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Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, V. Teil - stiftung-utz.de

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101<br />

Drittes Kapitel<br />

DIE DEMOKRATIE<br />

I. DIE ETHISCHE RECHTFERTIGUNG DER DEMOKRATIE<br />

Die Demokratie als beson<strong>de</strong>res Problem <strong>de</strong>r Ethik<br />

An sich brauchen die Regierungsformen keine eigene Rechtfertigung, nach<strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Staat als umfassen<strong>de</strong> Gesellschaft legitimiert und <strong>de</strong>r Nachweis<br />

erbracht wor<strong>de</strong>n ist, daß <strong>de</strong>r Staat als solcher mit <strong>de</strong>r Regierangsform nichts<br />

zu tun hat. Die Regierungsform ist ethisch nichts an<strong>de</strong>res als eine <strong>de</strong>m<br />

Staatszweck dienliche Organisation <strong>de</strong>r Herrschaftsmacht. Nun gibt es allerdings<br />

auch Regierangsformen, worunter beson<strong>de</strong>rs die Tyrannis zu nennen<br />

ist, die <strong>de</strong>m Staatsziel nicht dienen. Das sind aber mißbräuchliche Formen,<br />

die aus <strong>de</strong>r Ethik ausgeschlossen sind. Eine Ethik, die auf die einzelne Regierungsform<br />

eingestellt ist, kann mit <strong>de</strong>m Fürstenspiegel verglichen wer<strong>de</strong>n, in<br />

<strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Fürsten die von ihnen erwarteten Verhaltensweisen dargestellt wur<strong>de</strong>n.<br />

So könnte man auch ein Pflichtenheft für je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re, auch nicht fürstliche,<br />

Regierung erstellen. Vorausgesetzt wird immer, daß die Regierung im<br />

legalen und legitimen Besitz <strong>de</strong>r Herrschaftsmacht ist. Ein solches politisches<br />

Pflichtenheft ist auch <strong>de</strong>nkbar und wäre wohl auch nützlich für <strong>de</strong>mokratisch<br />

gewählte Abgeordnete. Doch wären zu diesem Zweck verschie<strong>de</strong>ne Vorfragen<br />

zu klären. Dazu zählt beson<strong>de</strong>rs die Frage: Gemäß welcher Norm hat <strong>de</strong>r<br />

Volksvertreter, <strong>de</strong>r sein Mandat nur für eine bemessene Zeit und oft zu einem<br />

ganz bestimmten Zweck erhalten hat, sich im Parlament zu verhalten?<br />

Selbstverständlich kann keine Ethik <strong>de</strong>n Volksvertreter von <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Gewissen entbin<strong>de</strong>n, so eng umschrieben <strong>de</strong>ssen Mandat<br />

auch sein mag. Kein Politiker darf einem Vorschlag zustimmen, <strong>de</strong>r seinem<br />

Gewissen wi<strong>de</strong>rspricht. Aber da liegt das Problem. Man hat ihm das Mandat<br />

nicht in <strong>de</strong>r allgemein formulierten Anweisung gegeben, eine Politik <strong>de</strong>s<br />

Glückes für alle zu entfalten. Auch wenn die Verfassung das gebun<strong>de</strong>ne<br />

Mandat verwirft, so muß sich <strong>de</strong>r Parlamentarier immer noch darüber klar<br />

bleiben, daß er von einer bestimmten Interessengruppe gewählt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Bei aller Gewissenspflicht hat er diese Interessen zu vertreten o<strong>de</strong>r, wenn er<br />

das nicht kann, abzutreten. Hier lan<strong>de</strong>n wir bei <strong>de</strong>r Zentralfrage, die an die<br />

Demokratie gestellt ist: Ist es ethisch korrekt, sich ein Staatsgebil<strong>de</strong> auszu<strong>de</strong>nken,<br />

<strong>de</strong>ssen Ziel, das Gemeinwohl, nur auf <strong>de</strong>m Papier steht, <strong>de</strong>ssen Poli-

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