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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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142 4. Kap.: Die Bürgerrechte<br />

Wenn man aber heute von Glaubensfreiheit spricht, muß man <strong>de</strong>utlich angeben,<br />

welchen Glaubensakt man meint: Glauben als innerer Akt, Glauben als<br />

Glaubensbekenntnis, d.h. Glaubensapostolat und schließlich als politisches<br />

Han<strong>de</strong>ln aus eigener Glaubensüberzeugung zur rechtlichen Durchsetzung von<br />

Glaubensinhalten in <strong>de</strong>r Staatsverfassung o<strong>de</strong>r in staatlichen Gesetzen. Bei<br />

<strong>de</strong>r zuletzt genannten politischen Glaubensfreiheit ist naturgemäß die Bedingung<br />

eingeschlossen, daß dadurch niemand zur Annahme <strong>de</strong>s Glaubens gezwungen<br />

wer<strong>de</strong>n darf, weil dadurch die persönliche Glaubensfreiheit als<br />

allgemeines Menschenrecht geleugnet wür<strong>de</strong>. Immerhin ist darin eingeschlossen,<br />

daß ein bestimmtes von <strong>de</strong>r religiösen Überzeugung inspiriertes<br />

Gesetz rechtliche Geltung erlangt. Es sei nur auf die religiös begrün<strong>de</strong>te Ehegesetzgebung<br />

hingewiesen, wenn sie durch die Mehrheit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mokratischen<br />

Bürgerschaft gestützt ist.<br />

Die Normen <strong>de</strong>r Religionsfreiheit, wie sie heute als Menschenrecht <strong>de</strong>finiert<br />

wird<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r allgemeinen, undifferenzierten Definition <strong>de</strong>r Religionsfreiheit<br />

ist es leicht, vom ethischen Standpunkt aus die Grenzen anzugeben.<br />

Ethisch sind die Grenzen durch das Sittengesetz und das diesem entsprechen<strong>de</strong><br />

Gemeinwohl bestimmt. 1<br />

Dem Staat ist <strong>de</strong>shalb die Sorge aufgetragen, die<br />

Religionsfreiheit aller in <strong>de</strong>r Weise zu garantieren, daß „die Gleichheit <strong>de</strong>r<br />

Bürger vor <strong>de</strong>m Gesetz, die als solche zum Gemeinwohl <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

gehört, niemals entwe<strong>de</strong>r offen o<strong>de</strong>r auf verborgene Weise um <strong>de</strong>r Religion<br />

willen verletzt wird und daß unter ihnen keine Diskriminierung geschieht". 2<br />

Probleme bereitet nur die Erklärung, was man unter <strong>de</strong>m Sittengesetz zu<br />

verstehen hat. Absolute Normen sind heute nicht mehr gefragt, als Sittengesetz<br />

gilt die in <strong>de</strong>r Gesellschaft <strong>de</strong> facto überwiegend befolgte Verhaltensregel.<br />

Und diese ist nichts an<strong>de</strong>res als das Ergebnis <strong>de</strong>r rein subjektiv verstan<strong>de</strong>nen<br />

Gewissensfreiheit. 3<br />

1<br />

Das hat auch das Zweite Vatikanische Konzil <strong>de</strong>r katholischen Kirche erklärt: "Beim Gebrauch<br />

einer je<strong>de</strong>n Freiheit ist das sittliche Prinzip <strong>de</strong>r personalen und sozialen Verantwortung zu beobachten:<br />

Die einzelnen Menschen und die sozialen Gruppen sind bei <strong>de</strong>r Ausübung ihrer Rechte<br />

durch das Sittengesetz verpflichtet, sowohl die Rechte <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn wie auch die eigenen Pflichten<br />

<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren und <strong>de</strong>m Gemeinwohl gegenüber zu beachten" (Religionsfreiheit Nr. 7)<br />

2<br />

So wörtlich das Zweite Vatikanische Konzil, Religionsfreiheit Nr. 6.<br />

3<br />

Vgl. A.F. Utz, Gewissensfreiheit und gesellschaftlicher Nie<strong>de</strong>rgang, in: A.F. Utz, Ethik <strong>de</strong>s<br />

Gemeinwohls, Gesammelte Aufsätze 1983-1997, hrsg. von W. Ockenfels, Pa<strong>de</strong>rborn 1998, 101-<br />

104.

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