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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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III. Die Meinungsfreiheit 135<br />

vergleicht, um zu einer konkreten Formulierung <strong>de</strong>s Rechts auf Meinungsfreiheit<br />

zu kommen.<br />

Der Mensch, mit <strong>de</strong>m man es in <strong>de</strong>r Diskussion um die Meinungsfreiheit zu<br />

tun hat, ist erstens ein Individualist, <strong>de</strong>r auf seinen Vorteil bedacht ist, zweitens<br />

ein Mensch, <strong>de</strong>r im Gefolge <strong>de</strong>s allgemeinen Wertverlustes <strong>de</strong>n Lei<strong>de</strong>nschaften,<br />

in unserem Zusammenhang beson<strong>de</strong>rs einer geilen Neugier<strong>de</strong>, mehr<br />

gehorcht als <strong>de</strong>r Vernunft, und drittens ein Mensch <strong>de</strong>r wertpluralistischen<br />

Demokratie, in <strong>de</strong>r die Meinungsfreiheit moralisch unkontrollierte Entfaltungsmöglichkeiten<br />

hat.<br />

Im Hinblick auf diese konkreten Sachverhalte kann man in <strong>de</strong>r Praxis nicht<br />

mit <strong>de</strong>m Gemeinwohl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Kollektivs beginnen, son<strong>de</strong>rn<br />

muß zunächst sein Augenmerk auf die Einstellung <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r<br />

richten, um zu erfahren, wie Gemeinwohlfor<strong>de</strong>rungen am sichersten<br />

erfüllt wer<strong>de</strong>n. Das heißt, man beginnt mit <strong>de</strong>m Individualrecht und überlegt,<br />

wie das Gemeinwohldiktat seine Verwirklichung fin<strong>de</strong>t. 4<br />

In je<strong>de</strong>m Fall muß<br />

zum Sch<strong>utz</strong> <strong>de</strong>r Intimsphäre das Recht auf Information (die passive Meinungsfreiheit)<br />

begrenzt wer<strong>de</strong>n. Gemäß <strong>de</strong>r korrekten naturrechtlichen, d.h.<br />

rationalen Ableitung <strong>de</strong>s konkreten Rechts von <strong>de</strong>n allgemeinen naturrechtlichen<br />

Prinzipien erhält das Persönlichkeitsrecht einen dominieren<strong>de</strong>n Stellenwert<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Meinungsfreiheit.<br />

Diese dominieren<strong>de</strong> Stellung, die <strong>de</strong>m Persönlichkeitsrecht auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

<strong>de</strong>r Meinungsfreiheit zusteht, muß allerdings genau bestimmt wer<strong>de</strong>n. Hier<br />

liegt die eigentliche Problematik sowohl für die naturrechtlich wie für die<br />

individualistisch, positivistisch orientierte Definition. Die naturrechtliche<br />

Definition hat gegenüber <strong>de</strong>r individualistischen <strong>de</strong>n Vorzug, daß sie logisch<br />

operiert (s. Zusammenfassung).<br />

Die Formulierung <strong>de</strong>r Meinungsfreiheit im mo<strong>de</strong>rnen Rechts<strong>de</strong>nken<br />

Da die mo<strong>de</strong>rne Rechtsphilosophie die Abstraktion <strong>de</strong>r Naturrechtslehre nicht<br />

mehr kennt, beginnt sie bereits theoretisch (nicht nur praktisch) beim Individuum<br />

als <strong>de</strong>m einzigen Begriff von Realität. Das Gemeinwohl ist darum nur<br />

als Summe von individuellen Rechten zu begreifen. Es besteht nur noch in<br />

<strong>de</strong>r Frie<strong>de</strong>nsordnung. Das ist die Situation in <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Demokratie mit<br />

ihrem Wertpluralismus. Doch kann auch sie sich <strong>de</strong>r echt naturrechtlichen<br />

4<br />

Dieser soeben dargestellte Prozeß <strong>de</strong>r Vernunft von <strong>de</strong>n obersten Prinzipien zu <strong>de</strong>r konkreten<br />

rechtlichen Formulierung ist bereits aus einem an<strong>de</strong>rn Traktat bekannt, nämlich <strong>de</strong>r Ableitung<br />

<strong>de</strong>s natürlichen Rechts auf Privateigentum vom allgemeinen Recht auf die N<strong>utz</strong>ung <strong>de</strong>r materiellen<br />

Güter <strong>de</strong>r Welt. Da diese N<strong>utz</strong>ung wirtschaftlich, d.h. ohne Vergeudung, zu geschehen hat,<br />

wird das allgemeine N<strong>utz</strong>ungsrecht zum allgemeinen Recht auf Privateigentum, das aber sozial<br />

geordnet wer<strong>de</strong>n muß.

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