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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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58 2. Kap.: Grundsätzliches zur Strukturierung <strong>de</strong>s Staates<br />

Die Herkunft <strong>de</strong>r Staatsmacht<br />

Die einfachste Lösung dieses Problems wäre <strong>de</strong>r Hinweis auf das Volk, das<br />

sich im Zug <strong>de</strong>r gesellschaftlichen Entwicklung selbst zur Einheit zusammengeschlossen<br />

hat. Doch kann diese rein empirische Erklärung nicht dartun,<br />

wie aus <strong>de</strong>n vielen Einzelentscheidungen eine alle umfassen<strong>de</strong> übergeordnete<br />

Machtfülle entstehen kann. Die Summierung von Einzelentscheidungen wäre<br />

nur möglich, wenn alle i<strong>de</strong>ntisch wären. Und auch dann wür<strong>de</strong> noch nicht<br />

einsichtig, woher diese Vielzahl ihre übergeordnete Gewalt bezieht. Die<br />

Rousseausche Vorstellung von <strong>de</strong>r Souveränität <strong>de</strong>s Volkes, d.h. von <strong>de</strong>r<br />

I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r Beherrschten und <strong>de</strong>s Herrschers reicht zur Erklärung nicht aus.<br />

Man käme nicht weiter als bis zur Übertragung <strong>de</strong>r individuellen Entscheidungsmacht<br />

auf einen an<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>r seinerseits immer zurückbezogen wäre auf<br />

die vielen einzelnen Entscheidungen. Man mag es drehen, wie man will, die<br />

natürliche I<strong>de</strong>ntität zwischen Herrscher und Beherrschten gibt es nicht. Das<br />

Recht <strong>de</strong>s Volkes, <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Autorität zu bestimmen, bleibt unbestritten.<br />

Dagegen kann das Volk die Autorität nicht schaffen. Bleibt darum die Frage,<br />

woher <strong>de</strong>r Herrscher seine übergeordnete Gewalt bezieht.<br />

Grandlegend ist in dieser Frage die Erkenntnis, daß die Gewalt zwar wirksam<br />

sein muß, daß sie aber nicht im physischen Zwang aufgeht, son<strong>de</strong>rn zuerst in<br />

<strong>de</strong>r gerechtfertigten Kompetenz besteht, die Beherrschten moralisch zu verpflichten,<br />

ihren Anweisungen zu gehorchen. An dieser moralischen Qualität<br />

<strong>de</strong>r staatlichen Gewalt kommt keine juristische Erklärung vorbei, auch nicht<br />

die <strong>de</strong>r Reinen Rechtslehre, wie ihr Autor, H. Kelsen, ausdrücklich erklärt<br />

hat. Die physische Gewalt gehört zu <strong>de</strong>n notwendigen Bedingungen <strong>de</strong>r Gewaltausübung,<br />

sie ist aber nicht <strong>de</strong>r Wesenskern <strong>de</strong>r staatlichen Gewalt. Die<br />

Wirksamkeit hängt wesentlich davon ab, ob die Mehrheit <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

sich <strong>de</strong>n Anordnungen <strong>de</strong>r Autorität fügt, wenn es auch nur im Hinblick auf<br />

die physische Gewalt wäre.<br />

Die Ursache <strong>de</strong>r politischen Macht aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s klassischen<br />

Naturrechts<br />

In <strong>de</strong>r Frage nach <strong>de</strong>r Herkunft <strong>de</strong>r politischen Macht sind zwei Dinge zu<br />

beachten: 1. Es muß ein realer Grund für die Notwendigkeit <strong>de</strong>r Macht vorliegen,<br />

2. die Macht muß durch eine Recht setzen<strong>de</strong> Instanz legalisiert sein.<br />

Wenn die Ordnung im Staat spontan aus <strong>de</strong>m Gesellschaftstrieb <strong>de</strong>s Menschen<br />

entstehen wür<strong>de</strong>, wür<strong>de</strong>n wir nach einer Macht nicht fragen. Das heißt,<br />

die Suche nach <strong>de</strong>r Macht entsteht aufgrund <strong>de</strong>r Feststellung, daß die Gesellschaft<br />

eine übergeordnete Macht braucht, um bestehen zu können. Diese<br />

physische Notwendigkeit schafft aber aus sich noch nicht die juristische<br />

Rechtfertigung <strong>de</strong>r Macht. Und diese ist, wie gesagt, erfor<strong>de</strong>rlich, weil die<br />

politische Gewalt das Gewissen <strong>de</strong>r Beherrschten ansprechen muß, um die

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