Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de
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140 4. Kap.: Die Bürgerrechte freiheit (Recht auf Information) wird darum hintangestellt. Dieses darf jedoch im Hinblick auf die Erhaltung der Demokratie, vor allem auch im Hinblick auf das Gemeinwohl, nicht völlig ausgeschaltet werden. Doch sollte man nicht nur auf das Funktionieren des Kommunikationsprozesses achten - das wäre der Untergang des Persönlichkeitsrechts - , man muß auch die Folgen abwägen, die sich für das gesellschaftliche Zusammenleben innerhalb der staatlichen Gemeinschaft ergeben. Gemäß der positiv-juristischen, sujektivistischen Definition der Meinungsfreiheit beginnt die Argumentation nicht beim Gemeinwohl, sondern beim Recht des Individuums auf Intimsphäre, auf freie Meinungsäußerung und freien Zugriff auf Information. Aufgrund einer Güterabwägung wird dem Persönlichkeitsrecht (Intimsphäre) der Vorzug zugesprochen. Die subjektivistische Argumentation mündet - wenigstens der äußeren Formulierung nach - dort in die naturrechtliche ein, wo diese sich mit der praktischen Anwendung des Gemeinwohldiktates befaßt. Sie ist aber nicht in der Lage, den Generalnenner anzugeben, aufgrund dessen sie im einzelnen die Güterabwägung vornimmt. Logisch kann sie darum die auf dieser Basis vorgenommenen Wertpräferenzen nur pragmatisch rechtfertigen. Sie verbleibt stets innerhalb des Vergleichs von einzelnen Werten und ist darum gezwungen, in allen einzelnen problematischen Fällen spezielle Gesetze zu erlassen, damit der Richter eine kontrollierbare Norm anwenden kann. Bei dem nicht mehr zu übersehenden Vormarsch der Kommunikationstechnik ist der Gesetzgeber allerdings überfordert.
141 IV. DIE RELIGIONSFREIHEIT ALS BÜRGERRECHT Definition Die Religionsfreiheit hat ihre Wurzel in der Gewissensfreiheit. Gewissensfreiheit besagt nichts anderes, als daß kein Mensch zu einer Handlung gezwungen werden darf, die ihm sein Gewissen verbietet. Das Gewissensurteil ist von der Handlung, für die es sich einsetzt, zu unterscheiden. Es ist lediglich der Ausdruck der Verantwortlichkeit für eine Handlung, d.h. die persönliche Kontrollinstanz für jegliche freie Handlung. Der Glaube ist die persönliche Entscheidung für den obersten Wert des eigenen Lebens und als solche eine höchst innerliche Angelegenheit des Menschen. Unter diesem Betracht genießt die Religionsfreiheit das Privileg der Gewissensfreiheit. Das heißt, daß die Annahme eines bestimmten Glaubens gegen jeden Eingriff von Seiten jedes andern, sei es ein Mitmensch, sei es der Staat, abgesichert sein muß. Nun hat der Glaube verschiedene Dimensionen, in denen er tätig werden kann. Er ist zunächst, wie bereits gesagt, innere Zusage zu einem absolut geltenden persönlichen Lebenswert. Unter diesem Aspekt sprechen wir von Glaubensfreiheit im Sinn von Gewissensfreiheit. Der Glaube ist aber auch Bekenntnis, d.h. er tendiert wesenhaft zur Gruppenbildung und manifestiert seine Kraft im Apostolat. Das ist in dem absoluten, die gesamte Welt beherrschenden Wert begründet, der in der Religion liegt. Die Religion ist darum immer ein Kulturfaktor, der mit seiner Kraft bis in die letzten politischen Entscheidungen hineinwirkt. Darum sprechen wir von Bekenntnisfreiheit. Außerdem entfaltet jede Religion bestimmte Aktivitäten, die öffentlich ins Gewicht fallen, wie z.B. Prozessionen, Demonstrationen usw. Der Begriff der Religionsfreiheit ist also nicht eindeutig. In den modernen Grundrechtskatalogen stehen aber Gewissensfreiheit, Glaubensfreiheit, Bekenntnisfreiheit und Religionsausübungsfreiheit auf dem gleichen Niveau. Alles ist Gewissensfreiheit. Als Thomas More, Kanzler unter dem englischen König Heinrich VIII., den Suprematseid ablehnte, handelte er aufgrund der damals noch nicht anerkannten, aber von ihm in Anspruch genommenen Gewissensfreiheit. In einem solchen Fall kann man also Glaubensfreiheit mit Gewissensfreiheit in eins setzen. In diesem Sinn ist der Begriff der Glaubensfreiheit in den Katalog der Menschenrechte eingeordnet worden. Man hat also noch nicht an die vielfältigen Äußerungen der Glaubensfreiheit gedacht.
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IV. DIE RELIGIONSFREIHEIT ALS BÜRGERRECHT<br />
Definition<br />
Die Religionsfreiheit hat ihre Wurzel in <strong>de</strong>r Gewissensfreiheit. Gewissensfreiheit<br />
besagt nichts an<strong>de</strong>res, als daß kein Mensch zu einer Handlung gezwungen<br />
wer<strong>de</strong>n darf, die ihm sein Gewissen verbietet. Das Gewissensurteil<br />
ist von <strong>de</strong>r Handlung, für die es sich einsetzt, zu unterschei<strong>de</strong>n. Es ist lediglich<br />
<strong>de</strong>r Ausdruck <strong>de</strong>r Verantwortlichkeit für eine Handlung, d.h. die persönliche<br />
Kontrollinstanz für jegliche freie Handlung.<br />
Der Glaube ist die persönliche Entscheidung für <strong>de</strong>n obersten Wert <strong>de</strong>s eigenen<br />
Lebens und als solche eine höchst innerliche Angelegenheit <strong>de</strong>s Menschen.<br />
Unter diesem Betracht genießt die Religionsfreiheit das Privileg <strong>de</strong>r<br />
Gewissensfreiheit. Das heißt, daß die Annahme eines bestimmten Glaubens<br />
gegen je<strong>de</strong>n Eingriff von Seiten je<strong>de</strong>s an<strong>de</strong>rn, sei es ein <strong>Mit</strong>mensch, sei es <strong>de</strong>r<br />
Staat, abgesichert sein muß.<br />
Nun hat <strong>de</strong>r Glaube verschie<strong>de</strong>ne Dimensionen, in <strong>de</strong>nen er tätig wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Er ist zunächst, wie bereits gesagt, innere Zusage zu einem absolut<br />
gelten<strong>de</strong>n persönlichen Lebenswert. Unter diesem Aspekt sprechen wir von<br />
Glaubensfreiheit im Sinn von Gewissensfreiheit. Der Glaube ist aber auch<br />
Bekenntnis, d.h. er tendiert wesenhaft zur Gruppenbildung und manifestiert<br />
seine Kraft im Apostolat. Das ist in <strong>de</strong>m absoluten, die gesamte Welt beherrschen<strong>de</strong>n<br />
Wert begrün<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Religion liegt. Die Religion ist darum<br />
immer ein Kulturfaktor, <strong>de</strong>r mit seiner Kraft bis in die letzten politischen<br />
Entscheidungen hineinwirkt. Darum sprechen wir von Bekenntnisfreiheit.<br />
Außer<strong>de</strong>m entfaltet je<strong>de</strong> Religion bestimmte Aktivitäten, die öffentlich ins<br />
Gewicht fallen, wie z.B. Prozessionen, Demonstrationen usw. Der Begriff <strong>de</strong>r<br />
Religionsfreiheit ist also nicht ein<strong>de</strong>utig. In <strong>de</strong>n mo<strong>de</strong>rnen Grundrechtskatalogen<br />
stehen aber Gewissensfreiheit, Glaubensfreiheit, Bekenntnisfreiheit<br />
und Religionsausübungsfreiheit auf <strong>de</strong>m gleichen Niveau. Alles ist Gewissensfreiheit.<br />
Als Thomas More, Kanzler unter <strong>de</strong>m englischen König Heinrich<br />
VIII., <strong>de</strong>n Suprematseid ablehnte, han<strong>de</strong>lte er aufgrund <strong>de</strong>r damals noch<br />
nicht anerkannten, aber von ihm in Anspruch genommenen Gewissensfreiheit.<br />
In einem solchen Fall kann man also Glaubensfreiheit mit Gewissensfreiheit<br />
in eins setzen. In diesem Sinn ist <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Glaubensfreiheit in<br />
<strong>de</strong>n Katalog <strong>de</strong>r Menschenrechte eingeordnet wor<strong>de</strong>n. Man hat also noch<br />
nicht an die vielfältigen Äußerungen <strong>de</strong>r Glaubensfreiheit gedacht.