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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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138 4. Kap.: Die Bürgerrechte<br />

nenbezogene Informationen an öffentliche Verwaltungsstellen (Fiskus, Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong>n,<br />

Gerichte, Schulen usw.) und private Einrichtungen geliefert.<br />

Wer kann diese Daten einsehen und wer darf sie verwen<strong>de</strong>n und zu welchem<br />

Zweck? Das sind die mo<strong>de</strong>rnen Fragen auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Datensch<strong>utz</strong>es,<br />

<strong>de</strong>m schwierigsten <strong>Teil</strong> <strong>de</strong>s Rechts auf Meinungsfreiheit.<br />

Diese vielfältigen Fragen sind logisch nicht zu beantworten, ohne daß man<br />

dabei auf irgendwelche naturrechtlich begrün<strong>de</strong>te Argumente zurückgreift. 5<br />

Der Jurist bewegt sich außerhalb seines gewohnten individualistischen Gesichtskreises,<br />

wenn er die soziale Bindung <strong>de</strong>s Persönlichkeitsrechts <strong>de</strong>finieren<br />

soll. Er hat, nebenbei gesagt, auch <strong>de</strong>n wesentlichen Bezug <strong>de</strong>r Meinungsfreiheit<br />

zur Wahrheitsfindung verloren.<br />

Das Recht auf Meinungsfreiheit kann, wie dargestellt, gemäß <strong>de</strong>m mo<strong>de</strong>rnen<br />

Rechts<strong>de</strong>nken nur noch vom einzelnen aus <strong>de</strong>finiert wer<strong>de</strong>n. Dieser bestimmt,<br />

welche Daten in die Datei aufgenommen wer<strong>de</strong>n dürfen. Er bestimmt<br />

auch, wie die gespeicherten Daten verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n dürfen. Das führt naturgemäß<br />

zu einer un<strong>de</strong>finierbaren Verengung <strong>de</strong>s Rechts auf passive Meinungsfreiheit,<br />

d.h. <strong>de</strong>s Rechts auf Information auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn Seite. Die Juristen<br />

beklagen diesen Umstand als Verlust an Verständnis für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>mokratischen<br />

Prozeß. Aber das ist eben die Folge <strong>de</strong>s individualistischen Begriffs <strong>de</strong>r<br />

Meinungsfreiheit, <strong>de</strong>n die Juristen selbst zu verantworten haben. Da <strong>de</strong>m<br />

Allgemeinen Persönlichkeitsrecht in allen Zweifelsfällen <strong>de</strong>r Vorrang gebührt,<br />

ist faktisch je<strong>de</strong>r Zugriff auf persönliche Daten durch <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s<br />

einzelnen blockiert. Gemäß <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen „Grundrecht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung" hat je<strong>de</strong>r einzelne die Befugnis, „grundsätzlich selbst zu<br />

entschei<strong>de</strong>n, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebensverhalte<br />

offenbart wer<strong>de</strong>n". Was das z.B. für eine Bank be<strong>de</strong>utet, die auf weit<br />

abgestützte Information bei <strong>de</strong>r Kreditvergabe angewiesen ist, kann man sich<br />

vorstellen.<br />

Ein solches Recht wie das auf „informationelle Selbstbestimmung" muß eine<br />

Unzahl von Tatbestän<strong>de</strong>n auflisten, in <strong>de</strong>nen sowohl die Datenerhebung wie<br />

die Datenverwendung vom Willen <strong>de</strong>s Betroffenen unabhängig ist. Und diese<br />

Regeln können nur unter <strong>de</strong>r Bedingung erstellt wer<strong>de</strong>n, daß man <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

Zweck, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Eingriff legitimiert sein soll, gesetzlich <strong>de</strong>finiert.<br />

Zweck <strong>de</strong>r Begrenzung kann aber nur sein, das Funktionieren <strong>de</strong>r gesellschaftlichen<br />

und staatlichen Ordnung, d.h. <strong>de</strong>r gesellschaftlich und staatlich<br />

legitimierten Institutionen sicherzustellen. Es muß also klar zwischen öffentlichem<br />

o<strong>de</strong>r staatlichem und privatem Zweck unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Das läßt<br />

sich vielleicht bei <strong>de</strong>r rechtlichen Regelung <strong>de</strong>r Datenerhebung leicht raa-<br />

5<br />

Eine sehr instruktive Darstellung <strong>de</strong>r ganzen Problematik vom juristischen Standpunkt bietet H.<br />

Ehmann, Informations- und Meinungsfreiheit in unserer Kin<strong>de</strong>rzeit und heute, in: W. Hadding,<br />

Hrsg., Festgabe, Zivilrechtslehrer <strong>de</strong>r Jahrgänge 1934/35, Berlin 1999,.73-101.

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