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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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121<br />

Viertes Kapitel<br />

DIE BÜRGERRECHTE<br />

I. DER SYSTEMATISCHE ORT DER BÜRGERRECHTE<br />

IN DER POLITISCHEN ETHIK<br />

Sozialethisch kann man eigentlich von Rechten <strong>de</strong>s Bürgers erst sprechen,<br />

nach<strong>de</strong>m man seine Pflichten umschrieben hat. Der Bürger ist nämlich zunächst<br />

<strong>de</strong>finiert als ein frei han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>s Subjekt, das seinem Wesen gemäß ins<br />

Gemeinwohl <strong>de</strong>s Staates integriert ist. Das Gemeinwohl ist darum für ihn die<br />

erste Norm. Das heißt, er ist als Han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>r zuerst verpflichtet, die Funktion<br />

zu übernehmen, die seiner Inkorporierung entspricht. Daraus entsteht für ihn<br />

das Recht, vom Staat als Glied <strong>de</strong>s Ganzen respektiert und <strong>de</strong>mentsprechend<br />

auch geschützt und unterstützt zu wer<strong>de</strong>n. Hier liegt die systematische Begründung<br />

<strong>de</strong>s sog. Subidiaritätsprinzips. Der Bürger muß also zuerst seine<br />

Eigeninitiative entwickeln.<br />

Diese Normenordnung ist nun in <strong>de</strong>r politischen Wirklichkeit zu konkretisieren.<br />

Das ist allerdings nicht leicht, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r konkret existieren<strong>de</strong> Mensch hält<br />

sich in <strong>de</strong>r Regel nicht an diese Normenordnung. Das heißt, er sucht nicht<br />

zuerst das Gemeinwohl, wie es eigentlich sein sollte. Er <strong>de</strong>nkt zuerst an sein<br />

eigenes Ich. Und er hat die Ten<strong>de</strong>nz, die eigene Last möglichst auf einen<br />

an<strong>de</strong>rn, vor allem <strong>de</strong>n Sozialstaat, zu übertragen. An<strong>de</strong>rerseits steht auch <strong>de</strong>r<br />

Inhaber <strong>de</strong>r Staatsgewalt, vom Bürger aus beurteilt, als Verwalter <strong>de</strong>s Gemeinwohls<br />

nicht einwandfrei da. Der Bürger hat genug Grün<strong>de</strong>, an <strong>de</strong>r Integrität<br />

<strong>de</strong>r Regieren<strong>de</strong>n zu zweifeln. Ganz abgesehen von <strong>de</strong>m Verdacht auf<br />

Korruption, zweifelt er am Sparwillen <strong>de</strong>s Fiskus. Er braucht nur die Ausgaben<br />

zu betrachten, welche die Regierung auf Kosten <strong>de</strong>s steuerzahlen<strong>de</strong>n<br />

Bürgers macht, ganz abgesehen von <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Regierung sich<br />

in außenpolitisch riskante Entscheidungen stürzt, um die Bürgerschaft von<br />

ihren innenpolitischen Fehlentscheidungen abzulenken.<br />

Dieses gegenseitige Mißtrauen darf bei <strong>de</strong>r konkreten Verwirklichung <strong>de</strong>s<br />

Verhältnisses zwischen Staat und Bürger nicht außerachtgelassen wer<strong>de</strong>n. Da<br />

das Gemeinwohl nur durch die Zusammenarbeit von Regierung und Bürger<br />

verwirklicht wer<strong>de</strong>n kann, muß eine Regel <strong>de</strong>r Kompetenzverteilung gefun<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n, gemäß <strong>de</strong>r in je<strong>de</strong>m Fall mit <strong>de</strong>r aktiven Beteiligung <strong>de</strong>r Bürger<br />

gerechnet wer<strong>de</strong>n kann. Das heißt, <strong>de</strong>m Bürger müssen vom Staat zuerst

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