Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de
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III. Die Meinungsfreiheit 135<br />
vergleicht, um zu einer konkreten Formulierung <strong>de</strong>s Rechts auf Meinungsfreiheit<br />
zu kommen.<br />
Der Mensch, mit <strong>de</strong>m man es in <strong>de</strong>r Diskussion um die Meinungsfreiheit zu<br />
tun hat, ist erstens ein Individualist, <strong>de</strong>r auf seinen Vorteil bedacht ist, zweitens<br />
ein Mensch, <strong>de</strong>r im Gefolge <strong>de</strong>s allgemeinen Wertverlustes <strong>de</strong>n Lei<strong>de</strong>nschaften,<br />
in unserem Zusammenhang beson<strong>de</strong>rs einer geilen Neugier<strong>de</strong>, mehr<br />
gehorcht als <strong>de</strong>r Vernunft, und drittens ein Mensch <strong>de</strong>r wertpluralistischen<br />
Demokratie, in <strong>de</strong>r die Meinungsfreiheit moralisch unkontrollierte Entfaltungsmöglichkeiten<br />
hat.<br />
Im Hinblick auf diese konkreten Sachverhalte kann man in <strong>de</strong>r Praxis nicht<br />
mit <strong>de</strong>m Gemeinwohl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Kollektivs beginnen, son<strong>de</strong>rn<br />
muß zunächst sein Augenmerk auf die Einstellung <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r<br />
richten, um zu erfahren, wie Gemeinwohlfor<strong>de</strong>rungen am sichersten<br />
erfüllt wer<strong>de</strong>n. Das heißt, man beginnt mit <strong>de</strong>m Individualrecht und überlegt,<br />
wie das Gemeinwohldiktat seine Verwirklichung fin<strong>de</strong>t. 4<br />
In je<strong>de</strong>m Fall muß<br />
zum Sch<strong>utz</strong> <strong>de</strong>r Intimsphäre das Recht auf Information (die passive Meinungsfreiheit)<br />
begrenzt wer<strong>de</strong>n. Gemäß <strong>de</strong>r korrekten naturrechtlichen, d.h.<br />
rationalen Ableitung <strong>de</strong>s konkreten Rechts von <strong>de</strong>n allgemeinen naturrechtlichen<br />
Prinzipien erhält das Persönlichkeitsrecht einen dominieren<strong>de</strong>n Stellenwert<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Meinungsfreiheit.<br />
Diese dominieren<strong>de</strong> Stellung, die <strong>de</strong>m Persönlichkeitsrecht auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
<strong>de</strong>r Meinungsfreiheit zusteht, muß allerdings genau bestimmt wer<strong>de</strong>n. Hier<br />
liegt die eigentliche Problematik sowohl für die naturrechtlich wie für die<br />
individualistisch, positivistisch orientierte Definition. Die naturrechtliche<br />
Definition hat gegenüber <strong>de</strong>r individualistischen <strong>de</strong>n Vorzug, daß sie logisch<br />
operiert (s. Zusammenfassung).<br />
Die Formulierung <strong>de</strong>r Meinungsfreiheit im mo<strong>de</strong>rnen Rechts<strong>de</strong>nken<br />
Da die mo<strong>de</strong>rne Rechtsphilosophie die Abstraktion <strong>de</strong>r Naturrechtslehre nicht<br />
mehr kennt, beginnt sie bereits theoretisch (nicht nur praktisch) beim Individuum<br />
als <strong>de</strong>m einzigen Begriff von Realität. Das Gemeinwohl ist darum nur<br />
als Summe von individuellen Rechten zu begreifen. Es besteht nur noch in<br />
<strong>de</strong>r Frie<strong>de</strong>nsordnung. Das ist die Situation in <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Demokratie mit<br />
ihrem Wertpluralismus. Doch kann auch sie sich <strong>de</strong>r echt naturrechtlichen<br />
4<br />
Dieser soeben dargestellte Prozeß <strong>de</strong>r Vernunft von <strong>de</strong>n obersten Prinzipien zu <strong>de</strong>r konkreten<br />
rechtlichen Formulierung ist bereits aus einem an<strong>de</strong>rn Traktat bekannt, nämlich <strong>de</strong>r Ableitung<br />
<strong>de</strong>s natürlichen Rechts auf Privateigentum vom allgemeinen Recht auf die N<strong>utz</strong>ung <strong>de</strong>r materiellen<br />
Güter <strong>de</strong>r Welt. Da diese N<strong>utz</strong>ung wirtschaftlich, d.h. ohne Vergeudung, zu geschehen hat,<br />
wird das allgemeine N<strong>utz</strong>ungsrecht zum allgemeinen Recht auf Privateigentum, das aber sozial<br />
geordnet wer<strong>de</strong>n muß.