Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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152 4. Kap.: Die Bürgerrechte kann, sind die betreffenden Staaten gezwungen, nachträglich an diesem sogenannten „Menschenrecht" je nach konkreten Umständen Korrekturen anzubringen. Das alles wäre verhindert worden, wenn man die subjektivistische Formulierung des Asylrechts vermieden hätte. Zweifacher Mißbrauch des Asylrechts Der Mißbrauch des Asylrechts ist auf zwei Stufen möglich: erstens bei der Ankunft, zweitens während der Asylzeit. Der erste Mißbrauch wird durch die intensive Nachforschung nach der Tatsache und dem Grund der Flucht aus dem Heimatland ermittelt. Da man einen Asylsuchenden nicht mehr abweisen kann, wenn er einmal da ist, tut das durch den massenhaften Ansturm von Asylanten bedrohte Land gut daran, die entsprechenden gesetzlichen Restriktionen rechtzeitig zu veröffentlichen, um im vorhinein die Lust zu „Asylreisen" zu dämpfen. An den zweiten Mißbrauch des Asylrechts, nämlich des bereits gewährten Asylrechts, wird allgemein nur insoweit gedacht, als es sich um Rechtsbrüche des Asylanten handelt, die gemäß dem im Asylland geltenden Strafrecht sanktioniert werden. Im übrigen genießt der Asylant die gleiche Freiheit wie jeder Einheimische. Es ist ihm z.B. das Recht der Meinungsfreiheit zugesichert. Er steht ihm also frei, Demonstrationen vor der Botschaft seines Herkunftslandes zu organisieren, die dem Asylland erheblichen Schaden und politische Nachteile einbringen können. Der Asylant kann so eine erfolgreiche politische Tätigkeit gegen die Regierung seines Herkunftslandes entwikkeln, daß er nach wenigen Jahren siegreich in seine Heimat zurückkehren kann, um unter Umständen ein noch undemokratischeres Regime zu begründen, als es vor seiner Flucht bestand (vgl. Khumenei im französischen Asyl). Das Asylland ist gewöhnlich zu wenig detailliert informiert über die inneren Verhältnisse jenes Landes, aus dem der Asylant kommt. Man sollte darum vorsichtig mit der Gewährung der freien politischen Betätigung umgehen. Entscheidend ist die Frage, ob der Asylant beabsichtigt, im Asylland eine neue endgültige Bleibe zu finden. Dann muß man von ihm erwarten, daß er sich kulturell integriert. Das Asylland kann nicht jeder ankommenden ethnischen Gruppe einen eigenen Minderheitenstatus gewähren. Vor allem sind - in diesem Fall besonders - die schlechten Erfahrungen zu bedenken, die man mit der Gewährung des doppelten Bürgerrechts gemacht hat. Das aufnehmende Land hat seine eigene kulturelle Geschichte, die es im Interesse des inneren Friedens zu wahren gilt. Anders verhält es sich bei vorübergehend bleibenden Asylanten.

V. Das Asylrecht 153 Die Hypertrophie des Asylrechts Die Meinungs- und Religionsfreiheit ist die tiefere Begründung dafür, daß ein politisch Verfolgter für sich das Recht auf Asyl beanspruchen kann. Wie die Meinungs- und Religionsfreiheit aufgrund ihrer rein formalen Konstruktion keine sachliche Kontrolle von Dritten zuläßt, verträgt auch der Anspruch auf Asyl keine sachlichen Einwendungen. Das heißt, das Recht auf Asyl ergibt sich einzig aus der Tatsache, daß jemand wegen seiner Meinung oder seiner Religion verfolgt wird. Ob dieser Verfolgte in seinen Äußerungen und politischen Handlungen die notwendige Klugheit und Vorsicht hat walten lassen, ob er vor allem bei revolutionären Umtrieben sorgfältig die Folgen überdacht hat, darüber hat niemand zu urteilen. Das ist Angelegenheit seiner Gewissensfreiheit. Da bei dieser juristischen Sachlage kein Unterschied mehr besteht, zwischen einem ungerecht Verfolgten und einem gescheiterten kommunistischen Revolutionär, kann jeder Revolutionär im Notfall sich mit dem Asylrecht in einem andern Staat retten. Daß ursprünglich bei der Statuierung des Asylrechts an diese Konsequenz nicht gedacht war, noch gedacht werden konnte, hat eben seinen Grund in der rein formalen Definition des subjektiven Rechts. Niemand hatte damals daran gedacht, daß das Asylrecht von höchst dubiosen Agitatoren in Anspruch genommen werden könnte. Erst recht wurde nicht bedacht, daß solche fragwürdigen Asylsuchenden im neuen Land die politische Agitation aus der Ferne noch wirksamer betreiben könnten. Bei dieser gefährlichen Ausnutzung des Asylrechts ist es verständlich, daß das Volk in den von Asylsuchenden überschwemmten Staaten nach einer Verschärfung des Asylrechts ruft. Dagegen melden sich allerdings ebenso vehement die humanitären und karitativen Organisationen. Der Kampf der humanitären Organisationen gegen die Verschärfung des Asylrechts Für die Verschärfung des Asylproblems sorgen nicht zuletzt die humanitären und karitativen Organisationen, die sich jeder Beschränkung des Asylrechts widersetzen. Ihr Widerstand äußert sich vornehmlich in der widerrechtlichen Unterbringung von zwangsweise ausgewiesenen Asylanten. Eine besondere Brisanz bekommt diese widerrechtliche Handlung, wenn sie von kirchlichen Institutionen mit der Berufung auf das Kirchenasyl 1 öffentlich vollzogen wird, um die staatliche Obrigkeit zum Umdenken zu zwingen. 1 Vgl. Rupert Hofmann, „Kirchenasyl" und ziviler Ungehorsam, in: Wandel durch Beständigkeit, Jens Hacker zum 65. Geburtstag, hrsg. von K.G. Kick, St. Weingarz und U. Bartosch, Berlin 1998, 363-388.

152 4. Kap.: Die Bürgerrechte<br />

kann, sind die betreffen<strong>de</strong>n Staaten gezwungen, nachträglich an diesem sogenannten<br />

„Menschenrecht" je nach konkreten Umstän<strong>de</strong>n Korrekturen anzubringen.<br />

Das alles wäre verhin<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n, wenn man die subjektivistische<br />

Formulierung <strong>de</strong>s Asylrechts vermie<strong>de</strong>n hätte.<br />

Zweifacher Mißbrauch <strong>de</strong>s Asylrechts<br />

Der Mißbrauch <strong>de</strong>s Asylrechts ist auf zwei Stufen möglich: erstens bei <strong>de</strong>r<br />

Ankunft, zweitens während <strong>de</strong>r Asylzeit. Der erste Mißbrauch wird durch die<br />

intensive Nachforschung nach <strong>de</strong>r Tatsache und <strong>de</strong>m Grund <strong>de</strong>r Flucht aus<br />

<strong>de</strong>m Heimatland ermittelt.<br />

Da man einen Asylsuchen<strong>de</strong>n nicht mehr abweisen kann, wenn er einmal da<br />

ist, tut das durch <strong>de</strong>n massenhaften Ansturm von Asylanten bedrohte Land<br />

gut daran, die entsprechen<strong>de</strong>n gesetzlichen Restriktionen rechtzeitig zu veröffentlichen,<br />

um im vorhinein die Lust zu „Asylreisen" zu dämpfen.<br />

An <strong>de</strong>n zweiten Mißbrauch <strong>de</strong>s Asylrechts, nämlich <strong>de</strong>s bereits gewährten<br />

Asylrechts, wird allgemein nur insoweit gedacht, als es sich um Rechtsbrüche<br />

<strong>de</strong>s Asylanten han<strong>de</strong>lt, die gemäß <strong>de</strong>m im Asylland gelten<strong>de</strong>n Strafrecht<br />

sanktioniert wer<strong>de</strong>n. Im übrigen genießt <strong>de</strong>r Asylant die gleiche Freiheit wie<br />

je<strong>de</strong>r Einheimische. Es ist ihm z.B. das Recht <strong>de</strong>r Meinungsfreiheit zugesichert.<br />

Er steht ihm also frei, Demonstrationen vor <strong>de</strong>r Botschaft seines Herkunftslan<strong>de</strong>s<br />

zu organisieren, die <strong>de</strong>m Asylland erheblichen Scha<strong>de</strong>n und<br />

politische Nachteile einbringen können. Der Asylant kann so eine erfolgreiche<br />

politische Tätigkeit gegen die Regierung seines Herkunftslan<strong>de</strong>s entwikkeln,<br />

daß er nach wenigen Jahren siegreich in seine Heimat zurückkehren<br />

kann, um unter Umstän<strong>de</strong>n ein noch un<strong>de</strong>mokratischeres Regime zu begrün<strong>de</strong>n,<br />

als es vor seiner Flucht bestand (vgl. Khumenei im französischen Asyl).<br />

Das Asylland ist gewöhnlich zu wenig <strong>de</strong>tailliert informiert über die inneren<br />

Verhältnisse jenes Lan<strong>de</strong>s, aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Asylant kommt. Man sollte darum<br />

vorsichtig mit <strong>de</strong>r Gewährung <strong>de</strong>r freien politischen Betätigung umgehen.<br />

Entschei<strong>de</strong>nd ist die Frage, ob <strong>de</strong>r Asylant beabsichtigt, im Asylland eine<br />

neue endgültige Bleibe zu fin<strong>de</strong>n. Dann muß man von ihm erwarten, daß er<br />

sich kulturell integriert. Das Asylland kann nicht je<strong>de</strong>r ankommen<strong>de</strong>n ethnischen<br />

Gruppe einen eigenen Min<strong>de</strong>rheitenstatus gewähren. Vor allem sind -<br />

in diesem Fall beson<strong>de</strong>rs - die schlechten Erfahrungen zu be<strong>de</strong>nken, die man<br />

mit <strong>de</strong>r Gewährung <strong>de</strong>s doppelten Bürgerrechts gemacht hat. Das aufnehmen<strong>de</strong><br />

Land hat seine eigene kulturelle Geschichte, die es im Interesse <strong>de</strong>s<br />

inneren Frie<strong>de</strong>ns zu wahren gilt. An<strong>de</strong>rs verhält es sich bei vorübergehend<br />

bleiben<strong>de</strong>n Asylanten.

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