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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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34 1. Kap.: Die Politik als Objekt <strong>de</strong>r Ethik<br />

1. Die Politische Theologie von Carl Schmitt<br />

Die Grundthese Schmitts: Politisch nicht gleich staatlich<br />

Grundlegend für das Verständnis <strong>de</strong>r Politischen Theologie Schmitts ist seine<br />

Definition <strong>de</strong>s Politischen. Wir sind gewohnt, dann von einer politischen<br />

Handlung zu sprechen, wenn sie sich direkt auf die Staatsmacht bezieht. In<br />

aristotelischer Sicht ist <strong>de</strong>r Staat die vollkommene Gesellschaft, d.h. jene<br />

Gesellschaft, die das gesellschaftliche Leben abschließt und damit ein geschlossenes<br />

Ganzes bewirkt, in <strong>de</strong>m sämtliche Anliegen <strong>de</strong>s Menschen ihre<br />

Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n. Der Staat schließt darum auch alle Rechtsbildung<br />

ab. Er ist souverän.<br />

Wenn wir von einer politischen Handlung sprechen, dann wird <strong>de</strong>r Staat als<br />

gegeben vorausgesetzt. In diesem Sinn gebraucht die Rechtswissenschaft<br />

Begriffe wie „politischer Verein", „politische Versammlung", „politische<br />

Rechtsakte" im Unterschied zu „unpolitischen" Verwaltungsakten etc. Dagegen<br />

erklärt C. Schmitt: „Derartige <strong>de</strong>n Bedürfnissen <strong>de</strong>r Rechtspraxis entgegenkommen<strong>de</strong><br />

Bestimmungen suchen im Grun<strong>de</strong> nur eine praktische Handhabe<br />

für die Abgrenzung verschie<strong>de</strong>ner, innerhalb eines Staates in seiner<br />

Rechtspraxis auftreten<strong>de</strong>r Tatbestän<strong>de</strong>; sie bezwecken keine allgemeine Definition<br />

<strong>de</strong>s Politischen überhaupt. Daher kommen sie mit ihrer Bezugnahme<br />

auf <strong>de</strong>n Staat o<strong>de</strong>r das Staatliche aus, solange <strong>de</strong>r Staat und die staatlichen<br />

Einrichtungen als etwas Selbstverständliches und Festes vorausgesetzt wer<strong>de</strong>n<br />

können. Auch die allgemeinen Begriffsbestimmungen <strong>de</strong>s Politischen,<br />

die nichts als eine Weiter- o<strong>de</strong>r RückverWeisung an <strong>de</strong>n , Staat' enthalten,<br />

sind verständlich und insofern auch wissenschaftlich berechtigt, solange <strong>de</strong>r<br />

Staat wirklich eine klare, ein<strong>de</strong>utig bestimmte Größe ist und <strong>de</strong>n nichtstaatlichen,<br />

eben <strong>de</strong>shalb unpolitischen' Gruppen und Angelegenheiten gegenübersteht,<br />

solange also <strong>de</strong>r Staat das Monopol <strong>de</strong>s Politischen hat. Das<br />

war dort <strong>de</strong>r Fall, wo <strong>de</strong>r Staat entwe<strong>de</strong>r (wie im 18. Jahrhun<strong>de</strong>rt) keine Gesellschaft'<br />

als Gegenspieler anerkannte o<strong>de</strong>r wenigstens (wie in Deutschland<br />

während <strong>de</strong>s 19. Jahrhun<strong>de</strong>rts und bis ins 20. Jahrhun<strong>de</strong>rt hinein) als stabile<br />

und unterscheidbare Macht über <strong>de</strong>r Gesellschaft' stand. Dagegen wird die<br />

Gleichung Staatlich = Politisch in <strong>de</strong>mselben Maße unrichtig und irreführend,<br />

in welchem Staat und Gesellschaft sich gegenseitig durchdringen, alle bisher<br />

staatlichen Angelegenheiten gesellschaftlich und umgekehrt alle bisher ,nur'<br />

gesellschaftlichen Angelegenheiten staatlich wer<strong>de</strong>n, wie das in einem <strong>de</strong>mokratisch<br />

organisierten Gemeinwesen notwendigerweise eintritt. Dann

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