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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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151<br />

V. DAS ASYLRECHT<br />

Definition<br />

Die Gewährung <strong>de</strong>s Asyls, d.h. <strong>de</strong>s Sch<strong>utz</strong>es gegen Verfolgung auf Grund<br />

beson<strong>de</strong>rer persönlicher, räumlicher o<strong>de</strong>r zeitlicher Bedingungen, hat seine<br />

historische Wurzel in <strong>de</strong>r von alters her gelten<strong>de</strong>n sakralen Vorstellung, daß<br />

ein sicherer Sch<strong>utz</strong> nur von Seiten <strong>de</strong>r Gottheit zu erwarten ist. Der bedrohte<br />

Mensch flüchtet an gewisse Kultstätten o<strong>de</strong>r berührt sakrale Gegenstän<strong>de</strong>, um<br />

sich <strong>de</strong>s Sch<strong>utz</strong>es <strong>de</strong>r Gottheit zu versichern. Diese Vorstellung hat sich bis<br />

heute erhalten, wie man an <strong>de</strong>r Gewährung <strong>de</strong>s Kirchenasyls feststellen kann.<br />

Das Recht auf Aufnahme eines ungerecht Verfolgten ergibt sich aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Sozialnatur <strong>de</strong>s Menschen. Kein Mensch kann seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft<br />

<strong>de</strong>r Menschen verleugnen. Es ist darum je<strong>de</strong>r einzelne verpflichtet,<br />

einem in schwere Not geratenen <strong>Mit</strong>menschen erste Hilfe zu leisten. Im<br />

allgemeinen berücksichtigt auch das Zivilrecht diesen Tatbestand. Ein Autofahrer,<br />

<strong>de</strong>r an einem Verunfallten unbekümmert vorbeifährt, wird wegen<br />

Verweigerung <strong>de</strong>r Hilfe bestraft. Der Verunfallte hat ein Recht auf diese<br />

Hilfe. Analog ist das Recht eines Verfolgten auf Asyl mit <strong>de</strong>m Recht auf<br />

erste Hilfe zu vergleichen. Es wäre ratsam gewesen, wenn die Juristen <strong>de</strong>n<br />

Begriff Asyl unterschie<strong>de</strong>n hätten in: Asyl als Aufnahme zur ersten Hilfe und<br />

als Daueraufenthalt bis zur Beseitigung <strong>de</strong>r Gefahr.<br />

Das politische Asyl, von <strong>de</strong>m hier einzig die Re<strong>de</strong> ist, wird als Recht auf<br />

Sch<strong>utz</strong> <strong>de</strong>finiert, <strong>de</strong>n ein Staat innerhalb seines Gebietes Personen gewährt,<br />

die von einem an<strong>de</strong>rn Staat aus politischen o<strong>de</strong>r religiösen Grün<strong>de</strong>n verfolgt<br />

wer<strong>de</strong>n. Naturrechtlich betrachtet, richtet sich aber das Asylrecht nicht an<br />

einen bestimmten Staat, son<strong>de</strong>rn an die Völkergemeinschaft allgemein. Die<br />

Staaten müßten darum im Fall <strong>de</strong>s stürmischen Andrangs von Asylsuchen<strong>de</strong>n<br />

eine Quotenregelumg vereinbaren. Solange diese nicht besteht, kann man<br />

kein Land verpflichten, die Grenzen offen zu halten. Daran müßte übrigens<br />

auch je<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nken, <strong>de</strong>r in seinem Heimatland Aktionen <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rstan<strong>de</strong>s<br />

wagt. Er kann nicht einfach unter Berufung auf ein Recht auf Asyl mit <strong>de</strong>r<br />

Aufnahme in jedwe<strong>de</strong>m frem<strong>de</strong>n Land rechnen. Sofern man das Asylrecht als<br />

Menschenrecht versteht, das alle Staaten in gleicher Weise verpflichtet, muß<br />

man in ihm zunächst nur das Recht auf erste Unterkunft verstehen. Welcher<br />

Staat nun für das eigentliche Asyl als Dauerunterkunft verpflichtet wer<strong>de</strong>n<br />

kann, ist <strong>de</strong>m positiven Recht überlassen. Da in <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen staatlich<br />

garantierten Grundrechten undifferenziert nur vom subjektiven Recht auf<br />

Asyl die Re<strong>de</strong> ist, das je<strong>de</strong>r politisch Verfolgte für sich in Anspruch nehmen

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