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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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VI. Ein Recht auf Wi<strong>de</strong>rstand? 161<br />

schaff in Kauf zu nehmen, als größte soziale Schä<strong>de</strong>n zu verursachen. Er<br />

befürchtete zu<strong>de</strong>m eine noch schlimmere Tyrannis. Die Geschichte gab ihm<br />

Recht.<br />

Thomas war sich bei <strong>de</strong>m Rat zur äußersten Vorsicht und Zurückhaltung<br />

allerdings bewußt, daß man damit die For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gerechtigkeit zurücknimmt.<br />

Er mußte darum nach einer logisch konsistenten Lösung suchen. Er<br />

konnte diese nur in <strong>de</strong>r Religion fin<strong>de</strong>n. 5<br />

Robert Franz Romulus Bellarmin SJ (1542-1621) und Franz Suarez SJ<br />

(1548-1617) begrün<strong>de</strong>n das Recht zum Wi<strong>de</strong>rstand entgegen <strong>de</strong>r Tradition,<br />

die Thomas von Aquin folgte, nicht durch das im Gemeinwohl beschlossene<br />

Notwehrrecht, son<strong>de</strong>rn im Volk als <strong>de</strong>m ursprünglichen Träger <strong>de</strong>r Staatsgewalt.<br />

Im gleichen Sinn: /. Althusius, H. Grotius, J. Milton, J. Locke, Chr.<br />

Wolff u.a. Obwohl diese Theorie vom Ursprung <strong>de</strong>s Staatsgewalt wegen ihrer<br />

Nähe zur Rousseauschen I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Volkssouveränität politisch-ethisch sehr<br />

fragwürdig ist 6 , kommt sie hier doch zum gleichen Ergebnis, da das Volk <strong>de</strong>n<br />

Wi<strong>de</strong>rstand nur im Hinblick auf das Gemeinwohl ethisch rechtfertigen kann.<br />

Der Wi<strong>de</strong>rstand gegen <strong>de</strong>n Staatsverband - als Lossagung vom gegenwärtigen<br />

Staat<br />

Das Problem <strong>de</strong>r gewaltmäßigen Abtrennung von Ethnien zur Gründung<br />

eines eigenen Staates ist von höchst aktueller Brisanz. An sich ist je<strong>de</strong>r Staat<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>n ethnischen Min<strong>de</strong>rheiten einen ihnen entsprechen<strong>de</strong>n Freiraum<br />

zu garantieren. Die fö<strong>de</strong>ralistische Ordnung ist hierzu das beste <strong>Mit</strong>tel,<br />

sofern die Min<strong>de</strong>rheit in <strong>de</strong>r Lage ist, ihre rechtliche Organisation in die<br />

Hand zu nehmen. Eine völlige Trennung vom bisherigen Staatsverband sollte<br />

zunächst auf <strong>de</strong>m Weg gegenseitiger Verhandlungen versucht wer<strong>de</strong>n, wobei<br />

die zur Trennung drängen<strong>de</strong> Ethnie zu gewissen Zugeständnissen bereit sein<br />

müßte, <strong>de</strong>nn ohne weiteres kann eine Ethnie nicht das Gebiet, das sie besie<strong>de</strong>lt,<br />

zu ihrem uneingeschränkten Eigentum erklären. Unter Umstän<strong>de</strong>n können<br />

sich in <strong>de</strong>m Gebiet wertvolle Bo<strong>de</strong>nschätze o<strong>de</strong>r Industrieanlagen befin<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>ren Verlust <strong>de</strong>n Staat schwer treffen wür<strong>de</strong>. Die individualistisch<br />

interpretierten Freiheitsrechte verschleißen sich von selbst durch die automatisch<br />

eintreten<strong>de</strong> Integration in größere Sozial- und Staatssysteme, so sehr es<br />

im Augenblick danach aussehen mag, als gingen wir einer zunehmen<strong>de</strong>n<br />

Ethnisierung <strong>de</strong>r staatlichen Gebil<strong>de</strong> entgegen. In <strong>de</strong>r Schweiz haben sich<br />

5<br />

Er erklärt darum: „Wenn es aber gegen <strong>de</strong>n Tyrannen keine menschliche Hilfe gibt, muß man<br />

auf Gott, <strong>de</strong>n König aller, zurückgreifen. Er ist Helfer in guter Zeit und in Trübsal". De Regimine<br />

Principum, a.a.O.<br />

6<br />

Vgl. hierzu das Kapitel „Die Herrschaftsmacht <strong>de</strong>s Staates, ihre Definition und ihre Rechtfertigung".

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