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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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57<br />

Zweites Kapitel<br />

GRUNDSÄTZLICHES ZUR STRUKTURIERUNG DES STAATES<br />

I. DIE HERRSCHAFTSMACHT DES STAATES<br />

- IHRE DEFINITION UND IHRE RECHTFERTIGUNG -<br />

Der Staat ist in erster Linie ein gesellschaftliches Gebil<strong>de</strong>. Als solches entsteht<br />

er durch gesellschaftliche Übereinkunft, zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r einzelne gewissermaßen<br />

gezwungen ist, weil er nur im Verbund mit an<strong>de</strong>rn die menschlichen<br />

Lebenszwecke verwirklichen kann. An einem Punkt ist diese gesellschaftliche<br />

Gruppierung am En<strong>de</strong>, weil die gesellschaftlichen Zusammenschlüsse in<br />

einem bestimmten Raum überschaubar und in einer bestimmten Glie<strong>de</strong>rung<br />

funktionsfähig sein müssen. Man braucht sich <strong>de</strong>n Menschen nicht im Sinn<br />

von Hobbes als wil<strong>de</strong>s Tier vorzustellen. Die Tatsache <strong>de</strong>r Verschie<strong>de</strong>nheit<br />

<strong>de</strong>r Menschen und beson<strong>de</strong>rs ihrer freien Entscheidungen verlangt um <strong>de</strong>r<br />

Existenzsicherheit und Eigenentwicklung <strong>de</strong>s einzelnen und <strong>de</strong>r Gruppen<br />

willen eine alle umfassen<strong>de</strong> Ordnung. Auf dieser höchsten Ebene entsteht<br />

naturhaft ein neues Gesellschaftsgebil<strong>de</strong>, das wir Staat nennen. Der Staat ist<br />

also in erster Linie ein Herrschaftsverband, <strong>de</strong>r die verschie<strong>de</strong>nen Handlungen<br />

von einzelnen und Gruppen im Sinn eines umfassen<strong>de</strong>n Ganzen wirksam<br />

ordnet und jene Aufgaben übernimmt, die von <strong>de</strong>n einzelnen Menschen und<br />

Gruppen nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n können. Er ist somit nicht die eigentliche Lebensform<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>ren geschichtlich gefor<strong>de</strong>rte und von<br />

<strong>de</strong>n Menschen instituierte Einheit. In erster Linie ist er die Recht schaffen<strong>de</strong><br />

Gewalt. Er übernimmt aber, wie gesagt, zugleich gesellschaftliche Aufgaben<br />

im Sinn einer subsidiären Einrichtung. Die Trennung seiner Recht schaffen<strong>de</strong>n<br />

von seiner umfassen<strong>de</strong>n gesellschaftlichen Tätigkeit ist rein theoretisch,<br />

entstan<strong>de</strong>n im Zug <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Entwicklung durch die Unterscheidung von<br />

Recht und Politik. Die bei<strong>de</strong>n gehören real zusammen. Immerhin ist die<br />

Recht schaffen<strong>de</strong> Macht nicht das gleiche wie die gesellschaftliche Handlung<br />

o<strong>de</strong>r Politik, wenngleich letztere in <strong>de</strong>r ersten begrün<strong>de</strong>t ist. Es erhebt sich<br />

darum die philosophische Frage, woher <strong>de</strong>r Staat seine Recht schaffen<strong>de</strong><br />

Kraft bezieht, die, wie aus <strong>de</strong>m Gesagten hervorgeht, auf ein bestimmtes<br />

Gebiet und ein bestimmtes Volk begrenzt ist.

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