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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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148 4. Kap.: Die Bürgerrechte<br />

rechtlichen Ebene die gleichen Rechte zusprechen wie sich selbst. An erster<br />

Stelle steht auch hier die Toleranz, weil kein Mensch, <strong>de</strong>r von seiner Weltanschauung<br />

überzeugt ist, die Weltanschauung eines an<strong>de</strong>rn als gleich wahr<br />

ansehen kann. Es ist also kein Wi<strong>de</strong>rspruch zwischen <strong>de</strong>r moralischen Toleranz<br />

und <strong>de</strong>r Bejahung staatsrechtlicher Gleichstellung.<br />

Die Schieflage <strong>de</strong>r staatsrechtlichen Gleichheit aller Religionen<br />

An sich müßte <strong>de</strong>r Staat je<strong>de</strong>s Bekenntnis, das sich in seinem Hoheitsgebiet<br />

einnisten will, nach seiner Kompatibilität mit <strong>de</strong>r Kulturverfassung <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

überprüfen, <strong>de</strong>nn die Religion gehört in die Kategorie <strong>de</strong>r Kultur.<br />

De facto wer<strong>de</strong>n aber, wie gesagt, die verschie<strong>de</strong>nen Bekenntnisse nur von<br />

<strong>de</strong>r Gewissensfreiheit, nicht mehr von <strong>de</strong>r Wahrheit aus beurteilt. Daraus<br />

erklärt sich die Unmöglichkeit, gegen die Kultur<strong>de</strong>fekte bestimmter Bekenntnisse<br />

anzugehen. Die Kulturen unterschei<strong>de</strong>n sich aber nicht aufgrund<br />

<strong>de</strong>r Gewissensfreiheit, - diese ist überall gleich -, son<strong>de</strong>rn durch sachliche<br />

Differenzen. Je<strong>de</strong>s Volk hat seine eigene geschichtlich gewor<strong>de</strong>ne Kultur.<br />

Diese Eigenheit kann so be<strong>de</strong>utend sein, daß sie in einem an<strong>de</strong>rn Kulturkreis<br />

nur unter bestimmten Bedingungen akzeptiert wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Das wird heute <strong>de</strong>utlich bei <strong>de</strong>r massenhaften Immigration von Muslimen in<br />

<strong>de</strong>n aus christlichen Wurzeln entstan<strong>de</strong>nen europäischen Kulturkreis.. 10<br />

Die kulturelle Anpassungsfähigkeit<br />

einer Religion<br />

Das Grundrecht <strong>de</strong>r Religionsfreiheit vermag nicht zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen<br />

Glaubens-, Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit. Es mag je<strong>de</strong>r<br />

innerlich glauben, was er will, und im Kollektiv privat <strong>de</strong>n Kult feiern. Er<br />

darf aber <strong>de</strong>swegen nicht alles öffentlich äußern, was er will, erst recht nicht<br />

nach seinem Glauben öffentlich auftreten, wie er es für gut hält. So wenig<br />

man Ethnien miteinan<strong>de</strong>r vermischen kann, ebenso wenig kann man einer<br />

bisher völlig frem<strong>de</strong>n Religionsgemeinschaft die gleichen Rechte zuerkennen<br />

wie <strong>de</strong>n bereits verwurzelten Bekenntnisgemeinschaften. Völkervertragsrechtlich<br />

hat die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland allerdings auch gegenüber <strong>de</strong>r<br />

Türkei mit <strong>de</strong>r Europäischen Menschenrechtskonvention die Achtung <strong>de</strong>r<br />

Religionsfreiheit allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehen<strong>de</strong>n Personen, also<br />

auch <strong>de</strong>n bloß ihrer Territorialhoheit unterstehen<strong>de</strong>n Auslän<strong>de</strong>rn grundsätz-<br />

10<br />

Vgl. hierzu die sorgfältig abgewogenen Überlegungen von Christian Hillgruber, Der <strong>de</strong>utsche<br />

Kulturstaat und <strong>de</strong>r muslimische Kulturimport. In: Jahres- und Tagungsbericht <strong>de</strong>r Görres-<br />

Gesellschaft 1998, Köln 1998, 87-114. Zur Beziehung <strong>de</strong>r Religion zur Kultur: Justin Stagl,<br />

Kulturelle Bildungskräfte <strong>de</strong>r Religionen, ebda, 115-131.

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