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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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156 4. Kap.: Die Bürgerrechte<br />

auch über <strong>de</strong>n Staat hinweg mit allen <strong>Mit</strong>teln, selbst mit <strong>de</strong>m kirchlichen<br />

Asyl, zu helfen.<br />

Wenn aber eine kirchliche Institution ihre Opposition gegen eine staatlich<br />

verfügte gewaltsame Ausweisung eines Asylanten mit <strong>de</strong>m kirchlichen Asyl<br />

kundtun will, müssen die verantwortlichen Kirchenleute ihre Unterschrift<br />

unter die Maßnahme geben, zum Zeichen, daß nicht die Kirchengemein<strong>de</strong>,<br />

son<strong>de</strong>rn sie persönlich dafür haften und auch die gesetzliche Strafe übernehmen.<br />

Ein solches Unternehmen ist immer noch reichlich gewagt, weil die<br />

betreffen<strong>de</strong>n Vertreter <strong>de</strong>r Kirche be<strong>de</strong>nken müssen, daß sie unter Umstän<strong>de</strong>n<br />

das Ansehen <strong>de</strong>r gesamten Kirche in Gefahr bringen. Solange es keinen völkerrechtlichen<br />

Verteilungsschlüssel gibt, kann man, wie schon gesagt, mit<br />

<strong>de</strong>m naturrechtlichen Begriff <strong>de</strong>r Gerechtigkeit gegen <strong>de</strong>n Staat nicht argumentieren.

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