />

freien Entscheidung. In dieser Weise ist eine Genossenschaft eine<br />

Institution. Er gibt aber auch in <strong>de</strong>r Wesensnatur <strong>de</strong>s Menschen begrün<strong>de</strong>te<br />

Institutionen, die <strong>de</strong>swegen als natürliche Institutionen zu bezeichnen sind.<br />

Dazu gehört z.B. die Ehe, die in <strong>de</strong>r natürlichen geschlechtlichen Verschie<strong>de</strong>nheit<br />

von Mann und Frau begrün<strong>de</strong>t ist. Die Zweigeschlechtlichkeit von<br />

Mann und Frau ist ihrem Wesen nach auf die Ehe als unauflöslicher Lebensgemeinschaft<br />

hin finalisiert. Im gleichen Sinn gehört das in <strong>de</strong>r Sozialnatur<br />

<strong>de</strong>s Menschen begrün<strong>de</strong>ten Gebil<strong>de</strong>, das wir Staat nennen, zu <strong>de</strong>n natürlichen<br />

Institutionen. Der Staat schließt aber wesensgemäß die Staatsmacht ein. Staat<br />

und Staatsmacht sind voneinan<strong>de</strong>r nicht zu trennen, sie haben die gleiche<br />

Voraussetzung, nämlich die Finalität <strong>de</strong>r Sozialnatur <strong>de</strong>s Menschen. Diese ist<br />

ihrerseits nicht aus einer rein physischen Entwicklung, erst recht nicht aus<br />

gegenseitiger Übereinkunft entstan<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn vorgegeben. Bei <strong>de</strong>r konkreten<br />

Gründung eines Staates wird selbstverständlich <strong>de</strong>r freie Wille <strong>de</strong>s<br />

Menschen wirksam, doch ganz in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Naturanlage <strong>de</strong>s<br />

Menschen, die, wie gesagt, auf <strong>de</strong>n Staat als Ziel hingeordnet ist. Da Zwecke<br />

1<br />

Vgl. A.F. Utz, <strong>Sozialethik</strong>:, II. <strong>Teil</strong>, Rechtsphilosophie, Hei<strong>de</strong>lberg 1963, 172 ff.

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