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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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170 5. Kap.: Der Krieg<br />

wäre das Urteil <strong>de</strong>r UNO, wenn es wirklich partnerschaftlich gefällt wor<strong>de</strong>n<br />

ist, nur ein positiv-rechtliches Endglied, das man kritisch beurteilen kann. Es<br />

bleibt aber vernünftigerweise und darum auch unter naturrechtlichem Betracht<br />

nur die gehorsame Annahme dieses gerichtlichen Urteils.<br />

Momentan sind wir, so lang es keine <strong>de</strong>n einzelnen Staaten übergeordnete<br />

Frie<strong>de</strong>nsinstanz gibt, in <strong>de</strong>n Überlegungen über die Gerechtigkeit im Krieg<br />

nicht weiter als die mittelalterlichen Theologen. In je<strong>de</strong>m Fall ist es lehrreich,<br />

ihren Gedanken über <strong>de</strong>n gerechten Krieg nachzugehen, vor allem auch <strong>de</strong>swegen,<br />

weil die zahlreichen ethischen Normen, die hier zur Anwendung<br />

kommen, systematisch zu ordnen sind. Erst von da aus wird es möglich, <strong>de</strong>n<br />

logischen Weg zur Erkenntnis zu fin<strong>de</strong>n, wann und unter welchen Bedingungen<br />

ein Krieg vom naturrechtlichen Gesichtspunkt aus gerechtfertigt ist.<br />

Francisco <strong>de</strong> Vitoria (t 1546) hat sich im Anschluß an Thomas von Aquin<br />

vom Standpunkt <strong>de</strong>s klassischen Naturrechts aus wohl am intensivsten mit<br />

<strong>de</strong>r Frage nach <strong>de</strong>m bellum iustum befaßt 5 . Auf weite Strecken wird darum in<br />

<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Darstellung auf ihn Bezug genommen. Diese Begrenzung auf<br />

das Naturrecht hat allerdings zur Folge, daß die Thematik auf die Rechtfertigung<br />

<strong>de</strong>s Kriegs (ius ad bellum) konzentriert wird und die Gerechtigkeit im<br />

Krieg (ius in bello) nur im Hinblick auf <strong>de</strong>n zum Krieg Berechtigten behan<strong>de</strong>lt<br />

wird, während <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rne Begriff <strong>de</strong>s ius in bello die Frage nach <strong>de</strong>m<br />

bellum iustum ausklammert. Im mo<strong>de</strong>rnen Recht wird die Tatsache <strong>de</strong>s Krieges<br />

gewissermaßen als ein unvermeidliches Geschehen hingenommen, so daß<br />

es vor<strong>de</strong>rgründig nur um das ius in bello geht. Vom Naturrecht aus gesehen,<br />

kann man das Recht in bello vom Recht ad bellum nicht trennen. Im Hinblick<br />

darauf, daß eine übergeordnete Instanz zur Entscheidung über das ius ad<br />

bellum in einem konkreten Fall wohl noch lange ein Objekt <strong>de</strong>r Hoffnung<br />

bleibt, muß man sich mit <strong>de</strong>r Einigung über das ius in bello zufrie<strong>de</strong>ngeben,<br />

wie es im mo<strong>de</strong>rnen Völkerrecht formuliert wur<strong>de</strong>.<br />

Geschichtlicher Rückblick auf die naturrechtliche Rechtfertigung <strong>de</strong>s Krieges<br />

Auch ohne <strong>de</strong>n Gedanken von Clausewitz aufzunehmen, daß das Phänomen<br />

<strong>de</strong>s Krieges erst im Moment <strong>de</strong>r Verteidigung beginnt, muß man ethisch mit<br />

<strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r Verteidigung beginnen, weil es kein natürliches Recht auf<br />

<strong>de</strong>n Angriffskrieg gibt. Dir Begriff <strong>de</strong>s Rechts auf Verteidigung ist allerdings<br />

sehr ambivalent. Ist nur jene Verteidigung als ethisch gerechtfertigter Grund<br />

<strong>de</strong>s Kriegs zu bezeichnen, die unmittelbar auf <strong>de</strong>n Angriff antwortet, so daß<br />

man die Verteidigung nur im engsten Sinn <strong>de</strong>r Abwehr verstehen darf, o<strong>de</strong>r<br />

kann sie auch in einem Gegenschlag auf irgen<strong>de</strong>in Unrecht bestehen, so daß<br />

5<br />

Alberico Gentiiis (De iure belli, 1588) und Hugo Grotius (De iure belli ac pacis, 1625) haben<br />

sich, wie schon <strong>de</strong>r Titel ihrer Werke anzeigt, mehr <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Kriegsführung zugewandt.

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