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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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131<br />

III. DIE MEINUNGSFREIHEIT ALS BÜRGERRECHT<br />

Definition <strong>de</strong>r<br />

Meinungsfreiheit<br />

Grundsätzlich ist Meinungsfreiheit direkt nur mit <strong>de</strong>r subjektiven Wahrheitserkenntnis<br />

verbun<strong>de</strong>n. Im Zusammenhang mit dieser Feststellung steht die<br />

Meinungsfreiheit im Problemkreis <strong>de</strong>r Wahrheit im Staat, das heißt vor <strong>de</strong>r<br />

Frage, ob es überhaupt eine objektive Erkenntnis <strong>de</strong>s Gemeinwohls gibt o<strong>de</strong>r<br />

annähernd geben kann, und, wenn ja, wer diese Erkenntnis besitzt und wer<br />

die Kompetenz hat, sie rechtlich gültig zu formulieren. 1<br />

An<strong>de</strong>rerseits dürfen wir bei <strong>de</strong>m rein sujektiven Begriff <strong>de</strong>r Wahrheit, <strong>de</strong>r<br />

unmittelbar in <strong>de</strong>m Begriff „Meinung" zum Ausdruck kommt, nicht stehenbleiben.<br />

Da <strong>de</strong>r menschliche Verstand seiner Natur nach wesentlich auf die<br />

Wirklichkeit bezogen ist, muß <strong>de</strong>r Mensch mit seinem Willen alle externen<br />

Einflüsse, woher sie auch kommen mögen, ausschalten, um <strong>de</strong>m Verstand die<br />

Erkenntnis <strong>de</strong>r Wirklichkeit zu ermöglichen, so daß seine Meinung nicht nur<br />

ein subjektives Produkt, son<strong>de</strong>rn zugleich ein Abbild <strong>de</strong>r Wirklichkeit ist.<br />

Nur in diesem erkenntnistheoretischen Zusammenhang hat die Meinungsfreiheit<br />

einen Sinn, wenngleich ihre juristische Fassung diese Relation von Meinung<br />

und Wahrheit außer acht läßt und sich auf <strong>de</strong>n subjektiven Bereich<br />

beschränkt.<br />

Unter Meinungsfreiheit versteht das mo<strong>de</strong>rne Recht die Freiheit <strong>de</strong>s einzelnen,<br />

seine subjektive Meinung in Wort und Schrift ungehin<strong>de</strong>rt zu äußern<br />

(aktive Information). Voraussetzung zur Meinungsbildung ist naturgemäß die<br />

entsprechen<strong>de</strong> Information. Zur Meinungsfreiheit gehört darum auch das<br />

Recht, sich frei Informationen zu beschaffen (passive Information). Wie es<br />

selbstverständlich ist, daß man mit <strong>de</strong>r Äußerung seiner Meinung <strong>Mit</strong>menschen<br />

nicht entwürdigen darf, so ist es ebenso selbstverständlich, daß das<br />

Einholen von Information sozialen Regeln unterworfen ist. In diesem Sinn<br />

hat das Grundgesetz <strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>srepublik die Meinungsfreiheit<br />

<strong>de</strong>finiert als das Recht aller, „seine Meinung in Wort und Schrift frei zu äußern<br />

und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehin<strong>de</strong>rt<br />

zu unterrichten" (GG Art. 1, Abs. 1). Dieses Recht steht natürlich<br />

nicht nur <strong>de</strong>m einzelnen zu, son<strong>de</strong>rn auch einer Gruppe von Individuen.<br />

1<br />

Vgl. hierzu die instruktive Darstellung dieser umfassen<strong>de</strong>n Problematik bei: Walter Leisner,<br />

Die Staatswahrheit, Macht zwischen Willen und Erkenntnis, Berlin 1999, beson<strong>de</strong>rs S. 140 ff.<br />

(Staatswahrheit aus <strong>de</strong>mokratischer Erkenntnis: Meinungsfreiheit - Öffnung zur Realität).

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