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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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II. Die Gewissensfreiheit als Grundrecht <strong>de</strong>s Bürgers 129<br />

so han<strong>de</strong>ln, daß die eigene Maxime auch von an<strong>de</strong>rn gehalten wer<strong>de</strong>n kann,<br />

also keiner <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn in seiner Kompetenz behin<strong>de</strong>rt. Solang ein Diskurs<br />

sich einzig auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>s konkreten Urteils bewegt, kann er nur zu einem<br />

Kompromiß führen, nicht aber zur sachlichen Wahrheitserkenntnis.<br />

Aus dieser Darstellung geht folgen<strong>de</strong>s hervor: Es gibt allgemeine praktische<br />

Urteile, die in sich wahr sind, ähnlich <strong>de</strong>n aus sich evi<strong>de</strong>nten theoretischen<br />

Aussagen. Sie bleiben aber praktische Urteile. Im gesellschaftlichen Raum<br />

muß man darum einen gewissen Konsens solcher allgemeiner praktischer<br />

Urteile voraussetzen können. Der totale Wertpluralismus kann eine befrie<strong>de</strong>te<br />

Gesellschaft nicht bewirken. Aus dieser Erkenntnis ergibt sich, daß man trotz<br />

<strong>de</strong>r Anerkennung <strong>de</strong>r Gewissensfreiheit die Möglichkeit einer gewissen<br />

Kontrolle vorsehen müßte. Der Gesetzgeber orientiert sich aber <strong>de</strong> facto nur<br />

am Wertempfin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mehrzahl <strong>de</strong>r Bürger. Dieses Verfahren genügt nicht,<br />

vor allem nicht in einer Gesellschaft, die vor <strong>de</strong>m völligen Wertverlust steht.<br />

Die notwendige Folgerung für die<br />

Bildungspolitik<br />

Nach <strong>de</strong>m Gesagten dürfte klar gewor<strong>de</strong>n sein, daß <strong>de</strong>r Staat sich nicht damit<br />

begnügen kann, die sogenannte Gewissensfreiheit zum Grundprinzip <strong>de</strong>r<br />

öffentlichen Ordnung zu machen. Es muß <strong>de</strong>m Staat daran liegen, daß Ordnung<br />

in <strong>de</strong>r Gesellschaft entsteht, die nur unter <strong>de</strong>r Voraussetzung eines minimalen<br />

konkreten Wertkonsenses möglich ist. Der Staat muß darum alles<br />

daran setzen, diesen minimalen Konsens in <strong>de</strong>r Gesellschaft zu verwirklichen.<br />

Es genügt nicht, je<strong>de</strong>m die Freiheit zuzugestehen, die er für seine Person<br />

als gültig erklärt. Der Staat ist zur Aufrechterhaltung einer sozialen Ordnung<br />

gezwungen, für die korrekte Bildung <strong>de</strong>s Gewissens <strong>de</strong>r Bürger zu<br />

sorgen. Das geschieht durch eine Bildung aller in <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n moralischen<br />

Normen. Diese Bildung beginnt normalerweise bereits in <strong>de</strong>r Familie.<br />

Dazu ist die entsprechen<strong>de</strong> Familienpolitik Voraussetzung. Die Fortsetzung<br />

<strong>de</strong>r ersten moralischen Bildung geschieht in <strong>de</strong>r Schule. Ob das Fach Ethik<br />

dazu ausreicht, ist sehr fraglich, zumal die mo<strong>de</strong>rne Ethik sich in <strong>de</strong>n meisten<br />

Richtungen mit <strong>de</strong>r Freiheitslehre begnügt mit <strong>de</strong>m Zusatz, daß je<strong>de</strong>r jene<br />

Maxime erwähle, die für alle gültig wer<strong>de</strong>n kann. Aber mit diesem formalen<br />

Imperativ ist keine stabile Ordnung zu formulieren. An diesem Prinzip kann<br />

sich auch eine Räubergesellschaft orientieren. Im Hinblick darauf, daß die<br />

letzte Wurzel <strong>de</strong>r ethischen Pflicht in einem Imperativ <strong>de</strong>s Schöpfers begrün<strong>de</strong>t<br />

ist, bleibt nur eine Bildung aufgrund eines religiösen Bekenntnisses. Welches<br />

sich dazu am besten eignet, ist unter einem an<strong>de</strong>rn Thema zu behan<strong>de</strong>ln,<br />

nämlich <strong>de</strong>m Grundrecht <strong>de</strong>r Religionsfreiheit.

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