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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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VI. Ein Recht auf Wi<strong>de</strong>rstand? 163<br />

und seine Geltung hat. Hintergründig spielt hier das Mißverständnis eine<br />

Rolle, Gewissensfreiheit sei das gleiche wie Entscheidungsfreiheit. Der Gewissensspruch<br />

ist, wie schon an an<strong>de</strong>rer Stelle betont wur<strong>de</strong>, nicht Sache <strong>de</strong>s<br />

freien Willens o<strong>de</strong>r, wie es in Kant'scher Formulierung heißen wür<strong>de</strong>, Sache<br />

<strong>de</strong>r Willkür. Das Gewissen ist ein am Sein orientiertes Kontrollorgan <strong>de</strong>r<br />

praktischen Erkenntnis. Sein logischer Prozeß ist also durch einen Dritten,<br />

z.B. durch einen Richter, nachvollziehbar trotz <strong>de</strong>r unvermeidlichen Verschie<strong>de</strong>nheiten<br />

ganz konkreter Urteile <strong>de</strong>r praktischen Vernunft, sofern allerdings<br />

in <strong>de</strong>r Gesellschaft ein allgemeiner moralischer Grundkonsens besteht.<br />

Da dies aber heute selten <strong>de</strong>r Fall ist, bleibt nur die Anerkennung <strong>de</strong>s individualistischen<br />

Gewissens mit <strong>de</strong>r Folge, daß die staatliche Obrigkeit zur Erhaltung<br />

einer einigermaßen funktionieren<strong>de</strong>n Ordnung zu unlogisch konstruierten<br />

Maßnahmen greifen muß, d.h. zu Maßnahmen, die <strong>de</strong>r im Grundgesetz<br />

statuierten individuellen Gewissensfreiheit eigentlich wi<strong>de</strong>rsprechen.

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